VB.2012.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00179
30. Mai 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14328)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00179
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stadt Zürich, SEB Soziale Einrichtungen und Betriebe,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid 01 vom 25. Oktober 2011 erteilte
die Bausektion der Stadt Zürich der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und
Betriebe, die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines
Strichplatzes, bestehend aus Betreuungspavillon mit Sonnenkollektor, Autoboxen
(Sexboxen), WC-Kabinen, Sichtschutzwänden, acht Fahrzeugabstellplätzen und einem
Stellplatz für vier Wohnmobile, auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 am
Depotweg 04 und 05 in Zürich.
Erwägungen
II.
Auf den von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs trat
das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 17. Februar 2012 wegen
Verwirkung des Rekursrechts nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2012 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter
sei das Verfahren zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs an die
Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 27. März 2012 beantragte das Baurekursgericht, die
Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April bzw. 8. Mai
2012.
schlossen die Stadt Zürich, Sozialdepartement, bzw. die Bausektion der
Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Rahmen des vom Stadtrat von Zürich und inzwischen auch
vom Stimmvolk gutgeheissenen Projekts "Strichplatz Depotweg", das die
Strassenprostitution vom Sihlquai an einen kontrollierten Standort überführen
soll (Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 25. Mai 2011, 573.,
Polizeidepartement, Anpassung Strichzonenplan; vgl. auch die Abstimmungsvorlage
vom 11. März 2011, S. 2), erliess der Vorsteher des Polizeidepartements
der Stadt Zürich am 15. Juli 2011 eine Verfügung betreffend
"Vorschriften über die Strassenprostitution, Anpassung des Strichzonenplans"
und publizierte diese im Tagblatt der Stadt Zürich vom 27. Juli 2011. Vom
29.
Juli bis 18. August 2011 fand daraufhin die öffentliche
Planauflage des von der Beschwerdegegnerin 1 gestellten Baugesuchs zur Realisierung
des geplanten Strichplatzes statt.
1.1
Am
25.
August 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Polizeidepartement der
Stadt Zürich Einsprache gegen dessen Verfügung vom 15. Juli 2011 und
reichte gleichentags beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Gesuch
mit folgenden Begehren ein:
"1. Es sei das Baugesuchsverfahren
mit dem Verfahren gemäss Art. 3 der Vorschriften über die
Strassenprostitution vom 17. Juli 1991 (ASZ 551.140) zu koordinieren.
2.
Eventualiter sei die Frist für die
Einreichung des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
wiederherzustellen und diese Eingabe als Begehren um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids entgegenzunehmen."
Mit Bauentscheid 01 vom 25. Oktober 2001 erteilte
die Beschwerdegegnerin 2 die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung
eines Strichplatzes in Zürich und stellte den Entscheid der Beschwerdeführerin
zu, die darin als "Dritte gemäss § 315 PBG" mit dem Vermerk
"Beschluss nach Ablauf der Ausschreibungsfrist verlangt" aufgeführt
wird. Hiergegen rekurrierte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011
beim Baurekursgericht und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für
die Einreichung des Zustellbegehrens.
1.2
In seinem
Einzelrichterentscheid vom 17. Februar 2012 wies das Baurekursgericht das
Fristwiederherstellungsgesuch ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf den Rekurs
gegen die Baubewilligung vom 25. Oktober 2011 in der Folge nicht ein
(Disp.-Ziff. 2). Zur Begründung heisst es im Entscheid, das Rekursrecht
der Beschwerdeführerin sei verwirkt, da diese ihr Zustellbegehren nicht
fristgestellt habe und ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist mangels
eines Wiederherstellungsgrunds nicht zu entsprechen sei. Hieran könne der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich
vom 15. Juli 2011 innert Frist angefochten habe, nichts ändern, zumal in
Bezug auf das umstrittene Bauvorhaben keine koordinationspflichtigen
Sachverhalte im Sinn von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG) vorlägen.
2.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw.
das Begründungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie sei mit keinem Wort
auf die gerügte Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin 2 betreffend
Verfahrenskoordination sowie ihre verfahrensrechtliche Position eingegangen.
Auch die Vorinstanz habe sich mit diesen Aspekten inhaltlich nicht
auseinandergesetzt, womit sie ihren Gehörsanspruch ebenfalls missachtet habe.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Begründung des Entscheids
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 11 ff., § 10
N. 36 ff.; § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). In einem Entscheid brauchen jedoch nicht alle
Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden;
die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde
willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218,
E. 4.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte
Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin mit summarisch begründetem Einzelrichterentscheid im Sinn
von § 335 Abs. 2 lit a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 28a Abs. 1 VRG nicht
ein, weil sie ihn wegen Verwirkung des Rekursrechts (§ 316 Abs. 1
PBG) für offensichtlich unzulässig hielt. Die sich
auf die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels stützende summarische
Begründung setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, welche sich neben dem
klaren Gesetzessinn auch aus einer ständigen Gerichtspraxis ergeben kann (vgl. Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 109 N. 8 f.). Liegen
die Voraussetzungen für eine solche vereinfachte Erledigungsart vor, gelten die
Anforderungen an die Entscheidbegründung nur in
reduziertem Umfang; der Entscheid muss aber insgesamt als schlüssig, d. h. haltbar und verständlich erscheinen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 39). Auch eine summarische Begründung
muss die Parteien in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu
können.
2.3
Die Begründung des Rekursentscheids vom
17.
Februar 2012 beschränkt sich – nebst der Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin ihr Zustellbegehren mehr als 20 Tage nach der
Publikation des Bauvorhabens eingereicht hat – auf die Erwägung, dass weder ein
ausreichend qualifizierter Fristwiederherstellungsgrund noch koordinationspflichtige
Sachverhalte vorlägen. Es erscheint fraglich, ob der Rekursentscheid mit diesen
knappen Ausführungen rechtsgenüglich motiviert ist.
2.3.1
Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315
Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Die
Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Begehrens nach § 315 PBG fällt – als
Prozessvoraussetzung des Rekurses – in die Zuständigkeit der Rekursbehörde (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 315; BEZ 1993 Nr. 10).
Diese hat auch über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden.
Die Beschwerdeführerin sucht die
Rechtzeitigkeit ihres unbestrittenermassen mehr als 20 Tage seit der
öffentlichen Bekanntmachung des Bauprojekts gestellten Zustellbegehrens aus
einer Koordinationspflicht zwischen der Baubewilligung und der von ihr rechtzeitig
angefochtenen Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 15. Juli
2011.
abzuleiten. Aufgrund der fristgerecht vorgebrachten Einwände gegen den
Betrieb des "Strichplatzes" habe sie einen Anspruch auf Zustellung
des Bauentscheids gehabt und sei zu dessen Anfechtung legitimiert gewesen.
2.3.2
Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag aus mehreren Gründen nicht
zu überzeugen. Die Verfügung des Polizeidepartements vom 15. Juli 2011 betreffend "Vorschriften über die
Strassenprostitution, Anpassung des Strichzonenplans" bestimmt, welche
Strichzonen auf öffentlichem Grund neben den für die Ausübung der Prostitution
ohnehin zulässigen Gebieten nach der Eröffnung des geplanten Strichplatzes
gelten sollen (Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 25. Mai 2011; vgl.
auch den Einspracheentscheid des Stadtrates von Zürich vom 1. Februar
2012.
Geplant ist vorderhand eine Aufhebung der bestehenden Strichzonen bis auf
ein Teilstück der Allmendstrasse (Ende Hauptgebäude Sihlcity bis
Autobahnausfahrt Brunau) zugunsten des neu zu errichtenden Strichplatzes in
Altstetten (Einspracheentscheid S. 1). Der Strichplatz selbst wird im
Strichzonenplan nicht aufgeführt, da es sich beim betreffenden Grundstück 02
nach Auffassung des Polizeidepartements vom Bestimmungszweck her nicht um
öffentlichen Grund handelt und der Strichplatz auch nicht vom öffentlich
zugänglichen Grund aus einsehbar sein werde (Einspracheentscheid S. 3).
Insofern besteht zwischen der Verfügung vom 15. Juli 2011 und der angefochtenen
Baubewilligung ein enger inhaltlich-politischer Zusammenhang. Aus rechtlicher
Sicht sind die beiden Verfügungen indessen voneinander unabhängig, denn für die
Erteilung der Bauerlaubnis bildet die keinerlei baurechtlichen Bezug
aufweisende Verfügung vom 15. Juli 2011 keine unabdingbare Voraussetzung.
Folglich unterliegt sie auch nicht der Koordinationspflicht im Sinn von Art. 25a
RPG (vgl. § 8 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997). Dies gilt umso mehr, als auch eine mit dem Bauvorhaben in Verbindung
stehende Betriebsbewilligung – als eine solche liesse die von der Beschwerdeführerin
für notwendig erachtete Aufnahme des Strichplatzes in den Strichzonenplan nach Art. 3
Abs. 2 VStProst sinngemäss auffassen – unabhängig von der Baubewilligung
und der darin zu regelnden baurechtlich-gewerbebetrieblichen Aspekte bzw. der
Frage der Zonenkonformität zu beurteilen wäre (VGr, 25. Januar 2001,
VB.2000.00367, E. 4b/bb).
2.3.3
Ausserdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass selbst eine Verletzung des
Koordinationsgebots nicht zur Folge hätte, dass ihr bei Anfechtung der unzulässigerweise
separat eröffneten (Neben-)Bewilligung ein Anspruch auf Zustellung des
baurechtlichen Entscheids zukäme bzw. sie ungeachtet der Voraussetzungen von § 315
Abs. 1 PBG zu dessen Anfechtung legitimiert wäre. Vielmehr obliegt es in
solchen Fällen nach wie vor der anfechtungswilligen Person, rechtzeitig den
baurechtlichen Entscheid zu verlangen, um in einem allfälligen Rekurs gegen die
Baubewilligung als Hauptbewilligung die fehlende Koordination mit der betreffenden
Nebenbewilligung rügen zu können. Andernfalls würde die Regelung von § 315
Abs. 2 PBG unterlaufen, wonach die Baubehörde der Bauherrschaft von
Zustellbegehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben
hat. Einen Anspruch auf Zustellung hat der Anfechtungswillige hingegen in Bezug
auf die mit der Baubewilligung koordiniert ergangenen Entscheide, sofern er die
Baubewilligung ordnungsgemäss angefordert hat (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 317).
Mit der Verletzung des
Koordinationsgebots lässt sich somit weder im Allgemeinen noch im vorliegenden
Fall eine Ausnahme von der in § 315 Abs. 1 PBG vorgesehenen Verwirkung
des Rekursrechts rechtfertigen.
2.3.4
Ob die Vorinstanz mit ihrer summarischen Begründung der koordinationsrechtlichen
Aspekte (vgl. oben E. 2.3) dem Begründungserfordernis Genüge getan hat,
kann letztlich offenbleiben. Nachdem es sich dabei bzw. beim Problem der
Verwirkung des Rekursrechts gemäss § 316 Abs. 1 PBG um rechtliche
Fragen ohne behördlichen Ermessensspielraum handelt, worüber das
Verwaltungsgericht mit derselben Kognition wie das Baurekursgericht befinden
kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG), lässt sich eine diesbezügliche allfällige Gehörsverletzung in diesem
Verfahren heilen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung
eines ausführlich begründeten Nichteintretensentscheids käme jedenfalls einem
formalistischen Leerlauf gleich (vgl. VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124,
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4
Die
Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf eine Wiederherstellung der für Zustellbegehren
vorgeschriebenen Frist von 20 Tagen, da sie
nicht ortsansässig sei und ihr einziger Verwaltungsrat Wohnsitz in Genf habe,
was ihr einen Anspruch auf persönliche Benachrichtigung verleihe.
2.4.1
Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden,
wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch
um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht. Gründe, die eine Wiederherstellung
rechtfertigen, können sowohl auf objektiven, vom Willen des Betroffenen
unabhängigen als auch auf subjektiven psychischen Umständen beruhen. Als
Hinderungsgründe kommen somit auch die ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten
oder ein Unglücks- oder Todesfall in dessen Familie in Betracht (vgl. dazu auch
Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau, 21. Februar 2005, in: AGVE 2005 S. 332 f.).
Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen, ist
im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der
Rechtssicherheit ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 15).
Die Einreichung eines Baugesuchs
für ein Bauvorhaben wird im Kanton Zürich den Anstössern des Baugrundstücks
nicht von Amtes wegen mitgeteilt (anders z. B. im
Kanton Thurgau [§ 89 Abs. 3 des thurgauischen Planungs- und
Baugesetzes vom 16. August 1995] und St. Gallen [Art. 82 Abs. 1
des st.-gallischen Baugesetzes vom 6. Juni 1972]). Das Bauvorhaben wird
gemäss § 314 PBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 PBG vielmehr durch
die Aussteckung und Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie in den üblichen
Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Es gehört daher zu
den elementaren Sorgfaltspflichten eines nicht ortsansässigen Anstössers, die
erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er von einem Bauvorhaben auf dem
Nachbargrundstück – aber auch von planungsrechtlichen Erlassen, welche das
eigene oder das Nachbargrundstück betreffen können – Kenntnis erhält, um seine
Verfahrensrechte zu wahren (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00431,
E. 4.1 f.).
2.4.2
Es ist vorliegend der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres
einzigen Verwaltungsrats anzulasten, wenn sie die entsprechenden Publikationen
nicht konsultierte und sich vor Ort auch nicht vertreten liess. Erschwerend
kommt hinzu, dass der in Altstetten geplante Strichplatz aufgrund des grossen
Medienechos landesweite Bekanntheit erlangt hat und mit der Einreichung eines
entsprechenden Baugesuchs offenkundig zu rechnen war. Ein
rechtsrelevanter Hinderungsgrund lag damit offensichtlich nicht vor.
Angesichts
dieser klaren Rechts- und Sachlage erübrigten sich für die Vorinstanz weitere
Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch, weshalb der Rekursentscheid diesbezüglich
mit der blossen Verneinung des Wiederherstellungsgrunds hinreichend begründet
ist. Eine Zurückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 2 zur
Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs, wie sie die Beschwerdeführerin
eventualiter beantragt, fällt überdies mangels Zuständigkeit der Baubehörde
ausser Betracht (vgl. oben E. 2.3.1).
2.5
Wie
gezeigt, hat das Baurekursgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung
der Frist von § 315 Abs. 1 PBG zu Recht abgewiesen und ist wegen Verwirkung
des Rekursrechts gemäss § 316 Abs. 1 PBG folgerichtig auf ihren
Rekurs nicht eingetreten. Damit bestand für die Vorinstanz kein Anlass mehr,
sich mit der Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin 2
auseinanderzusetzen. Auf die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
auch in diesem Verfahren nicht einzugehen.
3.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr als unterliegende Partei von vornherein nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…