Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00153

21. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14796)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Küsnacht eröffnete mit Ausschreibung vom

20. Januar 2012 ein offenes Submissionsverfahren betreffend

Gesamterneuerung F-Strasse, G- bis H-Strasse. Innert Frist gingen zwölf

Offerten mit Angebotspreisen zwischen Fr. 1'600'000.- (A AG) und

Fr. 2'136'244.50 ein. Der Zuschlag ging am 28. Februar 2012 an die

E AG, welche die Arbeiten zu einem Preis von Fr. 1'630'000.-

offeriert hatte. Dieser Entscheid wurde am 2. März 2012 im kantonalen

Amtsblatt und im Simap publiziert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 12. März 2012 beantragte die

A AG, den Zuschlag unter Aufhebung des Vergabeentscheids vom

28.

Februar 2012 an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zu neuer

Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Subeventualiter ersuchte

die Beschwerdeführerin, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids

festzustellen, und es seien ihr sämtliche im Vergabeverfahren entstandenen

Aufwendungen zu ersetzen.

Als Beschwerdegegnerin beantragte die Gemeinde Küsnacht

am 2. April 2012, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

sie vollumfänglich abzuweisen. Auf das Schadenersatzbegehren sei mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In den nachfolgenden

Rechtschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die mitbeteiligte E AG hat sich nicht vernehmen

lassen.

B. Nach

Eingang der Beschwerde war der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss mit

Präsidialverfügung vom 13. März 2012 einstweilen untersagt worden. Diese

Anordnung wurde am 10. April 2012 erneuert. Mit Präsidialverfügung vom

24.

April 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung schliesslich abgewiesen, worauf die Beschwerdegegnerin

den Vertrag mit der Mitbeteiligten abschloss. Gegen die präsidiale

Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gelangte die Beschwerdeführerin ans

Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 7. August

2012.

nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf

das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Vorliegend

hat die Beschwerdeführerin das betragsmässig tiefere Angebot eingereicht als

die Mitbeteiligte. Sind ihre Rügen betreffend Bewertung der anderen

Zuschlagskriterien begründet, hätte sie jedenfalls eine realistische Chance auf

den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen. Zwar ist mit dem erfolgten

Vertragsschluss ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin nicht mehr

durchzusetzen. Wer legitimiert gewesen ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten,

behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuschlags indessen

auch dann, wenn dieser infolge Vertragsabschlusses nicht mehr aufgehoben werden

kann (BGE 132 I 86 E. 3.2). Soweit in Eventualantrag 6 die

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids verlangt wird, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.3

Nicht

einzutreten ist auf das ebenfalls in Eventualantrag 6 gestellte

Schadenersatzbegehren (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne

Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007,

S. 455, Rz. 947), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik im

Übrigen selbst einräumt.

2.4

Anzumerken

bleibt schliesslich, dass die Anträge 2 und 4 materiell Bestandteil der Beschwerdebegründung

sind und insoweit Beachtung finden.

3.

3.1

Gemäss den

Ausschreibungsunterlagen bestimmte sich die Vergabe nach folgenden

Zuschlagskriterien:

-

Höhe des Preisangebots 70 %

-

Fachliche Kompetenz (Referenzen/Polier/QM) 15 %

-

Termine/Verfügbarkeit/Kapazität/Lehrlingsausbildung 15 %

3.2

Zu Recht

beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Auswertung der Angebote von diesen Vorgaben abgewichen ist.

Wie die Beschwerdegegnerin einräumt, hat sie anstelle der in

den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten vier Kriterien

"Termine/Verfügbarkeit/Kapazität/Lehrlingsausbildung" (Gewichtung

total 15 %) lediglich deren zwei, nämlich die Kapazität (Gewichtung 10 %)

und die Berufsförderung (Gewichtung 5 %) berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin

erklärt dies damit, dass sie seit vier Jahren die Kriterien Termine und

Verfügbarkeit nicht mehr in die Ausschreibungsunterlagen aufnehme, wofür sie

zwei Beispiele aus den Jahren 2008 und 2009 einreichte. In den vorliegenden

Ausschreibungsunterlagen seien diese beiden Kriterien fälschlicherweise

aufgeführt worden. Bei der Erstellung der Bewertungsmatrix habe sie nicht

darauf geachtet, diese beiden Unterkriterien aufzunehmen.

3.3

Aufgrund

der eingelegten Unterlagen erscheint es plausibel, dass bei der Formulierung

der Ausschreibungsunterlagen ein Versehen unterlaufen ist. Dies ändert indessen

nichts daran, dass die Bewertung anhand der in den Ausschreibungsunterlagen

genannten Kriterien, also auch unter Berücksichtigung der Kriterien Termine und

Verfügbarkeit, vorzunehmen ist.

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeantwort denn auch neue Bewertungen vorgenommen, bei welchen die

beiden Kriterien Termine und Verfügbarkeit – entsprechend den Angaben in den

Ausschreibungsunterlagen – nun ebenfalls berücksichtigt sind.

3.4

Der

Behörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien

das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00351, E. 3 mit Hinweisen). In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch

§ 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG).

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann die

Vergabebehörde die Begründung des Zuschlagsentscheids im Rahmen der

Beantwortung einer Submissionsbeschwerde in der Regel noch ergänzen (VGr,

28.

September 2011, VB.2010.00708, E. 2.1 mit Hinweisen). In diesem

Rahmen muss beim Vorliegen eines Fehlers in der ursprünglichen Begründung auch

eine substituierende Begründung zulässig sein. Ist eine Bewertung der Angebote

fehlerhaft, so genügt es grundsätzlich, wenn eine andere, zulässige

Berechnungsweise zur selben Gesamtrangierung führt (VGr, 5. Oktober 2012,

VB.2012.00176, E. 10.1).

Wie die nachfolgenden Ausführungen sichtbar machen, hat die

Beschwerdegegnerin mit der ergänzenden Zuschlagsbegründung in der Klageantwort

zumindest eine Berechnungsweise aufgezeigt, die sich als zulässig

erweist und bei welcher das Angebot der Mitbeteiligten – wie in der ursprünglichen

Begründung – vor demjenigen der Beschwerdeführerin rangiert ist; darin erreicht

die Mitbeteiligte insgesamt 96,63, die Beschwerdeführerin 96,11 Punkte. Auf die

weiteren Alternativbegründungen, welche das Angebot der Mitbeteiligten

ebenfalls im ersten Rang platzieren, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.

4.1

Zu den

Kriterien "Höhe des Preisangebots" (Gewichtung 70 %) und

"Fachliche Kompetenz (Referenzen/Polier/QM)" (Gewichtung 15 %)

machen die Parteien keine wesentlichen Ausführungen. Jedenfalls erhebt die

Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwendungen gegen die in diesen

Kriterien vergebenen Noten. Nicht näher einzugehen ist ferner auf die

Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die von ihr selbst an die Beschwerdeführerin

im Kriterium "Fachliche Kompetenz" vergebene Punktzahl zu hoch ausgefallen

sei.

4.2

Die

Ausschreibungsunterlagen nannten für die Zuschlagskriterien "Termine/Verfügbarkeit/Kapazität/Lehrlingsausbildung"

eine Gewichtung von insgesamt 15 %. Angaben über die einzelne Gewichtung

dieser vier Kriterien enthielten die Ausschreibungsunterlagen nicht; dies ist

zulässig: Die Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines

Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB) zu gewährleisten,

in den Ausschreibungsunterlagen mit deren Rangordnung oder Gewichtung bekannt

gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 [SubmV]).

Die Vergabebehörde ist somit an eine angegebene Rangordnung

gebunden. Allerdings verlangt die Aufzählung der vier Kriterien auf einer Zeile

nicht, dass die Gewichtung tatsächlich nach hinten absteigend festgelegt wird.

Es ist auch ohne Weiteres zulässig, die vier gleichzeilig aufgeführten

Kriterien in Übereinstimmung mit dem Erscheinungsbild identisch zu gewichten.

Dies drängt sich vorliegend allein schon deshalb auf, weil die Beschwerdegegnerin

der Lehrlingsausbildung offenbar nicht bloss eine marginale Bedeutung hat

zukommen lassen wollen: In ihrer ursprünglichen Auswertung hat sie die

Berufsförderung immerhin mit 5 % gewichtet. Würden die vier Unterkriterien

"Termine/Verfügbarkeit/Kapazität/Lehrlingsausbildung" innerhalb der

totalen Gewichtung von 15 % abgestuft gewichtet, so verbliebe für die

zuletzt genannte Lehrlingsausbildung bloss ein Gewicht von 2‒3 %.

Insgesamt erscheint es deshalb als gerechtfertigt, die vier Unterkriterien

gleichwertig, also mit je 3,75 % zu gewichten. Wenn auch – wie dies die Beschwerdeführerin

vorschlägt – das erstgenannte Kriterium "Termine" am stärksten gewichtet

werden könnte, so besteht dafür doch keine rechtliche Notwendigkeit.

4.3

Im

Kriterium "Termine" beurteilt die Beschwerdegegnerin die von den

Anbietern genannten Bauzeiten. Die Beschwerdeführerin offerierte die Arbeiten

mit einer Bauzeit von 34 Wochen, die Mitbeteiligte veranschlagte dafür 35

Wochen. Die kürzeste von den anderen Submittenten angegebene und aktenkundige

Bauzeit betrug 32, die längste 37 Wochen. Gemäss dem Bewertungsmassstab der

Beschwerdegegnerin wird für die kürzeste Bauzeit von 32 Wochen das

Punktemaximum (3,75 Punkte) vergeben und für 52 Wochen 0 Punkte. Dies ergibt

für die Beschwerdeführerin 3,38 Punkte und für die Mitbeteiligte 3,19 Punkte.

Die Beschwerdeführerin anerkennt die Vergabe der

Maximalnote für eine Bauzeit von 32 Wochen, macht aber geltend, dass für eine

Bauzeit von 36 Wochen 0 Punkte zu vergeben seien. Es ist allerdings nicht

nachvollziehbar, weshalb eine offerierte Bauzeit von 36 Wochen bereits nur noch

mit 0 Punkten zu bewerten wäre. Es entspricht denn auch keineswegs einem

üblichen Vorgehen, das in einem Kriterium schlechteste Angebot jeweils mit 0

Punkten zu bewerten. Mit 0 Punkten ist eine Leistung erst zu bewerten, wenn sie

unbrauchbar ist. Gemäss den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin

hat sie eine Bauzeit von 43 Wochen vorgegeben. Dies bedeutet allerdings nicht,

dass eine Bauzeit von über 43 Wochen bereits als unbrauchbar bezeichnet werden

müsste; es erscheint vielmehr als zulässig, wenn erst bei einer Bauzeit ab 52

Wochen keine Punkte mehr vergeben werden. Wenn dennoch bereits eine Bauzeit von

44.

Wochen mit 0 Punkten bewertet würde, so ergäbe dies neu für die

Beschwerdeführerin 3,13 (statt 3,38) Punkte und für die Mitbeteiligte 2,81

(statt 3,19) Punkte; diese Korrektur würde jedoch an der Rangfolge nichts

ändern (vgl. hinten E. 4.7).

4.4

Im

Kriterium Verfügbarkeit erreichen beide am Verfahren beteiligte Unternehmen die

Maximalpunktzahl von 3,75. Es besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdeführerin

trotz kleinerer Belegschaft mehr Punkte zu vergeben. Sie hat denn auch nicht

nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Mitbeteiligte hier nicht ebenfalls das

Punktemaximum hätte erhalten dürfen.

4.5

Kernpunkt

der Beschwerde bildet das Kriterium Kapazität.

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin gewichtete das Kriterium Kapazität ursprünglich mit

10.

% und wertete nach folgender Formel: Für eine Mitarbeiterzahl von 80

und mehr erhielten die Submittenten 10 Punkte, für eine Mitarbeiterzahl von 40

und weniger 0 Punkte. Folglich resultierten für die Beschwerdeführerin bei 25

Beschäftigten 0 Punkte und für die Mitbeteiligte mit 115 Beschäftigten 10

Punkte. In der Klageantwort wurde sinngemäss dargelegt, dass auch folgende

Skala infrage kommen könnte: Für 80 und mehr Mitarbeiter wird das Punktemaximum

und für 20 oder weniger Mitarbeiter werden 0 Punkte vergeben.

4.5.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass bei der Bewertung der Angebote im

Kriterium Kapazität die Anzahl der in der Abteilung Tiefbau angestellten

Mitarbeitenden massgeblich ist. Entscheidend sei indessen die Anzahl an nicht

auf anderen Baustellen eingesetzten und damit die für die Ausführung der

ausgeschriebenen Arbeiten auch wirklich aus dem Bereich Tiefbau einsetzbaren

Arbeitskräfte. In der Folge anerkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass

Anbieterinnen im Tiefbaugewerbe Aufträge oftmals auch parallel ausführen. Es

sei deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde von den

Anbieterinnen verlange, dass diese eine deutlich höhere Zahl an Mitarbeitenden

im Bereich Tiefbau beschäftigen, als es für die Ausführung der entsprechenden

Arbeiten brauche. Eine höhere Mitarbeiterzahl dürfe deshalb beim Kriterium

Kapazität grundsätzlich berücksichtigt werden. Dennoch wendet die

Beschwerdeführerin ein, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Anzahl von 25

Mitarbeitenden schlechter bewertet werde als eine Anzahl von 41 oder mehr

Mitarbeitenden; denn für die vorliegend ausgeschriebenen Arbeiten genüge der

Einsatz von acht Fachkräften. Zumindest hätten sämtliche Anbieterinnen, welche

über mehr als 24 Angestellte verfügen, unter dem Kriterium Kapazität die

maximale Punktzahl erhalten müssen. Mit der Replik wird ergänzt, dass

Beschwerdeführerin und Mitbeteiligte hier die maximale Punktzahl erzielen

müssten. In der Stellungnahme vom15. Mai 2012 macht die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend, das Kriterium Kapazität müsse generell als untauglich

betrachtet werden; in dieselbe Richtung zielte bereits die Klagebegründung,

gemäss welcher es die Beschwerdeführerin nicht für zulässig hielt, die Arbeiten

im Ergebnis wegen der höheren Mitarbeiterzahl an die Mitbeteiligte zu vergeben

anstatt an die Beschwerdeführerin, welche das preislich tiefste Angebot offeriert

hatte.

4.5.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des Kriteriums Kapazität

grundsätzlich bestreitet, erscheint es als fraglich, ob sie damit im

Beschwerdeverfahren noch zuzulassen ist. Nach Treu und Glauben kann eine

Anbieterin verpflichtet sein, Einwände gegen die Ausschreibungsunterlagen, aus

welchen von vornherein auf ein nicht regelkonformes Vergabeverfahren

geschlossen wird, frühzeitig zu erheben (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598,

E. 3.7; VGr, 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =

BEZ 2000 Nr. 10; BGE 130 I 241 E. 4.3; Robert Wolf,

Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – eine Übersicht über die Rechtsprechung

zu den neuen Rechtsmitteln, in ZBl 104/2003, S. 1 ff.,

S. 10). Die Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da sich

die Rüge ohnehin als unbegründet erweist:

Beim Kriterium Kapazität geht

es primär darum, welche Anbieterin grössere Flexibilität gewährleistet,

namentlich beim Auftauchen unvorhergesehener Probleme. Dies wird mit den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin vorliegend nachvollziehbar veranschaulicht.

Das Verwaltungsgericht hat bereits in früheren Fällen festgehalten, dass eine

grössere Unternehmung mit Bezug auf den Einsatz des Personals naturgemäss eine

grössere Flexibilität besitzt. Es ist demnach grundsätzlich nicht zu

beanstanden, wenn die Vergabebehörde die Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt

(VGr, 15. Dezember 2010, VB.2010.00355, E. 2.7). Das Kriterium

Kapazität wird in der ergänzten Begründung nur noch mit dem bescheidenen

Gewicht von 3,75 % berücksichtigt. Damit ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin,

die Kapazität könne nicht 10 % und auch nicht 5 % ausmachen, die

Grundlage entzogen.

4.5.4

Wenn die Vorinstanz bei vorliegendem Bauvolumen von rund Fr. 1,6 Mio.

und bei offerierenden Firmen mit einem Personalbestand bis zu 390 die

Maximalnote bei 80 Mitarbeitern vergibt, ist dies nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführerin mag allenfalls darin gefolgt werden, dass es bei den

vorliegenden Arbeiten nicht gerechtfertigt wäre, bei einer Firmengrösse von 40

Mitarbeitern bereits keine Punkte mehr zu vergeben. Ob, wie die Beschwerdeführerin

vorschlägt, bereits für 24 Mitarbeiter das Punktemaximum vergeben werden

könnte, erscheint allerdings fraglich. Dies braucht indessen nicht entschieden

zu werden, da sich jedenfalls die korrigierte Begründung der Beschwerdegegnerin,

bei welcher bei einer Firmengrösse bis zu 20 Mitarbeitern 0 Punkte vergeben

werden, im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens bewegt. Damit erreicht die

Mitbeteiligte bei einer Mitarbeiterzahl von 115 das Punktemaximum von 3,75; die

Beschwerdeführerin erhält bei lediglich 25 Beschäftigten 0,31 Punkte.

4.5.5

Anzumerken bleibt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich

der anrechenbaren Mitarbeiterzahlen nicht plausibel sind. Es besteht jedenfalls

kein begründeter Anlass, um an den Angaben der am Verfahren beteiligten

Submittenten zur Anzahl der Beschäftigten zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin

durfte sich auf die Zahlenangaben in den Offerten verlassen.

4.6

Das

Kriterium "Lehrlingsausbildung" bewertete die Beschwerdegegnerin nach

der Anzahl Lernenden im Verhältnis zur Mitarbeiterzahl. Von den möglichen 3,75

Punkten erhält die Beschwerdeführerin hier 3,68 Punkte, die Mitbeteiligte mit

dem leicht schlechteren Verhältnis 3,56 Punkte. Diese Bewertung ist nicht zu

beanstanden.

4.7

Unter

Wahrung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens erweist sich die

bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten somit als vertretbar. Daran

ändert sich auch nichts, wenn die Notenvergabe bezüglich des Kriteriums Termine

noch zu korrigieren wäre (vgl. vorn E. 4.3): Würden der Beschwerdeführerin

in diesem Kriterium neu 3,13 (statt 3,38) und der Mitbeteiligten neu 2,81

(statt 3,19) Punkte vergeben, so verbliebe die Mitbeteiligte dennoch im ersten

Rang mit einem Gesamtergebnis von 96,25 Punkten; die Beschwerdeführerin würde

95,86 Punkte erhalten.

5.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen

ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der

Beschwerdeantwort weitgehend nur die ihr obliegende Begründung des

Vergabeentscheids nachgeholt hat. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.-.

6.

Da der geschätzte Wert der zu vergebenden Tiefbauarbeiten

den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert nicht

erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November

2011.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f

BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 8'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…