VB.2012.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00191
8. Mai 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00191
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
109 Beschwerdeführende,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Kantonale Heilmittelkontrolle,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Heilmittelabgabe
(Verfahrensteilnahme),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Stimmberechtigten des Kantons Zürich nahmen am 30. November 2008 die Volksinitiative
"Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug" an, womit auch die
Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur berechtigt werden sollten,
eine Privatapotheke zu führen. Die dagegen erhobenen Stimmrechtsbeschwerden und
eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurden vom
Bundesgericht am 20. Januar 2011 bzw. 23. September 2011 abgewiesen.
B. Am 5. Oktober
2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, die neue Selbstdispensationsregelung
für Ärztinnen und Ärzte per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen und als
neuen § 25a in das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG)
einzufügen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 17. Januar 2012 ab und setzte das Datum der Inkraftsetzung neu
auf den 1. Mai 2012 fest. Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. April 2012, das Gesuch um aufschiebende
Wirkung bereits am 6. März 2012 abgewiesen.
C. Die
Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens betreiben alle eine Apotheke in
den Städten Zürich oder Winterthur. Am 24. Oktober 2011 ersuchten sie
jeweils die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, in allen Verfahren, in denen
Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur (eventualiter der Stadt
Zürich bzw. Winterthur, subeventualiter der explizit genannten Stadtkreise) die
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke beantragen, als Parteien,
eventualiter als Beigeladene miteinbezogen zu werden; subeventualiter sei ihnen
in diesen Verfahren Akteneinsicht zu gewähren und seien ihnen die Bewilligungen
zuzustellen. Die Gesundheitsdirektion überwies die Gesuche zuständigkeitshalber
der Kantonalen Heilmittelkontrolle Zürich. Mit Verfügung vom 21. November
2011 vereinigte Letztere die 109 Verfahren und wies die Gesuche um
Parteistellung, eventuell um Beiladung, subeventuell um Akteneinsicht und
Zustellung der Bewilligungen ab.
Erwägungen
II.
Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Dezember
2011.
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion ein und verlangten die Aufhebung der
Verfügung der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Zusätzlich zu den bereits vor
erster Instanz gestellten Begehren beantragten sie im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme die Sistierung sämtlicher Selbstdispensationsbewilligungsverfahren.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies die Gesundheitsdirektion den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (I.), ebenfalls wies sie das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (II.), auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden
(IV.) und sprach keine Parteientschädigung zu (V).
III.
Am 28. März 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Ziffern
I., II., IV. und V. der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
vom 24. Februar 2012, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Die
Beschwerdeführenden 1 bis 109 seien als Parteien (eventualiter Beigeladene) in
alle Verfahren miteinzubeziehen, in welchen Ärztinnen und Ärzte der Städte
Zürich und Winterthur, eventualiter der Stadt Zürich, subeventualiter der
Stadtkreise gemäss den jeweiligen Gesuchen, die Bewilligung zur Führung einer
Privatapotheke beantragen. Subeventualiter seien ihnen Akteneinsicht in diese
Verfahren zu gewähren und die Bewilligungen zuzustellen. Weiter stellten sie
den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, während der Dauer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sämtliche
Bewilligungsverfahren betreffend Selbstdispensation der Ärztinnen und Ärzte zu
sistieren und bezüglich dieser Verfahren keinerlei Verwaltungshandlungen zu
treffen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 beantragte die
Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen unter Kostenfolge. Auch die Kantonale
Heilmittelkontrolle beantragte am 11. April 2012, die Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen sowie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Sie führte in der Beschwerdeantwort
aus, dass sie am 30. März 2012 bereits 497 Ärztinnen und Ärzten eine
Bewilligung per 1. Mai 2012 – mit einem Hinweis auf die noch hängigen
Rechtsmittelverfahren – erteilt habe, da der weiteren Bearbeitung der Gesuche
um Erteilung einer Privatapothekenbewilligung von Ärztinnen und Ärzten aus den
Städten Zürich und Winterthur nichts mehr entgegengestanden habe, seit das
Bundesgericht am 6. März 2012 das Gesuch der Apothekerinnen und Apotheker
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen habe. Am 4. Mai 2012
reichten die Beschwerdeführenden dazu eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Vorinstanz ist auf die Eventualanträge zu den Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren
der Beschwerdeführenden 23 bis 40 (ApothekerInnen in der Stadt Winterthur)
nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich um neue Eventualanträge,
die erstmals im Rekursverfahren gestellt worden seien. In den Gesuchen vom 24. Oktober
2011.
der Beschwerdeführenden 23 bis 40 an die kantonale Heilmittelkontrolle,
sie als Parteien (eventualiter Beigeladene, subeventualiter mit Akteneinsicht)
in alle Selbstdispensationsbewilligungsverfahren der Ärztinnen und Ärzte der
Städte Zürich und Winterthur miteinzubeziehen, bezog sich der Eventualantrag
auf die Stadt Winterthur. Vor der Gesundheitsdirektion verlangten die
Beschwerdeführenden 23 bis 40 eventualiter, dass ihnen zumindest in jenen
Bewilligungsverfahren die beantragten Teilnahmerechte zuerkannt werden, in
welchen Ärzte der Stadt Zürich eine Privatapotheke beantragen. Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei darauf in überspitztem
Formalismus nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren seien nicht neu, sondern
lediglich exakter formuliert. Die Beschwerdeführenden mit einer Apotheke in der
Stadt Winterthur beantragen auch im vorliegenden Verfahren bei allen Begehren
wiederum eventualiter den Beizug in die Bewilligungsverfahren der Ärzte in der Stadt
Zürich. Ob die Abänderung dieses Eventualbegehrens allenfalls versehentlich
erfolgte und die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen, kann vorliegend in
Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.
2.
2.1
Der
Parteibegriff ist nicht ausdrücklich im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt.
Im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsbehörden gelten gemäss Art. 6
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll,
und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter
Berücksichtigung dessen, dass gemäss § 49 in Verbindung mit § 21
VRG zur
Beschwerde berechtigt ist, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beurteilt sich die Frage
der Verfahrensbeteiligung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation.
2.2
Dritte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerde
legitimiert und daher als Partei zum Verfahren zuzulassen, wenn sie durch den
angefochtenen Entscheid bzw. den Ausgang eines Verfahrens stärker als jedermann
betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen (Ausschluss der Popularbeschwerde). Drittbetroffene müssen
persönlich und unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden
bzw. befürchten. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines,
öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerde (BGE 131 II 587 E. 2.1;
123.
II 376 E. 2; BGr, 7. September 2011,1C_191/2011, E. 2.4.2).
2.3
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsinhabers
nicht schon aufgrund der blossen Vermutung, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt
zu werden, zur Beschwerde legitimiert. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen,
qualifizierten Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen
Ordnung erfasst wird, wie sie etwa durch eine spezielle
wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische Zulassungs- oder
Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, der die Konkurrenten gemeinsam
unterworfen sind (vgl. BGE 127 II 264 E. 2c; 125 I 7 E. 3d;
BGr, 20. Mai 2010,2C_694/2009, E.1.1).
3.
3.1
Per 1. Mai
2012.
kann nun auch den Ärztinnen und Ärzten der Städte Zürich und Winterthur
eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt werden (vgl. BGr, 20. April
2012,2C_158/2012). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein schutzwürdiges
Interesse daran zu haben, an diesen Verfahren teilzunehmen, da sie einer völlig
neuen Konkurrenzsituation ausgesetzt würden. Sie legen in der Beschwerdeschrift
dar, dass die Schutznormtheorie, auf welche sich die Vorinstanz abstütze,
überholt sei. Mit dem revidierten § 21 VRG sollte gerade eine Öffnung der
Legitimationsvoraussetzungen erreicht und der Kreis der Berührten ausgeweitet
werden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass Apothekerinnen und Apothekern im nichtstreitigen Bewilligungsverfahren
zur Selbstdispensation von Ärzten gemäss ständiger Praxis keine Parteistellung
zukomme, da sie weder gemeinsam einer wirtschaftspolitischen Regelung unterstellt
seien noch als direkte Konkurrenten bezeichnet werden könnten. Auf diese Ausführungen
zur bisherigen Rechtsprechung kann verwiesen werden.
3.3
Die
Beschwerdeführenden werden durch die Bewilligungsverfahren zur Selbstdispensation
von Ärztinnen und Ärzten der Städte Zürich und Winterthur weder verpflichtet
noch berechtigt. Da sie nicht selbst Verfügungsadressaten sind, könnte ihre
Parteistellung nur bejaht werden, wenn sie zu einer Drittbeschwerde berechtigt
wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden verlangt das
Bundesgericht auch unter dem Rechtsmittelsystem des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) für die Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde
weiterhin eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache, die sich
aus einer wirtschaftspolitischen Ordnung ergeben kann (vgl. BGr, 7. September
2011,1C_191/2011 E. 2.4.2; 26. Oktober 2011,2C_457/2011,
E. 3.2 f., vgl. auch die Kritik von Markus Schott, ZBl 113/2012
S. 194, 204).
Die Beschwerdeführenden entnehmen dem Entscheid
des Bundesgerichts vom 23. September 2011 (2C_53/2009), dass sie
Parteistellung für sich in Anspruch nehmen können. Gemäss diesem Entscheid
sind Vertreter von Apothekerinteressen zwar legitimiert, sich gegen die Aufhebung
einer Norm zu wehren, die die Apotheker in den Städten Winterthur und Zürich
vor Konkurrenz durch Ärzte schützt, indem sie ihnen die Selbstdispensation von
Arzneimitteln verbietet (BGr, 23. September 2011,2C_53/2009, E. 1.3).
Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht mehr um die Frage der Aufhebung dieser
Norm (§ 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962.
[aGesG]), sondern um die Teilnahme an individuellen Bewilligungsverfahren,
die sich auf eine neue Rechtsgrundlage (§ 25a GesG) stützen. Dass das
Bundesgericht den Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der
Beibehaltung von § 17 aGesG zugesprochen hat, lässt nicht darauf
schliessen, dass diese nun nach Wegfall der genannten Bestimmung noch ein
schutzwürdiges Interesse aufweisen, an den Bewilligungsverfahren teilzunehmen.
Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 23. September 2011 explizit fest,
dass mit der neuen Regelung der bis dahin bestehende Schutz vor Konkurrenz
durch Ärzte dahinfallen soll (2C_53/2009, E. 1.3). Folglich kann
daraus keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden mehr abgeleitet werden.
Auch im neusten Entscheid in dieser Sache legt das
Bundesgericht noch einmal dar, dass die Regelung des § 25a GesG eben die
wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Ärzte erweitert, ohne jene der
Apotheker einzuschränken (BGr, 20. April 2012,2C_158/2012, E. 4.2).
Wie das Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2012 zeigt, tangiert die
Gesetzesänderung wohl reflexweise faktische wirtschaftliche Interessen der
Apotheker, da diese einer zusätzlichen Konkurrenz ausgesetzt werden
(2C_158/2012, E. 4.2). Solche faktische wirtschaftliche Interessen allein
begründen allerdings kein schutzwürdiges Interesse, an einem
Bewilligungsverfahren zur ärztlichen Selbstdispensation teilzunehmen. Konkurrenten
eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung,
einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde berechtigt.
Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs
begründet und schafft keine besondere Beziehungsnähe (vgl. BGr, 26. Oktober
2011,2C_457/2011, E 3.3).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dem Urteil
des Bundesgerichts vom 23. September 2011 könne nicht entnommen werden,
dass Apothekerinnen und Apothekern in Verfahren betreffend Erteilung von ärztlichen
Selbstdispensationsbewilligungen stets Parteistellung einzuräumen sei.
3.4
Damit hat
die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden zusammenfassend
zu Recht verneint. Folglich kommt den Beschwerdeführenden in den Bewilligungsverfahren
zur Führung einer Privatapotheke der Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und
Winterthur keine Parteistellung zu.
4.
4.1
Eventualiter
verlangen die Beschwerdeführenden, als Beigeladene in alle Verfahren miteinbezogen
zu werden, in welchen Ärztinnen und Ärzte der Städte Zürich und Winterthur die
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke beantragen. Die Beiladung ist im
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird aber
überwiegend als zulässig angesehen (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 298). Sie hat den
Zweck, einen nicht beteiligten Dritten ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen
und die Rechtskraft des Entscheids auf diesen auszudehnen. Als Beigeladene kommen
jedoch nur Personen infrage, die sich zwar faktisch (noch) nicht an einem
Verfahren beteiligt haben, kraft eigener Legitimation aber daran teilnehmen
könnten und deren Einbezug aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (vgl.
VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.1). Weil den Beschwerdeführenden
in den Verfahren zur Erteilung einer ärztlichen Selbstdispensationsbewilligung
wie dargelegt keine Beschwerdelegitimation zukommt, können sie dazu auch nicht
beigeladen werden.
4.2
Subeventualiter
verlangen die Beschwerdeführenden, ihnen sei Akteneinsicht in die genannten Verfahren
zu gewähren und es seien ihnen die Bewilligungen zuzustellen. Nach § 8 Abs. 1
VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht
zu nehmen. Ebenso sind schriftliche Anordnungen neben den Verfahrensbeteiligten
anderen Personen auf ihr Gesuch hin nur zuzustellen, wenn sie durch die
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (§ 10 Abs. 3 VRG). Da es den Beschwerdeführenden an
einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung von
Selbstdispensationsbewilligungen fehlt, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht
oder Zustellung der Bewilligungen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Praktikabilitätsgründe den Gehörsanspruch nicht ausser Kraft setzen könnten.
Des Weiteren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die
Beschwerdegegnerin ihre Entscheide damit begründet habe, dass die Beschwerdeführenden
ohnehin nichts zum Verfahren beitragen könnten, da die Bewilligungserteilung
nach dem neuen § 25a GesG einzig voraussetze, dass die Ärztin oder der
Arzt über eine selbständige Berufsausübungsbewilligung verfüge. Eine
Parteistellung der Beschwerdeführenden im jeweiligen Bewilligungsverfahren
würde diesbezüglich nichts ändern. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der
Gehörsanspruch sei formeller Natur und sei unabhängig davon, ob die
Stellungnahmen des Gehörsberechtigten einen Einfluss auf die Entscheidfindung
der Verwaltung haben oder nicht.
5.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere
deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist anzuwenden, wenn Gefahr besteht, dass
der Einzelne durch den Erlass einer Anordnung in seinen schutzwürdigen
Interessen berührt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 4). Wie sich
auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt, ist dabei auf die materielle
Betroffenheit und nicht etwa auf die rein formelle Verfahrensbeteiligung
abzustellen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 8).
5.3
Der
geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör kann daher den Beschwerdeführenden
keine Parteistellung in den Bewilligungsverfahren zur ärztlichen
Selbstdispensation einräumen. Nur Dritte, deren schutzwürdige
Interessen durch die im Verfahren zu treffende Verfügung unmittelbar berührt
werden, haben Anspruch darauf, im Verfahren gehört zu werden. Dass die
Beschwerdegegnerin den Apothekerinnen und Apothekern, die kein schutzwürdiges
Interesse haben, auch aus praktischen Gründen keine Teilnahmerechte an den
Bewilligungsverfahren hat zukommen lassen, ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden zu je 1/109 und unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu ihrem angestammten Aufgabenbereich.
6.2
Mit dem
heutigen Entscheid in der Sache selbst wird das – in der Beschwerdeschrift
nicht weiter begründete – Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen
gegenstandslos. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Ärztinnen und Ärzten bereits die Selbstdispensationsbewilligung per 1. Mai
2012.
erteilt hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 10'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/109 und je unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…