Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00180

20. Juli 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14499)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. März 2012 führte A Beschwerde gegen die

Vergabe "BKP 421, Gärtnerarbeiten Unterhalt, Los H" der Universität Zürich

vom 16. Dezember 2011.

Erwägungen

II.

Am 22. Mai 2012 wurde die Beschwerde vorbehaltlos

zurückgezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde am

22.

Mai 2012 ist das Verfahren VB.2012.00180 als durch Rückzug der

Beschwerde erledigt abzuschreiben.

2.

Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der Beschwerde

keine ausreichende Begründung und erfährt die massgeblichen Gründe erst im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des

bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so

stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen ist (VGr, 7. Juni 2000,

VB.2000.00101, E. 2 = RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45;

vgl. dazu auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,

S. 228, 230).

2.1

Den

Zuschlag an die Mitbeteiligte begründet die Beschwerdegegnerin im Vergabeentscheid

lediglich damit, dass diese die "höchste Punktzahl nach Auswertung gemäss

Zuschlagskriterien" erhalten habe. Diese Begründung erweist sich nicht als

ausreichend. Die massgeblichen Entscheidgründe bzw. die beantragte

Akteneinsicht wurden der Beschwerdeführerin vielmehr erst im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens mitgeteilt bzw. gewährt. Daraufhin hat die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. Praxisgemäss sind die

Gerichtskosten bei dieser Konstellation auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.2

Damit

bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – wie von dieser in ihrem Rückzugsschreiben

erneut beantragt – eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass sie am 9. März 2012

um Zusendung des Eröffnungsprotokolls ersucht, die Vergabebehörde ihr dieses

jedoch nicht zugestellt habe, sodass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als

eine Beschwerde einzureichen.

2.2.2

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bereits

bei Bekanntgabe des Zuschlags darüber unterrichtet worden, dass zehn gültige

Angebote für das Los H mit einer Preisspanne von Fr. 246'160.10 bis

Fr. 574'135.55 eingereicht worden seien. In preislicher Hinsicht habe sie

somit annehmen müssen, dass sie keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt habe.

Zudem wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, bei der

Vergabestelle noch einmal nachzufragen, als ihre E-Mail vom 9. März 2012

betreffend Zusendung des "Eröffnungsprotokolls mit den

Zuschlagskriterien" unbeantwortet geblieben sei, was unbestrittenermassen

ein bedauerliches Versehen gewesen sei.

2.2.3

Im Beschwerdeverfahren kann gemäss § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen

besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(lit. a), oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung

offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Obwohl der einschränkend formulierte

Wortlaut der genannten Vorschrift nur das Unterliegerprinzip statuiert, kann

nach der Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in

Ausnahmefällen das Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Die obsiegende

Behörde kann aufgrund dieses Prinzips insbesondere dann ausnahmsweise zu einer

Entschädigungsleistung verpflichtet werden, wenn sie das betreffende Verfahren

durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00396, E. 3.2; BGr, 14. Februar 2008,1C_233/2007; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 33).

2.2.4

Im Schreiben vom 7. März 2012 teilte die Beschwerdegegnerin lediglich

mit, dass zehn gültige Angebote mit revidierten Beträgen von

Fr. 246'160.10 bis Fr. 574'135.55 und ein ausgeschlossenes Angebot

eingegangen seien. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot in der Höhe von Fr. 277'956.60

ohnehin keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt hätte. Zudem ersuchte im

vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom

28.

Februar 2012 um Zustellung des Offertöffnungsprotokolls, worauf ihr

die Vergabebehörde mittteilte, dieses werde erst nach dem Zuschlag zugestellt.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. März 2012 erneut um Zusendung des

"Eröffnungsprotokolls mit den Zuschlagskriterien" ersuchte und die

Beschwerdegegnerin nicht reagierte, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen,

die Beschwerdegegnerin werde ihr die verlangten Unterlagen nicht herausgeben.

Unter Berücksichtigung der kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen spricht dieser

Umstand nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sondern ebenso

für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der

Beschwerdeführerin ist deshalb für das Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In

Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses

und des erforderlichen Zeitaufwands (§ 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr])

erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- als angemessen.

3.

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1

lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2012.

und 2013; AS 2011 S. 5581), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Verfahren wird als

durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellungskosten,

Fr. 410.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…