VB.2012.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00180
20. Juli 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14499)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00180
Beschluss
der 1. Kammer
vom 20. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität
Zürich, vertreten durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. März 2012 führte A Beschwerde gegen die
Vergabe "BKP 421, Gärtnerarbeiten Unterhalt, Los H" der Universität Zürich
vom 16. Dezember 2011.
Erwägungen
II.
Am 22. Mai 2012 wurde die Beschwerde vorbehaltlos
zurückgezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde am
22.
Mai 2012 ist das Verfahren VB.2012.00180 als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abzuschreiben.
2.
Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der Beschwerde
keine ausreichende Begründung und erfährt die massgeblichen Gründe erst im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des
bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so
stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen ist (VGr, 7. Juni 2000,
VB.2000.00101, E. 2 = RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45;
vgl. dazu auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 228, 230).
2.1
Den
Zuschlag an die Mitbeteiligte begründet die Beschwerdegegnerin im Vergabeentscheid
lediglich damit, dass diese die "höchste Punktzahl nach Auswertung gemäss
Zuschlagskriterien" erhalten habe. Diese Begründung erweist sich nicht als
ausreichend. Die massgeblichen Entscheidgründe bzw. die beantragte
Akteneinsicht wurden der Beschwerdeführerin vielmehr erst im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens mitgeteilt bzw. gewährt. Daraufhin hat die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. Praxisgemäss sind die
Gerichtskosten bei dieser Konstellation auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.2
Damit
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – wie von dieser in ihrem Rückzugsschreiben
erneut beantragt – eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sie am 9. März 2012
um Zusendung des Eröffnungsprotokolls ersucht, die Vergabebehörde ihr dieses
jedoch nicht zugestellt habe, sodass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als
eine Beschwerde einzureichen.
2.2.2
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bereits
bei Bekanntgabe des Zuschlags darüber unterrichtet worden, dass zehn gültige
Angebote für das Los H mit einer Preisspanne von Fr. 246'160.10 bis
Fr. 574'135.55 eingereicht worden seien. In preislicher Hinsicht habe sie
somit annehmen müssen, dass sie keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt habe.
Zudem wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, bei der
Vergabestelle noch einmal nachzufragen, als ihre E-Mail vom 9. März 2012
betreffend Zusendung des "Eröffnungsprotokolls mit den
Zuschlagskriterien" unbeantwortet geblieben sei, was unbestrittenermassen
ein bedauerliches Versehen gewesen sei.
2.2.3
Im Beschwerdeverfahren kann gemäss § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(lit. a), oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Obwohl der einschränkend formulierte
Wortlaut der genannten Vorschrift nur das Unterliegerprinzip statuiert, kann
nach der Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in
Ausnahmefällen das Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Die obsiegende
Behörde kann aufgrund dieses Prinzips insbesondere dann ausnahmsweise zu einer
Entschädigungsleistung verpflichtet werden, wenn sie das betreffende Verfahren
durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00396, E. 3.2; BGr, 14. Februar 2008,1C_233/2007; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 33).
2.2.4
Im Schreiben vom 7. März 2012 teilte die Beschwerdegegnerin lediglich
mit, dass zehn gültige Angebote mit revidierten Beträgen von
Fr. 246'160.10 bis Fr. 574'135.55 und ein ausgeschlossenes Angebot
eingegangen seien. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot in der Höhe von Fr. 277'956.60
ohnehin keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt hätte. Zudem ersuchte im
vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom
28.
Februar 2012 um Zustellung des Offertöffnungsprotokolls, worauf ihr
die Vergabebehörde mittteilte, dieses werde erst nach dem Zuschlag zugestellt.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. März 2012 erneut um Zusendung des
"Eröffnungsprotokolls mit den Zuschlagskriterien" ersuchte und die
Beschwerdegegnerin nicht reagierte, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen,
die Beschwerdegegnerin werde ihr die verlangten Unterlagen nicht herausgeben.
Unter Berücksichtigung der kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen spricht dieser
Umstand nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sondern ebenso
für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der
Beschwerdeführerin ist deshalb für das Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In
Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und des erforderlichen Zeitaufwands (§ 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr])
erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- als angemessen.
3.
Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den
im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1
lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2012.
und 2013; AS 2011 S. 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Verfahren wird als
durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellungskosten,
Fr. 410.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…