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Entscheid

VB.2012.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00173

6. Dezember 2012Deutsch21 min

(URT.2012.14843)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend:

Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt mit seiner pflegebedürftigen

Mutter zusammen und führt formell über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma

"C" Prozesse für Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen

in verschiedenen Bereichen als Dienstleister an.

B. Am

30. September 2011 beschloss die Sozialbehörde die Weiterführung der

laufenden Unterstützung As mit monatlich Fr. 1'817.30 ab 1. Oktober

2011 bis auf Weiteres, unter Anrechnung sämtlicher Einnahmen. Dieser Betrag

setzte sich aus Fr. 735.- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

Fr. 700.- anteilsmässiger Mietzins und Fr. 382.30 für die

obligatorische Krankenversicherung zusammen. Weitere Gesundheitskosten würden

als zusätzliche Unterstützung gewährt (Disp.-Ziff. 1). Die Sozialbehörde

hielt sodann fest, dass seit 1. Mai 2011 im Rahmen der laufenden

Unterstützung ein Mietzins von Fr. 700.- übernommen werde

(Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

A, vertreten durch die Firma C, erhob dagegen am

3.

November 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der anteilsmässige

Mietzins sei seit der ersten Antragsstellung am 25. September 1999

auszurichten, dies aufgrund der tatsächlichen Mietkosten und/oder gemäss den

vertraglichen Vereinbarungen, wonach er Fr. 1'200.- für den Mietzins

bezahle. Darüber hinaus seien ihm für den Grundbedarf – rückwirkend für die

gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit – Fr. 960.- auszurichten. Ferner

sei festzustellen, dass die Sozialbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die

seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe

nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen

habe. Daneben verlangte A Akteneinsicht vor der Entscheidfällung sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wies

der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I). Das Feststellungsbegehren

behandelte er als Aufsichtsbeschwerde und gab dieser keine weitere Folge

(Disp.-Ziff. II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Disp.-Ziff. III).

III.

A. Daraufhin

gelangte A – wiederum vertreten durch die Firma C – am 16. März 2012

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des

Bezirksrats vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und zum Neuentscheid an denselben

zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor "Verfahrensabschluss" sein

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu behandeln sowie

hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

Überdies sei festzustellen, dass sein – As – Anspruch auf Beurteilung der

Streitsache innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) durch die "jahrelangen

Rechtsverweigerungen und -verzögerungen" zu seinem und seiner Familienangehörigen

Nachteil verletzt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass mit der

"abermaligen" Verweigerung seiner Verfahrensrechte Art. 3 EMRK

und Art. 7 IPBPR in Verbindung mit Art. 1 ff. des Übereinkommens

gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

oder Strafe verletzt worden seien. Daneben stellte er mehrere prozessuale

Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen

Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

Über letzteres Gesuch sei vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen

befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur

Beschwerdeergänzung anzusetzen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in

der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A am 11. Mai 2012 gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

31.

Oktober 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses

nicht ein.

C. Mit

Eingabe vom 12. April 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am

20.

April 2012 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag und verwies zur

Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2011 sowie die

Ausführungen im Entscheid des Bezirksrats vom 2. Februar 2012. A liess

sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Der

Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung des Beschlusses

vom 30. September 2011 sowie die Ausrichtung eines monatlichen Mietzinses

von Fr. 1'200.- seit dem 25. September 1999 und eines monatlichen

Grundbedarfs von Fr. 960.- seit Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit bzw.

Juni 2003. Ausgehend von den gemäss dem Beschluss vom

30.

September 2011 auszurichtenden Beträgen von

Fr. 700.- für den Mietzins und Fr. 735.- für den Grundbedarf machte

er damit geltend, ihm seien seit mehreren Jahren jeweils monatlich

Fr. 500.- für den Mietzins und Fr. 225.- für den Grundbedarf zu wenig

ausbezahlt worden. Nachdem die Vorinstanz den Rekurs im Sinn der

Erwägungen abgewiesen hatte und der Beschwerdeführer mit Beschwerde die

Aufhebung dieses Beschlusses beantragte, beläuft sich der

Streitwert des vorliegenden Verfahrens folglich auf

weit über Fr. 20'000.-. Dementsprechend ist die

Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer wird vertreten durch seine Einzelfirma C. Da juristische Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können,

wenn natürliche Personen (Organe) für sie handeln, und

der Beschwerdeführer das einzige Organ der Firma C ist, wird er

tatsächlich durch sich selber vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt

demnach nicht vor.

1.3

Eine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem

Beschwerdeführer nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster

Linie auf die Behebung formeller Mängel in Rechtsschriften, wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete

Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel liegen jedoch nicht

vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in

einer 30 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem ihm kein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn III.B.), ergibt sich

daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde.

1.4

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur

Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die

Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen und standen

dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs wurde damit im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen

und öffentlichen Verhandlung. Aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz lässt sich kein entsprechender Anspruch ableiten: Nach

§ 59 Abs. 1 VRG kann zwar auf Antrag der Parteien oder von Amtes

wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Die

Beteiligten haben grundsätzlich aber keinen

Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung, sofern die Akten nach

durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage

bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.

2010, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 59

N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls

keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen

Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass,

sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das

Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3 + 2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Ein

Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung ergibt sich nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings aus der im Bereich der

Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,8C.119/2010, E. 3.1).

2.2

Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen

Fragen – insbesondere der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs

seitens der Vorinstanz – bedarf es keines persönlichen Eindrucks des

Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober

2010,2C_370/2010, E. 2.8). Die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder

Verfahrensrügen begründet in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (dazu BGr,

3.

Oktober 2012,1C_542/2011, E. 6.3, sowie BGr, 12. Oktober

2012,1C_156/2012, E. 5.2.3). Vorliegend ist über

vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine

Anhörung der Parteien bzw. des Beschwerdeführers

entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies erweist sich

die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet (vgl. BGr, 2. Dezember 2010,8C.119/2010, E. 3.2; BGE 136 I 279 E. 1). Das Begehren des Beschwerdeführers um

Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge

abzuweisen (vgl. auch Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,

Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, N. 63a zu Art. 6 EMRK;

Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A.,

München etc. 2008, § 24 N. 92 ff.).

3.

3.1

Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November 2011

zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch

gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit

geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des

Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen

werde. Da der Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort

nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf

rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni

2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120,

E. 2.7).

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen

Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung

der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge

der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit

einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung

ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136

V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über

Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen

(vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.3

Eine

Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen.

Nachdem die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb

grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer.

Der Beschwerdeführer hatte sodann im

Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung

zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift,

jedoch ohne näher darauf einzugehen. Seinen Antrag, die Sache

sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,

begründete er schliesslich auch nicht mit der Verletzung seines Replikrechts,

sondern damit, dass ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin

vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht gewährt habe und er auch nicht angehört worden sei

(dazu nachfolgend E. 4). Vor diesem Hintergrund,

und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller

Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und

sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; vgl. unten E. 8.2),

ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen

der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer führte aus, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm weder die

Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin vor Erlass des jeweiligen Entscheids

Akteneinsicht oder das "Recht auf Beweis" gewährt habe. Auch sei er

nicht angehört worden.

4.2

Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7

Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten

und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen oder auf andere Weise. Zum Anspruch auf rechtliches

Gehör gehört unter anderem auch das

Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern

(vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise

Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323). Eng mit dem

Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen

(§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel allerdings nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche

Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn

der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann

zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser

nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; VGr, 23. Oktober 2008,

VB.2008.00386, E. 3.1). Das rechtliche Gehör umfasst sodann auch das Recht

der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren sowie das Recht auf die Begründung

von Anordnungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31 ff. und

§ 10 N. 36 ff.).

4.3

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren müssen die

verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK nicht gewährleistet sein

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Da es sich bei den

vorinstanzlichen Verfahren um ebensolche verwaltungsinterne Rekursverfahren

handelt, bestand für den Beschwerdeführer in denselben kein Anspruch auf eine

persönliche Anhörung. Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom

23.

August 2011 ergibt sich überdies, dass mit dem Beschwerdeführer an

diesem Tag – und damit im unmittelbaren Vorfeld des

angefochtenen Beschlusses – tatsächlich ein Gespräch

über den Mietzins und den Grundbedarf geführt worden war. Den Akten nicht

entnehmen lässt sich demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin oder die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein von ihm gestelltes Akteneinsichtsbegehren

verweigert oder eingereichte Beweismittel nicht abgenommen hätte. Dafür, dass

sie den Dossiers vor ihren Beschlüssen dem Beschwerdeführer unbekannte,

entscheidwesentliche Akten beigefügt hätten, gibt es keine Anzeichen.

Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im

Beschluss vom 30. September 2011 ausreichend begründet. Für eine

Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – in

dieser Hinsicht nicht gegebenen – Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein Anlass.

5.

5.1

In seiner Rekursschrift vom 3. November 2011 beantragte

der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer

gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in

treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen und damit gegen Gesetz,

Verfassung und Völkerrecht verstossen habe. Auch in der Beschwerdeschrift vom

16.

März 2012 verlangte er die Feststellung von Rechtsverweigerungen bzw.

-verzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie der

Verletzung verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Bestimmungen (vgl. vorn

II. und III.A.).

5.2

Sofern der Beschwerdeführer mit seinem im

vorliegenden Verfahren gestellten Antrag eine aufsichtsrechtliche Überprüfung

der von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen der Vorinstanzen erreichen

wollte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht

Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist, deren Verhalten mit

einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber – wie dies die

Dispositiv

Vorinstanz getan hat – über eine solche Beschwerde entschieden haben, und aufsichtsrechtliche

Entscheide nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG gelten (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl §§ 19–28 N. 43, § 19 N. 42, § 41

N. 16). Mangels Zuständigkeit ist daher auf die diesbezüglichen, in der

Beschwerdeschrift erneut aufgeführten und denjenigen der Rekursschrift

entsprechenden Anträge nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine

allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung

einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur

Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5 N. 37).

5.3 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen auch vor, das

Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverbot

missachtet zu haben. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht

oder nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen

angemessenen Frist erlässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 46 f.). Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine

gerichtliche Abklärung der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei

bislang immer wieder verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz

mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er

unterliess es jedoch, diese Hinweise zu belegen und

seinen Antrag weiter zu substanziieren, obwohl ihm dies – auch ohne

anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre. Auch aus den

Akten lässt sich nicht auf eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung schliessen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen

ist. Da das Verwaltungsgericht keine Strafverfolgungsbehörde

ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche Straftatbestände

erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das Verhalten der

Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn von

Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren.

5.4

Die Bestimmungen des Folterübereinkommens sind vorliegend

offensichtlich nicht tangiert, sodass auf die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Verletzung desselben nicht näher einzugehen ist.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf

die vorinstanzlichen Beschlüsse in materieller Hinsicht zusammengefasst

geltend, die Höhe der Unterstützung sei gemäss seinen tatsächlichen Belastungen

auszurichten. Gemäss vertraglicher Vereinbarung betrage der von ihm zu

leistende monatliche Mietzins schon seit Jahren Fr. 1'200.-. Sodann sei er

sozialhilferechtlich als Einzelperson zu behandeln, und der Grundbedarf sei ihm

in der entsprechenden Höhe auszuzahlen.

6.2

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien (Kap. A.6)

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.

In Bezug auf die Wohnkosten ist der

Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.

Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht

alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die

entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem

zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das

Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter

"familien-ähnlichen Gemeinschaften" werden

im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.)

gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder

eine Familie zu bilden. Wesentlich ist dabei einzig das Zusammenleben in einem

Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame

Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar. Die familienähnliche

Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen Untermiete allerdings dadurch,

dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen

der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142; Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 157 f.). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden

Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden.

Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles Unterstützungskonto zu

führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen,

selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den

Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten

werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt

festgesetzt. Gemäss den SKOS-Richtlinien soll er ab dem Jahr 2011 für eine Einzelperson Fr. 977.- und für einen

Zweipersonenhaushalt Fr. 1'495.- bzw. Fr. 748.- pro Person betragen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).

6.3 Nach der

bundegerichtlichen Rechtsprechung bilden Eltern, die mit

ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine

Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu

behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007,

2P.289/2006, E. 2.5.2). Dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz die

Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Mutter als

familienähnliche Gemeinschaft qualifizierten, ist somit nicht zu

beanstanden. Gemäss dem Handbuch der Sozialhilfe B soll der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal

Fr. 1'400.- pro Monat betragen, was vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wurde. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin beschloss, in diesem Zusammenhang ab Mai 2011

Fr. 700.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers einzurechnen.

Richtig sind sodann auch die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, orientiert sich dieser doch allein an der

Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. In

diesem Zusammenhang gilt es allerdings ergänzend festzuhalten, dass die

SKOS-Richtlinien die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt per

1. Januar 2011 anpassten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2;

Teuerungsausgleich 1,75 %).

Am 25. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des

Kantons Zürich, § 17 Abs. 1 SHV insofern zu ändern, als sich die wirtschaftliche Hilfe nach

den SKOS-Richtlinien einschliesslich der darin vorgesehenen Teuerungsanpassung

auf 1. Januar 2011 für den Grundbedarf richte. § 17 Abs. 2 SHV wurde insofern

angepasst, als grundsätzlich die Teuerungsanpassung der SKOS-Richtlinien nicht berücksichtigt werde, soweit in § 17 Abs. 1 SHV nichts anderes geregelt

sei. Diese Änderung wurde sodann auf den 1. August 2011 in Kraft

gesetzt. Die Gemeinden hatten die neuen Beträge gemäss den SKOS-Richtlinien spätestens nach vier

Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung, also

bis spätestens 1. Dezember 2011, anzuwenden (vgl. dazu ABl 2011, 1728). Im vorliegenden Fall

legte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf zu einem

Zeitpunkt fest (30. September 2011), als sie den teuerungsangepassten Grundbetrag bereits hätte berücksichtigen können, dies aber nicht

tun musste. Da keine Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die Stadt B den teuerungsbedingt erhöhten Grundbedarf bereits vor dem 1. Dezember 2011 zur

Anwendung gebracht hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

denselben noch mit Fr. 735.- bezifferte. Wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist sie jedoch darauf hinzuweisen, dass ab

1. Dezember 2011 definitiv der erhöhte Grundbedarf bei der

Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen ist.

6.4

Nach dem im Sozialhilferecht geltenden

Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht

jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss

dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage

abwenden lässt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch die Übernahme von

Schulden (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse) einer bestehenden

oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (vgl. § 22 SHV

sowie Kapitel 5.1.11,

Ziff. 1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs

des Kantons Zürich, August 2012, Version vom 23. Juni 2012, zu

finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr,

26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3). Der Beschwerdeführer

machte im Rekursverfahren weder eine derartige Notsituation geltend noch lag

bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die entsprechenden Anträge auf

rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz

bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Überdies wird die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe der Beschwerdegegnerin bereits vor langer Zeit

Belege hinsichtlich der Wohnsituation und des von ihm bezahlten Mietzinses

eingereicht, in keiner Weise durch die Akten gestützt. Vielmehr ist diesen zu entnehmen,

dass die Beschwerdegegnerin wiederholt die Einreichung entsprechender

Unterlagen verlangte und der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen

offensichtlich jeweils nicht nachkam, bis er schliesslich am 19. Mai 2011 den Untermietvertrag vom 30. April 2011 einreichte. Dass dieser auf einen früheren Vertrag verweist, reicht

dabei im Übrigen zum Nachweis

einer bereits seit Längerem bestehenden Vereinbarung

nicht aus.

7.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer

Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG).

8.

8.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund seiner beengten finanziellen

Verhältnisse die Gerichtsgebühr – jedoch auch unter

Berücksichtigung des sehr hohen Streitwerts und der

umfangreichen Beschwerdeschrift – massvoll festzusetzen ist. Angesichts seines

Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

8.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits mit Verfügung vom 20. März 2012 abgewiesen (vorn III.). Zwar

erweist sich die Beschwerde entsprechend den Erwägungen in

der Sache als offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt

werden musste (vorn E. 3.3), ist sein Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

gutgeheissen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…