VB.2012.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00187
14. Mai 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00187
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der in Indien geboren und aufgewachsen ist und seit
1989 in der Schweiz lebt, wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2008 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
gesprochen und mit sechs Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 640 Tage bereits erstandenen
Freiheitsentzugs) bestraft. Seit dem 4. August 2008 erfolgt der Vollzug
der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafe
waren am 10. September 2010 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf
den 10. September 2012.
2010 ersuchte A erstmals um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Gegen die Abweisung seines Gesuchs wehrte er sich auf dem
Rechtsmittelweg erfolglos bis vor Verwaltungsgericht (VGr, 1. März 2011,
VB.2011.00034).
Am 8. Juli 2011 stellte A erneut ein Gesuch um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, das das Amt für Justizvollzug am 10. November
2011 abwies.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 14. Dezember 2011
Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 17. Februar 2012
abwies. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten, wies sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung ab und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 21. März 2012 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar
2012.
sei aufzuheben, (2.) ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren und er
sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter seien geeignete
Ersatzmassnahmen, Auflagen und Weisungen anzuordnen, und (3.) ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für
Justizvollzug beantragten am 3. bzw. 23. April 2012 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil
vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amts
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen
anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung
im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten
Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,
6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und
2.
). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember
2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Bei
der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen
Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf
eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren
– etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold,
Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10).
Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die
Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen
Gründen verlassen muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die
Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5).
2.4
Das Bundesrecht sieht nicht vor, dass bei der Beurteilung von Gesuchen
um bedingte Entlassung eine Begutachtung der Legalprognose durch eine sachverständige
Person eingeholt werden muss (BGr, 6. Mai 2010,
6B_245/2010, E. 2). Soweit bereits ein älteres Prognosegutachten vorliegt,
das sich mit genügender Klarheit zur Rückfallgefahr des Gesuchstellers äussert,
muss ein neues Gutachten nur dann zwingend eingeholt werden, wenn das frühere
Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00638, E. 4.2; vgl.
BGE 134 IV 246 E. 4.3).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle sämtliche
Voraussetzungen, um bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. Er habe
mittlerweile bereits 5 ½ von 6 Jahren seiner Freiheitsstrafe verbüsst, weise
ein einwandfreies Vollzugsverhalten auf und sei nicht mehr rückfallgefährdet.
Unter diesen Umständen dürfe er aus Gründen der Resozialisierung nicht zu einer
Vollverbüssung der Strafe verpflichtet werden. Die Abweisung seines Entlassungsgesuchs
diene – ebenso wie die Abweisung seiner zahlreichen zuvor gestellten
Vollzugslockerungsgesuche – einzig dem Ziel, ihn im Anschluss an die Strafverbüssung
direkt und unter möglichst geringem Kostenaufwand nach Indien abzuschieben.
Dabei stehe noch keineswegs fest, dass er die Schweiz nach Entlassung aus dem
Strafvollzug verlassen müsse: Das Migrationsamt habe zwar seine
Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 12. April 2010 widerrufen.
Doch gegen diesen Widerruf habe er Rekurs erhoben, über den der Regierungsrat
bis heute noch nicht entschieden habe. Es sei von einer Rekursgutheissung
auszugehen, zumal er seit 1989 in der Schweiz wohne und arbeite, hier mit
seiner Ehefrau und seinem Sohn lebe und sozial und beruflich gut integriert
sei. Aus diesem Grund sei er weder rückfall- noch fluchtgefährdet. Sein
Aufenthaltsstatus stelle demnach kein Hindernis dafür dar, ihn – allenfalls
unter Auflagen und Weisungen – bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dass
er seine Straftat nicht im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet habe, sei nicht
ihm anzulasten: Die Behörden hätten ihm zunächst keine Möglichkeit für
therapeutische Hilfe angeboten und später zu erkennen gegeben, dass eine solche
Therapie nicht erwünscht sei. Hinzu komme, dass er sich im Rahmen eigener Anstrengungen
durchaus mit seiner Tat auseinandergesetzt und an seinen Defiziten gearbeitet
habe; er habe das begangene Unrecht inzwischen eingesehen, bagatellisiere das
Delikt nicht mehr, bereue die Tat und akzeptiere die Strafe. Die gegenteiligen
Vorbringen der Behörde seien nicht belegt; sie beruhten nicht auf aktuellen
fachlichen Einschätzungen und berücksichtigten die jüngsten Entwicklungen
nicht. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden nicht als glaubhaft
erachtet hätten, dass er sich nach Strafentlassung beim Opfer entschuldigen werde.
Die Behörden stützten sich bei ihrer Beurteilung einzig auf ein 2007 erstelltes
Gutachten, in dem ihm eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei. Dabei
sei unbestritten, dass er sich seit Mai 2011 mit seiner Alkoholproblematik
intensiv auseinandergesetzt, die Problematik verstanden und den Heilungsprozess
Erfolg versprechend eingeleitet habe. Im Strafvollzug habe er während mehrerer
Jahre keinen Alkohol konsumiert. Im Übrigen sei er bereit, sich nach bedingter
Strafentlassung an rigorose Kontrollauflagen zu halten, etwa an ein
Antabus-Programm, eine ambulante therapeutische Behandlung oder eine
Verpflichtung, sich bei der Familie aufzuhalten, einer Arbeit nachzugehen und
sich regemässig beim Bewährungshelfer zu melden. Dies minimiere die Rückfallgefahr,
die einen engen Zusammenhang zur Alkoholproblematik aufweise, zusätzlich. Demgegenüber
bestünde ein erhöhtes Rückfallrisiko, wenn er nach Strafentlassung umgehend
nach Indien weggewiesen würde, denn dort verfüge er mittlerweile über kein
soziales Beziehungsnetz mehr.
4.
4.1
Im
fachärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2007 befasste sich Dr. E unter
anderem mit der Frage der Legalprognose des Beschwerdeführers. Er hielt fest,
dass sich der Beschwerdeführer mit der am 9. September 2006 unter Alkoholeinfluss
begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung und früherem deliktischem Verhalten
nicht auseinandergesetzt habe. In einer Gesamtschau legalprognostisch bedeutsamer
Risikofaktoren lasse sich im Vergleich mit der Basisrückfallrate für erneute
Körperverletzungen von einem Risiko im mittleren Bereich sprechen; für diesen
Deliktbereich sei von einer Rezidivrate zwischen 25 und 50 % auszugehen. Die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung einen
anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch töten könnte, sei durchaus
gegeben. Das Risiko erneuter Strassenverkehrsdelikte liege im oberen Bereich
der (ohnehin schon hohen) Basisrate und damit bei über 50 %.
4.2
Das
Verwaltungsgericht kam sowohl im Urteil VB.2010.00289 vom 7. September
2010.
betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug (E. 5.3) als auch im
Urteil VB.2011.00034 vom 1. März 2011 betreffend bedingte Entlassung (E.
4.
) zum Schluss, dass das fachärztliche Gutachten vom 9. Juli 2007
schlüssig und für die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
immer noch aktuell sei bzw. dass sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich
geändert hätten. Bei der Beurteilung des vorliegend strittigen Entlassungsgesuchs
erwogen die Strafvollzugsbehörden, dass das Gutachten vom 9. Juli 2007 im
Grundsatz immer noch gültig sei bzw. dass sich seit den
verwaltungsgerichtlichen Urteilen vom 7. September 2010 und vom 1. März
2011.
keine derart bedeutsamen Änderungen ergeben hätten, dass von einem
signifikant geringeren Rückfallrisiko auszugehen wäre.
4.3
Unbestritten
ist, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin noch nie im Rahmen einer Therapie
mit seinen Straftaten und persönlichen Defiziten auseinandergesetzt hat. Dies
ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa fehlenden Therapieangeboten
der Vollzugsanstalt oder mangelnder behördlicher Motivation zuzuschreiben: Im
Mai 2009 zog der Beschwerdeführer eine Therapieanmeldung zurück, weil sie nicht
aus eigener Überzeugung erfolgt war; seither bemühte er sich nicht mehr um eine
therapeutische Behandlung. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gefangenen,
seinen Willen kundzutun, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen bzw.
sich um eine entsprechende Behandlung zu kümmern, wie das Verwaltungsgericht
bereits im Urteil VB.2011.00034 vom 1. März 2011 (E. 4.2.2) festgehalten
hat. Dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb eines therapeutischen Rahmens
genügend mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe, erachteten die Behörden
zu Recht als wenig glaubhaft: Der vom Anstaltsdirektor und der zuständigen
Sozialarbeiterin verfasste Vollzugsbericht vom 9. August 2011 hält fest,
dass der Beschwerdeführer seine Delinquenz weiterhin bagatellisiere und sich
mit seinen Taten und seinem konfliktträchtigen Verhalten nicht auseinandersetze.
Was der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 25. Oktober 2011 sowie
im Rechtsmittelverfahren gegen diese Einschätzung vorgebracht hat, vermag nicht
zu überzeugen: Seine blosse Beteuerung, sich im Rahmen eigener Anstrengungen
hinreichend mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt zu haben, stellt keinen
genügenden Beleg für seine veränderte Einstellung dar, zumal sich diese gegen
aussen hin nicht manifestierte und insbesondere für das den Beschwerdeführer
betreuende Personal nicht erkennbar war. Ebenso wenig stellt die blosse Ankündigung
des Beschwerdeführers, er werde sich nach Strafentlassung beim Opfer entschuldigen,
ein hinreichendes Indiz für Einsicht und Reue dar; es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb eine telefonische oder schriftliche Entschuldigung
beim Opfer zum heutigen Zeitpunkt unangebracht sein sollte. Was die Alkoholproblematik
betrifft, hält der Vollzugsbericht zwar fest, dass der Beschwerdeführer seit
Mai 2011 Ansätze von Einsicht und Auseinandersetzung zeige; dieser anerkennt
indessen selber, dass der Heilungsprozess erst begonnen hat und – auch nach
mehreren alkoholabstinenten Jahren im Strafvollzug – noch nicht abgeschlossen
ist. Unter diesen Umständen durften die Vollzugsbehörden ohne Einholung eines
neuen Gutachtens (vgl. E. 2.4) darauf schliessen, die Einstellung des
Beschwerdeführers zu seinen begangenen Straftaten habe sich im vergangenen Jahr
nicht signifikant geändert bzw. das Rückfallrisiko sei nicht wesentlich kleiner
geworden.
4.4
Das
Migrationsamt verfügte am 12. April 2010 – unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels –, dass die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers widerrufen und er angewiesen werde, die Schweiz
unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Würde der
Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, müsste er die Schweiz
folglich – nach dem gegenwärtigen Stand des migrationsrechtlichen Verfahrens –
unverzüglich verlassen. Der Umstand, dass der Regierungsrat über den Rekurs des
Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht
rechtskräftig entschieden hat, hat auf die Beurteilung des vorliegend
strittigen Strafentlassungsgesuchs keinen Einfluss: Zu entscheiden ist aufgrund
der mit aufschiebender Wirkung ergangenen Widerrufsverfügung, die dem Beschwerdeführer
keinen Raum zum Verbleib in der Schweiz lässt. Wie zu entscheiden wäre, wenn
der Regierungsrat den Rekurs des Beschwerdeführers oder sein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutheissen würde, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Angesichts des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung wäre die Erteilung von Weisungen bzw. die Anordnung
von Bewährungshilfe nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers nicht
möglich, was die Vorinstanz zu Recht zu Ungunsten seiner Legalprognose
berücksichtigte (vgl. E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz nach Vollzugsende verlassen muss, erhöht seine Rückfallgefahr umso
mehr, als er ausserhalb der Schweiz nach eigenen Angaben über kein soziales
Beziehungsnetz verfügt, sodass davon auszugehen ist, dass ihn nach der
Entlassung keine stabilen Lebensverhältnisse erwarten. Nach dem Gesagten
erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags des Beschwerdeführers, er sei
unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, Auflagen und Weisungen bedingt zu
entlassen.
4.5
Im Rahmen
der Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Vollverbüssung
der Strafe der Resozialisierung des Beschwerdeführers eher diene als die bedingte
Entlassung. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und 2.3)
ist dieser Schluss nicht zu beanstanden: Zugunsten des Beschwerdeführers sind
zwar sein Wohlverhalten im Strafvollzug sowie seine Problemerkennung in Bezug
auf die Alkoholproblematik zu beachten. Stärker ins Gewicht fallen indessen die
Faktoren, die die Legalprognose ungünstig beeinflussen, nämlich die mangelnde
Einsicht in das begangene Unrecht, das noch nicht gelöste Alkoholproblem, der
Umstand, dass den Beschwerdeführer nach der Entlassung keine stabilen
Lebensverhältnisse erwarten, sowie die Tatsache, dass er mehrfach vorbestraft
ist – unter anderem wegen einfacher Körperverletzung. Berücksichtigt man
ausserdem, dass im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter (Leib und
Leben) betroffen wären, so ist die Nichtgewährung der bedingten Entlassung
unter Abwägung aller massgebenden Faktoren nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Im
vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist. Im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend
bedingte Entlassung hatte das Verwaltungsgericht das Begehren des Beschwerdeführers
noch als offensichtlich aussichtslos eingestuft (VGr, 1. März 2011,
VB.2011.00034, E. 6.2). Berücksichtigt man indessen, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile kurz vor der definitiven Strafentlassung steht und dass er sich im
Verlauf des vergangenen Jahres zumindest mit der Alkoholproblematik
auseinanderzusetzen begann, können seine im vorliegenden Verfahren gestellten
Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist darauf
hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens
(§ 16 Abs. 4 VRG).
5.3
Schliesslich
beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Parteien, denen die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der nicht besonders komplexen Fragen,
die sich im vorliegenden Verfahren stellten, und der sprachlichen
Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers, die aus diversen Aktenstücken
hervorgeht, ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich notwendig sein könnte bzw. weshalb er
nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…