VB.2012.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00168
11. Juli 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14472)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00168
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege D,
vertreten durch E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Dispensation,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern von I. Dieser besucht seit August
2011 den Kindergarten in D. Bestandteil des Kindergartenunterrichts bilden auch
Yogalektionen, welche seine Kindergärtnerin erteilt. Am 18. September 2011
ersuchten A und B die Primarschulpflege D um Dispensation ihres Sohnes von den
Yogalektionen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, Yoga komme aus
dem Hinduismus und habe die Auflösung der Seele im göttlichen Brahman zum Ziel.
Mit diesem Hintergrundwissen könnten sie als Eltern nicht hinter den
Yogalektionen stehen. Für den Fall, dass eine Dispensation nicht möglich sein
sollte oder weitere Elemente des Yogas in den übrigen Unterricht einflössen,
beantragten sie die Umteilung ihres Sohnes. Mit Beschluss vom
22. September 2011 wies die Primarschulpflege D das Dispensations-
beziehungsweise Umteilungsgesuch ab, da der Yogaunterricht in religiöser
Hinsicht neutral ausgerichtet sei und ausschliesslich zur Förderung der
Gesundheit, Beweglichkeit und Haltung diene. Weiter wurde beschlossen, einen Termin
für ein Elterngespräch zu vereinbaren.
Dieses Gespräch fand am 4. Oktober 2011 im Beisein von
A, der Kindergärtnerin und Vertreterinnen der Primarschule D statt. Dabei wurde
A der Beschluss vom 22. September 2011 zusammen mit einem Begleitschreiben
vom 26. September 2011 überreicht und ihr Gelegenheit gegeben, ihre
Befürchtungen und den Grund für das Dispensationsgesuch (noch einmal) zu
schildern. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass I bis zu den
Herbstferien den Yogaunterricht nicht zu besuchen brauche.
Erwägungen
II.
Am 29. Oktober 2011 rekurrierten A und B gegen den
Beschluss vom 22. September 2011 an den Bezirksrat Z. Im Sinn
vorsorglicher Massnahmen beantragten sie, dass I bis zum Rekursentscheid von
den Yogalektionen zu dispensieren sei. Mit Präsidialverfügung vom
7.
November 2011 wurde dieses Massnahmebegehren abgewiesen; der ebenfalls
abweisende Endentscheid des Bezirksrates erging am 15. Februar 2012.
III.
Am 15. /16. März 2012 führten A und B Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten:
"1. die Aufhebung des Bezirksratsentscheid Z vom 15. März
2012.
2.
die Dispensation von I von der Yogalektion
3.
oder die Umteilung in eine andere Kindergartenklasse
4.
die vollständige Aufhebung der Kostenübernahem durch die Rekurrenten
5.
die Überprüfung widersprüchlicher Informationen und Aussagen
6.
die Überprüfung weshalb nur der Aussage der Kindergärtnerin
glauben geschenkt wird der Yogaunterricht sei religiös neutral und auf unsere
gegenteilige Ansicht wird gar nicht erst eingegangen"
Der Bezirksrat liess sich am
1.
/2. April 2012 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6./7. Mai 2012 liess die Primarschulpflege D auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B schliessen.
Diese reichten am 16./18. Mai 2012 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
ein, welche der Primarschulpflege zur
freigestellten Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2012 zugestellt wurde. Zwar
unter dem 31. Mai, aber mit Postaufgabe vom 4. oder allenfalls 3. Juni
2012.
liess sich die Primarschulpflege dazu vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7.
Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom 6.
Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Dispensation von
Kindergartenlektionen oder Umteilung in eine andere Kindergartenklasse fallen
nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Wie oben in der Prozessgeschichte dargelegt, liess die
Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme vom 31. Mai 2012 frühestens am
3.
Juni 2012 und damit verspätet bei der Post aufgeben. Entsprechend ist
diese Eingabe aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden erhoben in eigenem Namen und nicht als Vertreter ihres
Kindes Beschwerde. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert sind. Zur Beschwerde
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung
der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die im Kindergarten unterrichteten
Yogalektionen. Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen
Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der
Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich
eines Grundrechts fällt. Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit
eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst
bestellten Vertreter geltend zu machen (vgl. René Rhinow/Markus Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009,
Rz. 1330 f.).
Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es
selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303
Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Als Folge dieser
Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst
mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre
alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303
Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet
dieses religiöse Erziehungsrecht Bestandteil der elterlichen Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Das Bundesgericht geht somit bei unter sechzehn Jahre alten
Kindern von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft aus: Zur Beschwerde in
eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind (BGE 135 I 79
E. 1.2), sondern auch dessen Eltern legitimiert (BGE 119 Ia 178
E. 2b).
Überdies sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes
sorgeberechtigte Eltern auf dem Gebiet der Schule legitimiert, in eigenem Namen
Rechtsmittel bezüglich ihres Kindes zu ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00395, E. 2.4 Abs. 1).
2.2
Die
öffentliche Volksschule besteht im Kanton Zürich aus der Kindergartenstufe, der
Primarstufe und der Sekundarstufe (§ 4 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Die Kindergartenstufe dauert zwei
Jahre und ist für alle Kinder obligatorisch (§ 5 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 VSG und § 5
Abs. 1 VSG). Kann oder will ein Kind den obligatorischen
Schulunterricht ganz oder teilweise nicht besuchen, muss es sich dispensieren
lassen. Eine Dispensation vom Unterricht ist dabei nur aus einem zureichenden
Grund gestattet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom
28.
Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird – wie vorliegend – um
Dispensation von einzelnen Fächern ersucht, so ist dies nur ausnahmsweise und
bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (§ 29 Abs. 3 VSV).
2.3
Die
Gestaltung des Volksschulunterrichts obliegt den Lehrpersonen, welche insofern
über pädagogische Freiheit, insbesondere Methodenfreiheit verfügen (Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 570).
Diese Freiheit besteht indessen nicht grenzenlos. So haben die Lehrpersonen
bloss das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des
Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu
gestalten (§ 23 VSG). Auch hat die Volksschule die allgemeinen
Bildungsziele von § 2 Abs. 4 VSG zu verfolgen, insbesondere die
grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und den
Verantwortungswillen, die Leistungsbereitschaft, das Urteils- und
Kritikvermögen sowie die Dialogfähigkeit zu fördern. Zusätzlich zu den
genannten Vorgaben müssen die Lehrkräfte auch die Schranken des (übergeordneten)
Rechts beachten.
3.
3.1
Art. 15
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie hat zwei
Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt die Religionsfreiheit der
einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche
Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss
dieser Überzeugung zu handeln (Art. 15 Abs. 2 BV; BGE 125 I 347
E. 3a). Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens-
und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den
Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt
es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (BGE 118 Ia 46
E. 4e/aa). Dabei liegt heute das Hauptanwendungsgebiet des
Neutralitätsgebots im Bereich der öffentlichen Schulen (Giovanni Biaggini,
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007,
Art. 15 BV N. 14). So darf gemäss Art. 15 Abs. 4 BV
niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem
Unterricht zu folgen. Eine vergleichbare Bestimmung für den Bildungsbereich
enthält die Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101): Die
öffentlichen Schulen sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens
verpflichtet und haben sich in konfessionellen und politischen Fragen neutral
zu verhalten (Art. 116 Abs. 2 KV). Schliesslich schreibt auch
§ 2 Abs. 1 Satz 2 VSG vor, dass die Volksschule die
Glaubens- und Gewissensfreiheit wahre.
3.2
Das Gebot
der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen
Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Anschauungen zu identifizieren (Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 116 N. 14). Dies trifft ganz besonders auf
eine Grundschule zu, deren Besuch obligatorisch ist (Christian Tappenbeck/René
Pahud de Mortanges, Religionsfreiheit und religiöse Neutralität in der Schule,
in: AJP 2007, S. 1401 ff., 1404). So sind namentlich konfessionell
ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig
(BGE 125 I 347 E. 4a, 123 I 296 E. 4b/bb, 119 Ia 178 E. 1c).
3.3
Als religiös
gilt jeder Unterricht, der über die gemeinschaftlichen ethischen Werte hinaus
metaphysische Gegenstände zum Inhalt hat, das Verhältnis des Menschen und seine
Pflichten zu Gott erörtert oder Kulthandlungen erklärt und einübt (Plotke, S. 200).
Dabei gilt es zwischen zulässiger Wertevermittlung und unzulässigem bekenntnisorientiertem
Unterricht zu unterscheiden (Tappenbeck/Pahud de Mortanges, S. 1406). Das
Bundesgericht erblickte etwa im Anbringen eines Kruzifixes im Schulzimmer einer
Primarschule (BGE 116 Ia 252) oder im islamischen Kopftuch einer
Lehrerin (BGE 123 I 296) einen Verstoss gegen das
Neutralitätsgebot. Das Neutralitätsgebot gilt allerdings nicht absolut (BGE 125
I 347 E. 3a). Es verlangt nicht, dass der Staat eine Haltung einnimmt,
"die frei von jeglichen religiösen oder philosophischen Aspekten ist"
(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997
I 1 ff., 156).
3.4
Aufgrund
der Akten ist unklar, welcher Religionsgemeinschaft die Beschwerdeführenden
beziehungsweise ihr Sohn allenfalls angehören. Diese machen auch gar nicht
geltend, durch den Yogaunterricht in ihrem individuell-religiösen Bekenntnis
beeinträchtigt zu werden. Entsprechend erübrigt es sich, die in
Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen
zu prüfen. Nachstehend ist vielmehr einzig zu klären, ob der Yogaunterricht den
institutionellen Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, mithin die
Verpflichtung des öffentlichen Kindergartens zu religiöser und konfessioneller
Neutralität, verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, Yoga sei in Indien vor dem
Hintergrund des Hinduismus, teilweise des Buddhismus entstanden. Ursprünglich
sei Yoga ein Weg zur Selbstvervollkommnung und solle eine Vereinigung mit
diversen Gottheiten ermöglichen. Solange die Kindergartenlehrperson die
Körperübungen als Yoga bezeichne, könnten diese per se konfessionell nicht
neutral sein. Die Situation sei insofern mit dem Kruzifix im Schulzimmer
vergleichbar, dessen Anwesenheit ebenfalls aussagekräftig genug sei, um als
störend empfunden zu werden.
4.2
Es ist
richtig, dass Yoga hinduistische Wurzeln hat. Dies alleine kann indessen nicht
ausschlaggebend sein für die Beantwortung der Frage, ob sich der Besuch der entsprechenden
Lektionen als unzumutbar erweist. Grosse Teile der Zivilisation lassen sich auf
religiöse Ursprünge zurückführen. Zu denken ist beispielsweise an die Anfänge
des europäischen Theaters im antiken Griechenland: Die Theatervorführungen
wurden zu Ehren griechischer Götter abgehalten. Erst später verloren die
Inszenierungen ihre rituelle Bedeutung. Auch finden sich in der Alltagssprache
zahlreiche Begriffe mit anfänglich religiösem Sinngehalt. So ist etwa der
Wochentag Donnerstag nach dem germanischen Donnergott "Donar"
benannt. Die zwei Beispiele verdeutlichen, dass ursprünglich religiös belegte
Handlungen und Begriffe einem Bedeutungswandel unterworfen sein können.
Massgeblich ist somit nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische
Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis
abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im
gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem
beimisst.
Die breite Öffentlichkeit assoziiert Yoga mit Gymnastik- und
Entspannungsübungen und nicht mit rituellen Handlungen. Die Beschwerdeführenden
anerkennen dies selbst, wenn sie schreiben, die "Körperübungen [sind] ein
Zeichen und die betroffenen Kinder werden zu einer Handlung angeleitet, auch
wenn es in der westlichen Hemisphäre nicht so gesehen wird [keine kursive
Hervorhebung im Original]". Der Grund dafür, dass Yogaübungen heute im
Westen als areligiöse Handlungen betrachtet werden, liegt auf der Hand: Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wird Yoga in zahlreichen Sport- und
Fitnesszentren in unterschiedlichsten Formen angeboten. Angesichts der
Entwicklung zu einem Breitensport und der damit einhergehenden
Kommerzialisierung hat Yoga seine ursprüngliche kultische Bedeutung verloren.
An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass nach Darstellung der Beschwerdeführenden an einem nicht näher
bezeichneten Berliner Yogafestival die psychologischen Wirkungen und die hinter
Yoga stehende Philosophie thematisiert werden. Ein solcher einzelner Anlass,
der sich an eine kleine, an den kulturellen Hintergründen von Yoga
interessierte Zielgruppe richtet, ist nicht repräsentativ.
4.3
Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, ihr Kind werde während den
Yogalektionen zu religiösen Handlungen angeleitet. Ein Kind im Vorschulalter
assoziiere die sehr positiv hervorgehobenen gesundheitlichen und motorischen
Aspekte des Yogas mit guten Gefühlen und Gedanken. Ein kritisches Hinterfragen
finde demgegenüber nicht statt.
Die Akten enthalten eine von der Kindergärtnerin verfasste
Schilderung des Ablaufs ihrer Yogalektionen. Die Beschwerdeführenden behaupten
nicht, dass andere oder zusätzliche Elemente Bestandteil des Unterrichts bilden
würden. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Darstellung der
Kindergärtnerin abgestellt werden. Danach gestaltet sich der Unterricht wie
folgt: Nach einer Begrüssungsrunde wärmen sich die Kinder bei einem Bewegungs-
und Rhythmusspiel auf. Anschliessend steigen sie in ihr gegenwärtiges Kindergartenthema,
sprechen über die Jahreszeit oder sonst ein aktuelles Thema. In der Folge
stellen sie die Geschichten spielerisch mit Figuren wie Frosch, Hund, Katze,
Vogel, Igel, Baum, Sonne, Mond und Sternen nach. Bei Atemübungen wird
beispielsweise das Summen von Bienen, das Holzhacken oder das Pusten von Watte
nachgeahmt. Am Ende der Lektion entspannen sich die Kinder bei geschlossenen
Augen auf der Matte liegend, während die Lehrerin zu leiser Musik eine kleine
"Traumgeschichte" erzählt.
Solche Gymnastik- und Entspannungsübungen lassen keinen
irgendwie gearteten religiösen, insbesondere hinduistischen oder buddhistischen
Bezug erkennen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, auf welchen
religiös-spirituellen Hintergründen Yoga ursprünglich beruht. Die Kindergartenlehrperson
unterrichtet eine säkular geprägte Form von Yoga, die mit Blick auf die
Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität nicht zu beanstanden ist.
Für eine Dispensation von den Yogalektionen oder eine Umteilung in eine andere
Kindergartenklasse besteht somit kein Raum.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3). Da die
Beschwerdeführenden zu Recht bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlagen,
müssen sie – entgegen ihrem Antrag – auch diese Kosten tragen.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt, es sei ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Das Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit
zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin. Dies schliesst eine Parteientschädigung
zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit
Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …