VB.2012.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00217
15. Juni 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14543)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00217
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger
In Sachen
Gemeinde Lindau, vertreten
durch Gemeinderat Lindau,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baukommission der Gemeinde Lindau,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Lindau erteilte mit Beschluss vom
14. Oktober 2011 der politischen Gemeinde Lindau die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer Unterflursammelstelle auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Lindau.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 27. Oktober 2011 Rekurs an
das Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die Verweigerung der
Baubewilligung.
Am 24. Januar 2012 führte das Baurekursgericht einen
Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 14. März 2012 wurde der
Rekurs gutgeheissen und der Beschluss der Baukommission Lindau vom 14. Oktober
2011.
aufgehoben.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2012 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Lindau, vertreten durch den
Gemeinderat, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die
Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 14. Oktober 2011 rechtens sei.
Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom
2.
Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerschaft tat dasselbe mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2012.
Die Gemeinde Lindau hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012
an ihren mit Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest.
Die
Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch
die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Als Bauherrin ist die politische
Gemeinde Lindau, vertreten durch den Gemeinderat, durch den vorinstanzlichen
Entscheid gemäss § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 62). Sie ist
somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Die Beschwerdeführerin hält
einen erneuten Augenschein zwar nicht für notwendig, sollte ein solcher jedoch
durchgeführt werden, stellt sie den Antrag auf Beizug des zuständigen Fachmanns
der verkehrstechnischen Abteilung der Verkehrspolizei des Kantons Zürich. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich
dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich
ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht
am 14. Oktober 2011 einen Referentenaugenschein durchgeführt und die
gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos,
dokumentiert. Demnach ist der massgebende Sachverhalt hinreichend ersichtlich.
Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden.
3.
Die politische Gemeinde
Lindau beabsichtigt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Unterflursammelstelle
zu errichten. Damit soll die auf dem südwestlichen Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03
befindliche Wertstoffsammelstelle mit oberirdischen Containern ersetzt werden.
Teil der sechs Unterflurcontainer beinhaltenden Anlage bilden zwei von der C-Strasse
her zugängliche Fahrzeugabstellplätze. Damit nicht nur die Zufahrt zu diesen,
sondern auch die Wegfahrt von diesen vorwärts in die C-Strasse möglich ist,
soll auf dem Baugrundstück eine 6 m tiefe Manövrierfläche erstellt werden. Rund
30.
m nordwestlich des Baugrundstücks geht die C-Strasse in einer 90°-Kurve in
die D-Strasse über. Der südöstlich des Baugrundstücks befindliche Teil der C-Strasse
verläuft gradlinig.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe den Entscheid ohne Beizug eines ausgewiesenen Fachmanns getroffen.
Sind zur Beurteilung eines
Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich, über welche die Mitglieder der
zuständigen Instanz nicht verfügen, sind sachverständige Personen beizuziehen.
Ob und in welchem Umfang der Beizug von Experten erforderlich ist und in welcher
Form dieser zu erfolgen hat, steht in weitem Umfang im Ermessen der zuständigen
Instanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Das vorliegend strittige
Bauprojekt wies keine Komplexität von der Art auf, dass der Beizug eines
Experten erforderlich gewesen wäre.
5.
Umstritten ist die
Bewilligungsfähigkeit der von der politischen Gemeinde Lindau beabsichtigten
Unterflursammelstelle am vorgesehenen Standort.
Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) gestützt. Diese äussere sich jedoch zur Situation
in Bereichen mit natürlicherweise reduzierten Geschwindigkeiten nicht, weshalb
die VSS-Norm SN 640 273a und die Strassenabstandsverordnung vom 19. April
1978.
(StrAV) heranzuziehen seien. Die sehr enge
Kurve vor der Ausfahrt könne weder physikalisch noch rechtlich mit der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Es sei somit von einer
Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Zudem sei die Ausfahrt vom
zuständigen Fachmann der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei als
verkehrssicherheitsmässig zulässig betrachtet worden.
Die Beschwerdegegner halten
dem entgegen, dass die Stellungnahme des zuständigen Fachmanns der Kantonspolizei
nicht in schriftlicher Form vorliege und deshalb als Beweis nicht einzubeziehen
sei. Relevant sei nicht die Geschwindigkeit, mit welcher die Fahrzeuge in die
Kurve einfahren würden, sondern wie schnell sie an der Stelle seien, wo die Ausfahrt
geplant sei.
6.
6.1
Die
Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid auf § 240 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. auf die
gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG vom Regierungsrat erlassene
Verkehrssicherheitsverordnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies
nicht zu beanstanden.
6.2
Durch Bauten,
Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen dürfen weder der
Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die technischen
Anforderungen an Ausfahrten sind im Anhang der VSiV geregelt (§ 6 Abs. 1
VSiV). Abweichungen sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 6
Abs. 2 VSiV).
Bei der C-Strasse handelt es sich unbestrittenermassen um
eine Sammelstrasse und bei der Ausfahrt um eine solche des Typus B (vgl. Anhang
Ziff. 1 VSiV in Verbindung mit Normalien über die Anforderungen
an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). Die Mindestanforderungen für die
Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse beträgt
zwischen 50 und 90 m und die Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand 2,5 m
(Anhang Ziff. 1 VSiV). Die Beobachtungsdistanz gilt für Innerortsstrecken.
Die einschlägige VSS-Norm ist gemäss VSiV nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen.
Innerorts gelangt diese Norm nicht zur Anwendung (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. A., Zürich
2011, S. 695). Von einer fehlenden Regelung, wie dies von der
Beschwerdeführerin behauptet wird, kann somit nicht gesprochen werden.
6.3
Die
Vorinstanz hat zum Anwendungsbereich der Strassenabstandsverordnung zutreffende
Ausführungen gemacht. Auf diese Erwägungen (E. 4.3) kann verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
7.
7.1
Die
Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung
in nordwestlicher Richtung nicht, da die C-Strasse rund 25−30 m von der
Ausfahrt entfernt in einer 90°-Kurve in die D-Strasse übergeht. Die minimal
erforderliche Sichtweite von 50 m ist damit nicht gegeben. Gründe für ein
Abweichen von den Anforderungen im Sinn von § 6 Abs. 2 VSiV sind
nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keine überwiegenden
öffentlichen Interessen gemäss lit. c dieser Bestimmung geltend gemacht
hat.
7.2
Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin kann von der minimal erforderlichen Sichtweite
von 50 m abgewichen werden, da die Kurve nicht mit der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf. Gemäss Art. 32 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sei die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Zudem verpflichte Art. 4
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) den
Fahrzeugführer, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren
Strecke halten kann. Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss geltend, es sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
auszugehen, weshalb eine Sichtweite von 20 m gemäss VSS-Norm ausreiche.
7.3
Die Regelung von Art. 32 Abs. 1 SVG genügt
für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Vermeidung von Unfällen
grundsätzlich nicht (vgl. VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 8.4).
Es mag aber zutreffen, dass in aussergewöhnlichen Situationen auf die Anwendung
der Verkehrssicherheitsverordnung über die in Art. 6 Abs. 2 VSiV
genannten Fälle hinaus verzichtet werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat am 3. April 2012 und somit
nach dem Entscheid des Baurekursgerichts eine Geschwindigkeitsmessung im
Bereich des Dorfplatzes (von der D-Strasse in die C-Strasse) durch ein
Ingenieurbüro durchführen lassen. Da diese erst im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurde, untersteht sie als Tatsachenbehauptung der Einschränkung von
§ 52 Abs. 2 VRG, wonach Noven nur so weit
zulässig sind, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.
Unabhängig von der Frage, ob die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten
Messungen zu berücksichtigen sind, vermögen die Messungen nicht zu belegen,
dass die fragliche Kurve rein physikalisch nicht mit 50 km/h befahren werden
könnte. Mit den Messungen wurde lediglich festgehalten, wie schnell die
erfassten Fahrzeuge jeweils in der Kurve unterwegs gewesen sind. Daraus ist ersichtlich,
dass zwar sämtliche erfassten Fahrzeuge mit weniger als 50 km/h unterwegs waren;
andererseits ist über ein Drittel mit mehr als 30 km/h gefahren. Bei solchen Zahlen
lässt sich nicht sagen, dass die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass
von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abzuweichen ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…