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Entscheid

VB.2012.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00146

27. April 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14233)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

zusammen mit seiner Ehefrau ab dem 1. August 2009 von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Nachdem die Ehefrau eine

Vollzeitstelle antreten konnte, wurde das Ehepaar bereits per Ende Oktober 2009

wieder von der Sozialhilfe abgelöst. Nach der Scheidung am 22. Februar

2010 gelangte A wiederum an die Sozialen Dienste und erhielt für den Februar

2010 Nothilfe. Mit Leistungsentscheid vom 13. April 2010 bewilligte das

Team Intake des Sozialzentrums B (nachfolgend Sozialzentrum) ab dem

1. März 2010 ein Monatsbudget in Höhe von Fr. 968.80.

B. Mit einer

als "Einsprache gegen den Leistungsentscheid" betitelten Eingabe wandte

sich A am 15. April 2010 an das Sozialzentrum und beantragte, ihm sei der

Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt anzurechnen. Des Weiteren

beanstandete er, dass er weder im September 2009, Oktober 2009, Februar 2010

noch mit vorliegendem Leistungsentscheid eine Integrationszulage (IZU) erhalten

habe.

Das Sozialzentrum überwies die Einsprache

zuständigkeitshalber an die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK). Diese hiess am 24. März

2011 die Einsprache insofern gut, als sie A für die Monate März bis Mai 2010

einen Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zusprach. Auf den Antrag auf

Zusprechung von Integrationszulagen trat die SEK mangels Zuständigkeit nicht

ein, da A nie eine IZU beim zuständigen Quartierteam geltend gemacht habe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 17. April

2011.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Festlegung der Höhe der

Integrationszulagen in angemessener Weise sowie deren Ausrichtung. Mit

Beschluss vom 23. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

A erhob am 4. März 2012 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde

gegen das Sozialzentrum. Er beantragte einerseits, dass ihm rückwirkend

Integrationszulagen auszuzahlen seien, und andererseits, dass das Sozialzentrum

anzuweisen sei, seine im Schreiben vom 15. April 2010 gestellte Frage zu

beantworten. Zudem sei Letzteres anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu

bemessen und materielle Anreize leistungsbezogen zu gewähren. Der Bezirksrat

verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2012 auf eine Vernehmlassung,

während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 16. März 2012 die Abweisung

der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer liess sich darauf am 25. März

2012.

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass

seine Eingabe vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum unbeantwortet

geblieben sei. Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung kann

mit Rekurs bzw. mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG). Nach § 19b

Abs. 2 lit. c VRG sind Anordnungen einer Gemeinde bzw. der Stadt

Zürich allerdings zunächst an den zuständigen Bezirksrat als Rekursinstanz

weiterzuziehen. Vor Bezirksrat hat der Beschwerdeführer indes keine

Rechtsverweigerung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur

Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zuständig.

1.3

Eingaben

an eine unzuständige Instanz sind nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich

jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese Überweisungspflicht

insbesondere der Fristwahrung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5 N. 32). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch nicht

fristgebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 26), weshalb eine

Überweisung an den Bezirksrat in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist.

Auch in Anbetracht nachfolgender Ausführungen ist vorliegend auf eine

Überweisung zu verzichten.

1.4

Die Eingabe

des Beschwerdeführers vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum hatte den

Betreff "Einsprache gegen den Leistungsentscheid". Der angefochtene

Leistungsentscheid enthielt eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung, wonach

gegen diesen bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der

Sozialbehörde Zürich (heute SEK) Einsprache erhoben werden könne. Der

Beschwerdeführer gelangte trotzdem mit seiner Eingabe an die Sozialarbeiterin

beim Intake des Sozialzentrums.

Wie bereits ausgeführt, sind gemäss § 5 Abs. 2 VRG

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die

zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Überweisung kann ohne Weiteres

erfolgen, wenn die angerufene Instanz eindeutig unzuständig und die

Zuständigkeit einer anderen Behörde offensichtlich ist. Für die Einhaltung der

Fristen ist der Zeitpunkt der Eingabe bei der unzuständigen Instanz massgebend,

womit die Gefahr einer Fristversäumnis gebannt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5 N. 33 und 37).

Das Sozialzentrum hat die Einsprache der SEK überwiesen, die

dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe am 30. April 2010

bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt den Einwand, die

Überweisung seines Schreibens sei ohne sein Wissen erfolgt, erstmals vor

Verwaltungsgericht vor. In der Regel ist eine Überweisung einer Eingabe unter Benachrichtigung

des Absenders vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat

erst mit der Eingangsbestätigung vom 30. April 2010 von der Überweisung

erfahren. Seine Rüge wäre dann aber nach Treu und Glauben sogleich zu erheben

gewesen und nicht erst vor Verwaltungsgericht (vgl. BGr, 31. Juli 2009,

5A.386/2009, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat seine ergänzenden Schreiben

vom 5. Mai und 25. Juli 2010 nach Erhalt der Eingangsbestätigung ohne

Weiteres an die Sozialbehörde adressiert, womit davon ausgegangen werden

konnte, dass er mit der Überweisung einverstanden war. Die vorgenommene

Überweisung an die SEK ist damit nicht zu beanstanden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag, das Sozialzentrum sei

anzuweisen, schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob eine interne Weisung der

Stellenleitung des Sozialzentrums B bestehe, die besage, dass an beim Intake

anhängige Sozialhilfebezüger, mit Ausnahme während der vierwöchigen

Basisbeschäftigung und bei Teillohn,

keine minimale Integrationszulage (MIZ), Integrationszulage (IZU) und

situationsbedingte Leistungen (SIL) ausgerichtet werden. Er bringt jedoch auch

dieses Begehren vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal vor.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits

Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die

Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Dies würde dem

Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3). Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.

2.2

Zudem ist

der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin nicht beschwert, da er in seiner

Beschwerde selbst ausführt, dass er die gewünschte Auskunft von der zuständigen

Sozialarbeiterin mehrfach mündlich mitgeteilt bekommen habe. Weshalb der

Beschwerdeführer die Information schriftlich benötigt, führt er nicht weiter

aus.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt weiter die Festlegung und Auszahlung von Integrationszulagen

ab Unterstützungsbeginn, unter Anrechnung der bereits im August 2010 bezahlten

Fr. 400.-. Er habe weder im September 2009, im Oktober 2009, im Februar

2010.

noch im vorliegenden Leistungsentscheid eine Integrationszulage erhalten.

Die SEK trat auf diesen Antrag nicht ein, da der Beschwerdeführer ihn erstmals

mit der Einsprache vom 20. April 2010 vorgebracht habe. Für die

Zusprechung von IZU sei das Quartierteam zuständig. In der Vernehmlassung vor

der Vorinstanz wies die SEK darauf hin, dass im jährlichen Leistungsentscheid

einmalige oder schwankende Leistungen nur aufgeführt würden, wenn sie von den

zuständigen Personen bereits beantragt worden seien. Da es sich bei der IZU um

eine monatliche schwankende Leistung handle, könne sie vorliegend nicht im

Leistungsentscheid berücksichtigt werden, da sie dazumal noch nicht beantragt

worden sei. Gemäss der Vorinstanz war die SEK in diesem Punkt zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten.

3.2

Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen

gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre

soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in

ihrer Umgebung bemühen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung

und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und

Fr. 300.- pro Person und Monat. Die Ausrichtung von IZU liegt

weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 17. Juni 2008,

VB.2008.00145, E 4.1; 4. Juli 2007,

VB.2007.00147, E. 4.1).

3.3

Gemäss den

Ausführungen der SEK hätte der Beschwerdeführer eine IZU beim zuständigen

Quartierteam beantragen müssen. Zum Zeitpunkt des Leistungsentscheids war der

Beschwerdeführer noch keinem Quartierteam zugewiesen, sondern das Team Intake

(Empfangsstelle) war für ihn zuständig. Sobald er dem Quartierteam C zugeteilt

war, erhielt er auch rückwirkend ab April 2010 eine IZU zugesprochen. Fraglich

ist somit nur noch, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Februar 2010 (Nothilfe)

und März 2010 eine IZU zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer war in diesem

Zeitraum zweimal monatlich für rund 2½ Stunden für den Schreibdienst des

Sozialzentrums D tätig. Der zuständigen Sozialarbeiterin war bekannt, dass der

Beschwerdeführer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, weshalb es für die

Abklärung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr bedurft hätte. Der

Beschwerdeführer wurde jedoch, wie er selbst ausführt, darauf hingewiesen, dass

vom Intake als Empfangsstelle keine IZU ausbezahlt werden.

Es ist durchaus verständlich, dass

eine IZU nicht von vornherein ausgerichtet wird, da sich der

Sozialhilfeempfänger zunächst mit der Integrationsleistung bewähren muss. Zudem

liegt es im Ermessen der Sozialbehörde, eine IZU erst ab einem gewissen Ausmass

der Integrationsleistungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer nahm im April

2010.

eine zusätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das

Sozialzentrum dem Beschwerdeführer die Integrationszulagen erst ab diesem

Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeitraums

ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums nicht zu

beanstanden. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Monate September und Oktober 2009, soweit sie im vorliegenden Verfahren

überhaupt Gegenstand sind. Schliesslich fallen sie in einen abgeschlossenen

Unterstützungszeitraum und sind vom angefochtenen Leistungsentscheid nicht

erfasst. Insgesamt kann daher von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen

werden.

4.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Sozialzentrum B sei

anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu bemessen und materielle Anreize

leistungsbezogen zu gewähren und nicht mehr davon abhängig zu machen, von

welcher Organisationseinheit der Stadt Zürich der Sozialhilfebezüger betreut

wird, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu deren Beurteilung

das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde

nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…