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Entscheid

VB.2012.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00168

11. Juli 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern von I. Dieser besucht seit August

2011 den Kindergarten in D. Bestandteil des Kindergartenunterrichts bilden auch

Yogalektionen, welche seine Kindergärtnerin erteilt. Am 18. September 2011

ersuchten A und B die Primarschulpflege D um Dispensation ihres Sohnes von den

Yogalektionen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, Yoga komme aus

dem Hinduismus und habe die Auflösung der Seele im göttlichen Brahman zum Ziel.

Mit diesem Hintergrundwissen könnten sie als Eltern nicht hinter den

Yogalektionen stehen. Für den Fall, dass eine Dispensation nicht möglich sein

sollte oder weitere Elemente des Yogas in den übrigen Unterricht einflössen,

beantragten sie die Umteilung ihres Sohnes. Mit Beschluss vom

22. September 2011 wies die Primarschulpflege D das Dispensations-

beziehungsweise Umteilungsgesuch ab, da der Yogaunterricht in religiöser

Hinsicht neutral ausgerichtet sei und ausschliesslich zur Förderung der

Gesundheit, Beweglichkeit und Haltung diene. Weiter wurde beschlossen, einen Termin

für ein Elterngespräch zu vereinbaren.

Dieses Gespräch fand am 4. Oktober 2011 im Beisein von

A, der Kindergärtnerin und Vertreterinnen der Primarschule D statt. Dabei wurde

A der Beschluss vom 22. September 2011 zusammen mit einem Begleitschreiben

vom 26. September 2011 überreicht und ihr Gelegenheit gegeben, ihre

Befürchtungen und den Grund für das Dispensationsgesuch (noch einmal) zu

schildern. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass I bis zu den

Herbstferien den Yogaunterricht nicht zu besuchen brauche.

Erwägungen

II.

Am 29. Oktober 2011 rekurrierten A und B gegen den

Beschluss vom 22. September 2011 an den Bezirksrat Z. Im Sinn

vorsorglicher Massnahmen beantragten sie, dass I bis zum Rekursentscheid von

den Yogalektionen zu dispensieren sei. Mit Präsidialverfügung vom

7.

November 2011 wurde dieses Massnahmebegehren abgewiesen; der ebenfalls

abweisende Endentscheid des Bezirksrates erging am 15. Februar 2012.

III.

Am 15. /16. März 2012 führten A und B Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten:

"1. die Aufhebung des Bezirksratsentscheid Z vom 15. März

2012.

2.

die Dispensation von I von der Yogalektion

3.

oder die Umteilung in eine andere Kindergartenklasse

4.

die vollständige Aufhebung der Kostenübernahem durch die Rekurrenten

5.

die Überprüfung widersprüchlicher Informationen und Aussagen

6.

die Überprüfung weshalb nur der Aussage der Kindergärtnerin

glauben geschenkt wird der Yogaunterricht sei religiös neutral und auf unsere

gegenteilige Ansicht wird gar nicht erst eingegangen"

Der Bezirksrat liess sich am

1.

/2. April 2012 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6./7. Mai 2012 liess die Primarschulpflege D auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B schliessen.

Diese reichten am 16./18. Mai 2012 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

ein, welche der Primarschulpflege zur

freigestellten Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2012 zugestellt wurde. Zwar

unter dem 31. Mai, aber mit Postaufgabe vom 4. oder allenfalls 3. Juni

2012.

liess sich die Primarschulpflege dazu vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom 6.

Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Dispensation von

Kindergartenlektionen oder Umteilung in eine andere Kindergartenklasse fallen

nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig

ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Wie oben in der Prozessgeschichte dargelegt, liess die

Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme vom 31. Mai 2012 frühestens am

3.

Juni 2012 und damit verspätet bei der Post aufgeben. Entsprechend ist

diese Eingabe aus dem Recht zu weisen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden erhoben in eigenem Namen und nicht als Vertreter ihres

Kindes Beschwerde. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert sind. Zur Beschwerde

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung

der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die im Kindergarten unterrichteten

Yogalektionen. Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen

Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der

Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich

eines Grundrechts fällt. Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit

eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst

bestellten Vertreter geltend zu machen (vgl. René Rhinow/Markus Schefer,

Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009,

Rz. 1330 f.).

Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es

selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303

Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Als Folge dieser

Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst

mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre

alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303

Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet

dieses religiöse Erziehungsrecht Bestandteil der elterlichen Glaubens- und

Gewissensfreiheit. Das Bundesgericht geht somit bei unter sechzehn Jahre alten

Kindern von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft aus: Zur Beschwerde in

eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind (BGE 135 I 79

E. 1.2), sondern auch dessen Eltern legitimiert (BGE 119 Ia 178

E. 2b).

Überdies sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes

sorgeberechtigte Eltern auf dem Gebiet der Schule legitimiert, in eigenem Namen

Rechtsmittel bezüglich ihres Kindes zu ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00395, E. 2.4 Abs. 1).

2.2

Die

öffentliche Volksschule besteht im Kanton Zürich aus der Kindergartenstufe, der

Primarstufe und der Sekundarstufe (§ 4 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Die Kindergartenstufe dauert zwei

Jahre und ist für alle Kinder obligatorisch (§ 5 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 VSG und § 5

Abs. 1 VSG). Kann oder will ein Kind den obligatorischen

Schulunterricht ganz oder teilweise nicht besuchen, muss es sich dispensieren

lassen. Eine Dispensation vom Unterricht ist dabei nur aus einem zureichenden

Grund gestattet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird – wie vorliegend – um

Dispensation von einzelnen Fächern ersucht, so ist dies nur ausnahmsweise und

bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (§ 29 Abs. 3 VSV).

2.3

Die

Gestaltung des Volksschulunterrichts obliegt den Lehrpersonen, welche insofern

über pädagogische Freiheit, insbesondere Methodenfreiheit verfügen (Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 570).

Diese Freiheit besteht indessen nicht grenzenlos. So haben die Lehrpersonen

bloss das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des

Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu

gestalten (§ 23 VSG). Auch hat die Volksschule die allgemeinen

Bildungsziele von § 2 Abs. 4 VSG zu verfolgen, insbesondere die

grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und den

Verantwortungswillen, die Leistungsbereitschaft, das Urteils- und

Kritikvermögen sowie die Dialogfähigkeit zu fördern. Zusätzlich zu den

genannten Vorgaben müssen die Lehrkräfte auch die Schranken des (übergeordneten)

Rechts beachten.

3.

3.1

Art. 15

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie hat zwei

Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt die Religionsfreiheit der

einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche

Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss

dieser Überzeugung zu handeln (Art. 15 Abs. 2 BV; BGE 125 I 347

E. 3a). Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens-

und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den

Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt

es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (BGE 118 Ia 46

E. 4e/aa). Dabei liegt heute das Hauptanwendungsgebiet des

Neutralitätsgebots im Bereich der öffentlichen Schulen (Giovanni Biaggini,

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007,

Art. 15 BV N. 14). So darf gemäss Art. 15 Abs. 4 BV

niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem

Unterricht zu folgen. Eine vergleichbare Bestimmung für den Bildungsbereich

enthält die Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101): Die

öffentlichen Schulen sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens

verpflichtet und haben sich in konfessionellen und politischen Fragen neutral

zu verhalten (Art. 116 Abs. 2 KV). Schliesslich schreibt auch

§ 2 Abs. 1 Satz 2 VSG vor, dass die Volksschule die

Glaubens- und Gewissensfreiheit wahre.

3.2

Das Gebot

der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen

Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen

Anschauungen zu identifizieren (Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 116 N. 14). Dies trifft ganz besonders auf

eine Grundschule zu, deren Besuch obligatorisch ist (Christian Tappenbeck/René

Pahud de Mortanges, Religionsfreiheit und religiöse Neutralität in der Schule,

in: AJP 2007, S. 1401 ff., 1404). So sind namentlich konfessionell

ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig

(BGE 125 I 347 E. 4a, 123 I 296 E. 4b/bb, 119 Ia 178 E. 1c).

3.3

Als religiös

gilt jeder Unterricht, der über die gemeinschaftlichen ethischen Werte hinaus

metaphysische Gegenstände zum Inhalt hat, das Verhältnis des Menschen und seine

Pflichten zu Gott erörtert oder Kulthandlungen erklärt und einübt (Plotke, S. 200).

Dabei gilt es zwischen zulässiger Wertevermittlung und unzulässigem bekenntnisorientiertem

Unterricht zu unterscheiden (Tappenbeck/Pahud de Mortanges, S. 1406). Das

Bundesgericht erblickte etwa im Anbringen eines Kruzifixes im Schulzimmer einer

Primarschule (BGE 116 Ia 252) oder im islamischen Kopftuch einer

Lehrerin (BGE 123 I 296) einen Verstoss gegen das

Neutralitätsgebot. Das Neutralitätsgebot gilt allerdings nicht absolut (BGE 125

I 347 E. 3a). Es verlangt nicht, dass der Staat eine Haltung einnimmt,

"die frei von jeglichen religiösen oder philosophischen Aspekten ist"

(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997

I 1 ff., 156).

3.4

Aufgrund

der Akten ist unklar, welcher Religionsgemeinschaft die Beschwerdeführenden

beziehungsweise ihr Sohn allenfalls angehören. Diese machen auch gar nicht

geltend, durch den Yogaunterricht in ihrem individuell-religiösen Bekenntnis

beeinträchtigt zu werden. Entsprechend erübrigt es sich, die in

Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen

zu prüfen. Nachstehend ist vielmehr einzig zu klären, ob der Yogaunterricht den

institutionellen Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, mithin die

Verpflichtung des öffentlichen Kindergartens zu religiöser und konfessioneller

Neutralität, verletzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, Yoga sei in Indien vor dem

Hintergrund des Hinduismus, teilweise des Buddhismus entstanden. Ursprünglich

sei Yoga ein Weg zur Selbstvervollkommnung und solle eine Vereinigung mit

diversen Gottheiten ermöglichen. Solange die Kindergartenlehrperson die

Körperübungen als Yoga bezeichne, könnten diese per se konfessionell nicht

neutral sein. Die Situation sei insofern mit dem Kruzifix im Schulzimmer

vergleichbar, dessen Anwesenheit ebenfalls aussagekräftig genug sei, um als

störend empfunden zu werden.

4.2

Es ist

richtig, dass Yoga hinduistische Wurzeln hat. Dies alleine kann indessen nicht

ausschlaggebend sein für die Beantwortung der Frage, ob sich der Besuch der entsprechenden

Lektionen als unzumutbar erweist. Grosse Teile der Zivilisation lassen sich auf

religiöse Ursprünge zurückführen. Zu denken ist beispielsweise an die Anfänge

des europäischen Theaters im antiken Griechenland: Die Theatervorführungen

wurden zu Ehren griechischer Götter abgehalten. Erst später verloren die

Inszenierungen ihre rituelle Bedeutung. Auch finden sich in der Alltagssprache

zahlreiche Begriffe mit anfänglich religiösem Sinngehalt. So ist etwa der

Wochentag Donnerstag nach dem germanischen Donnergott "Donar"

benannt. Die zwei Beispiele verdeutlichen, dass ursprünglich religiös belegte

Handlungen und Begriffe einem Bedeutungswandel unterworfen sein können.

Massgeblich ist somit nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische

Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis

abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im

gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem

beimisst.

Die breite Öffentlichkeit assoziiert Yoga mit Gymnastik- und

Entspannungsübungen und nicht mit rituellen Handlungen. Die Beschwerdeführenden

anerkennen dies selbst, wenn sie schreiben, die "Körperübungen [sind] ein

Zeichen und die betroffenen Kinder werden zu einer Handlung angeleitet, auch

wenn es in der westlichen Hemisphäre nicht so gesehen wird [keine kursive

Hervorhebung im Original]". Der Grund dafür, dass Yogaübungen heute im

Westen als areligiöse Handlungen betrachtet werden, liegt auf der Hand: Wie

bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wird Yoga in zahlreichen Sport- und

Fitnesszentren in unterschiedlichsten Formen angeboten. Angesichts der

Entwicklung zu einem Breitensport und der damit einhergehenden

Kommerzialisierung hat Yoga seine ursprüngliche kultische Bedeutung verloren.

An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu

ändern, dass nach Darstellung der Beschwerdeführenden an einem nicht näher

bezeichneten Berliner Yogafestival die psychologischen Wirkungen und die hinter

Yoga stehende Philosophie thematisiert werden. Ein solcher einzelner Anlass,

der sich an eine kleine, an den kulturellen Hintergründen von Yoga

interessierte Zielgruppe richtet, ist nicht repräsentativ.

4.3

Die

Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, ihr Kind werde während den

Yogalektionen zu religiösen Handlungen angeleitet. Ein Kind im Vorschulalter

assoziiere die sehr positiv hervorgehobenen gesundheitlichen und motorischen

Aspekte des Yogas mit guten Gefühlen und Gedanken. Ein kritisches Hinterfragen

finde demgegenüber nicht statt.

Die Akten enthalten eine von der Kindergärtnerin verfasste

Schilderung des Ablaufs ihrer Yogalektionen. Die Beschwerdeführenden behaupten

nicht, dass andere oder zusätzliche Elemente Bestandteil des Unterrichts bilden

würden. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Darstellung der

Kindergärtnerin abgestellt werden. Danach gestaltet sich der Unterricht wie

folgt: Nach einer Begrüssungsrunde wärmen sich die Kinder bei einem Bewegungs-

und Rhythmusspiel auf. Anschliessend steigen sie in ihr gegenwärtiges Kindergartenthema,

sprechen über die Jahreszeit oder sonst ein aktuelles Thema. In der Folge

stellen sie die Geschichten spielerisch mit Figuren wie Frosch, Hund, Katze,

Vogel, Igel, Baum, Sonne, Mond und Sternen nach. Bei Atemübungen wird

beispielsweise das Summen von Bienen, das Holzhacken oder das Pusten von Watte

nachgeahmt. Am Ende der Lektion entspannen sich die Kinder bei geschlossenen

Augen auf der Matte liegend, während die Lehrerin zu leiser Musik eine kleine

"Traumgeschichte" erzählt.

Solche Gymnastik- und Entspannungsübungen lassen keinen

irgendwie gearteten religiösen, insbesondere hinduistischen oder buddhistischen

Bezug erkennen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, auf welchen

religiös-spirituellen Hintergründen Yoga ursprünglich beruht. Die Kindergartenlehrperson

unterrichtet eine säkular geprägte Form von Yoga, die mit Blick auf die

Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität nicht zu beanstanden ist.

Für eine Dispensation von den Yogalektionen oder eine Umteilung in eine andere

Kindergartenklasse besteht somit kein Raum.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3). Da die

Beschwerdeführenden zu Recht bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlagen,

müssen sie – entgegen ihrem Antrag – auch diese Kosten tragen.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt, es sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Das Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit

zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin. Dies schliesst eine Parteientschädigung

zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit

Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …