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Entscheid

VB.2012.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00187

14. Mai 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, der in Indien geboren und aufgewachsen ist und seit

1989 in der Schweiz lebt, wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons

Zürich vom 12. Juni 2008 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 640 Tage bereits erstandenen

Freiheitsentzugs) bestraft. Seit dem 4. August 2008 erfolgt der Vollzug

der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafe

waren am 10. September 2010 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf

den 10. September 2012.

2010 ersuchte A erstmals um bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Gegen die Abweisung seines Gesuchs wehrte er sich auf dem

Rechtsmittelweg erfolglos bis vor Verwaltungsgericht (VGr, 1. März 2011,

VB.2011.00034).

Am 8. Juli 2011 stellte A erneut ein Gesuch um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, das das Amt für Justizvollzug am 10. November

2011 abwies.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 14. Dezember 2011

Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 17. Februar 2012

abwies. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten, wies sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung ab und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 21. März 2012 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar

2012.

sei aufzuheben, (2.) ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren und er

sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter seien geeignete

Ersatzmassnahmen, Auflagen und Weisungen anzuordnen, und (3.) ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für

Justizvollzug beantragten am 3. bzw. 23. April 2012 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil

vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amts

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen

anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird

die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal

jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3

StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung

im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten

Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,

6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und

2.

). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu

prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei

Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember

2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3

Bei

der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen

Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf

eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren

– etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn

gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar

2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold,

Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10).

Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die

Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen

Gründen verlassen muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die

Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5).

2.4

Das Bundesrecht sieht nicht vor, dass bei der Beurteilung von Gesuchen

um bedingte Entlassung eine Begutachtung der Legalprognose durch eine sachverständige

Person eingeholt werden muss (BGr, 6. Mai 2010,

6B_245/2010, E. 2). Soweit bereits ein älteres Prognosegutachten vorliegt,

das sich mit genügender Klarheit zur Rückfallgefahr des Gesuchstellers äussert,

muss ein neues Gutachten nur dann zwingend eingeholt werden, wenn das frühere

Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00638, E. 4.2; vgl.

BGE 134 IV 246 E. 4.3).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle sämtliche

Voraussetzungen, um bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. Er habe

mittlerweile bereits 5 ½ von 6 Jahren seiner Freiheitsstrafe verbüsst, weise

ein einwandfreies Vollzugsverhalten auf und sei nicht mehr rückfallgefährdet.

Unter diesen Umständen dürfe er aus Gründen der Resozialisierung nicht zu einer

Vollverbüssung der Strafe verpflichtet werden. Die Abweisung seines Entlassungsgesuchs

diene – ebenso wie die Abweisung seiner zahlreichen zuvor gestellten

Vollzugslockerungsgesuche – einzig dem Ziel, ihn im Anschluss an die Strafverbüssung

direkt und unter möglichst geringem Kostenaufwand nach Indien abzuschieben.

Dabei stehe noch keineswegs fest, dass er die Schweiz nach Entlassung aus dem

Strafvollzug verlassen müsse: Das Migrationsamt habe zwar seine

Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 12. April 2010 widerrufen.

Doch gegen diesen Widerruf habe er Rekurs erhoben, über den der Regierungsrat

bis heute noch nicht entschieden habe. Es sei von einer Rekursgutheissung

auszugehen, zumal er seit 1989 in der Schweiz wohne und arbeite, hier mit

seiner Ehefrau und seinem Sohn lebe und sozial und beruflich gut integriert

sei. Aus diesem Grund sei er weder rückfall- noch fluchtgefährdet. Sein

Aufenthaltsstatus stelle demnach kein Hindernis dafür dar, ihn – allenfalls

unter Auflagen und Weisungen – bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dass

er seine Straftat nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet habe, sei nicht

ihm anzulasten: Die Behörden hätten ihm zunächst keine Möglichkeit für

therapeutische Hilfe angeboten und später zu erkennen gegeben, dass eine solche

Therapie nicht erwünscht sei. Hinzu komme, dass er sich im Rahmen eigener Anstrengungen

durchaus mit seiner Tat auseinandergesetzt und an seinen Defiziten gearbeitet

habe; er habe das begangene Unrecht inzwischen eingesehen, bagatellisiere das

Delikt nicht mehr, bereue die Tat und akzeptiere die Strafe. Die gegenteiligen

Vorbringen der Behörde seien nicht belegt; sie beruhten nicht auf aktuellen

fachlichen Einschätzungen und berücksichtigten die jüngsten Entwicklungen

nicht. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden nicht als glaubhaft

erachtet hätten, dass er sich nach Strafentlassung beim Opfer entschuldigen werde.

Die Behörden stützten sich bei ihrer Beurteilung einzig auf ein 2007 erstelltes

Gutachten, in dem ihm eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei. Dabei

sei unbestritten, dass er sich seit Mai 2011 mit seiner Alkoholproblematik

intensiv auseinandergesetzt, die Problematik verstanden und den Heilungsprozess

Erfolg versprechend eingeleitet habe. Im Strafvollzug habe er während mehrerer

Jahre keinen Alkohol konsumiert. Im Übrigen sei er bereit, sich nach bedingter

Strafentlassung an rigorose Kontrollauflagen zu halten, etwa an ein

Antabus-Programm, eine ambulante therapeutische Behandlung oder eine

Verpflichtung, sich bei der Familie aufzuhalten, einer Arbeit nachzugehen und

sich regemässig beim Bewährungshelfer zu melden. Dies minimiere die Rückfallgefahr,

die einen engen Zusammenhang zur Alkoholproblematik aufweise, zusätzlich. Demgegenüber

bestünde ein erhöhtes Rückfallrisiko, wenn er nach Strafentlassung umgehend

nach Indien weggewiesen würde, denn dort verfüge er mittlerweile über kein

soziales Beziehungsnetz mehr.

4.

4.1

Im

fachärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2007 befasste sich Dr. E unter

anderem mit der Frage der Legalprognose des Beschwerdeführers. Er hielt fest,

dass sich der Beschwerdeführer mit der am 9. September 2006 unter Alkoholeinfluss

begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung und früherem deliktischem Verhalten

nicht auseinandergesetzt habe. In einer Gesamtschau legalprognostisch bedeutsamer

Risikofaktoren lasse sich im Vergleich mit der Basisrückfallrate für erneute

Körperverletzungen von einem Risiko im mittleren Bereich sprechen; für diesen

Deliktbereich sei von einer Rezidivrate zwischen 25 und 50 % auszugehen. Die

Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung einen

anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch töten könnte, sei durchaus

gegeben. Das Risiko erneuter Strassenverkehrsdelikte liege im oberen Bereich

der (ohnehin schon hohen) Basisrate und damit bei über 50 %.

4.2

Das

Verwaltungsgericht kam sowohl im Urteil VB.2010.00289 vom 7. September

2010.

betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug (E. 5.3) als auch im

Urteil VB.2011.00034 vom 1. März 2011 betreffend bedingte Entlassung (E.

4.

) zum Schluss, dass das fachärztliche Gutachten vom 9. Juli 2007

schlüssig und für die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

immer noch aktuell sei bzw. dass sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich

geändert hätten. Bei der Beurteilung des vorliegend strittigen Entlassungsgesuchs

erwogen die Strafvollzugsbehörden, dass das Gutachten vom 9. Juli 2007 im

Grundsatz immer noch gültig sei bzw. dass sich seit den

verwaltungsgerichtlichen Urteilen vom 7. September 2010 und vom 1. März

2011.

keine derart bedeutsamen Änderungen ergeben hätten, dass von einem

signifikant geringeren Rückfallrisiko auszugehen wäre.

4.3

Unbestritten

ist, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin noch nie im Rahmen einer Therapie

mit seinen Straftaten und persönlichen Defiziten auseinandergesetzt hat. Dies

ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa fehlenden Therapieangeboten

der Vollzugsanstalt oder mangelnder behördlicher Motivation zuzuschreiben: Im

Mai 2009 zog der Beschwerdeführer eine Therapieanmeldung zurück, weil sie nicht

aus eigener Überzeugung erfolgt war; seither bemühte er sich nicht mehr um eine

therapeutische Behandlung. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gefangenen,

seinen Willen kundzutun, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen bzw.

sich um eine entsprechende Behandlung zu kümmern, wie das Verwaltungsgericht

bereits im Urteil VB.2011.00034 vom 1. März 2011 (E. 4.2.2) festgehalten

hat. Dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb eines therapeutischen Rahmens

genügend mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe, erachteten die Behörden

zu Recht als wenig glaubhaft: Der vom Anstaltsdirektor und der zuständigen

Sozialarbeiterin verfasste Vollzugsbericht vom 9. August 2011 hält fest,

dass der Beschwerdeführer seine Delinquenz weiterhin bagatellisiere und sich

mit seinen Taten und seinem konfliktträchtigen Verhalten nicht auseinandersetze.

Was der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 25. Oktober 2011 sowie

im Rechtsmittelverfahren gegen diese Einschätzung vorgebracht hat, vermag nicht

zu überzeugen: Seine blosse Beteuerung, sich im Rahmen eigener Anstrengungen

hinreichend mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt zu haben, stellt keinen

genügenden Beleg für seine veränderte Einstellung dar, zumal sich diese gegen

aussen hin nicht manifestierte und insbesondere für das den Beschwerdeführer

betreuende Personal nicht erkennbar war. Ebenso wenig stellt die blosse Ankündigung

des Beschwerdeführers, er werde sich nach Strafentlassung beim Opfer entschuldigen,

ein hinreichendes Indiz für Einsicht und Reue dar; es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb eine telefonische oder schriftliche Entschuldigung

beim Opfer zum heutigen Zeitpunkt unangebracht sein sollte. Was die Alkoholproblematik

betrifft, hält der Vollzugsbericht zwar fest, dass der Beschwerdeführer seit

Mai 2011 Ansätze von Einsicht und Auseinandersetzung zeige; dieser anerkennt

indessen selber, dass der Heilungsprozess erst begonnen hat und – auch nach

mehreren alkoholabstinenten Jahren im Strafvollzug – noch nicht abgeschlossen

ist. Unter diesen Umständen durften die Vollzugsbehörden ohne Einholung eines

neuen Gutachtens (vgl. E. 2.4) darauf schliessen, die Einstellung des

Beschwerdeführers zu seinen begangenen Straftaten habe sich im vergangenen Jahr

nicht signifikant geändert bzw. das Rückfallrisiko sei nicht wesentlich kleiner

geworden.

4.4

Das

Migrationsamt verfügte am 12. April 2010 – unter Entzug der aufschiebenden

Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels –, dass die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers widerrufen und er angewiesen werde, die Schweiz

unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Würde der

Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, müsste er die Schweiz

folglich – nach dem gegenwärtigen Stand des migrationsrechtlichen Verfahrens –

unverzüglich verlassen. Der Umstand, dass der Regierungsrat über den Rekurs des

Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht

rechtskräftig entschieden hat, hat auf die Beurteilung des vorliegend

strittigen Strafentlassungsgesuchs keinen Einfluss: Zu entscheiden ist aufgrund

der mit aufschiebender Wirkung ergangenen Widerrufsverfügung, die dem Beschwerdeführer

keinen Raum zum Verbleib in der Schweiz lässt. Wie zu entscheiden wäre, wenn

der Regierungsrat den Rekurs des Beschwerdeführers oder sein Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutheissen würde, ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Angesichts des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung wäre die Erteilung von Weisungen bzw. die Anordnung

von Bewährungshilfe nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers nicht

möglich, was die Vorinstanz zu Recht zu Ungunsten seiner Legalprognose

berücksichtigte (vgl. E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die

Schweiz nach Vollzugsende verlassen muss, erhöht seine Rückfallgefahr umso

mehr, als er ausserhalb der Schweiz nach eigenen Angaben über kein soziales

Beziehungsnetz verfügt, sodass davon auszugehen ist, dass ihn nach der

Entlassung keine stabilen Lebensverhältnisse erwarten. Nach dem Gesagten

erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags des Beschwerdeführers, er sei

unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, Auflagen und Weisungen bedingt zu

entlassen.

4.5

Im Rahmen

der Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Vollverbüssung

der Strafe der Resozialisierung des Beschwerdeführers eher diene als die bedingte

Entlassung. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und 2.3)

ist dieser Schluss nicht zu beanstanden: Zugunsten des Beschwerdeführers sind

zwar sein Wohlverhalten im Strafvollzug sowie seine Problemerkennung in Bezug

auf die Alkoholproblematik zu beachten. Stärker ins Gewicht fallen indessen die

Faktoren, die die Legalprognose ungünstig beeinflussen, nämlich die mangelnde

Einsicht in das begangene Unrecht, das noch nicht gelöste Alkoholproblem, der

Umstand, dass den Beschwerdeführer nach der Entlassung keine stabilen

Lebensverhältnisse erwarten, sowie die Tatsache, dass er mehrfach vorbestraft

ist – unter anderem wegen einfacher Körperverletzung. Berücksichtigt man

ausserdem, dass im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter (Leib und

Leben) betroffen wären, so ist die Nichtgewährung der bedingten Entlassung

unter Abwägung aller massgebenden Faktoren nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Im

vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist. Im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend

bedingte Entlassung hatte das Verwaltungsgericht das Begehren des Beschwerdeführers

noch als offensichtlich aussichtslos eingestuft (VGr, 1. März 2011,

VB.2011.00034, E. 6.2). Berücksichtigt man indessen, dass der Beschwerdeführer

mittlerweile kurz vor der definitiven Strafentlassung steht und dass er sich im

Verlauf des vergangenen Jahres zumindest mit der Alkoholproblematik

auseinanderzusetzen begann, können seine im vorliegenden Verfahren gestellten

Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist darauf

hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der

Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens

(§ 16 Abs. 4 VRG).

5.3

Schliesslich

beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Parteien, denen die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der nicht besonders komplexen Fragen,

die sich im vorliegenden Verfahren stellten, und der sprachlichen

Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers, die aus diversen Aktenstücken

hervorgeht, ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich notwendig sein könnte bzw. weshalb er

nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…