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Entscheid

VB.2012.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00179

30. Mai 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14328)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 01 vom 25. Oktober 2011 erteilte

die Bausektion der Stadt Zürich der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und

Betriebe, die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines

Strichplatzes, bestehend aus Betreuungspavillon mit Sonnenkollektor, Autoboxen

(Sexboxen), WC-Kabinen, Sichtschutzwänden, acht Fahrzeugabstellplätzen und einem

Stellplatz für vier Wohnmobile, auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 am

Depotweg 04 und 05 in Zürich.

Erwägungen

II.

Auf den von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs trat

das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 17. Februar 2012 wegen

Verwirkung des Rekursrechts nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2012 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur

materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter

sei das Verfahren zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs an die

Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 27. März 2012 beantragte das Baurekursgericht, die

Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April bzw. 8. Mai

2012.

schlossen die Stadt Zürich, Sozialdepartement, bzw. die Bausektion der

Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Rahmen des vom Stadtrat von Zürich und inzwischen auch

vom Stimmvolk gutgeheissenen Projekts "Strichplatz Depotweg", das die

Strassenprostitution vom Sihlquai an einen kontrollierten Standort überführen

soll (Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2011, 573.,

Polizeidepartement, Anpassung Strichzonenplan; vgl. auch die Abstimmungsvorlage

vom 11. März 2011, S. 2), erliess der Vorsteher des Polizeidepartements

der Stadt Zürich am 15. Juli 2011 eine Verfügung betreffend

"Vorschriften über die Strassenprostitution, Anpassung des Strichzonenplans"

und publizierte diese im Tagblatt der Stadt Zürich vom 27. Juli 2011. Vom

29.

Juli bis 18. August 2011 fand daraufhin die öffentliche

Planauflage des von der Beschwerdegegnerin 1 gestellten Baugesuchs zur Realisierung

des geplanten Strichplatzes statt.

1.1

Am

25.

August 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Polizeidepartement der

Stadt Zürich Einsprache gegen dessen Verfügung vom 15. Juli 2011 und

reichte gleichentags beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Gesuch

mit folgenden Begehren ein:

"1. Es sei das Baugesuchsverfahren

mit dem Verfahren gemäss Art. 3 der Vorschriften über die

Strassenprostitution vom 17. Juli 1991 (ASZ 551.140) zu koordinieren.

2.

Eventualiter sei die Frist für die

Einreichung des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

wiederherzustellen und diese Eingabe als Begehren um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids entgegenzunehmen."

Mit Bauentscheid 01 vom 25. Oktober 2001 erteilte

die Beschwerdegegnerin 2 die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung

eines Strichplatzes in Zürich und stellte den Entscheid der Beschwerdeführerin

zu, die darin als "Dritte gemäss § 315 PBG" mit dem Vermerk

"Beschluss nach Ablauf der Ausschreibungsfrist verlangt" aufgeführt

wird. Hiergegen rekurrierte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011

beim Baurekursgericht und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für

die Einreichung des Zustellbegehrens.

1.2

In seinem

Einzelrichterentscheid vom 17. Februar 2012 wies das Baurekursgericht das

Fristwiederherstellungsgesuch ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf den Rekurs

gegen die Baubewilligung vom 25. Oktober 2011 in der Folge nicht ein

(Disp.-Ziff. 2). Zur Begründung heisst es im Entscheid, das Rekursrecht

der Beschwerdeführerin sei verwirkt, da diese ihr Zustellbegehren nicht

fristgestellt habe und ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist mangels

eines Wiederherstellungsgrunds nicht zu entsprechen sei. Hieran könne der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich

vom 15. Juli 2011 innert Frist angefochten habe, nichts ändern, zumal in

Bezug auf das umstrittene Bauvorhaben keine koordinationspflichtigen

Sachverhalte im Sinn von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG) vorlägen.

2.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw.

das Begründungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie sei mit keinem Wort

auf die gerügte Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin 2 betreffend

Verfahrenskoordination sowie ihre verfahrensrechtliche Position eingegangen.

Auch die Vorinstanz habe sich mit diesen Aspekten inhaltlich nicht

auseinandergesetzt, womit sie ihren Gehörsanspruch ebenfalls missachtet habe.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Begründung des Entscheids

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 11 ff., § 10

N. 36 ff.; § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). In einem Entscheid brauchen jedoch nicht alle

Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden;

die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde

willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218,

E. 4.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von

denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,

und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte

Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin mit summarisch begründetem Einzelrichterentscheid im Sinn

von § 335 Abs. 2 lit a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 28a Abs. 1 VRG nicht

ein, weil sie ihn wegen Verwirkung des Rekursrechts (§ 316 Abs. 1

PBG) für offensichtlich unzulässig hielt. Die sich

auf die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels stützende summarische

Begründung setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, welche sich neben dem

klaren Gesetzessinn auch aus einer ständigen Gerichtspraxis ergeben kann (vgl. Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 109 N. 8 f.). Liegen

die Voraussetzungen für eine solche vereinfachte Erledigungsart vor, gelten die

Anforderungen an die Entscheidbegründung nur in

reduziertem Umfang; der Entscheid muss aber insgesamt als schlüssig, d. h. haltbar und verständlich erscheinen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 39). Auch eine summarische Begründung

muss die Parteien in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu

können.

2.3

Die Begründung des Rekursentscheids vom

17.

Februar 2012 beschränkt sich – nebst der Feststellung, dass die

Beschwerdeführerin ihr Zustellbegehren mehr als 20 Tage nach der

Publikation des Bauvorhabens eingereicht hat – auf die Erwägung, dass weder ein

ausreichend qualifizierter Fristwiederherstellungsgrund noch koordinationspflichtige

Sachverhalte vorlägen. Es erscheint fraglich, ob der Rekursentscheid mit diesen

knappen Ausführungen rechtsgenüglich motiviert ist.

2.3.1

Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315

Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei

der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Die

Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Begehrens nach § 315 PBG fällt – als

Prozessvoraussetzung des Rekurses – in die Zuständigkeit der Rekursbehörde (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 315; BEZ 1993 Nr. 10).

Diese hat auch über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden.

Die Beschwerdeführerin sucht die

Rechtzeitigkeit ihres unbestrittenermassen mehr als 20 Tage seit der

öffentlichen Bekanntmachung des Bauprojekts gestellten Zustellbegehrens aus

einer Koordinationspflicht zwischen der Baubewilligung und der von ihr rechtzeitig

angefochtenen Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 15. Juli

2011.

abzuleiten. Aufgrund der fristgerecht vorgebrachten Einwände gegen den

Betrieb des "Strichplatzes" habe sie einen Anspruch auf Zustellung

des Bauentscheids gehabt und sei zu dessen Anfechtung legitimiert gewesen.

2.3.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag aus mehreren Gründen nicht

zu überzeugen. Die Verfügung des Polizeidepartements vom 15. Juli 2011 betreffend "Vorschriften über die

Strassenprostitution, Anpassung des Strichzonenplans" bestimmt, welche

Strichzonen auf öffentlichem Grund neben den für die Ausübung der Prostitution

ohnehin zulässigen Gebieten nach der Eröffnung des geplanten Strichplatzes

gelten sollen (Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 25. Mai 2011; vgl.

auch den Einspracheentscheid des Stadtrates von Zürich vom 1. Februar

2012.

Geplant ist vorderhand eine Aufhebung der bestehenden Strichzonen bis auf

ein Teilstück der Allmendstrasse (Ende Hauptgebäude Sihlcity bis

Autobahnausfahrt Brunau) zugunsten des neu zu errichtenden Strichplatzes in

Altstetten (Einspracheentscheid S. 1). Der Strichplatz selbst wird im

Strichzonenplan nicht aufgeführt, da es sich beim betreffenden Grundstück 02

nach Auffassung des Polizeidepartements vom Bestimmungszweck her nicht um

öffentlichen Grund handelt und der Strichplatz auch nicht vom öffentlich

zugänglichen Grund aus einsehbar sein werde (Einspracheentscheid S. 3).

Insofern besteht zwischen der Verfügung vom 15. Juli 2011 und der angefochtenen

Baubewilligung ein enger inhaltlich-politischer Zusammenhang. Aus rechtlicher

Sicht sind die beiden Verfügungen indessen voneinander unabhängig, denn für die

Erteilung der Bauerlaubnis bildet die keinerlei baurechtlichen Bezug

aufweisende Verfügung vom 15. Juli 2011 keine unabdingbare Voraussetzung.

Folglich unterliegt sie auch nicht der Koordinationspflicht im Sinn von Art. 25a

RPG (vgl. § 8 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997). Dies gilt umso mehr, als auch eine mit dem Bauvorhaben in Verbindung

stehende Betriebsbewilligung – als eine solche liesse die von der Beschwerdeführerin

für notwendig erachtete Aufnahme des Strichplatzes in den Strichzonenplan nach Art. 3

Abs. 2 VStProst sinngemäss auffassen – unabhängig von der Baubewilligung

und der darin zu regelnden bau­rechtlich-gewerbebetrieblichen Aspekte bzw. der

Frage der Zonenkonformität zu beurteilen wäre (VGr, 25. Januar 2001,

VB.2000.00367, E. 4b/bb).

2.3.3

Ausserdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass selbst eine Verletzung des

Koordinationsgebots nicht zur Folge hätte, dass ihr bei Anfechtung der unzulässigerweise

separat eröffneten (Neben-)Bewilligung ein Anspruch auf Zustellung des

baurechtlichen Entscheids zukäme bzw. sie ungeachtet der Voraussetzungen von § 315

Abs. 1 PBG zu dessen Anfechtung legitimiert wäre. Vielmehr obliegt es in

solchen Fällen nach wie vor der anfechtungswilligen Person, rechtzeitig den

baurechtlichen Entscheid zu verlangen, um in einem allfälligen Rekurs gegen die

Baubewilligung als Hauptbewilligung die fehlende Koordination mit der betreffenden

Nebenbewilligung rügen zu können. Andernfalls würde die Regelung von § 315

Abs. 2 PBG unterlaufen, wonach die Baubehörde der Bauherrschaft von

Zustellbegehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben

hat. Einen Anspruch auf Zustellung hat der Anfechtungswillige hingegen in Bezug

auf die mit der Baubewilligung koordiniert ergangenen Entscheide, sofern er die

Baubewilligung ordnungsgemäss angefordert hat (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 317).

Mit der Verletzung des

Koordinationsgebots lässt sich somit weder im Allgemeinen noch im vorliegenden

Fall eine Ausnahme von der in § 315 Abs. 1 PBG vorgesehenen Verwirkung

des Rekursrechts rechtfertigen.

2.3.4

Ob die Vorinstanz mit ihrer summarischen Begründung der koordinationsrechtlichen

Aspekte (vgl. oben E. 2.3) dem Begründungserfordernis Genüge getan hat,

kann letztlich offenbleiben. Nachdem es sich dabei bzw. beim Problem der

Verwirkung des Rekursrechts gemäss § 316 Abs. 1 PBG um rechtliche

Fragen ohne behördlichen Ermessensspielraum handelt, worüber das

Verwaltungsgericht mit derselben Kognition wie das Baurekursgericht befinden

kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG), lässt sich eine diesbezügliche allfällige Gehörsverletzung in diesem

Verfahren heilen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung

eines ausführlich begründeten Nichteintretensentscheids käme jedenfalls einem

formalistischen Leerlauf gleich (vgl. VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124,

E. 4.2 mit Hinweisen).

2.4

Die

Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf eine Wiederherstellung der für Zustellbegehren

vorgeschriebenen Frist von 20 Tagen, da sie

nicht ortsansässig sei und ihr einziger Verwaltungsrat Wohnsitz in Genf habe,

was ihr einen Anspruch auf persönliche Benachrichtigung verleihe.

2.4.1

Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden,

wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch

um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht. Gründe, die eine Wiederherstellung

rechtfertigen, können sowohl auf objektiven, vom Willen des Betroffenen

unabhängigen als auch auf subjektiven psychischen Umständen beruhen. Als

Hinderungsgründe kommen somit auch die ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten

oder ein Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie in Betracht (vgl. dazu auch

Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau, 21. Februar 2005, in: AGVE 2005 S. 332 f.).

Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen, ist

im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der

Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 15).

Die Einreichung eines Baugesuchs

für ein Bauvorhaben wird im Kanton Zürich den Anstössern des Baugrundstücks

nicht von Amtes wegen mitgeteilt (anders z. B. im

Kanton Thurgau [§ 89 Abs. 3 des thurgauischen Planungs- und

Baugesetzes vom 16. August 1995] und St. Gallen [Art. 82 Abs. 1

des st.-gallischen Baugesetzes vom 6. Juni 1972]). Das Bauvorhaben wird

gemäss § 314 PBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 PBG vielmehr durch

die Aussteckung und Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie in den üblichen

Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Es gehört daher zu

den elementaren Sorgfaltspflichten eines nicht ortsansässigen Anstössers, die

erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er von einem Bauvorhaben auf dem

Nachbargrundstück – aber auch von planungsrechtlichen Erlassen, welche das

eigene oder das Nachbargrundstück betreffen können – Kenntnis erhält, um seine

Verfahrensrechte zu wahren (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00431,

E. 4.1 f.).

2.4.2

Es ist vorliegend der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres

einzigen Verwaltungsrats anzulasten, wenn sie die entsprechenden Publikationen

nicht konsultierte und sich vor Ort auch nicht vertreten liess. Erschwerend

kommt hinzu, dass der in Altstetten geplante Strichplatz aufgrund des grossen

Medienechos landesweite Bekanntheit erlangt hat und mit der Einreichung eines

entsprechenden Baugesuchs offenkundig zu rechnen war. Ein

rechtsrelevanter Hinderungsgrund lag damit offensichtlich nicht vor.

Angesichts

dieser klaren Rechts- und Sachlage erübrigten sich für die Vorinstanz weitere

Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch, weshalb der Rekursentscheid diesbezüglich

mit der blossen Verneinung des Wiederherstellungsgrunds hinreichend begründet

ist. Eine Zurückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 2 zur

Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs, wie sie die Beschwerdeführerin

eventualiter beantragt, fällt überdies mangels Zuständigkeit der Baubehörde

ausser Betracht (vgl. oben E. 2.3.1).

2.5

Wie

gezeigt, hat das Baurekursgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung

der Frist von § 315 Abs. 1 PBG zu Recht abgewiesen und ist wegen Verwirkung

des Rekursrechts gemäss § 316 Abs. 1 PBG folgerichtig auf ihren

Rekurs nicht eingetreten. Damit bestand für die Vorinstanz kein Anlass mehr,

sich mit der Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin 2

auseinanderzusetzen. Auf die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist

auch in diesem Verfahren nicht einzugehen.

3.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr als unterliegende Partei von vornherein nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…