VB.2012.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00214
7. Juni 2012Deutsch19 min
(URT.2012.14349)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00214
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt G,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der aus
C stammende A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen
Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubs, mehrfacher Gefährdung des
Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher
Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus
verurteilt, wobei 1289 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen
Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von
15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen
werde. Ausserdem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet,
welche am 25. August 2003 in Vollzug gesetzt und mit Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008 um fünf Jahre
verlängert wurde. A wurde am 24. März 2011 auf eigenen Wunsch in die Strafanstalt
G verlegt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 5. Februar 2012
verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Februar 2018.
B.
Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um
ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des
Strafgesetzbuchs (StGB). Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend Justizvollzug)
wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab, ebenso die Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) mit Rekursentscheid vom
6. August 2010 und das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid vom
11. November 2010 (VB.2010.00459).
C.
Am 29. Dezember 2009 hatte der Justizvollzug beim
Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Überstellung von A nach C gestellt,
woraufhin dieses am 14. Dezember 2010 beim Justizministerium D um
Überstellung ersuchte. Gegen den gleichentags vom Bundesamt für Justiz
erfolgten Überstellungsentscheid erhob A Beschwerde beim Bundesstrafgericht und
später beim Bundesgericht. Am 21. Juni 2011 informierte das Bundesamt für
Justiz das Justizministerium D, dass der Überstellungsentscheid mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium D teilte dem Bundesamt für
Justiz am 20. Juli 2011 mit, dass man einer Überstellung von A zur
weiteren Strafvollstreckung positiv gegenüberstehe. Die Staatsanwaltschaft E
sei gebeten worden, ein Exequaturverfahren einzuleiten. Am 19. Dezember
2011 erfolgte die Mitteilung, dass das Landgericht E das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich als vollstreckbar erklärt und in eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren nach in C geltendem Recht umgewandelt
habe. Die Rechtskraft stehe noch aus.
D.
Am 8. November 2011 bzw. 16. Januar 2012
stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin und
beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Justizvollzug wies das Gesuch
am 26. Januar 2012 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die verweigerte
unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat der Justizvollzug mit Schreiben vom
13. Februar 2012 nicht ein.
Erwägungen
II.
Am 29. Februar 2012 erhob A gegen die
Verfügung des Justizvollzugs vom 26. Januar 2012 Rekurs bei der Justizdirektion
und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung und die sofortige Ausschaffung aus
der Schweiz. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter entsprechender Kosten-
und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab, wobei A für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Verfahrensführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 5. April 2012
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der Verfügungen
des Justizvollzugs und der Justizdirektion vom 26. Januar 2012 bzw.
27.
März 2012 die Haftentlassung im Sinn von Art. 86 StGB und die
sofortige Ausschaffung aus der Schweiz, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Am 12. April 2012
reichte der Rechtsvertreter von A einen persönlichen Ergänzungsbericht
desselben vom 10. April 2012 ins Recht. Am 13. April 2012 beantragte
die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, ebenso am 26. April 2012 der Justizvollzug.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt
in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit
es um die Frage der bedingten Entlassung geht. Hingegen wäre die sofortige
Ausschaffung aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung nicht im vorliegenden
Verfahren anzuordnen; dass er aber diesfalls die Schweiz unverzüglich zu verlassen
hätte, steht ausser Frage und ist unbestritten.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht in seinem Ergänzungsbericht vom 10. April 2012
unter anderem auf diverses Fehlverhalten des Sonderdienstes des Justizvollzugs
aufmerksam. Er würde sich wünschen, dass den (von ihm näher umschriebenen)
fragwürdigen Methoden und Machenschaften des Sonderdienstes, insbesondere
jedoch der Fallverantwortlichen, endlich einmal Einhalt geboten würde. Solange
es kein Kontrollorgan wie eine Aufsichtsbehörde gebe, werde diese Behörde
weiterhin schalten und walten können wie sie wolle und habe absolute
Narrenfreiheit.
Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass solche
Beanstandungen in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde gehören. Dem
Verwaltungsgericht kommt indessen keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig können in Rechtskraft
erwachsene frühere Vollzugsanordnungen vorliegend neu aufgerollt und überprüft
werden.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die
bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten
Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,
6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und
2.
). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember
2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Bei
der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I,
2.
A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der
Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende
Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen
muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen
im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr,
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5).
2.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
3.
3.1
Der
Justizvollzug hat im Zusammenhang mit der Frage der bedingten Entlassung auf
diverse Unterlagen abgestellt, welche zusammengefasst wiederzugeben sind:
·
Im Bericht der Strafanstalt G vom 15. November 2011
werde dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert, und es
sei grundsätzlich einer bedingten Entlassung nichts entgegenzusetzen. Jedoch
sei ein Stufenvollzug mit den entsprechenden Progressionen und der
Weiterführung der ambulanten Therapie im Sinne eines "Monitorings" zu
bevorzugen.
·
Im Gutachten von H vom 19. November 2001 sei auf den Kontakt
des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und Komplizin und den damit
verbundenen Drogenkonsum hingewiesen worden, welcher als schädlicher Gebrauch
von Kokain (ICD 10: F14.1) zu klassifizieren sei. Da der Beschwerdeführer keine
genuine Gewalt- oder Kriminalitätsproblematik aufweise, sei das Rückfallrisiko
bezüglich jeder Art von Straftaten insgesamt lediglich als mässig zu
beurteilen, wobei die Konkretisierung dieses Risikos gänzlich von Faktoren
abhänge, die einer gewissen Unberechenbarkeit unterlägen. Die
Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers disponierten ihn deshalb in
spezifischen Situationen für Straftaten jeder Art und Ausprägung. Eine
erfolgreiche langjährige Behandlung könnte diese Persönlichkeitsproblematik
jedoch erheblich entschärfen und das Rückfallrisiko entscheidend vermindern.
·
Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Justizvollzugs (PPD)
habe im Therapiebericht vom 6. April 2010 auf die während fünf Jahren
durchgeführten Therapiesitzungen, welche auf eine monatlich einstündige Sitzung
reduziert worden seien, Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei immer
pünktlich zu den Sitzungen erschienen und habe sich höflich und zuvorkommend
gezeigt. Gegenwärtig sei er drogenabstinent, aber in beschützender Umgebung.
Hinsichtlich des akzentuierten persönlichkeitsbezogenen Störungsbilds, welche
Diagnose aufrechtzuerhalten sei, hätten in spezifischen Beziehungssituationen
im Verlauf der Therapie Fortschritte erzielt werden können, ebenso betreffend
die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1. Insgesamt liessen
sich die Problembereiche "Suchtproblematik und die damit verbundene
dissoziale Verhaltensdisposition", eine "abhängige
Persönlichkeitsproblematik" und die "Tötungsbereitschaft"
bilden. Beim Ersteren sei eine klare Distanzierung hinsichtlich eines
zukünftigen Konsums von Kokain auszumachen. Damit einher gingen auch
Verbesserungen bezüglich der dissozialen Verhaltensauffälligkeiten und der Tötungsbereitschaft.
Im Bereich der "abhängigen Persönlichkeitsproblematik" sei gemäss
Therapiebericht vom 22. Juli 2009 eine fortschreitende emotionale
Distanzierung zur ehemaligen Partnerin und Komplizin auszumachen.
Legalprognostisch sei kurz- bis mittelfristig bei konsequenter Drogenabstinenz
von einem geringen Rückfallrisiko bei einschlägigen Straftaten wie Raub- oder
Tötungsdelikten auszugehen. Sollte die Drogenabstinenz nicht gelingen, sei aber
von einer Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge wie auch der abhängigen
Persönlichkeitsproblematik auszugehen.
·
Dem Bericht des Psychologischen Diensts der Strafanstalt G
vom 29. Juni 2011 sei sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund einer – offenbar mit der Überstellung nach C zusammenhängenden –
veränderten Sachlage nicht mehr bereit sei, mit der Therapie weiterzufahren,
weshalb diese im gegenseitigen Einvernehmen ausgesetzt worden sei.
·
Im Entscheid vom 14. Dezember 2010 habe das Bundesamt für
Justiz ausgeführt, sinnvollerweise könnten Resozialisierungsmassnahmen nur in
jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung voraussichtlich aufhalten werde und in welchem die Behörde, welche
die Bewährungsmassnahmen anordne, diese auch überwachen könne.
Der Justizvollzug kam sodann zum Ergebnis, bisher seien
erste Vollzugslockerungen und somit eine Resozialisierung in der Schweiz
ausgeschlossen gewesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach C stehe
jedoch in naher Zukunft bevor. Diese ermögliche es ihm, im weiteren Vollzug der
Freiheitsstrafe die nötigen Vollzugsstufen zu durchlaufen. Dieses Vorgehen
werde vom Justizvollzug aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe, der starken
Suchtmittelabhängigkeit in der Vergangenheit und deren nachweislichen Zusammenhangs
mit der Delinquenz wie auch der bei einem allfälligen Rückfall bedrohten
hochwertigen Rechtsgüter als sehr wichtig betrachtet, weshalb eine bedingte
Entlassung trotz aktuell geringen Rückfallrisikos nicht infrage komme.
3.2
Die
Justizdirektion teilte in ihrem Rekursentscheid vom 27. März 2012 – auch
gestützt auf den Therapiebericht (Ergänzungsbericht) des PPD vom
26.
Oktober 2010 – die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach die
Schweizer Behörden Weisungen und Bewährungshilfen nicht erfolgreich anordnen
könnten, da der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die
Schweiz umgehend zu verlassen haben werde. Solche erschienen aber beim
Beschwerdeführer, der die höchsten Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt habe
und sich seit vielen Jahren ununterbrochen im geschlossenen Strafvollzug befinde,
besonders wichtig, zumal auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
in C unklar seien und entsprechend nicht ohne Weiteres als günstige Faktoren
gewertet werden könnten. Es bestehe daher ein gewichtiges öffentliches
Interesse, dass der Übergang des Beschwerdeführers vom geschlossenen Vollzug in
die Freiheit von einer Behörde geführt werde, was nur durch eine Überstellung
an die Behörden in C geschehen könne. Durch eine Überstellung und Weiterführung
des Strafvollzugs in C werde die Möglichkeit geschaffen, dass der
Beschwerdeführer dort auf die Erreichung der nach Recht in C erforderlichen
Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung hinarbeite und diese gegebenenfalls
tatsächlich erfolgen könnte. Ausserdem verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich,
wenn er dem Justizvollzug vorwerfe, das Überstellungsverfahren zu spät in die
Wege geleitet zu haben, habe er sich doch lange gegen eine Überstellung gewehrt.
Der Rekurs erweise sich daher als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Strafe und die
damit verbundenen Therapien bestens absolviert zu haben und voll motiviert zu
sein sowie im täglichen Leben zu bestehen. In diesem Zusammenhang könne auf die
Berichte des PPD vom 8. Mai 2008, 22. Juli 2009 sowie 6. April 2010
verwiesen werden, aus welchen sich ergebe, dass kein beträchtliches Risiko
existiere. Es sei auch nicht Sache der Behörden in C, schon 2008 angekündigte
Massnahmen hinsichtlich der Zweidrittelentlassung durchzuführen, müsste sich
doch ein Beamter von C an die schweizerischen Gesetze und Gepflogenheiten
halten, was ein klarer Rechtsnachteil für ihn, den Beschwerdeführer, wäre und
keine gesetzliche Basis finde. Es sei das Problem des Justizvollzugs, wenn man
ihm alle Hafterleichterungen nicht habe gewähren wollen, weil er ein Ausländer
sei, auch wenn er nur einige hundert Meter von der Schweizer Grenze entfernt
geboren worden sei. Nach seiner Freilassung werde er wiederum als Forstwart in
seinem Heimatdorf arbeiten und sich allen Grossstadtversuchungen mit Kokain
etc. entziehen können. Es sei sein Recht, nach zwei Dritteln aus der Haft
entlassen zu werden, und es könne daher nicht darum gehen, dass er durch Ergreifen
der Rechtsmittel selbst Verzögerungen verursacht habe. Mit der
"Nachbegleitung" habe man zwei Jahre zu spät begonnen und sie sei bei
einem geringen Rückfallrisiko nach zwei Dritteln der Strafe nicht mehr möglich.
Die Verweigerung der bedingten Entlassung trotz Ablaufs von zwei Dritteln der
Strafe sei klar rechtswidrig und stelle aus seiner Sicht eine Freiheitsberaubung
dar.
5.
5.1
Wie in
E. 2 dargelegt, ist bei der Frage der bedingten Entlassung nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte
vorzunehmen, wie dies die Vorinstanzen auch getan haben. Vorliegend ist zu
prüfen, ob sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird.
5.2
Zweifellos
ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten,
was angesichts des langjährigen Strafvollzugs besonders hervorzuheben ist. Im
Rekursentscheid wurde denn auch explizit auf diese Tatsache hingewiesen.
Ebenso ist der Beschwerdeführer zu den Therapiesitzungen
stets pünktlich erschienen, hat sich höflich und zuvorkommend gezeigt und es
konnten gute therapeutische Fortschritte erzielt sowie aufrechterhalten werden,
was ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Für einschlägige Straftaten (Raub- und
Tötungsdelikt) ist nunmehr von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen,
allerdings nach wie vor unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz.
Dass der (frühere) Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits im Gutachten von
Dr. med. H vom
19.
November 2001, auf welches das Strafurteil vom 18. August 2003
abgestellt hat, ausführlich thematisiert und auch in den nachfolgenden
Therapieberichten immer wieder auf die Suchtproblematik und deren Bewältigung
eingegangen wurde, ist erstellt (E. 3.1). Dieser von den Sachverständigen
immer wieder erörterte Gesichtspunkt ist nicht zu unterschätzen. Zwar geht der
Beschwerdeführer davon aus, bei einer bedingten Entlassung keiner behördlichen
Begleitung mehr zu bedürfen, da er in C als Forstwart arbeiten und schon aus
geografischen Gründen nicht mit Drogen konfrontiert sein werde. Dieser
Fragenkomplex wurde von den Vorinstanzen jedoch anders beurteilt, was gestützt
auf die nach wie vor aktuellen gutachterlichen Einschätzungen, insbesondere die
sorgfältigen und umfassenden Therapieberichte vom 6. April und
26.
Oktober 2010, nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, besteht angesichts der Rechtsgüter (Leib und Leben),
welche der Beschwerdeführer damals verletzt hat, ein umso gewichtigeres
öffentliches Interesse, dass der Übergang vom geschlossenen Vollzug in die
Freiheit umsichtig begleitet wird, weshalb eine bedingte Entlassung ohne Bewährungshilfe
und Weisungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, nicht infrage kommen
kann. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gemäss den vorstehenden E. 2.2–2.3.
Es trifft zu, dass die Anordnung von Bewährungshilfe und die
Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung aufgrund des
Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, verunmöglicht
ist, was für ihn angesichts des einwandfreien Vollzugsverhaltens und der
Bemühungen anlässlich der Therapiesitzungen unbefriedigend ist. Auf der anderen
Seite ist das – angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende – öffentliche
Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss,
eindeutig höher zu gewichten. Zu beachten ist zudem, dass das ordentliche
Strafende erst auf den 5. Februar 2018 fällt. Aufgrund der konkreten Umstände
bzw. der noch verbleibenden langen Reststrafe konnte der Beschwerdeführer auch
nicht ohne Weiteres mit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe rechnen.
Weiter wurde die Überstellung nach C schon vor längerer Zeit
in Gang gesetzt. Auch wenn es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist, nach den Ursachen diesbezüglicher Verzögerungen zu forschen bzw. diese zu
beurteilen, ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer ursprünglich u. a.
mit Rechtsmitteln gegen eine Überstellung gewehrt hatte.
Er macht geltend, in ihm sei 2008 die Erwartung in die
bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin geweckt worden, ohne dass eine
Überstellung nach C Thema gewesen wäre. Dass aber die Frage der Überstellung
mit dem Beschwerdeführer sehr wohl diskutiert worden war, ist aktenkundig.
Ausserdem war im Therapiebericht des PPD vom 8. Mai 2008 von einer
"allfälligen bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin" die Rede. Es
ist selbstverständlich, dass der PPD Aussagen in Bezug auf eine allfällige
bedingte Entlassung machte. Dadurch konnte aber keine berechtigte Erwartung auf
Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gesetzt werden; weder
wäre der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in der Sache befugt gewesen, noch
hat er mit seiner relativierenden Formulierung eine solche Erwartung gesetzt.
5.3
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde hinsichtlich der beantragten bedingten Entlassung abzuweisen ist.
6.
6.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ebenso haben nach
§ 16 Abs. 2 VRG Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
6.2
Der
Justizvollzug hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ohne Kostenauflage abgewiesen.
Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
bejaht. Sie hat aber die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, da der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage sei, selbstständig ein Gesuch um bedingte Entlassung zu
stellen. Für das Rekursverfahren sei jedoch der Beizug eines Rechtsbeistands
nicht von vornherein als ungerechtfertigt zu betrachten, sei doch zu berücksichtigen,
dass die Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe von Gesetzes
wegen die Regel darstelle, weshalb deren Verweigerung grundsätzlich als
schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten sei. Zusätzlich
würden sich mit dem hängigen Überstellungsverfahren besondere Fragen stellen,
weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt sei.
6.3
Der
Beschwerdeführer führt zwar nicht explizit aus, es sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,
beantragt aber immerhin die "vollumfängliche" Aufhebung auch der
Verfügung der Erstinstanz vom 26. Januar 2012 und damit auch von deren
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war. Diesbezüglich kann aber auf die
Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Zumindest im erstinstanzlichen
Verfahren war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seinen Standpunkt
selber zu wahren, worauf der Rechtsvertreter denn auch hingewiesen hat. Eine
Korrektur erübrigt sich daher.
7.
7.1 Die
Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint
sein Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm
aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ebenso rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer angesichts
der Vermengung der Frage der bedingten Entlassung mit dem laufenden
Überstellungsbegehren in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. B ist aufzufordern, dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Rechtsanwalt
Dr. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung
dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…