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Entscheid

VB.2012.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00184

26. Juli 2012Deutsch21 min

(URT.2012.14512)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. Juli 1993

zunächst im Stundenlohn und seit dem 1. Januar 1994 als fest angestellte

Hausdienstangestellte beim Alterswohn- und Pflegeheim Q in der Gemeinde X.

Ab Dezember 2008 kam es dort zu zahlreichen Diebstählen.

Um die Diebin oder den Dieb zu überführen, legte die Kantonspolizei Zürich

zwischen dem 29. Juni und dem 17. Juli 2009 Portemonnaies aus. Darin

befanden sich Geldscheine, die mit einer chemischen Markierungssubstanz

präpariert waren. Trotz diesen Diebesfallen gelang es der Polizei nicht, die

Täterschaft ausfindig zu machen.

Zwischen dem 6. März 2010 und dem 31. März 2010

kam es im Alterszentrum zu einer zweiten solchen, als "Aktion

Täterfallen" bezeichneten Ermittlungsmassnahme. Am Nachmittag des

15. März 2010 wurde festgestellt, dass sich die im Zimmer des Rentnerehepaares

D ausgelegten, präparierten Geldscheine nicht mehr im Portemonnaie befanden. In

der Folge überprüfte die Polizei die Mitarbeitenden des Alterszentrums. Da Spuren

der Markierungssubstanz an den Händen von A festgestellt werden konnten,

verhaftete die Polizei A. Diese bestätigte, die Banknoten an sich genommen zu

haben, bestritt allerdings, das Geld gestohlen zu haben, und machte geltend, es

geliehen zu haben.

Der Präsident der Gemeinde X entliess A aufgrund des

Diebstahlsverdachts mit Verfügung vom 17. März 2010 fristlos.

Am 16. April 2010 liess A beim Gemeinderat X

Einsprache erheben und um Wiedereinstellung ersuchen. Im Sinn eines

Eventualbegehrens liess sie nebst Lohn bis zum Ablauf ihrer ordentlichen

Kündigungsfrist eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine

angemessene Abfindung beantragen. Subeventualiter liess sie eine Entschädigung

wegen unsachlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen nebst einer angemessenen

Abfindung verlangen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 wies der

(Gesamt-)Gemeinderat X diese Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1).

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 22. Juli 2010 an den Bezirksrat Z

rekurrieren. Antragsgemäss sistierte dieser das Verfahren bis zum Abschluss des

gegen A eingeleiteten Strafverfahrens. Am 25. August 2010 stellte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A ein und überwies die Akten an

das Statthalteramt Z, welches am 20. April 2011 die Untersuchung ebenfalls

einstellte. Mit Beschluss vom 15. Februar 2012 wies der Bezirksrat Z den Rekurs

ab (Dispositiv-Ziff. 1).

III.

Am 23. März 2012 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1. Die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils zu verpflichten, der Beschwerdeführerin folgendes zu bezahlen:

Lohn bis zum Ablauf

der ordentlichen Kündigungsfrist Ende Juni 2010

eine Entschädigung

wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von 5 Monatslöhnen

eine Abfindung in

der Höhe von 8 Monatslöhnen.

2.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine

Prozessentschädigung auszurichten.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zu Lasten

der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat beantragte am

30.

März/5. April 2012 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7./9. Mai

2012.

beantragte die Gemeinde X ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Am

31.

Mai 2012 liess A eine Vernehmlassung dazu einreichen. Die

entsprechende Stellungnahme der Gemeinde X dazu datiert vom 7./8. Juni

2012.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft

das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide

eines Bezirksrates auf dem vorliegenden Gebiet des Personalrechts können beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19b Abs. 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin

habe ihr dreieinhalb Monatslöhne Lohnanspruch, fünf Monatslöhne Pönalentschädigung

sowie acht Monatslöhne Abfindung zu bezahlen. Davon seien die von der Arbeitslosenkasse

geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'977.- abzuziehen. Bei einem

angeblichen Monatslohn von Fr. 4'189.85 brutto resultiert somit ein

Streitwert von jedenfalls über Fr. 65'000.-. Aufgrund des

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwertes fällt die vorliegende Beschwerde

in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Im Kanton

Zürich sind die Gemeinden berechtigt, ein autonomes Personalrecht zu schaffen.

Nur, soweit sie keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des

kantonalen Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar

(§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG,

LS 131.1]). Das autonome Personalrecht der Gemeinde kann sich inhaltlich

zwischen einem klassischen Beamtenrecht und einer grundsätzlichen Übereinstimmung

mit dem Obligationenrecht bewegen (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, [1. A.,]

Zürich 2011, § 72 N. 1). Unabhängig davon untersteht das Dienstverhältnis

in jedem Fall dem öffentlichen Recht (§ 72 Abs. 1 GG und Art. 47

Abs. 1 KV). Vorliegend schuf die Beschwerdegegnerin ein eigenes

Personalrecht: Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Personalverordnung

der Gemeinde X (PVO) sowie dem dazugehörigen Personalreglement (Personalreglement)

enthalten.

2.2

Gemäss Art. 30

PVO kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung

von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung

richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220).

Aufgrund dieses Verweises auf das Obligationenrecht kann für die Auslegung von Art. 30 PVO

die zu Art. 337 und Art. 337 c OR ergangene Rechtsprechung

und Literatur beigezogen werden.

Neben der fristlosen Kündigung sieht Art. 20 Abs. 1 PVO

sodann die Möglichkeit vor, dass die Anstellungsinstanz Angestellte jederzeit

vorsorglich vom Dienst freistellen kann. Eine solche vorsorgliche Massnahme ist

nur dann zulässig, wenn unter anderem wegen eines Verbrechens oder Vergehens

ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Nach Art. 20 Abs. 2 PVO entscheidet

die Exekutive diesfalls über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes.

2.3

Nur eine

besonders schwere Verfehlung rechtfertigt eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 337 OR N. 3).

Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung darf nur mit grosser Zurückhaltung

angenommen werden; als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung

restriktiv anzuwenden (BGE 130 III 28 E. 4.1). Die geltend gemachten

Vorkommnisse müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das

Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest

so tief greifend zu erschüttern, dass einer Partei die Fortsetzung des Verhältnisses

nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer

derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt

haben (BGE 129 III 380 E. 2.1). Dabei gilt es bei einer Entlassung

insbesondere auch zu berücksichtigen, in welcher Vertrauens- und

Verantwortungsposition die angestellte Person im Vergleich zu den übrigen

Arbeitnehmenden steht (BGE 130 III 28 E. 4.1). Für das Vorliegen

eines wichtigen Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis

bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers

das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu

erschüttern als solche eines neu Eingetretenen (Adrian Staehelin, Zürcher

Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 6 mit Nachweisen). Bei einer

fristlosen Kündigung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen, wie zum Beispiel

Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung, zur Verfügung

stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer

Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4). Die Unzumutbarkeit,

das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin

fortzuführen, muss sowohl objektiv als auch subjektiv begründet sein.

Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien derart gestört ist, dass die sofortige und fristlose

Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 130

III 213 E. 3.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin zunächst vor, eine verbotene

Verdachtskündigung vorgenommen zu haben.

3.2

Am

17.

März 2010 löste der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis

mit der Beschwerdeführerin fristlos auf. Zur Begründung der fristlosen

Kündigung heisst es in der entsprechenden Verfügung lediglich, im vergangenen

Jahr seien im Alterszentrum Q wiederholt Diebstähle verübt worden. Im Rahmen

polizeilicher Ermittlungen seien mehrere Mitarbeitende überprüft worden. Dabei

sei ein dringender Tatverdacht auf die Beschwerdeführerin gefallen. In der

Folge sei diese durch die Polizei näher überprüft und eingehend befragt worden.

Anlässlich dieser weitergehenden Abklärungen habe sich der Tatverdacht gegen

sie erhärtet. Die Verfügung vom 17. März 2010 führt nicht näher aus,

welches Verhalten der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird, sondern

belässt es bei pauschalen Diebstahlsvorwürfen.

3.3

Am 25.

August 2010 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung.

Darin hielt sie zusammengefasst Folgendes fest: Bezüglich der im Alterszentrum

verübten Schmuck- und Bargelddiebstähle im Deliktsbetrag von ca. Fr. 8'000.-

fehlten Hinweise auf eine Täterschaft der Beschwerdeführerin. Entsprechend sei

die Untersuchung diesbezüglich einzustellen. Demgegenüber bestehe aufgrund ihrer

Kontaminierung mit der chemischen Markierungssubstanz der Verdacht, dass sie

aus dem Portemonnaie der Bewohnerin D Fr. 40.- gestohlen habe. Aufgrund des bloss

Fr. 40.- betragenden Deliktsbetrages sei von einem geringfügigen Diebstahl und

damit von einer Übertretung auszugehen. Zuständigkeitshalber seien die Akten

deshalb an das Statthalteramt X zu überweisen. Dieses verfügte am 20. April

2011.

ebenfalls die Einstellung des Übertretungsstrafverfahrens gegen die

Beschwerdeführerin. Es begründete seine Einstellungsverfügung damit, dass die

Beschwerdeführerin zwar zugegeben habe, die beiden Banknoten zu je Fr. 20.- aus

dem Portemonnaie genommen zu haben, zugleich aber geltend gemacht habe, D habe

ihr das Geld ausdrücklich für einen geplanten Einkauf ausgeliehen. D ihrerseits

habe ausgesagt, sie habe der Beschwerdeführerin nie die Erlaubnis erteilt, die

Banknoten zu behändigen. D sei am 26. August 2010 im Alter von 89 Jahren

verstorben. Zuvor sei sie nie als Zeugin förmlich zur Wahrheit ermahnt worden und

es habe auch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Da vorliegend dem

Zeugenbeweis für eine Verurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukäme, dürfe

nicht auf ihre belastenden Aussagen abgestellt werden. Aus diesem Grund könne kein

Schuldspruch erfolgen.

3.4

Es kann

offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise eine Verdachtskündigung

ausgesprochen hat. Denn die Kündigung erweist sich, wie weiter unten zu zeigen

sein wird, ohnehin als unverhältnismässig.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin

liess am 16. April 2010 gegen die Verfügung des Gemeindepräsidenten vom

17.

März 2010 Einsprache an den (Gesamt-)Gemeinderat erheben. Dieser wies

die Einsprache mit Beschluss vom 28. Juni 2010 ab. Dabei führte er zur

Begründung der fristlosen Kündigung zusätzliche Gründe an, die in der

ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2010 noch nicht genannt worden

waren. So begründet er die fristlose Kündigung unter anderem auch damit, dass

es zuvor bereits einmal zu einem Vorfall gekommen sei, der das Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien beeinträchtigt habe. Im Januar 2009 sei eine Bewohnerin

des Alterszentrums gestorben. Über die der verstorbenen Bewohnerin gehörenden

Gegenstände sei ein Inventar aufgenommen worden. In der Folge hätten drei

Angestellte, unter ihnen die Beschwerdeführerin, aus dem Zimmer der

Verstorbenen unerlaubterweise Möbelstücke abtransportiert. Da die

Beschwerdeführerin bis zu diesem Vorfall während 15 Jahren ihre Arbeit

klaglos verrichtet habe, sei ihr nicht wie den anderen beiden Angestellten

gekündigt, sondern bloss eine Bewährungsfrist angesetzt worden. Im Folgenden

gilt es zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin auf diesen zusätzlichen Kündigungsgrund

berufen durfte.

4.2

Der

Gemeinderatspräsident der Beschwerdegegnerin verfügte am 17. März 2010 die

fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin. Der Präsident ist ein einzelnes Mitglied

des (Gesamt-)Gemeinderats der Beschwerdegegnerin. Ist eine Person durch die

Anordnung eines einzelnen Behördenmitgliedes betroffen, kann sie nach der

Gemeindeordnung der Gemeinde X deren Überprüfung bei der Gesamtbehörde

verlangen. Die Gemeindeordnung verweist damit auf die in § 57 Abs. 3 GG

geregelte Einsprache. Bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein

ordentliches Rechtsmittel. Vielmehr vermittelt die Einsprache der betroffenen

Person bloss Anspruch auf den Entscheid der Gesamtbehörde statt des Teilorgans.

Im Rahmen einer Einsprache können sämtliche Mängel eines Verwaltungsaktes gerügt

Dispositiv

werden. Die Gesamtbehörde verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht über freie und umfassende Kognition. Sie entscheidet anstelle des Teilorgans,

wobei ihr Beschluss reformatorischen Charakter hat (Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 57

N. 7.2.1).

Die Beschwerdeführerin brauchte vorliegend nicht damit zu

rechnen, dass ihr die Einsprachebehörde einen mehr als ein Jahr zurückliegenden

Vorfall erneut zum Vorwurf machen würde. Indem sie sich vor Erlass des

Einspracheentscheides zu diesem zusätzlichen Kündigungsgrund nicht äussern

konnte, wurde sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. VGr,

8. März 2010, PB.2009.00014, E. 4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Abgesehen

davon hatte die am 23. Januar 2009 angesetzte Bewährungsfrist am

30. Juli 2009 geendet; deshalb durfte insofern keine Kündigung mehr

ausgesprochen werden.

5.

5.1 Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführerin

keine strafbare Handlung nachgewiesen werden. Gleichwohl schliesst dies das

Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes nicht von vornherein aus. Denn das

Verwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 70 in

Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Aufgrund der

Rechtsanwendung von Amtes wegen muss das Verwaltungsgericht losgelöst von der

Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin untersuchen, ob für die Entlassung der

Beschwerdeführerin ein wichtiger Kündigungsgrund gemäss Art. 30 PVO

bestanden hat. Dabei kann jedenfalls auch der Vorfall

mit dem Portemonnaie berücksichtigt werden, soweit er objektiv erstellt ist

beziehungsweise von der Beschwerdeführerin eingestanden worden war und er sich

nicht im Vorwurf strafbaren Handelns erschöpft (VGr, 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 7.2).

5.2 Die

Beschwerdeführerin anerkannte ausdrücklich, am 15. März 2010 die zwei

Banknoten à Fr. 20.- aus dem Portemonnaie von D genommen zu haben. Zur

Begründung soll sie zunächst vorgebracht haben, D habe ihr das Geld geschenkt.

Bei der polizeilichen Befragung und während der Hafteinvernahme durch die

Staatsanwaltschaft erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 15. März

2010 das Altersheimzimmer von D gereinigt und sich mit ihr unter anderem auch

übers Einkaufen unterhalten. Sie habe an diesem Tag die Absicht gehabt, in

einem nahegelegenen Laden Aktions-Waschmittel einzukaufen. Da sie zu wenig Geld

bei sich gehabt habe, habe sie D gefragt, ob sie ihr für den Einkauf 20–30

Franken leihen könne. Diese sei damit einverstanden gewesen und habe ihr geantwortet,

dass sich das Portemonnaie im Nachttischchen befinde. Aufgrund ihres Einverständnisses

habe sie daraus die zwei Zwanzigernoten genommen. Sie sei dann über Mittag in diesen

Laden gegangen, wo das Waschmittel indessen bereits nicht mehr erhältlich gewesen

sei. Das nicht benutzte Geld habe sie in eine Plastiktüte gelegt und in ihrem

Auto deponiert.

5.3 Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz werfen der Beschwerdeführerin vor, mit

ihrem Verhalten gegen das Verbot der Annahme von Geschenken verstossen zu haben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sie die Fr. 40.- nicht nur geliehen,

sondern als Geschenk entgegengenommen hätte, würde dies keine fristlose

Kündigung rechtfertigen. Dies sollen folgende Überlegungen verdeutlichen:

Gemäss Art. 50 Abs. 1 PVO dürfen Angestellte keine Geschenke

oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen

Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich

versprechen lassen. Das Verbot der Annahme von Geschenken oder Vergünstigungen

gilt allerdings nicht absolut: So sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert

ausdrücklich davon ausgenommen (Art. 50 Abs. 2 PVO). Bestehen

Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit

Angestellter beeinträchtigen könnte, entscheidet laut kommunalem

Personalreglement der Gemeindeschreiber über die Zulässigkeit der Annahme.

Es ist fraglich, ob man die Fr. 40.- noch als

Höflichkeitsgeschenk im Sinn von Art. 50 Abs. 2 PVO

qualifizieren kann. Andererseits handelt es sich hierbei auch nicht klarerweise

um einen Betrag, dessen Entgegennahme eindeutig verboten sein muss. Unter

diesen Umständen hätte sich die Beschwerdeführerin vorgängig erkundigen müssen,

ob sie das Geld als Geschenk annehmen beziehungsweise ausleihen durfte. Die

Beschwerdeführerin hat somit bloss gegen die entsprechende Orientierungspflicht

verstossen.

5.4 Vor diesem

Hintergrund bildet die Entgegennahme des Geldes – selbst unter Einbezug des

früheren Vorfalles mit den Möbeln – keinen wichtigen Grund, der zu einer

fristlosen Kündigung berechtigt hätte.

6.

Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin

aufgrund des Diebstahlsverdachts fristlos gekündigt werden durfte. Wie oben

dargelegt, gilt es bei einer fristlosen Kündigung den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Fristlose Kündigungen sind insbesondere dann

unzulässig, wenn mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene

Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben. Art. 20 Abs. 1

PVO räumt der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, eine angestellte Person

jederzeit vorsorglich vom Dienst freizustellen, wenn gegen sie wegen eines

Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin

hätte somit die Beschwerdeführerin ab den ersten staatsanwaltschaftlichen

Untersuchungen freistellen und ihr kraft Art. 20 Abs. 2 PVO zudem den

Lohn entziehen können. Sie hätte mit einer solchen vorsorglichen Massnahme

weitere Diebstähle verhindern und so den auf dem Spiel stehenden Interessen

beider Parteien genügend Rechnung tragen können. Indem die Beschwerdegegnerin

trotzdem zur ultima ratio der fristlosen Kündigung griff, obwohl ihr ein

milderes Mittel zur Verfügung gestanden wäre, verstiess sie gegen das

Verhältnismässigkeitsgebot (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034,

E. 5.3.3). In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngeren, zur

Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheid hinzuweisen: Danach darf der

öffentlichrechtliche Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung bis zum

Abschluss des Strafverfahrens zuwarten, wenn sich der strafrechtliche Sachverhalt

oder dessen rechtliche Würdigung als für den Ausgang des

Administrativverfahrens relevant erweist (BGr, 29. Dezember 2011,8C_294/2011,

E. 6.4.1). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die fristlose

Kündigung zu Unrecht erfolgte (§ 70 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG).

7.

7.1 Art. 30

PVO verweist für Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Entlässt der

Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch

auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter

Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich

daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich

unterlassen hat (Art. 337c Abs. 1 f. OR). Diese

Nachzahlungen haben Lohnersatzcharakter, weshalb dafür die Beitragspflicht

betreffend die Sozialversicherungen AHV/IV, ALV, NBU und EO gilt. Die

Beschwerdegegnerin hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden Sozialwerken

einzubezahlen. Nur so kann der Beschwerdeführerin der ganze Schaden aus der

fristlosen Kündigung ersetzt werden (VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017,

E. 3.3; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 337c N. 2 und 15). Weiter hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Arbeitgeberbeitrag der

Pensionskasse und allfällige Familien- oder Kinderzulagen für diese Zeit zu bezahlen.

7.2 Da die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits rund

17 Jahre für die Beschwerdegegnerin gearbeitet hatte, beträgt die

Kündigungsfrist nach der kommunalen Personalverordnung drei Monate. Entsprechend

ist die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Lohnersatz für die Zeitspanne vom

18. März bis Ende Juni 2010 zu verpflichten. Dazu kommt der Pro-rata-Anteil

am 13. Monatslohn. Von diesem Betrag sind die von der Arbeitslosenversicherung

erbrachten Leistungen von Fr. 3'997.- abzuziehen.

8.

8.1 Die

Beschwerdeführerin verlangt sodann eine Pönalentschädigung von fünf Monatslöhnen.

Gemäss Art. 30 PVO in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR kann

das Gericht den Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung verpflichten, wenn

eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt. Die Höhe der Entschädigung

legt das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände fest, sie

darf jedoch den sechsfachen Monatslohn des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Bei

der Bemessung der Entschädigung ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls

abzustellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des

Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Person, Enge und Dauer der

arbeitsvertraglichen Beziehung vor der Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde,

ein allfälliges Mitverschulden, das Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die

sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung (BGr, 2. Juni

2004,4C.135/2004, E. 3.1.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c

N. 8 mit Nachweisen).

8.2 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Pönalentschädigungen bei ungerechtfertigten

Kündigungen regelmässig geschuldet. Nur in aussergewöhnlich gelagerten Fällen soll

von ihrer Zusprechung abgesehen werden (VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00015,

E. 9.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BGr, 6. Juli 2005,

4C.155/2005, E. 5.2.1). Der Anspruch auf eine Entschädigung für die

ungerechtfertigte fristlose Entlassung ist somit dem Grundsatz nach zu bejahen.

8.3 Die

Beschwerdeführerin war seit 1993 bei der Beschwerdegegnerin tätig. Es bestand also

eine lang dauernde Bindung zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin hat ein

schwerkrankes, minderjähriges Kind. Ihr Ehemann war offenbar gezwungen, aus

gesundheitlichen Gründen seine Arbeit aufzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde unter

diesen Umständen durch die fristlose Kündigung finanziell schwer getroffen. Angesichts

ihres Alters von im Zeitpunkt der Kündigung 48 Jahren und ihrer ungenügenden

Ausbildung hat sie schlechte Chancen, eine neue Anstellung zu finden. Sie ist

immer noch ohne Erwerbseinkommen und mittlerweile ausgesteuert. Die fristlose

Entlassung ist damit als erheblicher Eingriff in ihre Persönlichkeit zu

qualifizieren. Zu Lasten der Beschwerdeführerin gilt es allerdings zu

berücksichtigen, dass sie mit der Annahme des Geldes gegen die oben dargestellte

Meldepflicht verstossen hat. Zudem kann gerade in einem Alters- und Pflegeheim

nicht toleriert werden, dass das Personal von den Bewohnerinnen und Bewohnern

irgendwelche geldwerten Vorteile – und sei es auch nur leihweise – entgegennimmt.

Diese dürfen in keiner Weise den Eindruck gewinnen, die Qualität ihrer Betreuung

hänge von solchen zusätzlichen Leistungen ab. Aufgrund des

Abhängigkeitsverhältnisses fühlten sie sich unter Druck gesetzt, den entsprechenden

Wünschen des Personals nachzukommen. Selbst das bloss leihweise Überlassen von

Geld erweist sich in dieser Hinsicht als unzulässig: Die vielfach dementen

Bewohnerinnen und Bewohner vergässen rasch, wem sie welchen Betrag geliehen hätten.

8.4 Unter den

vorliegenden Umständen ist eine Pönalentschädigung von vier Brutto-Monatslöhnen

(einschliesslich Anteils am 13. Monatslohn) angemessen. Auf diese Entschädigung

sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 8. August 2006,

PB.2006.00017, E. 4 mit Hinweisen).

9.

Gemäss der kommunalen Personalverordnung haben Angestellte

ab dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis

nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin sowie

ohne Verschulden der angestellten Person aufgelöst wurde. Die Auflösung des

Dienstverhältnisses ist unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe

zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten

sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr, 29. August 2001,

PB.2001.00011, E. 7d [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.,

601], auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle oder

der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen Anforderungen

einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen

führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder

wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung (Fritz Lang, Das

Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Thomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49

ff., 70). Wie oben dargelegt, trägt die Beschwerdeführerin ein Mitverschulden

an ihrer fristlosen Kündigung, indem sie in unzulässiger Weise Geld entgegennahm.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, ihr zusätzlich zur

Pönalentschädigung auch noch eine Abfindung auszurichten.

10.

Während im Verwaltungsverfahren bei personalrechtlichen

Angelegenheiten unabhängig vom Streitwert keine Gebühren erhoben werden, ist

das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur bis zu einem Streitwert von

Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie eingangs aufgezeigt, beträgt der

Streitwert mindestens Fr. 65'000.- und überschreitet damit diesen

Schwellenwert. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG trägt die

unterliegende Partei die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens.

Beide Parteien erscheinen im Verwaltungsverfahren als zur Hälfte unterliegend.

Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen. Angesichts des

nicht überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführerin kann ihr keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 17 N. 32). Dies gilt auch für das Rekursverfahren.

11.

Der Streitwert beträgt nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts mehr als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85 Abs. 1

lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern 1 in den Beschlüssen des beschwerdegegnerischen

Gemeinderats vom 28. Juni 2010 sowie des Bezirksrats Z vom

15. Februar 2012 wird die Beschwerdegegnerin im Sinn der Erwägungen

verpflichtet, der Beschwerdeführerin Lohn vom 18. März bis Ende Juni 2010

sowie vier Brutto-Monatslöhne je zuzüglich des Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn

zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.- Zustellkosten,

Fr. 4'680.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …