VB.2012.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00146
27. April 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14233)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00146
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
zusammen mit seiner Ehefrau ab dem 1. August 2009 von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Nachdem die Ehefrau eine
Vollzeitstelle antreten konnte, wurde das Ehepaar bereits per Ende Oktober 2009
wieder von der Sozialhilfe abgelöst. Nach der Scheidung am 22. Februar
2010 gelangte A wiederum an die Sozialen Dienste und erhielt für den Februar
2010 Nothilfe. Mit Leistungsentscheid vom 13. April 2010 bewilligte das
Team Intake des Sozialzentrums B (nachfolgend Sozialzentrum) ab dem
1. März 2010 ein Monatsbudget in Höhe von Fr. 968.80.
B. Mit einer
als "Einsprache gegen den Leistungsentscheid" betitelten Eingabe wandte
sich A am 15. April 2010 an das Sozialzentrum und beantragte, ihm sei der
Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt anzurechnen. Des Weiteren
beanstandete er, dass er weder im September 2009, Oktober 2009, Februar 2010
noch mit vorliegendem Leistungsentscheid eine Integrationszulage (IZU) erhalten
habe.
Das Sozialzentrum überwies die Einsprache
zuständigkeitshalber an die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK). Diese hiess am 24. März
2011 die Einsprache insofern gut, als sie A für die Monate März bis Mai 2010
einen Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zusprach. Auf den Antrag auf
Zusprechung von Integrationszulagen trat die SEK mangels Zuständigkeit nicht
ein, da A nie eine IZU beim zuständigen Quartierteam geltend gemacht habe.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 17. April
2011.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Festlegung der Höhe der
Integrationszulagen in angemessener Weise sowie deren Ausrichtung. Mit
Beschluss vom 23. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
A erhob am 4. März 2012 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde
gegen das Sozialzentrum. Er beantragte einerseits, dass ihm rückwirkend
Integrationszulagen auszuzahlen seien, und andererseits, dass das Sozialzentrum
anzuweisen sei, seine im Schreiben vom 15. April 2010 gestellte Frage zu
beantworten. Zudem sei Letzteres anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu
bemessen und materielle Anreize leistungsbezogen zu gewähren. Der Bezirksrat
verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2012 auf eine Vernehmlassung,
während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 16. März 2012 die Abweisung
der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer liess sich darauf am 25. März
2012.
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass
seine Eingabe vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum unbeantwortet
geblieben sei. Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung kann
mit Rekurs bzw. mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG). Nach § 19b
Abs. 2 lit. c VRG sind Anordnungen einer Gemeinde bzw. der Stadt
Zürich allerdings zunächst an den zuständigen Bezirksrat als Rekursinstanz
weiterzuziehen. Vor Bezirksrat hat der Beschwerdeführer indes keine
Rechtsverweigerung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zuständig.
1.3
Eingaben
an eine unzuständige Instanz sind nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich
jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese Überweisungspflicht
insbesondere der Fristwahrung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5 N. 32). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch nicht
fristgebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 26), weshalb eine
Überweisung an den Bezirksrat in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist.
Auch in Anbetracht nachfolgender Ausführungen ist vorliegend auf eine
Überweisung zu verzichten.
1.4
Die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum hatte den
Betreff "Einsprache gegen den Leistungsentscheid". Der angefochtene
Leistungsentscheid enthielt eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung, wonach
gegen diesen bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der
Sozialbehörde Zürich (heute SEK) Einsprache erhoben werden könne. Der
Beschwerdeführer gelangte trotzdem mit seiner Eingabe an die Sozialarbeiterin
beim Intake des Sozialzentrums.
Wie bereits ausgeführt, sind gemäss § 5 Abs. 2 VRG
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die
zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Überweisung kann ohne Weiteres
erfolgen, wenn die angerufene Instanz eindeutig unzuständig und die
Zuständigkeit einer anderen Behörde offensichtlich ist. Für die Einhaltung der
Fristen ist der Zeitpunkt der Eingabe bei der unzuständigen Instanz massgebend,
womit die Gefahr einer Fristversäumnis gebannt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 33 und 37).
Das Sozialzentrum hat die Einsprache der SEK überwiesen, die
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe am 30. April 2010
bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt den Einwand, die
Überweisung seines Schreibens sei ohne sein Wissen erfolgt, erstmals vor
Verwaltungsgericht vor. In der Regel ist eine Überweisung einer Eingabe unter Benachrichtigung
des Absenders vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat
erst mit der Eingangsbestätigung vom 30. April 2010 von der Überweisung
erfahren. Seine Rüge wäre dann aber nach Treu und Glauben sogleich zu erheben
gewesen und nicht erst vor Verwaltungsgericht (vgl. BGr, 31. Juli 2009,
5A.386/2009, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat seine ergänzenden Schreiben
vom 5. Mai und 25. Juli 2010 nach Erhalt der Eingangsbestätigung ohne
Weiteres an die Sozialbehörde adressiert, womit davon ausgegangen werden
konnte, dass er mit der Überweisung einverstanden war. Die vorgenommene
Überweisung an die SEK ist damit nicht zu beanstanden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag, das Sozialzentrum sei
anzuweisen, schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob eine interne Weisung der
Stellenleitung des Sozialzentrums B bestehe, die besage, dass an beim Intake
anhängige Sozialhilfebezüger, mit Ausnahme während der vierwöchigen
Basisbeschäftigung und bei Teillohn,
keine minimale Integrationszulage (MIZ), Integrationszulage (IZU) und
situationsbedingte Leistungen (SIL) ausgerichtet werden. Er bringt jedoch auch
dieses Begehren vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal vor.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Dies würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3). Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.
2.2
Zudem ist
der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin nicht beschwert, da er in seiner
Beschwerde selbst ausführt, dass er die gewünschte Auskunft von der zuständigen
Sozialarbeiterin mehrfach mündlich mitgeteilt bekommen habe. Weshalb der
Beschwerdeführer die Information schriftlich benötigt, führt er nicht weiter
aus.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt weiter die Festlegung und Auszahlung von Integrationszulagen
ab Unterstützungsbeginn, unter Anrechnung der bereits im August 2010 bezahlten
Fr. 400.-. Er habe weder im September 2009, im Oktober 2009, im Februar
2010.
noch im vorliegenden Leistungsentscheid eine Integrationszulage erhalten.
Die SEK trat auf diesen Antrag nicht ein, da der Beschwerdeführer ihn erstmals
mit der Einsprache vom 20. April 2010 vorgebracht habe. Für die
Zusprechung von IZU sei das Quartierteam zuständig. In der Vernehmlassung vor
der Vorinstanz wies die SEK darauf hin, dass im jährlichen Leistungsentscheid
einmalige oder schwankende Leistungen nur aufgeführt würden, wenn sie von den
zuständigen Personen bereits beantragt worden seien. Da es sich bei der IZU um
eine monatliche schwankende Leistung handle, könne sie vorliegend nicht im
Leistungsentscheid berücksichtigt werden, da sie dazumal noch nicht beantragt
worden sei. Gemäss der Vorinstanz war die SEK in diesem Punkt zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten.
3.2
Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen
gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre
soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in
ihrer Umgebung bemühen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung
und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und
Fr. 300.- pro Person und Monat. Die Ausrichtung von IZU liegt
weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 17. Juni 2008,
VB.2008.00145, E 4.1; 4. Juli 2007,
VB.2007.00147, E. 4.1).
3.3
Gemäss den
Ausführungen der SEK hätte der Beschwerdeführer eine IZU beim zuständigen
Quartierteam beantragen müssen. Zum Zeitpunkt des Leistungsentscheids war der
Beschwerdeführer noch keinem Quartierteam zugewiesen, sondern das Team Intake
(Empfangsstelle) war für ihn zuständig. Sobald er dem Quartierteam C zugeteilt
war, erhielt er auch rückwirkend ab April 2010 eine IZU zugesprochen. Fraglich
ist somit nur noch, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Februar 2010 (Nothilfe)
und März 2010 eine IZU zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer war in diesem
Zeitraum zweimal monatlich für rund 2½ Stunden für den Schreibdienst des
Sozialzentrums D tätig. Der zuständigen Sozialarbeiterin war bekannt, dass der
Beschwerdeführer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, weshalb es für die
Abklärung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr bedurft hätte. Der
Beschwerdeführer wurde jedoch, wie er selbst ausführt, darauf hingewiesen, dass
vom Intake als Empfangsstelle keine IZU ausbezahlt werden.
Es ist durchaus verständlich, dass
eine IZU nicht von vornherein ausgerichtet wird, da sich der
Sozialhilfeempfänger zunächst mit der Integrationsleistung bewähren muss. Zudem
liegt es im Ermessen der Sozialbehörde, eine IZU erst ab einem gewissen Ausmass
der Integrationsleistungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer nahm im April
2010.
eine zusätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das
Sozialzentrum dem Beschwerdeführer die Integrationszulagen erst ab diesem
Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeitraums
ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums nicht zu
beanstanden. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Monate September und Oktober 2009, soweit sie im vorliegenden Verfahren
überhaupt Gegenstand sind. Schliesslich fallen sie in einen abgeschlossenen
Unterstützungszeitraum und sind vom angefochtenen Leistungsentscheid nicht
erfasst. Insgesamt kann daher von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen
werden.
4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Sozialzentrum B sei
anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu bemessen und materielle Anreize
leistungsbezogen zu gewähren und nicht mehr davon abhängig zu machen, von
welcher Organisationseinheit der Stadt Zürich der Sozialhilfebezüger betreut
wird, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu deren Beurteilung
das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde
nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…