VB.2012.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00172
31. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14330)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00172
Urteil
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln.
[Sachverhalt
Die
Firma C AG ist Anbieterin von Systemen zur elektronischen
Datenverarbeitung und Inhaberin verschiedener Patente in diesem Bereich. Die
Firma L nahm Dienstleistungen der Firma C AG in Anspruch und wurde
deswegen von der Firma H, einer Konkurrentin, Ende 2009 in den USA wegen der
Nutzung von dieser gehaltener Patente verklagt. Die Firma L verkündete damals
der Firma C AG den Streit. Die Kanzlei (Anwaltskanzlei D AG) von
Rechtsanwalt (RA) A hatte die Firma C AG schon länger beraten. Im Rahmen
des erwähnten Verfahrens betreute Patentanwalt J, auch bei der Anwaltsfirma
D AG tätig, die Firma C AG in patentrechtlichen Belangen. Das Verfahren
der Firma H gegen die Firma L endete schliesslich mit einem Vergleich, die Zusammenarbeit
der Firmen L und C AG Ende 2009.
Die
Firma L entwickelte in der Folge unabhängig von der Firma C AG in Zusammenarbeit
mit der I AG, einer Konkurrentin der C AG, eine weitere Applikation
zur elektronischen Datenübermittlung. Die Firma L wurde in der Folge erneut von
der Firma H in den USA und anfangs 2011 in der Schweiz wegen der Verletzung von
Patenten eingeklagt. Die Firma H wurde nunmehr von RA A vertreten. Im Frühjahr
2011 wurde auch die Firma C AG von der Firma H in den USA eingeklagt. In
dieser Situation forderte die Firma C AG die Kanzlei von RA A auf, alle Mandate
der Firma H niederzulegen. Im Schreiben von Ende Dezember 2010 (Schreiben 1)
orientierte RA A die Firma H und im Schreiben von Frühjahr 2011 (Schreiben 2)
die Firmen H und C AG über seine Mandatsverhältnisse und darüber, dass die
Firma C AG davon nicht betroffen sei.
Die
Firma C AG verzeigte RA A im Frühjahr 2011 bei der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte. Sie warf ihm eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln vor,
insbesondere wegen Interessenkonflikten und Verstosses gegen das
Anwaltsgeheimnis. Die Aufsichtskommission eröffnete am 5. Mai 2011 ein
Disziplinarverfahren gegen RA A. Mit Beschluss vom Frühjahr 2012 bestrafte sie
RA A wegen Verletzung von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von
Fr. 2'000.-. Das Verfahren wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA wurde
eingestellt, die Staatsgebühr RA A zur Hälfte auferlegt. Ein von RA A erhobenes
Wiedererwägungsgesuch wies die Aufsichtskommission (fortan Beschwerdegegnerin)
ab. RA A (fortan Beschwerdeführer) erhob gegen den Beschluss vom Frühjahr 2012
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung dieses
Entscheids.]
Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts:
1.
1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist. Vertraulich sind insbesondere der Name des
Klienten und die Tatsache, dass ein Mandat erteilt wurde. Hingegen fällt
nicht unter das Berufsgeheimnis, wenn der Adressat der Mitteilung die geheime
Tatsache bereits kennt. Gleiches gilt für Informationen, die allgemein bekannt
oder offenkundig sind. Dabei müssen diese ins Bewusstsein der Öffentlichkeit
gedrungen oder allgemein zugänglich sein. Allgemein zugänglich ist nur, was
ohne wesentliche Hindernisse – wie beispielsweise aus einem öffentlichen
Register ohne besondere Interessennachweise – zur Kenntnis genommen werden
kann. In subjektiver Hinsicht ist für das Vorliegen der Vertraulichkeit im
Weiteren das Interesse des Klienten an der Geheimhaltung erforderlich (Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 211, 222 f.; Hans Nater/Gaudenz
Sachverhalt
G. Zindel, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 86 ff.; Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, S. 102 ff.).
1.2
Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen
Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt im Rahmen
der Vertragsfreiheit vom Berufsgeheimnis entbinden (Nater/Zindel, Art. 13
N. 107 und 134). Eine verbindliche Einwilligung setzt voraus, dass der
Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile einer Offenlegung beurteilen
kann. Je nach der Vertrautheit des Klienten mit der Problematik bedarf es der
Aufklärung durch den Anwalt über die Konsequenzen einer Entbindung. Der Klient
kann auch stillschweigend in die Offenlegung einwilligen (Schiller, S. 146 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, dass sie mit Schreiben 1 und 2 der Firma H preisgegebenen
Informationen über die Mandatsverhältnisse zur Verzeigerin nicht vertraulicher
Natur gewesen seien. Die Verfahren, der Inhalt der Patentanmeldungen und
Patente, die Parteien und deren Vertreter seien nicht nur in den öffentlichen
Patentregistern publiziert, sondern könnten auch über das Internet von
jedermann gebührenfrei eingesehen werden und seien durch Datenbanken
verschiedener Anbieter weiter erschlossen.
2.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass es – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – etwa
mit Zuhilfenahme der Suchmaschine Google ohne zusätzliche Informationen über
ein mögliches Mandatsverhältnis zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei
D AG nicht möglich wäre, einschlägige Seiten zu finden. Mit Eingabe des
Namens der Kanzlei sowie der Firma der Verzeigerin stösst man im Übrigen einzig
auf das Einspruchsverfahren in Sachen EP/03; die weiteren vom Beschwerdeführer
preisgegebenen Mandate erscheinen nicht auf der Trefferliste.
2.3 Zwar
handelt es sich beim Europäischen Patentregister um ein Register, das die Öffentlichkeit
über im europäischen Raum bestehende Patente unterrichten soll und worin entsprechend
jedermann Einsicht nehmen kann (Art. 127 des Europäischen Patentübereinkommens,
revidiert in München am 29. November 2000 [EPÜ 2000]). Auch können die in
der Beschwerdeschrift angegebenen Daten unter der im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten
Internetadresse www.epo.org kostenlos eingesehen werden. In Bezug auf Vertretungsverhältnisse
sind in diesem Register allerdings nur Angaben zur Person des Vertreters des
Anmelders oder Patentinhabers zu finden (Art. 127 EPÜ 2000 in Verbindung
mit Regel 143 Abs. 1 lit. h und Regel 41 Abs. 2 lit. d der
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen
Patentübereinkommen [AO EPÜ 2000]); es erscheinen keine Einträge betreffend
Vertretungen im Rahmen von Einspruchsverfahren, wie es der Beschwerdeführer
darstellt. Bei Eingabe von "J" in der Maske "Erweiterte Suche"
erscheinen somit nur Patente, bei deren Anmeldung die besagte Person als Vertreter
mitgewirkt hat. Gleich verhält es sich bezüglich der internationalen
Veröffentlichung gemäss dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), wonach der
Name des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese
Personen betreffende vorgeschriebene Angaben im Antrag zur internationalen
Anmeldung enthalten sein müssen (Art. 4 Abs. 1 [iii] PCT in Verbindung
mit Regel 48.2. lit. b [i] und Regel 4.7 der Ausführungsordnung vom
19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens; vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in
seinem Wiedererwägungsgesuch).
2.4 Es ist sodann
festzuhalten, dass zumindest die Veröffentlichungsnummer EP/03 bekannt sein
muss, um gezielt unter www.epo.org auf das Einspruchsverfahren der Verzeigerin
gegen I AG zu stossen. Es bedarf weiterer Recherchen, um das Vertretungsverhältnis
der Anwaltskanzlei D AG mit der Verzeigerin auszumachen (vgl. auch nachfolgend);
die Eingabe des vorliegend nicht als vertraulich geltenden Namens der Kanzlei
als in einem Patentverfahren involvierte Vertreterin führt nicht zu diesem
eindeutigen Suchergebnis. Indem der Beschwerdeführer die besagte Nummer im
Schreiben 1 gegenüber der Firma H als neue Klientin mitteilte bzw. im
Schreiben 2 die Gegenpartei bekannt gab, offenbarte er jedenfalls das
bestehende Mandatsverhältnis mit der Verzeigerin einem Dritten. Als Preisgabe
einer nicht allgemein bekannten, für die Verzeigerin als vertraulich geltenden
Information stellt dies eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar.
2.5 Die
Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis
zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei D AG mit dem in der
Stellungnahme zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angegebenen Link nicht
sichtbar werde, sondern zu einer Liste mit über 150 Dokumenten führe. In der
Tat müssen diese zuerst eingesehen bzw. die Dokumente mit den entsprechenden
Informationen gefunden werden, um Rückschlüsse auf das preisgegebene
Vertretungsverhältnis zu erhalten, was sich aufgrund der Dokumentenfülle als
aufwendig erweist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte die
Vertretung der Verzeigerin durch C AG im besagten Verfahren somit nicht
von jedermann ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden. Selbst wenn die
Möglichkeit bestanden hätte, Dokumente, welche dieses Verhältnis ausweisen, vom
Internet herunterzuladen, wäre ein erheblicher Aufwand vonnöten gewesen, um
diese zu sichten. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht von der allgemeinen
Zugänglichkeit der besagten Information auszugehen. Das Vorliegen des vom
Beschwerdeführer preisgegebenen Mandatsverhältnisses wäre somit vertraulich zu
behandeln gewesen.
2.6 Im
Schreiben 1 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Firma H des Weiteren bekannt,
dass J den Vollzug von US/02 koordiniere. Die besagte Person ist in der
Veröffentlichung der Anmeldung des Patents US/02 nicht aufgeführt, was der
Beschwerdeführer damit erklärt, dass J in den USA nicht als Patentanwalt
zugelassen sei. Um Kenntnis über das Mandatsverhältnis aus den öffentlich
zugänglichen Registern zu erhalten, hätte die Veröffentlichung durch die
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Eingabe der entsprechenden,
vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten, aber für Fachkundige aus der
Veröffentlichung der Patentanmeldung vom … ersichtlichen internationalen Anmeldenummer
(PCT/04) eingesehen werden müssen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon
gesprochen werden, dass die Informationen über die Vertretung der Verzeigerin
(bzw. C AG GmbH) durch J ohne Weiteres allgemein zugänglich gewesen seien.
Festzuhalten ist ausserdem, dass ohne die Bekanntgabe der Veröffentlichungsnummer
US/02 die internationale Anmeldenummer PCT/04 nicht hätte erhältlich gemacht werden
können und entsprechend das besagte Mandat nicht erkennbar gewesen wäre.
Schliesslich war J damals offenbar nicht für C AG, sondern für eine andere
Anwaltskanzlei tätig gewesen, weshalb es ohne Preisgabe seines Namens sowie
ohne Angabe der Veröffentlichungsnummer nicht möglich gewesen wäre, das
bestandene Vertretungsverhältnis in Erfahrung zu bringen. Gleiches gilt
bezüglich des Patents mit der internationalen Anmeldenummer CH/01. Es bleibt
anzufügen, dass bei Eingabe der entsprechenden Nummer in der Suchmaschine der
WIPO (www.wipo.int/pct/de/) J wiederum unter Angabe seines früheren
Arbeitgebers als Vertreter aufgeführt wird, sodass das Vertretungsverhältnis zu
C AG nicht ersichtlich war.
2.7 Aufgrund des
bisher Ausgeführten sowie der grossen Konkurrenz in der Datenverarbeitung mit
entsprechendem Konfliktpotenzial und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die
einen Überblick erschweren, ist nicht nachgewiesen, dass die Firma H dank
der bestehenden Patentdatenbanken bereits von den preisgegebenen laufenden
Verfahren der Verzeigerin gewusst hat, wie es in der Beschwerdeschrift
festgehalten wird. Im Übrigen umfasst die Kenntnisnahme allfälliger Verfahren
nicht zwingend auch die jeweilige Rechtsvertretung bzw. sind – wie vorgängig
dargestellt – weiterführende Recherchen nötig, um Kenntnis davon zu erlangen.
2.8 Die
Beschwerdegegnerin durfte schliesslich die von ihr wiedergegebene Beschreibung
der vom Beschwerdeführer im Schreiben 1 preisgegebenen Mandate der Verzeigerin
als detailliert bezeichnen. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer das für
die Verzeigerin laufende Einspruchsverfahren EP/03 gegen I AG unter
Bezeichnung des Streitgegenstands. Darüber hinaus teilte er
der Firma H mit, was das Mandat bezüglich des Patents US/02 beinhaltete. Im Übrigen sind die
vorinstanzlichen Erwägungen über den Detaillierungsgrad der beschriebenen
Mandate der Verzeigerin als Eventualbegründung zu verstehen, die darauf
abzielen, eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses für den Fall anzunehmen, dass
die Vertretung durch die Kanzlei D AG in den öffentlich zugänglichen Datenbanken
ersichtlich wäre.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Verzeigerin die Bekanntgabe
der Informationen genehmigt habe. Dass eine nachträgliche Genehmigung der
Berufsgeheimnisverletzung erfolgte, stützt er auf eine Orientierung des
geschäftsführenden Vorstandsmitglieds der Verzeigerin durch Patentanwalt J.
Bezüglich des von C AG im Namen der Firma H eingeleiteten
Massnahmenverfahrens habe der CEO im damaligen Zeitpunkt keine Probleme
gesehen. Er habe sich höchst erfreut gezeigt und sich bedankt, dass C AG die
Verzeigerin offen orientiert habe und damit aus der Klage heraushalten würde.
Offensichtlich sei die Verzeigerin bis dahin überaus zufrieden und auch mit
diesem Vorgehen einverstanden gewesen.
3.2 Zunächst
ist festzustellen, dass es sich bei der erwähnten Orientierung um unbelegte
Behauptungen handelt. Überdies geht daraus nicht hervor, dass die Verzeigerin ausdrücklich
über die begangene Berufsgeheimnisverletzung aufgeklärt und infolgedessen ihre
Genehmigung dazu eingeholt worden wäre, was angesichts der Preisgabe der bestehenden
Mandate mit der Verzeigerin – somit nicht nur das Einspruchsverfahren mit I AG
bezüglich EP/03 – vonnöten gewesen wäre, damit der Klient die Tragweite sowie
die Vor- und Nachteile der Offenlegung hätte beurteilen können. In Anbetracht
der beschriebenen Orientierung ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich das
vom Beschwerdeführer als konkludente Einwilligung interpretierte Verhalten der
Verzeigerin einzig auf das von C AG eingeschlagene Vorgehen bezüglich der
Rechtsstreitigkeit zwischen Firma H und der Firma L bezog und somit
nicht generell für alle von C AG betreuten, an der Orientierung gar nicht
zur Sprache gebrachten Mandate gelten konnte, was im Übrigen kaum zulässig wäre
(vgl. Nater/Zindel, Art. 13 N. 135). Unter diesen Umständen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzeigerin die Preisgabe der zwischen
ihr und dem Beschwerdeführer bzw. C AG bestehenden Mandate zu einem
späteren Zeitpunkt genehmigt hätte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
führte sie den Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis im Übrigen nicht bloss als
wenig relevanten Nebenpunkt auf, sondern erwähnte diesen – zusammen mit
Interessenkonflikten – als einschlägige Berufsregelverletzung, welche die
Anordnung von Disziplinarmassnahmen rechtfertige.
4.
Zusammenfassend ist eine Verletzung des
Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer aufgrund der Bekanntgabe der
Mandatsverhältnisse mit der Verzeigerin festzustellen, womit sich die Anordnung
einer Disziplinarmassnahme rechtfertigte. Mit der Beschwerdegegnerin ist zu
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sein Bemühen um Transparenz bei der
Annahme des Mandats von Firma H zugute zu halten ist und dass er seit Langem
klaglos praktiziert. Hingegen kann die erwähnte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses
nicht mehr als leicht gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber
Dritten über die bestehenden Mandate mit der Verzeigerin Auskunft gab und diese
teilweise in ausführlicherer Weise beschrieb (vgl. E. 3.8). Unter
Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
zustehenden Kognition im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG ist die verfügte Busse von Fr. 2'000.- nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch wenn er auf eine
Parteientschädigung verzichtete, ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine solche
angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…