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Entscheid

VB.2012.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00165

11. Juli 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

dieser Erwägungen hat der Gemeinderat bei der Beantwortung der Fragen 1a und 1b

im Rahmen seines Ermessens gehandelt. Dass er hierbei eine strengere frühere Praxis

gemildert habe, ist von den Beschwerdeführenden weder näher substanziiert noch

belegt worden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Es versteht sich von selbst, dass die Bauherrin im Rahmen der

Detailprojektierung sämtliche massgebenden Vorschriften des kantonalen und

kommunalen Rechts beachten muss, insbesondere jene über die Dimensionierung des

Gebäudes sowie die Raumgestaltung und Ausrüstung.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen von

vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr haben sie der obsiegenden

privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von

Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der

Gemeinde Aeugst am Albis steht mangels eines nennenswerten Aufwands und weil sich vorliegend auf beiden Seiten private

Parteien gegenüberstehen (vgl. VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4)

keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel

sowie den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis solidarisch verpflichtet, der

privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…