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Entscheid

VB.2012.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00214

7. Juni 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14349)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der aus

C stammende A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen

Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubs, mehrfacher Gefährdung des

Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher

Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus

verurteilt, wobei 1289 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen

Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von

15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen

werde. Ausserdem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet,

welche am 25. August 2003 in Vollzug gesetzt und mit Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008 um fünf Jahre

verlängert wurde. A wurde am 24. März 2011 auf eigenen Wunsch in die Strafanstalt

G verlegt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 5. Februar 2012

verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Februar 2018.

B.

Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um

ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des

Strafgesetzbuchs (StGB). Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend Justizvollzug)

wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab, ebenso die Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) mit Rekursentscheid vom

6. August 2010 und das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid vom

11. November 2010 (VB.2010.00459).

C.

Am 29. Dezember 2009 hatte der Justizvollzug beim

Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Überstellung von A nach C gestellt,

woraufhin dieses am 14. Dezember 2010 beim Justizministerium D um

Überstellung ersuchte. Gegen den gleichentags vom Bundesamt für Justiz

erfolgten Überstellungsentscheid erhob A Beschwerde beim Bundesstrafgericht und

später beim Bundesgericht. Am 21. Juni 2011 informierte das Bundesamt für

Justiz das Justizministerium D, dass der Überstellungsentscheid mittlerweile in

Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium D teilte dem Bundesamt für

Justiz am 20. Juli 2011 mit, dass man einer Überstellung von A zur

weiteren Strafvollstreckung positiv gegenüberstehe. Die Staatsanwaltschaft E

sei gebeten worden, ein Exequaturverfahren einzuleiten. Am 19. Dezember

2011 erfolgte die Mitteilung, dass das Landgericht E das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich als vollstreckbar erklärt und in eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren nach in C geltendem Recht umgewandelt

habe. Die Rechtskraft stehe noch aus.

D.

Am 8. November 2011 bzw. 16. Januar 2012

stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin und

beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Justizvollzug wies das Gesuch

am 26. Januar 2012 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die verweigerte

unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat der Justizvollzug mit Schreiben vom

13. Februar 2012 nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 29. Februar 2012 erhob A gegen die

Verfügung des Justizvollzugs vom 26. Januar 2012 Rekurs bei der Justizdirektion

und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die

Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung und die sofortige Ausschaffung aus

der Schweiz. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter entsprechender Kosten-

und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab, wobei A für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Verfahrensführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 5. April 2012

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der Verfügungen

des Justizvollzugs und der Justizdirektion vom 26. Januar 2012 bzw.

27.

März 2012 die Haftentlassung im Sinn von Art. 86 StGB und die

sofortige Ausschaffung aus der Schweiz, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Am 12. April 2012

reichte der Rechtsvertreter von A einen persönlichen Ergänzungsbericht

desselben vom 10. April 2012 ins Recht. Am 13. April 2012 beantragte

die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der

Beschwerde, ebenso am 26. April 2012 der Justizvollzug.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt

in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit

es um die Frage der bedingten Entlassung geht. Hingegen wäre die sofortige

Ausschaffung aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung nicht im vorliegenden

Verfahren anzuordnen; dass er aber diesfalls die Schweiz unverzüglich zu verlassen

hätte, steht ausser Frage und ist unbestritten.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht in seinem Ergänzungsbericht vom 10. April 2012

unter anderem auf diverses Fehlverhalten des Sonderdienstes des Justizvollzugs

aufmerksam. Er würde sich wünschen, dass den (von ihm näher umschriebenen)

fragwürdigen Methoden und Machenschaften des Sonderdienstes, insbesondere

jedoch der Fallverantwortlichen, endlich einmal Einhalt geboten würde. Solange

es kein Kontrollorgan wie eine Aufsichtsbehörde gebe, werde diese Behörde

weiterhin schalten und walten können wie sie wolle und habe absolute

Narrenfreiheit.

Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass solche

Beanstandungen in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde gehören. Dem

Verwaltungsgericht kommt indessen keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig können in Rechtskraft

erwachsene frühere Vollzugsanordnungen vorliegend neu aufgerollt und überprüft

werden.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die

bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal

jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3

StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten

Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,

6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und

2.

). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu

prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei

Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember

2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3

Bei

der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I,

2.

A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der

Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende

Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen

muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen

im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5).

2.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

3.

3.1

Der

Justizvollzug hat im Zusammenhang mit der Frage der bedingten Entlassung auf

diverse Unterlagen abgestellt, welche zusammengefasst wiederzugeben sind:

·

Im Bericht der Strafanstalt G vom 15. November 2011

werde dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert, und es

sei grundsätzlich einer bedingten Entlassung nichts entgegenzusetzen. Jedoch

sei ein Stufenvollzug mit den entsprechenden Progressionen und der

Weiterführung der ambulanten Therapie im Sinne eines "Monitorings" zu

bevorzugen.

·

Im Gutachten von H vom 19. November 2001 sei auf den Kontakt

des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und Komplizin und den damit

verbundenen Drogenkonsum hingewiesen worden, welcher als schädlicher Gebrauch

von Kokain (ICD 10: F14.1) zu klassifizieren sei. Da der Beschwerdeführer keine

genuine Gewalt- oder Kriminalitätsproblematik aufweise, sei das Rückfallrisiko

bezüglich jeder Art von Straftaten insgesamt lediglich als mässig zu

beurteilen, wobei die Konkretisierung dieses Risikos gänzlich von Faktoren

abhänge, die einer gewissen Unberechenbarkeit unterlägen. Die

Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers disponierten ihn deshalb in

spezifischen Situationen für Straftaten jeder Art und Ausprägung. Eine

erfolgreiche langjährige Behandlung könnte diese Persönlichkeitsproblematik

jedoch erheblich entschärfen und das Rückfallrisiko entscheidend vermindern.

·

Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Justizvollzugs (PPD)

habe im Therapiebericht vom 6. April 2010 auf die während fünf Jahren

durchgeführten Therapiesitzungen, welche auf eine monatlich einstündige Sitzung

reduziert worden seien, Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei immer

pünktlich zu den Sitzungen erschienen und habe sich höflich und zuvorkommend

gezeigt. Gegenwärtig sei er drogenabstinent, aber in beschützender Umgebung.

Hinsichtlich des akzentuierten persönlichkeitsbezogenen Störungsbilds, welche

Diagnose aufrechtzuerhalten sei, hätten in spezifischen Beziehungssituationen

im Verlauf der Therapie Fortschritte erzielt werden können, ebenso betreffend

die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1. Insgesamt liessen

sich die Problembereiche "Suchtproblematik und die damit verbundene

dissoziale Verhaltensdisposition", eine "abhängige

Persönlichkeitsproblematik" und die "Tötungsbereitschaft"

bilden. Beim Ersteren sei eine klare Distanzierung hinsichtlich eines

zukünftigen Konsums von Kokain auszumachen. Damit einher gingen auch

Verbesserungen bezüglich der dissozialen Verhaltensauffälligkeiten und der Tötungsbereitschaft.

Im Bereich der "abhängigen Persönlichkeitsproblematik" sei gemäss

Therapiebericht vom 22. Juli 2009 eine fortschreitende emotionale

Distanzierung zur ehemaligen Partnerin und Komplizin auszumachen.

Legalprognostisch sei kurz- bis mittelfristig bei konsequenter Drogenabstinenz

von einem geringen Rückfallrisiko bei einschlägigen Straftaten wie Raub- oder

Tötungsdelikten auszugehen. Sollte die Drogenabstinenz nicht gelingen, sei aber

von einer Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge wie auch der abhängigen

Persönlichkeitsproblematik auszugehen.

·

Dem Bericht des Psychologischen Diensts der Strafanstalt G

vom 29. Juni 2011 sei sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund einer – offenbar mit der Überstellung nach C zusammenhängenden –

veränderten Sachlage nicht mehr bereit sei, mit der Therapie weiterzufahren,

weshalb diese im gegenseitigen Einvernehmen ausgesetzt worden sei.

·

Im Entscheid vom 14. Dezember 2010 habe das Bundesamt für

Justiz ausgeführt, sinnvollerweise könnten Resozialisierungsmassnahmen nur in

jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach seiner

Entlassung voraussichtlich aufhalten werde und in welchem die Behörde, welche

die Bewährungsmassnahmen anordne, diese auch überwachen könne.

Der Justizvollzug kam sodann zum Ergebnis, bisher seien

erste Vollzugslockerungen und somit eine Resozialisierung in der Schweiz

ausgeschlossen gewesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach C stehe

jedoch in naher Zukunft bevor. Diese ermögliche es ihm, im weiteren Vollzug der

Freiheitsstrafe die nötigen Vollzugsstufen zu durchlaufen. Dieses Vorgehen

werde vom Justizvollzug aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe, der starken

Suchtmittelabhängigkeit in der Vergangenheit und deren nachweislichen Zusammenhangs

mit der Delinquenz wie auch der bei einem allfälligen Rückfall bedrohten

hochwertigen Rechtsgüter als sehr wichtig betrachtet, weshalb eine bedingte

Entlassung trotz aktuell geringen Rückfallrisikos nicht infrage komme.

3.2

Die

Justizdirektion teilte in ihrem Rekursentscheid vom 27. März 2012 – auch

gestützt auf den Therapiebericht (Ergänzungsbericht) des PPD vom

26.

Oktober 2010 – die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach die

Schweizer Behörden Weisungen und Bewährungshilfen nicht erfolgreich anordnen

könnten, da der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die

Schweiz umgehend zu verlassen haben werde. Solche erschienen aber beim

Beschwerdeführer, der die höchsten Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt habe

und sich seit vielen Jahren ununterbrochen im geschlossenen Strafvollzug befinde,

besonders wichtig, zumal auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

in C unklar seien und entsprechend nicht ohne Weiteres als günstige Faktoren

gewertet werden könnten. Es bestehe daher ein gewichtiges öffentliches

Interesse, dass der Übergang des Beschwerdeführers vom geschlossenen Vollzug in

die Freiheit von einer Behörde geführt werde, was nur durch eine Überstellung

an die Behörden in C geschehen könne. Durch eine Überstellung und Weiterführung

des Strafvollzugs in C werde die Möglichkeit geschaffen, dass der

Beschwerdeführer dort auf die Erreichung der nach Recht in C erforderlichen

Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung hinarbeite und diese gegebenenfalls

tatsächlich erfolgen könnte. Ausserdem verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich,

wenn er dem Justizvollzug vorwerfe, das Überstellungsverfahren zu spät in die

Wege geleitet zu haben, habe er sich doch lange gegen eine Überstellung gewehrt.

Der Rekurs erweise sich daher als unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Strafe und die

damit verbundenen Therapien bestens absolviert zu haben und voll motiviert zu

sein sowie im täglichen Leben zu bestehen. In diesem Zusammenhang könne auf die

Berichte des PPD vom 8. Mai 2008, 22. Juli 2009 sowie 6. April 2010

verwiesen werden, aus welchen sich ergebe, dass kein beträchtliches Risiko

existiere. Es sei auch nicht Sache der Behörden in C, schon 2008 angekündigte

Massnahmen hinsichtlich der Zweidrittelentlassung durchzuführen, müsste sich

doch ein Beamter von C an die schweizerischen Gesetze und Gepflogenheiten

halten, was ein klarer Rechtsnachteil für ihn, den Beschwerdeführer, wäre und

keine gesetzliche Basis finde. Es sei das Problem des Justizvollzugs, wenn man

ihm alle Hafterleichterungen nicht habe gewähren wollen, weil er ein Ausländer

sei, auch wenn er nur einige hundert Meter von der Schweizer Grenze entfernt

geboren worden sei. Nach seiner Freilassung werde er wiederum als Forstwart in

seinem Heimatdorf arbeiten und sich allen Grossstadtversuchungen mit Kokain

etc. entziehen können. Es sei sein Recht, nach zwei Dritteln aus der Haft

entlassen zu werden, und es könne daher nicht darum gehen, dass er durch Ergreifen

der Rechtsmittel selbst Verzögerungen verursacht habe. Mit der

"Nachbegleitung" habe man zwei Jahre zu spät begonnen und sie sei bei

einem geringen Rückfallrisiko nach zwei Dritteln der Strafe nicht mehr möglich.

Die Verweigerung der bedingten Entlassung trotz Ablaufs von zwei Dritteln der

Strafe sei klar rechtswidrig und stelle aus seiner Sicht eine Freiheitsberaubung

dar.

5.

5.1

Wie in

E. 2 dargelegt, ist bei der Frage der bedingten Entlassung nach Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte

vorzunehmen, wie dies die Vorinstanzen auch getan haben. Vorliegend ist zu

prüfen, ob sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

5.2

Zweifellos

ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten,

was angesichts des langjährigen Strafvollzugs besonders hervorzuheben ist. Im

Rekursentscheid wurde denn auch explizit auf diese Tatsache hingewiesen.

Ebenso ist der Beschwerdeführer zu den Therapiesitzungen

stets pünktlich erschienen, hat sich höflich und zuvorkommend gezeigt und es

konnten gute therapeutische Fortschritte erzielt sowie aufrechterhalten werden,

was ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Für einschlägige Straftaten (Raub- und

Tötungsdelikt) ist nunmehr von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen,

allerdings nach wie vor unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz.

Dass der (frühere) Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits im Gutachten von

Dr. med. H vom

19.

November 2001, auf welches das Strafurteil vom 18. August 2003

abgestellt hat, ausführlich thematisiert und auch in den nachfolgenden

Therapieberichten immer wieder auf die Suchtproblematik und deren Bewältigung

eingegangen wurde, ist erstellt (E. 3.1). Dieser von den Sachverständigen

immer wieder erörterte Gesichtspunkt ist nicht zu unterschätzen. Zwar geht der

Beschwerdeführer davon aus, bei einer bedingten Entlassung keiner behördlichen

Begleitung mehr zu bedürfen, da er in C als Forstwart arbeiten und schon aus

geografischen Gründen nicht mit Drogen konfrontiert sein werde. Dieser

Fragenkomplex wurde von den Vorinstanzen jedoch anders beurteilt, was gestützt

auf die nach wie vor aktuellen gutachterlichen Einschätzungen, insbesondere die

sorgfältigen und umfassenden Therapieberichte vom 6. April und

26.

Oktober 2010, nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, besteht angesichts der Rechtsgüter (Leib und Leben),

welche der Beschwerdeführer damals verletzt hat, ein umso gewichtigeres

öffentliches Interesse, dass der Übergang vom geschlossenen Vollzug in die

Freiheit umsichtig begleitet wird, weshalb eine bedingte Entlassung ohne Bewährungshilfe

und Weisungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, nicht infrage kommen

kann. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gemäss den vorstehenden E. 2.2–2.3.

Es trifft zu, dass die Anordnung von Bewährungshilfe und die

Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung aufgrund des

Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, verunmöglicht

ist, was für ihn angesichts des einwandfreien Vollzugsverhaltens und der

Bemühungen anlässlich der Therapiesitzungen unbefriedigend ist. Auf der anderen

Seite ist das – angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende – öffentliche

Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss,

eindeutig höher zu gewichten. Zu beachten ist zudem, dass das ordentliche

Strafende erst auf den 5. Februar 2018 fällt. Aufgrund der konkreten Umstände

bzw. der noch verbleibenden langen Reststrafe konnte der Beschwerdeführer auch

nicht ohne Weiteres mit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei

Dritteln der Strafe rechnen.

Weiter wurde die Überstellung nach C schon vor längerer Zeit

in Gang gesetzt. Auch wenn es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist, nach den Ursachen diesbezüglicher Verzögerungen zu forschen bzw. diese zu

beurteilen, ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen, dass sich der

Beschwerdeführer ursprünglich u. a.

mit Rechtsmitteln gegen eine Überstellung gewehrt hatte.

Er macht geltend, in ihm sei 2008 die Erwartung in die

bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin geweckt worden, ohne dass eine

Überstellung nach C Thema gewesen wäre. Dass aber die Frage der Überstellung

mit dem Beschwerdeführer sehr wohl diskutiert worden war, ist aktenkundig.

Ausserdem war im Therapiebericht des PPD vom 8. Mai 2008 von einer

"allfälligen bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin" die Rede. Es

ist selbstverständlich, dass der PPD Aussagen in Bezug auf eine allfällige

bedingte Entlassung machte. Dadurch konnte aber keine berechtigte Erwartung auf

Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gesetzt werden; weder

wäre der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in der Sache befugt gewesen, noch

hat er mit seiner relativierenden Formulierung eine solche Erwartung gesetzt.

5.3

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde hinsichtlich der beantragten bedingten Entlassung abzuweisen ist.

6.

6.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ebenso haben nach

§ 16 Abs. 2 VRG Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

6.2

Der

Justizvollzug hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ohne Kostenauflage abgewiesen.

Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

bejaht. Sie hat aber die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, da der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage sei, selbstständig ein Gesuch um bedingte Entlassung zu

stellen. Für das Rekursverfahren sei jedoch der Beizug eines Rechtsbeistands

nicht von vornherein als ungerechtfertigt zu betrachten, sei doch zu berücksichtigen,

dass die Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe von Gesetzes

wegen die Regel darstelle, weshalb deren Verweigerung grundsätzlich als

schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten sei. Zusätzlich

würden sich mit dem hängigen Überstellungsverfahren besondere Fragen stellen,

weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt sei.

6.3

Der

Beschwerdeführer führt zwar nicht explizit aus, es sei ihm für das

erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,

beantragt aber immerhin die "vollumfängliche" Aufhebung auch der

Verfügung der Erstinstanz vom 26. Januar 2012 und damit auch von deren

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war. Diesbezüglich kann aber auf die

Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Zumindest im erstinstanzlichen

Verfahren war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seinen Standpunkt

selber zu wahren, worauf der Rechtsvertreter denn auch hingewiesen hat. Eine

Korrektur erübrigt sich daher.

7.

7.1 Die

Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint

sein Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm

aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer angesichts

der Vermengung der Frage der bedingten Entlassung mit dem laufenden

Überstellungsbegehren in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. B ist aufzufordern, dem

Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Rechtsanwalt

Dr. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung

dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…