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Entscheid

VB.2012.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00154

18. September 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte C mit

Beschluss vom 12. Juli 2011 die nachträgliche Baubewilligung für die

Sanierung des Flachdachs mit Terrasse im Südwesten des Gebäudes Assek.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03. Gleichzeitig ordnete der

Bauausschuss der Stadt Winterthur an, den benutzbaren Teil der Terrasse innert

60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses mit wirksamen

Massnahmen so von der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen, dass

die Grenzabstandsvorschriften gemäss § 260 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von 5 bzw. 3 m eingehalten seien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs bei der 4. Abteilung des

Baurekursgerichts, der von diesem mit Entscheid vom 9. Februar 2012

abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. März

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den angefochtenen

Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und C zu verpflichten, die Terrasse

so von der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen, dass ein

Grenzabstand von 4,5 m eingehalten werde. Zudem seien die Bodenplatten auf

dem Dach bis auf die bewilligte Terrassenfläche zu entfernen, unter Kosten und-

Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur und C stellten den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen. Letztere ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

In ihren Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 6. Juni 2012 reichte A

eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich die Stadt Winterthur und C

nicht vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Wohnhäuser der

Beschwerdeführerin und der privaten Beschwerdegegnerin befinden sich in der

Wohnzone W4/3,4 und sind auf der Grenze zusammengebaut. Entlang dieser Grenze

weisen die beiden Wohnhäuser nahezu bündige Flachdächer auf. Daraus ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin als

Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 04 ohne Weiteres zur Beschwerde

legitimiert ist.

2.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass das

Baurekursgericht die "privatrechtliche" Dienstbarkeit hätte

berücksichtigen müssen, zufolge welcher vorliegend ein Grenzabstand von

4,5 m gelte.

2.1

Gemäss § 320

Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht. Im baurechtlichen

Bewilligungsverfahren ist somit zu prüfen, ob einem Bauvorhaben oder einer

Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich aus dem

Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die

Überprüfung, ob privatrechtliche Vorschriften oder Vereinbarungen zwischen

Privaten eingehalten werden, den Zivilgerichten (vgl. dazu § 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und § 317

PBG). Der sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus der

Dienstbarkeit ergebende Anspruch, dass zumindest ein Grenzabstand von 4,5 m

einzuhalten sei, ist somit vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zwar

zutreffend darauf hin, dass auch die Behörden der Verwaltung und

Verwaltungsrechtspflege unter gewissen Voraussetzungen befugt sind,

zivilrechtliche Fragen selbständig zu entscheiden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 1 N. 30 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

N. 60 ff.). Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn für die Beurteilung,

ob einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung gemäss § 320 Satz 1

PBG den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zivilrechtliche Vorfragen

beantwortet werden müssen. Wo der Zugang beispielsweise über fremdes Eigentum

führt, muss daher im Baubewilligungsverfahren die erforderliche Berechtigung

nachgewiesen werden, da ausreichende Zugänglichkeit eine notwendige

Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist (Art. 19 Abs. 1

und 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

[RPG]; §§ 233, 234 und 237 PBG). Verpflichtet eine privatrechtliche

Dienstbarkeit dagegen zur Einhaltung eines grösseren Abstands, als im öffentlichen

Recht vorgeschrieben ist, ist diese Frage für die Bewilligungsfähigkeit gemäss § 320

Satz 1 PBG irrelevant und damit im baurechtlichen Bewilligungsverfahren

nicht zu prüfen.

2.2

Soweit die

Beschwerdeführerin ausführt, die Frage der Berücksichtigung der Dienstbarkeit

sei für bereits erstellte Bauten anders zu beurteilen als für noch zu

erstellende Bauvorhaben, ist darauf hinzuweisen, dass sachliche Gründe für eine

solche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin

auch nicht dargelegt werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu

diesem Einwand.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Bodenplatten auf dem Dach seien ausserhalb

der bewilligten Terrassenfläche zu entfernen. Die Baubewilligung beziehe sich

nur auf den als Terrasse benutzbaren Teil des Flachdachs. Die Verwendung von

Bodenplatten sei nicht für das gesamte Dach bewilligt worden.

Die Baubewilligung vom 12. Juli 2011 betrifft die

Versetzung des Terrassengeländers und die Flachdachsanierung mit Terrasse

(bereits erstellt). Sie bezieht sich somit entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht nur auf den als Terrasse benutzbaren Teil des

Flachdachs. Mit Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 12. Juli 2011 wurde

die Baubewilligung für die Flachdachsanierung mit Terrasse somit nachträglich

erteilt, soweit nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

angeordnet wurde (vgl. Disp.-Ziff. I des Beschlusses vom 12. Juli

2011). Dass das Flachdach über den als Terrasse benutzbaren Teil hinaus mit

Bodenplatten belegt ist, ist baurechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen

der Verlegung von Bodenplatten auf einem Flachdach keine Abstandsvorschriften entgegen.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob für die Verlegung der Bodenplatten

auf dem Flachdach überhaupt eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre.

3.2

Die

Beschwerdeführerin führt weiter aus, für eine baurechtskonforme Nutzung der Terrasse

sei die Entfernung der Bodenplatten ausserhalb der bewilligten Terrassenfläche

erforderlich. Diese würden einen wesentlichen Bestandteil dafür bilden, dass

die Fläche als Terrasse genutzt werden könne. Solange die Platten über den

erlaubten Grenzabstand hinaus belassen würden, könne und werde das ganze Dach

als Terrasse genutzt werden, auch wenn das Geländer zurückversetzt werde.

In Disp.-Ziff. I A. der Baubewilligung vom 12. Juli

2011.

wird unter Hinweis auf E. 2 angeordnet, dass der benutzbare Teil der

Terrasse mit wirksamen Massnahmen so von der Grenze Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen

sei, dass die Grenzabstandsvorschriften gemäss § 260 Abs. 3 PBG

eingehalten werden. In E. 2 der Baubewilligung wird festgehalten, dass der

rechtmässige Zustand mit geringem Aufwand (z. B. Geländer, Pflanzentröge usw.)

herbeigeführt werden könne.

Eine Nutzung des Flachdachs ausserhalb des Geländers wäre

äusserst gefährlich und würde § 239 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 20

der Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)

widersprechen. Gemäss § 20 BBV I sind zugängliche überhöhte Stellen,

wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen,

Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, so zu

sichern, dass keine Absturzgefahr besteht. Es ist somit davon auszugehen, dass

mit einer Zurückversetzung des Geländers und der Pflanzentröge eine

baurechtskonforme Nutzung gewährleistet wird. Aufgrund des Baugesuchs und der

Baubewilligung vom 12. Juli 2011 besteht kein Anlass für weiter gehende

Massnahmen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Bodenplatten ausserhalb

der bewilligten Terrassenfläche entfernt werden.

Sollte das Flachdach jedoch – entsprechend den Befürchtungen

der Beschwerdeführerin – ausserhalb der gemäss Baubewilligung vom 12. Juli

2011.

bewilligten Terrassenfläche genutzt werden, wären weitere Massnahmen anzuordnen.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Vielmehr ist sie zu

verpflichten, eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG). Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…