VB.2012.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00157
10. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00157
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. D, vertreten durch E-Verband,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat C erteilte D unter Auflagen und
Bedingungen mit Beschluss vom 17. August 2011 die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in F, C. Gleichzeitig
eröffnete er D die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend:
Baudirektion) vom 25. Juli 2011, mit welcher dem Bauvorhaben −
ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen − gestützt auf Art. 16a Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) die Zonenkonformität
bescheinigt und die Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt wurde.
Erwägungen
II.
A gelangte am 5. Oktober 2011 mit Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des
Gemeinderats C vom 17. August 2011 (inklusive die gleichzeitig eröffnete
kantonale Verfügung vom 25. Juli 2011) sei aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit Entscheid vom 8. Februar
2012.
trat das Baurekursgericht mangels Legitimation As auf das Rechtsmittel
nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 9. März 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Baurekursgerichts
sei aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an
dasselbe zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 22. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April
2012.
verzichtete der Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Am 12. April
2012.
verzichtete die Baudirektion auf eine Stellungnahme. D stellte mit Eingabe
vom 16. April 2012 den Antrag auf Beschwerdeabweisung und verzichtete auf
eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Nach § 338a
Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 Abs. 1 VRG übereinstimmenden
Vorschrift wird bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in
Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend
enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen
Interessen verlangt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 34 ff.; RB 1995 Nr. 9).
2.2
Bezüglich
der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern
gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist
vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des
geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000
Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53). So beschränkt sich etwa das Interesse des
Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch eine baupolizeiwidrige Baute
geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung, kann sich aber
bei grösseren Bauten je nach den örtlichen Verhältnissen auch auf einen
weiteren Umkreis ausdehnen. Indessen müssen bei grösseren Distanzen für die
Bejahung einer Betroffenheit schon ausserordentliche Umstände gegeben sein (vgl.
RB 1995 Nr. 9, wo bei einer Distanz von 1'100 m vom geplanten
Hochhaus die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung verneint wurde). Der
einsprechende Dritte müsste sich glaubhaft auf Immissionen von ganz besonderer
Intensität berufen, die sich auch über eine weite Distanz auswirken können.
Soweit es allein um den Entzug bzw. die Beeinträchtigung der Aussicht geht,
darf der Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht zu weit gezogen werden.
2.3
Ein
Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung
dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar
einschalten will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der
Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden
kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen
Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die
Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9). Wird eine
ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so
muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass
annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche,
damit die Legitimation bejaht werden kann (vgl. BGr, 28. März 1995, ZBl
96/1995, S. 527 ff., E. 2c).
2.4
Dass die
Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen
zu prüfen hat, entbindet den Rechtsuchenden nicht davon, seine Legitimation zu
substanziieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Dabei gelten
differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders
dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Je nachdem, was für eine
Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung
eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden. An den
Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine
hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und
Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen
Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und
dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit. Das ist
nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall,
wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der
Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie
beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften. In einem solchen Fall
kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen
Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu
forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der
Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen
Interessen aufzuzeigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41; RB 1995
Nr. 9; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 39). Die
Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung
begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in
einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (vgl. VGr,
25.
Februar 2010, VB.2009.00654, E. 4.1).
3.
3.1
Das
Bauvorhaben umfasst den Neubau eines freistehenden Milchviehstalls (49 m
Länge, 36,9 m Breite, 10,7 m Höhe) mit Remise und Heulager sowie
einem Laufhof (ca. 33 m Länge, 5,85 m Breite). Im Innern vorgesehen
sind Liegeboxen für 50 Kühe, zwei Heustöcke, ein Melkstand mit Milchzimmer,
eine Nasszelle und ein kleines Büro. Auf der Westseite des Stalls sind ein
Jauchesilo (16 m Durchmesser, 4,4 m Höhe) und ein Mistlagerplatz geplant.
3.2
Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02, das in seinem
westlichen Bereich mit einem Wohnhaus überstellt ist und − getrennt durch
die G-Strasse − im südöstlichen Bereich an das Baugrundstück des
Beschwerdegegners 3 grenzt. Die genaue Entfernung des Grundstücks des
Beschwerdeführers zum Bauvorhaben lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nach
Ansicht der Vorinstanz beträgt die Distanz rund 120 m, diejenige zum
Wohnhaus des Beschwerdeführers 160 m. Der Beschwerdeführer seinerseits ist
der Auffassung, dass sein Grundstück "ziemlich genau" 100 m vom
geplanten Gebäude entfernt ist. Die Distanz zur Jauchegrube und zum Mistplatz
sei sogar noch kürzer.
4.
4.1
Massgebend
für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann nach dem Gesagten (vorn
E. 2.4) lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hat. In der Rekursschrift vom 5. Oktober 2011 führte
der Beschwerdeführer aus, sein Grundstück sei nur gerade durch einen Weg von
dem Grundstück getrennt, auf dem das neu projektierte Gebäude erstellt werden
solle. Die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung sei ohne Weiteres
gegeben. Sowohl durch die Neubaute selber, zu welcher er direkten Sichtkontakt
habe, als auch durch die zusätzlichen Kühe wie auch die Jauchegrube südwestlich
des geplanten Ökonomiegebäudes sei er unmittelbar betroffen, und zwar durch
Lärm, Gerüche und die optische Beeinträchtigung des sehr grossen und rund
10.
m hohen Gebäudes. Damit sei er in qualifizierten eigenen Interessen
berührt. Der Beschwerdeführer machte sodann in materieller Hinsicht die fehlende
Zonenkonformität des Ökonomiegebäudes und die Verletzung von Bestimmungen zum
Gewässerschutz geltend und führte daneben auch Rügen betreffend den Tierschutz,
die Terrainveränderung, die Hochspannungsleitung sowie Heizung und Energie an.
4.2
Die Vorinstanz
erwog im Entscheid vom 8. Februar 2012, die Nachbarschaft des Grundstücks
des Beschwerdeführers zum Baugrundstück vermöge für sich allein noch keine
Legitimation zu begründen, da dieses eine Fläche von rund 47 ha aufweise.
Sodann sei das landwirtschaftlich genutzte Land zwischen den beiden
Grundstücken zwar unüberbaut und damit der Sichtkontakt eher gewährleistet als
in dichter überbautem Gebiet, doch könne die Tatsache allein, dass das
Bauvorhaben vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen werden könne,
nicht zu einer massgeblich erhöhten Betroffenheit gegenüber der Allgemeinheit
gereichen. Vielmehr müsste mit der Möglichkeit einer solchen durch Immissionen
gerechnet werden können, was jedoch bei der vorliegenden Distanz zu verneinen
sei. Es sei von keiner relevanten Geruchsbelastung auszugehen, und auch der zu
erwartende Lärm könne auf diese Entfernung nicht zu einer
legitimationsbegründenden Belästigung des Beschwerdeführers führen.
Schliesslich beträfen die Bedenken des Beschwerdeführers zum Grundwasser- oder
Tierschutz öffentliche Interessen, welche ihn nicht direkt beschweren würden.
5.
5.1
Wie
bereits ausgeführt, ist die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen
Vorhaben zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch
kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung
zur Parzelle des Bauherrn an. Vielmehr müssen in diesem Zusammenhang auch
weitere Kriterien berücksichtigt werden wie etwa eine allfällige Hanglage oder
der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in Sichtweite des
Baugrundstücks liegt (vgl. BGr, 6. Juni 2008,1C_133/2008, E. 2.4 und
2.
; vorn E. 2.2). Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage
nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und
des Beschwerdegegners 3 offenbleiben (vgl. vorn E. 3.2). Diese sind
lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich
genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück
unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet.
Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke
ohne Weiteres gegeben.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine besondere
Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist und seine tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Eine besondere Betroffenheit wird etwa
bejaht, wenn von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b).
Die Rüge übermässiger Immissionen verschafft praxisgemäss Anfechtenden in einem
weiten Umkreis den Zugang zum Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 120 Ib 379
E. 4c; RB 1995 Nr. 9). Im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
ist die Beschwerdelegitimation sodann nicht erst dann gegeben, wenn die
Belastung festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern auch schon vorher, sofern der
Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen ist. Im Bereich von Tierställen
hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von
600.
m (vgl. BGr, 8. April 1997,1A.179/1996, E. 3a), hingegen
anerkannt bei einem Abstand von 45 m (vgl. BGr, 21. Mai 2002,
1A.86/2001, E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001 (E. 1a)
bezeichnete das Bundesgericht die Legitimation bei einem Abstand von 70 m
als offensichtlich (vgl. BGr, 20. September 2006,1A.44/2006, E. 2.1.2).
Angesichts der dargelegten örtlichen Verhältnisse − insbesondere, dass
das zwischen den massgeblichen Grundstücken befindliche Land unüberbaut ist −
und im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis erscheint der Beschwerdeführer
durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm,
Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit
eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte
Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit
nicht relevant.
5.2
Die
Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. In Gutheissung
der Beschwerde ist daher der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2012
aufzuheben und die Sache an dieselbe zur materiellen Behandlung des Rekurses
zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdegegnern zu je
gleichen Teilen aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung für den gesamten Betrag
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).
6.2
Als
unterliegenden Parteien steht
der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Hingegen ist der private Beschwerdegegner 3 gestützt auf
§ 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu
entschädigen. Hierbei erscheinen Fr. 1'000.- (zuzüglich Fr. 80.- [8 %
Mehrwertsteuer]) als angemessen.
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Februar
2012.
aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total
der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je unter subsidiärer Haftung
für die ganzen Kosten je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-,
zuzüglich Fr. 80.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'080.-, für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…