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Entscheid

VB.2012.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00158

12. April 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb.

1950) wohnt in einer Vierzimmerwohnung (68 m2) mit einem Mietzins

von Fr. 1'534.-. Er erhält seit Dezember 2010 von den Sozialen Dienste der

Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 19. Januar

2011 legte die Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass der Mietzins bis

längstens am 30. September 2011 in der Bedarfsrechnung von A

berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis am 30. Juni 2011 eine

Wohnung mit einem Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- zu suchen, ansonsten

ihm per 30. September 2011 im Unterstützungsbudget nur noch Wohnkosten in

Höhe von Fr. 1'100.- einberechnet würden. Zudem wurde dem

Sozialhilfebezüger auferlegt, je acht Wohnungssuchbemühungen pro Monat

schriftlich zu belegen.

B. Dagegen

erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde

der Stadt Zürich (nachfolgend SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids.

Am 14. April 2011 wies die SEK die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Mai 2011

beim Bezirksrat Zürich und beantragte, in seiner Wohnung bleiben zu können.

Zudem sei es für ihn unmöglich, den Nachweis von acht Wohnungssuchbemühungen

monatlich zu erbringen, da er weder Internet noch die nötigen Kenntnisse habe.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und

setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. April 2012, um eine neue

Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen.

III.

A erhob am 11. März 2012 fristgerecht Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, ein Wohnungswechsel sei

nicht zumutbar und die Auflage zur Erbringung von monatlich acht

Wohnungssuchbemühungen unerfüllbar. Die Sozialbehörde beantragte am 22. März

2012.

die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat mit Schreiben vom 19. März

2012.

auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen

Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Das

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen

Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten,

soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigerem Wohnraum

aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt

wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende

Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung

der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter

und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

2.2

Weigern

sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der Mietzins des Beschwerdeführers mit Fr. 1'534.-

den Maximalmietzins der städtischen Richtlinie für einen Einpersonenhaushalt

von Fr. 1'100.- deutlich übersteige. Daher bedürfe es des Vorliegens

besonderer Umstände, um diesen überhöhten Mietpreis dauerhaft zu finanzieren.

Dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes bisheriges Leben in dieser

Wohnung verbracht habe und somit sehr im Quartier verwurzelt sei, stelle noch

keinen Grund dar, einen so stark überhöhten Mietzins zu übernehmen. Die

Auflage, pro Monat acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen, sei

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei Schwierigkeiten beim konkreten Vorgehen

könne der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste um Unterstützung anfragen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es eine Zumutung sei, in eine Ein-

bis Zweizimmerwohnung ziehen zu müssen. Da solche bereits weit über Fr. 900.-

Miete kosteten, fehle es an der Relation. Er bewohne nur eine kleine

Vierzimmerwohnung und die Mietzinse in seinem Quartier gingen weit über seinen

Mietzins hinaus. Zusätzlich könne er die Kosten eines Umzugs und einer

allfälligen Kaution nicht bezahlen. Des Weiteren sei es ihm nicht möglich,

jeden Monat acht Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen, da er nur eine Zeitung

zur Verfügung habe.

3.3

In

Anbetracht des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger hat

ein Alleinstehender in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses,

der Fr. 434.- über dem maximalen Richtlinienbetrag liegt. Vorliegend ist

einzig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre in diesem

Haus wohnt, mit einem kurzen Unterbruch von vier Jahren, in denen er ebenfalls

im selben Quartier lebte. Damit kann von einer starken Verwurzelung an diesem

Ort ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels

ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab

anzuwenden. Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse

Härten – z. B. ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der

Lebensqualität in Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004,

E. 3.2). Trotz Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib

in diesem (VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.2). Damit führt

allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange in seiner

Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, noch nicht zur

Unzumutbarkeit eines Umzugs. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

Bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung durch die

Sozialbehörde ist im Allgemeinen Zurückhaltung mit der Anordnung eines

Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187). Die Annahme der

Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände wohl längerfristig

unterstützt werden muss, ist nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer

hält nichts dagegen. Auch weshalb gesundheitliche Gründe einem Umzug

entgegenstünden, hat der Beschwerdeführer nicht klar dargelegt und ist auch

nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint ein Wohnungswechsel daher als zumutbar

und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht

rechtsverletzend.

3.4

Um eine

günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer

selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die

Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu unterstützen hat

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass es

entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Suchbemühungen

nachweisen kann, was die Anzahl der Bewerbungen unter Umständen relativieren

kann. Die Auflage, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu

belegen, erscheint im Ergebnis als angemessen. Misslingt die Suche nach einer

günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen,

so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen

(VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008,

VB.2008.00499, E. 4.1).

3.5

Es bleibt festzuhalten, dass allfällige Umzugskosten von den Sozialbehörden

übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre

Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären

Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im

Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat

die Behörde u. a. die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.1.7); dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge

innerhalb derselben Gemeinde (VGr, 3. Februar 2009, VB.2008.00502,

E. 2.2). Zudem besteht gemäss Protokoll der Sozialbehörde vom 29. Juni

2006.

die Möglichkeit, dass die Sozialen Dienste Zürich bei einem

Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine Garantie in

der Höhe der vereinbarten Kaution leisten.

Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Kosten

des Umzugs und einer möglichen Kaution sind damit ebenfalls unbegründet.

3.6

Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da die vom Bezirksrat bis zum 30. April

2012.

verlängerte Frist für die Wohnungssuche bald abläuft, ist dem

Beschwerdeführer eine neue Frist bis am 30. Juni 2012 anzusetzen, um eine

Wohnung zu suchen, deren Mietzins Fr. 1'100.- nicht übersteigt. Weist der

Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Suchbemühungen nach,

kann die Beschwerdegegnerin die Kürzung der Wohnkosten im Budget verfügen.

4.

Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum

Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an.

Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu

bemessen (§ 65 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. Juni

2012.

angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…