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Entscheid

VB.2012.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00209

22. Mai 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14373)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ersuchte die Gemeinde B am 22. August 2011 um Bewilligung zur

Durchführung einer Mahnwache unter dem Motto "Nicht ohne meine

Tochter" mit Kerzen, Plakaten, Bildern (von ihm und der Tochter) und

Tonträgeraufzeichnungen an der D-Strasse in der Nähe des Gemeindehauses.

Hintergrund der beabsichtigten Mahnwache, an der ein bis fünf Teilnehmende

beteiligt sein sollten, bilde der Rechtsstreit mit seiner ehemaligen Ehefrau

und deren Freund vor verschiedenen Behörden, die ihm die Kontaktrechte zu

seiner Tochter (geboren 1998) auf unbefristete Zeit verboten haben sollen. Auf

Nachfrage der Gemeinde präzisierte A, dass die Mahnwache am 31. August

2011 beginnen und jeweils am Montag und Dienstag von 20.30 bis 21.30 Uhr

sowie vom Mittwoch bis Freitag von 07.00 bis 08.00 Uhr dauern sollte,

vorläufig bis 31. Dezember 2011. Die Gemeinde teilte A am

8. September 2011 mit, da seine Mahnwache zum Thema "Nicht ohne meine

Tochter" deren Persönlichkeitsrechte berühre, solle eine jugendpsychologische

Abklärung vorerst Klarheit darüber schaffen, welche Bedeutung und Folgen seine

Aktion für seine Tochter haben könnte. Solange bleibe ein Entscheid ausstehend.

Am 11. September 2011 verlangte A umgehend die Bewilligung für seine

Mahnwache und beanstandete den Aufschub des Bewilligungsentscheids der Gemeinde.

Mit Beschluss vom 20. September 2011 wies der Gemeinderat B das Gesuch As

einstweilen – bis zum Vorliegen der jugendpsychologischen Beurteilung – ab. Dem

in der Folge erteilten Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die von

A geplante Mahnwache mit Medienpräsenz und Fotos seiner Tochter zugemutet

werden könne, hielt der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons

Zürich (KJPD) am 27. September 2011 entgegen, es bedürfe keiner

zusätzlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Beurteilung zur Beantwortung

dieser Frage. Anscheinend war bereits zuvor ein Gutachtensauftrag erteilt

worden, um eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung des Besuchsrechts zu

ermöglichen. Der KJPD wollte dieses Gutachten nun forciert vorantreiben. Gegen

den Entscheid des Gemeinderats B vom 20. September 2011 erhob A am

29. September 2011 Rekurs beim Statthalteramt E, verlangte dessen Aufhebung

und bat um Umteilung des Rekursverfahrens an eine neutrale Instanz. Die Sicherheitsdirektion

teilte den Rekurs dem Statthalteramt des Bezirks F zu. Dieses wies den Rekurs

mit Verfügung vom 18. Januar 2012 ab. A zog diesen Entscheid nicht an das

Verwaltungsgericht weiter.

B.

Am 24. Oktober 2011 gelangte A erneut an den

Gemeinderat B und bat um Bewilligung einer Mahnwache zum Thema "Menschenrechtsverletzungen

und Behördenwillkür", nachdem die beantragte Mahnwache "Nicht ohne meine

Tochter" erstinstanzlich verboten worden sei. Es gehe um eine

wiederkehrende Mahnwache mit Kerzen, Plakaten und vorzuspielenden

Tonträgeraufzeichnungen ab 31. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember

2012, jeweils am Montag und Dienstag von 20.00 bis 21.00 Uhr und vom

Mittwoch bis Freitag von 07.00 bis 08.00 Uhr, mit ein bis fünf Teilnehmenden

am selben Ort vor dem Gemeindehaus. Die Mahnwache solle (vorzeitig) beendet werden,

sobald die Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" durch eine nächste

Instanz bewilligt würde. Am 16. Dezember 2011 wies der Gemeinderat B das

Gesuch As ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats B erhob

A am 4. Januar 2012 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks E und

verlangte, die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen. Auf Antrag des

Statthalteramts überwies die Direktion der Justiz und des Innern das Rekursverfahren

wiederum an das Statthalteramt des Bezirks F. Dieses wies den Rekurs mit Verfügung

vom 29. Februar 2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am

1.

April 2012 Rekurs (recte: Beschwerde) am Verwaltungsgericht und verlangte,

die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen und die angefochtene Verfügung des

Statthalteramts F aufzuheben. Eventualiter sei die beantragte Mahnwache mit

erforderlichen Auflagen zu genehmigen und die angefochtene Verfügung

aufzuheben, ebenso der Kostenentscheid des Statthalters; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Das Statthalteramt F

beantragte am 13. April 2012 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der

Gemeinderat B mit Eingabe vom 11. Mai 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

geht es um den Entscheid einer politischen Gemeinde im Bereich der Ortspolizei,

der vom Statthalteramt F als Rekursinstanz beurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung des Rekursentscheids zuständig (dazu § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 19 b Abs. 2 lit. d

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

[VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt, die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen. Dabei

kann es einzig noch um die Mahnwache zum Thema "Menschenrechtsverletzungen

und Behördenwillkür" gehen, die bis 31. Dezember 2012 dauern soll,

nachdem die Bewilligung zur Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" im

rechtskräftigen Rekursentscheid nicht erteilt worden war (vorn I.A).

2.

2.1

Gesteigerter

Gemeingebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch der öffentlichen Sache entweder

nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist und andere Benutzer

wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Diese Benutzung einer

öffentlichen Sache ist normalerweise bewilligungspflichtig und kann mit der

Erhebung einer Gebühr verbunden werden. Die Gemeinverträglichkeit fehlt, wenn

eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch

berechtigte Personen eintritt. Vorliegend sollen eine bis fünf an der Mahnwache

beteiligte Personen auf Menschenrechtsverletzungen und Behördenwillkür in der Gemeinde

B aufmerksam machen. Dies dürfte sich nicht auf Kerzen, Plakate und

Tonträgeraufnahmen beschränken, sondern es müssten zur Aufklärung auf

öffentlichem Grund auch Gespräche mit Passanten geführt werden. Auch wenn sich

das Ganze ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung abspielen soll,

ist nicht auszuschliessen, dass es zu Diskussionen mit und Ausweichbewegungen

von Passanten kommt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2392

f., 2398 f.). Die Bewilligungspflicht steht damit ausser Frage.

2.2

Kundgebungen

auf öffentlichem Grund unterstehen dem Schutz der Meinungs- und der

Versammlungsfreiheit. Gestützt auf diese Grundrechte besteht grundsätzlich ein

bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu

benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw.

Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen,

allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter

können daher nicht verlangen, eine Kundgebung an einem bestimmten Ort, zu einem

bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen

(BGE 132 I 256 E. 3; BGer, 19. Dezember 2011,1C_322/2011,

E. 2).

2.3

Die Verweigerung

einer Bewilligung stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar, die wie jeder

Grundrechtseingriff nur zulässig ist, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder dem Schutz von

Grundrechten Dritter dient und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1–3

der Schweizerischen Bundesverfassung, BV). Die Verweigerung der Bewilligung

kann demnach auch durch andere als polizeiliche Interessen gerechtfertigt sein,

etwa durch das Interesse Dritter an der Ausübung ihrer Grundrechte (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2412 f.; dazu Andreas Kley/Esther Tophinke in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar [fortan Kommentar

BV], 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 16 N. 26).

2.4

Nach

§ 74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) steht dem

Gemeinderat neben anderen insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei

zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und

für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren

jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der

Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

erlässt die Gemeinde zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung. Gemäss

Art. 32 der Polizeiverordnung der Gemeinde B vom 5. September 1998

(PV) bedürfen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund

einer Bewilligung des Gemeinderats (zur generellen Bewilligungspflicht bei

gesteigertem Gemeingebrauch vgl. Art. 40 Abs. 1 PV). Schliesslich

dürfen Polizeibewilligungen an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden

werden. Stehen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe

entgegen, darf die Polizeibewilligung verweigert werden (Art. 73 PV). Die

genannten Bestimmungen stellen – in Verbindung mit § 74 GG – eine

hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch

für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar.

3.

3.1

Die

Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Gesuch als Einzelperson

gestellt habe und seine rein persönlichen Interessen und seine Meinung

darstellen wolle. Was sie daraus genau herleiten wollte, ist nicht ganz klar.

Auch wenn der Beschwerdeführer als treibende Kraft hinter der Mahnwache zu

betrachten ist und danach trachtet, seine Interessen und Meinungen

kundzutun, scheint er doch Personen gefunden zu haben, die sein Tun unterstützen.

Demnach besteht kein Anlass davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben

die Mahnwache allein betreiben wollte. Es steht ihm denn auch im Rahmen der

Meinungsfreiheit zu, seine eigenen Ansichten zu äussern. Beim Entscheid über

eine Bewilligung darf jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, ob die

Auffassungen, die verbreitet werden sollen, der Behörde als wertvoll erscheinen

oder nicht (Andreas Kley/Esther Tophinke in: Kommentar BV, Art. 16

N. 6 und 27; BGE 124 I 267 E. 3b).

3.2

Die

Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan

habe, mit welchen Argumenten er seine Thesen untermauern würde. Sollte er aber

auf konkrete Sachverhalte zurückgreifen, wäre es unvermeidbar, dass er

Entscheide inhaltlich darlegen und somit die Angelegenheiten rund um seine

Tochter erwähnen müsste. Der Beschwerdegegner habe zu Recht die Betroffenheit

der Persönlichkeitsrechte der Tochter höher gewichtet als das Interesse des

Beschwerdeführers an der Mahnwache. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei der

Ausübung seiner Mahnwache realistischerweise weder kontrolliert noch daran

gehindert werden, im Gespräch mit Passanten die Vorgänge um seine Tochter zu

erwähnen, umso weniger, als die Mahnwache bis Ende 2012 dauern und jeden

Wochentag betrieben werden sollte.

4.

Was der Beschwerdeführer den überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz, auf die vorab zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG), entgegenhält, ist nicht geeignet, vom angefochtenen

Entscheid abzuweichen.

4.1

Die

Vorinstanz hat die Ausführungen der Erstinstanz zusammengefasst und für die

grundsätzlichen Erwägungen auf ihren früher ergangenen Entscheid vom

18.

Januar 2012 verwiesen, womit der Rekurs gegen die verweigerte

Bewilligung zur Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" abgewiesen

worden war. In der Sache hatte die Vorinstanz schon damals festgehalten, der Beschwerdegegner

habe die Persönlichkeitsrechte der Tochter des Beschwerdeführers, welche durch

die Mahnwache erheblich tangiert würden, zu Recht höher gewichtet als das

Ansinnen des Beschwerdeführers, seinem Unmut über die Behörden Ausdruck geben

zu können. Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend macht, er wisse nicht,

worauf sich der angegebene Entscheid des Statthalteramts F beziehe, ist ihm

nicht zu folgen, macht er doch nicht geltend, er habe diesen Entscheid nie

erhalten. Soweit der Beschwerdeführer die im Rekursentscheid zusammengefassten

Überlegungen des Beschwerdegegners im Detail als suggestiv betrachtet, ist er

darauf hinzuweisen, dass das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens der

Rekursentscheid ist (vgl. auch hinten E. 4.3).

4.2

Hintergrund

der geplanten Mahnwache des Beschwerdeführers sind private Umstände. So soll

während eines Spitalaufenthalts der Liebhaber seiner Ehefrau im Jahr 2004/2005

in sein Haus eingezogen sein. Seither würden seine Besuchsrechte zur Tochter G

von deren Mutter, die über das Sorgerecht verfügt, hintertrieben und sabotiert,

ohne dass die Behörden hier Abhilfe schafften. Das Wochenendbesuchsrecht werde

von der Mutter und ihrem Freund regelmässig verweigert, von der Beiständin

würden zu Unrecht Restriktionen verfügt und vom Statthalteramt E Anzeigen über

die Verweigerung des Besuchsrechts regelmässig zu seinen Ungunsten entschieden.

Der Einblick in das inzwischen erstattete Gutachten der Jugendpsychologin sei

zudem ohne Grund verzögert worden. Es liegt auf der Hand, dass der

Beschwerdeführer diese aus seiner Sicht bestehenden Missstände im Rahmen der

Mahnwache "Menschenrechtsverletzungen und Behördenwillkür" aufzeigen

will.

4.3

Der

Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, es sei ihm bewusst, dass er bei seinem

Protest gegen die Verwaltung die familiäre Situation ausklammern müsse.

Gleichzeitig ist er der Meinung, sollte seine Tochter von diesem Protest gegen

die Verwaltung erfahren, wäre ihr dies im Rahmen einer aufgeklärten und

fortschrittlichen Erziehung keinesfalls abträglich. Beispielhaft zeigt er

Aussagen auf, die klar und jederzeit beweisbar seien, so etwa, dass in der

Schweiz die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Standard offenbar

weiterhin verzögert werde, was der UNO-Kinderrechtskonvention widerspreche.

Zudem würden im Bezirk E und in der Gemeinde B Eingaben teilweise nicht oder

erst in einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten beantwortet. Es herrsche im

Bezirk E offenbar eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau, und die Gemeinde B

verbiete offenbar verfassungskonforme und friedliche Versammlungen. Dem

Wortlaut nach haben diese Aussagen direkt zwar nichts mit der konkreten

Situation des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und den Behörden zu

tun. Sobald aber diese allgemein gehaltenen Aussagen gegenüber Passanten und

Interessenten präzisiert werden müssten, käme der Beschwerdeführer nicht umhin,

auf die konkreten Verhältnisse einzugehen, um seine Vorwürfe zu belegen.

Damit würden indessen, wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, Grundrechte der Tochter direkt berührt, so etwa das Recht zur

eigenen Gestaltung der wesentlichen Aspekte des Lebens, die Gelegenheit,

Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und am sozialen Leben teilzuhaben,

ebenso aber auch das Recht, allein zu sein (Rainer J. Schweizer, Kommentar BV,

Art. 10 N. 25 und 27). Gemäss der Einstellungsverfügung des

Statthalteramtes des Bezirks E vom 18. Februar 2011 hatte der

Beschwerdeführer beanstandet, dass seine ehemalige Frau ihm das Besuchsrecht

gegenüber der Tochter vom 3. bis 5. Dezember und vom 17. bis 19. Dezember

2010.

verweigert habe. Nach den Feststellungen des Statthalters soll die Tochter

G am 3. Dezember 2010 aber vergeblich auf den Beschwerdeführer gewartet

haben, um ihn zu treffen. Verärgert darüber, dass er nicht erschienen sei, habe

sie ihn am nächsten Besuchswochenende (17.–19. Dezember 2010) auch nicht

sehen wollen. Die geplante Mahnwache, an der der Beschwerdeführer seine

einseitige Sicht der Dinge präsentieren und die Verweigerung des Besuchsrechts

anführen dürfte, würde diesbezüglich daher direkt in das Recht der Tochter auf

persönliche Freiheit eingreifen und unnötigen Druck auf das Kind aufbauen.

Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und

Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf

Förderung ihrer Entwicklung. Dabei handelt es sich um eine Präzisierung der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Insbesondere bedürfen

Kinder und Jugendliche eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die

von einer Wort- oder Bildberichterstattung in den Medien ausgehen können (Ruth

Reusser/Kurt Lüscher, Kommentar BV, Art. 11 N. 9). Darunter fallen

Berichterstattungen etwa gewalttätigen Inhalts, aber wohl auch solche, die in

konkretem Zusammenhang mit einem Kind oder Jugendlichen stehen. So liesse sich

kaum vermeiden, dass eine Wort- oder Bildberichterstattung über die Mahnwache

des Beschwerdeführers die Situation seiner Tochter und die Ausübung seines

Besuchsrechts ihr gegenüber erwähnen oder berühren würde, was einen erheblichen

Eingriff in ihre persönliche Freiheit darstellte. Zweifellos würde damit auch

der Anspruch der Tochter, allenfalls auch ihrer Mutter, auf Achtung ihres

Privat- und Familienlebens tangiert, gegebenenfalls auch derjenige auf Schutz

vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten berührt, und somit Grundrechte, welche

der Staat zu garantieren hat (Art. 13 BV; dazu Rainer J. Schweizer in:

Kommentar BV, Art. 13 N. 24).

Die Gefahr einer Verletzung solch elementarer Grundrechte

und deren Auswirkungen auf einen jungen Menschen, der noch in der persönlichen

Entwicklung steht, ist weit höher einzustufen als der Anspruch des

Beschwerdeführers, auf die von ihm behaupteten Missstände hinzuweisen. Insofern

muss sein Anspruch auf Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit

mindestens gegenüber demjenigen der Tochter auf Wahrung ihrer Privatsphäre

zurückstehen.

4.4

Unter

diesen Umständen braucht die Frage, ob die Verweigerung der Bewilligung der

Mahnwache als Einschränkung von Grundrechten des Beschwerdeführers

verhältnismässig ist oder nicht, im Detail nicht weiter geprüft zu werden.

Immerhin kann hierzu festgehalten werden, dass die beantragte Dauer der

Mahnwache von mehr als einem Jahr in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, ist

doch nicht einzusehen, weshalb die Mahnwache so lange dauern muss, um das damit

angestrebte Ziel zu erreichen. Ihre beantragte Dauer wird denn auch vom

Beschwerdeführer nicht begründet. Nachdem inzwischen das jugendpsychiatrische

Gutachten erstellt worden ist, welches die Regelung des Besuchsrechts

ermöglichen soll, ist zudem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer

beanstandeten Missstände bald einmal an Aktualität verlieren, was ebenfalls

dagegen spricht, ihn diese während eines Jahres aufzeigen zu lassen.

4.5

Schliesslich

ist nicht zu erkennen, auf welche Weise der Problematik der Verletzung von Grundrechten

der Tochter durch "erforderliche Auflagen" erfolgreich begegnet

werden könnte, soll der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck der Mahnwache

nicht verunmöglicht werden. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Kosten des

angefochtenen Entscheids aufzuheben bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der

Antrag wird auch nicht substantiiert begründet.

4.6

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Entschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner, dem aus

diesem Verfahren ohnehin kein grosser Aufwand entstanden ist und zu dessen

Aufgaben die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört, ohne dass der konkrete Fall

besondere Anforderungen daran gestellt hätte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…