VB.2012.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00218
16. Mai 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00218
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererteilung des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 10. August 2011 lehnte es das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ab, den seit 5. August 2002 gegen A
bestehenden Führerausweisentzug (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit)
aufzuheben, und bestimmte, dass für die Wiedererteilung des Führerausweises ein
günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten erforderlich sei.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom
7.
März 2011 (recte: 2012) ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Entzugsverfügung vom
5.
August 2002 aufzuheben. Eventuell sei die Massnahme unter Anordnung von
zweck- und verhältnismässigen Auflagen aufzuheben. Subeventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vor-
bzw. Erstinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, sämtliche über
den Beschwerdeführer erhältlichen Akten der Klinik für Gastroenterologie und
Hepatologie des Universitätsspitals Zürich beizuziehen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
In seiner Beschwerdeantwort vom 23. April 2012
schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichentags beantragte die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.
2.
Der Verfügung vom
10.
August 2011 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1
Nach mehreren Vorfällen im Strassenverkehr
mit Verdacht auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers (16. Mai 2001:
Selbstunfall durch Kollision mit der Mittelleitplanke und Verlassen der
Unfallstelle; 8. Juni 2001: leichte Kollision mit dem nachfolgenden
Fahrzeug; 2. November 2001: auffällige Fahrweise und Alkoholmundgeruch)
und der anlässlich des Vorfalls vom 2. November 2001 durchgeführten
Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,80 und 2,24 Gewichtspromillen
ergeben hatte, entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 3. Dezember 2001 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen. In seinem Gutachten vom 3. Juli 2002 zur am
16.
April 2002 vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung hielt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)
sonach fest, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse von einem erheblichen
Alkoholüberkonsum ausgegangen werden müsse. Es bestehe die erhebliche Gefahr,
dass der Beschwerdeführer inskünftig Trinken und Fahren nicht auseinanderhalten
könne. Eine mittels regelmässiger Laborkontrollen zu dokumentierende, ärztlich
kontrollierte Alkoholtotalabstinenz sowie eine Therapie bei einer Fachperson
für Alkoholprobleme seien daher angezeigt.
Gestützt auf dieses Gutachten
verfügte der Beschwerdegegner am 5. August 2002 gegen den Beschwerdeführer
in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 mit Art. 14 Abs. 2
lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den
Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die
Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Ablauf einer zwölfmonatigen
Mindestentzugsdauer und vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung
abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2
Die vom
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003, 31. Oktober 2005 und
23.
Dezember 2008 gestellten Gesuche um Wiederwägung der Massnahme vom 5. August 2002 bzw. um Wiedererteilung des
Führerausweises blieben erfolglos. Unter Bezugnahme auf beim IRMZ eingeholte
Aktengutachten (vom 28. Oktober 2003, 17. November 2005 und
13.
Januar 2009), gemäss denen die Fahreignung des Beschwerdeführers nur
anhand der von ihm eingereichten Arztberichte bzw. der nachgewiesenen
Leberwerte nicht beurteilt werden könne, behielt der Beschwerdegegner den
Führerausweisentzug vom 5. August 2002 jeweils bei.
Am 18. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem sein Gesuch mit
Schreiben vom 21. April 2011 formlos abgewiesen worden war, verlangte er
vom Beschwerdegegner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, die dieser am
10.
August 2011 erliess. Die Verfügung stützt sich auf ein Aktengutachten
des IRMZ vom 19. Juli 2011, das im Wesentlichen festhält, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers mithilfe des Berichts von Dr. E von der
Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich vom
6.
April 2011 und der anderen Arztzeugnisse nicht definitiv beurteilt
werden könne. Hierfür sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig,
wobei bestimmt werden müsse, ob allenfalls weitere Untersuchungen wie eine
Haaranalyse zum Nachweis der Alkoholabstinenz oder eine Überprüfung der
kognitiven Fähigkeiten erforderlich seien. In der Verfügung wird überdies ausgeführt,
wegen des langen Unterbruchs der Fahrpraxis müsse der Beschwerdeführer ohnehin
mit der Anordnung einer neuen Führerprüfung rechnen.
3.
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die
abnormalen Blutwerte und der hohe Blutalkoholwert seien allein auf seine damals
noch unbekannte virale Lebererkrankung (Leberzirrhose basierend auf einer
chronischen Hepatitis C) zurückzuführen. Der erforderliche Nachweis einer
Alkoholabhängigkeit sei bei ihm nie erbracht worden, weshalb der
Sicherungsentzug vom 5. August 2002 jeder Grundlage entbehre.
3.1
Nachdem
die Entzugsverfügung vom 5. August 2002 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, kann dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden.
Ausserdem wies der Beschwerdegegner am 6. November 2003 das vom
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 mit Blick auf die nachträglich
festgestellte Hepatitis und Leberzirrhose eingereichte Wiedererwägungs- bzw.
Revisionsgesuch ab und verlangte zur definitiven Beurteilung der Fahreignung
eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ.
Eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Entzugsverfügung
ist damit ausgeschlossen: Zwar hat die zuständige Behörde nach Ablauf von
mindestens fünf Jahren seit Erlass der Administrativmassnahme auf Verlangen
eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
Voraussetzungen weggefallen sind (Art. 23 Abs. 3 SVG). Die Überprüfung beschränkt sich dabei
allerdings auf den Zeitraum seit Erlass der Administrativmassnahme; ein
Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Entzugsverfügung hinsichtlich
der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden Sachlage lässt sich aus Art. 23
Abs. 3 SVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung liefe auf eine Umgehung
der Regeln zur Revision einer anfänglich fehlerhaften Verfügung hinaus, die
regelmässig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes zu beantragen
ist (§ 86b Abs. 2 VRG; vgl. auch
Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
3.2
Im Übrigen
setzt die Aufhebung der Massnahme nach Art. 23 Abs. 3 SVG neben dem
Wegfall des Entzugsgrunds den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer
kompletten Heilung voraus (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.
Gallen 2011, Art. 23 N. 12; BGer, 22. März 2004,
6A.4/2004, E. 3.1.2 mit Hinweis). Die Voraussetzungen sind insofern
strenger als die einer Wiedererteilung des Führerausweises unter Bedingungen
und Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, da die dauerhafte Überwindung
einer Alkoholsucht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgesehen von einer
mindestens einjährigen Totalabstinenz insgesamt einer 4–5 jährigen Behandlung
und Kontrolle bedarf (BGer, 23. März 2010,1C_342/2009, E. 2.4 mit
Hinweis). Eine vollständige Überwindung seiner Alkoholabhängigkeit vermag der
Beschwerdeführer mit den eingereichten Attesten nicht zu belegen (vgl. unten
E. 4.3). Erst recht nicht überzeugt sein Vorbringen, es habe bei ihm von
Beginn an keine Alkoholproblematik vorgelegen; seine Aussagen zum
Trinkverhalten im Vorfeld der betreffenden Verkehrsvorfälle sprechen für das
Gegenteil (Einvernahme vom 9. März 2000: eine Flasche Wodka und ein Panaché;
Einvernahme vom 27. März 2001: zwei oder drei Flaschen Whisky; Einvernahme
vom 24. Juni 2001: "Ich habe die ganze Nacht gesoffen").
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob aus heutiger Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises gemäss
Art. 17 Abs. 3 SVG angezeigt ist. Laut dem Beschwerdeführer könne ein
Alkoholmissbrauch aufgrund der eingereichten Akten spätestens seit 2004, als er
am Universitätsspital Zürich ein umfassendes Abklärungs- und
Vorbereitungsprozedere für eine Lebertransplantation durchlaufen habe,
spezialärztlich kontrolliert ausgeschlossen werden. Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch
seien absolute Kontraindikationen für die am 16. Juli 2005 durchgeführte
Lebertransplantation. Auch seither habe er keinen Alkohol mehr konsumiert,
anders wäre der positive Verlauf seiner Krankheit nicht erklärbar. Sein
Blutstatus werde zudem regelmässig kontrolliert und der Oberarzt Dr. E
attestiere, dass es aus medizinischer Sicht keinen Grund gebe, ihm den
Fahrausweis oder andere Ausweise nicht auszustellen.
4.2
Der auf
unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich
verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des
Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17
Abs. 3 SVG). Die Beweislast obliegt dabei vollumfänglich dem Gesuchsteller
(GVP SG 1993 Nr. 12 E. 4c). Für den Nachweis der Heilung wird in der
Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission
(Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt (BGer, 24. August 2011,
1C_220/2011, E. 2; BGE 129 II 82 E. 2.2). Im Übrigen richten sich die
Voraussetzungen der Wiedererteilung nach der Entzugsverfügung (René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III:
Die Administrativmassnahmen, Bern 1995,
Rz. 2209; VGr, 4. Juni 2008, VB.2008.00064, E. 4). Deren
Bedingungen und Auflagen erwachsen in Rechtskraft, sofern sie im Dispositiv
festgehalten sind (vgl. GVP SG 1997 Nr. 12 E. 3c), und entziehen sich
damit einer späteren Überprüfung.
Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Weissenberger, Art. 17
N. 11; BGE 107 Ib 29 E. 2). Das
Verwaltungsgericht prüft Verfügungen über die Wiedererteilung von Führerausweisen,
die dem Inhaber zu Sicherungszwecken entzogen wurden, in Anwendung von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- bzw.
-unterschreitung (vgl. VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00151, E. 2).
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen
unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem
Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das
Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig
begründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).
4.3
Die
rechtskräftige Entzugsverfügung vom 5. August 2002 macht die Wiedererteilung
des Führerausweises nebst dem Ablauf einer 12-monatigen Mindestentzugsdauer vom
günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig
(Disp.-Ziff. 2; vgl. Art. 17 Abs. 1bis aSVG). Der
Beschwerdeführer hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute nicht der
geforderten Untersuchung unterzogen. Stattdessen reichte er diverse
Arztberichte (Laborbefunde) seines Hausarztes und der ihn behandelnden
Spezialisten ein, die ihm jeweils gesunde Leberwerte attestieren und einen
Alkoholkonsum aufgrund dieser Werte oder unter Hinweis auf die Lebertherapie
zum Teil explizit ausschliessen. Die eingereichten Unterlagen gehen nicht auf
eine eigentliche Suchttherapie bzw. -kontrolle zurück, sondern betreffen die
beim Beschwerdeführer durchgeführte Lebertransplantation. Auch wenn sie gewisse
Anhaltspunkte enthalten, die für eine zumindest zeitweilige Abstinenz des Beschwerdeführers
sprechen, können sie die geforderte amtsärztliche Untersuchung der Alkoholproblematik
nicht ersetzen. Nach dem heutigen Stand der Forschung (vgl. dazu VGr,
23.
September 2009, VB.2009.00280, E. 2.4.4)
ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Aktengutachten vom 19. Juli
2011.
– nebst weiteren Untersuchungen wie einer allfälligen Überprüfung der kognitiven
Funktionen vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer durchgeführten
Psychopharmaka-Therapie – für den lückenlosen Nachweis der Alkoholabstinenz
eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid vorbehält.
Damit liegt entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand keine
Verletzung des Prinzips der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG)
oder des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanzen weiterhin auf der
Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens beharren und auf den Beizug
weiterer spezialärztlicher Akten verzichtet haben. Nach dem Gutachten vom
19.
Juli 2011 und den überzeugenden, vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert)
bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 8) vermögen die
eingelegten Befunde die Einhaltung einer mindestens einjährigen Totalabstinenz
ohnehin nicht rechtsgenügend zu belegen, da sie auf nur vereinzelten und
grösstenteils nicht mehr aktuellen Laborkontrollen mit einer beschränkten
Aussagekraft beruhen (vgl. auch VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2). Für den Nachweis einer
einjährigen Abstinenz wäre laut dem Gutachten gegebenenfalls eine Haaranalyse
erforderlich. Wenigstens müssten aber regelmässige, in relativ kurzen
Zeitabständen während mindestens eines Jahres durchgeführte Blutentnahmen
vorliegen.
Unter diesen Umständen lag es
im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, die Wiedererteilung des Führerausweises
gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG zu verweigern.
5.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…