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Entscheid

VB.2012.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00157

10. Mai 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14268)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat C erteilte D unter Auflagen und

Bedingungen mit Beschluss vom 17. August 2011 die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall auf dem in der

Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in F, C. Gleichzeitig

eröffnete er D die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend:

Baudirektion) vom 25. Juli 2011, mit welcher dem Bauvorhaben −

ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen − gestützt auf Art. 16a Abs. 1

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) die Zonenkonformität

bescheinigt und die Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt wurde.

Erwägungen

II.

A gelangte am 5. Oktober 2011 mit Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des

Gemeinderats C vom 17. August 2011 (inklusive die gleichzeitig eröffnete

kantonale Verfügung vom 25. Juli 2011) sei aufzuheben. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit Entscheid vom 8. Februar

2012.

trat das Baurekursgericht mangels Legitimation As auf das Rechtsmittel

nicht ein.

III.

Dagegen erhob A am 9. März 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Baurekursgerichts

sei aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an

dasselbe zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 22. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April

2012.

verzichtete der Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Am 12. April

2012.

verzichtete die Baudirektion auf eine Stellungnahme. D stellte mit Eingabe

vom 16. April 2012 den Antrag auf Beschwerdeabweisung und verzichtete auf

eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Nach § 338a

Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 Abs. 1 VRG übereinstimmenden

Vorschrift wird bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in

Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend

enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen

Interessen verlangt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 34 ff.; RB 1995 Nr. 9).

2.2

Bezüglich

der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern

gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist

vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des

geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000

Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53). So beschränkt sich etwa das Interesse des

Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch eine baupolizeiwidrige Baute

geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung, kann sich aber

bei grösseren Bauten je nach den örtlichen Verhältnissen auch auf einen

weiteren Umkreis ausdehnen. Indessen müssen bei grösseren Distanzen für die

Bejahung einer Betroffenheit schon ausserordentliche Umstände gegeben sein (vgl.

RB 1995 Nr. 9, wo bei einer Distanz von 1'100 m vom geplanten

Hochhaus die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung verneint wurde). Der

einsprechende Dritte müsste sich glaubhaft auf Immissionen von ganz besonderer

Intensität berufen, die sich auch über eine weite Distanz auswirken können.

Soweit es allein um den Entzug bzw. die Beeinträchtigung der Aussicht geht,

darf der Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht zu weit gezogen werden.

2.3

Ein

Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung

dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar

einschalten will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der

Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden

kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen

Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die

Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9). Wird eine

ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so

muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass

annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche,

damit die Legitimation bejaht werden kann (vgl. BGr, 28. März 1995, ZBl

96/1995, S. 527 ff., E. 2c).

2.4

Dass die

Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen

zu prüfen hat, entbindet den Rechtsuchenden nicht davon, seine Legitimation zu

substanziieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Dabei gelten

differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders

dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Je nachdem, was für eine

Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung

eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden. An den

Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine

hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und

Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen

Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und

dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit. Das ist

nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall,

wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der

Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie

beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften. In einem solchen Fall

kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen

Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der

Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu

forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der

Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen

Interessen aufzuzeigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41; RB 1995

Nr. 9; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 39). Die

Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung

begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in

einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (vgl. VGr,

25.

Februar 2010, VB.2009.00654, E. 4.1).

3.

3.1

Das

Bauvorhaben umfasst den Neubau eines freistehenden Milchviehstalls (49 m

Länge, 36,9 m Breite, 10,7 m Höhe) mit Remise und Heulager sowie

einem Laufhof (ca. 33 m Länge, 5,85 m Breite). Im Innern vorgesehen

sind Liegeboxen für 50 Kühe, zwei Heustöcke, ein Melkstand mit Milchzimmer,

eine Nasszelle und ein kleines Büro. Auf der Westseite des Stalls sind ein

Jauchesilo (16 m Durchmesser, 4,4 m Höhe) und ein Mistlagerplatz geplant.

3.2

Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02, das in seinem

westlichen Bereich mit einem Wohnhaus überstellt ist und − getrennt durch

die G-Strasse − im südöstlichen Bereich an das Baugrundstück des

Beschwerdegegners 3 grenzt. Die genaue Entfernung des Grundstücks des

Beschwerdeführers zum Bauvorhaben lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nach

Ansicht der Vorinstanz beträgt die Distanz rund 120 m, diejenige zum

Wohnhaus des Beschwerdeführers 160 m. Der Beschwerdeführer seinerseits ist

der Auffassung, dass sein Grundstück "ziemlich genau" 100 m vom

geplanten Gebäude entfernt ist. Die Distanz zur Jauchegrube und zum Mistplatz

sei sogar noch kürzer.

4.

4.1

Massgebend

für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation

des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann nach dem Gesagten (vorn

E. 2.4) lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen

Verfahren vorgebracht hat. In der Rekursschrift vom 5. Oktober 2011 führte

der Beschwerdeführer aus, sein Grundstück sei nur gerade durch einen Weg von

dem Grundstück getrennt, auf dem das neu projektierte Gebäude erstellt werden

solle. Die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung sei ohne Weiteres

gegeben. Sowohl durch die Neubaute selber, zu welcher er direkten Sichtkontakt

habe, als auch durch die zusätzlichen Kühe wie auch die Jauchegrube südwestlich

des geplanten Ökonomiegebäudes sei er unmittelbar betroffen, und zwar durch

Lärm, Gerüche und die optische Beeinträchtigung des sehr grossen und rund

10.

m hohen Gebäudes. Damit sei er in qualifizierten eigenen Interessen

berührt. Der Beschwerdeführer machte sodann in materieller Hinsicht die fehlende

Zonenkonformität des Ökonomiegebäudes und die Verletzung von Bestimmungen zum

Gewässerschutz geltend und führte daneben auch Rügen betreffend den Tierschutz,

die Terrainveränderung, die Hochspannungsleitung sowie Heizung und Energie an.

4.2

Die Vorinstanz

erwog im Entscheid vom 8. Februar 2012, die Nachbarschaft des Grundstücks

des Beschwerdeführers zum Baugrundstück vermöge für sich allein noch keine

Legitimation zu begründen, da dieses eine Fläche von rund 47 ha aufweise.

Sodann sei das landwirtschaftlich genutzte Land zwischen den beiden

Grundstücken zwar unüberbaut und damit der Sichtkontakt eher gewährleistet als

in dichter überbautem Gebiet, doch könne die Tatsache allein, dass das

Bauvorhaben vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen werden könne,

nicht zu einer massgeblich erhöhten Betroffenheit gegenüber der Allgemeinheit

gereichen. Vielmehr müsste mit der Möglichkeit einer solchen durch Immissionen

gerechnet werden können, was jedoch bei der vorliegenden Distanz zu verneinen

sei. Es sei von keiner relevanten Geruchsbelastung auszugehen, und auch der zu

erwartende Lärm könne auf diese Entfernung nicht zu einer

legitimationsbegründenden Belästigung des Beschwerdeführers führen.

Schliesslich beträfen die Bedenken des Beschwerdeführers zum Grundwasser- oder

Tierschutz öffentliche Interessen, welche ihn nicht direkt beschweren würden.

5.

5.1

Wie

bereits ausgeführt, ist die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen

Vorhaben zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch

kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung

zur Parzelle des Bauherrn an. Vielmehr müssen in diesem Zusammenhang auch

weitere Kriterien berücksichtigt werden wie etwa eine allfällige Hanglage oder

der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in Sichtweite des

Baugrundstücks liegt (vgl. BGr, 6. Juni 2008,1C_133/2008, E. 2.4 und

2.

; vorn E. 2.2). Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage

nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und

des Beschwerdegegners 3 offenbleiben (vgl. vorn E. 3.2). Diese sind

lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich

genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück

unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet.

Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke

ohne Weiteres gegeben.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine besondere

Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist und seine tatsächliche oder

rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann

(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Eine besondere Betroffenheit wird etwa

bejaht, wenn von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b).

Die Rüge übermässiger Immissionen verschafft praxisgemäss Anfechtenden in einem

weiten Umkreis den Zugang zum Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 120 Ib 379

E. 4c; RB 1995 Nr. 9). Im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen

ist die Beschwerdelegitimation sodann nicht erst dann gegeben, wenn die

Belastung festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern auch schon vorher, sofern der

Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen ist. Im Bereich von Tierställen

hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von

600.

m (vgl. BGr, 8. April 1997,1A.179/1996, E. 3a), hingegen

anerkannt bei einem Abstand von 45 m (vgl. BGr, 21. Mai 2002,

1A.86/2001, E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001 (E. 1a)

bezeichnete das Bundesgericht die Legitimation bei einem Abstand von 70 m

als offensichtlich (vgl. BGr, 20. September 2006,1A.44/2006, E. 2.1.2).

Angesichts der dargelegten örtlichen Verhältnisse − insbesondere, dass

das zwischen den massgeblichen Grundstücken befindliche Land unüberbaut ist −

und im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis erscheint der Beschwerdeführer

durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm,

Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit

eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte

Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit

nicht relevant.

5.2

Die

Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. In Gutheissung

der Beschwerde ist daher der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2012

aufzuheben und die Sache an dieselbe zur materiellen Behandlung des Rekurses

zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdegegnern zu je

gleichen Teilen aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung für den gesamten Betrag

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

6.2

Als

unterliegenden Parteien steht

der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Hingegen ist der private Beschwerdegegner 3 gestützt auf

§ 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu

entschädigen. Hierbei erscheinen Fr. 1'000.- (zuzüglich Fr. 80.- [8 %

Mehrwertsteuer]) als angemessen.

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Februar

2012.

aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total

der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je unter subsidiärer Haftung

für die ganzen Kosten je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.-,

zuzüglich Fr. 80.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'080.-, für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…