VB.2012.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00175
29. März 2012Deutsch12 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00175
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt/Hafterstehungsfähigkeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Geschworenengerichts vom 16. April 2008 wegen vorsätzlicher
schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Das Bundesgericht
wies die Beschwerde in Strafsachen am 15. März 2011 ab, soweit es darauf
eintrat. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
vom 12. September 2011, mit welcher A per 12. Dezember 2011 zum
Strafantritt aufgeboten wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte A dem Justizvollzug mit, dass er im
Land C von einer hohen Leiter gestürzt und wegen der dabei erlittenen
Verletzungen nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Darauf setzte der
Justizvollzug den Strafantrittstermin mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 12. Dezember 2011 auf den 23. Januar 2012 fest.
B. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte A den Justizvollzug, den
Strafantritt einstweilen auszusetzen und ihn aufzufordern, bis am 31. März
2012 einen aktuellen Bericht seines Psychiaters zur Hafterstehungsfähigkeit einzureichen.
Der Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2012 ab und
stellte fest, dass der mit Verfügung des Justizvollzugs vom 12. Dezember
2011 auf den 23. Januar 2012 festgesetzte Strafantrittstermin bestehen
bleibe und A innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung durch den
Rechtsvertreter zum Strafantritt zu erscheinen habe.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 rekurrierte A
dagegen bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit und den Verzicht bzw.
Rückzug seiner Ausschreibung zur Verhaftung. Die Justizdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab und setzte fest, dass A
innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung durch seinen Rechtsvertreter – d. h. bis am 12. März
2012.
– zu Bürozeiten bei der Abteilung Strafvollzug zum Strafantritt zu erscheinen
habe. Sie wies sodann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2012
(Eingang beim Gericht: 22. März 2012) an das Verwaltungsgericht und
wiederholte seine Rekursanträge. Er beantragte wiederum, für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf eine
Ausschreibung zur Verhaftung zu verzichten bzw. diese umgehend zurückzuziehen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerde- und
Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion und
des Justizvollzugs bei und liess die Ausschreibung zur Verhaftung am 22. März
2012.
revozieren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Ausschreibung zur Verhaftung wurde bereits am 22. März 2012 im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme revoziert, weshalb über diesen Beschwerdeantrag
nicht mehr zu entscheiden ist.
2.
2.1
Nach
§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher
und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf
Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin
verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere
erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder
der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen
(§ 48 Abs. 3 JVV).
2.2
Gemäss der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der
Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,
dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September
2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer
Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit
grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur
Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 3.2). Selbst
wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der
Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde,
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen
Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der
Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2).
2.3
Bei der
Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung
des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.
Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998,
S. 316).
3.
3.1
Die
Justizdirektion erwog, der Beschwerdeführer habe ein schwerwiegendes Delikt
gegen die körperliche Integrität begangen, indem er am 19. Dezember 2000 aus
einer Distanz von einigen Metern mindestens zweimal rechts und links an seiner
ehemaligen Lebensgefährtin vorbei- und einmal aus kurzer Distanz in ihren
linken Unterschenkel geschossen habe. Dadurch habe das Opfer eine
Trümmerfraktur des Schienbeins mit ausgedehnten Weichteilverletzungen erlitten,
welche zu chronischen Schmerzen im Unterschenkel geführt hätten, die es dem
Opfer verunmöglichten, länger als 15 Minuten zu gehen. Zudem lasse sich das
linke Kniegelenk nur noch eingeschränkt beugen, und die ausgedehnte Narbe sei
kosmetisch äusserst störend. Das Opfer sei aufgrund der Schmerzen arbeitsunfähig
und im Alltag beeinträchtigt; zudem müsse es kontinuierlich Schmerzmittel einnehmen
und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Geschworenen- und
das Bundesgericht hätten das Tatverschulden des Beschwerdeführers als erheblich
bis schwer qualifiziert. Angesichts dieses Tatverschuldens, der Art des
begangenen Delikts und der Dauer der verhängten Strafe bestehe ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung. Ferner habe der
Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Vorladung zum Strafantritt erneut
delinquiert; er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich zwischen Dezember 2000 und
Oktober 2003 insgesamt während 623 Tagen in Haft befunden, weshalb von seiner
Hafterstehungsfähigkeit auszugehen sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben seit rund zehn Jahren an
psychischen Problemen leide, seither derart verschlechtert haben sollte, dass
die Hafterstehungsfähigkeit infrage zu stellen sei, gehe weder aus der
Rekursschrift noch aus den Akten hervor. Mithin fehlten konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der
Strafvollzug gefährde seine Gesundheit. Das handschriftliche Zeugnis des
Psychiaters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2012 sei als Bestandteil
der Parteivorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Darin habe der Psychiater
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, ohne auf die
Rahmenbedingungen des Strafvollzugs einzugehen. Es gehe weder aus dem
Arztschreiben hervor noch lege der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern durch
einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden werden
könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich und im Ostschweizer
Strafvollzugskonkordat verfügten über die erforderlichen medizinischen
Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung
eine geeignete Behandlung in der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik
einzuleiten und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im
Rahmen eines Spezialprogramms – genügend Rechnung zu tragen.
Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs seien angesichts der Schwere der vom
Beschwerdeführer begangenen Straftat und des hohen Strafmasses höher zu
gewichten als die privaten Interessen an einem Strafaufschub. Für die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens vor Strafantritt bestehe keine Veranlassung.
Vielmehr werde aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung sicherzustellen
sein, dass der Beschwerdeführer die notwendige ärztliche Betreuung erhalten werde.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im beantragten Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit
sei zu prüfen, inwiefern der Strafvollzug in einer geeigneten Anstalt
durchführbar sei. Bevor ein solches Gutachten vorliege, könne auch die
Eintrittsuntersuchung nicht hinreichend sicherstellen, dass die erhebliche
Suizidgefahr im Vollzug angemessen berücksichtigt werde. Angesichts seiner
schwer depressiven Episode mit erheblicher Suizidgefahr sei das Risiko gross,
dass der Strafvollzug sein Leben oder seine psychische Gesundheit massiv
gefährden würde, was in der standardisierten Eintrittsuntersuchung kaum hinlänglich
berücksichtigt werde. Sodann sei die Haft in den Jahren 2000 bis 2003 für die
Frage der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit nicht relevant. Inwiefern sich sein
psychischer Gesundheitszustand seither verschlechtert habe, solle eben
gutachterlich geklärt werden. Sein Psychiater habe sich zu den
Rahmenbedingungen des Strafvollzugs nicht geäussert, da er mit den
verschiedenen Vollzugseinrichtungen nicht vertraut sei. Die
Eintrittsuntersuchung könne ein eingehendes psychiatrisches Gutachten nicht
ersetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte ein Recht auf Abnahme
der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise. Der Bericht seines
Psychiaters sei ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass seine
Hafterstehungsfähigkeit infrage gestellt sei. Da diesem jedoch keine
gutachterliche Beweiskraft zukomme, könne nicht auf die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens verzichtet werden.
4.
4.1
Vorab kann
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis der geltend gemachten Suizidgefahr
lediglich auf ein handschriftliches, mit "Arztzeugnis"
überschriebenes Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 12. Januar
2012, worin dieser bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit August 2002 bei ihm
in Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung und chronisch
gewordener Depressionen. Aus diesen Gründen "und nicht zuletzt wegen eines
Sturzes vom Dach am 5. Dezember 2011 im Land C" befinde er sich in
einer sehr depressiven Phase und sei suizidgefährdet. Nach Ansicht des
Psychiaters sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht hafterstehungsfähig, dies
"ungefähr bis nach zwei Monaten". Dieses äusserst kurze
handschriftliche Schreiben ist – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – in
zweierlei Hinsicht mit Zurückhaltung zu würdigen; einerseits handelt es sich
dabei um ein Parteivorbringen bzw. -gutachten, und anderseits ging der
behandelnde Psychiater überhaupt nicht auf die Rahmenbedingungen des
Strafvollzugs ein. Dabei hätte er nicht auf Details verschiedener
Vollzugseinrichtungen eingehen müssen, doch hätte von ihm erwartet werden
können, dass er sich zu den befürchteten negativen Auswirkungen des
Strafvollzugs an sich auf die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers äussern
würde. Dies umso mehr, als dieser angeblich seit längerer Zeit unter
Depressionen leidet. Sodann geht selbst der behandelnde Psychiater von einer
Phase der Suizidgefährdung von lediglich ungefähr zwei Monaten aus. Dieser
Zeitraum ist vor über zwei Wochen abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer
selbst nach Ansicht des Psychiaters inzwischen hafterstehungsfähig sein sollte.
Demnach ist grundsätzlich von der Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte diese fraglich sein, so wird sie
anlässlich einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch qualifizierte
medizinische Fachpersonen abzuklären sein. Weshalb diese nicht in der Lage sein
sollten, die Suizidgefahr des Beschwerdeführers abzuklären bzw. die für den
Strafvollzug allenfalls notwendigen besonderen Schritte einzuleiten, legte
weder der Beschwerdeführer dar noch ist dies ersichtlich. Unter diesen
Umständen kann auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens
verzichtet werden, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.
Ergänzend ist auf das psychiatrische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Zürich vom 25. März 2002 zu verweisen, nach dem keine
Befunde bestanden hätten, welche auf das Vorliegen einer psychischen Störung
gemäss den gängigen Klassifikationssystemen psychischer Erkrankungen schliessen
liessen. Insbesondere ergebe die Begutachtung für das Vorliegen eines depressiven
oder traumatisierten Zustandsbilds keine Hinweise.
4.3
Angesichts
der Schwere des begangenen Delikts und des hohen Strafmasses ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs höher gewichtete als die privaten
Interessen an einem Strafaufschub. Demnach ist die Beschwerde in der Hauptsache
abzuweisen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen
Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen
würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32).
Die Vorinstanz beurteilte den Rekurs zu Recht als
aussichtslos im oben beschriebenen Sinn. Dasselbe gilt auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
5.2
Demnach
ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung durch die Vorinstanz –
abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…