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Entscheid

VB.2012.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00162

2. April 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14157)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B standen während rund 12 Jahren in

einer partnerschaftlichen Beziehung. Vor 11 Jahren wurde ihr gemeinsamer Sohn C

geboren, und vor drei Jahren zog A in die Wohnung Bs.

In der ersten Februarhälfte 2012 kam es

zwischen den Partnern zu diversen Auseinandersetzungen, worauf B die Wohnung

verliess und zusammen mit dem Sohn zu ihrer Mutter zog. Am 21. Februar

2012 meldete sie sich bei der Fachstelle Häusliche Gewalt in D und teilte mit,

dass A ihr und ihrer Familie gegenüber massive Drohungen ausgestossen habe.

Nachdem die Stadtpolizei D B, ihre Mutter und A einvernommen hatte, verfügte

sie am 22. Februar 2012 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber A: Sie verbot ihm, einen Rayon rund um den Wohnort Bs und ihrer

Mutter sowie um das Schulhaus des Sohnes zu betreten, sowie Kontakt aufzunehmen

zu B, ihren Eltern, ihrem Bruder und dem gemeinsamen Sohn C.

Ebenfalls am 22. Februar 2012 führte

die Staatsanwaltschaft eine Hafteinvernahme mit A durch und erliess anschliessend

einen Strafbefehl. Sie erkannte ihn schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung,

mehrfachen Drohung, Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten, und auferlegte ihm

eine Geldstrafe von Fr. 2'700.- sowie eine Busse von Fr. 300.-. Ausserdem

wies sie ihn für die Dauer einer Probezeit von 2 Jahren an, die Wohnung Bs zu

verlassen, und verbot ihm, sie persönlich oder telefonisch zu kontaktieren, sie

aufzusuchen oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen.

Kontakte zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum gemeinsamen Sohn C

hätten über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu erfolgen.

Erwägungen

II.

Am 28. Februar 2012 ersuchte B den

Haftrichter des Bezirksgerichts D um dreimonatige Verlängerung der angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. März 2012 hörte der Haftrichter die Parteien

separat an und verfügte anschliessend, dass das polizeilich angeordneten Rayon-

und Kontaktverbot gegenüber B bis am 7. Juni 2012 verlängert werde. Das

Kontaktverbot gelte auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn C. Vom Verbot ausgenommen

seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen

Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden.

III.

Am 8. März 2012 erhob A beim

Bezirksgericht D Einsprache gegen die haftrichterliche Verfügung vom 2. März

2012.

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn.

Ferner ersuchte er um schnellstmögliche Anhörung zur familiären Situation und

um rasche Bearbeitung seines Gesuchs. Das Bezirksgericht D überwies diese

Eingabe am 12. März 2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Zürich.

Das Bezirksgericht D verzichtete am

19.

März 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. B und die Stadtpolizei D

liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der

Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden

betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen.

1.2

Angesichts

der gestellten Beschwerdeanträge beschränkt sich der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens auf das vom Haftrichter bis am 7. Juni 2012

verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Die

Rechtmässigkeit anderer Kontaktverbote sowie der verfügten Rayonverbote ist

somit nicht zu überprüfen.

1.3

Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 22. Februar 2012

für die Dauer von zwei Jahren angeordnet, dass Kontakte des Beschwerdeführers

zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum

gemeinsamen Sohn über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu

erfolgen hätten. Diese auf Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)

gestützte, inzwischen rechtskräftige Weisung führt nicht zur

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da der Strafbefehl vom

22.

Februar 2012 – anders als die vorliegend umstrittene

Gewaltschutzanordnung – kein Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers

enthält.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer um Anhörung zu seiner familiären Situation ersucht, erweist

sich sein Begehren als unbegründet: Er konnte sich im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens bereits gegenüber zwei Instanzen (Polizei und Haftrichter) äussern.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine abermalige Anhörung des

Beschwerdeführers erforderlich sein sollte, zumal der relevante, aus den Akten

hervorgehende Sachverhalt hinreichend geklärt wurde.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b)

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1

GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen

rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1

GSG).

2.3

Dem

Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im

Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2).

Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Haftrichter bis

am 7. Juni 2012 verlängerte Kontaktverbot zu seinem 11-jährigen Sohn sei

aufzuheben. Er vermisse den Kontakt zu seinem Sohn, und dieser vermisse ihn

offensichtlich auch. Er verstehe nicht, weshalb er seinen Sohn während so

langer Zeit nicht sehen dürfe, zumal er für alle Lösungen offen sei, die ein

Treffen mit ihm zuliessen.

4.

4.1

In Bezug

auf die erhobenen Vorwürfe räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der

Befragungen durch die Polizei, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft ein,

dass er am 21. Februar 2012 um ca. 12.15 Uhr vor der Tür der Wohnung

stand, in der die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn damals lebten, und ihr

telefonisch drohte, alle Familienmitglieder der Beschwerdegegnerin, die aus der

Tür kämen, umzubringen (act. 7/3/1 S. 2 sowie act. 7, Anhörungsprotokoll

S. 6). Ferner gab er zu, dass er ihr bereits früher einmal gesagt habe, er

werde sie niederschlagen (act. 7/3/1 S. 2) bzw. umbringen (act. 7/9/2

S. 9), dass er am 19. Februar 2012 mit einem Laptop nach ihr geworfen

und sie am Knie verletzt habe (act. 7/3/1 S. 3 und act. 7/9/2 S. 6),

dass er sie mehrmals an den Kleidern gepackt und auf das Sofa gestossen habe (act. 7/3/1

S. 4 und act. 7/9/2 S. 5) und dass er ihr bei mehreren

Streitigkeiten eine Ohrfeige gegeben oder sie getreten habe (act. 7/3/1 S. 6

und act. 7/9/2 S. 9). Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom

22.

Februar 2012 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 einen Laptop gegen die Beschwerdegegnerin geworfen hat,

der sie am Knie traf, das danach ein Hämatom aufwies und

stark anschwoll, dass er ihr ungefähr am 17. Februar 2012 sowie am

20.

Februar 2012 drohte, ihre Familie umzubringen, und dass er ihr zwischen

August 2011 und Februar 2012 jeweils im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen

ein bis zwei Ohrfeigen versetzte und drei bis vier Mal Fusstritte versetzte (act. 9/1

S. 3). Vor dem Hintergrund dieses erstellten Sachverhalts ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als

häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG einstufte.

4.2

Die

Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass ein Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft sei bzw. eine Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige:

Erstens erachtete der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdeführerin, die

anlässlich der Anhörung einen Fortbestand der Gefährdung geltend machte, als

glaubwürdig (act. 4 S. 4). Zweitens sind dem Beschwerdeführer

mehrere, teilweise gravierende häusliche Gewaltvorfälle vorzuwerfen (vgl. E. 4.1).

Drittens schliesslich zeigte er sich in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig,

indem er – wie er selber einräumt (act. 7, Anhörungsprotokoll S. 7) –

nach Anordnung der polizeilichen Massnahmen seinen Sohn auf dem Pausenhof des

Schulhauses kontaktierte und damit gegen das angeordnete Kontaktverbot

verstiess.

4.3

Kontaktverbote

gegenüber minderjährigen Kindern kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind

entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen

ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet

zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c

GSG).

4.3.1

Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes

Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme

zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli

2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der Beschwerdegegnerin

ist im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.

4.3.2

Zu prüfen ist hingegen, ob der Sohn der Beschwerdegegnerin

und des Beschwerdeführers selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3

GSG zu gelten hat bzw. ob der Sohn aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber

der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.

§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf

ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet

werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren

partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern

zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes

führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und

stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende

Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes

aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, welche es selber

zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April

2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht

und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

4.3.3

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nie

häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen seinen 11-jährigen Sohn

richtete; auch die Beschwerdegegnerin befürchtet nicht, dass der

Beschwerdeführer dem gemeinsamen Sohn etwas antun könnte (act. 7,

Anhörungsprotokoll S. 3). Gleichzeitig ist indessen zu beachten, dass der

Sohn unbestrittenerweise in mehreren Fällen, in denen der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend war. Die

Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Sohn aufgrund der

mehrmals miterlebten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern unter grosser

psychischer Belastung leidet und schon mehrfach Selbstmordgedanken geäussert

hat (vgl. act. 7, Anhörungsprotokoll S. 2 und 7; act. 7/3/1

S. 3; act. 7/3/2 S. 2; act. 7/3/3 S. 4). Unter diesen

Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3.2)

nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter gestützt auf die Akten und auf die

persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass der Sohn des

Beschwerdeführers als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu

qualifizieren sei. Die haftrichterliche Kontaktverbotsverlängerung beruht somit

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

4.4

Zu

beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten

ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges

gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der

gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren

nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April

2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3

bis 2.5). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt in Anwesenheit des gemeinsamen

Kindes teilweise massive häusliche Gewalt ausübte (vgl. E. 4.1) und dass

er das 14-tägige Kontaktverbot der Polizei missachtet hat (vgl. E. 4.2). Unter

diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche im Vergleich zu einem

3-monatigen Kontaktverbot mildere Massnahme der Haftrichter hätte anordnen

können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen,

die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht

zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden

Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.

Zieht man ferner in Betracht, dass sich der Haftrichter im Rahmen der Anhörung

der Parteien einen umfassenden Eindruck der Situation machen konnte und dass

ihm deshalb ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 2.3),

so erweist sich die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots zum 11-jährigen

Sohn im vorliegenden Fall als rechtmässig.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…