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Entscheid

VB.2012.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00160

12. Juli 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 31. August 2009 führte das Veterinäramt des

Kantons Zürich aufgrund einer Meldung aus der Öffentlichkeit bei A eine

unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung durch. Dabei wurde in der

4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock mit ungesichertem Balkon die Haltung von 20

Katzen der Rassen H und I festgestellt. Mit Schreiben vom 18. September

2009 wurde A aufgefordert, den Katzenbestand zu reduzieren, die Zuchtkater

zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen zu halten sowie den Balkon zu

sichern.

Anlässlich der unangemeldeten Nachkontrolle vom

4. Juni 2010 fand das Veterinäramt in der Wohnung von A eine unruhige

Gruppe von 19 Katzen vor. Darauf verpflichtete das Veterinäramt A mit Verfügung

vom 30. Juli 2010, den Tierbestand bis am 30. November 2010 auf sechs

Katzen zu reduzieren; zusätzlich dürften die drei ältesten Katzen "B"

(geb. 1996), "C" (geb. 1997) und "D" (geb. 2000) gehalten

werden. Zudem verfügte das Veterinäramt, alle Katzen seien bis am

30. Oktober 2010 chirurgisch kastrieren zu lassen, ausgenommen "E"

und "F", die hormonell stillgelegt werden müssten. Ferner wurde A verpflichtet,

vor jedem geplanten Wurf die Zustimmung des Veterinäramts einzuholen und die Käfighaltung

auf etwaige Deckeinsätze zu beschränken.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 31. August 2010 bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie führte aus, dass in der

Zwischenzeit zwei der drei ältesten Katzen ("C" und "D")

verstorben seien, und beantragte, an deren Stelle die Katze "G" (geb.

21.

August 2002) zu behalten, die aufgrund ihres Alters und Charakters

nicht vermittelbar sei. Zudem ersuchte sie um Fristverlängerung für die

Kastration dreier Katzen. In der Replik vom 11. November 2011 beantragte

sie sodann, ihr sei die Vornahme einer hormonellen Kastration anstelle einer

chirurgischen Kastration der genannten drei Katzen zu gewähren. Das

Veterinäramt stimmte einer hormonellen Behandlung in der Folge zu. Mit Verfügung

vom 30. Januar 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs in den

übrigen Punkten ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 2. März 2012 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie, zusätzlich zu der ältesten Katze

"B", acht weitere Katzen halten dürfe. Sie habe bereits den Bestand

reduziert und es habe seit drei Jahren keinen Wurf mehr gegeben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom

26.

März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und verzichtete im Übrigen

auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 stellte

das Veterinäramt denselben Antrag. Mit Replik vom 4. Juni 2012 legte A

dar, dass inzwischen auch "B" erlöst werden musste. Insgesamt seien

damit fünf der 19 Katzen verstorben und sieben Katzen habe sie platziert.

Dementsprechend beantrage sie nunmehr, dass sie zusätzlich zu den ihr gewährten

sechs Katzen, noch die zehnjährige Katze "G" behalten dürfe. Zudem

seien die Verfahrenskosten dem Veterinäramt aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner

verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren die grundsätzlich

verfügte Anzahl von sechs Katzen nicht angefochten habe. Weiter habe sie auch

die Anordnung betreffend Käfighaltung sowie die Verpflichtung, vor einem

geplanten Wurf die Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen, nicht

angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur

bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der

Ausgangsverfügung war oder hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Vorliegend ist somit nur auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdeführerin die Katze "G" zusätzlich zu den

sechs bewilligten Katzen behalten kann. Den in der Beschwerdeschrift gestellten

Antrag, acht Katzen zu halten, hat die Beschwerdeführerin ohnehin in ihrer

Replik auf den Antrag zur Haltung von sieben Katzen reduziert, womit ein

Teilrückzug vorliegt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der

Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4

Abs. 1 lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es

angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren

(Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind nach

Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der

Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere

entsprechen. Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dem

Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen und soweit nötig

für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (Art. 9 Abs. 2 lit. a

und b TSchV). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass

Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden (Art. 24

Abs. 1 TSchG).

2.2

Verwaltungsmassnahmen

müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt

werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das

private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2010, N. 581 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes

müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten

Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003,

VB.2003.00078 E. 3b).

3.

3.1

Das

Veterinäramt begründete die angeordnete Reduzierung der Anzahl der gehaltenen

Katzen damit, dass diese Tiere von Natur aus Einzelgänger seien und nur bedingt

in Gruppen gehalten werden könnten. Eine Reduktion auf sechs Katzen trage dem

spezifischen Verhalten dieser Tierart, den räumlichen Verhältnissen vor Ort

sowie dem fehlenden Zugang nach draussen Rechnung. Zusätzlich dürfe die

Beschwerdeführerin die drei Katzen halten, die über zehn Jahre alt seien und

sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befänden. Vor der Vorinstanz

machte das Veterinäramt geltend, die Katze "G" sei dagegen erst acht

Jahre alt und leide nicht an einer Krankheit. Auch wenn in der Zwischenzeit

zwei der drei zusätzlich erlaubten älteren Katzen gestorben seien, könne die

Beschwerdeführerin "G" nur als eine der sechs bewilligten Katzen

behalten.

3.2

Die

Gesundheitsdirektion prüfte bloss noch die Frage, ob die Katze "G" in

die zusätzlich neben den sechs Katzen erlaubte Gruppe älterer Tiere eingeordnet

werden könne, da sich die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift sinngemäss

mit der Reduktion auf sechs Katzen einverstanden erklärt habe. Die Vorinstanz

kam zum Schluss, dass der Zweck der Verfügung vom 30. Juli 2010, nämlich

die dauerhafte Reduktion der Katzenhaltung auf sechs Katzen, nicht erreicht

werden könne, wenn die Beschwerdeführerin daneben auch ständig zusätzlich bis

zu drei ältere Katzen halten dürfe. Zudem erscheine die Ablehnung der Zuteilung

der Katze "G" in die Gruppe der älteren Katzen auch angemessen, könne

die Beschwerdeführerin doch eine Weggabe des Tiers leicht dadurch vermeiden,

dass sie "G" im Rahmen der ihr erlaubten sechs Katzen behalte.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Katze "G" inzwischen zehnjährig

sei und aufgrund ihres eigenwilligen und launischen Charakters nicht

vermittelbar sei. Zudem könne die Lebenserwartung einer Katze nicht pauschal

auf 14 bis 18 Jahre festgelegt werden. "G" leide unter Nierenproblemen

und sei übergewichtig; es sei nicht vorhersehbar, welches Alter sie erreichen

werde. Am 23. April 2012 habe sie notfallmässig operiert werden müssen.

Aus diesen Gründen verlange sie das "Gnadenbrot" für diese Katze.

3.4

Für den

Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur

Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Die Katze "G" war zum

Zeitpunkt der Verfügung des Veterinäramts knapp achtjährig und gesund. Die von

der Beschwerdeführerin nunmehr angebrachten Gründe mögen darlegen, dass "G"

inzwischen wohl schwer zu vermitteln ist. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin

die Angaben zum Gesundheitszustand der Katze nicht weiter. Wie sie selbst

darlegt, ist nicht vorauszusagen, wie lange die Katze noch leben wird.

Unabhängig davon hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin

freisteht, "G" als eine der sechs bewilligten Katzen zu behalten. Die

vorgesehene Anzahl von sechs Katzen scheint für die 4.5-Zimmerwohnung ohne

Zugang ins Freie als geeignet und auch erforderlich, um das im öffentlichen

Interesse stehende Ziel einer tierschutzkonformen Katzenhaltung zu erreichen

und drohenden tierschutzwidrigen Zuständen zuvorzukommen. Dass das Veterinäramt

der Beschwerdeführerin zusätzlich die Haltung von drei weiteren Katzen

erlaubte, lag in deren Alter und Gesundheitszustand begründet. Diese drei namentlich

genannten Katzen sind inzwischen gestorben. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei

spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich

lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen

gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion

der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze

eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann. Damit würde die

Möglichkeit eröffnet, dass sie dauernd mehr als sechs Katzen halten könnte.

Die Vorinstanz hat folglich richtigerweise festgehalten, dass

das Ziel der Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht erreicht werden kann, wenn

die Beschwerdeführerin neben den bewilligten sechs Katzen dauerhaft bis zu drei

ältere Katzen halten darf. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, eine

andere Katze wegzugeben, wenn sie "G" behalten möchte. Im Rahmen der

auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG)

ist das Festhalten an der Anzahl von sechs Katzen demnach als verhältnismässig

zu beurteilen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung

zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…