VB.2012.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00209
22. Mai 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14373)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00209
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ersuchte die Gemeinde B am 22. August 2011 um Bewilligung zur
Durchführung einer Mahnwache unter dem Motto "Nicht ohne meine
Tochter" mit Kerzen, Plakaten, Bildern (von ihm und der Tochter) und
Tonträgeraufzeichnungen an der D-Strasse in der Nähe des Gemeindehauses.
Hintergrund der beabsichtigten Mahnwache, an der ein bis fünf Teilnehmende
beteiligt sein sollten, bilde der Rechtsstreit mit seiner ehemaligen Ehefrau
und deren Freund vor verschiedenen Behörden, die ihm die Kontaktrechte zu
seiner Tochter (geboren 1998) auf unbefristete Zeit verboten haben sollen. Auf
Nachfrage der Gemeinde präzisierte A, dass die Mahnwache am 31. August
2011 beginnen und jeweils am Montag und Dienstag von 20.30 bis 21.30 Uhr
sowie vom Mittwoch bis Freitag von 07.00 bis 08.00 Uhr dauern sollte,
vorläufig bis 31. Dezember 2011. Die Gemeinde teilte A am
8. September 2011 mit, da seine Mahnwache zum Thema "Nicht ohne meine
Tochter" deren Persönlichkeitsrechte berühre, solle eine jugendpsychologische
Abklärung vorerst Klarheit darüber schaffen, welche Bedeutung und Folgen seine
Aktion für seine Tochter haben könnte. Solange bleibe ein Entscheid ausstehend.
Am 11. September 2011 verlangte A umgehend die Bewilligung für seine
Mahnwache und beanstandete den Aufschub des Bewilligungsentscheids der Gemeinde.
Mit Beschluss vom 20. September 2011 wies der Gemeinderat B das Gesuch As
einstweilen – bis zum Vorliegen der jugendpsychologischen Beurteilung – ab. Dem
in der Folge erteilten Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die von
A geplante Mahnwache mit Medienpräsenz und Fotos seiner Tochter zugemutet
werden könne, hielt der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons
Zürich (KJPD) am 27. September 2011 entgegen, es bedürfe keiner
zusätzlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Beurteilung zur Beantwortung
dieser Frage. Anscheinend war bereits zuvor ein Gutachtensauftrag erteilt
worden, um eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung des Besuchsrechts zu
ermöglichen. Der KJPD wollte dieses Gutachten nun forciert vorantreiben. Gegen
den Entscheid des Gemeinderats B vom 20. September 2011 erhob A am
29. September 2011 Rekurs beim Statthalteramt E, verlangte dessen Aufhebung
und bat um Umteilung des Rekursverfahrens an eine neutrale Instanz. Die Sicherheitsdirektion
teilte den Rekurs dem Statthalteramt des Bezirks F zu. Dieses wies den Rekurs
mit Verfügung vom 18. Januar 2012 ab. A zog diesen Entscheid nicht an das
Verwaltungsgericht weiter.
B.
Am 24. Oktober 2011 gelangte A erneut an den
Gemeinderat B und bat um Bewilligung einer Mahnwache zum Thema "Menschenrechtsverletzungen
und Behördenwillkür", nachdem die beantragte Mahnwache "Nicht ohne meine
Tochter" erstinstanzlich verboten worden sei. Es gehe um eine
wiederkehrende Mahnwache mit Kerzen, Plakaten und vorzuspielenden
Tonträgeraufzeichnungen ab 31. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember
2012, jeweils am Montag und Dienstag von 20.00 bis 21.00 Uhr und vom
Mittwoch bis Freitag von 07.00 bis 08.00 Uhr, mit ein bis fünf Teilnehmenden
am selben Ort vor dem Gemeindehaus. Die Mahnwache solle (vorzeitig) beendet werden,
sobald die Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" durch eine nächste
Instanz bewilligt würde. Am 16. Dezember 2011 wies der Gemeinderat B das
Gesuch As ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats B erhob
A am 4. Januar 2012 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks E und
verlangte, die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen. Auf Antrag des
Statthalteramts überwies die Direktion der Justiz und des Innern das Rekursverfahren
wiederum an das Statthalteramt des Bezirks F. Dieses wies den Rekurs mit Verfügung
vom 29. Februar 2012 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am
1.
April 2012 Rekurs (recte: Beschwerde) am Verwaltungsgericht und verlangte,
die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen und die angefochtene Verfügung des
Statthalteramts F aufzuheben. Eventualiter sei die beantragte Mahnwache mit
erforderlichen Auflagen zu genehmigen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ebenso der Kostenentscheid des Statthalters; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Das Statthalteramt F
beantragte am 13. April 2012 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der
Gemeinderat B mit Eingabe vom 11. Mai 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
geht es um den Entscheid einer politischen Gemeinde im Bereich der Ortspolizei,
der vom Statthalteramt F als Rekursinstanz beurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung des Rekursentscheids zuständig (dazu § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 19 b Abs. 2 lit. d
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
[VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt, die beantragte Mahnwache sei zu genehmigen. Dabei
kann es einzig noch um die Mahnwache zum Thema "Menschenrechtsverletzungen
und Behördenwillkür" gehen, die bis 31. Dezember 2012 dauern soll,
nachdem die Bewilligung zur Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" im
rechtskräftigen Rekursentscheid nicht erteilt worden war (vorn I.A).
2.
2.1
Gesteigerter
Gemeingebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch der öffentlichen Sache entweder
nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist und andere Benutzer
wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Diese Benutzung einer
öffentlichen Sache ist normalerweise bewilligungspflichtig und kann mit der
Erhebung einer Gebühr verbunden werden. Die Gemeinverträglichkeit fehlt, wenn
eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch
berechtigte Personen eintritt. Vorliegend sollen eine bis fünf an der Mahnwache
beteiligte Personen auf Menschenrechtsverletzungen und Behördenwillkür in der Gemeinde
B aufmerksam machen. Dies dürfte sich nicht auf Kerzen, Plakate und
Tonträgeraufnahmen beschränken, sondern es müssten zur Aufklärung auf
öffentlichem Grund auch Gespräche mit Passanten geführt werden. Auch wenn sich
das Ganze ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung abspielen soll,
ist nicht auszuschliessen, dass es zu Diskussionen mit und Ausweichbewegungen
von Passanten kommt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2392
f., 2398 f.). Die Bewilligungspflicht steht damit ausser Frage.
2.2
Kundgebungen
auf öffentlichem Grund unterstehen dem Schutz der Meinungs- und der
Versammlungsfreiheit. Gestützt auf diese Grundrechte besteht grundsätzlich ein
bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu
benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw.
Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen,
allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter
können daher nicht verlangen, eine Kundgebung an einem bestimmten Ort, zu einem
bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen
(BGE 132 I 256 E. 3; BGer, 19. Dezember 2011,1C_322/2011,
E. 2).
2.3
Die Verweigerung
einer Bewilligung stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar, die wie jeder
Grundrechtseingriff nur zulässig ist, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder dem Schutz von
Grundrechten Dritter dient und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1–3
der Schweizerischen Bundesverfassung, BV). Die Verweigerung der Bewilligung
kann demnach auch durch andere als polizeiliche Interessen gerechtfertigt sein,
etwa durch das Interesse Dritter an der Ausübung ihrer Grundrechte (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2412 f.; dazu Andreas Kley/Esther Tophinke in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar [fortan Kommentar
BV], 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 16 N. 26).
2.4
Nach
§ 74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) steht dem
Gemeinderat neben anderen insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei
zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und
für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren
jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der
Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
erlässt die Gemeinde zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung. Gemäss
Art. 32 der Polizeiverordnung der Gemeinde B vom 5. September 1998
(PV) bedürfen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund
einer Bewilligung des Gemeinderats (zur generellen Bewilligungspflicht bei
gesteigertem Gemeingebrauch vgl. Art. 40 Abs. 1 PV). Schliesslich
dürfen Polizeibewilligungen an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden
werden. Stehen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe
entgegen, darf die Polizeibewilligung verweigert werden (Art. 73 PV). Die
genannten Bestimmungen stellen – in Verbindung mit § 74 GG – eine
hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch
für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar.
3.
3.1
Die
Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Gesuch als Einzelperson
gestellt habe und seine rein persönlichen Interessen und seine Meinung
darstellen wolle. Was sie daraus genau herleiten wollte, ist nicht ganz klar.
Auch wenn der Beschwerdeführer als treibende Kraft hinter der Mahnwache zu
betrachten ist und danach trachtet, seine Interessen und Meinungen
kundzutun, scheint er doch Personen gefunden zu haben, die sein Tun unterstützen.
Demnach besteht kein Anlass davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben
die Mahnwache allein betreiben wollte. Es steht ihm denn auch im Rahmen der
Meinungsfreiheit zu, seine eigenen Ansichten zu äussern. Beim Entscheid über
eine Bewilligung darf jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, ob die
Auffassungen, die verbreitet werden sollen, der Behörde als wertvoll erscheinen
oder nicht (Andreas Kley/Esther Tophinke in: Kommentar BV, Art. 16
N. 6 und 27; BGE 124 I 267 E. 3b).
3.2
Die
Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan
habe, mit welchen Argumenten er seine Thesen untermauern würde. Sollte er aber
auf konkrete Sachverhalte zurückgreifen, wäre es unvermeidbar, dass er
Entscheide inhaltlich darlegen und somit die Angelegenheiten rund um seine
Tochter erwähnen müsste. Der Beschwerdegegner habe zu Recht die Betroffenheit
der Persönlichkeitsrechte der Tochter höher gewichtet als das Interesse des
Beschwerdeführers an der Mahnwache. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei der
Ausübung seiner Mahnwache realistischerweise weder kontrolliert noch daran
gehindert werden, im Gespräch mit Passanten die Vorgänge um seine Tochter zu
erwähnen, umso weniger, als die Mahnwache bis Ende 2012 dauern und jeden
Wochentag betrieben werden sollte.
4.
Was der Beschwerdeführer den überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz, auf die vorab zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG), entgegenhält, ist nicht geeignet, vom angefochtenen
Entscheid abzuweichen.
4.1
Die
Vorinstanz hat die Ausführungen der Erstinstanz zusammengefasst und für die
grundsätzlichen Erwägungen auf ihren früher ergangenen Entscheid vom
18.
Januar 2012 verwiesen, womit der Rekurs gegen die verweigerte
Bewilligung zur Mahnwache "Nicht ohne meine Tochter" abgewiesen
worden war. In der Sache hatte die Vorinstanz schon damals festgehalten, der Beschwerdegegner
habe die Persönlichkeitsrechte der Tochter des Beschwerdeführers, welche durch
die Mahnwache erheblich tangiert würden, zu Recht höher gewichtet als das
Ansinnen des Beschwerdeführers, seinem Unmut über die Behörden Ausdruck geben
zu können. Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend macht, er wisse nicht,
worauf sich der angegebene Entscheid des Statthalteramts F beziehe, ist ihm
nicht zu folgen, macht er doch nicht geltend, er habe diesen Entscheid nie
erhalten. Soweit der Beschwerdeführer die im Rekursentscheid zusammengefassten
Überlegungen des Beschwerdegegners im Detail als suggestiv betrachtet, ist er
darauf hinzuweisen, dass das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens der
Rekursentscheid ist (vgl. auch hinten E. 4.3).
4.2
Hintergrund
der geplanten Mahnwache des Beschwerdeführers sind private Umstände. So soll
während eines Spitalaufenthalts der Liebhaber seiner Ehefrau im Jahr 2004/2005
in sein Haus eingezogen sein. Seither würden seine Besuchsrechte zur Tochter G
von deren Mutter, die über das Sorgerecht verfügt, hintertrieben und sabotiert,
ohne dass die Behörden hier Abhilfe schafften. Das Wochenendbesuchsrecht werde
von der Mutter und ihrem Freund regelmässig verweigert, von der Beiständin
würden zu Unrecht Restriktionen verfügt und vom Statthalteramt E Anzeigen über
die Verweigerung des Besuchsrechts regelmässig zu seinen Ungunsten entschieden.
Der Einblick in das inzwischen erstattete Gutachten der Jugendpsychologin sei
zudem ohne Grund verzögert worden. Es liegt auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer diese aus seiner Sicht bestehenden Missstände im Rahmen der
Mahnwache "Menschenrechtsverletzungen und Behördenwillkür" aufzeigen
will.
4.3
Der
Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, es sei ihm bewusst, dass er bei seinem
Protest gegen die Verwaltung die familiäre Situation ausklammern müsse.
Gleichzeitig ist er der Meinung, sollte seine Tochter von diesem Protest gegen
die Verwaltung erfahren, wäre ihr dies im Rahmen einer aufgeklärten und
fortschrittlichen Erziehung keinesfalls abträglich. Beispielhaft zeigt er
Aussagen auf, die klar und jederzeit beweisbar seien, so etwa, dass in der
Schweiz die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Standard offenbar
weiterhin verzögert werde, was der UNO-Kinderrechtskonvention widerspreche.
Zudem würden im Bezirk E und in der Gemeinde B Eingaben teilweise nicht oder
erst in einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten beantwortet. Es herrsche im
Bezirk E offenbar eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau, und die Gemeinde B
verbiete offenbar verfassungskonforme und friedliche Versammlungen. Dem
Wortlaut nach haben diese Aussagen direkt zwar nichts mit der konkreten
Situation des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und den Behörden zu
tun. Sobald aber diese allgemein gehaltenen Aussagen gegenüber Passanten und
Interessenten präzisiert werden müssten, käme der Beschwerdeführer nicht umhin,
auf die konkreten Verhältnisse einzugehen, um seine Vorwürfe zu belegen.
Damit würden indessen, wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, Grundrechte der Tochter direkt berührt, so etwa das Recht zur
eigenen Gestaltung der wesentlichen Aspekte des Lebens, die Gelegenheit,
Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und am sozialen Leben teilzuhaben,
ebenso aber auch das Recht, allein zu sein (Rainer J. Schweizer, Kommentar BV,
Art. 10 N. 25 und 27). Gemäss der Einstellungsverfügung des
Statthalteramtes des Bezirks E vom 18. Februar 2011 hatte der
Beschwerdeführer beanstandet, dass seine ehemalige Frau ihm das Besuchsrecht
gegenüber der Tochter vom 3. bis 5. Dezember und vom 17. bis 19. Dezember
2010.
verweigert habe. Nach den Feststellungen des Statthalters soll die Tochter
G am 3. Dezember 2010 aber vergeblich auf den Beschwerdeführer gewartet
haben, um ihn zu treffen. Verärgert darüber, dass er nicht erschienen sei, habe
sie ihn am nächsten Besuchswochenende (17.–19. Dezember 2010) auch nicht
sehen wollen. Die geplante Mahnwache, an der der Beschwerdeführer seine
einseitige Sicht der Dinge präsentieren und die Verweigerung des Besuchsrechts
anführen dürfte, würde diesbezüglich daher direkt in das Recht der Tochter auf
persönliche Freiheit eingreifen und unnötigen Druck auf das Kind aufbauen.
Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und
Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung. Dabei handelt es sich um eine Präzisierung der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Insbesondere bedürfen
Kinder und Jugendliche eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die
von einer Wort- oder Bildberichterstattung in den Medien ausgehen können (Ruth
Reusser/Kurt Lüscher, Kommentar BV, Art. 11 N. 9). Darunter fallen
Berichterstattungen etwa gewalttätigen Inhalts, aber wohl auch solche, die in
konkretem Zusammenhang mit einem Kind oder Jugendlichen stehen. So liesse sich
kaum vermeiden, dass eine Wort- oder Bildberichterstattung über die Mahnwache
des Beschwerdeführers die Situation seiner Tochter und die Ausübung seines
Besuchsrechts ihr gegenüber erwähnen oder berühren würde, was einen erheblichen
Eingriff in ihre persönliche Freiheit darstellte. Zweifellos würde damit auch
der Anspruch der Tochter, allenfalls auch ihrer Mutter, auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens tangiert, gegebenenfalls auch derjenige auf Schutz
vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten berührt, und somit Grundrechte, welche
der Staat zu garantieren hat (Art. 13 BV; dazu Rainer J. Schweizer in:
Kommentar BV, Art. 13 N. 24).
Die Gefahr einer Verletzung solch elementarer Grundrechte
und deren Auswirkungen auf einen jungen Menschen, der noch in der persönlichen
Entwicklung steht, ist weit höher einzustufen als der Anspruch des
Beschwerdeführers, auf die von ihm behaupteten Missstände hinzuweisen. Insofern
muss sein Anspruch auf Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit
mindestens gegenüber demjenigen der Tochter auf Wahrung ihrer Privatsphäre
zurückstehen.
4.4
Unter
diesen Umständen braucht die Frage, ob die Verweigerung der Bewilligung der
Mahnwache als Einschränkung von Grundrechten des Beschwerdeführers
verhältnismässig ist oder nicht, im Detail nicht weiter geprüft zu werden.
Immerhin kann hierzu festgehalten werden, dass die beantragte Dauer der
Mahnwache von mehr als einem Jahr in keiner Weise gerechtfertigt erscheint, ist
doch nicht einzusehen, weshalb die Mahnwache so lange dauern muss, um das damit
angestrebte Ziel zu erreichen. Ihre beantragte Dauer wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht begründet. Nachdem inzwischen das jugendpsychiatrische
Gutachten erstellt worden ist, welches die Regelung des Besuchsrechts
ermöglichen soll, ist zudem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Missstände bald einmal an Aktualität verlieren, was ebenfalls
dagegen spricht, ihn diese während eines Jahres aufzeigen zu lassen.
4.5
Schliesslich
ist nicht zu erkennen, auf welche Weise der Problematik der Verletzung von Grundrechten
der Tochter durch "erforderliche Auflagen" erfolgreich begegnet
werden könnte, soll der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck der Mahnwache
nicht verunmöglicht werden. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Kosten des
angefochtenen Entscheids aufzuheben bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der
Antrag wird auch nicht substantiiert begründet.
4.6
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Entschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner, dem aus
diesem Verfahren ohnehin kein grosser Aufwand entstanden ist und zu dessen
Aufgaben die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört, ohne dass der konkrete Fall
besondere Anforderungen daran gestellt hätte.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…