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Entscheid

VB.2012.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00202

2. August 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

politische Gemeinde Affoltern am Albis ist Eigentümerin der zentralen Kläranlage

Zwillikon. Auf demselben Grundstück wie die Kläranlage steht die zentrale

Schlammentwässerungsanlage Zwillikon. Diese Anlage gehört ebenfalls der

Gemeinde Affoltern.

B. Am

13. Januar 2010 teilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich der Gemeinde Affoltern

mit, es habe die Jahresrechnung 2008 überprüft und dabei festgestellt, dass die

Schlammentwässerungsanlage linear mit 6.7 % abgeschrieben werde. Gemäss

der Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten vom 30. Juni 1999 (BAV, LS 133.15) könnten Gemeinden

zwar in bestimmten Aufgabenbereichen lineare statt degressive Abschreibungen

vornehmen. Entscheide sich eine Gemeinde für die lineare Abschreibungsmethode,

dürfe sie allerdings nicht bloss eine einzelne Anlage, sondern müsse den

gesamten Bereich der Abwasserbeseitigung auf diese Weise abschreiben. Es ersuche

daher die Gemeinde Affoltern, die Abschreibungsmethode für den Bereich Abwasserbeseitigung

inklusive Kläranlage und Schlammentwässerung einheitlich festzulegen. Die

Gemeinde Affoltern entgegnete in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2010,

bei der Schlammentwässerungsanlage handle es sich um eine eigenständige Anlage.

Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb diese Anlage nicht nach eigenen Regeln

abgeschrieben werden dürfe. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei es zudem unumgänglich,

linear abzuschreiben, da die Gebühren für die Entwässerung nach betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten festgesetzt werden müssten. Eine degressive statt lineare

Abschreibung hätte nämlich für die anderen Mitbenutzer der Anlage viel höhere

Tonnenpreise für die Schlammentwässerung zur Folge. Im Übrigen sei die

Umstellung von den degressiven auf die linearen Abschreibungen im gesamten

Abwasserbereich geplant; die Vorbereitungsarbeiten brauchten aber einige Zeit.

C. Im

Zusammenhang mit der Überprüfung der Jahresrechnung 2009 wies das Gemeindeamt

die Gemeinde Affoltern am 24. Januar 2011 erneut daraufhin, dass der

gesamte Bereich der Abwasserbeseitigung und nicht nur eine einzelne Anlage linear

abzuschreiben seien. Die Gemeinde habe bis anhin keinen der gesetzten

Umstellungstermine wahrgenommen, weshalb es eine schriftliche Stellungnahme des

Gemeinderates erwarte. Am 8. März 2011 teilte die Gemeinde Affoltern dem

Gemeindeamt mit, sie wäre grundsätzlich bereit, den gesamten Abwasserbereich

linear abzuschreiben. Mangels Personalressourcen sei sie allerdings nicht in

der Lage, die vollständige Umstellung bereits jetzt vorzunehmen. Sollte das

Gemeindeamt auf seiner Position beharren, erwarte der Gemeinderat eine rekursfähige

Verfügung. Am 20. Mai 2011 setzte das Gemeindeamt der Gemeinde Affoltern

Frist, um bis zum 17. Juni 2011 die Abschreibungsmethode für den gesamten

Bereich der Abwasserentsorgung einheitlich festzulegen. Im Unterlassungsfall

werde es verfügen, dass die Investitionen in die Schlammentwässerungsanlage

gemäss § 137 Abs. 2 (Sätze 1 f.) des Gemeindegesetzes vom

6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) degressiv vom Restbuchwert abzuschreiben

seien. Am 14. Juni 2011 brachte die Gemeinde Affoltern noch einmal die Gründe

für ihren Entscheid vor, lediglich die Schlammentwässerungsanlage linear

abzuschreiben. Zugleich ersuchte sie das Gemeindeamt, vom angedrohten Erlass

einer Verfügung abzusehen.

D. Mit

Verfügung 27. Juli 2011 verpflichtete das Gemeindeamt die Gemeinde

Affoltern, für das Jahr 2011 das Verwaltungsvermögen des gesamten Abwasserentsorgungsbereichs

einschliesslich der Schlammentwässerungsanlage vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahres

ordentlich abzuschreiben. Weiter wurde die Gemeinde Affoltern verpflichtet, die

Jahresrechnung 2011 unmittelbar nach der Übergabe an den Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft,

spätestens aber am 1. März 2012 dem Gemeindeamt zur Prüfung vorzulegen.

Schliesslich erklärte sich das Gemeindeamt bereit, auf Gesuch hin der Gemeinde

Affoltern für das Rechnungsjahr 2011 zu gestatten, das Verwaltungsvermögen des

ganzen Abwasserentsorgungsbereichs linear abzuschreiben.

Erwägungen

II.

Die Gemeinde Affoltern liess am 25. August 2011 an

die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies das

Rechtsmittel mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab.

III.

Die Gemeinde Affoltern liess 30. März 2012 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich vom 28. Februar 2012 sei aufzuheben;

2.

der Rekurrentin [richtig: Beschwerdeführerin] sei es zu gestatten,

die Investitionen in die Schlammentwässerungsanlage Zwillikon (SEA) linear mit

6.

% und die Anlagen der Abwasserentsorgung degressiv abzuschreiben;

3.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Das

Gemeindeamt mit Beschwerdeantwort vom 8./9. sowie die Direktion der Justiz und

des Innern mit Vernehmlassung vom 10./11. Mai 2012 schlossen auf Abweisung

des Rechtsmittels. Am 4. Juni 2012 nahm die Gemeinde Affoltern innert erstreckter

Frist zu diesen beiden Eingaben Stellung. Die Direktion der Justiz und des

Innern verzichtete am 6./7. Juni 2012 auf eine Vernehmlassung dazu. Das

Gemeindeamt reichte eine solche am 13./14. Juni 2012 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem

vorliegenden Gebiet des Finanzhaushaltsrechts können beim Verwaltungsgericht

mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contario VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Einführung der degressiven Abschreibung

für die Schlammentwässerungsanlage habe für sie einmalige Kosten von

Fr. 530'000.- und höhere laufende Abschreibungen zur Folge.

Als Fälle mit einem Streitwert gelten lediglich solche, die unmittelbar

vermögensrechtlicher Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streiten die Parteien nicht um Geld,

sondern um die Zulässigkeit linearer Abschreibungen. Entsprechend ist nicht von

einem Streitwert, sondern lediglich einem Streitinteresse in der Höhe des

genannten Betrages auszugehen. Mangels Streitwertes muss die vorliegende Beschwerde

in Dreierbesetzung erledigt werden (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 e contrario VRG).

2.

2.1

Die

§§ 118–140a GG schreiben den Gemeinden vor, wie sie ihren

Finanzhaushalt zu führen haben. Die gemeindeeigenen Vermögenswerte werden in Finanz-

und Verwaltungsvermögen unterteilt (§§ 136 f. GG). Das Verwaltungsvermögen

umfasst all diejenigen Vermögenswerte, die – wie vorliegend die

Schlammentwässerungsanlage und die Kläranlage – unmittelbar der Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe dienen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2332;

vgl. auch die Legaldefinition für den kantonalen Finanzhaushalt in § 49

Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom

9.

Januar 2006 [LS 611]).

Mit Abschreibungen sollen die Wertverminderungen von

Vermögensgegenständen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen linearen und

degressiven sowie den vorliegend nicht relevanten progressiven und

leistungsbezogenen Abschreibungsarten. Bei linearen Abschreibungen werden die

Investitionskosten gleichmässig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt und

es wird jedes Jahr der gleich hohe Betrag abgeschrieben. Die lineare Abschreibung

heisst deshalb auch Abschreibung vom Anschaffungswert. Demgegenüber betrachtet

man bei der degressiven Abschreibungsart den jeweiligen Buchwert eines Aktivums

als Grundwert für die Berechnung des Abschreibungsbetrages. Trotz konstantem

prozentualen Abschreibungssatz resultieren hier zunächst grosse Abschreibungsbeträge,

die dann infolge des sinkenden Buchwertes jährlich kleiner werden. Die

degressive Abschreibung bezeichnet man auch als Abschreibung vom Buchwert.

2.2

Gemäss

§ 137 Abs. 1 GG wird das Verwaltungsvermögen zum jeweiligen

Restbuchwert bilanziert. Dieser Wert ergibt sich aus der Aktivierung der

Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen (§ 17 Abs. 1 der

Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [VGH, LS 133.1]).

Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des

Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet.

Die Abschreibungen betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem

Verwaltungsvermögen 10 %, bei Mobilien 20 % (§ 137 Abs. 2

Sätze 1 f. GG und § 20 Abs. 1 VGH). § 137 Abs. 2

Satz 1 f. GG sieht eine Abschreibung vom Buchwert bei

gleichbleibendem Abschreibungssatz von 10 % beziehungsweise 20 % vor

und ist daher als degressive Abschreibung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber

verpflichtet die Gemeinden aus folgenden Gründen zur degressiven Abschreibung:

Bei einer prozentuellen Abschreibung vom Restwert brauchen diese keine

umfangreiche Anlagenkartei zu führen. Sodann trägt die degressive Abschreibung

mit ihren hohen Anfangsabschreibungsbeträgen dem Risiko des technischen

Fortschritts und den späteren höheren Unterhaltskosten Rechnung (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,

§ 137 N. 3).

Die Verpflichtung der Gemeinden zur degressiven

Abschreibung gilt indessen nicht absolut. So ermächtigt § 137 Abs. 2

Satz 3 GG die für das Gemeindewesen zuständige Direktion, abweichende

Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewilligen. Unter

der etwas unpräzisen Formulierung der betriebswirtschaftlichen Abschreibungen

sind lineare Abschreibungen zu verstehen, welche darauf abzielen, den

tatsächlichen Werteverbrauch unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer der

Anlagen darzustellen (vgl. Thalmann, § 137 N. 3.2). Gestützt auf

§ 137 Abs. 2 Satz 3 GG erliess die Direktion der Justiz und

des Innern die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten.

2.3

Gemäss

§ 1 Abs. 1 BAV können für die in den Anhängen der Verordnung

aufgeführten Aufgabenbereiche planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen

werden. Diese Abschreibungen richten sich nach den in den Anhängen aufgeführten

Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Dabei erfolgt die Aufteilung des

Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile nach den Regelungen

in den Anhängen (§ 3 Abs. 1 BAV). Wie aus dem Wortlaut von

§ 1 Abs. 1 BAV hervorgeht, besteht keine Verpflichtung, statt

degressiv linear abzuschreiben; ein Wechsel erfolgt vielmehr freiwillig.

Entscheidet sich die Gemeinde für den Wechsel der Abschreibungsmethode, hat sie

darüber Beschluss zu fassen und dem Gemeindeamt sowie dem Bezirksrat Mitteilung

zu machen (§ 5 Abs. 3 BAV). Die zitierte Bestimmung statuiert

bloss eine Informations-, nicht aber eine eigentliche Genehmigungspflicht.

2.4

Vorab ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen solchen rechtsgültigen Beschluss

über die Einführung der linearen Abschreibungsmethode gefasst hat. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, mit Gemeinderatsbeschluss vom

24.

Oktober 2005 habe sie ihren Investitionskostenanteil an der

Schlammentwässerungsanlage festgelegt, gleichzeitig eine 15-jährige

Abschreibungszeit und somit implizit die lineare Abschreibungsmethode beschlossen.

Weiter sei die lineare Abschreibung der Schlammentwässerungsanlage in einem mit

den anderen Benutzergemeinden abgeschlossen Vertrag ausdrücklich vorgesehen.

Der Gemeinderat habe diesem Vertrag anlässlich einer Sitzung vom 13. März

2006.

zugestimmt. Ferner habe der Gemeinderat auch durch die Bewilligung von

Budget und Jahresrechnung die Änderung der Abschreibungsmethode implizit

gutgeheissen.

2.5

Verfügungen

– beziehungsweise bei Kollegialbehörden – Beschlüsse dienen der verbindlichen

Regelung von Verwaltungsrechtsverhältnissen. Die beiden Hauptbestandteile einer

Verfügung oder eines Beschlusses sind die Erwägungen und das Dispositiv.

Materiell rechtskräftig und damit rechtlich bindend wird lediglich das

Dispositiv

Dispositiv. Nicht in Rechtskraft erwachsen demgegenüber tatsächliche

Feststellungen und rechtliche Erwägungen, Feststellungen zu präjudiziellen

Rechtsverhältnissen, sonstige Vorfragen und weitere Rechtsfolgen, die sich aus

der Urteilsbegründung mit logischer Notwendigkeit ergeben. Einzig wenn das

Dispositiv ausdrücklich auf eine Erwägung verweist, wird diese

integraler Bestandteil des Dispositivs und damit rechtskräftig (Stefan Heimgartner/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2011, Art. 61 BGG N. 18;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6).

2.6 Das

Dispositiv des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Oktober 2005 enthält keine

Anordnung, dass die Schlammentwässerungsanlage linear abgeschrieben werden soll.

Lediglich in den Erwägungen heisst es: "Die Amortisation erfolgt nach den

kantonalen Vorschriften und basiert auf einer 15-jährigen Abschreibungszeit.

Diese geringe Abschreibungszeitspanne ist durch den hohen Maschinenanteil bei

der Investition gerechtfertigt." Nach dem oben dargestellten Grundsatz

entfalteten die Erwägungen eines Beschlusses für sich alleine keine

Rechtskraft. Gleiches gilt für den Gemeinderatsbeschluss vom 13. März

2006. Dieser befasst sich weder in den Erwägungen noch im Dispositiv mit der

Frage der Abschreibung. § 5 Abs. 3 BAV verlangt ausdrücklich

einen Beschluss über die Wahl der linearen Abschreibungsart. Diese Bestimmung

will für klare Verhältnisse und so für Rechtsicherheit sorgen, was gerade im

Finanzhaushaltsrecht von grosser Bedeutung ist. Deshalb kann es grundsätzlich nicht

genügen, bloss implizit die lineare Abschreibungsmethode zu wählen.

2.7 Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner sodann vor,

sich in formalistischer Weise auf die unterlassene Mitteilung zu berufen. Die

entsprechende Mitteilung könne jederzeit nachgeholt werden und diene ohnehin

bloss der Information des Kantons über die Wahl der linearen Abschreibung.

Es ist richtig, dass § 5 Abs. 3 BAV die

Zulässigkeit linearer Abschreibungen nicht von einer Genehmigung durch den

Bezirksrat und das Gemeindeamt abhängig macht. Gleichwohl darf es nicht im

Belieben einer Gemeinde stehen, ob und wann sie die beiden Aufsichtsbehörden

über den Methodenwechsel unterrichtet. § 5 Abs. 3 BAV statuiert

eine Informationspflicht: Die beiden Behörden sind daher zwingend in den

Mitteilungssatz des entsprechenden Beschlusses aufzunehmen; sie dürfen nicht

erst – wie vorliegend – Jahre später vom Wechsel der Abwechslungsart erfahren. Insofern

hat sich die Beschwerdeführerin nicht korrekt verhalten.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht sodann zusammengefasst geltend, die Verordnung über

die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten verpflichte die

Gemeinden nicht, den gesamten Abwasserbereich einheitlich nach derselben

Methode abzuschreiben. Entsprechend dürfe sie die Schlammentwässerungsanlage

separat linear und den übrigen Abwasserbereich degressiv abschreiben. Besagte

Verordnung diene nicht nur der Transparenz und Klarheit, sondern wolle den

Gemeinden bei der Abschreibung ihrer Anlagen Gestaltungsfreiheit einräumen.

Neben ihr verfügten noch weitere Gemeinden im Bezirk Affoltern über ein

Mitbenutzungsrecht an der fraglichen Schlamm-entwässerungsanlage. Auch ihre

Kläranlage werde von anderen Gemeinden benutzt. Diese mehrschichtigen Benutzungsverhältnisse

erforderten von allen beteiligten Gemeinden Transparenz bei der

Gebührenerhebung. Das System der linearen Abschreibung der

Schlammentwässerungsanlage werde schon seit Jahren von ihr angewandt, ohne dass

sich eine der beteiligten Gemeinden über mangelnde Transparenz beklagt hätte.

Nur die lineare Abschreibungsmethode erlaube es, die Kosten der

Schlammentwässerungsanlage transparent auf die verschiedenen Gemeinden zu

verteilen. Bei einem Wechsel zur degressiven Abschreibungsmethode würde am Ende

der Nutzungsdauer ein Restwert von mehr als Fr. 500'000.- resultieren. Es

sei unklar, wie dieser Betrag behandelt werden müsste.

3.2 Gemäss

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BAV sind lineare Abschreibungen lediglich

für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche

möglich. Die Abschreibungsmethode soll sich demnach auf ganz bestimmte Gemeindeaufgaben

wie Abwasserentsorgung, Elektrizitäts- und Gasversorgung usw. beziehen. Die Verordnunggeberin

macht die Zulässigkeit linearer Abschreibungen somit von einem funktionalen und

nicht etwa einem technischen Kriterium abhängig. Deshalb kann es nicht zulässig

sein, einzelne Anlagen aus einem im Anhang genannten Aufgabenbereich

herauszulösen und gesondert abzuschreiben. An dieser Auslegung der zitierten

Verordnungsbestimmung vermag auch § 3 BAV nichts zu ändern: Wie

bereits der Beschwerdegegner festhielt, ist die dort geregelte Aufteilung des

Verwaltungsvermögens eines Aufgabenbereichs in einzelne Anlagen oder Anlagenteile

lediglich Folge des Wechsels von den zwei in § 137 Abs. 2 GG

genannten Anlagekategorien "Mobilien" und "Übriges Verwaltungsvermögen"

zur differenzierteren Einteilung in den Anhängen zur Verordnung. Wie weiter

unten noch zu zeigen sein wird, ist eine solche einheitliche Behandlung des

gesamten Abwasserbereichs auch sachlich gerechtfertigt.

3.3 Entscheidet

sich eine Gemeinde, statt degressiv linear abzuschreiben, muss sie die Abschreibungen

nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils aktuell

gültigen Fassungen vornehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BAV).

Anhang 1 Ziff. 1 BAV verweist für den Bereich der Abwasserentsorgung

auf Modul 1 Punkt C der Erläuterungen zur Richtlinie über die

Finanzierung der Abwasserentsorgung auf Gemeinde- und Verbandsebene.

Herausgeber dieser Richtlinie beziehungsweise der dazugehörigen Erläuterungen

sind der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) sowie

die Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt des Schweizerischen

Städteverbandes (FES). Die jüngste Fassung dieser Branchenregelung stammt aus

dem Jahr 1994 (nachstehend als VSA/FES-Richtlinie bezeichnet). Punkt C des

Moduls 1 der Erläuterungen zur VSA/FES-Richtlinie bezieht sich auf die

vorstehenden Ausführungen, weshalb auch die Punkte A und B vom Verordnungsverweis

erfasst sind (Erläuterungen Modul 1 S. 3). Punkt A des

Moduls 1 der Erläuterungen VSA/FES-Richtlinie hält die Gemeinden dazu an, sämtliche

Abwasseranlagen in einem Anlagekataster zu erfassen (Erläuterungen Modul 1

S. 1). Aufgrund dieser Pflicht zur lückenlosen Führung des Anlagekatasters

besteht kein Raum für eine gesonderte Behandlung der Schlammentwässerungsanlage.

3.4 Die

Beschwerde macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die eigenständige

lineare Abschreibung der Schlammentwässerungsanlage dem Anliegen von Transparenz

und Klarheit schade. Die Beschwerdeführerin schreibe die Schlammentwässerungsanlage

seit Jahren linear ab, ohne dass sich eine der beteiligten Gemeinden über

mangelnde Transparenz oder Klarheit beklagt hätte.

Eine einheitliche Abschreibungsmethode zielt nicht bloss auf

Transparenz zwischen allfälligen Vertragspartnern einer Gemeinde ab. Vielmehr

soll damit die Vergleichbarkeit der Gemeindehaushalte sichergestellt werden. Aufgrund

des Finanzausgleichs besteht nämlich ein gewichtiges gesamtkantonales Interesse

daran, dass die einzelnen Gemeinden ihren Haushalt nach einheitlichen Kriterien

führen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten der Abwasserentsorgung der

verschiedenen Zürcher Gemeinden miteinander vergleichen können. Diese

Vergleichbarkeit wäre jedenfalls erheblich erschwert, wenn die Gemeinden einzelne

Anlagen innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs unterschiedlich abschreiben

dürften.

§ 137 GG verpflichtet die Gemeinden, ihr

Verwaltungsvermögen degressiv abzuschreiben. Die Verordnung über die

Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten enthält Ausnahmen

von diesem Grundsatz und ist insofern restriktiv auszulegen. Eine zusätzliche

Differenzierung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, ist mit dem Ausnahmecharakter

besagter Verordnung nicht zu vereinbaren. Insofern verfügt die Gemeinde über

keinen Gestaltungsspielraum.

3.5 Die

Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, die durch die

Schlammentwässerungsanlage erhobenen Gebühren dienten dem Betrieb der Anlage

und seinen deshalb analog einer Spezialfinanzierung zweckgebunden.

Abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen

bedürfen spezialfinanzierte Gemeindebetriebe zwingend eines

Spezialfinanzierungskontos (§ 1 Abs. 2 BAV). Die Beschwerdeführerin

räumte selbst ein, kein solches separates Konto für die Schlammentwässerungsanlage

zu führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf dieses Argument näher

einzugehen.

3.6 Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des verfassungsrechtlichen

statuierten Verhältnismässigkeitsgebotes müsse ihr gestattet werden, die Schlamm-entwässerungsanlage

weiterhin linear abzuschreiben. Eine Umstellung auf die degressive Abschreibung

hätte einmalige Kosten von Fr. 530'000.- und höhere laufende Abschreibungen

zur Folge. Sodann wären neue Vertragsverhandlungen mit den übrigen Benutzergemeinden

der Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In diesem Zusammenhang gelte es

ferner zu berücksichtigen, dass sie einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen

habe. Vertraglich übernommene verwaltungsrechtliche Verpflichtungen seien auch

dann zu erfüllen, wenn sich der Vertrag als rechtswidrig erweise. Auch eine

Umstellung des gesamten Abwasserbereichs auf die lineare Abschreibungsmethode

wäre unverhältnismässig, da dies die Einführung einer Anlagebuchhaltung

notwendig machen würde. Nach ihrer Schätzung müsste sich der Leiter Finanzen

und der Leiter Tiefbau während dreier Monate ausschliesslich dieser Umstellung

widmen. Sie verfüge nicht über die hierfür erforderlichen Personalressourcen.

Die Beschwerdeführerin hat sich aus eigenem Antrieb dazu

entschlossen, von der gesetzlich vorgegebenen Grundordnung der degressiven

Abschreibung abzuweichen. Wie oben dargelegt, hat sie darüber keinen

rechtsgültigen Beschluss gefasst. Die ihr aus einem allfälligen Wechsel zur

degressiven Abschreibungsmethode erwachsenden Nachteile hat sie somit

vollumfänglich selbst zu verantworten. Das in Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte

Verhältnismässigkeitsgebot bildet keine Grundlage, um im Nachhinein unter Berufung

auf Zweckmässigkeitsüberlegungen formell und materiell rechtswidrige Beschlüsse

zu legitimieren. Einer solchen Vorgehensweise steht das Legalitätsprinzip

entgegen, dem gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ebenfalls Verfassungsrang

zukommt. Abgesehen davon braucht die Beschwerdeführerin nicht zwingend eine

Umstellung von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode vorzunehmen.

Es steht ihr frei, den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung einheitlich

linear abzuschreiben. Das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 wird die Kantone

und Gemeinden dazu verpflichten, eine Anlagenbuchhaltung zu führen und ihr

Verwaltungsvermögen über die Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben (vgl.

www.sgvw.ch/d/fokus/Seiten/ 080923_hrm2_sutter.aspx). Sollte sich die

Beschwerdeführerin entscheiden, bereits heute den entsprechenden Wechsel im

Abwasserbereich zu vollziehen, würde sich der künftig ohnehin anfallende

Arbeitsaufwand entsprechend reduzieren. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 8'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …