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Entscheid

VB.2012.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00156

4. April 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B (geb. 1966) und A (geb. 1988) haben sich in der Türkei

kennengelernt und am 24. Dezember 2010 in C geheiratet. Am

23. Februar 2012 erstattete B bei der Stadtpolizei Zürich gegen ihren

Ehemann Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Diese überwies den Rapport der

Kantonspolizei Zürich. Letztere ordnete mit Verfügung vom 25. Februar 2012

gegenüber A die Wegweisung aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot um den Wohnort

sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Am 1. März 2012 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G um Verlängerung der Wegweisung um

drei Monate sowie um Ausdehnung des Rayonverbots auf ihren Arbeitsort. Mit

ergänzender Eingabe vom 2. März 2012 beantragte sie auch die Verlängerung

des Kontaktverbots um drei Monate. Nachdem A unentschuldigt nicht zur Anhörung

erschienen war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom

6.

März 2012 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 6. Juni 2012

und dehnte das Rayonverbot auf die Region zwischen D-Platz und E-Strasse 01

in Zürich aus. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.- wurden A auferlegt.

III.

Am 10. März 2012 gelangte A an das Bezirksgericht G

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots sowie der

Kostenauflage. Das Bezirksgericht überwies sein Schreiben zuständigkeitshalber

am 12. März 2012 dem Verwaltungsgericht, das die Eingabe als

Beschwerde entgegennahm.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 beantragte B

die Abweisung der Beschwerde, während das Zwangsmassnahmengericht am

16.

März 2012 auf Vernehmlassung und die Kantonspolizei am 20. März

2012.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde verzichteten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen

Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt

nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde folgende Rüge: "Zwar bin ich

bereit das Kontakt- und Rayonverbot zu respektieren, anerkennen kann ich dieses

jedoch nicht." Die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung wird somit

nicht beanstandet. Soweit der Beschwerdeführer damit jedoch die Verlängerung

des Kontakt- und Rayonverbots anfechten wollte, ist darauf nachfolgend

einzugehen.

2.2

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden

Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b

und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an

die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6

Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die

Kantonspolizei Zürich begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen mit folgenden

drei Vorfällen: Im März 2011 habe der Beschwerdeführer seine Frau in der Wohnung

angegriffen und an eine Wand gedrückt, ihr T-Shirt zerrissen und sie gewürgt. Zusätzlich

habe er auch Mobiliar und das Telefon beschädigt. Danach habe er sie gehindert,

die Wohnung zu verlassen. Im Oktober 2011 sei es zu einem Streit auf dem

Wohnungsbalkon gekommen, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in

die Wohnung gezerrt und dabei wiederum ihr T-Shirt zerrissen habe. Um sie vom

Schreien abzuhalten, habe er ihr den Mund zugehalten. Schliesslich habe der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an ihrem Geburtstag in einem Wutanfall

auf das Sofa gedrückt, sie gewürgt und auch Mobiliar zerstört. Dieser Vorfall

wurde von einem anwesenden Besucher bestätigt.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass es gemäss Angaben beider Parteien zu Streitigkeiten und

am 20. Februar 2012 zu einem Konflikt gekommen sei. Auch wenn das Ausmass

dieses Streits umstritten sei, erscheine die Situation zwischen den Ehegatten

als virulent. Da insgesamt eine andauernde Gefährdung glaubhaft scheine, sei

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt. Das Rayonverbot wurde

auf den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin ausgedehnt, da es dort gemäss den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einem Konflikt gekommen war.

3.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, es habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin

lediglich Meinungsverschiedenheiten gegeben. Er habe ihr aber zu keiner Zeit Gewalt

angedroht noch Gewalt angetan.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass sie

seit dem Vorfall vom 20. Februar 2012, als der Beschwerdeführer sie

tätlich angegriffen, gewürgt und am Weglaufen gehindert habe, nur noch in

Begleitung unterwegs sein könne.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht greift nur

im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht

aber bei blosser Unangemessenheit. Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss § 10

Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 26. Mai 2011,

VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 5.1).

4.2

Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch

die Polizei sowie die Ausführungen in ihrem Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen

erkennen. Ihre Auskünfte über den Vorfall vom 20. Februar 2012 wurden von

ihrem Bekannten F in seiner Aussage bei der Kantonspolizei Zürich bestätigt. F

war am genannten Tag bei den Parteien zu Besuch. Er gab der Kantonspolizei zu

Protokoll, dass er interveniert habe, als der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin auf das Sofa drückte, sie an den Schultern packte,

schüttelte und an ihrem Pullover zerrte. Er vermutete, dass der Beschwerdeführer

ohne sein Eingreifen noch weitergemacht hätte, da dieser sehr aggressiv war.

Der Beschwerdeführer hingegen bestritt die Vorwürfe anlässlich der

Polizeibefragung pauschal. Vielmehr warf er der Beschwerdegegnerin und F vor,

zu lügen. Damit kann er aber die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht

in Zweifel ziehen. Da der Beschwerdeführer der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt

fernblieb, vermochte er seine generellen Bestreitungen auch nicht weiter ergänzen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete.

4.3

Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin glaubhaft vor, der

Beschwerdeführer habe sie trotz des bestehenden Kontaktverbots am 3. März

2012.

telefonisch kontaktiert, womit er gegen eine polizeiliche Anordnung

verstiess. Zudem scheint der Beschwerdeführer gemäss Angaben der

Beschwerdegegnerin nun doch in der Schweiz bleiben zu wollen, obwohl er bisher

bei einem Scheitern der Beziehung der Parteien in die Türkei zurückkehren

wollte. Unter diesen Umständen ist vorliegend von der Fortdauer einer

Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

auszugehen. Ferner ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeeingabe auch

nicht dargetan, dass die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen unverhältnismässig

wären.

Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots durch das

Zwangsmassnahmengericht erweist sich somit als rechtmässig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage

("Busse") in Höhe von Fr. 750.-, da er sich in keiner Weise das

Geringste zuschulden habe kommen lassen. Im Gegensatz zum polizeilichen

Verfahren zur Anordnung von Schutzmassnahmen löst das richterliche Verfahren

Kosten- und Entschädigungsfolgen aus. Im Verlängerungs-, Änderungs- und

Aufhebungsverfahren wird die unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 12 Abs. 1

GSG).

5.2

Da das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung resp. Ausdehnung der

Schutzmassnahmen gutgeheissen wurde, hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu

Recht dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 12 Abs. 1

GSG).

5.3

Die Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens setzen sich aus einer Entscheidgebühr in Höhe

von Fr. 600.- und Auslagen für einen Dolmetscher in Höhe von Fr. 150.-

zusammen. Die Festsetzung der Verfahrenskosten erfolgt weitgehend nach

Ermessen. Dieses kann nur in beschränktem Umfang überprüft werden, da dem

Verwaltungsgericht in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle

zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91). Die

Entscheidgebühr von Fr. 600.- erscheint im üblichen Rahmen. Die

Dolmetscherkosten fielen aufgrund der angesetzten Anhörung vom 6. März 2012

an. Diese Entschädigung musste unabhängig vom Erscheinen des Beschwerdeführers

zur Anhörung gezahlt werden.

6.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…