VB.2012.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00162
2. April 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14157)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00162
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei D,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B standen während rund 12 Jahren in
einer partnerschaftlichen Beziehung. Vor 11 Jahren wurde ihr gemeinsamer Sohn C
geboren, und vor drei Jahren zog A in die Wohnung Bs.
In der ersten Februarhälfte 2012 kam es
zwischen den Partnern zu diversen Auseinandersetzungen, worauf B die Wohnung
verliess und zusammen mit dem Sohn zu ihrer Mutter zog. Am 21. Februar
2012 meldete sie sich bei der Fachstelle Häusliche Gewalt in D und teilte mit,
dass A ihr und ihrer Familie gegenüber massive Drohungen ausgestossen habe.
Nachdem die Stadtpolizei D B, ihre Mutter und A einvernommen hatte, verfügte
sie am 22. Februar 2012 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber A: Sie verbot ihm, einen Rayon rund um den Wohnort Bs und ihrer
Mutter sowie um das Schulhaus des Sohnes zu betreten, sowie Kontakt aufzunehmen
zu B, ihren Eltern, ihrem Bruder und dem gemeinsamen Sohn C.
Ebenfalls am 22. Februar 2012 führte
die Staatsanwaltschaft eine Hafteinvernahme mit A durch und erliess anschliessend
einen Strafbefehl. Sie erkannte ihn schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung,
mehrfachen Drohung, Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten, und auferlegte ihm
eine Geldstrafe von Fr. 2'700.- sowie eine Busse von Fr. 300.-. Ausserdem
wies sie ihn für die Dauer einer Probezeit von 2 Jahren an, die Wohnung Bs zu
verlassen, und verbot ihm, sie persönlich oder telefonisch zu kontaktieren, sie
aufzusuchen oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen.
Kontakte zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum gemeinsamen Sohn C
hätten über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu erfolgen.
Erwägungen
II.
Am 28. Februar 2012 ersuchte B den
Haftrichter des Bezirksgerichts D um dreimonatige Verlängerung der angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. März 2012 hörte der Haftrichter die Parteien
separat an und verfügte anschliessend, dass das polizeilich angeordneten Rayon-
und Kontaktverbot gegenüber B bis am 7. Juni 2012 verlängert werde. Das
Kontaktverbot gelte auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn C. Vom Verbot ausgenommen
seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen
Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden.
III.
Am 8. März 2012 erhob A beim
Bezirksgericht D Einsprache gegen die haftrichterliche Verfügung vom 2. März
2012.
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn.
Ferner ersuchte er um schnellstmögliche Anhörung zur familiären Situation und
um rasche Bearbeitung seines Gesuchs. Das Bezirksgericht D überwies diese
Eingabe am 12. März 2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Zürich.
Das Bezirksgericht D verzichtete am
19.
März 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. B und die Stadtpolizei D
liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der
Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden
betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen.
1.2
Angesichts
der gestellten Beschwerdeanträge beschränkt sich der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens auf das vom Haftrichter bis am 7. Juni 2012
verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Die
Rechtmässigkeit anderer Kontaktverbote sowie der verfügten Rayonverbote ist
somit nicht zu überprüfen.
1.3
Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 22. Februar 2012
für die Dauer von zwei Jahren angeordnet, dass Kontakte des Beschwerdeführers
zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum
gemeinsamen Sohn über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu
erfolgen hätten. Diese auf Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)
gestützte, inzwischen rechtskräftige Weisung führt nicht zur
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da der Strafbefehl vom
22.
Februar 2012 – anders als die vorliegend umstrittene
Gewaltschutzanordnung – kein Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers
enthält.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer um Anhörung zu seiner familiären Situation ersucht, erweist
sich sein Begehren als unbegründet: Er konnte sich im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bereits gegenüber zwei Instanzen (Polizei und Haftrichter) äussern.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine abermalige Anhörung des
Beschwerdeführers erforderlich sein sollte, zumal der relevante, aus den Akten
hervorgehende Sachverhalt hinreichend geklärt wurde.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b)
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1
GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen
rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1
GSG).
2.3
Dem
Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im
Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2).
Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Haftrichter bis
am 7. Juni 2012 verlängerte Kontaktverbot zu seinem 11-jährigen Sohn sei
aufzuheben. Er vermisse den Kontakt zu seinem Sohn, und dieser vermisse ihn
offensichtlich auch. Er verstehe nicht, weshalb er seinen Sohn während so
langer Zeit nicht sehen dürfe, zumal er für alle Lösungen offen sei, die ein
Treffen mit ihm zuliessen.
4.
4.1
In Bezug
auf die erhobenen Vorwürfe räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragungen durch die Polizei, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft ein,
dass er am 21. Februar 2012 um ca. 12.15 Uhr vor der Tür der Wohnung
stand, in der die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn damals lebten, und ihr
telefonisch drohte, alle Familienmitglieder der Beschwerdegegnerin, die aus der
Tür kämen, umzubringen (act. 7/3/1 S. 2 sowie act. 7, Anhörungsprotokoll
S. 6). Ferner gab er zu, dass er ihr bereits früher einmal gesagt habe, er
werde sie niederschlagen (act. 7/3/1 S. 2) bzw. umbringen (act. 7/9/2
S. 9), dass er am 19. Februar 2012 mit einem Laptop nach ihr geworfen
und sie am Knie verletzt habe (act. 7/3/1 S. 3 und act. 7/9/2 S. 6),
dass er sie mehrmals an den Kleidern gepackt und auf das Sofa gestossen habe (act. 7/3/1
S. 4 und act. 7/9/2 S. 5) und dass er ihr bei mehreren
Streitigkeiten eine Ohrfeige gegeben oder sie getreten habe (act. 7/3/1 S. 6
und act. 7/9/2 S. 9). Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom
22.
Februar 2012 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 einen Laptop gegen die Beschwerdegegnerin geworfen hat,
der sie am Knie traf, das danach ein Hämatom aufwies und
stark anschwoll, dass er ihr ungefähr am 17. Februar 2012 sowie am
20.
Februar 2012 drohte, ihre Familie umzubringen, und dass er ihr zwischen
August 2011 und Februar 2012 jeweils im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen
ein bis zwei Ohrfeigen versetzte und drei bis vier Mal Fusstritte versetzte (act. 9/1
S. 3). Vor dem Hintergrund dieses erstellten Sachverhalts ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als
häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG einstufte.
4.2
Die
Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass ein Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft sei bzw. eine Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige:
Erstens erachtete der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdeführerin, die
anlässlich der Anhörung einen Fortbestand der Gefährdung geltend machte, als
glaubwürdig (act. 4 S. 4). Zweitens sind dem Beschwerdeführer
mehrere, teilweise gravierende häusliche Gewaltvorfälle vorzuwerfen (vgl. E. 4.1).
Drittens schliesslich zeigte er sich in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig,
indem er – wie er selber einräumt (act. 7, Anhörungsprotokoll S. 7) –
nach Anordnung der polizeilichen Massnahmen seinen Sohn auf dem Pausenhof des
Schulhauses kontaktierte und damit gegen das angeordnete Kontaktverbot
verstiess.
4.3
Kontaktverbote
gegenüber minderjährigen Kindern kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind
entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen
ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet
zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c
GSG).
4.3.1
Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes
Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme
zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der Beschwerdegegnerin
ist im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.
4.3.2
Zu prüfen ist hingegen, ob der Sohn der Beschwerdegegnerin
und des Beschwerdeführers selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3
GSG zu gelten hat bzw. ob der Sohn aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber
der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf
ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren
partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern
zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes
führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und
stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende
Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes
aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, welche es selber
zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April
2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht
und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).
4.3.3
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nie
häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen seinen 11-jährigen Sohn
richtete; auch die Beschwerdegegnerin befürchtet nicht, dass der
Beschwerdeführer dem gemeinsamen Sohn etwas antun könnte (act. 7,
Anhörungsprotokoll S. 3). Gleichzeitig ist indessen zu beachten, dass der
Sohn unbestrittenerweise in mehreren Fällen, in denen der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend war. Die
Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Sohn aufgrund der
mehrmals miterlebten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern unter grosser
psychischer Belastung leidet und schon mehrfach Selbstmordgedanken geäussert
hat (vgl. act. 7, Anhörungsprotokoll S. 2 und 7; act. 7/3/1
S. 3; act. 7/3/2 S. 2; act. 7/3/3 S. 4). Unter diesen
Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3.2)
nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter gestützt auf die Akten und auf die
persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass der Sohn des
Beschwerdeführers als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu
qualifizieren sei. Die haftrichterliche Kontaktverbotsverlängerung beruht somit
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
4.4
Zu
beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten
ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges
gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April
2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3
bis 2.5). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt in Anwesenheit des gemeinsamen
Kindes teilweise massive häusliche Gewalt ausübte (vgl. E. 4.1) und dass
er das 14-tägige Kontaktverbot der Polizei missachtet hat (vgl. E. 4.2). Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche im Vergleich zu einem
3-monatigen Kontaktverbot mildere Massnahme der Haftrichter hätte anordnen
können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen,
die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht
zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden
Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.
Zieht man ferner in Betracht, dass sich der Haftrichter im Rahmen der Anhörung
der Parteien einen umfassenden Eindruck der Situation machen konnte und dass
ihm deshalb ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 2.3),
so erweist sich die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots zum 11-jährigen
Sohn im vorliegenden Fall als rechtmässig.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…