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Entscheid

VB.2012.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00217

15. Juni 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14543)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Lindau erteilte mit Beschluss vom

14. Oktober 2011 der politischen Gemeinde Lindau die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung einer Unterflursammelstelle auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Lindau.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 27. Oktober 2011 Rekurs an

das Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die Verweigerung der

Baubewilligung.

Am 24. Januar 2012 führte das Baurekursgericht einen

Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 14. März 2012 wurde der

Rekurs gutgeheissen und der Beschluss der Baukommission Lindau vom 14. Oktober

2011.

aufgehoben.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2012 an das

Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Lindau, vertreten durch den

Gemeinderat, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die

Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 14. Oktober 2011 rechtens sei.

Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom

2.

Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerschaft tat dasselbe mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2012.

Die Gemeinde Lindau hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012

an ihren mit Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest.

Die

Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch

die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Als Bauherrin ist die politische

Gemeinde Lindau, vertreten durch den Gemeinderat, durch den vorinstanzlichen

Entscheid gemäss § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 62). Sie ist

somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Die Beschwerdeführerin hält

einen erneuten Augenschein zwar nicht für notwendig, sollte ein solcher jedoch

durchgeführt werden, stellt sie den Antrag auf Beizug des zuständigen Fachmanns

der verkehrstechnischen Abteilung der Verkehrspolizei des Kantons Zürich. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich

dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich

ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht

am 14. Oktober 2011 einen Referentenaugenschein durchgeführt und die

gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos,

dokumentiert. Demnach ist der massgebende Sachverhalt hinreichend ersichtlich.

Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden.

3.

Die politische Gemeinde

Lindau beabsichtigt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Unterflursammelstelle

zu errichten. Damit soll die auf dem südwestlichen Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03

befindliche Wertstoffsammelstelle mit oberirdischen Containern ersetzt werden.

Teil der sechs Unterflurcontainer beinhaltenden Anlage bilden zwei von der C-Strasse

her zugängliche Fahrzeugabstellplätze. Damit nicht nur die Zufahrt zu diesen,

sondern auch die Wegfahrt von diesen vorwärts in die C-Strasse möglich ist,

soll auf dem Baugrundstück eine 6 m tiefe Manövrierfläche erstellt werden. Rund

30.

m nordwestlich des Baugrundstücks geht die C-Strasse in einer 90°-Kurve in

die D-Strasse über. Der südöstlich des Baugrundstücks befindliche Teil der C-Strasse

verläuft gradlinig.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe den Entscheid ohne Beizug eines ausgewiesenen Fachmanns getroffen.

Sind zur Beurteilung eines

Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich, über welche die Mitglieder der

zuständigen Instanz nicht verfügen, sind sachverständige Personen beizuziehen.

Ob und in welchem Umfang der Beizug von Experten erforderlich ist und in welcher

Form dieser zu erfolgen hat, steht in weitem Umfang im Ermessen der zuständigen

Instanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Das vorliegend strittige

Bauprojekt wies keine Komplexität von der Art auf, dass der Beizug eines

Experten erforderlich gewesen wäre.

5.

Umstritten ist die

Bewilligungsfähigkeit der von der politischen Gemeinde Lindau beabsichtigten

Unterflursammelstelle am vorgesehenen Standort.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) gestützt. Diese äussere sich jedoch zur Situation

in Bereichen mit natürlicherweise reduzierten Geschwindigkeiten nicht, weshalb

die VSS-Norm SN 640 273a und die Strassenabstandsverordnung vom 19. April

1978.

(StrAV) heranzuziehen seien. Die sehr enge

Kurve vor der Ausfahrt könne weder physikalisch noch rechtlich mit der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Es sei somit von einer

Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Zudem sei die Ausfahrt vom

zuständigen Fachmann der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei als

verkehrssicherheitsmässig zulässig betrachtet worden.

Die Beschwerdegegner halten

dem entgegen, dass die Stellungnahme des zuständigen Fachmanns der Kantonspolizei

nicht in schriftlicher Form vorliege und deshalb als Beweis nicht einzubeziehen

sei. Relevant sei nicht die Geschwindigkeit, mit welcher die Fahrzeuge in die

Kurve einfahren würden, sondern wie schnell sie an der Stelle seien, wo die Ausfahrt

geplant sei.

6.

6.1

Die

Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid auf § 240 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. auf die

gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG vom Regierungsrat erlassene

Verkehrssicherheitsverordnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies

nicht zu beanstanden.

6.2

Durch Bauten,

Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen dürfen weder der

Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die technischen

Anforderungen an Ausfahrten sind im Anhang der VSiV geregelt (§ 6 Abs. 1

VSiV). Abweichungen sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 6

Abs. 2 VSiV).

Bei der C-Strasse handelt es sich unbestrittenermassen um

eine Sammelstrasse und bei der Ausfahrt um eine solche des Typus B (vgl. Anhang

Ziff. 1 VSiV in Verbindung mit Normalien über die Anforderungen

an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). Die Mindestanforderungen für die

Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse beträgt

zwischen 50 und 90 m und die Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand 2,5 m

(Anhang Ziff. 1 VSiV). Die Beobachtungsdistanz gilt für Innerortsstrecken.

Die einschlägige VSS-Norm ist gemäss VSiV nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen.

Innerorts gelangt diese Norm nicht zur Anwendung (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. A., Zürich

2011, S. 695). Von einer fehlenden Regelung, wie dies von der

Beschwerdeführerin behauptet wird, kann somit nicht gesprochen werden.

6.3

Die

Vorinstanz hat zum Anwendungsbereich der Strassenabstandsverordnung zutreffende

Ausführungen gemacht. Auf diese Erwägungen (E. 4.3) kann verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

7.

7.1

Die

Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung

in nordwestlicher Richtung nicht, da die C-Strasse rund 25−30 m von der

Ausfahrt entfernt in einer 90°-Kurve in die D-Strasse übergeht. Die minimal

erforderliche Sichtweite von 50 m ist damit nicht gegeben. Gründe für ein

Abweichen von den Anforderungen im Sinn von § 6 Abs. 2 VSiV sind

nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keine überwiegenden

öffentlichen Interessen gemäss lit. c dieser Bestimmung geltend gemacht

hat.

7.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin kann von der minimal erforderlichen Sichtweite

von 50 m abgewichen werden, da die Kurve nicht mit der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf. Gemäss Art. 32 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sei die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Zudem verpflichte Art. 4

der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) den

Fahrzeugführer, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren

Strecke halten kann. Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin

sinngemäss geltend, es sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

auszugehen, weshalb eine Sichtweite von 20 m gemäss VSS-Norm ausreiche.

7.3

Die Regelung von Art. 32 Abs. 1 SVG genügt

für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Vermeidung von Unfällen

grundsätzlich nicht (vgl. VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 8.4).

Es mag aber zutreffen, dass in aussergewöhnlichen Situationen auf die Anwendung

der Verkehrssicherheitsverordnung über die in Art. 6 Abs. 2 VSiV

genannten Fälle hinaus verzichtet werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat am 3. April 2012 und somit

nach dem Entscheid des Baurekursgerichts eine Geschwindigkeitsmessung im

Bereich des Dorfplatzes (von der D-Strasse in die C-Strasse) durch ein

Ingenieurbüro durchführen lassen. Da diese erst im Beschwerdeverfahren

eingereicht wurde, untersteht sie als Tatsachenbehauptung der Einschränkung von

§ 52 Abs. 2 VRG, wonach Noven nur so weit

zulässig sind, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

Unabhängig von der Frage, ob die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten

Messungen zu berücksichtigen sind, vermögen die Messungen nicht zu belegen,

dass die fragliche Kurve rein physikalisch nicht mit 50 km/h befahren werden

könnte. Mit den Messungen wurde lediglich festgehalten, wie schnell die

erfassten Fahrzeuge jeweils in der Kurve unterwegs gewesen sind. Daraus ist ersichtlich,

dass zwar sämtliche erfassten Fahrzeuge mit weniger als 50 km/h unterwegs waren;

andererseits ist über ein Drittel mit mehr als 30 km/h gefahren. Bei solchen Zahlen

lässt sich nicht sagen, dass die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass

von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abzuweichen ist.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…