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Entscheid

VB.2012.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00218

16. Mai 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14294)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 10. August 2011 lehnte es das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ab, den seit 5. August 2002 gegen A

bestehenden Führerausweisentzug (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit)

aufzuheben, und bestimmte, dass für die Wiedererteilung des Führerausweises ein

günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten erforderlich sei.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom

7.

März 2011 (recte: 2012) ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Entzugsverfügung vom

5.

August 2002 aufzuheben. Eventuell sei die Massnahme unter Anordnung von

zweck- und verhältnismässigen Auflagen aufzuheben. Subeventuell sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vor-

bzw. Erstinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, sämtliche über

den Beschwerdeführer erhältlichen Akten der Klinik für Gastroenterologie und

Hepatologie des Universitätsspitals Zürich beizuziehen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

In seiner Beschwerdeantwort vom 23. April 2012

schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichentags beantragte die

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, die Beschwerde abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.

Der Verfügung vom

10.

August 2011 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1

Nach mehreren Vorfällen im Strassenverkehr

mit Verdacht auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers (16. Mai 2001:

Selbstunfall durch Kollision mit der Mittelleitplanke und Verlassen der

Unfallstelle; 8. Juni 2001: leichte Kollision mit dem nachfolgenden

Fahrzeug; 2. November 2001: auffällige Fahrweise und Alkoholmundgeruch)

und der anlässlich des Vorfalls vom 2. November 2001 durchgeführten

Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,80 und 2,24 Gewichtspromillen

ergeben hatte, entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 3. Dezember 2001 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen. In seinem Gutachten vom 3. Juli 2002 zur am

16.

April 2002 vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung hielt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)

sonach fest, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse von einem erheblichen

Alkoholüberkonsum ausgegangen werden müsse. Es bestehe die erhebliche Gefahr,

dass der Beschwerdeführer inskünftig Trinken und Fahren nicht auseinanderhalten

könne. Eine mittels regelmässiger Laborkontrollen zu dokumentierende, ärztlich

kontrollierte Alkoholtotalabstinenz sowie eine Therapie bei einer Fachperson

für Alkoholprobleme seien daher angezeigt.

Gestützt auf dieses Gutachten

verfügte der Beschwerdegegner am 5. August 2002 gegen den Beschwerdeführer

in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 mit Art. 14 Abs. 2

lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den

Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die

Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Ablauf einer zwölfmonatigen

Mindestentzugsdauer und vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung

abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.2

Die vom

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003, 31. Oktober 2005 und

23.

Dezember 2008 gestellten Gesuche um Wiederwägung der Massnahme vom 5. August 2002 bzw. um Wiedererteilung des

Führerausweises blieben erfolglos. Unter Bezugnahme auf beim IRMZ eingeholte

Aktengutachten (vom 28. Oktober 2003, 17. November 2005 und

13.

Januar 2009), gemäss denen die Fahreignung des Beschwerdeführers nur

anhand der von ihm eingereichten Arztberichte bzw. der nachgewiesenen

Leberwerte nicht beurteilt werden könne, behielt der Beschwerdegegner den

Führerausweisentzug vom 5. August 2002 jeweils bei.

Am 18. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer

erneut um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem sein Gesuch mit

Schreiben vom 21. April 2011 formlos abgewiesen worden war, verlangte er

vom Beschwerdegegner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, die dieser am

10.

August 2011 erliess. Die Verfügung stützt sich auf ein Aktengutachten

des IRMZ vom 19. Juli 2011, das im Wesentlichen festhält, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers mithilfe des Berichts von Dr. E von der

Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich vom

6.

April 2011 und der anderen Arztzeugnisse nicht definitiv beurteilt

werden könne. Hierfür sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig,

wobei bestimmt werden müsse, ob allenfalls weitere Untersuchungen wie eine

Haaranalyse zum Nachweis der Alkoholabstinenz oder eine Überprüfung der

kognitiven Fähigkeiten erforderlich seien. In der Verfügung wird überdies ausgeführt,

wegen des langen Unterbruchs der Fahrpraxis müsse der Beschwerdeführer ohnehin

mit der Anordnung einer neuen Führerprüfung rechnen.

3.

Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die

abnormalen Blutwerte und der hohe Blutalkoholwert seien allein auf seine damals

noch unbekannte virale Lebererkrankung (Leberzirrhose basierend auf einer

chronischen Hepatitis C) zurückzuführen. Der erforderliche Nachweis einer

Alkoholabhängigkeit sei bei ihm nie erbracht worden, weshalb der

Sicherungsentzug vom 5. August 2002 jeder Grundlage entbehre.

3.1

Nachdem

die Entzugsverfügung vom 5. August 2002 unangefochten in Rechtskraft

erwuchs, kann dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden.

Ausserdem wies der Beschwerdegegner am 6. November 2003 das vom

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 mit Blick auf die nachträglich

festgestellte Hepatitis und Leberzirrhose eingereichte Wiedererwägungs- bzw.

Revisionsgesuch ab und verlangte zur definitiven Beurteilung der Fahreignung

eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ.

Eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Entzugsverfügung

ist damit ausgeschlossen: Zwar hat die zuständige Behörde nach Ablauf von

mindestens fünf Jahren seit Erlass der Administrativmassnahme auf Verlangen

eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die

Voraussetzungen weggefallen sind (Art. 23 Abs. 3 SVG). Die Überprüfung beschränkt sich dabei

allerdings auf den Zeitraum seit Erlass der Administrativmassnahme; ein

Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Entzugsverfügung hinsichtlich

der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden Sachlage lässt sich aus Art. 23

Abs. 3 SVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung liefe auf eine Umgehung

der Regeln zur Revision einer anfänglich fehlerhaften Verfügung hinaus, die

regelmässig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes zu beantragen

ist (§ 86b Abs. 2 VRG; vgl. auch

Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

3.2

Im Übrigen

setzt die Aufhebung der Massnahme nach Art. 23 Abs. 3 SVG neben dem

Wegfall des Entzugsgrunds den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer

kompletten Heilung voraus (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.

Gallen 2011, Art. 23 N. 12; BGer, 22. März 2004,

6A.4/2004, E. 3.1.2 mit Hinweis). Die Voraussetzungen sind insofern

strenger als die einer Wiedererteilung des Führerausweises unter Bedingungen

und Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, da die dauerhafte Überwindung

einer Alkoholsucht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgesehen von einer

mindestens einjährigen Totalabstinenz insgesamt einer 4–5 jährigen Behandlung

und Kontrolle bedarf (BGer, 23. März 2010,1C_342/2009, E. 2.4 mit

Hinweis). Eine vollständige Überwindung seiner Alkoholabhängigkeit vermag der

Beschwerdeführer mit den eingereichten Attesten nicht zu belegen (vgl. unten

E. 4.3). Erst recht nicht überzeugt sein Vorbringen, es habe bei ihm von

Beginn an keine Alkoholproblematik vorgelegen; seine Aussagen zum

Trinkverhalten im Vorfeld der betreffenden Verkehrsvorfälle sprechen für das

Gegenteil (Einvernahme vom 9. März 2000: eine Flasche Wodka und ein Panaché;

Einvernahme vom 27. März 2001: zwei oder drei Flaschen Whisky; Einvernahme

vom 24. Juni 2001: "Ich habe die ganze Nacht gesoffen").

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob aus heutiger Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises gemäss

Art. 17 Abs. 3 SVG angezeigt ist. Laut dem Beschwerdeführer könne ein

Alkoholmissbrauch aufgrund der eingereichten Akten spätestens seit 2004, als er

am Universitätsspital Zürich ein umfassendes Abklärungs- und

Vorbereitungsprozedere für eine Lebertransplantation durchlaufen habe,

spezialärztlich kontrolliert ausgeschlossen werden. Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch

seien absolute Kontraindikationen für die am 16. Juli 2005 durchgeführte

Lebertransplantation. Auch seither habe er keinen Alkohol mehr konsumiert,

anders wäre der positive Verlauf seiner Krankheit nicht erklärbar. Sein

Blutstatus werde zudem regelmässig kontrolliert und der Oberarzt Dr. E

attestiere, dass es aus medizinischer Sicht keinen Grund gebe, ihm den

Fahrausweis oder andere Ausweise nicht auszustellen.

4.2

Der auf

unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter

Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17

Abs. 3 SVG). Die Beweislast obliegt dabei vollumfänglich dem Gesuchsteller

(GVP SG 1993 Nr. 12 E. 4c). Für den Nachweis der Heilung wird in der

Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission

(Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt (BGer, 24. August 2011,

1C_220/2011, E. 2; BGE 129 II 82 E. 2.2). Im Übrigen richten sich die

Voraussetzungen der Wiedererteilung nach der Entzugsverfügung (René

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III:

Die Administrativmassnahmen, Bern 1995,

Rz. 2209; VGr, 4. Juni 2008, VB.2008.00064, E. 4). Deren

Bedingungen und Auflagen erwachsen in Rechtskraft, sofern sie im Dispositiv

festgehalten sind (vgl. GVP SG 1997 Nr. 12 E. 3c), und entziehen sich

damit einer späteren Überprüfung.

Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Weissenberger, Art. 17

N. 11; BGE 107 Ib 29 E. 2). Das

Verwaltungsgericht prüft Verfügungen über die Wiedererteilung von Führerausweisen,

die dem Inhaber zu Sicherungszwecken entzogen wurden, in Anwendung von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- bzw.

-unterschreitung (vgl. VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00151, E. 2).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen

unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b

VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem

Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das

Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig

begründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).

4.3

Die

rechtskräftige Entzugsverfügung vom 5. August 2002 macht die Wiedererteilung

des Führerausweises nebst dem Ablauf einer 12-monatigen Mindestentzugsdauer vom

günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig

(Disp.-Ziff. 2; vgl. Art. 17 Abs. 1bis aSVG). Der

Beschwerdeführer hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute nicht der

geforderten Untersuchung unterzogen. Stattdessen reichte er diverse

Arztberichte (Laborbefunde) seines Hausarztes und der ihn behandelnden

Spezialisten ein, die ihm jeweils gesunde Leberwerte attestieren und einen

Alkoholkonsum aufgrund dieser Werte oder unter Hinweis auf die Lebertherapie

zum Teil explizit ausschliessen. Die eingereichten Unterlagen gehen nicht auf

eine eigentliche Suchttherapie bzw. -kontrolle zurück, sondern betreffen die

beim Beschwerdeführer durchgeführte Lebertransplantation. Auch wenn sie gewisse

Anhaltspunkte enthalten, die für eine zumindest zeitweilige Abstinenz des Beschwerdeführers

sprechen, können sie die geforderte amtsärztliche Untersuchung der Alkoholproblematik

nicht ersetzen. Nach dem heutigen Stand der Forschung (vgl. dazu VGr,

23.

September 2009, VB.2009.00280, E. 2.4.4)

ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Aktengutachten vom 19. Juli

2011.

– nebst weiteren Untersuchungen wie einer allfälligen Überprüfung der kognitiven

Funktionen vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer durchgeführten

Psychopharmaka-Therapie – für den lückenlosen Nachweis der Alkoholabstinenz

eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid vorbehält.

Damit liegt entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand keine

Verletzung des Prinzips der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG)

oder des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanzen weiterhin auf der

Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens beharren und auf den Beizug

weiterer spezialärztlicher Akten verzichtet haben. Nach dem Gutachten vom

19.

Juli 2011 und den überzeugenden, vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert)

bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 8) vermögen die

eingelegten Befunde die Einhaltung einer mindestens einjährigen Totalabstinenz

ohnehin nicht rechtsgenügend zu belegen, da sie auf nur vereinzelten und

grösstenteils nicht mehr aktuellen Laborkontrollen mit einer beschränkten

Aussagekraft beruhen (vgl. auch VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2). Für den Nachweis einer

einjährigen Abstinenz wäre laut dem Gutachten gegebenenfalls eine Haaranalyse

erforderlich. Wenigstens müssten aber regelmässige, in relativ kurzen

Zeitabständen während mindestens eines Jahres durchgeführte Blutentnahmen

vorliegen.

Unter diesen Umständen lag es

im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, die Wiedererteilung des Führerausweises

gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG zu verweigern.

5.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…