VB.2012.00210
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00210
8. Juni 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00210
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 25. Juni 2009 der versuchten
Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zum Zweck einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung
von psychischen Störungen) wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies A zum
Vollzug der stationären Massnahme per 1. Dezember 2009 in die
Klinik C ein. Dort befand sich A bereits seit Januar 2008 aufgrund einer
behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE). Am 25. März 2010
verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung in das Massnahmezentrum D per
30. März 2010 zum weiteren Vollzug der Massnahme.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für
Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme mit
Verfügung vom 25. März 2011 ab.
B. Am 28. September
2011 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ein Gesuch um Aufhebung der
stationären Massnahme. Eventualiter sei unter Weiterführung der therapeutischen
Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen. Zudem beantragte
A, es sei die Befangenheit des zuständigen Fallverantwortlichen, E, festzustellen
und die Beurteilung des Gesuchs an einen anderen Mitarbeitenden zu übertragen.
Das Amt für Justizvollzug verfügte am 15. November 2011 die vollständige
Abweisung der Gesuche.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rekurrierte A bei
der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und
verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2011. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2012 ab.
III.
Dagegen erhob A am 4. April 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März
2012.
Die stationäre therapeutische Massnahme sei zu beenden und er sei
umgehend daraus zu entlassen. Eventualiter sei unter Weiterführung der
therapeutischen Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 11. April
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 3. Mai
2012.
denselben Antrag, unter Verweis auf die massgeblichen Akten, die Verfügung
der Justizdirektion vom 1. März 2012, die angefochtene Verfügung vom 15. November
2011.
sowie auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Massnahmen und Bewährung 4. Letztere führte zum aktuellen Stand der
stationären Massnahme aus, dass A im Rahmen des Massnahmezentrums D nicht
länger absprachefähig gewesen sei. Da eine weitere Unterbringung gegen seinen
Willen mit Flucht- bzw. Delinquenzgefahr einhergegangen wäre, sei er in gegenseitigem
Einvernehmen per 11. April 2012 in Sicherheitshaft versetzt worden. Dazu
liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 vernehmen,
wobei er an der Beschwerde festhielt. Das Amt für Justizvollzug verzichtete am
24.
Mai 2012 auf weitere Ausführungen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 59
Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehenden Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3
StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die
Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als
aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die
zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der
Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme
aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf
einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des
Eingewiesenen.
2.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte
Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen
rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 62d
Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen des Gesuchs um Aufhebung
der stationären Massnahmen eine Anhörung des Betroffenen abgelehnt, mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits am 18. März 2011 im
Zusammenhang mit der von Amtes wegen jährlich zu prüfenden möglichen bedingten
Entlassung angehört worden und er habe zudem seinen Standpunkt anlässlich eines
Gesprächs im August 2011 ausführlich darlegen können. Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass ihm damit nicht ermöglicht worden sei, sich zu den neuen
Vorbringen im Gesuch mündlich zu äussern. Da auch die Vorinstanz auf eine
persönliche Anhörung verzichtet habe, sei der Mangel nicht beseitigt worden und
der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, das Standortgespräch vom 22. August 2011
erfülle die Funktion der von Art. 62d Abs. 1 StGB verlangten Anhörung.
Bei diesem Gespräch sei der Verlauf der Massnahme besprochen worden. Der
Beschwerdeführer habe sich auch zum Abbruch der Massnahme äussern können, wie
sich auch aus seinen Ausführungen zum Ausstandsgesuch gegen den
Fallverantwortlichen ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner auf eine erneute Anhörung nach der rund einen Monat später
erfolgten Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme
verzichtete.
3.3
Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere das
Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich
vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie
den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen
zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen,
haben die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur
anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch
auseinanderzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 17). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die
zuständige Behörde, das heisst die Vollzugsbehörde, vor dem Entscheid, ob eine
Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören und einen
Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einholen. Die
Rechtsprechung verlangt, dass der Betroffene dabei mündlich angehört wird. Denn
die Behörde kann sich nur dadurch einen zuverlässigen Einblick in die
Verhältnisse des Eingewiesenen verschaffen, dass sie diesen sieht und anhört (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N. 34
mit Hinweisen; Schwarzenegger Christian/Hug Markus/Jositsch Daniel, Strafrecht
II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich 2007, S. 230 mit Hinweis
auf BGE 101 Ib 30 E. 2a).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995
Nr. 23).
4.
4.1
Im Rahmen
der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug wurde
der Beschwerdeführer am 18. März 2011 angehört. Der Beschwerdeführer wurde
explizit darauf hingewiesen, dass es um die Frage der bedingten Entlassung aus
der Massnahme gehe, wozu er Stellung nehmen konnte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner
am 25. März 2011, dass die stationäre Behandlung weitergeführt werde, da
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auf die Anhörung vom 18. März
2011.
abgestellt werden, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes
wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf
Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung
vorzunehmen ist (Marianne Heer, Art. 62d N. 34). Dass der nunmehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein
halbes Jahr nach der letzten Prüfung einen Antrag auf Entlassung aus der
Massnahme einreichte, ist zudem nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, zumal
neue Gesichtspunkte vorgebracht wurden. Im Weiteren ist
gemäss Gesetzestext eine Prüfung der
Entlassung oder Aufhebung der Massnahme mindestens einmal jährlich
vorzunehmen (dazu Marianne Heer, Art. 62d N. 37; vgl. auch Art. 31
Abs. 4 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N. 17 zu Art. 31).
Es stand dem Beschwerdeführer daher umso mehr zu, ein Gesuch im September 2011
einzureichen, und zwar mit der begründeten
Erwartung, danach zusätzlich angehört zu werden.
4.2
Sodann
fand am 22. August 2011 ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der
Verlauf der Massnahme diskutiert wurde. Thema der Besprechung war hauptsächlich
das Verhalten des Beschwerdeführers in der Psychotherapie sowie während der
Arbeit in der Schreinerei und in der Wohngruppe. Dem Beschwerdeführer wurde
mitgeteilt, was besprochen wurde und dass momentan eine bedingte Entlassung
nicht infrage komme. Obwohl dieses Standortgespräch keine eigentliche Anhörung
darstellt, könnte es allenfalls die Anforderungen an eine persönliche Anhörung
im Sinn von Art. 62d Abs. 1 StGB erfüllen, vorausgesetzt, aus der
Zielsetzung des Gesprächs wäre klar hervorgegangen, dass es auch um den anstehenden
Entscheid über eine Aufhebung der Massnahme gegangen wäre (vgl. dazu BGr, 18. November
2004,6A.57/2004 E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das
Standortgespräch betraf den Vollzug der Massnahme im Allgemeinen. Dem Beschwerdeführer
wurde mitgeteilt, dass er nur mit Engagement in der Deliktarbeit etc. weiterkomme
und dass das Massnahmenzentrum mit ihm arbeiten werde, bis er Fortschritte
mache. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin damit nicht einverstanden
und gab zu verstehen, dass er einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen werde.
Solch ein Gesuch erfolgte dann auch am 28. September 2011, also über einen
Monat später. Indem aber der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 15. November
2011.
nicht mehr persönlich angehört wurde, liegt eine Verletzung der
Verfahrensvorschrift von Art. 62d Abs. 1 StGB vor.
Selbst wenn sich seit dem letzten Gespräch keine
ausschlaggebenden Veränderungen ergeben haben, verlangt Art. 62d Abs. 1
StGB eine persönliche Anhörung. Diese soll nicht zu reiner Routine verkommen
(vgl. Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, Bern 2007, Art. 62d N. 1). Das vor dem eingereichten
Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der
Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt
den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB jedenfalls nicht. Folglich liegt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt zur Heilung der
Gehörsverletzung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher
Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Sinn
von § 59 VRG.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG kann auf Antrag
der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
Allerdings haben die Beteiligten aufgrund dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf mündliche Verhandlung, da es sich
weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage
handelt (vgl. VGr, 11. Februar 2012, VB.2011.00545, E. 1.3). Ausserdem
hat gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die Anhörung durch die
Vollzugsbehörde zu erfolgen (E. 2.2, 3.3), weshalb das grundsätzlich auf
die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (E. 2.3) für die besagte
Anhörung ohnehin funktionell unzuständig wäre.
6.
6.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mangels
vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt
schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Eine Rückweisung
bedeutet vorliegend aus den dargelegten Gründen keinen
formalistischen Leerlauf. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die
Erstinstanz angezeigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6), die nach
entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden
hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.2
Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner diesem aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 14, 20). Da der Beschwerdeführer trotzdem aber nur
teilweise und nicht überwiegend obsiegt – er
beantragt die Aufhebung der therapeutischen Massnahme bzw. die umgehende
Entlassung –, ist ihm nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32).
6.3
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten der angefochtenen Verfügung der
Justizdirektion vom 1. März 2012 neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 28). Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz betreffend seinem
Ausstandsbegehren unterlag, sind ihm die Rekurskosten zu einem Drittel
aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2
VRG). Aus dem in Erwägung 6.2 genannten Grund
ist bezüglich Nichtzusprechens einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren
keine Anpassung vorzunehmen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 1. März 2012 sowie
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November
2011 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird an den
Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. In
teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 1. März 2012 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und zu zwei
Dritteln auf die Staatskasse genommen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…