VB.2012.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00158
12. April 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00158
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geb.
1950) wohnt in einer Vierzimmerwohnung (68 m2) mit einem Mietzins
von Fr. 1'534.-. Er erhält seit Dezember 2010 von den Sozialen Dienste der
Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 19. Januar
2011 legte die Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass der Mietzins bis
längstens am 30. September 2011 in der Bedarfsrechnung von A
berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis am 30. Juni 2011 eine
Wohnung mit einem Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- zu suchen, ansonsten
ihm per 30. September 2011 im Unterstützungsbudget nur noch Wohnkosten in
Höhe von Fr. 1'100.- einberechnet würden. Zudem wurde dem
Sozialhilfebezüger auferlegt, je acht Wohnungssuchbemühungen pro Monat
schriftlich zu belegen.
B. Dagegen
erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich (nachfolgend SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Am 14. April 2011 wies die SEK die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Mai 2011
beim Bezirksrat Zürich und beantragte, in seiner Wohnung bleiben zu können.
Zudem sei es für ihn unmöglich, den Nachweis von acht Wohnungssuchbemühungen
monatlich zu erbringen, da er weder Internet noch die nötigen Kenntnisse habe.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. April 2012, um eine neue
Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen.
III.
A erhob am 11. März 2012 fristgerecht Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, ein Wohnungswechsel sei
nicht zumutbar und die Auflage zur Erbringung von monatlich acht
Wohnungssuchbemühungen unerfüllbar. Die Sozialbehörde beantragte am 22. März
2012.
die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat mit Schreiben vom 19. März
2012.
auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen
Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen
Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,
soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigerem Wohnraum
aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt
wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende
Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung
der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter
und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.
2.2
Weigern
sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der Mietzins des Beschwerdeführers mit Fr. 1'534.-
den Maximalmietzins der städtischen Richtlinie für einen Einpersonenhaushalt
von Fr. 1'100.- deutlich übersteige. Daher bedürfe es des Vorliegens
besonderer Umstände, um diesen überhöhten Mietpreis dauerhaft zu finanzieren.
Dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes bisheriges Leben in dieser
Wohnung verbracht habe und somit sehr im Quartier verwurzelt sei, stelle noch
keinen Grund dar, einen so stark überhöhten Mietzins zu übernehmen. Die
Auflage, pro Monat acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen, sei
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei Schwierigkeiten beim konkreten Vorgehen
könne der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste um Unterstützung anfragen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es eine Zumutung sei, in eine Ein-
bis Zweizimmerwohnung ziehen zu müssen. Da solche bereits weit über Fr. 900.-
Miete kosteten, fehle es an der Relation. Er bewohne nur eine kleine
Vierzimmerwohnung und die Mietzinse in seinem Quartier gingen weit über seinen
Mietzins hinaus. Zusätzlich könne er die Kosten eines Umzugs und einer
allfälligen Kaution nicht bezahlen. Des Weiteren sei es ihm nicht möglich,
jeden Monat acht Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen, da er nur eine Zeitung
zur Verfügung habe.
3.3
In
Anbetracht des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger hat
ein Alleinstehender in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses,
der Fr. 434.- über dem maximalen Richtlinienbetrag liegt. Vorliegend ist
einzig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre in diesem
Haus wohnt, mit einem kurzen Unterbruch von vier Jahren, in denen er ebenfalls
im selben Quartier lebte. Damit kann von einer starken Verwurzelung an diesem
Ort ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels
ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab
anzuwenden. Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse
Härten – z. B. ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der
Lebensqualität in Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004,
E. 3.2). Trotz Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib
in diesem (VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.2). Damit führt
allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange in seiner
Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, noch nicht zur
Unzumutbarkeit eines Umzugs. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung durch die
Sozialbehörde ist im Allgemeinen Zurückhaltung mit der Anordnung eines
Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187). Die Annahme der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände wohl längerfristig
unterstützt werden muss, ist nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer
hält nichts dagegen. Auch weshalb gesundheitliche Gründe einem Umzug
entgegenstünden, hat der Beschwerdeführer nicht klar dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint ein Wohnungswechsel daher als zumutbar
und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht
rechtsverletzend.
3.4
Um eine
günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer
selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die
Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu unterstützen hat
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass es
entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Suchbemühungen
nachweisen kann, was die Anzahl der Bewerbungen unter Umständen relativieren
kann. Die Auflage, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu
belegen, erscheint im Ergebnis als angemessen. Misslingt die Suche nach einer
günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen,
so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen
(VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008,
VB.2008.00499, E. 4.1).
3.5
Es bleibt festzuhalten, dass allfällige Umzugskosten von den Sozialbehörden
übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre
Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären
Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im
Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat
die Behörde u. a. die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1.7); dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge
innerhalb derselben Gemeinde (VGr, 3. Februar 2009, VB.2008.00502,
E. 2.2). Zudem besteht gemäss Protokoll der Sozialbehörde vom 29. Juni
2006.
die Möglichkeit, dass die Sozialen Dienste Zürich bei einem
Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine Garantie in
der Höhe der vereinbarten Kaution leisten.
Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Kosten
des Umzugs und einer möglichen Kaution sind damit ebenfalls unbegründet.
3.6
Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da die vom Bezirksrat bis zum 30. April
2012.
verlängerte Frist für die Wohnungssuche bald abläuft, ist dem
Beschwerdeführer eine neue Frist bis am 30. Juni 2012 anzusetzen, um eine
Wohnung zu suchen, deren Mietzins Fr. 1'100.- nicht übersteigt. Weist der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Suchbemühungen nach,
kann die Beschwerdegegnerin die Kürzung der Wohnkosten im Budget verfügen.
4.
Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum
Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an.
Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu
bemessen (§ 65 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. Juni
2012.
angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…