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Entscheid

VB.2012.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00210

8. Juni 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14352)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 25. Juni 2009 der versuchten

Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zum Zweck einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung

von psychischen Störungen) wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies A zum

Vollzug der stationären Massnahme per 1. Dezember 2009 in die

Klinik C ein. Dort befand sich A bereits seit Januar 2008 aufgrund einer

behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE). Am 25. März 2010

verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung in das Massnahmezentrum D per

30. März 2010 zum weiteren Vollzug der Massnahme.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für

Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme mit

Verfügung vom 25. März 2011 ab.

B. Am 28. September

2011 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ein Gesuch um Aufhebung der

stationären Massnahme. Eventualiter sei unter Weiterführung der therapeutischen

Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen. Zudem beantragte

A, es sei die Befangenheit des zuständigen Fallverantwortlichen, E, festzustellen

und die Beurteilung des Gesuchs an einen anderen Mitarbeitenden zu übertragen.

Das Amt für Justizvollzug verfügte am 15. November 2011 die vollständige

Abweisung der Gesuche.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rekurrierte A bei

der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und

verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2011. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2012 ab.

III.

Dagegen erhob A am 4. April 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März

2012.

Die stationäre therapeutische Massnahme sei zu beenden und er sei

umgehend daraus zu entlassen. Eventualiter sei unter Weiterführung der

therapeutischen Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 11. April

2012.

die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 3. Mai

2012.

denselben Antrag, unter Verweis auf die massgeblichen Akten, die Verfügung

der Justizdirektion vom 1. März 2012, die angefochtene Verfügung vom 15. November

2011.

sowie auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Massnahmen und Bewährung 4. Letztere führte zum aktuellen Stand der

stationären Massnahme aus, dass A im Rahmen des Massnahmezentrums D nicht

länger absprachefähig gewesen sei. Da eine weitere Unterbringung gegen seinen

Willen mit Flucht- bzw. Delinquenzgefahr einhergegangen wäre, sei er in gegenseitigem

Einvernehmen per 11. April 2012 in Sicherheitshaft versetzt worden. Dazu

liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 vernehmen,

wobei er an der Beschwerde festhielt. Das Amt für Justizvollzug verzichtete am

24.

Mai 2012 auf weitere Ausführungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehenden Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3

StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die

Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als

aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die

zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der

Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme

aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf

einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des

Eingewiesenen.

2.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte

Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen

rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 62d

Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen des Gesuchs um Aufhebung

der stationären Massnahmen eine Anhörung des Betroffenen abgelehnt, mit der

Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits am 18. März 2011 im

Zusammenhang mit der von Amtes wegen jährlich zu prüfenden möglichen bedingten

Entlassung angehört worden und er habe zudem seinen Standpunkt anlässlich eines

Gesprächs im August 2011 ausführlich darlegen können. Der Beschwerdeführer

bringt vor, dass ihm damit nicht ermöglicht worden sei, sich zu den neuen

Vorbringen im Gesuch mündlich zu äussern. Da auch die Vorinstanz auf eine

persönliche Anhörung verzichtet habe, sei der Mangel nicht beseitigt worden und

der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, das Standortgespräch vom 22. August 2011

erfülle die Funktion der von Art. 62d Abs. 1 StGB verlangten Anhörung.

Bei diesem Gespräch sei der Verlauf der Massnahme besprochen worden. Der

Beschwerdeführer habe sich auch zum Abbruch der Massnahme äussern können, wie

sich auch aus seinen Ausführungen zum Ausstandsgesuch gegen den

Fallverantwortlichen ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner auf eine erneute Anhörung nach der rund einen Monat später

erfolgten Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme

verzichtete.

3.3

Das

rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere das

Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich

vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie

den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen

zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen,

haben die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur

anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch

auseinanderzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 17). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die

zuständige Behörde, das heisst die Vollzugsbehörde, vor dem Entscheid, ob eine

Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören und einen

Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einholen. Die

Rechtsprechung verlangt, dass der Betroffene dabei mündlich angehört wird. Denn

die Behörde kann sich nur dadurch einen zuverlässigen Einblick in die

Verhältnisse des Eingewiesenen verschaffen, dass sie diesen sieht und anhört (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N. 34

mit Hinweisen; Schwarzenegger Christian/Hug Markus/Jositsch Daniel, Strafrecht

II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich 2007, S. 230 mit Hinweis

auf BGE 101 Ib 30 E. 2a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und

setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung

kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995

Nr. 23).

4.

4.1

Im Rahmen

der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug wurde

der Beschwerdeführer am 18. März 2011 angehört. Der Beschwerdeführer wurde

explizit darauf hingewiesen, dass es um die Frage der bedingten Entlassung aus

der Massnahme gehe, wozu er Stellung nehmen konnte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner

am 25. März 2011, dass die stationäre Behandlung weitergeführt werde, da

die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auf die Anhörung vom 18. März

2011.

abgestellt werden, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes

wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf

Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung

vorzunehmen ist (Marianne Heer, Art. 62d N. 34). Dass der nunmehr

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein

halbes Jahr nach der letzten Prüfung einen Antrag auf Entlassung aus der

Massnahme einreichte, ist zudem nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, zumal

neue Gesichtspunkte vorgebracht wurden. Im Weiteren ist

gemäss Gesetzestext eine Prüfung der

Entlassung oder Aufhebung der Massnahme mindestens einmal jährlich

vorzunehmen (dazu Marianne Heer, Art. 62d N. 37; vgl. auch Art. 31

Abs. 4 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N. 17 zu Art. 31).

Es stand dem Beschwerdeführer daher umso mehr zu, ein Gesuch im September 2011

einzureichen, und zwar mit der begründeten

Erwartung, danach zusätzlich angehört zu werden.

4.2

Sodann

fand am 22. August 2011 ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der

Verlauf der Massnahme diskutiert wurde. Thema der Besprechung war hauptsächlich

das Verhalten des Beschwerdeführers in der Psychotherapie sowie während der

Arbeit in der Schreinerei und in der Wohngruppe. Dem Beschwerdeführer wurde

mitgeteilt, was besprochen wurde und dass momentan eine bedingte Entlassung

nicht infrage komme. Obwohl dieses Standortgespräch keine eigentliche Anhörung

darstellt, könnte es allenfalls die Anforderungen an eine persönliche Anhörung

im Sinn von Art. 62d Abs. 1 StGB erfüllen, vorausgesetzt, aus der

Zielsetzung des Gesprächs wäre klar hervorgegangen, dass es auch um den anstehenden

Entscheid über eine Aufhebung der Massnahme gegangen wäre (vgl. dazu BGr, 18. November

2004,6A.57/2004 E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das

Standortgespräch betraf den Vollzug der Massnahme im Allgemeinen. Dem Beschwerdeführer

wurde mitgeteilt, dass er nur mit Engagement in der Deliktarbeit etc. weiterkomme

und dass das Massnahmenzentrum mit ihm arbeiten werde, bis er Fortschritte

mache. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin damit nicht einverstanden

und gab zu verstehen, dass er einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen werde.

Solch ein Gesuch erfolgte dann auch am 28. September 2011, also über einen

Monat später. Indem aber der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 15. November

2011.

nicht mehr persönlich angehört wurde, liegt eine Verletzung der

Verfahrensvorschrift von Art. 62d Abs. 1 StGB vor.

Selbst wenn sich seit dem letzten Gespräch keine

ausschlaggebenden Veränderungen ergeben haben, verlangt Art. 62d Abs. 1

StGB eine persönliche Anhörung. Diese soll nicht zu reiner Routine verkommen

(vgl. Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, Bern 2007, Art. 62d N. 1). Das vor dem eingereichten

Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der

Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt

den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB jedenfalls nicht. Folglich liegt eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt zur Heilung der

Gehörsverletzung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher

Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Sinn

von § 59 VRG.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG kann auf Antrag

der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Allerdings haben die Beteiligten aufgrund dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch aus Art. 6 Ziff. 1

EMRK ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf mündliche Verhandlung, da es sich

weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage

handelt (vgl. VGr, 11. Februar 2012, VB.2011.00545, E. 1.3). Ausserdem

hat gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die Anhörung durch die

Vollzugsbehörde zu erfolgen (E. 2.2, 3.3), weshalb das grundsätzlich auf

die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (E. 2.3) für die besagte

Anhörung ohnehin funktionell unzuständig wäre.

6.

6.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mangels

vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt

schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Eine Rückweisung

bedeutet vorliegend aus den dargelegten Gründen keinen

formalistischen Leerlauf. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die

Erstinstanz angezeigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6), die nach

entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden

hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.2

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner diesem aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 14, 20). Da der Beschwerdeführer trotzdem aber nur

teilweise und nicht überwiegend obsiegt – er

beantragt die Aufhebung der therapeutischen Massnahme bzw. die umgehende

Entlassung –, ist ihm nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32).

6.3

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten der angefochtenen Verfügung der

Justizdirektion vom 1. März 2012 neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 28). Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz betreffend seinem

Ausstandsbegehren unterlag, sind ihm die Rekurskosten zu einem Drittel

aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2

VRG). Aus dem in Erwägung 6.2 genannten Grund

ist bezüglich Nichtzusprechens einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren

keine Anpassung vorzunehmen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 1. März 2012 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November

2011 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird an den

Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. In

teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 1. März 2012 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und zu zwei

Dritteln auf die Staatskasse genommen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an…