VB.2012.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00173
6. Dezember 2012Deutsch21 min
(URT.2012.14843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00173
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Dezember 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend:
Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt mit seiner pflegebedürftigen
Mutter zusammen und führt formell über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma
"C" Prozesse für Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen
in verschiedenen Bereichen als Dienstleister an.
B. Am
30. September 2011 beschloss die Sozialbehörde die Weiterführung der
laufenden Unterstützung As mit monatlich Fr. 1'817.30 ab 1. Oktober
2011 bis auf Weiteres, unter Anrechnung sämtlicher Einnahmen. Dieser Betrag
setzte sich aus Fr. 735.- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
Fr. 700.- anteilsmässiger Mietzins und Fr. 382.30 für die
obligatorische Krankenversicherung zusammen. Weitere Gesundheitskosten würden
als zusätzliche Unterstützung gewährt (Disp.-Ziff. 1). Die Sozialbehörde
hielt sodann fest, dass seit 1. Mai 2011 im Rahmen der laufenden
Unterstützung ein Mietzins von Fr. 700.- übernommen werde
(Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
A, vertreten durch die Firma C, erhob dagegen am
3.
November 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der anteilsmässige
Mietzins sei seit der ersten Antragsstellung am 25. September 1999
auszurichten, dies aufgrund der tatsächlichen Mietkosten und/oder gemäss den
vertraglichen Vereinbarungen, wonach er Fr. 1'200.- für den Mietzins
bezahle. Darüber hinaus seien ihm für den Grundbedarf – rückwirkend für die
gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit – Fr. 960.- auszurichten. Ferner
sei festzustellen, dass die Sozialbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die
seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe
nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen
habe. Daneben verlangte A Akteneinsicht vor der Entscheidfällung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wies
der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I). Das Feststellungsbegehren
behandelte er als Aufsichtsbeschwerde und gab dieser keine weitere Folge
(Disp.-Ziff. II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Disp.-Ziff. III).
III.
A. Daraufhin
gelangte A – wiederum vertreten durch die Firma C – am 16. März 2012
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und zum Neuentscheid an denselben
zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor "Verfahrensabschluss" sein
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu behandeln sowie
hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
Überdies sei festzustellen, dass sein – As – Anspruch auf Beurteilung der
Streitsache innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) durch die "jahrelangen
Rechtsverweigerungen und -verzögerungen" zu seinem und seiner Familienangehörigen
Nachteil verletzt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass mit der
"abermaligen" Verweigerung seiner Verfahrensrechte Art. 3 EMRK
und Art. 7 IPBPR in Verbindung mit Art. 1 ff. des Übereinkommens
gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe verletzt worden seien. Daneben stellte er mehrere prozessuale
Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen
Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.
Über letzteres Gesuch sei vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen
befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in
der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A am 11. Mai 2012 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
31.
Oktober 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses
nicht ein.
C. Mit
Eingabe vom 12. April 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am
20.
April 2012 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag und verwies zur
Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2011 sowie die
Ausführungen im Entscheid des Bezirksrats vom 2. Februar 2012. A liess
sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Der
Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung des Beschlusses
vom 30. September 2011 sowie die Ausrichtung eines monatlichen Mietzinses
von Fr. 1'200.- seit dem 25. September 1999 und eines monatlichen
Grundbedarfs von Fr. 960.- seit Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit bzw.
Juni 2003. Ausgehend von den gemäss dem Beschluss vom
30.
September 2011 auszurichtenden Beträgen von
Fr. 700.- für den Mietzins und Fr. 735.- für den Grundbedarf machte
er damit geltend, ihm seien seit mehreren Jahren jeweils monatlich
Fr. 500.- für den Mietzins und Fr. 225.- für den Grundbedarf zu wenig
ausbezahlt worden. Nachdem die Vorinstanz den Rekurs im Sinn der
Erwägungen abgewiesen hatte und der Beschwerdeführer mit Beschwerde die
Aufhebung dieses Beschlusses beantragte, beläuft sich der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens folglich auf
weit über Fr. 20'000.-. Dementsprechend ist die
Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer wird vertreten durch seine Einzelfirma C. Da juristische Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können,
wenn natürliche Personen (Organe) für sie handeln, und
der Beschwerdeführer das einzige Organ der Firma C ist, wird er
tatsächlich durch sich selber vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt
demnach nicht vor.
1.3
Eine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem
Beschwerdeführer nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster
Linie auf die Behebung formeller Mängel in Rechtsschriften, wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete
Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel liegen jedoch nicht
vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in
einer 30 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem ihm kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn III.B.), ergibt sich
daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde.
1.4
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur
Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die
Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen und standen
dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde damit im vorliegenden Verfahren Genüge getan.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen
und öffentlichen Verhandlung. Aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz lässt sich kein entsprechender Anspruch ableiten: Nach
§ 59 Abs. 1 VRG kann zwar auf Antrag der Parteien oder von Amtes
wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Die
Beteiligten haben grundsätzlich aber keinen
Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung, sofern die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 59
N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls
keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen
Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass,
sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das
Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3 + 2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Ein
Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung ergibt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings aus der im Bereich der
Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,8C.119/2010, E. 3.1).
2.2
Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen
Fragen – insbesondere der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs
seitens der Vorinstanz – bedarf es keines persönlichen Eindrucks des
Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober
2010,2C_370/2010, E. 2.8). Die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder
Verfahrensrügen begründet in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (dazu BGr,
3.
Oktober 2012,1C_542/2011, E. 6.3, sowie BGr, 12. Oktober
2012,1C_156/2012, E. 5.2.3). Vorliegend ist über
vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid
massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine
Anhörung der Parteien bzw. des Beschwerdeführers
entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies erweist sich
die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,8C.119/2010, E. 3.2; BGE 136 I 279 E. 1). Das Begehren des Beschwerdeführers um
Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge
abzuweisen (vgl. auch Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, N. 63a zu Art. 6 EMRK;
Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A.,
München etc. 2008, § 24 N. 92 ff.).
3.
3.1
Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November 2011
zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch
gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit
geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des
Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen
werde. Da der Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort
nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni
2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120,
E. 2.7).
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen
Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung
der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge
der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit
einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136
V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über
Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen
(vgl. RB 1995 Nr. 23).
3.3
Eine
Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen.
Nachdem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb
grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer.
Der Beschwerdeführer hatte sodann im
Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung
zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift,
jedoch ohne näher darauf einzugehen. Seinen Antrag, die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
begründete er schliesslich auch nicht mit der Verletzung seines Replikrechts,
sondern damit, dass ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin
vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht gewährt habe und er auch nicht angehört worden sei
(dazu nachfolgend E. 4). Vor diesem Hintergrund,
und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller
Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und
sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; vgl. unten E. 8.2),
ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
der Verletzung des Replikrechts abzusehen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer führte aus, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm weder die
Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin vor Erlass des jeweiligen Entscheids
Akteneinsicht oder das "Recht auf Beweis" gewährt habe. Auch sei er
nicht angehört worden.
4.2
Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7
Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten
und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen oder auf andere Weise. Zum Anspruch auf rechtliches
Gehör gehört unter anderem auch das
Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern
(vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise
Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323). Eng mit dem
Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen
(§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel allerdings nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche
Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn
der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann
zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser
nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; VGr, 23. Oktober 2008,
VB.2008.00386, E. 3.1). Das rechtliche Gehör umfasst sodann auch das Recht
der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren sowie das Recht auf die Begründung
von Anordnungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31 ff. und
§ 10 N. 36 ff.).
4.3
Im verwaltungsinternen Rekursverfahren müssen die
verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK nicht gewährleistet sein
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Da es sich bei den
vorinstanzlichen Verfahren um ebensolche verwaltungsinterne Rekursverfahren
handelt, bestand für den Beschwerdeführer in denselben kein Anspruch auf eine
persönliche Anhörung. Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom
23.
August 2011 ergibt sich überdies, dass mit dem Beschwerdeführer an
diesem Tag – und damit im unmittelbaren Vorfeld des
angefochtenen Beschlusses – tatsächlich ein Gespräch
über den Mietzins und den Grundbedarf geführt worden war. Den Akten nicht
entnehmen lässt sich demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin oder die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein von ihm gestelltes Akteneinsichtsbegehren
verweigert oder eingereichte Beweismittel nicht abgenommen hätte. Dafür, dass
sie den Dossiers vor ihren Beschlüssen dem Beschwerdeführer unbekannte,
entscheidwesentliche Akten beigefügt hätten, gibt es keine Anzeichen.
Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im
Beschluss vom 30. September 2011 ausreichend begründet. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – in
dieser Hinsicht nicht gegebenen – Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein Anlass.
5.
5.1
In seiner Rekursschrift vom 3. November 2011 beantragte
der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer
gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in
treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen und damit gegen Gesetz,
Verfassung und Völkerrecht verstossen habe. Auch in der Beschwerdeschrift vom
16.
März 2012 verlangte er die Feststellung von Rechtsverweigerungen bzw.
-verzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie der
Verletzung verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Bestimmungen (vgl. vorn
II. und III.A.).
5.2
Sofern der Beschwerdeführer mit seinem im
vorliegenden Verfahren gestellten Antrag eine aufsichtsrechtliche Überprüfung
der von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen der Vorinstanzen erreichen
wollte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht
Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist, deren Verhalten mit
einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber – wie dies die
Dispositiv
Vorinstanz getan hat – über eine solche Beschwerde entschieden haben, und aufsichtsrechtliche
Entscheide nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG gelten (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl §§ 19–28 N. 43, § 19 N. 42, § 41
N. 16). Mangels Zuständigkeit ist daher auf die diesbezüglichen, in der
Beschwerdeschrift erneut aufgeführten und denjenigen der Rekursschrift
entsprechenden Anträge nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine
allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung
einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 37).
5.3 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen auch vor, das
Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverbot
missachtet zu haben. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht
oder nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen
angemessenen Frist erlässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 46 f.). Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine
gerichtliche Abklärung der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei
bislang immer wieder verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz
mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er
unterliess es jedoch, diese Hinweise zu belegen und
seinen Antrag weiter zu substanziieren, obwohl ihm dies – auch ohne
anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre. Auch aus den
Akten lässt sich nicht auf eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung schliessen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen
ist. Da das Verwaltungsgericht keine Strafverfolgungsbehörde
ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche Straftatbestände
erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das Verhalten der
Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn von
Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren.
5.4
Die Bestimmungen des Folterübereinkommens sind vorliegend
offensichtlich nicht tangiert, sodass auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verletzung desselben nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf
die vorinstanzlichen Beschlüsse in materieller Hinsicht zusammengefasst
geltend, die Höhe der Unterstützung sei gemäss seinen tatsächlichen Belastungen
auszurichten. Gemäss vertraglicher Vereinbarung betrage der von ihm zu
leistende monatliche Mietzins schon seit Jahren Fr. 1'200.-. Sodann sei er
sozialhilferechtlich als Einzelperson zu behandeln, und der Grundbedarf sei ihm
in der entsprechenden Höhe auszuzahlen.
6.2
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien (Kap. A.6)
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.
In Bezug auf die Wohnkosten ist der
Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.
Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht
alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die
entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem
zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das
Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter
"familien-ähnlichen Gemeinschaften" werden
im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.)
gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder
eine Familie zu bilden. Wesentlich ist dabei einzig das Zusammenleben in einem
Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame
Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar. Die familienähnliche
Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen Untermiete allerdings dadurch,
dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen
der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 157 f.). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden.
Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles Unterstützungskonto zu
führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen,
selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den
Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten
werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt
festgesetzt. Gemäss den SKOS-Richtlinien soll er ab dem Jahr 2011 für eine Einzelperson Fr. 977.- und für einen
Zweipersonenhaushalt Fr. 1'495.- bzw. Fr. 748.- pro Person betragen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).
6.3 Nach der
bundegerichtlichen Rechtsprechung bilden Eltern, die mit
ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine
Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu
behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007,
2P.289/2006, E. 2.5.2). Dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz die
Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Mutter als
familienähnliche Gemeinschaft qualifizierten, ist somit nicht zu
beanstanden. Gemäss dem Handbuch der Sozialhilfe B soll der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal
Fr. 1'400.- pro Monat betragen, was vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wurde. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin beschloss, in diesem Zusammenhang ab Mai 2011
Fr. 700.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers einzurechnen.
Richtig sind sodann auch die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, orientiert sich dieser doch allein an der
Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. In
diesem Zusammenhang gilt es allerdings ergänzend festzuhalten, dass die
SKOS-Richtlinien die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt per
1. Januar 2011 anpassten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2;
Teuerungsausgleich 1,75 %).
Am 25. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des
Kantons Zürich, § 17 Abs. 1 SHV insofern zu ändern, als sich die wirtschaftliche Hilfe nach
den SKOS-Richtlinien einschliesslich der darin vorgesehenen Teuerungsanpassung
auf 1. Januar 2011 für den Grundbedarf richte. § 17 Abs. 2 SHV wurde insofern
angepasst, als grundsätzlich die Teuerungsanpassung der SKOS-Richtlinien nicht berücksichtigt werde, soweit in § 17 Abs. 1 SHV nichts anderes geregelt
sei. Diese Änderung wurde sodann auf den 1. August 2011 in Kraft
gesetzt. Die Gemeinden hatten die neuen Beträge gemäss den SKOS-Richtlinien spätestens nach vier
Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung, also
bis spätestens 1. Dezember 2011, anzuwenden (vgl. dazu ABl 2011, 1728). Im vorliegenden Fall
legte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf zu einem
Zeitpunkt fest (30. September 2011), als sie den teuerungsangepassten Grundbetrag bereits hätte berücksichtigen können, dies aber nicht
tun musste. Da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Stadt B den teuerungsbedingt erhöhten Grundbedarf bereits vor dem 1. Dezember 2011 zur
Anwendung gebracht hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
denselben noch mit Fr. 735.- bezifferte. Wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist sie jedoch darauf hinzuweisen, dass ab
1. Dezember 2011 definitiv der erhöhte Grundbedarf bei der
Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen ist.
6.4
Nach dem im Sozialhilferecht geltenden
Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht
jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss
dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage
abwenden lässt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch die Übernahme von
Schulden (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse) einer bestehenden
oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (vgl. § 22 SHV
sowie Kapitel 5.1.11,
Ziff. 1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs
des Kantons Zürich, August 2012, Version vom 23. Juni 2012, zu
finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr,
26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3). Der Beschwerdeführer
machte im Rekursverfahren weder eine derartige Notsituation geltend noch lag
bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die entsprechenden Anträge auf
rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz
bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Überdies wird die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe der Beschwerdegegnerin bereits vor langer Zeit
Belege hinsichtlich der Wohnsituation und des von ihm bezahlten Mietzinses
eingereicht, in keiner Weise durch die Akten gestützt. Vielmehr ist diesen zu entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin wiederholt die Einreichung entsprechender
Unterlagen verlangte und der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen
offensichtlich jeweils nicht nachkam, bis er schliesslich am 19. Mai 2011 den Untermietvertrag vom 30. April 2011 einreichte. Dass dieser auf einen früheren Vertrag verweist, reicht
dabei im Übrigen zum Nachweis
einer bereits seit Längerem bestehenden Vereinbarung
nicht aus.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer
Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG).
8.
8.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund seiner beengten finanziellen
Verhältnisse die Gerichtsgebühr – jedoch auch unter
Berücksichtigung des sehr hohen Streitwerts und der
umfangreichen Beschwerdeschrift – massvoll festzusetzen ist. Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
8.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits mit Verfügung vom 20. März 2012 abgewiesen (vorn III.). Zwar
erweist sich die Beschwerde entsprechend den Erwägungen in
der Sache als offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt
werden musste (vorn E. 3.3), ist sein Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…