VB.2012.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00215
12. Juli 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00215
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwältin B stellte am 10. Januar 2012 bei
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend:
Aufsichtskommission) das Gesuch, sie zwecks Geltendmachung ihrer
Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Diese sprach
sich innert der von der Aufsichtskommission angesetzten Frist gegen die Entbindung
vom Berufsgeheimnis aus. Dennoch ermächtigte die Aufsichtskommission RA B
mit Beschluss vom 2. Februar 2012, ihr Berufsgeheimnis in Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei,
um ihre Honorarforderung durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. März 2012
(Poststempel: 30. März 2012) bei der Aufsichtskommission Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; sodann
ersuchte sie um ein Vergleichsangebot, nach welchem sie mit der Entbindung vom
Berufsgeheimnis einverstanden sei, wenn RA B auf ihre Rechnungsstellung
verzichte und sie selber – A – im Gegenzug ebenfalls auf ihre Forderung
verzichte. Die Aufsichtskommission überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht,
das die Akten beizog.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu prüfen.
2.
2.1
Gemäss § 71
VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung eines mit eingeschriebener
Postendung versandten Entscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2.2
Die
Aufsichtskommission versandte ihren Beschluss vom 2. Februar 2012 erstmals
per Gerichtsurkunde am 13. Februar 2012 an die normale Postadresse der
Beschwerdeführerin. Diese Sendung konnte nicht zugestellt werden und kam mit
dem Hinweis "Nachsendung an Postlagernd" an die Aufsichtskommission
zurück. Am 24. Februar 2012 versuchte diese erneut vergeblich, den
Beschluss der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde an ihre Postadresse
zuzustellen. Wiederum kam die Sendung mit demselben Hinweis zurück. Darauf
teilte die Aufsichtskommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März
2012.
mit, dass ihr Beschluss vom 2. Februar 2012 mit der zweiten erfolglosen
Zustellung per 28. Februar 2012 als zugestellt gelte. Demnach hätte die Beschwerdefrist
am 29. Februar 2012 zu laufen begonnen und am 29. März 2012 geendet,
sodass sich die am 30. März 2012 der Post übergebene Beschwerde als
verspätet erweisen würde.
Die Aufsichtskommission nahm einen zweiten –
vorbehaltlosen – Zustellversuch vor und führte in ihrem Schreiben vom 5. März
2012.
an die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – aus, der Entscheid gelte mit der
zweiten erfolglosen Zustellung als zugestellt. Demzufolge ist zur Berechnung
der Beschwerdefrist auf den zweiten Zustellversuch abzustellen. Da Gerichtsurkunden
nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können und daher ohne Abholungseinladung
unmittelbar an den Absender zurückgesandt werden, ist nicht von vorherein klar,
auf welches Datum für die Zustellung abzustellen ist. Das Bundesgericht liess
die Frage in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2001 offen, ob eine
nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an eine Postlageradresse nach
der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag der
einmonatigen Aufbewahrungsfrist oder in Analogie zu der bei Briefkasten- und
Postfachzustellungen geltenden Übung als am letzten Tag der siebentägigen
Abholfrist zugestellt gelten kann (BGE 127 III 173 E. 1). In einem nicht
in den Leitentscheiden publizierten Urteil aus dem Jahr 2006 führte das Bundesgericht
aus, es sei unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, für die Zustellung
einer eingeschriebenen Sendung an eine Postlageradresse auf den letzten
Tag einer siebentägigen Frist ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle
abzustellen (BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005, E. 3). Dasselbe tat
das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 24. August 2011 und führte
bezüglich der misslungenen Zustellung von Präsidialverfügungen mittels Gerichtsurkunde
aus, der in einem Prozessrechtsverhältnis befindliche Beschwerdeführer habe
diese selbst zu vertreten (SB.2011.00031, E. 2 und III.).
2.3
Gilt die
Zustellung am siebten Tag ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als erfolgt,
so wäre die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Die Frage, ob
auch bei Gerichtsurkunden auf eine siebentägige Abholfrist abzustellen ist, ist
nach wie vor offen. Sie kann auch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.
3.1
Gemäss Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich
unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese
Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003
(AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur
disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1
des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht
liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt
durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321
Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine
Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34
Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der
Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen
geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten
ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was
nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
3.2
Bei der
Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der
Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34
Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der
Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind
hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni
Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes
gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne jegliche
diesbezügliche Vereinbarung Rechnung gestellt. Bereits in ihrer Stellungnahme
an die Aufsichtskommission hatte sie ausgeführt, die Rechnung sei nicht
vereinbart worden, denn es sei nur für den Erfolgsfall ein Honorar vereinbart
worden. In der Folge sei es jedoch nicht zur "Abwicklung des
Kunstwerks" gekommen.
4.2
Demnach
stellt die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Mandatsverhältnisses infrage.
Diese zivilrechtliche Frage ist jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) –
vom Zivilrichter zu beurteilen. Vor diesem könnte auch über einen allfälligen
Vergleich verhandelt werden, betrifft dieser doch ebenfalls den Inhalt des
Mandatsverhältnisses. Den Bestand des Mandatsverhältnisses an sich bestritt die
Beschwerdeführerin nicht. Höhere Interessen, welche der Offenbarung des
Berufsgeheimnisses entgegenstehen, hat sie nicht geltend gemacht. Demgemäss hat
die Aufsichtskommission zu Recht die Beschwerdegegnerin 1 vom Berufsgeheimnis
entbunden und die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…