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Entscheid

VB.2012.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00175

29. März 2012Deutsch12 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Geschworenengerichts vom 16. April 2008 wegen vorsätzlicher

schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Das Bundesgericht

wies die Beschwerde in Strafsachen am 15. März 2011 ab, soweit es darauf

eintrat. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)

vom 12. September 2011, mit welcher A per 12. Dezember 2011 zum

Strafantritt aufgeboten wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit

Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte A dem Justizvollzug mit, dass er im

Land C von einer hohen Leiter gestürzt und wegen der dabei erlittenen

Verletzungen nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Darauf setzte der

Justizvollzug den Strafantrittstermin mit unangefochten gebliebener Verfügung

vom 12. Dezember 2011 auf den 23. Januar 2012 fest.

B. Mit

Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte A den Justizvollzug, den

Strafantritt einstweilen auszusetzen und ihn aufzufordern, bis am 31. März

2012 einen aktuellen Bericht seines Psychiaters zur Hafterstehungsfähigkeit einzureichen.

Der Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2012 ab und

stellte fest, dass der mit Verfügung des Justizvollzugs vom 12. Dezember

2011 auf den 23. Januar 2012 festgesetzte Strafantrittstermin bestehen

bleibe und A innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung durch den

Rechtsvertreter zum Strafantritt zu erscheinen habe.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 rekurrierte A

dagegen bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit und den Verzicht bzw.

Rückzug seiner Ausschreibung zur Verhaftung. Die Justizdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab und setzte fest, dass A

innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung durch seinen Rechtsvertreter – d. h. bis am 12. März

2012.

– zu Bürozeiten bei der Abteilung Strafvollzug zum Strafantritt zu erscheinen

habe. Sie wies sodann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2012

(Eingang beim Gericht: 22. März 2012) an das Verwaltungsgericht und

wiederholte seine Rekursanträge. Er beantragte wiederum, für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf eine

Ausschreibung zur Verhaftung zu verzichten bzw. diese umgehend zurückzuziehen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerde- und

Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion und

des Justizvollzugs bei und liess die Ausschreibung zur Verhaftung am 22. März

2012.

revozieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Ausschreibung zur Verhaftung wurde bereits am 22. März 2012 im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme revoziert, weshalb über diesen Beschwerdeantrag

nicht mehr zu entscheiden ist.

2.

2.1

Nach

§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher

und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf

Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin

verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere

erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder

der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen

(§ 48 Abs. 3 JVV).

2.2

Gemäss der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der

Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,

dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September

2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer

Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit

grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur

Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 3.2). Selbst

wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der

Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde,

ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen

Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der

Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2).

2.3

Bei der

Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung

des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.

Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998,

S. 316).

3.

3.1

Die

Justizdirektion erwog, der Beschwerdeführer habe ein schwerwiegendes Delikt

gegen die körperliche Integrität begangen, indem er am 19. Dezember 2000 aus

einer Distanz von einigen Metern mindestens zweimal rechts und links an seiner

ehemaligen Lebensgefährtin vorbei- und einmal aus kurzer Distanz in ihren

linken Unterschenkel geschossen habe. Dadurch habe das Opfer eine

Trümmerfraktur des Schienbeins mit ausgedehnten Weichteilverletzungen erlitten,

welche zu chronischen Schmerzen im Unterschenkel geführt hätten, die es dem

Opfer verunmöglichten, länger als 15 Minuten zu gehen. Zudem lasse sich das

linke Kniegelenk nur noch eingeschränkt beugen, und die ausgedehnte Narbe sei

kosmetisch äusserst störend. Das Opfer sei aufgrund der Schmerzen arbeitsunfähig

und im Alltag beeinträchtigt; zudem müsse es kontinuierlich Schmerzmittel einnehmen

und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Geschworenen- und

das Bundesgericht hätten das Tatverschulden des Beschwerdeführers als erheblich

bis schwer qualifiziert. Angesichts dieses Tatverschuldens, der Art des

begangenen Delikts und der Dauer der verhängten Strafe bestehe ein gewichtiges

öffentliches Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung. Ferner habe der

Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Vorladung zum Strafantritt erneut

delinquiert; er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von

Fr. 300.- verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich zwischen Dezember 2000 und

Oktober 2003 insgesamt während 623 Tagen in Haft befunden, weshalb von seiner

Hafterstehungsfähigkeit auszugehen sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben seit rund zehn Jahren an

psychischen Problemen leide, seither derart verschlechtert haben sollte, dass

die Hafterstehungsfähigkeit infrage zu stellen sei, gehe weder aus der

Rekursschrift noch aus den Akten hervor. Mithin fehlten konkrete Anhaltspunkte

dafür, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der

Strafvollzug gefährde seine Gesundheit. Das handschriftliche Zeugnis des

Psychiaters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2012 sei als Bestandteil

der Parteivorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Darin habe der Psychiater

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, ohne auf die

Rahmenbedingungen des Strafvollzugs einzugehen. Es gehe weder aus dem

Arztschreiben hervor noch lege der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern durch

einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden werden

könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich und im Ostschweizer

Strafvollzugskonkordat verfügten über die erforderlichen medizinischen

Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung

eine geeignete Behandlung in der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik

einzuleiten und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im

Rahmen eines Spezialprogramms – genügend Rechnung zu tragen.

Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des

staatlichen Strafanspruchs seien angesichts der Schwere der vom

Beschwerdeführer begangenen Straftat und des hohen Strafmasses höher zu

gewichten als die privaten Interessen an einem Strafaufschub. Für die Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens vor Strafantritt bestehe keine Veranlassung.

Vielmehr werde aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung sicherzustellen

sein, dass der Beschwerdeführer die notwendige ärztliche Betreuung erhalten werde.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im beantragten Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit

sei zu prüfen, inwiefern der Strafvollzug in einer geeigneten Anstalt

durchführbar sei. Bevor ein solches Gutachten vorliege, könne auch die

Eintrittsuntersuchung nicht hinreichend sicherstellen, dass die erhebliche

Suizidgefahr im Vollzug angemessen berücksichtigt werde. Angesichts seiner

schwer depressiven Episode mit erheblicher Suizidgefahr sei das Risiko gross,

dass der Strafvollzug sein Leben oder seine psychische Gesundheit massiv

gefährden würde, was in der standardisierten Eintrittsuntersuchung kaum hinlänglich

berücksichtigt werde. Sodann sei die Haft in den Jahren 2000 bis 2003 für die

Frage der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit nicht relevant. Inwiefern sich sein

psychischer Gesundheitszustand seither verschlechtert habe, solle eben

gutachterlich geklärt werden. Sein Psychiater habe sich zu den

Rahmenbedingungen des Strafvollzugs nicht geäussert, da er mit den

verschiedenen Vollzugseinrichtungen nicht vertraut sei. Die

Eintrittsuntersuchung könne ein eingehendes psychiatrisches Gutachten nicht

ersetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte ein Recht auf Abnahme

der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise. Der Bericht seines

Psychiaters sei ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass seine

Hafterstehungsfähigkeit infrage gestellt sei. Da diesem jedoch keine

gutachterliche Beweiskraft zukomme, könne nicht auf die Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens verzichtet werden.

4.

4.1

Vorab kann

auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis der geltend gemachten Suizidgefahr

lediglich auf ein handschriftliches, mit "Arztzeugnis"

überschriebenes Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 12. Januar

2012, worin dieser bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit August 2002 bei ihm

in Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung und chronisch

gewordener Depressionen. Aus diesen Gründen "und nicht zuletzt wegen eines

Sturzes vom Dach am 5. Dezember 2011 im Land C" befinde er sich in

einer sehr depressiven Phase und sei suizidgefährdet. Nach Ansicht des

Psychiaters sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht hafterstehungsfähig, dies

"ungefähr bis nach zwei Monaten". Dieses äusserst kurze

handschriftliche Schreiben ist – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – in

zweierlei Hinsicht mit Zurückhaltung zu würdigen; einerseits handelt es sich

dabei um ein Parteivorbringen bzw. -gutachten, und anderseits ging der

behandelnde Psychiater überhaupt nicht auf die Rahmenbedingungen des

Strafvollzugs ein. Dabei hätte er nicht auf Details verschiedener

Vollzugseinrichtungen eingehen müssen, doch hätte von ihm erwartet werden

können, dass er sich zu den befürchteten negativen Auswirkungen des

Strafvollzugs an sich auf die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers äussern

würde. Dies umso mehr, als dieser angeblich seit längerer Zeit unter

Depressionen leidet. Sodann geht selbst der behandelnde Psychiater von einer

Phase der Suizidgefährdung von lediglich ungefähr zwei Monaten aus. Dieser

Zeitraum ist vor über zwei Wochen abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer

selbst nach Ansicht des Psychiaters inzwischen hafterstehungsfähig sein sollte.

Demnach ist grundsätzlich von der Hafterstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte diese fraglich sein, so wird sie

anlässlich einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch qualifizierte

medizinische Fachpersonen abzuklären sein. Weshalb diese nicht in der Lage sein

sollten, die Suizidgefahr des Beschwerdeführers abzuklären bzw. die für den

Strafvollzug allenfalls notwendigen besonderen Schritte einzuleiten, legte

weder der Beschwerdeführer dar noch ist dies ersichtlich. Unter diesen

Umständen kann auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens

verzichtet werden, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.

Ergänzend ist auf das psychiatrische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Zürich vom 25. März 2002 zu verweisen, nach dem keine

Befunde bestanden hätten, welche auf das Vorliegen einer psychischen Störung

gemäss den gängigen Klassifikationssystemen psychischer Erkrankungen schliessen

liessen. Insbesondere ergebe die Begutachtung für das Vorliegen eines depressiven

oder traumatisierten Zustandsbilds keine Hinweise.

4.3

Angesichts

der Schwere des begangenen Delikts und des hohen Strafmasses ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der

Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs höher gewichtete als die privaten

Interessen an einem Strafaufschub. Demnach ist die Beschwerde in der Hauptsache

abzuweisen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen

Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein

Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder

Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren.

Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen

würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,

weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 32).

Die Vorinstanz beurteilte den Rekurs zu Recht als

aussichtslos im oben beschriebenen Sinn. Dasselbe gilt auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren.

5.2

Demnach

ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der

unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung durch die Vorinstanz –

abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…