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Entscheid

VB.2012.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00172

31. Mai 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

G. Zindel, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 86 ff.; Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, S. 102 ff.).

1.2

Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen

Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt im Rahmen

der Vertragsfreiheit vom Berufsgeheimnis entbinden (Nater/Zindel, Art. 13

N. 107 und 134). Eine verbindliche Einwilligung setzt voraus, dass der

Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile einer Offenlegung beurteilen

kann. Je nach der Vertrautheit des Klienten mit der Problematik bedarf es der

Aufklärung durch den Anwalt über die Konsequenzen einer Entbindung. Der Klient

kann auch stillschweigend in die Offenlegung einwilligen (Schiller, S. 146 f.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer

ist der Ansicht, dass sie mit Schreiben 1 und 2 der Firma H preisgegebenen

Informationen über die Mandatsverhältnisse zur Verzeigerin nicht vertraulicher

Natur gewesen seien. Die Verfahren, der Inhalt der Patentanmeldungen und

Patente, die Parteien und deren Vertreter seien nicht nur in den öffentlichen

Patentregistern publiziert, sondern könnten auch über das Internet von

jedermann gebührenfrei eingesehen werden und seien durch Datenbanken

verschiedener Anbieter weiter erschlossen.

2.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass es – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – etwa

mit Zuhilfenahme der Suchmaschine Google ohne zusätzliche Informationen über

ein mögliches Mandatsverhältnis zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei

D AG nicht möglich wäre, einschlägige Seiten zu finden. Mit Eingabe des

Namens der Kanzlei sowie der Firma der Verzeigerin stösst man im Übrigen einzig

auf das Einspruchsverfahren in Sachen EP/03; die weiteren vom Beschwerdeführer

preisgegebenen Mandate erscheinen nicht auf der Trefferliste.

2.3 Zwar

handelt es sich beim Europäischen Patentregister um ein Register, das die Öffentlichkeit

über im europäischen Raum bestehende Patente unterrichten soll und worin entsprechend

jedermann Einsicht nehmen kann (Art. 127 des Europäischen Patentübereinkommens,

revidiert in München am 29. November 2000 [EPÜ 2000]). Auch können die in

der Beschwerdeschrift angegebenen Daten unter der im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten

Internetadresse www.epo.org kostenlos eingesehen werden. In Bezug auf Vertretungsverhältnisse

sind in diesem Register allerdings nur Angaben zur Person des Vertreters des

Anmelders oder Patentinhabers zu finden (Art. 127 EPÜ 2000 in Verbindung

mit Regel 143 Abs. 1 lit. h und Regel 41 Abs. 2 lit. d der

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen

Patentübereinkommen [AO EPÜ 2000]); es erscheinen keine Einträge betreffend

Vertretungen im Rahmen von Einspruchsverfahren, wie es der Beschwerdeführer

darstellt. Bei Eingabe von "J" in der Maske "Erweiterte Suche"

erscheinen somit nur Patente, bei deren Anmeldung die besagte Person als Vertreter

mitgewirkt hat. Gleich verhält es sich bezüglich der internationalen

Veröffentlichung gemäss dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die

internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), wonach der

Name des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese

Personen betreffende vorgeschriebene Angaben im Antrag zur internationalen

Anmeldung enthalten sein müssen (Art. 4 Abs. 1 [iii] PCT in Verbindung

mit Regel 48.2. lit. b [i] und Regel 4.7 der Ausführungsordnung vom

19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Patentwesens; vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in

seinem Wiedererwägungsgesuch).

2.4 Es ist sodann

festzuhalten, dass zumindest die Veröffentlichungsnummer EP/03 bekannt sein

muss, um gezielt unter www.epo.org auf das Einspruchsverfahren der Verzeigerin

gegen I AG zu stossen. Es bedarf weiterer Recherchen, um das Vertretungsverhältnis

der Anwaltskanzlei D AG mit der Verzeigerin auszumachen (vgl. auch nachfolgend);

die Eingabe des vorliegend nicht als vertraulich geltenden Namens der Kanzlei

als in einem Patentverfahren involvierte Vertreterin führt nicht zu diesem

eindeutigen Suchergebnis. Indem der Beschwerdeführer die besagte Nummer im

Schreiben 1 gegenüber der Firma H als neue Klientin mitteilte bzw. im

Schreiben 2 die Gegenpartei bekannt gab, offenbarte er jedenfalls das

bestehende Mandatsverhältnis mit der Verzeigerin einem Dritten. Als Preisgabe

einer nicht allgemein bekannten, für die Verzeigerin als vertraulich geltenden

Information stellt dies eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar.

2.5 Die

Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis

zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei D AG mit dem in der

Stellungnahme zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angegebenen Link nicht

sichtbar werde, sondern zu einer Liste mit über 150 Dokumenten führe. In der

Tat müssen diese zuerst eingesehen bzw. die Dokumente mit den entsprechenden

Informationen gefunden werden, um Rückschlüsse auf das preisgegebene

Vertretungsverhältnis zu erhalten, was sich aufgrund der Dokumentenfülle als

aufwendig erweist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte die

Vertretung der Verzeigerin durch C AG im besagten Verfahren somit nicht

von jedermann ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden. Selbst wenn die

Möglichkeit bestanden hätte, Dokumente, welche dieses Verhältnis ausweisen, vom

Internet herunterzuladen, wäre ein erheblicher Aufwand vonnöten gewesen, um

diese zu sichten. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht von der allgemeinen

Zugänglichkeit der besagten Information auszugehen. Das Vorliegen des vom

Beschwerdeführer preisgegebenen Mandatsverhältnisses wäre somit vertraulich zu

behandeln gewesen.

2.6 Im

Schreiben 1 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Firma H des Weiteren bekannt,

dass J den Vollzug von US/02 koordiniere. Die besagte Person ist in der

Veröffentlichung der Anmeldung des Patents US/02 nicht aufgeführt, was der

Beschwerdeführer damit erklärt, dass J in den USA nicht als Patentanwalt

zugelassen sei. Um Kenntnis über das Mandatsverhältnis aus den öffentlich

zugänglichen Registern zu erhalten, hätte die Veröffentlichung durch die

Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Eingabe der entsprechenden,

vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten, aber für Fachkundige aus der

Veröffentlichung der Patentanmeldung vom … ersichtlichen internationalen Anmeldenummer

(PCT/04) eingesehen werden müssen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon

gesprochen werden, dass die Informationen über die Vertretung der Verzeigerin

(bzw. C AG GmbH) durch J ohne Weiteres allgemein zugänglich gewesen seien.

Festzuhalten ist ausserdem, dass ohne die Bekanntgabe der Veröffentlichungsnummer

US/02 die internationale Anmeldenummer PCT/04 nicht hätte erhältlich gemacht werden

können und entsprechend das besagte Mandat nicht erkennbar gewesen wäre.

Schliesslich war J damals offenbar nicht für C AG, sondern für eine andere

Anwaltskanzlei tätig gewesen, weshalb es ohne Preisgabe seines Namens sowie

ohne Angabe der Veröffentlichungsnummer nicht möglich gewesen wäre, das

bestandene Vertretungsverhältnis in Erfahrung zu bringen. Gleiches gilt

bezüglich des Patents mit der internationalen Anmeldenummer CH/01. Es bleibt

anzufügen, dass bei Eingabe der entsprechenden Nummer in der Suchmaschine der

WIPO (www.wipo.int/pct/de/) J wiederum unter Angabe seines früheren

Arbeitgebers als Vertreter aufgeführt wird, sodass das Vertretungsverhältnis zu

C AG nicht ersichtlich war.

2.7 Aufgrund des

bisher Ausgeführten sowie der grossen Konkurrenz in der Datenverarbeitung mit

entsprechendem Konfliktpotenzial und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die

einen Überblick erschweren, ist nicht nachgewiesen, dass die Firma H dank

der bestehenden Patentdatenbanken bereits von den preisgegebenen laufenden

Verfahren der Verzeigerin gewusst hat, wie es in der Beschwerdeschrift

festgehalten wird. Im Übrigen umfasst die Kenntnisnahme allfälliger Verfahren

nicht zwingend auch die jeweilige Rechtsvertretung bzw. sind – wie vorgängig

dargestellt – weiterführende Recherchen nötig, um Kenntnis davon zu erlangen.

2.8 Die

Beschwerdegegnerin durfte schliesslich die von ihr wiedergegebene Beschreibung

der vom Beschwerdeführer im Schreiben 1 preisgegebenen Mandate der Verzeigerin

als detailliert bezeichnen. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer das für

die Verzeigerin laufende Einspruchsverfahren EP/03 gegen I AG unter

Bezeichnung des Streitgegenstands. Darüber hinaus teilte er

der Firma H mit, was das Mandat bezüglich des Patents US/02 beinhaltete. Im Übrigen sind die

vorinstanzlichen Erwägungen über den Detaillierungsgrad der beschriebenen

Mandate der Verzeigerin als Eventualbegründung zu verstehen, die darauf

abzielen, eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses für den Fall anzunehmen, dass

die Vertretung durch die Kanzlei D AG in den öffentlich zugänglichen Datenbanken

ersichtlich wäre.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Verzeigerin die Bekanntgabe

der Informationen genehmigt habe. Dass eine nachträgliche Genehmigung der

Berufsgeheimnisverletzung erfolgte, stützt er auf eine Orientierung des

geschäftsführenden Vorstandsmitglieds der Verzeigerin durch Patentanwalt J.

Bezüglich des von C AG im Namen der Firma H eingeleiteten

Massnahmenverfahrens habe der CEO im damaligen Zeitpunkt keine Probleme

gesehen. Er habe sich höchst erfreut gezeigt und sich bedankt, dass C AG die

Verzeigerin offen orientiert habe und damit aus der Klage heraushalten würde.

Offensichtlich sei die Verzeigerin bis dahin überaus zufrieden und auch mit

diesem Vorgehen einverstanden gewesen.

3.2 Zunächst

ist festzustellen, dass es sich bei der erwähnten Orientierung um unbelegte

Behauptungen handelt. Überdies geht daraus nicht hervor, dass die Verzeigerin ausdrücklich

über die begangene Berufsgeheimnisverletzung aufgeklärt und infolgedessen ihre

Genehmigung dazu eingeholt worden wäre, was angesichts der Preisgabe der bestehenden

Mandate mit der Verzeigerin – somit nicht nur das Einspruchsverfahren mit I AG

bezüglich EP/03 – vonnöten gewesen wäre, damit der Klient die Tragweite sowie

die Vor- und Nachteile der Offenlegung hätte beurteilen können. In Anbetracht

der beschriebenen Orientierung ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich das

vom Beschwerdeführer als konkludente Einwilligung interpretierte Verhalten der

Verzeigerin einzig auf das von C AG eingeschlagene Vorgehen bezüglich der

Rechtsstreitigkeit zwischen Firma H und der Firma L bezog und somit

nicht generell für alle von C AG betreuten, an der Orientierung gar nicht

zur Sprache gebrachten Mandate gelten konnte, was im Übrigen kaum zulässig wäre

(vgl. Nater/Zindel, Art. 13 N. 135). Unter diesen Umständen kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzeigerin die Preisgabe der zwischen

ihr und dem Beschwerdeführer bzw. C AG bestehenden Mandate zu einem

späteren Zeitpunkt genehmigt hätte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

führte sie den Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis im Übrigen nicht bloss als

wenig relevanten Nebenpunkt auf, sondern erwähnte diesen – zusammen mit

Interessenkonflikten – als einschlägige Berufsregelverletzung, welche die

Anordnung von Disziplinarmassnahmen rechtfertige.

4.

Zusammenfassend ist eine Verletzung des

Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer aufgrund der Bekanntgabe der

Mandatsverhältnisse mit der Verzeigerin festzustellen, womit sich die Anordnung

einer Disziplinarmassnahme rechtfertigte. Mit der Beschwerdegegnerin ist zu

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sein Bemühen um Transparenz bei der

Annahme des Mandats von Firma H zugute zu halten ist und dass er seit Langem

klaglos praktiziert. Hingegen kann die erwähnte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses

nicht mehr als leicht gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber

Dritten über die bestehenden Mandate mit der Verzeigerin Auskunft gab und diese

teilweise in ausführlicherer Weise beschrieb (vgl. E. 3.8). Unter

Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache

zustehenden Kognition im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG ist die verfügte Busse von Fr. 2'000.- nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch wenn er auf eine

Parteientschädigung verzichtete, ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine solche

angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…