VB.2012.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00178
11. Juli 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00178
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte A und B mit
Bauentscheid vom 14. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung eines Wintergartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02,
in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 17. Oktober 2011 Rekurs an
das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Bauverweigerung und die
damit verbundenen Auflagen. Zudem sei die Vorinstanz einzuladen, die
nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.
Am 19. Januar
2012.
führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit
Entscheid vom 17. Februar 2012 wurde der Rekurs gutgeheissen; die
Bausektion der Stadt Zürich wurde eingeladen, die Baubewilligung für die
Erstellung des nachgesuchten Wintergartens unter Statuierung der erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen (Disp.-Ziff. I). Des Weiteren wurde die
Stadt Zürich zu einer Umtriebsentschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- an A und B verpflichtet
(Disp.-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2012 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch die Bausektion,
Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts vom
17.
Februar 2012 aufzuheben und den Bauentscheid Nr. 03 vom 14. September
2011.
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei.
Am 17. April 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
10.
Mai 2012 beantragten A und B die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom
29.
Mai 2012 verzichtete die Stadt Zürich auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist eine Gemeinde zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde
berechtigt. Solche schutzwürdigen Interessen bejaht das Verwaltungsgericht in
ständiger Praxis bei Streitigkeiten über die rechtsgenügende Einordnung einer
Baute (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 67). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Zürich ist daher zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist zusammen mit dem
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04 mit einem Doppeleinfamilienhaus überstellt.
Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft in der Mitte der Giebelfassade. Die Beschwerdegegnerschaft
projektierte einen Wintergarten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
Nordseite des Hauses. Auf der Westseite des Doppeleinfamilienhauses (Kat.-Nr. 01)
befinden sich bereits eine grosse Lukarne bzw. ein Quergiebel sowie ein
abgestütztes Vordach bzw. eine Pergola über dem Eingang. Im Südwesten sind zwei
Autoabstellplätze überdacht. Der Wintergarten soll sich über das Untergeschoss
und das erste Vollgeschoss sowie über die ganze westliche Fassadenhälfte erstrecken.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin verweigerte den Wintergarten im Rahmen eines Baugesuches gestützt
auf § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit der Begründung, dieser füge
sich in seiner Massstäblichkeit, Körnigkeit und seinem fehlenden Bezug zum
Bestand nicht befriedigend in den Kontext ein. Ein zusätzlicher Anbau würde zu
den drei bereits vorhandenen additiven Elementen (Lukarne, Vordach, Pergola) zu
einer überladenen Gesamtwirkung führen, sodass keine befriedigende Einordnung
gemäss § 238 Abs. 1 PGB erreicht werde. Das für die Stirnfasse
ästhetisch grundsätzlich verträgliche Mass von einem Drittel der Fassadenlänge
werde durch den geplanten Wintergarten deutlich überschritten. Mit diesen
Ausmassen erhalte der Anbau ein Übergewicht, das die Proportionen des Gebäudes
störe. Zusammen mit der grossen westseitigen Lukarne und dem nachträglich
angebrachten Vordach wirke die westliche Hälfte des Doppelhauses überladen, die
Symmetrie werde endgültig aufgehoben und ein architektonisches Missverhältnis
geschaffen. Die grosszügige gartenseitige Giebelfassade werde verstellt und verunklärt
aufgrund des Umstands, dass der Wintergarten ein Hochparterre erfasse. Zur
fehlenden Einordnung in die bauliche Umgebung führte die Beschwerdeführerin
aus, dass im direkten Umfeld des betroffenen Gebäudes, insbesondere
gartenseitig, keine Beispiele solcher Wintergartenanbauten zu finden seien.
Neben drei sehr ähnlichen Doppelhäusern fände sich nur noch eine Struktur mit
einheitlichen Zeilenhäusern. Diese Häuser würden gartenseitig keine
vergleichbaren Anbauten aufweisen. Da die Baustruktur im fraglichen Geviert
nicht derart heterogen sei, wäre eine Herabsetzung des Einordnungsmassstabs für
Anbauten nicht vertretbar.
3.2
Die
Vorinstanz stellte hingegen fest, es könne nicht von einer fehlenden
Massstäblichkeit gesprochen werden. Der Wintergarten weise zwar erhebliche
Dimensionen auf, die Fassade sei aber doppelt so breit und im Giebelbereich
fast zweieinhalbmal so hoch. Zudem seien sowohl der Quergiebel als auch die
Pergola grosszügig bzw. ausladend dimensioniert. Auch eine überladene
Gesamtwirkung sei nicht zu erwarten, denn der Quergiebel erscheine als Teil des
Wohnhauses und der Carport werde als separater Eingangsbereich wahrgenommen.
Als "Anhängsel" würden somit nur die seitliche Eingangsüberdachung
und der Wintergarten bleiben. Ihnen werde – sofern sie, wie der Architekt am
Augenschein ausführte, in Materialien und Farben übereinstimmend gestaltet würden
– nichts Zufälliges anhaften. Was das streitbetroffene Wohnhaus anbelange,
werde es ohne Zweifel auch mit dem nachgesuchten Wintergarten eine gute
Gesamtwirkung entfalten. Dank des grosszügigen Freiraums – die Giebelfassade
stosse an einen grosszügigen rückwärtigen Garten – und der wenig
qualitätsvollen baulichen Umgebung sei auch hier mit einer mehr als ausreichenden
Gesamtwirkung zu rechnen.
4.
Zur Begründung ihrer Beschwerde beruft sich die
Beschwerdeführerin in erster Linie auf den ihr in Einordnungsfragen
zustehenden, durch die Gemeindeautonomie (Art. 85 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) geschützten Beurteilungsspielraum.
Sie macht geltend, die Rekursinstanz habe eine eigene ästhetische Wertung des
Bauvorhabens vorgenommen, die von der Beurteilung durch die Beschwerdeführerin
abweiche. Dadurch habe die Rekursinstanz in nicht haltbarer Weise in die Gemeindeautonomie
eingegriffen. Der geplante Wintergarten trete sowohl
mit der geplanten Höhe über mehr als ein Geschoss, der Ausdehnung über die
Hälfte des Doppelhauses und einer Ausladung von 5,3 m klar
überproportioniert in Erscheinung. Die Symmetrie dieser markanten Giebelfassade
werde in erheblichem Mass verunklärt, und durch die bereits bestehende,
vergleichbar ausladende abgestützte Überdachung des westseitigen Hauseingangs
werde dieser Effekt verstärkt. Das erträgliche Mass an additiven Bauelementen
sei in der bestehenden Situation erreicht, mit dem streitigen Wintergarten
kippe die Gesamtwirkung ins Unbefriedigende. Andere Wintergartenanbauten seien
entweder nur eingeschossig, beträfen keinen vergleichbaren Haustyp mit einer markanten
Giebelfassade, würden keine vergleichbare Ausladung aufweisen oder beträfen nur
eine Gebäudeseite. Die Baustruktur im näheren Umfeld sei nicht derart
heterogen, dass eine Herabsetzung der Einordnungsanforderungen für Anbauten
vertretbar wäre. Neben drei sehr ähnlichen Doppelhäusern würde sich nur noch
eine Struktur mit einheitlichen Zeilenhäusern finden. Diese Häuser würden
gartenseitig keine vergleichbaren Anbauten aufweisen.
Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, angesichts
der extensiven Rechtsprechung zum Ermessen, welches örtlichen Baubehörden in
Einordnungsfragen zustehen würde, sei es für ein Gemeinwesen regelmässig ein
Leichtes, ihren Einordnungsentscheid in einem Rechtsmittelverfahren zu
verteidigen. Ein Bauabschlag habe einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte
des betroffenen Grundeigentümers zur Folge, werde ihm doch eine aus seinem Eigentum
fliessende Befugnis genommen. Eine solche Einschränkung könne nur dann infrage
kommen, wenn ein (objektives) öffentliches Interesse daran bestehen würde, und
wenn die Einschränkung verhältnismässig sei. Nicht jede Kritik, welche an einem
Vorhaben geübt werden könne, rechtfertige eine ausschliesslich mit ästhetischen
Argumenten begründete Verweigerung. Es brauche dafür achtenswerte Gründe. Im
Weiteren macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, jeder Wintergarten, der ein
Pultdach aufweise, erstrecke sich über mehr als ein Geschoss. Der vorliegende
Wintergarten würde sich in keiner Weise von anderen Wintergärten unterscheiden.
Angesichts der Grösse der Giebelfassade sowie des Quergiebels auf der
westlichen Dachhälfte könne die Massstäblichkeit nicht ernsthaft zu Kritik
Anlass geben. Jeder Wintergarten würde die Fassadenansicht bzw. Symmetrie eines
Gebäudes verändern. Dieses Argument erlaube keine Verweigerung, andernfalls
würden generell keine Wintergärten mehr bewilligt werden können. Für eine
solche Praxis würde kein Raum bestehen. Vorliegend sei der Wintergarten in optima
forma in die Giebelfassade eingepasst, indem er exakt über die Hälfte des
Gebäudes erstrecke und mit seinem oberen Abschluss einen grosszügigen Abstand
von der darüber befindlichen Fensterreihe belasse. Des Weiteren präsentiere
sich das Haus nun in weisser Farbe, weshalb sich der weisse Wintergarten – wie
auch das weisse Vordach an der Westfassade – in optimaler Weise und ganz
selbstverständlich in das Fassadenbild und die bestehende Situation einordne.
5.
5.1
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. § 238
Abs. 1 PBG stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar, die nicht
bloss eine Verunstaltung verbietet, sondern eine positive Gestaltung verlangt
(BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2.
März 2000 = BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 654).
5.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 KV
eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der
Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen
deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz
ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine
vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen
(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Es überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte
beziehungsweise, wenn sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der
Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,
eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten
(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 430 ff.;
VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00308, E.3.3).
5.3
Die den
Rekursinstanzen auferlegte Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler
Einordnungsentscheide wird in erster Linie mit der Gemeindeautonomie begründet.
Das Subsidiaritätsprinzip, wie es in Art. 85 Abs. 1 KV konkretisiert
ist, kommt auch dort zum Tragen, wo der Vollzug von kantonalen Gesetzen den
Gemeinden übertragen wird; auch dabei ist den Gemeinden nach Art. 85 Abs. 1
Satz 2 KV ein möglichst grosser Handlungsspielraum zu belassen (Tobias
Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 85 N. 14). Wenn es um die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts geht, steht zwar
die Entwicklung von Grundsätzen, wie dieser Handlungsspielraum zu füllen ist,
den kantonalen Instanzen zu. Im Zusammenhang mit der Anwendung von § 238
PBG ist dabei von der "allgemeinen Konkretisierung" der ästhetischen
Generalklausel die Rede (vgl. Arnold Marti, Bemerkungen zum Entscheid des Bundesgerichts
vom 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 437 ff.). Darunter sind die
von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zu verstehen. So sollen Bauwerke mit
der Einordnungsbestimmung unabhängig von der Qualität der Umgebung ein im öffentlichen
Interesse liegendes ästhetisches Niveau erreichen. Hingegen kann mit § 238
PBG in der Regel nicht die Übernahme von in der baulichen Umgebung bereits
vorhandenen Bauformen verlangt werden (vgl. zu diesen und weiteren solchen
Regeln Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, Bd. 2, 5. A., Zürich 2011, S. 654 f.). Diese Regeln
engen jedoch nur den Spielraum für die ästhetische Beurteilung ein, ohne diese
ersetzen zu können. Zudem sind stets auch die örtlichen Verhältnisse zu
würdigen, weshalb in Einordnungsfragen den Gemeinden immer ein durch ihre Autonomie
geschützter Entscheidungsspielraum zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 4,
18.
ff.; vgl. auch Marti, S. 437 ff.).
Sodann ist es gerade ein Zweck der Verwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe, den mit der Rechtsanwendung in erster Instanz befassten
Verwaltungsbehörden einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen (René
A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1306). Aufgabe der
verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen ist es zu prüfen, ob die Verwaltung
sich an die durch das Gesetz und die durch seine Auslegung entwickelten Schranken
hält, nicht aber, den administrativen Handlungsspielraum selber auszufüllen
(René A. Rhinow, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, in: Staatsorganisation
und Staatsfunktionen im Wandel, Festschrift für Kurt Eichenberger zum 60. Geburtstag,
Basel 1982, S. 670 f.; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 3 ff.).
Diese Überlegungen gelten auch, wenn die erstinstanzliche Anwendung des
kantonalen Rechts einer kommunalen Behörde übertragen ist.
5.4
Ausgeprägt
gilt dies bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG. Die Festlegung ästhetischer
Kriterien ist von vornherein schwierig, weil diese von subjektiven Meinungen,
Vorlieben und Prägungen abhängig sind. Zudem wird das ästhetische Empfinden
durch Sehgewohnheiten bestimmt, die von Faktoren wie Gesellschaft, Mode,
Politik, Umwelt beeinflusst werden und deshalb einem ständigen
Veränderungsprozess unterliegen. Die ästhetische Beurteilung durch die
Rechtsmittelinstanz läuft deshalb stets Gefahr, nicht die richtigere, sondern
nur eine andere zu sein. Auch aus diesem Grund kann es nicht genügen, dass die
Rechtsmittelinstanz eine vertretbare ästhetische Würdigung bloss durch ihre
eigene ersetzt, sondern sie hat darzulegen, dass und inwiefern die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist.
5.5
Die Beschwerdeführerin
hat im Bauverweigerungsentscheid vom 14. September 2011 sowie in der
Rekursvernehmlassung vom 22. November 2011 eingehende Erwägungen zur
Gestaltung und Einordnung des geplanten Wintergartens angestellt und die
örtlichen Verhältnisse dementsprechend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des
Baurekursgerichts beruhen diese Erwägungen auf einer zutreffenden
Sachverhaltsfeststellung, berücksichtigen die von der Rechtsprechung zur
Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG entwickelten Grundsätze und beruhen
auf einer vertretbaren und nachvollziehbaren ästhetischen Würdigung.
5.5.1
Als Bezugspunkt für die Beurteilung der Einordnung der geplanten Baute
stützte sich die Beschwerdeführerin vor allem auf die Aussenwirkung des
Wintergartens. Damit erfasste sie die Wirkung der
ästhetisch-architektonischen Gestaltung des Wintergartens als Ganzes und in
seinen einzelnen Teilen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 654 f.).
Der streitige Wintergarten ist
an der Nordfassade des Doppeleinfamilienhauses geplant. Er soll eine Breite von
7,5 m – gesamte Breite der westlichen Hälfte des Doppelhauses – eine Länge
von 5,3 m und eine Höhe zwischen 3,7 m und 2,6 m aufweisen.
Seiner Fläche von fast 40 m2 steht eine Wohngrundfläche von
ungefähr 65 m2 gegenüber. Des Weiteren weist die westliche
Hälfte des Doppelhauses bereits einen überdachten Eingang sowie eine Lukarne
auf.
Wenn die Beschwerdeführerin unter
diesen Umständen zum Schluss kommt, mit seinen Ausmassen erhalte der Anbau ein
Übergewicht, das die Proportionen des Gebäudes störe, und der Anbau führe neben
den drei bereits vorhandenen additiven Elementen zu einer überladenen
Gesamtwirkung, handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare
und sachlich vertretbare ästhetische Würdigung der Baubehörde. Ebenfalls
nachvollziehbar ist die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sich der
Wintergarten in seiner Massstäblichkeit, Körnigkeit und seinem fehlenden Bezug
zum Bestand nicht befriedigend in den Kontext einfüge. Obwohl der Wintergarten
an einer grosszügigen Giebelfassade zu stehen kommen soll, sind seine Ausmasse –
Erstreckung über mehr als ein Geschoss, Abdeckung der ganzen Fassadenbreite der
Haushälfte, Läge von 5,3 m – erheblich; es kann somit von einer fehlenden
Massstäblichkeit und einem fehlenden Bezug zum Bestand gesprochen werden. Des
Weiteren stört der Wintergarten die Symmetrie sowie verstellt und verunklärt
die gartenseitige Giebelfassade aufgrund seiner Ausmasse. Die Baubehörde hat
jedenfalls mit ihrer ästhetischen Würdigung ihren Beurteilungsspielraum nicht
überschritten, und es liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn
von § 50 VRG.
5.5.2
Demgegenüber erweisen sich die Erwägungen des Baurekursgerichts zur Begründung,
dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer
Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum
überschritten hat, als ungeeignet. Vielmehr ersetzte die Vorinstanz damit unzulässigerweise
das Ermessen der örtlichen Baubehörde durch ihr eigenes.
6.
6.1
Die
Beschwerdegegnerschaft wendet ein, die Verweigerung der Baubewilligung habe
einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte des betroffenen Grundeigentümers
zur Folge.
6.2
Aus der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgt, dass ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Bauverweigerung bestehen muss und diese nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstossen darf. Grundsätzlich erlaubt es § 238 PBG, sonst baurechtskonforme
Bauten allein aufgrund ihrer ungenügenden Einordnung in die bauliche Umgebung
zu untersagen (VGr, 15. Juni 2006, VB.2005.00023; RB 1979 Nr. 93 =
ZBl 81/1980, S. 75 = ZR 78/1979 Nr. 99) oder wegen unbefriedigender
Wirkung des Objekts als solches zu verweigern (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 655).
6.3
Das
öffentliche Interesse am Ortsbild- und Landschaftsschutz in Gestalt der Bewahrung
eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Anbauten und Liegenschaften überwiegt
das Interesse der Beschwerdegegnerschaft, den Wintergarten in den gewünschten
Dimensionen zu bauen. Der Ortsbild- und Landschaftsschutz verfolgt übergeordnete,
im Interesse der Allgemeinheit liegende ästhetische Ziele und gilt unabhängig
davon, ob die Nachbarn einen baurechtlichen Entscheid verlangt haben oder
nicht. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird der
Beschwerdegegnerschaft sodann der Bau eines Wintergartens nicht gänzlich
untersagt. Zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft nahelegte,
eine Lösung mit einem Wintergarten als autonomes, freistehendes Gewächshaus im
hinteren Bereich der übertiefen Parzelle zu prüfen.
7.
7.1
Die
Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, es würden in der näheren Umgebung des
Baugrundstücks zahlreiche Wintergärten existieren, welche Ähnlichkeiten zum
streitigen Wintergarten aufweisen würden. Sinngemäss rügt die
Beschwerdegegnerschaft damit eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des
Gleichbehandlungsgebots.
7.2
Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, sind die von den Beschwerdegegnerschaft
angeführten Beispiele eingeschossig oder unbedeutend höher; im Gegensatz dazu
umfasst der streitige Wintergarten ein Hochparterre und erstreckt sich damit
über deutlich mehr als nur ein Geschoss. Unter den angeführten Beispielen ist
des Weiteren kein vergleichbarer Haustyp mit einer markanten breiten
Giebelfassade zu finden. Sie weisen entweder keine oder viel kleinere Lukarnen
auf. Auch die Ausladungen sind – soweit ersichtlich – sowohl für sich allein
betrachtet als auch im Verhältnis zu den Häusern nicht mit dem vorliegenden
Wintergarten vergleichbar. Das Verhältnis zwischen Anbau und Haus scheint in
den anderen Fällen besser gewahrt zu sein als im vorliegenden Fall, wo der Wintergarten
fast 40 m2 umfassen soll im Gegensatz zur Wohnfläche von
ungefähr 65 m2. Zudem sind die angeführten Wintergärten die
einzigen Anbauten an den jeweiligen Häusern; dies trifft auf den vorliegenden
Fall gerade nicht zu. Die Westseite des Doppelhaues weist bereits einen
überdachten Eingang sowie eine grosse Lukarne auf.
7.3
Die
Beurteilung des Bauvorhabens durch die Beschwerdeführerin erweist sich unter
dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und
nachvollziehbar. Von einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. des
Gleichbehandlungsgebots kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
8.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss ist der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. Februar 2012 aufzuheben.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegnerschaft
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist mangels Vorliegens eines
besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verzichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
17.
Februar 2012 wird aufgehoben und der Bauentscheid der Bausektion
Zürich vom 14. September 2011 wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens
werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an…