Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00215

12. Juli 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwältin B stellte am 10. Januar 2012 bei

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:

Aufsichtskommission) das Gesuch, sie zwecks Geltendmachung ihrer

Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Diese sprach

sich innert der von der Aufsichtskommission angesetzten Frist gegen die Entbindung

vom Berufsgeheimnis aus. Dennoch ermächtigte die Aufsichtskommission RA B

mit Beschluss vom 2. Februar 2012, ihr Berufsgeheimnis in Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei,

um ihre Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. März 2012

(Poststempel: 30. März 2012) bei der Aufsichtskommission Beschwerde und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; sodann

ersuchte sie um ein Vergleichsangebot, nach welchem sie mit der Entbindung vom

Berufsgeheimnis einverstanden sei, wenn RA B auf ihre Rechnungsstellung

verzichte und sie selber – A – im Gegenzug ebenfalls auf ihre Forderung

verzichte. Die Aufsichtskommission überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht,

das die Akten beizog.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu prüfen.

2.

2.1

Gemäss § 71

VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung eines mit eingeschriebener

Postendung versandten Entscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

2.2

Die

Aufsichtskommission versandte ihren Beschluss vom 2. Februar 2012 erstmals

per Gerichtsurkunde am 13. Februar 2012 an die normale Postadresse der

Beschwerdeführerin. Diese Sendung konnte nicht zugestellt werden und kam mit

dem Hinweis "Nachsendung an Postlagernd" an die Aufsichtskommission

zurück. Am 24. Februar 2012 versuchte diese erneut vergeblich, den

Beschluss der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde an ihre Postadresse

zuzustellen. Wiederum kam die Sendung mit demselben Hinweis zurück. Darauf

teilte die Aufsichtskommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März

2012.

mit, dass ihr Beschluss vom 2. Februar 2012 mit der zweiten erfolglosen

Zustellung per 28. Februar 2012 als zugestellt gelte. Demnach hätte die Beschwerdefrist

am 29. Februar 2012 zu laufen begonnen und am 29. März 2012 geendet,

sodass sich die am 30. März 2012 der Post übergebene Beschwerde als

verspätet erweisen würde.

Die Aufsichtskommission nahm einen zweiten –

vorbehaltlosen – Zustellversuch vor und führte in ihrem Schreiben vom 5. März

2012.

an die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – aus, der Entscheid gelte mit der

zweiten erfolglosen Zustellung als zugestellt. Demzufolge ist zur Berechnung

der Beschwerdefrist auf den zweiten Zustellversuch abzustellen. Da Gerichtsurkunden

nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können und daher ohne Abholungseinladung

unmittelbar an den Absender zurückgesandt werden, ist nicht von vorherein klar,

auf welches Datum für die Zustellung abzustellen ist. Das Bundesgericht liess

die Frage in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2001 offen, ob eine

nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an eine Postlageradresse nach

der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag der

einmonatigen Aufbewahrungsfrist oder in Analogie zu der bei Briefkasten- und

Postfachzustellungen geltenden Übung als am letzten Tag der siebentägigen

Abholfrist zugestellt gelten kann (BGE 127 III 173 E. 1). In einem nicht

in den Leitentscheiden publizierten Urteil aus dem Jahr 2006 führte das Bundesgericht

aus, es sei unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, für die Zustellung

einer eingeschriebenen Sendung an eine Postlageradresse auf den letzten

Tag einer siebentägigen Frist ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle

abzustellen (BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005, E. 3). Dasselbe tat

das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 24. August 2011 und führte

bezüglich der misslungenen Zustellung von Präsidialverfügungen mittels Gerichtsurkunde

aus, der in einem Prozessrechtsverhältnis befindliche Beschwerdeführer habe

diese selbst zu vertreten (SB.2011.00031, E. 2 und III.).

2.3

Gilt die

Zustellung am siebten Tag ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als erfolgt,

so wäre die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Die Frage, ob

auch bei Gerichtsurkunden auf eine siebentägige Abholfrist abzustellen ist, ist

nach wie vor offen. Sie kann auch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde

ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.

3.1

Gemäss Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich

unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese

Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003

(AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur

disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1

des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht

liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt

durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321

Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine

Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34

Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der

Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom

Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen

geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten

ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was

nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.2

Bei der

Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der

Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34

Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der

Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind

hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni

Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes

gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne jegliche

diesbezügliche Vereinbarung Rechnung gestellt. Bereits in ihrer Stellungnahme

an die Aufsichtskommission hatte sie ausgeführt, die Rechnung sei nicht

vereinbart worden, denn es sei nur für den Erfolgsfall ein Honorar vereinbart

worden. In der Folge sei es jedoch nicht zur "Abwicklung des

Kunstwerks" gekommen.

4.2

Demnach

stellt die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Mandatsverhältnisses infrage.

Diese zivilrechtliche Frage ist jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) –

vom Zivilrichter zu beurteilen. Vor diesem könnte auch über einen allfälligen

Vergleich verhandelt werden, betrifft dieser doch ebenfalls den Inhalt des

Mandatsverhältnisses. Den Bestand des Mandatsverhältnisses an sich bestritt die

Beschwerdeführerin nicht. Höhere Interessen, welche der Offenbarung des

Berufsgeheimnisses entgegenstehen, hat sie nicht geltend gemacht. Demgemäss hat

die Aufsichtskommission zu Recht die Beschwerdegegnerin 1 vom Berufsgeheimnis

entbunden und die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…