VB.2012.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00151
24. Oktober 2012Deutsch31 min
(URT.2012.14728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00151
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, vertreten durch RA A
und/oder RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Genossenschaft C, vertreten durch RA D,
2. Stadtrat Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt
Zürich, Rechtsabteilung,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
teilweisen Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 genehmigte der
Stadtrat Zürich den zwischen der Genossenschaft C und der Stadt Zürich
abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 11. Mai 2011 betreffend
die Unterschutzstellung des als "Roter Block" bekannten Gebäudes
Vers.-Nr. 3571 mit Vorgärten auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der Albertstrasse
1, 3 und 5, der Josefstrasse 170 und 172 sowie der Röntgenstrasse 59, 61 und 63
in Zürich-Aussersihl. Zudem beschloss der Stadtrat, das Gebäude Vers.-Nr. 3578
auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der Röntgenstrasse 55 und 57 in
Zürich-Aussersihl nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Dieser Beschluss wurde
am 24. Juni 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) Rekurs bei der 1. Abteilung des
Baurekursgerichts. Am 30. November 2011 führte das Baurekursgericht in
Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid
vom 3. Februar 2012 wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 3. Februar 2012 erhob die ZVH am 7. März 2012
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der
Schutzwürdigkeit des betroffenen Schutzobjekts bzw. zur definitiven Abklärung
des Schutzumfangs unter Beizug von geeigneten Gutachtern an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien Ziff. 1–3 des Beschlusses des Stadtrats
Zürich vom 8. Juni 2011 aufzuheben und das Gebäude Vers.-Nr. 3571
bezüglich Hoffassaden und das Gebäude Vers.-Nr. 3578 gesamthaft unter Schutz zu
stellen und zwar unter Beizug eines geeigneten Fachgutachtens, welches sich
über die Schutzwürdigkeit der einzelnen Elemente des Inventarobjekts und über
denkmalverträgliche Wohnraumerweiterungen ausspreche, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Zürich sowie die
Genossenschaft C beantragten ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der ZVH. Die Genossenschaft C
ersuchte überdies um Zusprechung einer Parteientschädigung.
In ihren Stellungnahmen des zweiten und
dritten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ist im
vorliegenden Verfahren gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem
Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der
Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des
infrage stehenden Objekts. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die
denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder
zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten
und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7
Abs. 4 VRG).
Eine Unterschutzstellung setzt zunächst
voraus, dass die rechtsanwendende Behörde aufgrund der denkmalpflegerischen
Bedeutung des betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle
es sich um einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung
dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer
Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446b), die
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch
ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen
Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige
Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben
sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen
Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131
E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen
können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss
§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat
deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
Die Qualifikation des infrage stehenden
Objekts als wichtiger Zeuge führt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn
von §§ 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121,
E. 2c). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom
Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden
auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen
zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).
Dasselbe gilt für Schutzobjekte im Sinn
von § 203 Abs. 1 lit. f PBG.
2.2
Dass es
sich bei der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter Block" um einen wichtigen
Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG handelt, wird
von allen Parteien anerkannt. Umstritten ist dagegen, ob der Sachverhalt genügend
abgeklärt wurde und durch den Unterschutzstellungsvertrag und die dabei
vereinbarte Beschränkung des Schutzumfangs der denkmalpflegerischen Bedeutung
des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder
(anderen) öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung getragen wird.
3.
In prozessualer Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin zunächst den Beizug von "geeigneten Gutachtern"
bzw. eines "geeigneten Fachgutachtens". Die Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanzen erweise sich als unzureichend. Die fachlichen Grundlagen
zur Bestimmung des Schutzumfangs und namentlich zur Bedeutung und Gewichtung
der verschiedenen Elemente des Schutzobjekts würden fehlen. Auch der
Inventareintrag äussere sich nicht zur Frage des Schutzumfangs bzw. zur
Bedeutung der einzelnen Elemente für die Zeugniskraft des Objekts.
3.1
Bei der
Interessenabwägung, ob durch den Unterschutzstellungsvertrag und die dabei
vereinbarte Beschränkung des Schutzumfangs der denkmalpflegerischen Bedeutung
des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder
(anderen) öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung getragen wird, handelt
es sich zwar um eine vom Stadtrat und den Rechtsmittelinstanzen − nicht
aber von einem Gutachter − zu beurteilende Rechtsfrage
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22). Voraussetzung ist jedoch, dass die
für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere auch
die Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts bzw. seiner einzelnen Elemente –
sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben, was nachfolgend zu
prüfen ist.
3.2
Bei den
Akten liegt der Auszug aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, gemäss welchem die Wohnsiedlung im November
1993.
inventarisiert wurde. Nach der Baubeschreibung und Charakteristik wird das
Schutzobjekt gewürdigt und dessen Schutzwürdigkeit begründet.
3.2.1
Zur sozialgeschichtlichen Bedeutung des Objekts wird im Wesentlichen
festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den "Roten Block" kurz nach
dem 1. Weltkrieg bzw. dem Generalstreik von 1918 erstellt habe. Der "Rote
Block" markiere die Fortsetzung der Bautätigkeit am damaligen Stadtrand
nach der langen Bauflaute im 1. Weltkrieg. Vor allem sei er aber ein Vorbote
des Aufschwungs des sogenannten Arbeiterwohnungsbaus, der gegen Ende der
20er-Jahre des 20. Jahrhunderts im "Roten Zürich" seinen Höhepunkt
gefunden habe. Er widerspiegle in seinem burgähnlichen Charakter noch die
Fortsetzung der Klassenkampfpolitik der Arbeiterschaft nach dem Generalstreik,
gleichzeitig aber auch deren selbstsichere Eingliederung in die Gesellschaft,
die durch den Wahlproporz und die Wahlerfolge auf Bundesebene im Jahr 1919
möglich geworden seien. Der "Rote Block" sei in seiner Bedeutung für
die Stadt Zürich zumindest teilweise mit der Bedeutung des "Karl Marx
Hofs" für Wien vergleichbar: eine Trutzburg gegen die kapitalistische
Aussenwelt und ein Zeichen der genossenschaftlichen Selbstsicherheit. Der
"Rote Block" sei in Zürich der einzige Wohnbau, der deutlich den
Charakter einer Trutzburg der Arbeiterschaft trage, und damit von eminenter
sozialgeschichtlicher Bedeutung.
In städtebaulicher Hinsicht drücke sich
die sozialgeschichtliche Bedeutung des "Roten Blocks" in einer
eindeutig antispekulativen Haltung aus – der Bau unterschreite ganz klar die
höchstzulässige Ausnützung, indem er einiges hinter der Baulinie liege und
anstatt der zulässigen sechs Geschosse nur deren fünf erstellt worden seien.
Die Unterschreitung der zulässigen Ausnützung werde bei späteren
genossenschaftlichen Bauten zur Selbstverständlichkeit. Beim "Roten
Block" sei diese Tatsache unmissverständlich am baulichen Übergang zur Blockrandbebauung
aus der Jahrhundertwende (Albertstrasse 7 und Josefstrasse 174) erkennbar. Der
Sprung des älteren Blockrands in die Höhe und auf die Baulinie sei durch seine
Brandmauer klar ablesbar. Zudem sei das Erdgeschoss des "Roten
Blocks" als Wohngeschoss ausgebildet – ein weiterer Unterscheid zum
anschliessenden Blockrand aus der Jahrhundertwende, bei welchem das Erdgeschoss
als Gewerbe- und Ladengeschoss ausgebildet sei. Er sei somit ein reiner Wohnbau
und gleiche darin früheren Genossenschaftsbauten, die damit einen Grundstein
zur Funktionstrennung von Wohnen und Arbeiten gelegt hätten. Aufgrund des
grossen und wohlgestalteten Innenhofs hätten die Wohnräume der Häuser an der
Albertstrasse nach der Sonnenseite an den Hof gelegt werden können. Alle anderen
Wohnungen seien auf die Strasse ausgerichtet, wie das bei traditionellen
Blockrandbebauungen üblich sei. Der freie, nicht wie bisher üblich bebaute Hof
sei mit Wäscheleinen ausgerüstet gewesen und habe Dachterrassen überflüssig
gemacht. Der Freiraum und das Wäschetrocknen seien somit vom Dach in den Hof
verlegt worden. Dieser habe gleichzeitig auch als Garten und Spielplatz des
Kindergartens gedient, der im Innenhofgebäude untergebracht gewesen sei.
Besondere Erwähnung wert sei die konkav gekrümmte Fassade an der
Röntgenstrasse, welche deren langgezogene Kurve aufnehme und somit die konkave
Fassade des "Alten Blocks" fortsetze.
In architektonischer Hinsicht drücke
sich die sozialgeschichtliche Bedeutung hauptsächlich im Versuch aus, die
Erstellungskosten bei hoher Bauqualität niedrig zu halten. Der Bau sei
allerdings noch weit weg vom Typenbau, wie er in der Moderne schliesslich
formuliert werde. Kostenmindernd sei die "Massenproduktion" gewesen,
d. h. das Entstehen der Blockrandbebauung in einer Gesamtplanung und in
einer einzigen Bauphase (was bisher nicht üblich gewesen sei), im Weglassen
alles "Entbehrlichen" und vor allem in der Reduktion der Geschosshöhe
auf 2,52 m. Unentbehrlich jedoch seien der Baugenossenschaft die
schmückenden Medaillons sowohl an der Aussen- als auch an der Innenhoffassade erschienen.
Sie würden einerseits die geistige Haltung der Genossenschaft ausdrücken und
hätten andererseits wohl auch eine edukative Funktion für die Kinder des
Kindergartens. Die Sehnsucht nach einer heilen, ländlichen Welt werde in den
Motiven der Medaillons offensichtlich. Der spielende Knabe mit Dampflokomotive
und das über dem Eisenbahnersignet schwebende Mädchen seien zudem Hinweise auf
die Bauherrschaft.
Nach Ausführungen zum Architekten Pietro
Giumini wird zusammenfassend festgehalten, dass der "Rote Block" ein
wichtiger Stadtzürcher Zeuge des erstarkenden genossenschaftlichen Wohnungsbaus
kurz nach dem 1. Weltkrieg sei. Durch seine architektonische Gesamtkonzeption,
seinen Verzicht auf die höchstmögliche Ausnützung des Grundstücks, das
ausschliessliche Bereitstellen von Wohnungen auch im Erdgeschoss und
schliesslich durch die rote Farbgebung charakterisiere er den
Genossenschaftsgedanken zu Beginn der Zwischenkriegszeit.
3.2.2
Aus diesem Inventareintrag geht hervor, dass die sozialgeschichtliche,
städtebauliche und architektonische Bedeutung und Aussagekraft der Wohnkolonie
Industrie 2 "Roter Block" sorgfältig untersucht und gewürdigt wurde.
Der Inventareintrag befasst sich sowohl mit der Bedeutung und Qualität des
Schutzobjekts als Ganzes als auch mit den Details der Siedlung bzw. ihrer
einzelnen Elemente. Insbesondere wird auf die Bedeutung der Strassenfassade der
Wohnkolonie hingewiesen, bei welcher die Unterschreitung der zulässigen
Ausnützung unmissverständlich am baulichen Übergang zur Blockrandbebauung aus
der Jahrhundertwende ablesbar sei. Zudem sei das Erdgeschoss des "Roten
Blocks" als Wohngeschoss ausgebildet – ein weiterer Unterscheid zum
anschliessenden Blockrand aus der Jahrhundertwende, bei welchem das Erdgeschoss
Gewerbe- und Ladengeschoss sei. Weiter wird die konkav gekrümmte Fassade an der
Röntgenstrasse besonders erwähnt. Diese nehme die langgezogene Kurve der Röntgenstrasse
auf und setze somit die konkave Fassade des "Alten Blocks" fort. Auch
wird die sozialgeschichtliche Bedeutung des grossen und wohlgestalteten
Innenhofs betont, aufgrund welchem der Freiraum und das Wäschetrocknen vom Dach
in den Hof verlegt worden seien. In architektonischer Hinsicht liege die
sozialgeschichtliche Bedeutung im Versuch, die Erstellungskosten bei hoher
Bauqualität niedrig zu halten. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die
Reduktion der Geschosshöhe auf 2,52 m sowie die schmückenden Medaillons an
der Aussen- und der Innenhoffassade erwähnt, die der Bauherrschaft dennoch
unentbehrlich erschienen seien. Im Inventareintrag wird somit – entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin – festgehalten, welchen einzelnen Elementen
in sozialgeschichtlicher, städtebaulicher und architektonischer Hinsicht eine
besondere Bedeutung zukommt.
Unter dem Titel "Baubeschreibung
und Charakteristik" wird überdies festgehalten, der "Rote Block"
vermittle einen monumentalen Eindruck. Die Fassaden seien äusserst schlicht
gehalten. Das Rundbogentor am Röntgenplatz, die Rundbogenfenster an den drei
Blockrandecken und die grossen Fledermausgaupen würden der Siedlung einen
trutzigen, burgähnlichen Ausdruck verleihen. Dieser werde verstärkt durch die
flächige Fassade mit den breitgelagerten Fenstern ohne Balkone und Schmuck; die
mit Laibungen eingefassten Fenster würden die verputzte Fassade zur Mauer
machen. Weiter wird festgehalten, dass die Fassaden des Innenhofs gleich
gehalten seien. Die der Hauptfassade gegenüberliegende Fassade erinnere mit
ihren Bogenfenstern an einen Wehrgang. Die Treppenhausachsen, flankiert von
hohen und schmalen Badezimmerfenstern, würden die Fassaden vertikal unterteilen
und die Hintereingänge den Sockel durchbrechen. Auf die Gestaltung und bedeutende
Wirkung der Fassaden wurde somit im Inventareintrag hingewiesen. Zudem wurde –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch deren gleiche
Gestaltung statuiert. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist deren
gleiche Gestaltung auch eine Folge des Umfunktionierens des Hofs zu Wohnraum.
Diese wichtige sozialgeschichtliche Neuerung wird im Inventareintrag ebenfalls
betont und von allen beteiligten Parteien anerkannt. Weitere Abklärungen sind
somit nicht erforderlich.
Das Innere der Wohnsiedlung bildet im
vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Dass dieses im Rahmen der
Inventarisierung nicht besichtigt wurde, ist deshalb im vorliegenden Verfahren
unerheblich.
3.3
Im Januar
2009.
stellte das Amt für Städtebau zuhanden der Denkmalpflegekommission eine
Dokumentation zur Kolonie Industrie 2 "Roter Block" zusammen, welche
einen Auszug aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte
von kommunaler Bedeutung sowie die Projektstudie vom 1. Dezember 2008
beinhaltet. Weiter liegt die Stellungnahme der Denkmalpflegkommission
betreffend die Machbarkeitsstudie zur geplanten Sanierung und Erweiterung der
Gebäude sowie die Aufwertung des Hofs der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter
Block" der Bauherrschaft vor.
3.3.1
Aus diesem bereits im Rekursverfahren eingereichten Protokoll geht hervor,
dass die Denkmalpflegekommission in Anwesenheit städtischer Fachpersonen und
der Bauherrschaft einen Augenschein – nach den Ausführungen des Stadtrats
Zürich in der Duplik auch im Innern des Gebäudes – durchgeführt hat. Zwar
wurden die anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse nicht separat
protokolliert. Aus dem Protokoll geht jedoch hervor, dass um 13.40 Uhr der
Augenschein, um 14.45 Uhr die Präsentation der Machbarkeitsstudie und um 15.30
Uhr die Sitzung stattgefunden haben. Zudem kann – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin – allein aus der Tatsache, dass der Augenschein eine Stunde
gedauert hat, nicht abgeleitet werden, die anwesenden Personen hätten sich in
dieser Zeit nicht rechtsgenügend mit dem wichtigen Zeugen und seinen wesentlichen
Elementen auseinandersetzen können. Diese Behauptung wird im vorliegenden Fall
zudem durch die im Protokoll festgehaltenen Erkenntnisse widerlegt. In diesem
ist festgehalten, dass die Siedlung "Roter Block" eine markante
städtebauliche Position habe. Die schlichte, monolithische Wirkung des
Hauptbaus sei zu erhalten, und seien deshalb strassenseitige Eingriffe zu
vermeiden. Eine massvolle Ergänzung durch Balkone an den Hoffassaden sei
möglich. Im Innern sei die Baukonstruktion mit den Grundrissen im Wesentlichen
zu bewahren, ohne dass dies gewisse Wohnungszusammenlegungen ausschliesse. Auf
der Hofseite könne eine angemessen gestaltete Erweiterung der Wohnungen zugelassen
werden. Uneinigkeit bestehe, wie diese Ergänzung zu realisieren sei. Als entsprechende
Möglichkeiten würden einerseits eine durchgehende "Schicht",
andererseits aber einzelne Balkone betrachtet. Klarheit bestehe hingegen, dass
das Hofgebäude abgebrochen werden könne. Damit wurden die anlässlich des
Augenscheins, der Präsentation der Machbarkeitsstudie und der Sitzung
gewonnenen Erkenntnisse festgehalten, welche eine Auseinandersetzung mit der
Schutzwürdigkeit der einzelnen Elemente und eine entsprechende
Interessenabwägung voraussetzen.
3.3.2
Zudem hat die Bauherrschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter
anderem das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2009 sowie der
1,5 h dauernden Begehung vom 15. November 2010 mit Mitgliedern der
Denkmalpflegekommission eingereicht. Aus diesen geht hervor, dass die
Bauherrschaft während der Ausarbeitung des Projekts die anlässlich der Sitzung
vom 26. Januar 2009 noch unklaren Punkte mit der Denkmalpflegekommission
erneut besprochen und diese das geplante Projekt grundsätzlich gutgeheissen hat
sowie dass am 15. November 2010 erneut eine Begehung vor Ort stattgefunden
hat. Die Denkmalpflegekommission hat sich somit unter Beizug städtischer
Fachpersonen mit der Bedeutung und Qualität des Schutzobjekts sowie seiner
einzelnen Elemente eingehend auseinandergesetzt. Zwar handelt es sich bei den
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Protokollen um interne
Dokumente der privaten Beschwerdegegnerin. Aus diesen geht jedoch hervor, dass
sie das geplante Projekt entsprechend den Anforderungen der
Denkmalpflegekommission angepasst hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die Denkmalpflegekommission die weitere Sitzung und Begehung ebenfalls hätte
protokollieren sollen. Damit wäre auch gewährleistet, dass sämtliche
Verfahrensbeteiligten darüber bereits in einem früheren Verfahrensstadium
orientiert sind.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug von "geeigneten
Gutachtern" bzw. eines "geeigneten Fachgutachtens". Soweit sie
damit geltend macht, die städtische Denkmalpflegekommission bzw. die
beigezogenen städtischen Fachpersonen seien von vornherein ungeeignet, die
Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts sowie seiner einzelnen Elemente zu
beurteilen, wurde diese pauschale Behauptung für den vorliegenden Fall bereits
widerlegt (vgl. dazu E. 3.2–3.3.2).
Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem
Antrag, einen "geeigneten" Gutachter beizuziehen, geltend machen, die
Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts bzw. seiner einzelnen Elemente müsse
in jedem Fall durch einen unabhängigen Gutachter ausserhalb der Verwaltung
beurteilt werden, besteht dafür keine Rechtsgrundlage. Eine grundsätzliche
Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens erscheint auch wenig sinnvoll,
wenn die zuständigen Behörden über das Fachwissen verfügen und die Qualität und
Bedeutung eines Schutzobjekts beurteilen können. Auch eine Pflicht zur
Einholung eines Gutachtens bei der Kantonalen Denkmalpflegekommission besteht
im vorliegenden Fall nicht (vgl. dazu § 216 PBG in Verbindung mit § 3
der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom
12.
Januar 2005 [LS 702.111]). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen
zu diesem Einwand.
3.4
Schliesslich
wurden im Rekursverfahren verschiedene Publikationen eingereicht, welche die
hohe Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung belegen, und vom Baurekursgericht wurde am 30. November 2011 im Beisein der Parteien ein Augenschein
durchgeführt. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, auf welche
auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden darf (RB
1981.
Nr. 2), wurden im Protokoll festgehalten.
3.5
Der
massgebliche Sachverhalt ergibt sich somit mit ausreichender Deutlichkeit aus
den Akten, weshalb auf weitere Sachverhaltserhebungen durch das
Verwaltungsgericht verzichtet werden kann.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, die Vorinstanz setze sich in E. 5.3 des Entscheids mit ihren
denkmalpflegerischen Ausführungen nicht auseinander. Damit habe sie ihr
rechtliches Gehör verletzt.
4.1
Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann, die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und
diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 39 f.).
4.2
Im
Rekursverfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, dass der
Verzicht auf die Unterschutzstellung des Hofgebäudes durch den Stadtrat
ungenügend begründet sei. Im Entscheid vom 8. Juni 2011 hat der Stadtrat
denn auch den Verzicht auf die Unterschutzstellung des Hofgebäudes ausführlich
begründet. Im Wesentlichen hat er festgehalten, dass das Hofgebäude zwar
Bestandteil des ursprünglichen Bauprojekts gewesen sei, aber in der gesamten
Anlage von Anfang an eine untergeordnete Bedeutung eingenommen habe. Es sei mit
seinen drei Geschossen einiges kleiner sei als die Blockrandbauten und in der
architektonischen Gestaltung zurückhaltender. Zudem habe das Hofgebäude durch
die im Beschluss beschriebenen Veränderungen der gesamten Hofsituation nochmals
an Bedeutung verloren. Aufgrund dieser Begründung wurde die Beschwerdeführerin
hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid des Stadtrats sachgerecht
anzufechten.
4.3
Dass sich
die Vorinstanz in ihrer Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt hat, erweist sich angesichts der ausführlichen Begründung des
Stadtrats als sinnvoll. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz sich im
Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die baulichen Veränderungen nur mittels
Abbruch des Hofgebäudes rückgängig gemacht werden könnten. Im vorliegenden Fall
ist jedoch die Inventarentlassung des Hofgebäudes nicht zu beanstanden
(vgl. dazu E. 6.4). Entfällt die Unterschutzstellung, kann das
Gebäude ohne Weiteres abgebrochen werden. Unter diesen Umständen durfte auf
Abklärungen, ob die baulichen Veränderungen auch ohne Abbruch des Hofgebäudes
rückgängig gemacht werden könnten, verzichtet werden. Dasselbe gilt für den
Einwand der Beschwerdeführerin, es werde nicht dargetan, weshalb eine den
heutigen Bedürfnissen angepasste Nutzung des Hofs den Abbruch des Hofgebäudes
voraussetze. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
"Pergolakonstruktion" – soweit die Beschwerdeführerin auf diese Bezug
nimmt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz hat
somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
5.
5.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass eine Unterschutzstellung nicht zwingend eine Konservierung
des gegenwärtigen Zustands bedeutet, sondern durchaus eine Anpassung an geänderte
Bedürfnisse im Rahmen der übergeordneten Zweckbestimmung zulassen kann
(vgl. dazu BGE 120 Ia 270 E. 6c). Das Denkmalverständnis der
Behörden ist somit im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin – nicht schon aus diesem Grund fehlerhaft und damit jegliche
Anpassungen am Schutzobjekt von vornherein unzulässig.
5.2
Eine
Beschränkung der Eigentumsgarantie, wie sie eine teilweise oder vollständige
Unterschutzstellung darstellt, ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung
des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner
Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (BGr, 23. Juni
1995, ZBl 97/1996 S. 366 ff., E. 6b, mit weiteren Hinweisen).
Bei einer Teilunterschutzstellung ist darauf zu achten, dass der Denkmalwert
des Ganzen durch den Wegfall einzelner nicht geschützter Teile nicht infrage
gestellt wird (BGE 120 Ia 270 E. 4c). Demnach ist bei der Beurteilung
der einzelnen Teile deren Bedeutung für das Verständnis und die Kohärenz des
Ganzen mit in die Betrachtung einzubeziehen.
5.3
In
Ziff. 2 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 11. Mai 2011 wird
festgehalten, dass die Gebäude der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter
Block", Vers.-Nr. 3571, auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der
Albertstrasse 1, 3, und 5, der Josefstrasse 170 und 172 sowie der
Röntgenstrasse 59, 61 und 63 in Zürich-Aussersihl samt ihrer Vorgärten ein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG sind.
Geschützt sind die folgenden Teile der Liegenschaft:
"Aussen:
Die Strassenfassaden mit allen Öffnungen mitsamt den Fenster- und
Türeinfassungen, die Fensterläden; die schmückenden Medaillons mit
unterschiedlichen Reliefs und das durchlaufende Traufgesims der Strassen- wie
auch der Hoffassade; die Dachflächen mit den strassenseitigen Fledermausgaupen,
auf der hofseitigen Dachfläche sind kleinere, technisch bedingte Aufbauten möglich.
Innen: Die primäre Gebäudekonstruktion wie
Wände und Geschossdecken (Wohnungszusammenlegungen sind in Absprache mit der
Denkmalpflege möglich), die Treppenhäuser mitsamt den originalen Fenstern und
Fensterbrettern sowie die steinernen Stufen, die Plattenbeläge und die Geländer
in Stahl.
Umgebung: Die Vorgärten mit der Sockelmauer, den Postamenten und der
Gartenfläche zwischen Sockelmauer und Gebäudefassade."
Auf eine Unterschutzstellung des
Hofgebäudes Vers.-Nr. 3578 auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der
Röntgenstrasse 55 und 57 in Zürich-Aussersihl hat der Stadtrat verzichtet. Es
liegt somit eine Teilunterschutzstellung der Wohnkolonie Industrie 2
"Roter Block" vor.
6.
6.1
Zur
denkmalpflegerischen Bedeutung des Hofraums des roten Blocks führt die Beschwerdeführerin
aus, dass das Erdgeschoss einer reinen Wohnnutzung zugeführt worden und der
Innenhof nicht mehr überbaut, sondern in die Wohnnutzung miteinbezogen worden
sei. Das Hofgebäude schirme den Innenhof zudem gegenüber den benachbarten Gebäuden
ab. Bezüglich der Ausgestaltung der Wohnungsgrundrisse würden die Strassen- und
Hoffassaden gleichwertig behandelt, und die Platzierung der Wohnräume richte
sich nach den Anforderungen der Wohnhygiene und erfolge nicht mehr durchgehend
entlang der Strassenfassade. Die hofseitigen Fassaden seien in ihrer Gestaltung
gleich gehalten worden wie die Strassenfassaden. Zudem sei das Hofgebäude in
gestalterischer Hinsicht mit den Hauptgebäuden der Wohnsiedlung vergleichbar.
Die Hofunterkellerung mit Heizzentrale und Hochkamin, der Abbruch des
Transformatorenhäuschens, die Versetzung und Vergrösserung der Zugangstreppe
zum Hofgebäude, die Aufgabe der Plätze zum Trocknen der Wäsche, der Einbau
eines Gittertors und die Erstellung eines Velounterstands würden weder die Zeugniskraft
der Hoffassaden noch jene des Hofgebäudes wesentlich beeinträchtigen. Namentlich
seien die Hoffassaden bis heute original erhalten und durchgehend sichtbar, und
das Hofgebäude dokumentiere die dem Hof neu zugewiesene Funktion, indem es
diesen gegen die benachbarte Siedlung abschirme. Damit habe sie dargelegt, dass
gerade die Gestaltung des Innenhofs der Wohnsiedlung wichtiges Zeugnis in
sozialgeschichtlicher Hinsicht ablege und die Neuerungen massgeblich durch die
hofseitigen Fassaden und das Hofgebäude dokumentiert würden.
6.2
Die
Teilaspekte der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 5.2) hängen hier eng
zusammen: Die von der Beschwerdeführerin verfochtene vollständige
Unterschutzstellung wäre zwar zur Erreichung des angestrebten Ziels offenkundig
geeignet, doch stellt sich hier die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn, nämlich ob sich die Verpflichtung zur vollständigen Erhaltung im Rahmen
der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen für die Eigentümerin als
zumutbar erweise. Bei der bloss teilweisen Unterschutzstellung stellt die
Beschwerdeführerin dagegen die Geeignetheit der Massnahme infrage, indem sie im
Wesentlichen geltend macht, durch die Eingriffe an der Fassade und den Abbruch
des Hofgebäudes werde ein unverzichtbarer Bestandteil des Schutzobjekts
preisgegeben, woraus überdies eine Beeinträchtigung des Hofraums resultiere.
6.3
Zunächst
ist zu prüfen, ob sich die teilweise Unterschutzstellung der Hoffassade als
verhältnismässig erweist.
6.3.1
In E. 3 wurde bereits festgehalten, welchen Elementen in
sozialgeschichtlicher, städtebaulicher und architektonischer Hinsicht eine
besondere Bedeutung zukommt. Für eine unveränderte Erhaltung der Hoffassade
spricht deren – soweit ersichtlich – originale Erhaltung (mit Ausnahme der
Fensterläden). Zudem dokumentiert sie die gleiche Gestaltung der strassen- und
hofseitigen Fassaden. Durch den geplanten Umbau wird jedoch die Hoffassade
nicht einfach beseitigt. Die neue Schicht der Hoffassade übernimmt die
Bänderung der ursprünglichen Fassade. Die Gestaltung der neuen Schicht mit
Bändern wurde von der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich aus diesem Grund
einer punktuellen Erweiterung mit Balkonen vorgezogen. Im Bereich der Balkone
bleibt die ursprüngliche Hofwandflucht frei und wird nach den Ausführungen der
privaten Beschwerdegegnerin durch eine poröse (offene Loggias) bzw. durch eine
durchlässige Schicht (Balkongeländer aus Lochblech) teilweise verdeckt werden.
Durch die vorgesehene vorgelagerte Fassade bleibt somit die Struktur der
Hoffassade grundsätzlich bestehen. Es sind jedoch auch Mauerdurchbrüche und
damit irreversible Veränderungen am Schutzobjekt notwendig. Im Bereich der
Hauseingänge und der darüber liegenden Treppenhäuser sind dagegen keine
Veränderungen geplant. Die Türeinfassungen, die Treppenhausfenster sowie die
schmückenden Medaillons mit unterschiedlichen Reliefs bleiben sichtbar. Damit
werden die wichtigsten Gestaltungselemente weiterhin gezeigt. Die schmückenden
Medaillons und das durchlaufende Traufgesims stehen denn auch weiterhin unter Denkmalschutz.
Insofern liegt durch den Eingriff an der Fassade nur eine unwesentliche
Beeinträchtigung vor. Auch die Bedeutung des Hofraums wird dadurch nicht
beeinträchtigt. Die ehemalige Gleichbehandlung von Hof- und Strassenfassade
wird jedoch nicht mehr ohne Weiteres erlebbar sein, auch wenn die Struktur der
Hoffassade grundsätzlich bestehen bleibt.
6.3.2
Die von der Beschwerdeführerin favorisierten gebäudeinternen Anpassungen wurden
von der Denkmalpflegekommission kritisch beurteilt. Es wurde festgehalten, dass
Wohnungszusammenlegungen an denkmalpflegerische Grenzen stossen könnten, indem
beispielsweise Durchbrüche von Brandmauern grosse Eingriffe bedeuten würden. Es
frage sich auch, ob solch massive Änderungen wirklich eine derartige Erhöhung
des Wohnkomforts bringen würden, dass sich die entsprechenden Kosten vertreten
liessen. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl die Kommission eine angemessen
gestaltete Erweiterung der Wohnungen auf der Hofseite. Gleichzeitig hielt sie
jedoch fest, dass im Innern die Baukonstruktion mit den Grundrissen im
Wesentlichen zu bewahren sei, ohne dass dies gewisse Wohnungszusammenlegungen
ausschliesse.
Die verschiedenen Möglichkeiten –
insbesondere die Wohnungsvergrösserungen durch Zusammenlegungen – wurden somit
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen sorgfältig auf
ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft. Das Umbauprojekt wurde in
Zusammenarbeit mit den städtischen Denkmalschutzbehörden entwickelt und die von
dieser verlangten Anpassungen wurden von der Bauherrschaft vorgenommen (vgl.
dazu auch E. 3.3). Aufgrund der vertretbaren Überlegungen der Denkmalpflegekommission
wurde mit den Strukturen im Gebäudeinnern schonend umgegangen und nur
vereinzelt Wohnungsvergrösserungen durch Zusammenlegungen geplant. Die
Vorinstanzen durften somit mit guten Gründen und ohne Rechtsverletzung davon
ausgehen, dass im vorliegenden Fall die für das Schutzobjekt mildesten
Massnahmen gewählt wurden, die eine Erweiterung der Wohnungen ermöglichen. Dass
eine schwerpunktmässige Veränderung der gebäudeinternen Strukturen eine mildere
Massnahme wäre, wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht
substanziiert dargelegt.
6.3.3
Die private
Beschwerdegegnerin macht geltend, die mit 59,5 m2
Hauptnutzfläche viel zu kleinen Familienwohnungen mit drei Zimmern müssten
erweitert werden, um das genossenschaftliche Wohnen einigermassen zeitgemäss
weiterführen zu können. Dass eine Dreizimmerwohnung mit 59,5 m2
Hauptnutzfläche ohne Aussenräume heute nur noch schwierig an Familien zu
vermieten ist, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch
infrage, ob die Erweiterung der knapp 60 m2 grossen
Dreizimmerwohnungen durch einen Balkon und einen kleinen Essraum zu einer
Veränderung der Mieterstruktur führen wird. Zu dieser Prognose der
Beschwerdeführerin kann lediglich festgehalten werden, dass der vermehrte Bezug
der Wohnungen durch Familien nach dem Umbau wahrscheinlicher ist und sich
dieser deshalb grundsätzlich als sinnvoll erweist.
Die private Beschwerdegegnerin macht im
vorliegenden Fall zum einen ein finanzielles Interesse für sich bzw. ihre
Genossenschafter geltend, indem sie eine attraktive, zeitgemässe Gestaltung der
Wohnungen anstrebt. Gleichzeitig verfolgt sie mit ihren in den Statuten
festgehaltenen ideellen Zielsetzungen auch ein öffentliches Interesse: Gemäss
der geltenden Statuten der Baugenossenschaft verfolgt sie den Zweck, in gemeinsamer
Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen
Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle
Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere für Mitarbeitende der SBB, der
Post, der Swisscom sowie der öffentlichen Verwaltungen und Institutionen. Im
Vermietungsreglement wird als Ziel der Vermietungspraxis unter anderem auch
Folgendes festgehalten: "die Wahrnehmung der gesellschaftlichen
Verantwortung der Genossenschaft, indem sie ihren günstigen Wohnraum in erster
Linie Personen mit geringem Einkommen und sozialen Randgruppen zur Verfügung
stellt". Mit diesen Zielsetzungen verfolgt die Genossenschaft somit – wie
bereits festgehalten – ein öffentliches Interesse, auch wenn gewisse
Personengruppen – die Wohnungen werden prioritär an Mitarbeitende der SBB, der
Post, der Swisscom sowie öffentlichen Verwaltungen und Institutionen sowie
deren pensionierte Mitarbeitende vermietet – bevorzugt behandelt werden.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin wurden vom Stadtrat bei der Interessenabwägung betreffend
den Verzicht auf eine Unterschutzstellung der hofseitigen Fassaden keine
sachfremden Elemente berücksichtigt. Die Erwähnung des Einbaus von Bädern im
Jahr 1965 in der Rekursantwort erweist sich durchaus als sinnvoll. Damit wurde
aufgezeigt, dass aufgrund einer nicht mehr zeitgemässen Ausgestaltung bereits
früher Anpassungen am Gebäude erfolgt sind. Zudem wurde im Entscheid des
Stadtrats vom 8. Juni 2011 lediglich festgehalten, dass die Lifte
innerhalb der Dachebene zu liegen kämen und mit Ausnahme an der Albertstrasse 1
nicht in Erscheinung treten würden. Auch diese Feststellung erweist sich nicht
als sachfremd, wenn ihr auch bei der Interessenabwägung bezüglich des Verzichts
auf integrale Erhaltung der Hoffassade keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt.
Angesichts der erwähnten ökonomischen
und ideellen Interessen der Genossenschaft und dem öffentlichen Interesse an
(auch für Familien) attraktivem, preisgünstigem Wohnraum in dicht besiedeltem
Gebiet erweist sich der teilweise Verzicht auf Unterschutzstellung der
Hoffassade als vertretbar. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen,
dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung die nicht mehr zeitgemässen
Wohnungen in absehbarer Zeit nur noch schwierig vermietbar sein dürften. Mit
dem von der privaten Beschwerdegegnerin geplanten Umbauprojekt wird dieser Entwicklung
entgegengewirkt, ohne eine höchstmögliche Ausnützung anzustreben. Damit wird
eine weiterhin attraktive Erhaltung des Baudenkmals gewährleistet. Die
sozialgeschichtliche Bedeutung der Wohnkolonie und insbesondere das
Umfunktionieren des Hofs zu Wohnraum werden zudem mit den im vorliegenden
Umbauprojekt geplanten Massnahmen im Bereich der Hoffassade nicht infrage
gestellt. Die ehemalige Gleichbehandlung von Hof- und Strassenfassade ist zwar
nicht mehr ohne Weiteres erlebbar, lässt jedoch die Interessenabwägung der Vorinstanzen
unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände jedenfalls nicht als rechtsverletzend
erscheinen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass das Umbauprojekt entgegen den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin
vorliegend zumindest insoweit Verfahrensgegenstand bildet, als die
Verhältnismässigkeit der teilweisen Inventarentlassung ansonsten nicht beurteilt
werden könnte.
6.4
Damit ist
zu prüfen, ob sich der Verzicht auf Unterschutzstellung des Hofgebäudes als
verhältnismässig erweist.
6.4.1
Der Stadtrat begründet den Verzicht auf die Unterschutzstellung in seinem
Beschluss vom 8. Juni 2011 – wie bereits festgehalten – im Wesentlichen
damit, dass das Hofgebäude zwar Bestandteil des ursprünglichen Bauprojekts
gewesen sei, aber in der gesamten Anlage von Anfang an eine untergeordnete
Bedeutung eingenommen habe. Es sei mit seinen drei Geschossen einiges kleiner
sei als die Blockrandbauten und in der architektonischen Gestaltung
zurückhaltender. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt er in diesem Zusammenhang
unter anderem aus, beim Hofgebäude seien die Medaillons über dem Eingang die
einzigen Zierelemente. Die Fassaden seien mit Ausnahme des seitlichen Erkers
nicht weiter gegliedert, und zwar weder durch Loggien noch durch Eingangsrisalite.
Das Hofgebäude unterscheide sich nicht von andern Wohnhäusern derselben Epoche,
weshalb es baukünstlerisch betrachtet kein wichtiger Zeuge sei. Der zitierte
Sichtschutz des Hofgebäudes genüge als Argument für dessen Schutzwürdigkeit
nicht. Zudem habe das Hofgebäude durch die im Beschluss beschriebenen
Veränderungen der gesamten Hofsituation nochmals an Bedeutung verloren.
6.4.2
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde somit der Abbruch
des Hofgebäudes nicht mit der geplanten Änderung der Hoffassade begründet. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind jedoch auch die Wirkung des
Schutzobjekts als Ganzes und damit auch dessen Gesamtwirkung nach der
Inventarentlassung zu berücksichtigen. Insoweit sind die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht zu beanstanden.
6.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen in E. 5.3 erwiesen sich als unzutreffend, ist
darauf hinzuweisen, dass das Baurekursgericht lediglich festgehalten hat, dass
die gut sichtbare, dem offenen Hofteil zugewandte ungeschmückte Gebäudeseite
durch die Erstellung eines massiven Hochkamins und eines dem Charakter der
Baute wenig angepassten Zugangs zum Kindergarten geradezu verunstaltet worden
sei. Dass der Hochkamin die Hofseite des Hofgebäudes verdecke, wird damit
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht festgehalten. Auch
bezüglich des Zugangs zum Kindergarten enthält der vorinstanzliche Entscheid
keine unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen.
6.4.4
Gelangen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass aufgrund der Ausgestaltung des
Hofgebäudes und angesichts der an diesem und in dessen Umgebung vorgenommenen
Veränderungen, welche das Erhaltungsinteresse zusätzlich relativieren, der
Eigentümerschaft dessen Erhaltung nicht zugemutet werden kann, ist diese
Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Elemente der
Wohnsiedlung, welche deren Schutzwürdigkeit begründen, werden durch einen
Abbruch des Hofgebäudes nicht beeinträchtigt. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten die infrage stehenden öffentlichen
und privaten Interessen nicht korrekt gewürdigt, erweist sich somit als
unbegründet.
6.5
In
Ziff. 2 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 11. Mai 2011 wird
festgehalten, dass folgenden Teile der Umgebung geschützt sind: Die Vorgärten
mit der Sockelmauer, den Postamenten und der Gartenfläche zwischen Sockelmauer
und Gebäudefassade. Auf eine Unterschutzstellung des Hofraums wurde somit
verzichtet. Damit ist zu prüfen, ob sich dieser Verzicht als verhältnismässig erweist.
Die Bedeutung des Hofraums zum Zeitpunkt
der Erstellung der Wohnsiedlung wird im vorliegenden Verfahren nicht infrage
gestellt (zur sozialgeschichtlichen Bedeutung vgl. auch E. 3.2). Im
Beschluss vom 8. Juni 2011 hielt der Stadtrat fest, der Hof sei ursprünglich
durch einen offenen Durchgang zum Röntgenplatz hin erschlossen gewesen. Durch
die gerundete, an ein Burgtor erinnernde Öffnung sei man zu einem Brunnen gelangt,
der den Auftakt zum mittleren, mit Bäumen bestandenen Hofbereich gebildet habe.
Den Hoffassaden der Blockrandbauten sei ein Bereich zum Aufhängen der Wäsche
vorgelagert gewesen. Lineare, strassenähnliche Bereiche hätten die Plätze im
Innern des Hofs gegliedert. Damit sei das Bild eines öffentlichen Platzes mit
dörflichem Charakter entstanden. Durch die Erstellung eines Hochkamins für die
Heizungsanlage, den Abbruch des Transformatorenhäuschens, die Versetzung und
Vergrösserung der Zugangstreppe zum Hofgebäude, die Aufgabe der Plätze zum
Trocknen der Wäsche, die Schliessung des ursprünglich offenen Durchgangs zum
Röntgenplatz durch ein offen gestaltetes Metalltor und die Erstellung eines
Velounterstands ist dieses Bild eines öffentlichen Platzes mit dörflichem
Charakter heute jedoch nicht mehr erkennbar. Damit hat die gesamte Hofsituation
an Bedeutung verloren. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der
gemäss § 238 Abs. 2 PBG bei der Gestaltung des Hofraums
erforderlichen besonderen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt ist der Entscheid
der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte
"Pergolakonstruktion" bildet – wie bereits erwähnt – nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Ob sich eine solche als zulässig erweist, wird im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein.
6.6
Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem teilweisen Verzicht auf
Unterschutzstellung der Hoffassade sowie dem Verzicht auf Unterschutzstellung
des Hofgebäudes und des Hofraums der Zeugenwert der Wohnkolonie Industrie 2
"Roter Block" nicht geschmälert wird. Der Auftritt des Gebäudes für
sich und in seinem Zusammenhang wird dadurch nur unwesentlich verändert.
Insbesondere werden die wesentlichen Eigenschaften bewahrt, welche die
Wohnkolonie Industrie 2 "Roter Block" als sozialgeschichtlichen
Zeugen ausweisen. Mit dem Unterschutzstellungsvertrag und der dabei
vereinbarten Beschränkung des Schutzumfangs wird der denkmalpflegerischen Bedeutung
des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder
(anderen) öffentlichen Interessen somit hinreichend Rechnung getragen.
7.
Damit erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, eine solche der privaten
Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…