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Entscheid

VB.2012.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00176

5. Oktober 2012Deutsch39 min

(URT.2012.14700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

vorstehende Erwägung 4.6 zu verweisen, wo bereits festgestellt wurde, dass die

Mitbeteiligte in ihrem Angebot die Einhaltung der Vorgaben betreffend Russpartikelfilter

zusichert. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich damit als unbegründet.

Ansonsten ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, was unter dem

Titel Ökologie gegen die gleichermassen gute Bewertung der Mitbeteiligten

sprechen würde.

9.2 Zur

Bewertung unter dem Titel Qualitätssicherung wendet die Beschwerdeführerin ein,

dieser Aspekt werde bei ihr seit Jahren, beispielsweise anlässlich von fünf

jährlichen Informationsveranstaltungen für die Mitarbeiter, zuverlässig

gewährleistet. Auch habe sie im Zusammenhang mit ihrer bisherigen

Auftragserfüllung im Irchelpark ein spezielles Rapportsystem entwickelt, das

die Beschwerdegegnerin daraufhin für alle verbundenen Unternehmen zum Standard

erhoben habe. Die maximale Bewertung wäre folglich auch in diesem Bereich

angezeigt gewesen. Es seien keine Massnahmen denkbar, welche die Beschwerdeführerin

für die Erreichung der Maximalpunktzahl noch hätte ergreifen können.

Dem hält die

Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin verfüge über keine

ISO-Zertifizierung und strebe diese offenbar auch nicht an. Sie unterhalte ein "unternehmenseigenes Qualitäts-System", welches mit 3 von 4 möglichen Punkten als gut bewertet

worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin diese Bewertung als ungerechtfertigt

rüge, verkenne sie, dass ein "unternehmenseigenes

Qualitätssystem" keine gleich grosse

Gewähr für ein taugliches Qualitätsmanagement biete wie eine externe

Überprüfung im Rahmen einer ISO-Zertifizierung.

Dieser sachgerechten und

zutreffenden Erwiderung bleibt nichts hinzuzufügen. Auch die Beschwerdeführerin

hat dagegen keinen substanziierten Widerspruch erhoben. Ihre weiteren

Ausführungen richten sich einzig noch gegen die Bewertung der Mitbeteiligten.

Hierzu hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Mitbeteiligte befinde sich

nachweislich in einem eingeleiteten Zertifizierungsprozess ISO 9001

(Qualitätsmanagement) und ISO 14001 (Umweltmanagement). Gemäss dem für die

Zertifizierung zuständigen Unternehmen soll diese bis spätestens September 2012

erfolgt sein.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die zwischenzeitlich abgeschlossene und nachgereichte

Zertifizierung habe im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen und dürfe

daher bei der Bewertung überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dem kann nicht

gefolgt werden. Die Berücksichtigung eines bereits eingeleiteten

Zertifizierungsprozesses ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdegegnerin kann sodann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe dem noch

offenen Ausgang des Zertifizierungsverfahrens nicht angemessen Rechnung

getragen. Wie aus ihren Ausführungen zur Bewertung der Beschwerdeführerin

hervorgeht, hätte eine abgeschlossene Zertifizierung zur Bewertung mit "sehr gut"

geführt. Dementsprechend erscheint es vertretbar, wenn eine auf absehbare Zeit

in Aussicht stehende Doppelzertifizierung (Qualitäts- und Umweltmanagement) immerhin

noch mit "gut" bewertet wurde.

10.

Beim Zuschlagskriterium "Ausbildung von Lernenden" erzielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Mitbeteiligte 2 Punkte. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, da sie einen

deutlich höheren Lehrlingsanteil vorweisen könne, erweise sich diese Bewertung

als nicht haltbar.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die

ermittelte Lehrlingsquote der Beschwerdeführerin mit 9,26 % klar über

derjenigen der Mitbeteiligten mit 6,45 % liege. Sie habe indes eine abgestufte

Bewertungsskala verwendet. Demnach sei für einen Lehrlingsanteil bis 4,9 %

ein Punkt vergeben worden. Eine Lehrlingsquote zwischen 5,0 und 9,9 % habe

2 Punkte ergeben, eine solche zwischen 10 % und 14,9 % 3 Punkte

und eine solche ab 15 % 4 Punkte. Diese Abstufung entspreche der gängigen

Praxis, auch wenn dies im Einzelfall bei nahe zusammenliegenden Quoten zu

unterschiedlichen Punkten führen könne.

10.1 Die von

der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode erscheint problematisch, insbesondere

weil die verwendete Punkteskala, im Gegensatz zu allen anderen Kriterien, nicht

von 0 bis 4 Punkte, sondern nur von 1 bis 4 Punkte reichte. Es kann indessen

offenbleiben, ob diese Skalierung rechtsverletzend ist. Wie die nachfolgenden

Ausführungen zeigen, würde eine jedenfalls zulässige Bewertungsmethode

ebenfalls eine tiefere Gesamtpunktzahl für die Beschwerdeführerin ergeben.

10.2 Bei einer linearen Skala, welche die

tatsächlichen Unterschiede am genausten darzustellen vermag (vgl. VGr, 27. Juni

2012, VB.2012.00001, E. 4.2 mit Hinweisen), bildet der Lehrlingsanteil der

Anbieterin 7, der mit 27,3 % am höchsten ist, die massgebliche Bezugsgrösse.

Grundlage zur Bestimmung der korrekten

Mitarbeiterzahlen bei der Beschwerdeführerin sind deren Angaben im Angebot, wo

ein Mitarbeiterbestand von 56, davon 5 Lehrlinge, deklariert wird. Demnach ist

sowohl die Quotenangabe der Beschwerdeführerin als auch jene der Beschwerdegegnerin

falsch. Die der Beschwerdeführerin anzurechnende Lehrlingsquote beträgt

8,9 %. Dies ergibt – wenn für den Lehrlingsanteil von 27,3 % die

Maximalnote 4 vergeben wird – noch eine Punktzahl von 1,3. Damit würde sich das

Ergebnis beim Zuschlagskriterium "Ausbildung von Lernenden" für die Beschwerdeführerin um 0,7 Punkte reduzieren, was zu einem entsprechend tieferen Gesamtpunktestand

von 33,4 statt 34,1 führen würde. Wie vorstehend in den Erwägungen 6

bis 9 aufgezeigt, ergeben sich bei den anderen vier Zuschlagskriterien keine

Korrekturen an der Bewertung; die Mitbeteiligte erreicht mit diesen vier

Einzelbewertungen bereits ein Total von 33,5 Punkten. Damit bleibt die

Beschwerdeführerin, selbst wenn der Mitbeteiligten – wie die Beschwerdeführerin

geltend macht – keine Lehrlinge angerechnet werden könnten und ihr damit in

diesem Kriterium null Punkte zu vergeben wären, knapp hinter der Mitbeteiligten

zurück.

11.

Zusammenfassend erweist

sich Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen

ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der

Beschwerdeantwort weitgehend nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids

nachgeholt hat. Angemessen sind Fr. 2'000.-.

12.

Da der Wert des zu vergebenden

Dienstleistungsauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 23.

November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013),

ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 8'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…