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Entscheid

VB.2012.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00151

24. Oktober 2012Deutsch31 min

(URT.2012.14728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 genehmigte der

Stadtrat Zürich den zwischen der Genossenschaft C und der Stadt Zürich

abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 11. Mai 2011 betreffend

die Unterschutzstellung des als "Roter Block" bekannten Gebäudes

Vers.-Nr. 3571 mit Vorgärten auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der Albertstrasse

1, 3 und 5, der Josefstrasse 170 und 172 sowie der Röntgenstrasse 59, 61 und 63

in Zürich-Aussersihl. Zudem beschloss der Stadtrat, das Gebäude Vers.-Nr. 3578

auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der Röntgenstrasse 55 und 57 in

Zürich-Aussersihl nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Dieser Beschluss wurde

am 24. Juni 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) Rekurs bei der 1. Abteilung des

Baurekursgerichts. Am 30. November 2011 führte das Baurekursgericht in

Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid

vom 3. Februar 2012 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 3. Februar 2012 erhob die ZVH am 7. März 2012

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die Sache zur definitiven Abklärung der

Schutzwürdigkeit des betroffenen Schutzobjekts bzw. zur definitiven Abklärung

des Schutzumfangs unter Beizug von geeigneten Gutachtern an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter seien Ziff. 1–3 des Beschlusses des Stadtrats

Zürich vom 8. Juni 2011 aufzuheben und das Gebäude Vers.-Nr. 3571

bezüglich Hoffassaden und das Gebäude Vers.-Nr. 3578 gesamthaft unter Schutz zu

stellen und zwar unter Beizug eines geeigneten Fachgutachtens, welches sich

über die Schutzwürdigkeit der einzelnen Elemente des Inventarobjekts und über

denkmalverträgliche Wohnraumerweiterungen ausspreche, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Zürich sowie die

Genossenschaft C beantragten ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der ZVH. Die Genossenschaft C

ersuchte überdies um Zusprechung einer Parteientschädigung.

In ihren Stellungnahmen des zweiten und

dritten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist im

vorliegenden Verfahren gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem

Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung

dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen

unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der

Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des

infrage stehenden Objekts. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die

denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder

zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten

und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7

Abs. 4 VRG).

Eine Unterschutzstellung setzt zunächst

voraus, dass die rechtsanwendende Behörde aufgrund der denkmalpflegerischen

Bedeutung des betreffenden Objekts zur Überzeugung ge­langt, bei diesem handle

es sich um einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung

dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer

Rechts­frage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446b), die

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch

ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen

Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige

Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben

sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen

Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131

E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen

können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss

§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat

deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige

Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und

gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

Die Qualifikation des infrage stehenden

Objekts als wichtiger Zeuge führt nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn

von §§ 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der

Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121,

E. 2c). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom

Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich

gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht

Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden

auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen

zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).

Dasselbe gilt für Schutzobjekte im Sinn

von § 203 Abs. 1 lit. f PBG.

2.2

Dass es

sich bei der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter Block" um einen wichtigen

Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG handelt, wird

von allen Parteien anerkannt. Umstritten ist dagegen, ob der Sachverhalt genügend

abgeklärt wurde und durch den Unterschutzstellungsvertrag und die dabei

vereinbarte Beschränkung des Schutzumfangs der denkmalpflegerischen Bedeutung

des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder

(anderen) öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung getragen wird.

3.

In prozessualer Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin zunächst den Beizug von "geeigneten Gutachtern"

bzw. eines "geeigneten Fachgutachtens". Die Sachverhaltsabklärung

durch die Vorinstanzen erweise sich als unzureichend. Die fachlichen Grundlagen

zur Bestimmung des Schutzumfangs und namentlich zur Bedeutung und Gewichtung

der verschiedenen Elemente des Schutzobjekts würden fehlen. Auch der

Inventareintrag äussere sich nicht zur Frage des Schutzumfangs bzw. zur

Bedeutung der einzelnen Elemente für die Zeugniskraft des Objekts.

3.1

Bei der

Interessenabwägung, ob durch den Unterschutzstellungsvertrag und die dabei

vereinbarte Beschränkung des Schutzumfangs der denkmalpflegerischen Bedeutung

des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder

(anderen) öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung getragen wird, handelt

es sich zwar um eine vom Stadtrat und den Rechtsmittelinstanzen − nicht

aber von einem Gutachter − zu beurteilende Rechtsfrage

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22). Voraussetzung ist jedoch, dass die

für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere auch

die Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts bzw. seiner einzelnen Elemente –

sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben, was nachfolgend zu

prüfen ist.

3.2

Bei den

Akten liegt der Auszug aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, gemäss welchem die Wohnsiedlung im November

1993.

inventarisiert wurde. Nach der Baubeschreibung und Charakteristik wird das

Schutzobjekt gewürdigt und dessen Schutzwürdigkeit begründet.

3.2.1

Zur sozialgeschichtlichen Bedeutung des Objekts wird im Wesentlichen

festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den "Roten Block" kurz nach

dem 1. Weltkrieg bzw. dem Generalstreik von 1918 erstellt habe. Der "Rote

Block" markiere die Fortsetzung der Bautätigkeit am damaligen Stadtrand

nach der langen Bauflaute im 1. Weltkrieg. Vor allem sei er aber ein Vorbote

des Aufschwungs des sogenannten Arbeiterwohnungsbaus, der gegen Ende der

20er-Jahre des 20. Jahrhunderts im "Roten Zürich" seinen Höhepunkt

gefunden habe. Er widerspiegle in seinem burgähnlichen Charakter noch die

Fortsetzung der Klassenkampfpolitik der Arbeiterschaft nach dem Generalstreik,

gleichzeitig aber auch deren selbstsichere Eingliederung in die Gesellschaft,

die durch den Wahlproporz und die Wahlerfolge auf Bundesebene im Jahr 1919

möglich geworden seien. Der "Rote Block" sei in seiner Bedeutung für

die Stadt Zürich zumindest teilweise mit der Bedeutung des "Karl Marx

Hofs" für Wien vergleichbar: eine Trutzburg gegen die kapitalistische

Aussenwelt und ein Zeichen der genossenschaftlichen Selbstsicherheit. Der

"Rote Block" sei in Zürich der einzige Wohnbau, der deutlich den

Charakter einer Trutzburg der Arbeiterschaft trage, und damit von eminenter

sozialgeschichtlicher Bedeutung.

In städtebaulicher Hinsicht drücke sich

die sozialgeschichtliche Bedeutung des "Roten Blocks" in einer

eindeutig antispekulativen Haltung aus – der Bau unterschreite ganz klar die

höchstzulässige Ausnützung, indem er einiges hinter der Baulinie liege und

anstatt der zulässigen sechs Geschosse nur deren fünf erstellt worden seien.

Die Unterschreitung der zulässigen Ausnützung werde bei späteren

genossenschaftlichen Bauten zur Selbstverständlichkeit. Beim "Roten

Block" sei diese Tatsache unmissverständlich am baulichen Übergang zur Blockrandbebauung

aus der Jahrhundertwende (Albertstrasse 7 und Josefstrasse 174) erkennbar. Der

Sprung des älteren Blockrands in die Höhe und auf die Baulinie sei durch seine

Brandmauer klar ablesbar. Zudem sei das Erdgeschoss des "Roten

Blocks" als Wohngeschoss ausgebildet – ein weiterer Unterscheid zum

anschliessenden Blockrand aus der Jahrhundertwende, bei welchem das Erdgeschoss

als Gewerbe- und Ladengeschoss ausgebildet sei. Er sei somit ein reiner Wohnbau

und gleiche darin früheren Genossenschaftsbauten, die damit einen Grundstein

zur Funktionstrennung von Wohnen und Arbeiten gelegt hätten. Aufgrund des

grossen und wohlgestalteten Innenhofs hätten die Wohnräume der Häuser an der

Albertstrasse nach der Sonnenseite an den Hof gelegt werden können. Alle anderen

Wohnungen seien auf die Strasse ausgerichtet, wie das bei traditionellen

Blockrandbebauungen üblich sei. Der freie, nicht wie bisher üblich bebaute Hof

sei mit Wäscheleinen ausgerüstet gewesen und habe Dachterrassen überflüssig

gemacht. Der Freiraum und das Wäschetrocknen seien somit vom Dach in den Hof

verlegt worden. Dieser habe gleichzeitig auch als Garten und Spielplatz des

Kindergartens gedient, der im Innenhofgebäude untergebracht gewesen sei.

Besondere Erwähnung wert sei die konkav gekrümmte Fassade an der

Röntgenstrasse, welche deren langgezogene Kurve aufnehme und somit die konkave

Fassade des "Alten Blocks" fortsetze.

In architektonischer Hinsicht drücke

sich die sozialgeschichtliche Bedeutung hauptsächlich im Versuch aus, die

Erstellungskosten bei hoher Bauqualität niedrig zu halten. Der Bau sei

allerdings noch weit weg vom Typenbau, wie er in der Moderne schliesslich

formuliert werde. Kostenmindernd sei die "Massenproduktion" gewesen,

d. h. das Entstehen der Blockrandbebauung in einer Gesamtplanung und in

einer einzigen Bauphase (was bisher nicht üblich gewesen sei), im Weglassen

alles "Entbehrlichen" und vor allem in der Reduktion der Geschosshöhe

auf 2,52 m. Unentbehrlich jedoch seien der Baugenossenschaft die

schmückenden Medaillons sowohl an der Aussen- als auch an der Innenhoffassade erschienen.

Sie würden einerseits die geistige Haltung der Genossenschaft ausdrücken und

hätten andererseits wohl auch eine edukative Funktion für die Kinder des

Kindergartens. Die Sehnsucht nach einer heilen, ländlichen Welt werde in den

Motiven der Medaillons offensichtlich. Der spielende Knabe mit Dampflokomotive

und das über dem Eisenbahnersignet schwebende Mädchen seien zudem Hinweise auf

die Bauherrschaft.

Nach Ausführungen zum Architekten Pietro

Giumini wird zusammenfassend festgehalten, dass der "Rote Block" ein

wichtiger Stadtzürcher Zeuge des erstarkenden genossenschaftlichen Wohnungsbaus

kurz nach dem 1. Weltkrieg sei. Durch seine architektonische Gesamtkonzeption,

seinen Verzicht auf die höchstmögliche Ausnützung des Grundstücks, das

ausschliessliche Bereitstellen von Wohnungen auch im Erdgeschoss und

schliesslich durch die rote Farbgebung charakterisiere er den

Genossenschaftsgedanken zu Beginn der Zwischenkriegszeit.

3.2.2

Aus diesem Inventareintrag geht hervor, dass die sozialgeschichtliche,

städtebauliche und architektonische Bedeutung und Aussagekraft der Wohnkolonie

Industrie 2 "Roter Block" sorgfältig untersucht und gewürdigt wurde.

Der Inventareintrag befasst sich sowohl mit der Bedeutung und Qualität des

Schutzobjekts als Ganzes als auch mit den Details der Siedlung bzw. ihrer

einzelnen Elemente. Insbesondere wird auf die Bedeutung der Strassenfassade der

Wohnkolonie hingewiesen, bei welcher die Unterschreitung der zulässigen

Ausnützung unmissverständlich am baulichen Übergang zur Blockrandbebauung aus

der Jahrhundertwende ablesbar sei. Zudem sei das Erdgeschoss des "Roten

Blocks" als Wohngeschoss ausgebildet – ein weiterer Unterscheid zum

anschliessenden Blockrand aus der Jahrhundertwende, bei welchem das Erdgeschoss

Gewerbe- und Ladengeschoss sei. Weiter wird die konkav gekrümmte Fassade an der

Röntgenstrasse besonders erwähnt. Diese nehme die langgezogene Kurve der Röntgenstrasse

auf und setze somit die konkave Fassade des "Alten Blocks" fort. Auch

wird die sozialgeschichtliche Bedeutung des grossen und wohlgestalteten

Innenhofs betont, aufgrund welchem der Freiraum und das Wäschetrocknen vom Dach

in den Hof verlegt worden seien. In architektonischer Hinsicht liege die

sozialgeschichtliche Bedeutung im Versuch, die Erstellungskosten bei hoher

Bauqualität niedrig zu halten. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die

Reduktion der Geschosshöhe auf 2,52 m sowie die schmückenden Medaillons an

der Aussen- und der Innenhoffassade erwähnt, die der Bauherrschaft dennoch

unentbehrlich erschienen seien. Im Inventareintrag wird somit – entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin – festgehalten, welchen einzelnen Elementen

in sozialgeschichtlicher, städtebaulicher und architektonischer Hinsicht eine

besondere Bedeutung zukommt.

Unter dem Titel "Baubeschreibung

und Charakteristik" wird überdies festgehalten, der "Rote Block"

vermittle einen monumentalen Eindruck. Die Fassaden seien äusserst schlicht

gehalten. Das Rundbogentor am Röntgenplatz, die Rundbogenfenster an den drei

Blockrandecken und die grossen Fledermausgaupen würden der Siedlung einen

trutzigen, burgähnlichen Ausdruck verleihen. Dieser werde verstärkt durch die

flächige Fassade mit den breitgelagerten Fenstern ohne Balkone und Schmuck; die

mit Laibungen eingefassten Fenster würden die verputzte Fassade zur Mauer

machen. Weiter wird festgehalten, dass die Fassaden des Innenhofs gleich

gehalten seien. Die der Hauptfassade gegenüberliegende Fassade erinnere mit

ihren Bogenfenstern an einen Wehrgang. Die Treppenhausachsen, flankiert von

hohen und schmalen Badezimmerfenstern, würden die Fassaden vertikal unterteilen

und die Hintereingänge den Sockel durchbrechen. Auf die Gestaltung und bedeutende

Wirkung der Fassaden wurde somit im Inventareintrag hingewiesen. Zudem wurde –

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – auch deren gleiche

Gestaltung statuiert. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist deren

gleiche Gestaltung auch eine Folge des Umfunktionierens des Hofs zu Wohnraum.

Diese wichtige sozialgeschichtliche Neuerung wird im Inventareintrag ebenfalls

betont und von allen beteiligten Parteien anerkannt. Weitere Abklärungen sind

somit nicht erforderlich.

Das Innere der Wohnsiedlung bildet im

vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Dass dieses im Rahmen der

Inventarisierung nicht besichtigt wurde, ist deshalb im vorliegenden Verfahren

unerheblich.

3.3

Im Januar

2009.

stellte das Amt für Städtebau zuhanden der Denkmalpflegekommission eine

Dokumentation zur Kolonie Industrie 2 "Roter Block" zusammen, welche

einen Auszug aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

von kommunaler Bedeutung sowie die Projektstudie vom 1. Dezember 2008

beinhaltet. Weiter liegt die Stellungnahme der Denkmalpflegkommission

betreffend die Machbarkeitsstudie zur geplanten Sanierung und Erweiterung der

Gebäude sowie die Aufwertung des Hofs der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter

Block" der Bauherrschaft vor.

3.3.1

Aus diesem bereits im Rekursverfahren eingereichten Protokoll geht hervor,

dass die Denkmalpflegekommission in Anwesenheit städtischer Fachpersonen und

der Bauherrschaft einen Augenschein – nach den Ausführungen des Stadtrats

Zürich in der Duplik auch im Innern des Gebäudes – durchgeführt hat. Zwar

wurden die anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse nicht separat

protokolliert. Aus dem Protokoll geht jedoch hervor, dass um 13.40 Uhr der

Augenschein, um 14.45 Uhr die Präsentation der Machbarkeitsstudie und um 15.30

Uhr die Sitzung stattgefunden haben. Zudem kann – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin – allein aus der Tatsache, dass der Augenschein eine Stunde

gedauert hat, nicht abgeleitet werden, die anwesenden Personen hätten sich in

dieser Zeit nicht rechtsgenügend mit dem wichtigen Zeugen und seinen wesentlichen

Elementen auseinandersetzen können. Diese Behauptung wird im vorliegenden Fall

zudem durch die im Protokoll festgehaltenen Erkenntnisse widerlegt. In diesem

ist festgehalten, dass die Siedlung "Roter Block" eine markante

städtebauliche Position habe. Die schlichte, monolithische Wirkung des

Hauptbaus sei zu erhalten, und seien deshalb strassenseitige Eingriffe zu

vermeiden. Eine massvolle Ergänzung durch Balkone an den Hoffassaden sei

möglich. Im Innern sei die Baukonstruktion mit den Grundrissen im Wesentlichen

zu bewahren, ohne dass dies gewisse Wohnungszusammenlegungen ausschliesse. Auf

der Hofseite könne eine angemessen gestaltete Erweiterung der Wohnungen zugelassen

werden. Uneinigkeit bestehe, wie diese Ergänzung zu realisieren sei. Als entsprechende

Möglichkeiten würden einerseits eine durchgehende "Schicht",

andererseits aber einzelne Balkone betrachtet. Klarheit bestehe hingegen, dass

das Hofgebäude abgebrochen werden könne. Damit wurden die anlässlich des

Augenscheins, der Präsentation der Machbarkeitsstudie und der Sitzung

gewonnenen Erkenntnisse festgehalten, welche eine Auseinandersetzung mit der

Schutzwürdigkeit der einzelnen Elemente und eine entsprechende

Interessenabwägung voraussetzen.

3.3.2

Zudem hat die Bauherrschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter

anderem das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2009 sowie der

1,5 h dauernden Begehung vom 15. November 2010 mit Mitgliedern der

Denkmalpflegekommission eingereicht. Aus diesen geht hervor, dass die

Bauherrschaft während der Ausarbeitung des Projekts die anlässlich der Sitzung

vom 26. Januar 2009 noch unklaren Punkte mit der Denkmalpflegekommission

erneut besprochen und diese das geplante Projekt grundsätzlich gutgeheissen hat

sowie dass am 15. November 2010 erneut eine Begehung vor Ort stattgefunden

hat. Die Denkmalpflegekommission hat sich somit unter Beizug städtischer

Fachpersonen mit der Bedeutung und Qualität des Schutzobjekts sowie seiner

einzelnen Elemente eingehend auseinandergesetzt. Zwar handelt es sich bei den

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Protokollen um interne

Dokumente der privaten Beschwerdegegnerin. Aus diesen geht jedoch hervor, dass

sie das geplante Projekt entsprechend den Anforderungen der

Denkmalpflegekommission angepasst hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

die Denkmalpflegekommission die weitere Sitzung und Begehung ebenfalls hätte

protokollieren sollen. Damit wäre auch gewährleistet, dass sämtliche

Verfahrensbeteiligten darüber bereits in einem früheren Verfahrensstadium

orientiert sind.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug von "geeigneten

Gutachtern" bzw. eines "geeigneten Fachgutachtens". Soweit sie

damit geltend macht, die städtische Denkmalpflegekommission bzw. die

beigezogenen städtischen Fachpersonen seien von vornherein ungeeignet, die

Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts sowie seiner einzelnen Elemente zu

beurteilen, wurde diese pauschale Behauptung für den vorliegenden Fall bereits

widerlegt (vgl. dazu E. 3.2–3.3.2).

Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem

Antrag, einen "geeigneten" Gutachter beizuziehen, geltend machen, die

Qualität und Bedeutung eines Schutzobjekts bzw. seiner einzelnen Elemente müsse

in jedem Fall durch einen unabhängigen Gutachter ausserhalb der Verwaltung

beurteilt werden, besteht dafür keine Rechtsgrundlage. Eine grundsätzliche

Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens erscheint auch wenig sinnvoll,

wenn die zuständigen Behörden über das Fachwissen verfügen und die Qualität und

Bedeutung eines Schutzobjekts beurteilen können. Auch eine Pflicht zur

Einholung eines Gutachtens bei der Kantonalen Denkmalpflegekommission besteht

im vorliegenden Fall nicht (vgl. dazu § 216 PBG in Verbindung mit § 3

der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom

12.

Januar 2005 [LS 702.111]). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen

zu diesem Einwand.

3.4

Schliesslich

wurden im Rekursverfahren verschiedene Publikationen eingereicht, welche die

hohe Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung belegen, und vom Baurekursgericht wurde am 30. November 2011 im Beisein der Parteien ein Augenschein

durchgeführt. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, auf welche

auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden darf (RB

1981.

Nr. 2), wurden im Protokoll festgehalten.

3.5

Der

massgebliche Sachverhalt ergibt sich somit mit ausreichender Deutlichkeit aus

den Akten, weshalb auf weitere Sachverhaltserhebungen durch das

Verwaltungsgericht verzichtet werden kann.

4.

Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, die Vorinstanz setze sich in E. 5.3 des Entscheids mit ihren

denkmalpflegerischen Ausführungen nicht auseinander. Damit habe sie ihr

rechtliches Gehör verletzt.

4.1

Die

Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn

sachgerecht anfechten kann, die entscheidende Behörde darf sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 39 f.).

4.2

Im

Rekursverfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, dass der

Verzicht auf die Unterschutzstellung des Hofgebäudes durch den Stadtrat

ungenügend begründet sei. Im Entscheid vom 8. Juni 2011 hat der Stadtrat

denn auch den Verzicht auf die Unterschutzstellung des Hofgebäudes ausführlich

begründet. Im Wesentlichen hat er festgehalten, dass das Hofgebäude zwar

Bestandteil des ursprünglichen Bauprojekts gewesen sei, aber in der gesamten

Anlage von Anfang an eine untergeordnete Bedeutung eingenommen habe. Es sei mit

seinen drei Geschossen einiges kleiner sei als die Blockrandbauten und in der

architektonischen Gestaltung zurückhaltender. Zudem habe das Hofgebäude durch

die im Beschluss beschriebenen Veränderungen der gesamten Hofsituation nochmals

an Bedeutung verloren. Aufgrund dieser Begründung wurde die Beschwerdeführerin

hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid des Stadtrats sachgerecht

anzufechten.

4.3

Dass sich

die Vorinstanz in ihrer Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte

beschränkt hat, erweist sich angesichts der ausführlichen Begründung des

Stadtrats als sinnvoll. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz sich im

Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt

hat.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die baulichen Veränderungen nur mittels

Abbruch des Hofgebäudes rückgängig gemacht werden könnten. Im vorliegenden Fall

ist jedoch die Inventarentlassung des Hofgebäudes nicht zu beanstanden

(vgl. dazu E. 6.4). Entfällt die Unterschutzstellung, kann das

Gebäude ohne Weiteres abgebrochen werden. Unter diesen Umständen durfte auf

Abklärungen, ob die baulichen Veränderungen auch ohne Abbruch des Hofgebäudes

rückgängig gemacht werden könnten, verzichtet werden. Dasselbe gilt für den

Einwand der Beschwerdeführerin, es werde nicht dargetan, weshalb eine den

heutigen Bedürfnissen angepasste Nutzung des Hofs den Abbruch des Hofgebäudes

voraussetze. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

"Pergolakonstruktion" – soweit die Beschwerdeführerin auf diese Bezug

nimmt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz hat

somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

5.

5.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass eine Unterschutzstellung nicht zwingend eine Konservierung

des gegenwärtigen Zustands bedeutet, sondern durchaus eine Anpassung an geänderte

Bedürfnisse im Rahmen der übergeordneten Zweckbestimmung zulassen kann

(vgl. dazu BGE 120 Ia 270 E. 6c). Das Denkmalverständnis der

Behörden ist somit im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin – nicht schon aus diesem Grund fehlerhaft und damit jegliche

Anpassungen am Schutzobjekt von vornherein unzulässig.

5.2

Eine

Beschränkung der Eigentumsgarantie, wie sie eine teilweise oder vollständige

Unterschutzstellung darstellt, ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung

des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in

einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner

Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (BGr, 23. Juni

1995, ZBl 97/1996 S. 366 ff., E. 6b, mit weiteren Hinweisen).

Bei einer Teilunterschutzstellung ist darauf zu achten, dass der Denkmalwert

des Ganzen durch den Wegfall einzelner nicht geschützter Teile nicht infrage

gestellt wird (BGE 120 Ia 270 E. 4c). Demnach ist bei der Beurteilung

der einzelnen Teile deren Bedeutung für das Verständnis und die Kohärenz des

Ganzen mit in die Betrachtung einzubeziehen.

5.3

In

Ziff. 2 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 11. Mai 2011 wird

festgehalten, dass die Gebäude der Wohnkolonie Industrie 2 "Roter

Block", Vers.-Nr. 3571, auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der

Albertstrasse 1, 3, und 5, der Josefstrasse 170 und 172 sowie der

Röntgenstrasse 59, 61 und 63 in Zürich-Aussersihl samt ihrer Vorgärten ein

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG sind.

Geschützt sind die folgenden Teile der Liegenschaft:

"Aussen:

Die Strassenfassaden mit allen Öffnungen mitsamt den Fenster- und

Türeinfassungen, die Fensterläden; die schmückenden Medaillons mit

unterschiedlichen Reliefs und das durchlaufende Traufgesims der Strassen- wie

auch der Hoffassade; die Dachflächen mit den strassenseitigen Fledermausgaupen,

auf der hofseitigen Dachfläche sind kleinere, technisch bedingte Aufbauten möglich.

Innen: Die primäre Gebäudekonstruktion wie

Wände und Geschossdecken (Wohnungszusammenlegungen sind in Absprache mit der

Denkmalpflege möglich), die Treppenhäuser mitsamt den originalen Fenstern und

Fensterbrettern sowie die steinernen Stufen, die Plattenbeläge und die Geländer

in Stahl.

Umgebung: Die Vorgärten mit der Sockelmauer, den Postamenten und der

Gartenfläche zwischen Sockelmauer und Gebäudefassade."

Auf eine Unterschutzstellung des

Hofgebäudes Vers.-Nr. 3578 auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU2554 an der

Röntgenstrasse 55 und 57 in Zürich-Aussersihl hat der Stadtrat verzichtet. Es

liegt somit eine Teilunterschutzstellung der Wohnkolonie Industrie 2

"Roter Block" vor.

6.

6.1

Zur

denkmalpflegerischen Bedeutung des Hofraums des roten Blocks führt die Beschwerdeführerin

aus, dass das Erdgeschoss einer reinen Wohnnutzung zugeführt worden und der

Innenhof nicht mehr überbaut, sondern in die Wohnnutzung miteinbezogen worden

sei. Das Hofgebäude schirme den Innenhof zudem gegenüber den benachbarten Gebäuden

ab. Bezüglich der Ausgestaltung der Wohnungsgrundrisse würden die Strassen- und

Hoffassaden gleichwertig behandelt, und die Platzierung der Wohnräume richte

sich nach den Anforderungen der Wohnhygiene und erfolge nicht mehr durchgehend

entlang der Strassenfassade. Die hofseitigen Fassaden seien in ihrer Gestaltung

gleich gehalten worden wie die Strassenfassaden. Zudem sei das Hofgebäude in

gestalterischer Hinsicht mit den Hauptgebäuden der Wohnsiedlung vergleichbar.

Die Hofunterkellerung mit Heizzentrale und Hochkamin, der Abbruch des

Transformatorenhäuschens, die Versetzung und Vergrösserung der Zugangstreppe

zum Hofgebäude, die Aufgabe der Plätze zum Trocknen der Wäsche, der Einbau

eines Gittertors und die Erstellung eines Velounterstands würden weder die Zeugniskraft

der Hoffassaden noch jene des Hofgebäudes wesentlich beeinträchtigen. Namentlich

seien die Hoffassaden bis heute original erhalten und durchgehend sichtbar, und

das Hofgebäude dokumentiere die dem Hof neu zugewiesene Funktion, indem es

diesen gegen die benachbarte Siedlung abschirme. Damit habe sie dargelegt, dass

gerade die Gestaltung des Innenhofs der Wohnsiedlung wichtiges Zeugnis in

sozialgeschichtlicher Hinsicht ablege und die Neuerungen massgeblich durch die

hofseitigen Fassaden und das Hofgebäude dokumentiert würden.

6.2

Die

Teilaspekte der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 5.2) hängen hier eng

zusammen: Die von der Beschwerdeführerin verfochtene vollständige

Unterschutzstellung wäre zwar zur Erreichung des angestrebten Ziels offenkundig

geeignet, doch stellt sich hier die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren

Sinn, nämlich ob sich die Verpflichtung zur vollständigen Erhaltung im Rahmen

der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen für die Eigentümerin als

zumutbar erweise. Bei der bloss teilweisen Unterschutzstellung stellt die

Beschwerdeführerin dagegen die Geeignetheit der Massnahme infrage, indem sie im

Wesentlichen geltend macht, durch die Eingriffe an der Fassade und den Abbruch

des Hofgebäudes werde ein unverzichtbarer Bestandteil des Schutzobjekts

preisgegeben, woraus überdies eine Beeinträchtigung des Hofraums resultiere.

6.3

Zunächst

ist zu prüfen, ob sich die teilweise Unterschutzstellung der Hoffassade als

verhältnismässig erweist.

6.3.1

In E. 3 wurde bereits festgehalten, welchen Elementen in

sozialgeschichtlicher, städtebaulicher und architektonischer Hinsicht eine

besondere Bedeutung zukommt. Für eine unveränderte Erhaltung der Hoffassade

spricht deren – soweit ersichtlich – originale Erhaltung (mit Ausnahme der

Fensterläden). Zudem dokumentiert sie die gleiche Gestaltung der strassen- und

hofseitigen Fassaden. Durch den geplanten Umbau wird jedoch die Hoffassade

nicht einfach beseitigt. Die neue Schicht der Hoffassade übernimmt die

Bänderung der ursprünglichen Fassade. Die Gestaltung der neuen Schicht mit

Bändern wurde von der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich aus diesem Grund

einer punktuellen Erweiterung mit Balkonen vorgezogen. Im Bereich der Balkone

bleibt die ursprüngliche Hofwandflucht frei und wird nach den Ausführungen der

privaten Beschwerdegegnerin durch eine poröse (offene Loggias) bzw. durch eine

durchlässige Schicht (Balkongeländer aus Lochblech) teilweise verdeckt werden.

Durch die vorgesehene vorgelagerte Fassade bleibt somit die Struktur der

Hoffassade grundsätzlich bestehen. Es sind jedoch auch Mauerdurchbrüche und

damit irreversible Veränderungen am Schutzobjekt notwendig. Im Bereich der

Hauseingänge und der darüber liegenden Treppenhäuser sind dagegen keine

Veränderungen geplant. Die Türeinfassungen, die Treppenhausfenster sowie die

schmückenden Medaillons mit unterschiedlichen Reliefs bleiben sichtbar. Damit

werden die wichtigsten Gestaltungselemente weiterhin gezeigt. Die schmückenden

Medaillons und das durchlaufende Traufgesims stehen denn auch weiterhin unter Denkmalschutz.

Insofern liegt durch den Eingriff an der Fassade nur eine unwesentliche

Beeinträchtigung vor. Auch die Bedeutung des Hofraums wird dadurch nicht

beeinträchtigt. Die ehemalige Gleichbehandlung von Hof- und Strassenfassade

wird jedoch nicht mehr ohne Weiteres erlebbar sein, auch wenn die Struktur der

Hoffassade grundsätzlich bestehen bleibt.

6.3.2

Die von der Beschwerdeführerin favorisierten gebäudeinternen Anpassungen wurden

von der Denkmalpflegekommission kritisch beurteilt. Es wurde festgehalten, dass

Wohnungszusammenlegungen an denkmalpflegerische Grenzen stossen könnten, indem

beispielsweise Durchbrüche von Brandmauern grosse Eingriffe bedeuten würden. Es

frage sich auch, ob solch massive Änderungen wirklich eine derartige Erhöhung

des Wohnkomforts bringen würden, dass sich die entsprechenden Kosten vertreten

liessen. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl die Kommission eine angemessen

gestaltete Erweiterung der Wohnungen auf der Hofseite. Gleichzeitig hielt sie

jedoch fest, dass im Innern die Baukonstruktion mit den Grundrissen im

Wesentlichen zu bewahren sei, ohne dass dies gewisse Wohnungszusammenlegungen

ausschliesse.

Die verschiedenen Möglichkeiten –

insbesondere die Wohnungsvergrösserungen durch Zusammenlegungen – wurden somit

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen sorgfältig auf

ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft. Das Umbauprojekt wurde in

Zusammenarbeit mit den städtischen Denkmalschutzbehörden entwickelt und die von

dieser verlangten Anpassungen wurden von der Bauherrschaft vorgenommen (vgl.

dazu auch E. 3.3). Aufgrund der vertretbaren Überlegungen der Denkmalpflegekommission

wurde mit den Strukturen im Gebäudeinnern schonend umgegangen und nur

vereinzelt Wohnungsvergrösserungen durch Zusammenlegungen geplant. Die

Vorinstanzen durften somit mit guten Gründen und ohne Rechtsverletzung davon

ausgehen, dass im vorliegenden Fall die für das Schutzobjekt mildesten

Massnahmen gewählt wurden, die eine Erweiterung der Wohnungen ermöglichen. Dass

eine schwerpunktmässige Veränderung der gebäudeinternen Strukturen eine mildere

Massnahme wäre, wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht

substanziiert dargelegt.

6.3.3

Die private

Beschwerdegegnerin macht geltend, die mit 59,5 m2

Hauptnutzfläche viel zu kleinen Familienwohnungen mit drei Zimmern müssten

erweitert werden, um das genossenschaftliche Wohnen einigermassen zeitgemäss

weiterführen zu können. Dass eine Dreizimmerwohnung mit 59,5 m2

Hauptnutzfläche ohne Aussenräume heute nur noch schwierig an Familien zu

vermieten ist, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch

infrage, ob die Erweiterung der knapp 60 m2 grossen

Dreizimmerwohnungen durch einen Balkon und einen kleinen Essraum zu einer

Veränderung der Mieterstruktur führen wird. Zu dieser Prognose der

Beschwerdeführerin kann lediglich festgehalten werden, dass der vermehrte Bezug

der Wohnungen durch Familien nach dem Umbau wahrscheinlicher ist und sich

dieser deshalb grundsätzlich als sinnvoll erweist.

Die private Beschwerdegegnerin macht im

vorliegenden Fall zum einen ein finanzielles Interesse für sich bzw. ihre

Genossenschafter geltend, indem sie eine attraktive, zeitgemässe Gestaltung der

Wohnungen anstrebt. Gleichzeitig verfolgt sie mit ihren in den Statuten

festgehaltenen ideellen Zielsetzungen auch ein öffentliches Interesse: Gemäss

der geltenden Statuten der Baugenossenschaft verfolgt sie den Zweck, in gemeinsamer

Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen

Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle

Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere für Mitarbeitende der SBB, der

Post, der Swisscom sowie der öffentlichen Verwaltungen und Institutionen. Im

Vermietungsreglement wird als Ziel der Vermietungspraxis unter anderem auch

Folgendes festgehalten: "die Wahrnehmung der gesellschaftlichen

Verantwortung der Genossenschaft, indem sie ihren günstigen Wohnraum in erster

Linie Personen mit geringem Einkommen und sozialen Randgruppen zur Verfügung

stellt". Mit diesen Zielsetzungen verfolgt die Genossenschaft somit – wie

bereits festgehalten – ein öffentliches Interesse, auch wenn gewisse

Personengruppen – die Wohnungen werden prioritär an Mitarbeitende der SBB, der

Post, der Swisscom sowie öffentlichen Verwaltungen und Institutionen sowie

deren pensionierte Mitarbeitende vermietet – bevorzugt behandelt werden.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin wurden vom Stadtrat bei der Interessenabwägung betreffend

den Verzicht auf eine Unterschutzstellung der hofseitigen Fassaden keine

sachfremden Elemente berücksichtigt. Die Erwähnung des Einbaus von Bädern im

Jahr 1965 in der Rekursantwort erweist sich durchaus als sinnvoll. Damit wurde

aufgezeigt, dass aufgrund einer nicht mehr zeitgemässen Ausgestaltung bereits

früher Anpassungen am Gebäude erfolgt sind. Zudem wurde im Entscheid des

Stadtrats vom 8. Juni 2011 lediglich festgehalten, dass die Lifte

innerhalb der Dachebene zu liegen kämen und mit Ausnahme an der Albertstrasse 1

nicht in Erscheinung treten würden. Auch diese Feststellung erweist sich nicht

als sachfremd, wenn ihr auch bei der Interessenabwägung bezüglich des Verzichts

auf integrale Erhaltung der Hoffassade keine ausschlaggebende Bedeutung

zukommt.

Angesichts der erwähnten ökonomischen

und ideellen Interessen der Genossenschaft und dem öffentlichen Interesse an

(auch für Familien) attraktivem, preisgünstigem Wohnraum in dicht besiedeltem

Gebiet erweist sich der teilweise Verzicht auf Unterschutzstellung der

Hoffassade als vertretbar. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen,

dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung die nicht mehr zeitgemässen

Wohnungen in absehbarer Zeit nur noch schwierig vermietbar sein dürften. Mit

dem von der privaten Beschwerdegegnerin geplanten Umbauprojekt wird dieser Entwicklung

entgegengewirkt, ohne eine höchstmögliche Ausnützung anzustreben. Damit wird

eine weiterhin attraktive Erhaltung des Baudenkmals gewährleistet. Die

sozialgeschichtliche Bedeutung der Wohnkolonie und insbesondere das

Umfunktionieren des Hofs zu Wohnraum werden zudem mit den im vorliegenden

Umbauprojekt geplanten Massnahmen im Bereich der Hoffassade nicht infrage

gestellt. Die ehemalige Gleichbehandlung von Hof- und Strassenfassade ist zwar

nicht mehr ohne Weiteres erlebbar, lässt jedoch die Interessenabwägung der Vorinstanzen

unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände jedenfalls nicht als rechtsverletzend

erscheinen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass das Umbauprojekt entgegen den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin

vorliegend zumindest insoweit Verfahrensgegenstand bildet, als die

Verhältnismässigkeit der teilweisen Inventarentlassung ansonsten nicht beurteilt

werden könnte.

6.4

Damit ist

zu prüfen, ob sich der Verzicht auf Unterschutzstellung des Hofgebäudes als

verhältnismässig erweist.

6.4.1

Der Stadtrat begründet den Verzicht auf die Unterschutzstellung in seinem

Beschluss vom 8. Juni 2011 – wie bereits festgehalten – im Wesentlichen

damit, dass das Hofgebäude zwar Bestandteil des ursprünglichen Bauprojekts

gewesen sei, aber in der gesamten Anlage von Anfang an eine untergeordnete

Bedeutung eingenommen habe. Es sei mit seinen drei Geschossen einiges kleiner

sei als die Blockrandbauten und in der architektonischen Gestaltung

zurückhaltender. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt er in diesem Zusammenhang

unter anderem aus, beim Hofgebäude seien die Medaillons über dem Eingang die

einzigen Zierelemente. Die Fassaden seien mit Ausnahme des seitlichen Erkers

nicht weiter gegliedert, und zwar weder durch Loggien noch durch Eingangsrisalite.

Das Hofgebäude unterscheide sich nicht von andern Wohnhäusern derselben Epoche,

weshalb es baukünstlerisch betrachtet kein wichtiger Zeuge sei. Der zitierte

Sichtschutz des Hofgebäudes genüge als Argument für dessen Schutzwürdigkeit

nicht. Zudem habe das Hofgebäude durch die im Beschluss beschriebenen

Veränderungen der gesamten Hofsituation nochmals an Bedeutung verloren.

6.4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde somit der Abbruch

des Hofgebäudes nicht mit der geplanten Änderung der Hoffassade begründet. Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind jedoch auch die Wirkung des

Schutzobjekts als Ganzes und damit auch dessen Gesamtwirkung nach der

Inventarentlassung zu berücksichtigen. Insoweit sind die vorinstanzlichen

Erwägungen nicht zu beanstanden.

6.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen in E. 5.3 erwiesen sich als unzutreffend, ist

darauf hinzuweisen, dass das Baurekursgericht lediglich festgehalten hat, dass

die gut sichtbare, dem offenen Hofteil zugewandte ungeschmückte Gebäudeseite

durch die Erstellung eines massiven Hochkamins und eines dem Charakter der

Baute wenig angepassten Zugangs zum Kindergarten geradezu verunstaltet worden

sei. Dass der Hochkamin die Hofseite des Hofgebäudes verdecke, wird damit

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht festgehalten. Auch

bezüglich des Zugangs zum Kindergarten enthält der vorinstanzliche Entscheid

keine unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen.

6.4.4

Gelangen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass aufgrund der Ausgestaltung des

Hofgebäudes und angesichts der an diesem und in dessen Umgebung vorgenommenen

Veränderungen, welche das Erhaltungsinteresse zusätzlich relativieren, der

Eigentümerschaft dessen Erhaltung nicht zugemutet werden kann, ist diese

Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Elemente der

Wohnsiedlung, welche deren Schutzwürdigkeit begründen, werden durch einen

Abbruch des Hofgebäudes nicht beeinträchtigt. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten die infrage stehenden öffentlichen

und privaten Interessen nicht korrekt gewürdigt, erweist sich somit als

unbegründet.

6.5

In

Ziff. 2 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 11. Mai 2011 wird

festgehalten, dass folgenden Teile der Umgebung geschützt sind: Die Vorgärten

mit der Sockelmauer, den Postamenten und der Gartenfläche zwischen Sockelmauer

und Gebäudefassade. Auf eine Unterschutzstellung des Hofraums wurde somit

verzichtet. Damit ist zu prüfen, ob sich dieser Verzicht als verhältnismässig erweist.

Die Bedeutung des Hofraums zum Zeitpunkt

der Erstellung der Wohnsiedlung wird im vorliegenden Verfahren nicht infrage

gestellt (zur sozialgeschichtlichen Bedeutung vgl. auch E. 3.2). Im

Beschluss vom 8. Juni 2011 hielt der Stadtrat fest, der Hof sei ursprünglich

durch einen offenen Durchgang zum Röntgenplatz hin erschlossen gewesen. Durch

die gerundete, an ein Burgtor erinnernde Öffnung sei man zu einem Brunnen gelangt,

der den Auftakt zum mittleren, mit Bäumen bestandenen Hofbereich gebildet habe.

Den Hoffassaden der Blockrandbauten sei ein Bereich zum Aufhängen der Wäsche

vorgelagert gewesen. Lineare, strassenähnliche Bereiche hätten die Plätze im

Innern des Hofs gegliedert. Damit sei das Bild eines öffentlichen Platzes mit

dörflichem Charakter entstanden. Durch die Erstellung eines Hochkamins für die

Heizungsanlage, den Abbruch des Transformatorenhäuschens, die Versetzung und

Vergrösserung der Zugangstreppe zum Hofgebäude, die Aufgabe der Plätze zum

Trocknen der Wäsche, die Schliessung des ursprünglich offenen Durchgangs zum

Röntgenplatz durch ein offen gestaltetes Metalltor und die Erstellung eines

Velounterstands ist dieses Bild eines öffentlichen Platzes mit dörflichem

Charakter heute jedoch nicht mehr erkennbar. Damit hat die gesamte Hofsituation

an Bedeutung verloren. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der

gemäss § 238 Abs. 2 PBG bei der Gestaltung des Hofraums

erforderlichen besonderen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt ist der Entscheid

der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

"Pergolakonstruktion" bildet – wie bereits erwähnt – nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Ob sich eine solche als zulässig erweist, wird im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein.

6.6

Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem teilweisen Verzicht auf

Unterschutzstellung der Hoffassade sowie dem Verzicht auf Unterschutzstellung

des Hofgebäudes und des Hofraums der Zeugenwert der Wohnkolonie Industrie 2

"Roter Block" nicht geschmälert wird. Der Auftritt des Gebäudes für

sich und in seinem Zusammenhang wird dadurch nur unwesentlich verändert.

Insbesondere werden die wesentlichen Eigenschaften bewahrt, welche die

Wohnkolonie Industrie 2 "Roter Block" als sozialgeschichtlichen

Zeugen ausweisen. Mit dem Unterschutzstellungsvertrag und der dabei

vereinbarten Beschränkung des Schutzumfangs wird der denkmalpflegerischen Bedeutung

des Schutzobjekts im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten oder

(anderen) öffentlichen Interessen somit hinreichend Rechnung getragen.

7.

Damit erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, eine solche der privaten

Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…