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Entscheid

VB.2012.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00228

26. Juli 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A legte

im Oktober 2006 in Q (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) die Jägerprüfung ab. Gestützt

auf diese Prüfung wurde ihm vom Landratsamt R (Bundesland Baden-Württemberg) am

30. Oktober 2006 ein zuletzt bis 31. März 2013 geltender deutscher

Jagdschein ausgestellt.

B. Am 7. Januar

2008 ersuchte A beim Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich um

Ausstellung eines Jahresjagdpasses, woraufhin ihm am 2. April 2008

ein solcher für den Zeitraum von April 2008 bis März 2009 ausgestellt wurde.

Auch für den Zeitraum von April 2009 bis März 2011 wurde ihm ein Jagdpass ausgehändigt.

C. Mit

Verfügung vom 6. Juni 2011 wies das Amt für Landschaft und Natur dann das

Gesuch von A vom 31. März 2011 um erneute Ausstellung eines Jahresjagdpasses

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 4. Juli 2011 an die Baudirektion

rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom 13. März 2012 abwies.

III.

A liess am 12. April 2002 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. März

2012.

sei aufzuheben.

2.

Die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom

6.

Juni 2011 sei ebenfalls aufzuheben, und es sei festzustellen, dass A

berechtigt gewesen sei, für die Ausübung der Jagd im Kanton Zürich einen

Jahresgästepass für das Jagdjahr 2011 und 2012 zu beantragen.

3.

Es sei festzustellen, dass A aufgrund des Zeugnisses über die

Jägerprüfung vom 20. Oktober 2006 sowie aufgrund des Baden-Württembergischen

Jagdscheins […] eine im Kanton Zürich zu anerkennende Jagdfähigkeit hat.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin

[recte: Beschwerdegegnerin]."

Das Amt für Landschaft und Natur mit Beschwerdeantwort vom

15.

und die Baudirektion mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 schlossen auf

Abweisung des Rechtsmittels. Am 24. Mai 2012 äusserte sich A zur

Beschwerdeantwort, wozu das Amt für Landschaft und Natur am 30./31. Mai

2012.

Stellung nahm. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 nahm A hierzu erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von

Amtes wegen. In Angelegenheiten des Jagdwesens steht die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide der Baudirektion

offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a sowie 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 41–44

in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.2

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche

Rechtsmittel den Beschwerdeführenden eintragen würde, oder in der Abwendung eines

Nachteils, den der Entscheid für sie zur Folge hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Es braucht kein rechtlich

geschütztes Interesse zu sein; ein tatsächliches genügt. Die

Beschwerdeführenden müssen stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in

einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen; ein

bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt

nicht zur Beschwerde (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, 130 II 514

E. 1, 136 II 281 E. 2.2; VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576,

E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Ferner müssen die

Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert sein,

das heisst, sie müssen am bisherigen Verfahren teilgenommen oder ohne eigenes

Verschulden keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben, etwa weil ihnen zu

Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder erst der angefochtene Entscheid

die Parteistellung begründet hat (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89

BGG N. 9; vgl. auch BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Das

schutzwürdige Interesse muss schliesslich aktuell sein. Vom Erfordernis des

aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen könnte und

eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE

126.

I 250 E. 1b).

Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer direkt

betroffen und nahm am vor­instanzlichen Verfahren teil. Der streitbetroffene

Jahresjagdpass betraf die Jahre 2011/12 und wäre nur bis zum 31. März 2012

gültig gewesen. Trotz des Verstreichens dieser Frist ist der Beschwerdeführer

zur Beschwerde legitimiert, da sich dieselben Fragen bei einem erneuten Gesuch

um Ausstellung eines Jagdpasses wieder ergeben würden und der Rechtsmittelweg

allenfalls wiederum zu lange dauern würde, um die Frage rechtzeitig zu klären.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer jagen

will, braucht gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über

die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR

922.

) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerbern

erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über

die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1

JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes; sie

erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine

Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt

die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3

Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz

vom 12. Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]).

2.2

§ 1 Abs. 1

der (kantonalen) Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11)

hält – entsprechend Art. 4 Abs. 1 JSG – fest, dass zur Ausübung der

Jagd nur der Inhaber eines kantonalen Jagdpasses berechtigt ist. So sind denn auch

gemäss § 14 Abs. 1 JagdG Pächter, Jagdgäste und Jagdaufseher

verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen. Von der Pacht eines Jagdreviers und vom

Besitz eines Jagdpasses sind Personen ausgeschlossen, die sich nicht über die

erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können (§ 11 Abs. 1

lit. g JagdG).

2.3

Unter einem Jagdpass ist die vom

Staate gegen die Entrichtung einer Abgabe in der Form einer Urkunde erteilte

polizeiliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd zu verstehen (Willi Hämmerli, Das

zürcherische Jagdrecht unter besonderer Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung

des Bundes und der übrigen Kantone, Zürich 1940, S. 129). Durch die Ausgabe

des Jagdpasses bestätigt die Behörde, dass vom polizeilichen Standpunkt aus der

Ausübung der Jagd durch den Inhaber nichts im Wege steht (Ernst Baur, Kommentar

zum zürcherischen Gesetz über Jagd und Vogelschutz, 2. A., Zürich 1967, § 14

N. 2). Da Jagdpässe nur an jagdfähige Personen verabreicht werden, sind

sämtliche den Behörden unbekannte (erstmalige) Jagdpassbewerber verpflichtet,

das Fehlen der gesetzlichen Jagdausschlussgründe durch Vorlegen eines

entsprechenden Zeugnisses der Behörden ihres Wohn­ortes zu beweisen (Hämmerli,

S. 130). Sodann haben die Jagdpassbewerber auf dem entsprechend Antragsformular

zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 11 JagdG gegen sie

vorliegen (§ 3 JagdV). Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller

gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden (§ 2

JagdV).

Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten

gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen

einer Jägerprüfung erbracht (vgl. § 14bis Abs. 1 JagdG

sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom

10.

September 2003 [LS 922.3]). Der Regierungsrat erlässt die

Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis

Abs. 4 JagdG; vgl. Verordnung über die Jägerprüfung).

2.4

2.4.1

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und Nachbarländern ausserdem Gegenrechtserklärungen

über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis Abs. 5

JagdG). Mit Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni 2007 (RRB

905/2007) wurde die Baudirektion ermächtigt, mit den interessierten Kantonen

bzw. Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von jagdlichen

Fähigkeitsausweisen abzuschliessen (vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit

der Baudirektion auch § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1

lit. G Ziff. 25 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Dabei sei

mit Bedingungen sicherzustellen, dass ein reibungsloser Jagdbetrieb

gewährleistet bleibe. Der Klarheit halber wurde im besagten Beschluss festgehalten,

dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich auf den Fähigkeitsausweis

der Jägerprüfung beziehe, nicht auf den Jagdpass nach § 14 Abs. 1 JagdG.

2.4.2

Solche Gegenrechterklärungen bestehen zurzeit mit den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Glarus,

Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Zug sowie dem deutschen

Bundesland Baden-Württemberg (vgl. Wegleitung zur Jägerprüfung im Kanton

Zürich, Ziff. 3.2.2, zu finden unter

www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fjv/Jagd/jaeger_werden.html). In

einem Gegenrechtskanton oder in Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen und damit

die Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises werden im Kanton Zürich anerkannt und

die betreffenden Personen prüfungsfrei im Kanton zur Jagd zugelassen

(vgl. VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.3; Baur, § 14bis

N. 4). Baur hält entsprechend fest, dass Bewerber, die bereits einen

Jagdpass besessen hätten und denen dieser nicht habe entzogen werden müssen,

lediglich nachweisen müssten, dass sie mit der Bezahlung der Steuern nicht im

Verzuge seien (§ 14 N. 4), um einen Jagdpass zu erlangen – eine

erneute Prüfung ist nicht notwendig. Gemäss der Wegleitung des Beschwerdegegners

zur Jägerprüfung können Personen, die bereits in einem anderen Kanton die

Jägerprüfung absolviert haben, gegebenenfalls von Gegenrechtserklärungen

profitieren. Dabei gelte das Wohnsitzprinzip. Jägerprüfungen, die unter

Umgehung des Wohnsitzprinzips abgelegt worden seien, würden nicht anerkannt.

Wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die Jägerprüfung in einem Gegenrechtskanton

oder im Ausland absolvieren wolle, müsse sie vor der Prüfung von der Fischerei-

und Jagdverwaltung des Kantons Zürich eine entsprechende Zustimmung einholen.

Eine solche Zustimmung könne nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht

würden, die eine Abweichung vom Wohnortsprinzip zu begründen vermöchten.

2.4.3

Das Land Baden-Württemberg anerkannte bereits am 1. Juni 2006

einseitig die Zürcher Jägerprüfungen. Am 25. März 2008 erklärte dann die

Baudirektion gegenüber Baden-Württemberg, dass sie durch RRB 905/2007 ermächtigt

worden sei, mit deutschen Bundesländern jagdliche Gegenrechtserklärungen

abzuschliessen. Weiter heisst es in dem Schreiben: "Es freut uns, Ihnen

mitteilen zu können, dass wir Baden-Württemberg ab sofort in der Liste der im

Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen aufnehmen. Inhaber des

baden-württembergischen Jagdscheines können somit ab sofort auch im Kanton

Zürich Jahresjagdpässe lösen."

2.5

Strittig

ist nun, wie die Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 zu verstehen ist,

insbesondere, ob es für die prüfungsfreie Erlangung eines zürcherischen

Jagdpasses erforderlich ist, dass die Jägerprüfung in Baden-Württemberg (oder

einem Gegenrechtskanton) absolviert wurde oder ob die Ausstellung des

Jagdscheines durch die Behörden Baden-Württembergs ausreichend sein soll.

2.5.1

Grundlage der Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Sind aufgrund

einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so

muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der

Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es

namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im

Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten

Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III

217.

E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

2.5.2

Der Wortlaut der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 ist nicht

eindeutig. Einerseits wird darin festgehalten, dass Baden-Württemberg ab sofort

in der Liste der im Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen

aufgenommen sei – also Jägerprüfungen, welche in Baden-Württemberg abgelegt worden

seien, als Fähigkeitsausweis im Kanton Zürich anerkannt würden. Andererseits

heisst es in dem Schreiben, Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheines

– welcher auch von Absolventen der Jägerprüfung eines anderen Bundeslandes

gelöst werden können – könnten auch im Kanton Zürich Jahresjagdpässe lösen. Da

jedoch Jagdprüfungsabsolventen aus ganz Deutschland in Baden-Württemberg einen

Jagdschein lösen können, würde dies einem weiteren Feld von Personen als nur

den Prüfungsabsolventen in Baden-Württemberg ermöglichen, einen Jagdschein im

Kanton Zürich zu lösen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Wortlaut der

Gegenrechtsvereinbarung sei klar und sei damit keiner weiteren Auslegung mehr

zugänglich, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur zutrifft, wenn man den

letzten Satz des Schreibens gesondert betrachtet. Die Gegenrechtserklärung ist jedoch

als Ganzes zu betrachten. Wie aufgezeigt, kann die Frage, ob es ausreicht,

Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheins zu sein, ohne dass man die

Jägerprüfung in Baden-Württemberg abgelegt hat, gestützt auf den Wortlaut der

Gegenrechtserklärung nicht abschliessend beantwortet werden.

2.5.3

In RRB 905/2007, wo die Baudirektion ermächtigt wird,

Gegenrechtserklärungen gegenüber Interessierten auszusprechen, wurde

ausdrücklich festgehalten, dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich

auf den Fähigkeitsausweis der Jägerprüfung beziehen dürfe – nicht auf den

Jagdpass. Dies entspricht denn auch der gesetzlichen Ermächtigung in § 14bis

Abs. 5 JagdG, wonach der Regierungsrat Gegenrechtserklärungen über die

Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen kann. Entsprechend hielt das

Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 5. Mai 2010 – wenn auch ohne

vertiefte Prüfung – fest, dass allein entscheidend sei, ob die Jägerprüfung

in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert worden sei

(VB.2009.00576, E. 2.4).

2.5.4

Als Anhaltspunkt dafür, wie die Gegenrechtserklärung zu verstehen ist, kann

auch die einseitige Anerkennungserklärung Baden-Württembergs vom 1. Juni

2006.

herangezogen werden, auf welche sich die Erklärung vom 25. März 2008

bezieht. Die Formulierung lautet ähnlich wie jene im Schreiben der Baudirektion

vom 25. März 2008. Mit sofortiger Wirkung werde man den Kanton Zürich in

die Liste der in Baden-Württemberg anerkannten ausländischen Jägerprüfungen

aufnehmen, so dass künftig Jagdscheinabsolventen des Kantons Zürich auch in

Baden-Württemberg einen Jahresjagdschein lösen könnten. Der Erklärung vom 1. Juni

2006.

ist weiter zu entnehmen, dass die Anerkennung der zürcherischen

Jagdprüfung beschlossen worden sei, nachdem der Kanton Zürich die Anforderungen

der Jägerprüfung dargelegt habe und festgestellt worden sei, dass die

geschilderten hohen Ansprüche an die Jagdscheinabsolventen mit jenen

Baden-Württembergs übereinstimmten. Ausdrücklich festgehalten wurde sodann,

dass lediglich die Jägerprüfung und nicht bereits die Anwärterprüfung, welche

man im Kanton Zürich kenne, anerkannt würden. Des Weiteren wird darin um

Anerkennung der baden-württembergischen Jägerprüfung im Kanton Zürich ersucht.

Es ist naheliegend, dass der Kanton Zürich Baden-Württemberg

in der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 nicht mehr Rechte zuerkennen

wollte, als jener dem Kanton Zürich gewährt hatte. Baden-Württemberg anerkennt

die zürcherische Jägerprüfung als Fähigkeitsbescheinigung. Die Erklärung

Baden-Württembergs bezieht sich nur auf die Anerkennung der zürcherischen

Jägerprüfung, da nur hinsichtlich dieser über den Ablauf informiert wurde und

festgestellt werden konnte, dass die Anforderungen mit jenen Baden-Württembergs

übereinstimmten.

2.5.5

Aus dem Umstand, dass innerhalb Deutschlands die Jägerprüfungen gegenseitig

anerkannt werden und sich der Beschwerdeführer deshalb, ohne erneut eine

Prüfung ablegen zu müssen, einen baden-württembergischen Jagdschein ausstellen

lassen konnte, kann mit Blick auf die Gegenrechtserklärung zwischen dem Kanton

Zürich und Baden-Württemberg nichts abgeleitet werden. Auch greift das Argument

des überspitzten Formalismus hier nicht. Nur der Kanton Zürich und das

Bundesland Baden-Württemberg sind Parteien der Gegenrechtserklärung. Damit besteht

nur für die Anerkennung baden-württembergischer Jägerprüfung eine Rechtsgrundlage.

Dies ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der

verschiedenen deutschen Bundesländer. Dass der Kanton Zürich mit dem an ihn angrenzenden

Bundesland Baden-Württemberg eine Gegenrechtserklärung getroffen hat, ist

wiederum sachlich begründet. Wie in RRB 905/2007 festgehalten wurde, soll der

grenzüberschreitende jagdliche Betrieb, die jagdliche Zusammenarbeit und die

gegenseitigen Einladungen zur Jagd mit den Gegenrechtserklärungen erleichtert

werden. Das deutsche Jagdrecht ist für den Kanton Zürich nicht bindend. Der Beschwerdeführer

selbst hält denn auch fest, dass natürlich davon auszugehen sei, dass die

getroffene Gegenrechtserklärung nur mit dem konkreten deutschen Bundesland

getroffen worden sei; er schliesst dann aber fälschlicherweise daraus, dass

aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Jagdprüfungen innerhalb Deutschlands

alle Absolventen einer deutschen Jägerprüfung – sofern sie den baden-württembergischen

Jagdschein innehätten – in den Genuss der Gegenrechtserklärung mit dem Kanton

Zürich kämen.

2.5.6

Die Jägerprüfung wird nach der vorgenannten Wegleitung gewöhnlich am Wohnsitz

des Prüfungskandidaten abgelegt. Ausnahmsweise – bei Vorliegen wichtiger Gründe

– kann das Absolvieren der Prüfung in einem Gegenrechtskanton oder

Baden-Württemberg bewilligt werden. Der Beschwerdeführer lebte im Kanton Zürich,

als er im Jahre 2006 die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte. Er

ersuchte vorgängig nicht um Bewilligung, die Prüfung in Deutschland ablegen zu

können.

Ob die Anknüpfung an den Wohnsitz indessen auf einer

genügenden Rechtsgrundlage basiert, kann vorliegend offen gelassen werden, da

die Anerkennung der in Mecklenburg-Vorpommern abgelegten Jägerprüfung ohnehin

scheitert.

2.5.7

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck der Gegen­rechtserklärung

vom 25. März 2008 die Anerkennung der Jägerprüfung als Fähigkeitsausweis

war und der Besitz des baden-württembergischen Jagdscheines, der auf einer in

einem andern Bundesland Deutschlands absolvierten Jägerprüfung beruht, nicht

zur Erlangung eines zürcherischen Jahresjagdpasses berechtigt.

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer wurde dennoch während dreier Jahre – für die Jahre 2008/09,

2009/10 und 2010/11 – ein zürcherischer Jagdpass ausgehändigt. Es stellt sich

daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen, dass ihm

weiterhin der zürcherische Jahresjagdpass ausgestellt werde, zu schützen sei.

3.2

Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt

grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz

wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten

relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Beteiligte haben unter anderem am Verfahren

mitzuwirken, soweit sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt haben (§ 7

Abs. 2 lit. a VRG). Aus der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die

Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu

verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheidwesentliche

Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der

Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der

Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung

oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die

Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine

Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,

welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,

welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449

E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr, 23. März 2005,

VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005], E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1630).

3.3

Der in Art. 5

Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101] verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden

(sogenannter Vertrauensschutz). Private dürfen sich demnach auf behördliche

Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen

wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar

nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Die Bürger sollen in ihrem Glauben an

die Verlässlichkeit des Staats nicht betrogen werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 22 N. 2 f.). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf

Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt

darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig

machen kann. Der Bürger musste annehmen dürfen, dass die Vertrauensgrundlage

frei von Rechtsmängeln sei. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und

Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen

(BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist

schliesslich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen

(vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 11–13).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2008 auf einem Formular des

Beschwerdegegners um Ausstellung eines Gäste-Jagdpasses für den Kanton Zürich

und gab dabei an, dass er die Jägerprüfung im Jahre 2006 abgelegt habe. Die Formularfelder,

wann er die Anwärterprüfung abgelegt habe und in welchem Kanton dies geschehen

sei, liess er offen. Da er die Jägerprüfung in Deutschland abgelegt hatte,

konnte er die entsprechenden Felder nicht genau ausfüllen. Dass er nicht den

entsprechenden deutschen Prüfungsort angab, kann nicht als treuwidriges Verhalten

gewertet werden.

3.4.2

Dem Gesuchsformular des Beschwerdegegners ist zu entnehmen, dass bei

erstmaliger Bestellung des Gast-Jagdpasses eine Kopie des

Jagd-Fähigkeitsausweises beigelegt werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer

nicht bzw. erst auf entsprechende telefonische Anfrage des Beschwerdegegners

hin nach. Er reichte am 10. März 2008 den baden-württembergischen

Jagdschein ein, welcher von ihm als Zeugnis der Jägerprüfung bezeichnet wurde.

Angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdegegner gewesen,

den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass man die Bestätigung der

Jägerprüfung, nicht den Jagdpass benötige. Der Beschwerdegegner tat dies nicht.

Vielmehr schloss er aufgrund des Jagdscheines fälschlicherweise darauf, dass

der Beschwerdeführer die Jagdprüfung in Baden-Württemberg abgelegt habe.

3.4.3

Nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während dreier Jahre

einen Jahresjagdpass ausgehändigt hatte, verweigerte er die erneute Ausstellung

eines solchen für das Jagdjahr 2011/12, da man festgestellt hatte, dass die

Bestätigung über die bestandene Jägerprüfung in Baden-Württemberg fehle. Um im

Vertrauen geschützt zu werden, ist vorausgesetzt, dass die Person, die sich

darauf beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen

kann. Ob in der Ausstellung des Jahresjagdpasses während dreier Jahre ein vertrauensbegründendes

Verhalten gesehen werden kann, kann offen gelassen werden (vgl. hierzu

BGE 126 II 377 E. 3b, der die Frage betreffend

Aufenthaltsbewilligungen verneint). Jedenfalls ist kein Vertrauensschutz zu gewähren,

da der Beschwerdeführer keine irreversiblen Dispositionen getätigt hat und

vorliegend ohnehin die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen.

3.4.4

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Vertrauen darauf, dass ihm

weiterhin Jagdpässe für den Kanton Zürich ausgehändigt würden, Waffen und einen

Jagdhund angeschafft.

Die im Vertrauen auf ein behördliches Verhalten getätigten

Dispositionen müssen irreversibel sein, um einen Anspruch auf Vertrauensschutz

geltend machen zu können. Dies trifft hier nicht zu. So ist der Beschwerdeführer

weiterhin Inhaber des baden-württembergischen Jagdpasses und kann seiner

Freizeitbeschäftigung dort nachgehen. Die angeschafften Waffen erwarb er

bereits im November 2008, kurz nach Erteilung des ersten zürcherischen Jagdpasses.

Er konnte sie folglich während einer gewissen Zeit gebrauchen und könnte sie

nun wieder verkaufen. Seinen Jagdhund erwarb der Beschwerdeführer bereits im

Jahre 2007, weshalb jener nicht im Vertrauen auf das behördliche Verhalten des

Beschwerdegegners angeschafft worden sein kann. Sodann bleibt dem

Beschwerdeführer der Hund als (Haus-)Tier erhalten und er kann diesen

anderweitig fördern und beschäftigen. Selbst wenn man die Tätigung von nicht

rückgängig zu machenden Dispositionen bejahen würde, könnte dem Beschwerdeführer

aufgrund der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen kein

Vertrauensschutz gewährt werden.

3.4.5

Das private Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die Jagd

weiterhin ausüben zu können. Weitere Interessen sind nicht ersichtlich. Sein

Interesse, die Jagd weiterhin ausüben zu können, würde ihm auch bei Abweisung

der vorliegenden Beschwerden nicht gänzlich verwehrt – steht es ihm doch frei,

die Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen.

Das öffentliche Interesse liegt demgegenüber einerseits in

der Durchsetzung des objektiven Rechts und andererseits im Wildschutz. Weitere

Sicherheitsüberlegungen, wonach nur entsprechend geschulte Personen auf Tiere

schiessen sollen, die das Risiko für das weitere Umfeld, insbesondere für

Menschen, auf ein Minimum zu beschränken wissen, begründen, weshalb auf das

Ablegen einer Jägerprüfung bestanden wird. Ob jemand jagdfähig ist und sich mit

den örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten auskennt, soll mit der Jägerprüfung

getestet werden. Es handelt sich dabei um hoch zu gewichtende öffentliche

Interessen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist

höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

3.4.6

Der Beschwerdeführer ging, wie man den Auszügen des Wildbuches entnehmen

kann, in den Jahren, in welchen er Inhaber des zürcherischen Jagdpasses war,

nicht besonders häufig jagen – vor allem wenn man bedenkt, dass für sechs Tage

auch ein Gastjagdpass beantragt werden könnte. Im Jagdjahr 2008/09 erfolgten

durch den Beschwerdeführer lediglich vier Abschüsse von Wildtieren, im Jahr

2009/10 gar nur drei solche. Allein im Jahr 2010/11 war der Beschwerdeführer

mit zwölf Abschüssen aktiver am Jagen.

3.4.7

Vorliegend geht es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht um die

Änderung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung wie im vom

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 13. September 2006 beurteilten

Fall (AVGE 2006 Nr. 50 S. 251). Vielmehr ist vorliegend der Jahresjagdpass nach

Ablauf der Frist nicht erneuert worden. Hinsichtlich der einander

gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen kommen zwar ähnliche

Überlegungen zum Zuge. Anders als im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin

im aargauischen Fall nach drei Jahren jedoch gestützt auf ihre französische und

nicht anerkannte Jagdprüfung gar die Pacht eines Jagdreviers bewilligt worden,

woraufhin sie einen entsprechenden Pachtvertrag für ein Jagdrevier abgeschlossen

hatte. Insbesondere die finanziellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen,

die bei vorzeitiger Vertragsauflösung auf die Beschwerdeführerin zugekommen

wären, gaben den Ausschlag dazu, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

höher gewichtet wurden als die öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin

bewährte sich zudem während nahezu fünf Jahren als aktive Jägerin, was auch aus

Fachkreisen bestätigt wurde. Ein weiterer Unterschied zum vorliegenden Fall liegt

darin, dass der Beschwerdeführer bereits im Kanton Zürich wohnhaft war, als er

die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte.

3.4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf

Vertrauensschutz berufen kann, da er aufgrund des behördlichen Verhaltens keine

nicht rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat und ohnehin das

private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Ausübung der Jagd –

ohne vorgängig die zürcherische Jägerprüfung abzulegen – leichter zu gewichten

ist als die öffentlichen Interessen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende

Partei hat er sodann keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00228 | Lexipedia