VB.2012.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00201
26. Juni 2012Deutsch21 min
(URT.2012.14386)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00201
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat F, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einleitung
des Quartierplanverfahrens,
hat sich ergeben:
I.
A betreibt eine Karosseriewerkstatt im Quartier D in
F. Die Werkstatt konnte ursprünglich von Osten her angefahren werden. Im
Zusammenhang mit der Aufhebung dieser Zufahrtsmöglichkeit kam es zu
verschiedenen Auseinandersetzungen mit den Gemeindebehörden. Anfang Oktober
2010 wollte A mit einem Gesuch um Einleitung eines amtlichen
Quartierplanverfahrens erreichen, dass die Zufahrt zu seiner Werkstatt wiederum
von Osten her möglich wird. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 3. November
2010 ab.
II.
Am 8. Dezember 2010 erhob A gegen den ablehnenden
Bescheid Rekurs. Dieser wurde vom Baurekursgericht zuständigkeitshalber an die
Baudirektion überwiesen. Letztere wies den Rekurs mit Verfügung vom 10. Februar
2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 30. März 2012 verlangte A die
Aufhebung des Entscheids der Baudirektion, die Anweisung an den Gemeinderat,
ein Quartierplanverfahren, eventualiter ein Teilquartierplanverfahren
einzuleiten, für ein Teilstück der ehemaligen E-Strasse ein Entwidmungsverfahren
durchzuführen und für eine Mutation eine Rechtskraftbescheinigung einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Durchführung eines Augenscheins
einschliesslich Testfahrten mit Lastwagen samt Anhängern sowie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Baudirektion ersuchte mit Eingabe vom 18. April
2012 um Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren
angefochtenen Entscheid. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
23. April 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14./15. Mai
2012 hielt A an den gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete am 24. Mai
2012 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Danach können Akte
im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Zu diesen Akten zählen nach der Rechtsprechung auch die
Entscheide der Direktionen, insbesondere jene in Bausachen (VGr, 9. Dezember
2010, VB.2010.00571, E. 1.1, und grundlegend 20. Mai 2009,
VB.2008.00520, E. 1.2, je auch zum Folgenden). Die Regelung in § 41 Abs. 1
VRG geht § 331 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) vor, wonach die Baudirektion als "einzige Instanz"
Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren entscheidet.
Letztere Bestimmung widerspricht der Rechtsweggarantie in Art. 29a der
Bundesverfassung (BV), weshalb sie unbeachtlich ist.
1.2 Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde
ist damit einzutreten, soweit sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
und die Anweisung an den Beschwerdegegner verlangt, ein Quartierplanverfahren
einzuleiten.
1.3 Der
Beschwerdeführer verlangt sodann die Anweisung an den Beschwerdegegner, das
Quartierplanverfahren in der Art und Weise auszugestalten bzw. einzuleiten,
dass die Zufahrt zu seinem Grundstück von Osten her möglich ist. Mit
Rechtsmitteln gegen die verweigerte Einleitung eines Quartierplanverfahrens
kann indessen nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur
Durchführung des Verfahrens unzulässigerweise verneint wurden (§ 148 Abs. 2
PBG). Über die detaillierte Planfestsetzung, insbesondere über die
Erschliessungsanlagen, wird erst nach genehmigter Verfahrenseinleitung im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens entschieden (VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00571,
E. 2.1, auch zum Folgenden; im Einzelnen §§ 130 und 151 ff.
PBG). Die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt zur Werkstatt des Beschwerdeführers
und die Planung sonstiger Erschliessungsanlagen bildet damit nicht Gegenstand
des vorliegend zu beurteilenden Einleitungsverfahrens. Dementsprechend könnte
der Beschwerdegegner im Fall einer Gutheissung der Beschwerde auch nicht
verpflichtet werden, nach erfolgter Verfahrenseinleitung den Plan in einer ganz
bestimmten Weise festzusetzen. Auf die Beschwerde kann damit insoweit nicht eingetreten
werden.
1.4 Das soeben
Gesagte gilt grundsätzlich analog auch für den (sinngemässen) Eventualantrag,
dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens Teilmassnahmen vorzunehmen seien. Auf
die Frage, ob sich im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Teilquartierplans die
Einleitung eines entsprechenden Verfahrens aufdrängt, wird freilich noch im Rahmen
der materiellen Behandlung zurückzukommen sein (hinten E. 6.3).
1.5 Der
Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung
für eine Mutation bzw. einen Mutationsplan aus dem Jahr 2005. Er nimmt damit
auf eine von der Gemeinde bewilligte Begradigung eines Radfahrer- und
Fussgängerwegs Bezug, der östlich an seinem Grundstück entlangführt. Nun
datiert allerdings diese Bewilligung aus dem Jahr 2005. Die Baurekurskommission
trat auf einen dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs nicht ein, was
sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (VGr, 8. Februar
2006, VB.2005.00506, und BGer, 4. Dezember 2006,1P.157/2006). Die
Begradigung des Fussgängerwegs gemäss dem genannten Mutationsplan kann schon
von daher nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Hier
ist ausschliesslich über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdegegner die
Einleitung eines Quartierplanverfahrens zulässigerweise verweigerte. Der
eingangs genannte Antrag befindet sich somit ausserhalb des Streitgegenstands,
sodass darauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für den Antrag auf Durchführung eines Entwidmungsverfahrens für die
ehemalige E-Strasse. Die Begründung der entsprechenden Anträge ist jedoch
insoweit zu berücksichtigen, als sie den Standpunkt des Beschwerdeführers
untermauert, wonach der Beschwerdegegner in rechtsverletzender Weise von der Einleitung
eines Quartierplanverfahrens abgesehen haben soll.
2.
Der Beschwerdeführer
verlangt einen Augenschein, an dem Testfahrten mit Lastwagen samt Anhängern
durchzuführen sind. Solches wäre geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar wären bzw. anzunehmen wäre, dass durch die Darlegungen der Parteien vor
Ort sowie die Testfahrten Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beigetragen werden könnte (vgl. RB 1995 Nr. 12 = BEZ
1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 42). Davon ist beim vorliegenden Aktenstand, insbesondere angesichts der
zahlreichen von den Parteien eingereichten Pläne, Skizzen und Fotos, nicht auszugehen.
Auf die Durchführung eines Augenscheins kann deshalb verzichtet werden.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend. Aufgrund dessen formeller Natur
sind die entsprechenden Rügen vorab zu behandeln.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang als Erstes, dass die Vorinstanz
bei ihrem Entscheid verschiedene Unterlagen unberücksichtigt liess.
Verwaltungs- und Rechtsmittelbehörden müssen das von den
Parteien
Vorgebrachte zur Kenntnis nehmen. Ob eine Rechtsmittelinstanz
eingereichte Unterlagen berücksichtigte, lässt sich in erster Linie an der
Begründung ihres Entscheids ablesen. Der Anspruch auf einen begründeten
Entscheid, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. für das Rekursverfahren
aus § 28 Abs. 1 VRG ergibt, stellt insofern das Korrelat zum Anspruch
auf Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der
Verfahrensparteien dar. Nach der Rechtsprechung muss ein Entscheid so begründet
sein, dass sich die unterlegene Verfahrenspartei über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere
Instanz weiterziehen kann (BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die Begründung muss
sich jedoch nicht mit jedem Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und jedes einzelne
Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439
E. 3.3). Es genügt mithin, dass der Betroffene die Gründe für die
Abweisung seines Rechtsmittels erkennen und den Entscheid sachgerecht anfechten
kann. Rechtsmittelinstanzen müssen bei der Begründung ihres Entscheids folglich
nicht jedes Aktenstück einzeln anführen. Gerade bei der Auseinandersetzung mit
den tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits müssen sie sich vielmehr auf das
für den Entscheid Wesentliche konzentrieren.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihres
Entscheids das Schreiben eines Nationalrats ausser Acht liess, in dem Letzterer
den Vorsteher der Baudirektion um eine einvernehmliche Erledigung der
Auseinandersetzung ersuchte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit diesem
Brief ein für den Entscheid wesentlicher Gesichtspunkt aufgeworfen wurde. In
der Entscheidbegründung brauchte das Schreiben damit nicht gesondert erörtert
zu werden.
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz Unterlagen unberücksichtigt
liess, die er dem erwähnten Nationalratsmitglied überlassen und Letzterer
seinem Schreiben beigelegt hatte. Dabei geht es unter anderem um einen
Grundbuchauszug aus dem Jahr 2005, in dem das westlich der Karosseriewerkstatt
gelegene Grundstück als Wiese bezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer leitet
daraus ab, dass eine Erschliessung seines Grundstücks von Westen her, anders
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, gar nicht möglich sei.
Für die Erschliessung bzw. die Zufahrt zu einem Grundstück ist freilich nicht
die (seinerzeitige) Bezeichnung im Grundbuch, sondern die tatsächliche
Situation massgebend, so wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt präsentiert. Die
Vorinstanz musste sich damit mit dem Grundbuchauszug nicht im Einzelnen
auseinandersetzen. Dasselbe gilt für eine Anordnung der Gemeinde aus dem Jahr
2008 an den Beschwerdeführer, die Zugänglichkeit seines Grundstücks von Westen
her zu ermöglichen.
3.4 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte,
wenn auch in knapper Form, zureichend begründet. Anzeichen dafür, dass sie eingereichte
Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen hätte, sind nicht erkennbar. Damit liegt
keine Gehörsverletzung vor.
3.5 Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Vorinstanz ein Schreiben
hätte berücksichtigen müssen, das ihr zwei Tage vor Ausfällung ihres Entscheids
zuging. Die direktionsintern für das Rekursverfahren zuständige Stelle gab
demgegenüber an, das Schreiben mit der internen Post erst nach der Entscheidfällung
erhalten zu haben.
Mit dem Schreiben antwortete der Vertreter des
Beschwerdeführers auf einen Brief des Direktionsvorstehers vom 30. Januar
2012, in dem Letzterer festhielt, dass eine einvernehmliche Lösung gescheitert
sei und das Rekursverfahren deshalb abgeschlossen werde. Wann dieser Brief beim
Beschwerdeführer eintraf, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn
jedoch das Schreiben erst Ende der Woche beim Beschwerdeführer eintraf, lag
zwischen Fällung des Entscheids der Vorinstanz und dem Eingang des Briefs immer
noch rund eine Woche. Zu einem längeren Zuwarten war die Vorinstanz nicht
verpflichtet. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter gewesen,
umgehend zu antworten oder dann aber zumindest eine Stellungnahme in Aussicht
zu stellen. Rasches Handeln war im vorliegenden Fall geboten, hatte doch der
Vorsteher der Baudirektion einen Abschluss des Verfahrens durch die Ausfällung
des Entscheids „in den nächsten Tagen“ angekündigt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers übergab seine Antwort erst am 7. Februar 2012 der Post.
Zudem überliess er der direktionsintern zuständigen Stelle keine
Informationskopie. Damit nahm er in Kauf, dass sein Schreiben vor Ausfällung
des Entscheids von der zuständigen Sektion gegebenenfalls nicht mehr
berücksichtigt werden konnte. Eine Gehörsverletzung ist demnach auch in dieser
Hinsicht zu verneinen.
4.
Der Beschwerdeführer macht
in materieller Hinsicht geltend, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen
für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zu Unrecht verneint habe.
4.1 Grundeigentümer
können aufgrund von § 147 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) den Gemeinderat um Einleitung eines Quartierplanverfahrens ersuchen.
Gemäss § 149 Abs. 1 PBG darf der Gemeinderat die Einleitung nur dann
verweigern, falls die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens fehlen.
Die Einleitung des Verfahrens macht generell gesprochen dann keinen Sinn, wenn
der Quartierplan seinen Zweck nicht erfüllen kann, das heisst keine
überbaubaren Grundstücke geformt werden können oder der Bau von Erschliessungsanlagen
nicht notwendig erscheint (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, Ziff. 3.8.1.1 und
3.8.2.1, auch zum Folgenden). Die Einleitung eines Verfahrens darf insbesondere
dann verweigert werden, wenn die Erschliessung und die Parzellenformen für eine
Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind und keinerlei öffentliche
Interessen wie die Beseitigung eines polizei- oder planwidrigen Zustands oder
eine generelle Verbesserung der Erschliessung vorliegen (VGr, 9. Dezember
2010, VB.2010.00571, E. 4.2.1, und BEZ 1988 Nr. 15, je mit
Hinweisen). In einem solchen Fall würde das Quartierplanverfahren
ausschliesslich privaten Interessen dienen, womit es sein Ziel verfehlte.
4.2 Nach
Auffassung des Beschwerdegegners sind die Voraussetzungen für die Einleitung
eines Quartierplanverfahrens nicht erfüllt, da das Quartierplangebiet und
insbesondere das Grundstück des Beschwerdeführers genügend erschlossen seien.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ermöglicht es demgegenüber erst ein
Quartierplan, dass Lastwagen mit Anhängern in seine Karosseriewerkstatt
einfahren können. Ziel seines Gesuchs ist somit in der Hauptsache, dass die
Zufahrt von Osten her möglich wird. Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt
und erwog im Wesentlichen, dass eine Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers
bereits von Westen ermöglicht werden könne. Zusätzliche wie die vom
Beschwerdeführer gewünschten Erschliessungsvarianten dienten bloss der
Erfüllung von Spezialwünschen.
Nach dem Gesagten vertreten die Parteien nicht nur
unterschiedliche Auffassungen zu der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit eines
Quartierplanverfahrens, sondern auch zur Beurteilung der bisherigen
Erschliessungssituation. Die beiden Fragen stehen in einem gewissen
Zusammenhang. Deshalb und auch, um die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde
liegende planerische Situation verständlich zu machen, ist im Folgenden als
Erstes die Erschliessung des Gebiets zu erörtern, auf dem sich das Grundstück
des Beschwerdeführers befindet.
4.3 Das
Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich im Quartier D. Das Areal
liegt südöstlich des Bahnhofs F und befand sich ursprünglich (mehrheitlich) im
Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Um das Land baureif zu machen,
verständigten sich die SBB mit weiteren Grundeigentümern und der Gemeinde
darauf, wie das Quartier D durch Landumlegungen und ähnlichen Massnahmen
erschlossen werden kann. Bei diesem privaten Erschliessungsplan handelt es sich
um einen sogenannten superprivaten Quartierplan. Ziel war es, dass die
Grundeigentümer bauen können (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Band 1, Ziff. 3.8.1.2
S. 174). Da der Plan somit die anwendbaren öffentlich-rechtlichen
Normierungen zu beachten hatte, wurde er der Gemeinde zur Genehmigung unterbreitet.
Letztere erfolgte im Februar 2003. Soweit der Beschwerdeführer gegen den
Genehmigungsentscheid Einwände erhebt, sind diese verspätet.
4.4 Die
Werkstatt wurde ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers betrieben, der das
Grundstück von den SBB gemietet hatte. Ursprünglich war davon die Rede, ihn als
Eigentümer in das genannte superprivate Quartierplanverfahren miteinzubeziehen,
was allerdings scheiterte. Zudem sollte ein Fuss- und Radweg die nördlich der
Werkstatt gelegene G-Strasse mit der südlich an das Grundstück grenzenden H-Strasse
verbinden. Offenbar hätte dies den vollständigen Abbruch des Werkstattgebäudes
bedingt. Daraufhin kam es zwischen den SBB und dem Vater des Beschwerdeführers
zu verschiedenen Auseinandersetzungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit
der Beendigung des Mietvertrags (im Einzelnen VGr, 8. Februar 2006,
VB.2005.00506, E. 2). Ein Teil des Streits konnte dadurch gelöst werden,
dass der geplante Fussweg nach Südosten verschoben wurde, sodass nur noch ein
Teilabbruch der Werkstatt notwendig war. Die SBB verständigten sich mit dem
Beschwerdeführer sodann auf eine einvernehmliche Bereinigung der (übrigen)
offenen Punkte. Ziel war es, eine abschliessende Regelung zu erreichen und das
Grundstück, auf dem sich die Werkstatt befindet, an den Beschwerdeführer zu
übertragen. In der Vereinbarung vom 8. Februar 2005 trat die SBB AG das
Grundstück so, wie es im Wesentlichen heute besteht (Kat.-Nr. 01), an den
Beschwerdeführer ab. Die SBB verpflichteten sich in Ziffer 6.6 der
Vereinbarung, auf ihre Kosten einen Zufahrtsweg zu erstellen, was in der Folge
auch geschah (Kat.-Nr. 02).
4.5 Wenn der
Beschwerdeführer vorbringt, dass das Quartier D nicht durch einen Quartierplan
erschlossen ist, geht er darüber hinweg, dass bereits ein privater Erschliessungsplan
vorliegt. Das Bestehen eines solchen superprivaten Quartierplans
einschliesslich seiner bisher erfolgten Modifikationen schliesst zwar nicht
aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Einleitung eines amtlichen
Quartierplanverfahrens zu beantragen. Doch muss der Gesuchsteller in einem
solchen Fall wenigstens ansatzweise dartun, inwiefern die bestehende
Erschliessung durch den superprivaten Quartierplan samt den bisher daran
vorgenommenen Änderungen nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Die
Gemeinde wiederum darf dem Gesuch nur dann stattgeben, wenn mehr als nur
private Eigeninteressen an einer Änderung bestehen, so zum Beispiel das
öffentliche Interesse an einer besseren Erschliessung oder die Beseitigung planungsrechtlicher
oder baupolizeilicher Mängel (vorn E. 4.1).
4.6 Vorliegend
ist das Grundstück des Beschwerdeführers über den erwähnten, von den SBB
erstellten Zufahrtsweg erschlossen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb von
diesem Weg keine genügende Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers
ermöglicht werden könnte. Wie der Zufahrtsweg im Grundbuch ursprünglich
bezeichnet wurde, ist unerheblich (vorn E. 3.3). Entscheidend ist
vielmehr, dass der Zufahrtsweg unmittelbar westlich an das Grundstück des
Beschwerdeführers angrenzt, mit diesem subjektiv dinglich verbunden ist und
sich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindet. Der Beschwerdeführer hat es
damit in der Hand, mittels geeigneter (baulicher) Massnahmen eine Zufahrt zu
seiner Garage von Westen her zu ermöglichen und sein Grundstück so sinnvoll zu
nutzen.
4.7 In der
Vergangenheit verstellte der Beschwerdeführer den westlichen Zugang zu seinem
Grundstück durch Aufschüttungen, Pflanzen, einen grossen Container und
abgestellte Fahrzeuge. Die Gemeinde sah sich deshalb dazu veranlasst, die Beseitigung
der Aufschüttungen anzuordnen, was von Baurekurs- und Verwaltungsgericht
bestätigt wurde. Im damaligen Verfahren wurde festgestellt, dass das Grundstück
des Beschwerdeführers nicht über die gesetzlich gebotene Erschliessung verfüge.
Soweit Letzteres wegen abgestellter Fahrzeuge oder Ähnlichem heute noch der
Fall sein sollte, geht dies auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurück.
Indem er der Anordnung der Gemeinde nachkommt, die Hindernisse zu beseitigen,
kann er die Zufahrt zu seinem Grundstück möglich machen. Umgekehrt kann ein
Grundeigentümer die Erschliessung seines Grundstücks aus einer bestimmten
Himmelsrichtung nicht dadurch erzwingen, dass er den Zugang aus einer anderen
Richtung blockiert. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten aus den
Sachverhalt
eingangs zitierten Erwägungen des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts nichts
abzuleiten.
5.
5.1 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers muss sein Grundstück über den Fuss- und Radweg
erschlossen werden, der östlich an sein Grundstück angrenzt (Kat.-Nr. 03).
Er geht dabei freilich darüber hinweg, dass dieser schmale Weg nicht von
Motorfahrzeugen befahren werden darf. Der Beschwerdeführer bestätigte durch die
Unterzeichnung des Vertrags mit der SBB AG im Februar 2005, dass er von diesem
Fahrverbot Kenntnis hat bzw. hatte. Zudem wurde ihm im zivilrechtlichen
Befehlsverfahren untersagt, den Weg eigenmächtig zu benützen (Beschluss des Obergerichts
vom 12. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5D_105/2010 vom
11. August 2010). Damit darf die Werkstatt von Osten her nicht angefahren
werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten erscheint die
Zufahrt denn auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres möglich.
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihm die Zufahrt zu
seiner Werkstatt widerrechtlich abgeschnitten worden sei. Mit der Einleitung
eines Quartierplanverfahrens solle der frühere Zustand wiederhergestellt
werden, als die Werkstatt noch von Osten her angefahren werden konnte. Der
Beschwerdeführer beruft sich dabei auf seinen Vertrag mit den SBB aus dem Jahr
2005. Die SBB verpflichteten sich darin allerdings bloss dazu, sich zu bemühen,
mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Rückverlegung des östlich des Grundstücks
gelegenen Fuss- und Radwegs zu erreichen. Angedacht war offenbar, dass der
Fussweg nicht wie ursprünglich geplant senkrecht in die H-Strasse mündet,
sondern zuvor eine leichte Kurve beschreibt. Die SBB kamen ihrer vertraglichen
Verpflichtung nach, indem sie sich bei der Gemeinde um eine solche „gekröpfte“
Wegführung bemühten. Zu mehr waren sie freilich nicht verpflichtet. Zudem
wusste der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung des Vertrags um die dezidierte
Auffassung der Gemeinde, nach der eine Zufahrt von Osten her nicht (mehr) infrage
kommt. So informierte die Gemeinde den Beschwerdeführer Mitte November 2004,
mithin knapp drei Monate vor Unterzeichnung des Vertrags mit den SBB, dass eine
Zufahrt von Osten her „unter keinen Umständen“ bewilligt werden könne. Bei
Vertragsunterzeichnung und damit vor Eigentumsantritt des Beschwerdeführers
massgebend war somit die gerade Führung des Fuss- und Radwegs. Der
Beschwerdeführer nahm so mit dem Vertragsabschluss in Kauf, dass das an ihn
abgetretene Grundstück bei einem Scheitern der Bemühungen der SBB (weiterhin)
nicht von Osten her angefahren werden kann.
5.3 Der
Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf eine Verfügung des Einzelrichters
in Strafsachen des Bezirks I aus dem Jahr 2007. Dort ging es um eine Anklage
wegen Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer hatte ein Teilstück des
Rohrgeländers entfernt, das von der Gemeinde zur Abgrenzung des Fuss- und
Fahrwegs vom Grundstück des Beschwerdeführers angebracht worden war. Der
Einzelrichter trat auf die Anklage nicht ein, da die Gemeinde den Strafantrag
wegen Sachbeschädigung verspätet gestellt hatte. Er hielt im Weiteren fest,
dass ein Freispruch erfolgen müsste, falls auf die Anklage einzutreten gewesen
wäre. Der Einzelrichter ging dabei davon aus, dass durch das Anbringen des
Zauns dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seinem Grundstück von Osten her
verunmöglicht wurde und sich der Beschwerdeführer bei der teilweisen Demontage
des Zauns auf Notstand berufen konnte. Allerdings kann der Beschwerdeführer aus
diesen Erwägungen für die Frage, ob heute ein Quartierplanverfahren einzuleiten
ist, nichts ableiten. Dort ging es darum, ob auf die Anklage wegen Sachbeschädigung
einzutreten war. Hier dagegen geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner die
Einleitung eines Quartierplanverfahrens verweigern durfte. Das eine hat mit dem
anderen nichts zu tun.
6.
6.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass eine Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers von Westen
her möglich ist bzw. möglich gemacht werden kann. Von Osten her kann das
Grundstück dagegen nicht angefahren werden. Eine mangelhafte Erschliessung
liegt deswegen jedoch nicht vor. Dass die Zufahrt von Westen her momentan offenbar
blockiert ist, hat vielmehr der Beschwerdeführer zu verantworten.
6.2 Es wäre an
sich denkbar, in einem amtlichen Quartierplanverfahren eine Erschliessung der
Werkstatt von der Ostseite her auf irgendeine Art und Weise zu ermöglichen.
Doch dazu ist das Quartierplanverfahren nicht da. Mit einem Quartierplan sollen
bestehende Parzellenformen bereinigt, ein Gebiet als Ganzes erschlossen oder
andere öffentliche Interessen verwirklicht werden. Für die Schaffung
zusätzlicher Zufahrtsmöglichkeiten zu einem bereits erschlossenen einzelnen
Grundstück bietet das Quartierplanverfahren demgegenüber keinen Raum (VGr, 17. Dezember
2009, VB.2009.00350, E. 2.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit andere im ersuchten Quartierplangebiet gelegene Grundstücke ungenügend
erschlossen sein sollten. Der Beschwerdegegner hat somit die Einleitung eines
entsprechenden Verfahrens zu Recht verweigert.
6.3 Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Einleitung eines Verfahrens, das in
einen Teilquartierplan mündet.
Gemäss § 123 Abs. 2 PBG kann sich ein
Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen beschränken, falls die Umstände
keine umfassende Regelung erfordern. Teilquartierpläne sind zum Beispiel
denkbar für Grenzverschiebungen und geringfügige Landabtäusche, wenn die
Voraussetzungen für eine Grenzbereinigung nicht gegeben sind, ebenso für die
Erstellung einzelner Erschliessungsanlagen und untergeordneter Änderungen an einzelnen
Erschliessungsanlagen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Band 1, Ziff. 3.8.1.2
S. 175). Die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens, das sich in
der Folge auf einen Teilquartierplan beschränkt, sind freilich grundsätzlich
dieselben wie für die Einleitung eines Verfahrens zur Ausarbeitung eines
(umfassenden) Quartierplans. Private Sonderinteressen können auch mit einem
Teilquartierplan nicht verfolgt werden. Es gilt mithin das bereits zum (umfassenderen)
Quartierplan Gesagte. Der Beschwerdegegner durfte folglich auch davon absehen,
ein Verfahren zur Ausarbeitung eines Teilquartierplans einzuleiten. Im Übrigen
gilt hinsichtlich des Eintretens auf den Eventualantrag das bereits vorn in
E. 1.4 Gesagte.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfahrenskosten sind aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Bei der
Bemessung der Höhe der Gerichtskosten ist neben dem Zeitaufwand des Gerichts
insbesondere auch das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass es in diesem Verfahren unter anderem
um eine zusätzliche Erschliessungsvariante ging, die dem Beschwerdeführer
mitunter zusätzliche Kosten für eine westliche Zufahrt zu seinem Grundstück
erspart hätte. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Gerichtsgebühr
von Fr. 4'500.- als angemessen.
7.3 Der
Beschwerdegegner verlangt eine Entschädigung für den Beizug seines Rechtsanwalts.
Der Beizug eines Rechtsvertreters wird grundsätzlich dann
entschädigt, wenn komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beantworten sind (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Wird der Rechtsanwalt von einem Gemeinwesen mandatiert,
ist das Verwaltungsgericht bei der Zusprechung von Parteientschädigungen
tendenziell zurückhaltend. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen
haben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts so zu organisieren,
dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (VGr, 25. August
2011, VB.2011.00083, E. 5.2, auch zum Folgenden). Das Gericht geht dabei
davon aus, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet,
wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten über einen Wissensvorsprung
verfügen. Der Beizug eines Rechtsvertreters wird hingegen entschädigt, wenn die
Beantwortung der sich stellenden Fragen ausserordentlicher Bemühungen bedarf.
7.4 F zählt
mit seinen über 20'000 Einwohnern im Kanton bereits zu den grösseren Städten.
Ob allein daraus zu schliessen wäre, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nur
in Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist, kann vorliegend offenbleiben. Fest
steht, dass die Aktenlage nicht zuletzt wegen der zahlreichen zivil-, straf-
und verwaltungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Werkstatt des
Beschwerdeführers relativ komplex ist. Auch wenn die Auseinandersetzung somit
an sich bloss ein einzelnes Rechtsgebiet beschlägt, beruht sie auf einem
relativ komplizierten Hintergrund. Zudem war der Beschwerdegegner bzw. die
Gemeinde F bereits mehrmals Partei in den genannten Verfahren. Der Beizug eines
Rechtsanwalts kann in einer solchen Situation zur Versachlichung der Auseinandersetzung
beitragen, indem er zwischen dem Gemeinwesen und dem privaten Beschwerdeführer
eine gewisse Distanz herstellt. Die Vertretung des Gemeinderats durch einen
Rechtsanwalt erscheint im vorliegenden Fall auch insofern naheliegend, als die
von einem privaten Vertreter verfasste Beschwerdeschrift im Tonfall von einer
gewissen Schärfe geprägt war und zahlreiche längst erledigte Verfahren erneut
aufgebracht wurden. Schliesslich erforderte das Durchdringen der Aktenlage, die
Stellungnahme zu den Darstellungen des privaten Vertreters sowie die Wahrung
der notwendigen Übersicht und Präzision in der Darstellung der Sachlage einiges
an Routine und Erfahrung. Angesichts all dieser Umstände erscheint im
vorliegenden Fall der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer
ist damit zu verpflichten, der obsiegenden Gemeinde eine Parteientschädigung zu
entrichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gemeinde F innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer bereits eingeschlossen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…