VB.2012.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00160
12. Juli 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00160
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. August 2009 führte das Veterinäramt des
Kantons Zürich aufgrund einer Meldung aus der Öffentlichkeit bei A eine
unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung durch. Dabei wurde in der
4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock mit ungesichertem Balkon die Haltung von 20
Katzen der Rassen H und I festgestellt. Mit Schreiben vom 18. September
2009 wurde A aufgefordert, den Katzenbestand zu reduzieren, die Zuchtkater
zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen zu halten sowie den Balkon zu
sichern.
Anlässlich der unangemeldeten Nachkontrolle vom
4. Juni 2010 fand das Veterinäramt in der Wohnung von A eine unruhige
Gruppe von 19 Katzen vor. Darauf verpflichtete das Veterinäramt A mit Verfügung
vom 30. Juli 2010, den Tierbestand bis am 30. November 2010 auf sechs
Katzen zu reduzieren; zusätzlich dürften die drei ältesten Katzen "B"
(geb. 1996), "C" (geb. 1997) und "D" (geb. 2000) gehalten
werden. Zudem verfügte das Veterinäramt, alle Katzen seien bis am
30. Oktober 2010 chirurgisch kastrieren zu lassen, ausgenommen "E"
und "F", die hormonell stillgelegt werden müssten. Ferner wurde A verpflichtet,
vor jedem geplanten Wurf die Zustimmung des Veterinäramts einzuholen und die Käfighaltung
auf etwaige Deckeinsätze zu beschränken.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 31. August 2010 bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie führte aus, dass in der
Zwischenzeit zwei der drei ältesten Katzen ("C" und "D")
verstorben seien, und beantragte, an deren Stelle die Katze "G" (geb.
21.
August 2002) zu behalten, die aufgrund ihres Alters und Charakters
nicht vermittelbar sei. Zudem ersuchte sie um Fristverlängerung für die
Kastration dreier Katzen. In der Replik vom 11. November 2011 beantragte
sie sodann, ihr sei die Vornahme einer hormonellen Kastration anstelle einer
chirurgischen Kastration der genannten drei Katzen zu gewähren. Das
Veterinäramt stimmte einer hormonellen Behandlung in der Folge zu. Mit Verfügung
vom 30. Januar 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs in den
übrigen Punkten ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 2. März 2012 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie, zusätzlich zu der ältesten Katze
"B", acht weitere Katzen halten dürfe. Sie habe bereits den Bestand
reduziert und es habe seit drei Jahren keinen Wurf mehr gegeben.
Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom
26.
März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und verzichtete im Übrigen
auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 stellte
das Veterinäramt denselben Antrag. Mit Replik vom 4. Juni 2012 legte A
dar, dass inzwischen auch "B" erlöst werden musste. Insgesamt seien
damit fünf der 19 Katzen verstorben und sieben Katzen habe sie platziert.
Dementsprechend beantrage sie nunmehr, dass sie zusätzlich zu den ihr gewährten
sechs Katzen, noch die zehnjährige Katze "G" behalten dürfe. Zudem
seien die Verfahrenskosten dem Veterinäramt aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner
verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren die grundsätzlich
verfügte Anzahl von sechs Katzen nicht angefochten habe. Weiter habe sie auch
die Anordnung betreffend Käfighaltung sowie die Verpflichtung, vor einem
geplanten Wurf die Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen, nicht
angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur
bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der
Ausgangsverfügung war oder hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Vorliegend ist somit nur auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdeführerin die Katze "G" zusätzlich zu den
sechs bewilligten Katzen behalten kann. Den in der Beschwerdeschrift gestellten
Antrag, acht Katzen zu halten, hat die Beschwerdeführerin ohnehin in ihrer
Replik auf den Antrag zur Haltung von sieben Katzen reduziert, womit ein
Teilrückzug vorliegt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4
Abs. 1 lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es
angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind nach
Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der
Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere
entsprechen. Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dem
Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen und soweit nötig
für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (Art. 9 Abs. 2 lit. a
und b TSchV). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden (Art. 24
Abs. 1 TSchG).
2.2
Verwaltungsmassnahmen
müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt
werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das
private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2010, N. 581 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes
müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten
Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003,
VB.2003.00078 E. 3b).
3.
3.1
Das
Veterinäramt begründete die angeordnete Reduzierung der Anzahl der gehaltenen
Katzen damit, dass diese Tiere von Natur aus Einzelgänger seien und nur bedingt
in Gruppen gehalten werden könnten. Eine Reduktion auf sechs Katzen trage dem
spezifischen Verhalten dieser Tierart, den räumlichen Verhältnissen vor Ort
sowie dem fehlenden Zugang nach draussen Rechnung. Zusätzlich dürfe die
Beschwerdeführerin die drei Katzen halten, die über zehn Jahre alt seien und
sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befänden. Vor der Vorinstanz
machte das Veterinäramt geltend, die Katze "G" sei dagegen erst acht
Jahre alt und leide nicht an einer Krankheit. Auch wenn in der Zwischenzeit
zwei der drei zusätzlich erlaubten älteren Katzen gestorben seien, könne die
Beschwerdeführerin "G" nur als eine der sechs bewilligten Katzen
behalten.
3.2
Die
Gesundheitsdirektion prüfte bloss noch die Frage, ob die Katze "G" in
die zusätzlich neben den sechs Katzen erlaubte Gruppe älterer Tiere eingeordnet
werden könne, da sich die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift sinngemäss
mit der Reduktion auf sechs Katzen einverstanden erklärt habe. Die Vorinstanz
kam zum Schluss, dass der Zweck der Verfügung vom 30. Juli 2010, nämlich
die dauerhafte Reduktion der Katzenhaltung auf sechs Katzen, nicht erreicht
werden könne, wenn die Beschwerdeführerin daneben auch ständig zusätzlich bis
zu drei ältere Katzen halten dürfe. Zudem erscheine die Ablehnung der Zuteilung
der Katze "G" in die Gruppe der älteren Katzen auch angemessen, könne
die Beschwerdeführerin doch eine Weggabe des Tiers leicht dadurch vermeiden,
dass sie "G" im Rahmen der ihr erlaubten sechs Katzen behalte.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Katze "G" inzwischen zehnjährig
sei und aufgrund ihres eigenwilligen und launischen Charakters nicht
vermittelbar sei. Zudem könne die Lebenserwartung einer Katze nicht pauschal
auf 14 bis 18 Jahre festgelegt werden. "G" leide unter Nierenproblemen
und sei übergewichtig; es sei nicht vorhersehbar, welches Alter sie erreichen
werde. Am 23. April 2012 habe sie notfallmässig operiert werden müssen.
Aus diesen Gründen verlange sie das "Gnadenbrot" für diese Katze.
3.4
Für den
Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur
Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Die Katze "G" war zum
Zeitpunkt der Verfügung des Veterinäramts knapp achtjährig und gesund. Die von
der Beschwerdeführerin nunmehr angebrachten Gründe mögen darlegen, dass "G"
inzwischen wohl schwer zu vermitteln ist. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin
die Angaben zum Gesundheitszustand der Katze nicht weiter. Wie sie selbst
darlegt, ist nicht vorauszusagen, wie lange die Katze noch leben wird.
Unabhängig davon hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin
freisteht, "G" als eine der sechs bewilligten Katzen zu behalten. Die
vorgesehene Anzahl von sechs Katzen scheint für die 4.5-Zimmerwohnung ohne
Zugang ins Freie als geeignet und auch erforderlich, um das im öffentlichen
Interesse stehende Ziel einer tierschutzkonformen Katzenhaltung zu erreichen
und drohenden tierschutzwidrigen Zuständen zuvorzukommen. Dass das Veterinäramt
der Beschwerdeführerin zusätzlich die Haltung von drei weiteren Katzen
erlaubte, lag in deren Alter und Gesundheitszustand begründet. Diese drei namentlich
genannten Katzen sind inzwischen gestorben. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei
spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich
lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen
gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion
der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze
eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann. Damit würde die
Möglichkeit eröffnet, dass sie dauernd mehr als sechs Katzen halten könnte.
Die Vorinstanz hat folglich richtigerweise festgehalten, dass
das Ziel der Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht erreicht werden kann, wenn
die Beschwerdeführerin neben den bewilligten sechs Katzen dauerhaft bis zu drei
ältere Katzen halten darf. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, eine
andere Katze wegzugeben, wenn sie "G" behalten möchte. Im Rahmen der
auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG)
ist das Festhalten an der Anzahl von sechs Katzen demnach als verhältnismässig
zu beurteilen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung
zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…