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Entscheid

VB.2012.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00208

21. Mai 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14287)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

ab März 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt, nachdem er von einem langjährigen Aufenthalt in B in

die Schweiz zurückgekehrt war. Am 10. Dezember 2010 verfügte die Zentrumsleitung

die vorläufige Einstellung der Unterstützungsleistungen rückwirkend per 31. Oktober

2010, da die Mittellosigkeit nicht mehr nachgewiesen war.

B. Dagegen

erhob A am 15. Januar 2011 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK). Diese wies die Einsprache

mit Entscheid vom 24. März 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Da die SEK

die Rückwirkung als unzulässig einstufte, wies sie die Sozialen Dienste indes

an, A den Betrag von Fr. 2'304.- zuzüglich 2 %

Zins zu überweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids habe dieser

sodann den Betrag wieder zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. April 2011 rekurrierte A dagegen

beim Bezirksrat Zürich. Letzterer beschloss am 23. Februar 2012 die

Abweisung des Rekurses, soweit er darauf eintrat, und stützte die rückwirkende

Leistungseinstellung per 31. Oktober 2010.

III.

Am 29. März 2012 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei

aufzuheben und das Sozialamt sei zu verpflichten, ihm die Sozialhilfeleistungen

seit Oktober 2010 nachzuzahlen, zuzüglich Zins von 5 %. Zudem sei das

Sozialamt zu verpflichten, ihm eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Des

Weiteren stellte er verschiedene Feststellungsanträge und beantragte die

unentgeltliche Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Gegenpartei.

Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 holte das

Verwaltungsgericht die Akten ein. Der Bezirksrat verzichtete am 11. April

2012.

unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 20. April

2012.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen

in ihrem Entscheid vom 24. März 2011 sowie auf den Bezirksratsbeschluss

vom 23. Februar 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher

Art geltend macht. Das Verwaltungsgericht übt gegenüber den Sozialbehörden

keine Aufsichtsfunktion aus (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16; VGr, 22. August 2002, VB.2002.00227, E. 1c). Demnach ist auf

die generelle Kritik des Beschwerdeführers, das Sozialamt würde auf kriminelle

bzw. illegale Art und Weise handeln, nicht näher einzugehen. Weder die

Ausführungen betreffend die Heilsarmee noch der Antrag auf Zurverfügungstellung

einer Wohnung durch die Sozialbehörde sind Gegenstand der angefochtenen

Verfügung, weshalb darauf auch nicht einzugehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 4). Auf die Feststellungsbegehren ist mangels schützenswerten Feststellungsinteresses

ebenfalls nicht einzutreten.

1.3

Wie aus

der bei den Rekursakten liegenden Aktennotiz vom 9. Februar 2012 sowie aus

dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 hervorgeht, wurden

dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen bis und mit Februar 2011

erbracht (Nachzahlung für die Monate November/Dezember 2010 und Januar/Februar

2011) und wurde er ab März 2011 bis und mit Januar 2012 weiterhin unterstützt. Er

erhielt demnach bis Januar 2012 Fürsorgeleistungen. Dies ändert aber nichts an

der Frage, ob die Einstellung der Leistungen bzw. die Nachzahlung von Leistungen

für die Monate November 2010 bis und mit Februar 2011 gerechtfertigt war, was

nachfolgend zu prüfen ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Auflagen und Weisungen

im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998

Nr. 34; VGr, 19. Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 2). Nicht

anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des

Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB

1998.

Nr. 35; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3).

2.3

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine

oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in

seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf

Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leistungen

sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm

die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter

Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit

bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a

Abs. 1 SHG). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich

zudem auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG die Leistungseinstellung

rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken

(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2; 7. Februar 2008,

VB.2007.00465, E. 4.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass das Sozialamt nie eine Verfügung erlassen habe,

worin ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistung angedroht wurde.

3.2

Mit

Schreiben vom 24. August 2010 hat die Sozialbehörde den Beschwerdeführer

aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: Eröffnungsbestätigung und

Kontoauszüge von Mai bis August 2010 des Postkontos, Kontoauszüge allfälliger

weiterer Konti, Saldierungsbestätigung der Pensionskasse, unterschriebene

Vollmacht Bankauskünfte sowie Unterlagen über die Zwangsversteigerung des

Hauses der Erbengemeinschaft C. Im Fall der Nichterfüllung dieser Auflage bis

zum 24. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Prüfung einer

Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistung angedroht. Nachdem der Beschwerdeführer

am 22. September 2010 eine Fristerstreckung verlangt hatte, reichte er

einen Teil der geforderten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 30. September

2010.

bestätigte ihm die zuständige Sozialarbeiterin den Eingang der Dokumente

und setzte zur Einreichung der noch fehlenden Papiere eine Frist bis am 18. Oktober

2010.

3.3

Auflagen

betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner

Einkommensverhältnisse gemäss § 18 SHG haben in der Regel keinen Nachteil

zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Derartige Anordnungen

zur Klärung des Sachverhalts kommen prozessleitenden Anordnungen gleich und

sind nicht anfechtbar (vgl. E. 2.2). Daher sind sie – im Gegensatz zu die

persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangierenden

Verhaltensanweisungen – nicht mittels Verfügung zu treffen. Das Vorgehen der

Sozialbehörde ist somit nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe alle Belege schriftlich eingereicht, sofern

ihm dies möglich gewesen sei. Sein Pensionskassenkonto sei schon seit dem Jahr

1995.

aufgelöst, und er verfüge nun, beinahe 20 Jahre später, über keine

Saldierungsbestätigung mehr. Schliesslich betrage die Aufbewahrungspflicht für

Unterlagen nur zehn Jahre. Dies sei allerdings das einzige Dokument, dass er

nicht mehr habe beibringen können. Die Sozialbehörde habe ihm unerfüllbare

Beweisauflagen gemacht und im Nachhinein eine Verletzung der Mitwirkungspflicht

als Ausrede konstruiert.

4.2

Die

Sozialbehörde begründete die Einstellung der Unterstützungsleistungen damit,

dass im Rahmen einer internen Fallrevision festgestellt worden sei, dass bei

Unterstützungsbeginn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht

ausreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere seien die wirtschaftlichen

Verhältnisse in B sowie die Auszahlung und der Verbleib seines

Pensionskassenguthabens aus dem Jahr 1997 in der Höhe von ca. Fr. 300'000.- nicht belegt worden. Zudem fehlten weitere Unterlagen zu

Konti in der Schweiz. Schliesslich habe der Beschwerdeführer noch Dokumente im

Zusammenhang mit einer Erbangelegenheit einreichen müssen. Allerdings habe der

Beschwerdeführer auch innert erstreckter Frist nicht alle Unterlagen

eingereicht und sich sodann nicht mehr gemeldet. Ab Oktober 2010 sei der

Beschwerdeführer obdachlos geworden, weshalb ihn der neu zuständige Sozialarbeiter

telefonisch mehrfach zu erreichen versucht habe. Da seitdem die aktuellen

Wohn-, Aufenthalts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt

gewesen seien, hätten die Unterstützungsleistungen nicht berechnet werden

können, worauf sie vorläufig eingestellt worden seien.

Die SEK sowie der Bezirksrat erwogen, dass die

Unterstützung zu Recht eingestellt worden sei, da der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

4.3

Die in § 18

Abs. 1 SHG und § 28 SHV festgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung

des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines

Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn

bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt,

der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem

Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 2. Dezember 2004,

VB.2004.00412, E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einem Merkblatt

über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe auf seine Auskunftspflicht

aufmerksam gemacht.

4.4

Entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers wurden ihm keine unerfüllbaren Auflagen

gemacht. So wurde er klar darauf hingewiesen, bei seiner ehemaligen

Pensionskasse den Auszahlungsbeleg (Saldierungsbestätigung) erhältlich zu

machen. Der Beschwerdeführer ging darauf nicht weiter ein und meldete sich in

der Folge auch für Gespräche nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat neben den

Unterlagen zur Saldierung der Pensionskasse auch weitere Dokumente nicht

eingereicht, obwohl diese den damals aktuellen Zeitraum betrafen; so hätten der

Postkontoauszug für August 2010, die Vollmacht Bankauskünfte oder Angaben über

allfällige Einkünfte von ihm ohne Weiteres beigebracht werden können.

Etwas anders verhält es sich dagegen mit den Unterlagen über

die Zwangsverwertung der väterlichen Liegenschaft. Dem Schreiben des Sozialamts

vom 1. September 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des

Beschwerdeführers sein Haus mit einer Hypothek belastet habe, um ihm 1980 die

Aufnahme als selbständiger Heizungsmonteur zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer

hatte die Hypothekarzinsen zu bezahlen, was er dann allerdings nicht mehr

schaffte, weshalb das Haus wohl Ende der 1990er-Jahre zwangsversteigert wurde,

als der Beschwerdeführer nach B auswanderte (1997). Das Darlehen des Vaters

wurde als Schuld des Beschwerdeführers in den Erbgang mit einbezogen; er soll

eine Schuld von Fr. 339'346.- gegenüber dem Nachlass haben. Daraus wird

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass der Beschwerdeführer aus

der Zwangsversteigerung des Hauses keine Mittel erhielt, selbst wenn er dazu

keine aussagekräftigen Unterlagen einlegte. Seine Schuld von ursprünglich

Fr. 339'346.- wurde zwar durch seinen Erbanteil auf rund Fr. 211'130.-

reduziert. Auch aus der Erbschaft dürfte er aber kaum mehr etwas erwarten, auch

nicht aus dem Verkauf des Landwirtschaftslandes; die zuständige Beratungsperson

kam zu einem ähnlichen Schluss. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer mit Bezug

auf diese Umstände aus längst vergangenem Zeitraum nicht mehr möglich gewesen

sein sollte, Unterlagen zu beschaffen, gilt dies jedenfalls nicht für die

übrigen von ihm einzulegenden Unterlagen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anhielt, diese Unterlagen einzureichen,

müssen doch Sozialbehörden einen lückenlosen Überblick über die finanziellen

Verhältnisse eines Sozialhilfeempfängers haben. Da die vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen unvollständig waren, hat er seine Mitwirkungspflicht

gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 SHV verletzt. Nachdem die

Frist zur Einreichung der Dokumente am 18. Oktober 2010 abgelaufen war und

der Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert werden konnte,

erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund fehlenden

Nachweises der Mittellosigkeit per Ende Oktober 2010 zu Recht. Entsprechend

braucht die Höhe der Fürsorgeleistung nicht geprüft zu werden.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos

erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers

ist abzuweisen.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind

aber aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage angemessen zu reduzieren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…