VB.2012.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00156
4. April 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14164)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00156
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geb. 1966) und A (geb. 1988) haben sich in der Türkei
kennengelernt und am 24. Dezember 2010 in C geheiratet. Am
23. Februar 2012 erstattete B bei der Stadtpolizei Zürich gegen ihren
Ehemann Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Diese überwies den Rapport der
Kantonspolizei Zürich. Letztere ordnete mit Verfügung vom 25. Februar 2012
gegenüber A die Wegweisung aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot um den Wohnort
sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Am 1. März 2012 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G um Verlängerung der Wegweisung um
drei Monate sowie um Ausdehnung des Rayonverbots auf ihren Arbeitsort. Mit
ergänzender Eingabe vom 2. März 2012 beantragte sie auch die Verlängerung
des Kontaktverbots um drei Monate. Nachdem A unentschuldigt nicht zur Anhörung
erschienen war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom
6.
März 2012 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 6. Juni 2012
und dehnte das Rayonverbot auf die Region zwischen D-Platz und E-Strasse 01
in Zürich aus. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.- wurden A auferlegt.
III.
Am 10. März 2012 gelangte A an das Bezirksgericht G
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots sowie der
Kostenauflage. Das Bezirksgericht überwies sein Schreiben zuständigkeitshalber
am 12. März 2012 dem Verwaltungsgericht, das die Eingabe als
Beschwerde entgegennahm.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 beantragte B
die Abweisung der Beschwerde, während das Zwangsmassnahmengericht am
16.
März 2012 auf Vernehmlassung und die Kantonspolizei am 20. März
2012.
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde verzichteten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen
Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt
nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde folgende Rüge: "Zwar bin ich
bereit das Kontakt- und Rayonverbot zu respektieren, anerkennen kann ich dieses
jedoch nicht." Die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung wird somit
nicht beanstandet. Soweit der Beschwerdeführer damit jedoch die Verlängerung
des Kontakt- und Rayonverbots anfechten wollte, ist darauf nachfolgend
einzugehen.
2.2
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.3
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b
und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an
die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Die
Kantonspolizei Zürich begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen mit folgenden
drei Vorfällen: Im März 2011 habe der Beschwerdeführer seine Frau in der Wohnung
angegriffen und an eine Wand gedrückt, ihr T-Shirt zerrissen und sie gewürgt. Zusätzlich
habe er auch Mobiliar und das Telefon beschädigt. Danach habe er sie gehindert,
die Wohnung zu verlassen. Im Oktober 2011 sei es zu einem Streit auf dem
Wohnungsbalkon gekommen, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in
die Wohnung gezerrt und dabei wiederum ihr T-Shirt zerrissen habe. Um sie vom
Schreien abzuhalten, habe er ihr den Mund zugehalten. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an ihrem Geburtstag in einem Wutanfall
auf das Sofa gedrückt, sie gewürgt und auch Mobiliar zerstört. Dieser Vorfall
wurde von einem anwesenden Besucher bestätigt.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass es gemäss Angaben beider Parteien zu Streitigkeiten und
am 20. Februar 2012 zu einem Konflikt gekommen sei. Auch wenn das Ausmass
dieses Streits umstritten sei, erscheine die Situation zwischen den Ehegatten
als virulent. Da insgesamt eine andauernde Gefährdung glaubhaft scheine, sei
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt. Das Rayonverbot wurde
auf den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin ausgedehnt, da es dort gemäss den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einem Konflikt gekommen war.
3.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, es habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin
lediglich Meinungsverschiedenheiten gegeben. Er habe ihr aber zu keiner Zeit Gewalt
angedroht noch Gewalt angetan.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass sie
seit dem Vorfall vom 20. Februar 2012, als der Beschwerdeführer sie
tätlich angegriffen, gewürgt und am Weglaufen gehindert habe, nur noch in
Begleitung unterwegs sein könne.
4.
4.1
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht greift nur
im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit. Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss § 10
Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 26. Mai 2011,
VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 5.1).
4.2
Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch
die Polizei sowie die Ausführungen in ihrem Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen
erkennen. Ihre Auskünfte über den Vorfall vom 20. Februar 2012 wurden von
ihrem Bekannten F in seiner Aussage bei der Kantonspolizei Zürich bestätigt. F
war am genannten Tag bei den Parteien zu Besuch. Er gab der Kantonspolizei zu
Protokoll, dass er interveniert habe, als der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin auf das Sofa drückte, sie an den Schultern packte,
schüttelte und an ihrem Pullover zerrte. Er vermutete, dass der Beschwerdeführer
ohne sein Eingreifen noch weitergemacht hätte, da dieser sehr aggressiv war.
Der Beschwerdeführer hingegen bestritt die Vorwürfe anlässlich der
Polizeibefragung pauschal. Vielmehr warf er der Beschwerdegegnerin und F vor,
zu lügen. Damit kann er aber die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht
in Zweifel ziehen. Da der Beschwerdeführer der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt
fernblieb, vermochte er seine generellen Bestreitungen auch nicht weiter ergänzen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete.
4.3
Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin glaubhaft vor, der
Beschwerdeführer habe sie trotz des bestehenden Kontaktverbots am 3. März
2012.
telefonisch kontaktiert, womit er gegen eine polizeiliche Anordnung
verstiess. Zudem scheint der Beschwerdeführer gemäss Angaben der
Beschwerdegegnerin nun doch in der Schweiz bleiben zu wollen, obwohl er bisher
bei einem Scheitern der Beziehung der Parteien in die Türkei zurückkehren
wollte. Unter diesen Umständen ist vorliegend von der Fortdauer einer
Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
auszugehen. Ferner ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeeingabe auch
nicht dargetan, dass die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen unverhältnismässig
wären.
Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots durch das
Zwangsmassnahmengericht erweist sich somit als rechtmässig.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage
("Busse") in Höhe von Fr. 750.-, da er sich in keiner Weise das
Geringste zuschulden habe kommen lassen. Im Gegensatz zum polizeilichen
Verfahren zur Anordnung von Schutzmassnahmen löst das richterliche Verfahren
Kosten- und Entschädigungsfolgen aus. Im Verlängerungs-, Änderungs- und
Aufhebungsverfahren wird die unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 12 Abs. 1
GSG).
5.2
Da das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung resp. Ausdehnung der
Schutzmassnahmen gutgeheissen wurde, hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu
Recht dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 12 Abs. 1
GSG).
5.3
Die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens setzen sich aus einer Entscheidgebühr in Höhe
von Fr. 600.- und Auslagen für einen Dolmetscher in Höhe von Fr. 150.-
zusammen. Die Festsetzung der Verfahrenskosten erfolgt weitgehend nach
Ermessen. Dieses kann nur in beschränktem Umfang überprüft werden, da dem
Verwaltungsgericht in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle
zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91). Die
Entscheidgebühr von Fr. 600.- erscheint im üblichen Rahmen. Die
Dolmetscherkosten fielen aufgrund der angesetzten Anhörung vom 6. März 2012
an. Diese Entschädigung musste unabhängig vom Erscheinen des Beschwerdeführers
zur Anhörung gezahlt werden.
6.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…