Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00178

11. Juli 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14462)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte A und B mit

Bauentscheid vom 14. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung eines Wintergartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02,

in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 17. Oktober 2011 Rekurs an

das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Bauverweigerung und die

damit verbundenen Auflagen. Zudem sei die Vorinstanz einzuladen, die

nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.

Am 19. Januar

2012.

führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit

Entscheid vom 17. Februar 2012 wurde der Rekurs gutgeheissen; die

Bausektion der Stadt Zürich wurde eingeladen, die Baubewilligung für die

Erstellung des nachgesuchten Wintergartens unter Statuierung der erforderlichen

Nebenbestimmungen zu erteilen (Disp.-Ziff. I). Des Weiteren wurde die

Stadt Zürich zu einer Umtriebsentschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- an A und B verpflichtet

(Disp.-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2012 an das

Verwaltungsgericht beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch die Bausektion,

Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts vom

17.

Februar 2012 aufzuheben und den Bauentscheid Nr. 03 vom 14. September

2011.

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gegenpartei.

Am 17. April 2012 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

10.

Mai 2012 beantragten A und B die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom

29.

Mai 2012 verzichtete die Stadt Zürich auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist eine Gemeinde zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde

berechtigt. Solche schutzwürdigen Interessen bejaht das Verwaltungsgericht in

ständiger Praxis bei Streitigkeiten über die rechtsgenügende Einordnung einer

Baute (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 67). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Zürich ist daher zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist zusammen mit dem

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04 mit einem Doppeleinfamilienhaus überstellt.

Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft in der Mitte der Giebelfassade. Die Beschwerdegegnerschaft

projektierte einen Wintergarten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

Nordseite des Hauses. Auf der Westseite des Doppeleinfamilienhauses (Kat.-Nr. 01)

befinden sich bereits eine grosse Lukarne bzw. ein Quergiebel sowie ein

abgestütztes Vordach bzw. eine Pergola über dem Eingang. Im Südwesten sind zwei

Autoabstellplätze überdacht. Der Wintergarten soll sich über das Untergeschoss

und das erste Vollgeschoss sowie über die ganze westliche Fassadenhälfte erstrecken.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin verweigerte den Wintergarten im Rahmen eines Baugesuches gestützt

auf § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit der Begründung, dieser füge

sich in seiner Massstäblichkeit, Körnigkeit und seinem fehlenden Bezug zum

Bestand nicht befriedigend in den Kontext ein. Ein zusätzlicher Anbau würde zu

den drei bereits vorhandenen additiven Elementen (Lukarne, Vordach, Pergola) zu

einer überladenen Gesamtwirkung führen, sodass keine befriedigende Einordnung

gemäss § 238 Abs. 1 PGB erreicht werde. Das für die Stirnfasse

ästhetisch grundsätzlich verträgliche Mass von einem Drittel der Fassadenlänge

werde durch den geplanten Wintergarten deutlich überschritten. Mit diesen

Ausmassen erhalte der Anbau ein Übergewicht, das die Proportionen des Gebäudes

störe. Zusammen mit der grossen westseitigen Lukarne und dem nachträglich

angebrachten Vordach wirke die westliche Hälfte des Doppelhauses überladen, die

Symmetrie werde endgültig aufgehoben und ein architektonisches Missverhältnis

geschaffen. Die grosszügige gartenseitige Giebelfassade werde verstellt und verun­klärt

aufgrund des Umstands, dass der Wintergarten ein Hochparterre erfasse. Zur

fehlenden Einordnung in die bauliche Umgebung führte die Beschwerdeführerin

aus, dass im direkten Umfeld des betroffenen Gebäudes, insbesondere

gartenseitig, keine Beispiele solcher Wintergartenanbauten zu finden seien.

Neben drei sehr ähnlichen Doppelhäusern fände sich nur noch eine Struktur mit

einheitlichen Zeilenhäusern. Diese Häuser würden gartenseitig keine

vergleichbaren Anbauten aufweisen. Da die Baustruktur im fraglichen Geviert

nicht derart heterogen sei, wäre eine Herabsetzung des Einordnungsmassstabs für

Anbauten nicht vertretbar.

3.2

Die

Vorinstanz stellte hingegen fest, es könne nicht von einer fehlenden

Massstäblichkeit gesprochen werden. Der Wintergarten weise zwar erhebliche

Dimensionen auf, die Fassade sei aber doppelt so breit und im Giebelbereich

fast zweieinhalbmal so hoch. Zudem seien sowohl der Quergiebel als auch die

Pergola grosszügig bzw. ausladend dimensioniert. Auch eine überladene

Gesamtwirkung sei nicht zu erwarten, denn der Quergiebel erscheine als Teil des

Wohnhauses und der Carport werde als separater Eingangsbereich wahrgenommen.

Als "Anhängsel" würden somit nur die seitliche Eingangsüberdachung

und der Wintergarten bleiben. Ihnen werde – sofern sie, wie der Architekt am

Augenschein ausführte, in Materialien und Farben übereinstimmend gestaltet würden

– nichts Zufälliges anhaften. Was das streitbetroffene Wohnhaus anbelange,

werde es ohne Zweifel auch mit dem nachgesuchten Wintergarten eine gute

Gesamtwirkung entfalten. Dank des grosszügigen Freiraums – die Giebelfassade

stosse an einen grosszügigen rückwärtigen Garten – und der wenig

qualitätsvollen baulichen Umgebung sei auch hier mit einer mehr als ausreichenden

Gesamtwirkung zu rechnen.

4.

Zur Begründung ihrer Beschwerde beruft sich die

Beschwerdeführerin in erster Linie auf den ihr in Einordnungsfragen

zustehenden, durch die Gemeindeautonomie (Art. 85 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) geschützten Beurteilungsspielraum.

Sie macht geltend, die Rekursinstanz habe eine eigene ästhetische Wertung des

Bauvorhabens vorgenommen, die von der Beurteilung durch die Beschwerdeführerin

abweiche. Dadurch habe die Rekursinstanz in nicht haltbarer Weise in die Gemeindeautonomie

eingegriffen. Der geplante Wintergarten trete sowohl

mit der geplanten Höhe über mehr als ein Geschoss, der Ausdehnung über die

Hälfte des Doppelhauses und einer Ausladung von 5,3 m klar

überproportioniert in Erscheinung. Die Symmetrie dieser markanten Giebelfassade

werde in erheblichem Mass verunklärt, und durch die bereits bestehende,

vergleichbar ausladende abgestützte Überdachung des westseitigen Hauseingangs

werde dieser Effekt verstärkt. Das erträgliche Mass an additiven Bauelementen

sei in der bestehenden Situation erreicht, mit dem streitigen Wintergarten

kippe die Gesamtwirkung ins Unbefriedigende. Andere Wintergartenanbauten seien

entweder nur eingeschossig, beträfen keinen vergleichbaren Haustyp mit einer markanten

Giebelfassade, würden keine vergleichbare Ausladung aufweisen oder beträfen nur

eine Gebäudeseite. Die Baustruktur im näheren Umfeld sei nicht derart

heterogen, dass eine Herabsetzung der Einordnungsanforderungen für Anbauten

vertretbar wäre. Neben drei sehr ähnlichen Doppelhäusern würde sich nur noch

eine Struktur mit einheitlichen Zeilenhäusern finden. Diese Häuser würden

gartenseitig keine vergleichbaren Anbauten aufweisen.

Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, angesichts

der extensiven Rechtsprechung zum Ermessen, welches örtlichen Baubehörden in

Einordnungsfragen zustehen würde, sei es für ein Gemeinwesen regelmässig ein

Leichtes, ihren Einordnungsentscheid in einem Rechtsmittelverfahren zu

verteidigen. Ein Bauabschlag habe einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte

des betroffenen Grundeigentümers zur Folge, werde ihm doch eine aus seinem Eigentum

fliessende Befugnis genommen. Eine solche Einschränkung könne nur dann infrage

kommen, wenn ein (objektives) öffentliches Interesse daran bestehen würde, und

wenn die Einschränkung verhältnismässig sei. Nicht jede Kritik, welche an einem

Vorhaben geübt werden könne, rechtfertige eine ausschliesslich mit ästhetischen

Argumenten begründete Verweigerung. Es brauche dafür achtenswerte Gründe. Im

Weiteren macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, jeder Wintergarten, der ein

Pultdach aufweise, erstrecke sich über mehr als ein Geschoss. Der vorliegende

Wintergarten würde sich in keiner Weise von anderen Wintergärten unterscheiden.

Angesichts der Grösse der Giebelfassade sowie des Quergiebels auf der

westlichen Dachhälfte könne die Massstäblichkeit nicht ernsthaft zu Kritik

Anlass geben. Jeder Wintergarten würde die Fassadenansicht bzw. Symmetrie eines

Gebäudes verändern. Dieses Argument erlaube keine Verweigerung, andernfalls

würden generell keine Wintergärten mehr bewilligt werden können. Für eine

solche Praxis würde kein Raum bestehen. Vorliegend sei der Wintergarten in optima

forma in die Giebelfassade eingepasst, indem er exakt über die Hälfte des

Gebäudes erstrecke und mit seinem oberen Abschluss einen grosszügigen Abstand

von der darüber befindlichen Fensterreihe belasse. Des Weiteren präsentiere

sich das Haus nun in weisser Farbe, weshalb sich der weisse Wintergarten – wie

auch das weisse Vordach an der Westfassade – in optimaler Weise und ganz

selbstverständlich in das Fassadenbild und die bestehende Situation einordne.

5.

5.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. § 238

Abs. 1 PBG stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar, die nicht

bloss eine Verunstaltung verbietet, sondern eine positive Gestaltung verlangt

(BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010,

VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

2.

März 2000 = BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 654).

5.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 KV

eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der

Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen

deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz

ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine

vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Es überprüft deshalb lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte

beziehungsweise, wenn sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der

Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten

(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 430 ff.;

VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00308, E.3.3).

5.3

Die den

Rekursinstanzen auferlegte Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide wird in erster Linie mit der Gemeindeautonomie begründet.

Das Subsidiaritätsprinzip, wie es in Art. 85 Abs. 1 KV konkretisiert

ist, kommt auch dort zum Tragen, wo der Vollzug von kantonalen Gesetzen den

Gemeinden übertragen wird; auch dabei ist den Gemeinden nach Art. 85 Abs. 1

Satz 2 KV ein möglichst grosser Handlungsspielraum zu belassen (Tobias

Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 85 N. 14). Wenn es um die

Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts geht, steht zwar

die Entwicklung von Grundsätzen, wie dieser Handlungsspielraum zu füllen ist,

den kantonalen Instanzen zu. Im Zusammenhang mit der Anwendung von § 238

PBG ist dabei von der "allgemeinen Konkretisierung" der ästhetischen

Generalklausel die Rede (vgl. Arnold Marti, Bemerkungen zum Entscheid des Bundesgerichts

vom 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 437 ff.). Darunter sind die

von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zu verstehen. So sollen Bauwerke mit

der Einordnungsbestimmung unabhängig von der Qualität der Umgebung ein im öffentlichen

Interesse liegendes ästhetisches Niveau erreichen. Hingegen kann mit § 238

PBG in der Regel nicht die Übernahme von in der baulichen Umgebung bereits

vorhandenen Bauformen verlangt werden (vgl. zu diesen und weiteren solchen

Regeln Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, Bd. 2, 5. A., Zürich 2011, S. 654 f.). Diese Regeln

engen jedoch nur den Spielraum für die ästhetische Beurteilung ein, ohne diese

ersetzen zu können. Zudem sind stets auch die örtlichen Verhältnisse zu

würdigen, weshalb in Einordnungsfragen den Gemeinden immer ein durch ihre Autonomie

geschützter Entscheidungsspielraum zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 4,

18.

ff.; vgl. auch Marti, S. 437 ff.).

Sodann ist es gerade ein Zweck der Verwendung unbestimmter

Gesetzesbegriffe, den mit der Rechtsanwendung in erster Instanz befassten

Verwaltungsbehörden einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen (René

A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1306). Aufgabe der

verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen ist es zu prüfen, ob die Verwaltung

sich an die durch das Gesetz und die durch seine Auslegung entwickelten Schranken

hält, nicht aber, den administrativen Handlungsspielraum selber auszufüllen

(René A. Rhinow, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, in: Staatsorganisation

und Staatsfunktionen im Wandel, Festschrift für Kurt Eichenberger zum 60. Geburtstag,

Basel 1982, S. 670 f.; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 3 ff.).

Diese Überlegungen gelten auch, wenn die erstinstanzliche Anwendung des

kantonalen Rechts einer kommunalen Behörde übertragen ist.

5.4

Ausgeprägt

gilt dies bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG. Die Festlegung ästhetischer

Kriterien ist von vornherein schwierig, weil diese von subjektiven Meinungen,

Vorlieben und Prägungen abhängig sind. Zudem wird das ästhetische Empfinden

durch Sehgewohnheiten bestimmt, die von Faktoren wie Gesellschaft, Mode,

Politik, Umwelt beeinflusst werden und deshalb einem ständigen

Veränderungsprozess unterliegen. Die ästhetische Beurteilung durch die

Rechtsmittelinstanz läuft deshalb stets Gefahr, nicht die richtigere, sondern

nur eine andere zu sein. Auch aus diesem Grund kann es nicht genügen, dass die

Rechtsmittelinstanz eine vertretbare ästhetische Würdigung bloss durch ihre

eigene ersetzt, sondern sie hat darzulegen, dass und inwiefern die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist.

5.5

Die Beschwerdeführerin

hat im Bauverweigerungsentscheid vom 14. September 2011 sowie in der

Rekursvernehmlassung vom 22. November 2011 eingehende Erwägungen zur

Gestaltung und Einordnung des geplanten Wintergartens angestellt und die

örtlichen Verhältnisse dementsprechend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des

Baurekursgerichts beruhen diese Erwägungen auf einer zutreffenden

Sachverhaltsfeststellung, berücksichtigen die von der Rechtsprechung zur

Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG entwickelten Grund­sätze und beruhen

auf einer vertretbaren und nachvollziehbaren ästhetischen Würdigung.

5.5.1

Als Bezugspunkt für die Beurteilung der Einordnung der geplanten Baute

stützte sich die Beschwerdeführerin vor allem auf die Aussenwirkung des

Wintergartens. Damit erfasste sie die Wirkung der

ästhetisch-architektonischen Gestaltung des Wintergartens als Ganzes und in

seinen einzelnen Teilen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 654 f.).

Der streitige Wintergarten ist

an der Nordfassade des Doppeleinfamilienhauses geplant. Er soll eine Breite von

7,5 m – gesamte Breite der westlichen Hälfte des Doppelhauses – eine Länge

von 5,3 m und eine Höhe zwischen 3,7 m und 2,6 m aufweisen.

Seiner Fläche von fast 40 m2 steht eine Wohngrundfläche von

ungefähr 65 m2 gegenüber. Des Weiteren weist die westliche

Hälfte des Doppelhauses bereits einen überdachten Eingang sowie eine Lukarne

auf.

Wenn die Beschwerdeführerin unter

diesen Umständen zum Schluss kommt, mit seinen Ausmassen erhalte der Anbau ein

Übergewicht, das die Proportionen des Gebäudes störe, und der Anbau führe neben

den drei bereits vorhandenen additiven Elementen zu einer überladenen

Gesamtwirkung, handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare

und sachlich vertretbare ästhetische Würdigung der Baubehörde. Ebenfalls

nachvollziehbar ist die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sich der

Wintergarten in seiner Massstäblichkeit, Körnigkeit und seinem fehlenden Bezug

zum Bestand nicht befriedigend in den Kontext einfüge. Obwohl der Wintergarten

an einer grosszügigen Giebelfassade zu stehen kommen soll, sind seine Ausmasse –

Erstreckung über mehr als ein Geschoss, Abdeckung der ganzen Fassadenbreite der

Haushälfte, Läge von 5,3 m – erheblich; es kann somit von einer fehlenden

Massstäblichkeit und einem fehlenden Bezug zum Bestand gesprochen werden. Des

Weiteren stört der Wintergarten die Symmetrie sowie verstellt und verunklärt

die gartenseitige Giebelfassade aufgrund seiner Ausmasse. Die Baubehörde hat

jedenfalls mit ihrer ästhetischen Würdigung ihren Beurteilungsspielraum nicht

überschritten, und es liegt in dieser Auffassung keine Rechtsverletzung im Sinn

von § 50 VRG.

5.5.2

Demgegenüber erweisen sich die Erwägungen des Baurekursgerichts zur Begründung,

dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer

Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum

überschritten hat, als ungeeignet. Vielmehr ersetzte die Vorinstanz damit unzulässigerweise

das Ermessen der örtlichen Baubehörde durch ihr eigenes.

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerschaft wendet ein, die Verweigerung der Baubewilligung habe

einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte des betroffenen Grundeigentümers

zur Folge.

6.2

Aus der

verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgt, dass ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Bauverweigerung bestehen muss und diese nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip

verstossen darf. Grundsätzlich erlaubt es § 238 PBG, sonst baurechtskonforme

Bauten allein aufgrund ihrer ungenügenden Einordnung in die bauliche Umgebung

zu untersagen (VGr, 15. Juni 2006, VB.2005.00023; RB 1979 Nr. 93 =

ZBl 81/1980, S. 75 = ZR 78/1979 Nr. 99) oder wegen unbefriedigender

Wirkung des Objekts als solches zu verweigern (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 655).

6.3

Das

öffentliche Interesse am Ortsbild- und Landschaftsschutz in Gestalt der Bewahrung

eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Anbauten und Liegenschaften überwiegt

das Interesse der Beschwerdegegnerschaft, den Wintergarten in den gewünschten

Dimensionen zu bauen. Der Ortsbild- und Landschaftsschutz verfolgt übergeordnete,

im Interesse der Allgemeinheit liegende ästhetische Ziele und gilt unabhängig

davon, ob die Nachbarn einen baurechtlichen Entscheid verlangt haben oder

nicht. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird der

Beschwerdegegnerschaft sodann der Bau eines Wintergartens nicht gänzlich

untersagt. Zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft nahelegte,

eine Lösung mit einem Wintergarten als autonomes, freistehendes Gewächshaus im

hinteren Bereich der übertiefen Parzelle zu prüfen.

7.

7.1

Die

Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, es würden in der näheren Umgebung des

Baugrundstücks zahlreiche Wintergärten existieren, welche Ähnlichkeiten zum

streitigen Wintergarten aufweisen würden. Sinngemäss rügt die

Beschwerdegegnerschaft damit eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des

Gleichbehandlungsgebots.

7.2

Wie die

Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, sind die von den Beschwerdegegnerschaft

angeführten Beispiele eingeschossig oder unbedeutend höher; im Gegensatz dazu

umfasst der streitige Wintergarten ein Hochparterre und erstreckt sich damit

über deutlich mehr als nur ein Geschoss. Unter den angeführten Beispielen ist

des Weiteren kein vergleichbarer Haustyp mit einer markanten breiten

Giebelfassade zu finden. Sie weisen entweder keine oder viel kleinere Lukarnen

auf. Auch die Ausladungen sind – soweit ersichtlich – sowohl für sich allein

betrachtet als auch im Verhältnis zu den Häusern nicht mit dem vorliegenden

Wintergarten vergleichbar. Das Verhältnis zwischen Anbau und Haus scheint in

den anderen Fällen besser gewahrt zu sein als im vorliegenden Fall, wo der Wintergarten

fast 40 m2 umfassen soll im Gegensatz zur Wohnfläche von

ungefähr 65 m2. Zudem sind die angeführten Wintergärten die

einzigen Anbauten an den jeweiligen Häusern; dies trifft auf den vorliegenden

Fall gerade nicht zu. Die Westseite des Doppelhaues weist bereits einen

überdachten Eingang sowie eine grosse Lukarne auf.

7.3

Die

Beurteilung des Bauvorhabens durch die Beschwerdeführerin erweist sich unter

dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und

nachvollziehbar. Von einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. des

Gleichbehandlungsgebots kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

8.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss ist der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 17. Februar 2012 aufzuheben.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegnerschaft

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist mangels Vorliegens eines

besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verzichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

17.

Februar 2012 wird aufgehoben und der Bauentscheid der Bausektion

Zürich vom 14. September 2011 wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens

werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an…