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Entscheid

VB.2012.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00201

26. Juni 2012Deutsch21 min

(URT.2012.14386)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

eingangs zitierten Erwägungen des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts nichts

abzuleiten.

5.

5.1 Nach

Ansicht des Beschwerdeführers muss sein Grundstück über den Fuss- und Radweg

erschlossen werden, der östlich an sein Grundstück angrenzt (Kat.-Nr. 03).

Er geht dabei freilich darüber hinweg, dass dieser schmale Weg nicht von

Motorfahrzeugen befahren werden darf. Der Beschwerdeführer bestätigte durch die

Unterzeichnung des Vertrags mit der SBB AG im Februar 2005, dass er von diesem

Fahrverbot Kenntnis hat bzw. hatte. Zudem wurde ihm im zivilrechtlichen

Befehlsverfahren untersagt, den Weg eigenmächtig zu benützen (Beschluss des Obergerichts

vom 12. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5D_105/2010 vom

11. August 2010). Damit darf die Werkstatt von Osten her nicht angefahren

werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten erscheint die

Zufahrt denn auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres möglich.

5.2 Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihm die Zufahrt zu

seiner Werkstatt widerrechtlich abgeschnitten worden sei. Mit der Einleitung

eines Quartierplanverfahrens solle der frühere Zustand wiederhergestellt

werden, als die Werkstatt noch von Osten her angefahren werden konnte. Der

Beschwerdeführer beruft sich dabei auf seinen Vertrag mit den SBB aus dem Jahr

2005. Die SBB verpflichteten sich darin allerdings bloss dazu, sich zu bemühen,

mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Rückverlegung des östlich des Grundstücks

gelegenen Fuss- und Radwegs zu erreichen. Angedacht war offenbar, dass der

Fussweg nicht wie ursprünglich geplant senkrecht in die H-Strasse mündet,

sondern zuvor eine leichte Kurve beschreibt. Die SBB kamen ihrer vertraglichen

Verpflichtung nach, indem sie sich bei der Gemeinde um eine solche „gekröpfte“

Wegführung bemühten. Zu mehr waren sie freilich nicht verpflichtet. Zudem

wusste der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung des Vertrags um die dezidierte

Auffassung der Gemeinde, nach der eine Zufahrt von Osten her nicht (mehr) infrage

kommt. So informierte die Gemeinde den Beschwerdeführer Mitte November 2004,

mithin knapp drei Monate vor Unterzeichnung des Vertrags mit den SBB, dass eine

Zufahrt von Osten her „unter keinen Umständen“ bewilligt werden könne. Bei

Vertragsunterzeichnung und damit vor Eigentumsantritt des Beschwerdeführers

massgebend war somit die gerade Führung des Fuss- und Radwegs. Der

Beschwerdeführer nahm so mit dem Vertragsabschluss in Kauf, dass das an ihn

abgetretene Grundstück bei einem Scheitern der Bemühungen der SBB (weiterhin)

nicht von Osten her angefahren werden kann.

5.3 Der

Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf eine Verfügung des Einzelrichters

in Strafsachen des Bezirks I aus dem Jahr 2007. Dort ging es um eine Anklage

wegen Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer hatte ein Teilstück des

Rohrgeländers entfernt, das von der Gemeinde zur Abgrenzung des Fuss- und

Fahrwegs vom Grundstück des Beschwerdeführers angebracht worden war. Der

Einzelrichter trat auf die Anklage nicht ein, da die Gemeinde den Strafantrag

wegen Sachbeschädigung verspätet gestellt hatte. Er hielt im Weiteren fest,

dass ein Freispruch erfolgen müsste, falls auf die Anklage einzutreten gewesen

wäre. Der Einzelrichter ging dabei davon aus, dass durch das Anbringen des

Zauns dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seinem Grundstück von Osten her

verunmöglicht wurde und sich der Beschwerdeführer bei der teilweisen Demontage

des Zauns auf Notstand berufen konnte. Allerdings kann der Beschwerdeführer aus

diesen Erwägungen für die Frage, ob heute ein Quartierplanverfahren einzuleiten

ist, nichts ableiten. Dort ging es darum, ob auf die Anklage wegen Sachbeschädigung

einzutreten war. Hier dagegen geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner die

Einleitung eines Quartierplanverfahrens verweigern durfte. Das eine hat mit dem

anderen nichts zu tun.

6.

6.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass eine Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers von Westen

her möglich ist bzw. möglich gemacht werden kann. Von Osten her kann das

Grundstück dagegen nicht angefahren werden. Eine mangelhafte Erschliessung

liegt deswegen jedoch nicht vor. Dass die Zufahrt von Westen her momentan offenbar

blockiert ist, hat vielmehr der Beschwerdeführer zu verantworten.

6.2 Es wäre an

sich denkbar, in einem amtlichen Quartierplanverfahren eine Erschliessung der

Werkstatt von der Ostseite her auf irgendeine Art und Weise zu ermöglichen.

Doch dazu ist das Quartierplanverfahren nicht da. Mit einem Quartierplan sollen

bestehende Parzellenformen bereinigt, ein Gebiet als Ganzes erschlossen oder

andere öffentliche Interessen verwirklicht werden. Für die Schaffung

zusätzlicher Zufahrtsmöglichkeiten zu einem bereits erschlossenen einzelnen

Grundstück bietet das Quartierplanverfahren demgegenüber keinen Raum (VGr, 17. Dezember

2009, VB.2009.00350, E. 2.2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich,

inwieweit andere im ersuchten Quartierplangebiet gelegene Grundstücke ungenügend

erschlossen sein sollten. Der Beschwerdegegner hat somit die Einleitung eines

entsprechenden Verfahrens zu Recht verweigert.

6.3 Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Einleitung eines Verfahrens, das in

einen Teilquartierplan mündet.

Gemäss § 123 Abs. 2 PBG kann sich ein

Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen beschränken, falls die Umstände

keine umfassende Regelung erfordern. Teilquartierpläne sind zum Beispiel

denkbar für Grenzverschiebungen und geringfügige Landabtäusche, wenn die

Voraussetzungen für eine Grenzbereinigung nicht gegeben sind, ebenso für die

Erstellung einzelner Erschliessungsanlagen und untergeordneter Änderungen an einzelnen

Erschliessungsanlagen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Band 1, Ziff. 3.8.1.2

S. 175). Die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens, das sich in

der Folge auf einen Teilquartierplan beschränkt, sind freilich grundsätzlich

dieselben wie für die Einleitung eines Verfahrens zur Ausarbeitung eines

(umfassenden) Quartierplans. Private Sonderinteressen können auch mit einem

Teilquartierplan nicht verfolgt werden. Es gilt mithin das bereits zum (umfassenderen)

Quartierplan Gesagte. Der Beschwerdegegner durfte folglich auch davon absehen,

ein Verfahren zur Ausarbeitung eines Teilquartierplans einzuleiten. Im Übrigen

gilt hinsichtlich des Eintretens auf den Eventualantrag das bereits vorn in

E. 1.4 Gesagte.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Verfahrenskosten sind aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2 Bei der

Bemessung der Höhe der Gerichtskosten ist neben dem Zeitaufwand des Gerichts

insbesondere auch das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass es in diesem Verfahren unter anderem

um eine zusätzliche Erschliessungsvariante ging, die dem Beschwerdeführer

mitunter zusätzliche Kosten für eine westliche Zufahrt zu seinem Grundstück

erspart hätte. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Gerichtsgebühr

von Fr. 4'500.- als angemessen.

7.3 Der

Beschwerdegegner verlangt eine Entschädigung für den Beizug seines Rechtsanwalts.

Der Beizug eines Rechtsvertreters wird grundsätzlich dann

entschädigt, wenn komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beantworten sind (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Wird der Rechtsanwalt von einem Gemeinwesen mandatiert,

ist das Verwaltungsgericht bei der Zusprechung von Parteientschädigungen

tendenziell zurückhaltend. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen

haben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts so zu organisieren,

dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (VGr, 25. August

2011, VB.2011.00083, E. 5.2, auch zum Folgenden). Das Gericht geht dabei

davon aus, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet,

wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten über einen Wissensvorsprung

verfügen. Der Beizug eines Rechtsvertreters wird hingegen entschädigt, wenn die

Beantwortung der sich stellenden Fragen ausserordentlicher Bemühungen bedarf.

7.4 F zählt

mit seinen über 20'000 Einwohnern im Kanton bereits zu den grösseren Städten.

Ob allein daraus zu schliessen wäre, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nur

in Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist, kann vorliegend offenbleiben. Fest

steht, dass die Aktenlage nicht zuletzt wegen der zahlreichen zivil-, straf-

und verwaltungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Werkstatt des

Beschwerdeführers relativ komplex ist. Auch wenn die Auseinandersetzung somit

an sich bloss ein einzelnes Rechtsgebiet beschlägt, beruht sie auf einem

relativ komplizierten Hintergrund. Zudem war der Beschwerdegegner bzw. die

Gemeinde F bereits mehrmals Partei in den genannten Verfahren. Der Beizug eines

Rechtsanwalts kann in einer solchen Situation zur Versachlichung der Auseinandersetzung

beitragen, indem er zwischen dem Gemeinwesen und dem privaten Beschwerdeführer

eine gewisse Distanz herstellt. Die Vertretung des Gemeinderats durch einen

Rechtsanwalt erscheint im vorliegenden Fall auch insofern naheliegend, als die

von einem privaten Vertreter verfasste Beschwerdeschrift im Tonfall von einer

gewissen Schärfe geprägt war und zahlreiche längst erledigte Verfahren erneut

aufgebracht wurden. Schliesslich erforderte das Durchdringen der Aktenlage, die

Stellungnahme zu den Darstellungen des privaten Vertreters sowie die Wahrung

der notwendigen Übersicht und Präzision in der Darstellung der Sachlage einiges

an Routine und Erfahrung. Angesichts all dieser Umstände erscheint im

vorliegenden Fall der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer

ist damit zu verpflichten, der obsiegenden Gemeinde eine Parteientschädigung zu

entrichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gemeinde F innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer bereits eingeschlossen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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