VB.2012.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00208
21. Mai 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00208
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
ab März 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt, nachdem er von einem langjährigen Aufenthalt in B in
die Schweiz zurückgekehrt war. Am 10. Dezember 2010 verfügte die Zentrumsleitung
die vorläufige Einstellung der Unterstützungsleistungen rückwirkend per 31. Oktober
2010, da die Mittellosigkeit nicht mehr nachgewiesen war.
B. Dagegen
erhob A am 15. Januar 2011 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK). Diese wies die Einsprache
mit Entscheid vom 24. März 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Da die SEK
die Rückwirkung als unzulässig einstufte, wies sie die Sozialen Dienste indes
an, A den Betrag von Fr. 2'304.- zuzüglich 2 %
Zins zu überweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids habe dieser
sodann den Betrag wieder zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 rekurrierte A dagegen
beim Bezirksrat Zürich. Letzterer beschloss am 23. Februar 2012 die
Abweisung des Rekurses, soweit er darauf eintrat, und stützte die rückwirkende
Leistungseinstellung per 31. Oktober 2010.
III.
Am 29. März 2012 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei
aufzuheben und das Sozialamt sei zu verpflichten, ihm die Sozialhilfeleistungen
seit Oktober 2010 nachzuzahlen, zuzüglich Zins von 5 %. Zudem sei das
Sozialamt zu verpflichten, ihm eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Des
Weiteren stellte er verschiedene Feststellungsanträge und beantragte die
unentgeltliche Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gegenpartei.
Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 holte das
Verwaltungsgericht die Akten ein. Der Bezirksrat verzichtete am 11. April
2012.
unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 20. April
2012.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen
in ihrem Entscheid vom 24. März 2011 sowie auf den Bezirksratsbeschluss
vom 23. Februar 2012.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher
Art geltend macht. Das Verwaltungsgericht übt gegenüber den Sozialbehörden
keine Aufsichtsfunktion aus (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16; VGr, 22. August 2002, VB.2002.00227, E. 1c). Demnach ist auf
die generelle Kritik des Beschwerdeführers, das Sozialamt würde auf kriminelle
bzw. illegale Art und Weise handeln, nicht näher einzugehen. Weder die
Ausführungen betreffend die Heilsarmee noch der Antrag auf Zurverfügungstellung
einer Wohnung durch die Sozialbehörde sind Gegenstand der angefochtenen
Verfügung, weshalb darauf auch nicht einzugehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 4). Auf die Feststellungsbegehren ist mangels schützenswerten Feststellungsinteresses
ebenfalls nicht einzutreten.
1.3
Wie aus
der bei den Rekursakten liegenden Aktennotiz vom 9. Februar 2012 sowie aus
dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 hervorgeht, wurden
dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen bis und mit Februar 2011
erbracht (Nachzahlung für die Monate November/Dezember 2010 und Januar/Februar
2011) und wurde er ab März 2011 bis und mit Januar 2012 weiterhin unterstützt. Er
erhielt demnach bis Januar 2012 Fürsorgeleistungen. Dies ändert aber nichts an
der Frage, ob die Einstellung der Leistungen bzw. die Nachzahlung von Leistungen
für die Monate November 2010 bis und mit Februar 2011 gerechtfertigt war, was
nachfolgend zu prüfen ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Auflagen und Weisungen
im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998
Nr. 34; VGr, 19. Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 2). Nicht
anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des
Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB
1998.
Nr. 35; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3).
2.3
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine
oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in
seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf
Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leistungen
sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm
die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter
Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit
bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a
Abs. 1 SHG). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
zudem auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG die Leistungseinstellung
rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken
(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2; 7. Februar 2008,
VB.2007.00465, E. 4.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass das Sozialamt nie eine Verfügung erlassen habe,
worin ihm eine Kürzung der Sozialhilfeleistung angedroht wurde.
3.2
Mit
Schreiben vom 24. August 2010 hat die Sozialbehörde den Beschwerdeführer
aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: Eröffnungsbestätigung und
Kontoauszüge von Mai bis August 2010 des Postkontos, Kontoauszüge allfälliger
weiterer Konti, Saldierungsbestätigung der Pensionskasse, unterschriebene
Vollmacht Bankauskünfte sowie Unterlagen über die Zwangsversteigerung des
Hauses der Erbengemeinschaft C. Im Fall der Nichterfüllung dieser Auflage bis
zum 24. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Prüfung einer
Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistung angedroht. Nachdem der Beschwerdeführer
am 22. September 2010 eine Fristerstreckung verlangt hatte, reichte er
einen Teil der geforderten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 30. September
2010.
bestätigte ihm die zuständige Sozialarbeiterin den Eingang der Dokumente
und setzte zur Einreichung der noch fehlenden Papiere eine Frist bis am 18. Oktober
2010.
3.3
Auflagen
betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner
Einkommensverhältnisse gemäss § 18 SHG haben in der Regel keinen Nachteil
zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Derartige Anordnungen
zur Klärung des Sachverhalts kommen prozessleitenden Anordnungen gleich und
sind nicht anfechtbar (vgl. E. 2.2). Daher sind sie – im Gegensatz zu die
persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangierenden
Verhaltensanweisungen – nicht mittels Verfügung zu treffen. Das Vorgehen der
Sozialbehörde ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe alle Belege schriftlich eingereicht, sofern
ihm dies möglich gewesen sei. Sein Pensionskassenkonto sei schon seit dem Jahr
1995.
aufgelöst, und er verfüge nun, beinahe 20 Jahre später, über keine
Saldierungsbestätigung mehr. Schliesslich betrage die Aufbewahrungspflicht für
Unterlagen nur zehn Jahre. Dies sei allerdings das einzige Dokument, dass er
nicht mehr habe beibringen können. Die Sozialbehörde habe ihm unerfüllbare
Beweisauflagen gemacht und im Nachhinein eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
als Ausrede konstruiert.
4.2
Die
Sozialbehörde begründete die Einstellung der Unterstützungsleistungen damit,
dass im Rahmen einer internen Fallrevision festgestellt worden sei, dass bei
Unterstützungsbeginn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht
ausreichend abgeklärt worden sei. Insbesondere seien die wirtschaftlichen
Verhältnisse in B sowie die Auszahlung und der Verbleib seines
Pensionskassenguthabens aus dem Jahr 1997 in der Höhe von ca. Fr. 300'000.- nicht belegt worden. Zudem fehlten weitere Unterlagen zu
Konti in der Schweiz. Schliesslich habe der Beschwerdeführer noch Dokumente im
Zusammenhang mit einer Erbangelegenheit einreichen müssen. Allerdings habe der
Beschwerdeführer auch innert erstreckter Frist nicht alle Unterlagen
eingereicht und sich sodann nicht mehr gemeldet. Ab Oktober 2010 sei der
Beschwerdeführer obdachlos geworden, weshalb ihn der neu zuständige Sozialarbeiter
telefonisch mehrfach zu erreichen versucht habe. Da seitdem die aktuellen
Wohn-, Aufenthalts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt
gewesen seien, hätten die Unterstützungsleistungen nicht berechnet werden
können, worauf sie vorläufig eingestellt worden seien.
Die SEK sowie der Bezirksrat erwogen, dass die
Unterstützung zu Recht eingestellt worden sei, da der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
4.3
Die in § 18
Abs. 1 SHG und § 28 SHV festgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung
des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines
Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn
bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt,
der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem
Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 2. Dezember 2004,
VB.2004.00412, E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einem Merkblatt
über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe auf seine Auskunftspflicht
aufmerksam gemacht.
4.4
Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers wurden ihm keine unerfüllbaren Auflagen
gemacht. So wurde er klar darauf hingewiesen, bei seiner ehemaligen
Pensionskasse den Auszahlungsbeleg (Saldierungsbestätigung) erhältlich zu
machen. Der Beschwerdeführer ging darauf nicht weiter ein und meldete sich in
der Folge auch für Gespräche nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat neben den
Unterlagen zur Saldierung der Pensionskasse auch weitere Dokumente nicht
eingereicht, obwohl diese den damals aktuellen Zeitraum betrafen; so hätten der
Postkontoauszug für August 2010, die Vollmacht Bankauskünfte oder Angaben über
allfällige Einkünfte von ihm ohne Weiteres beigebracht werden können.
Etwas anders verhält es sich dagegen mit den Unterlagen über
die Zwangsverwertung der väterlichen Liegenschaft. Dem Schreiben des Sozialamts
vom 1. September 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des
Beschwerdeführers sein Haus mit einer Hypothek belastet habe, um ihm 1980 die
Aufnahme als selbständiger Heizungsmonteur zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer
hatte die Hypothekarzinsen zu bezahlen, was er dann allerdings nicht mehr
schaffte, weshalb das Haus wohl Ende der 1990er-Jahre zwangsversteigert wurde,
als der Beschwerdeführer nach B auswanderte (1997). Das Darlehen des Vaters
wurde als Schuld des Beschwerdeführers in den Erbgang mit einbezogen; er soll
eine Schuld von Fr. 339'346.- gegenüber dem Nachlass haben. Daraus wird
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass der Beschwerdeführer aus
der Zwangsversteigerung des Hauses keine Mittel erhielt, selbst wenn er dazu
keine aussagekräftigen Unterlagen einlegte. Seine Schuld von ursprünglich
Fr. 339'346.- wurde zwar durch seinen Erbanteil auf rund Fr. 211'130.-
reduziert. Auch aus der Erbschaft dürfte er aber kaum mehr etwas erwarten, auch
nicht aus dem Verkauf des Landwirtschaftslandes; die zuständige Beratungsperson
kam zu einem ähnlichen Schluss. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer mit Bezug
auf diese Umstände aus längst vergangenem Zeitraum nicht mehr möglich gewesen
sein sollte, Unterlagen zu beschaffen, gilt dies jedenfalls nicht für die
übrigen von ihm einzulegenden Unterlagen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer anhielt, diese Unterlagen einzureichen,
müssen doch Sozialbehörden einen lückenlosen Überblick über die finanziellen
Verhältnisse eines Sozialhilfeempfängers haben. Da die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen unvollständig waren, hat er seine Mitwirkungspflicht
gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 SHV verletzt. Nachdem die
Frist zur Einreichung der Dokumente am 18. Oktober 2010 abgelaufen war und
der Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert werden konnte,
erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund fehlenden
Nachweises der Mittellosigkeit per Ende Oktober 2010 zu Recht. Entsprechend
braucht die Höhe der Fürsorgeleistung nicht geprüft zu werden.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos
erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers
ist abzuweisen.
5.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind
aber aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage angemessen zu reduzieren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…