VB.2012.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00228
26. Juli 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00228
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Jahresjagdpass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A legte
im Oktober 2006 in Q (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) die Jägerprüfung ab. Gestützt
auf diese Prüfung wurde ihm vom Landratsamt R (Bundesland Baden-Württemberg) am
30. Oktober 2006 ein zuletzt bis 31. März 2013 geltender deutscher
Jagdschein ausgestellt.
B. Am 7. Januar
2008 ersuchte A beim Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich um
Ausstellung eines Jahresjagdpasses, woraufhin ihm am 2. April 2008
ein solcher für den Zeitraum von April 2008 bis März 2009 ausgestellt wurde.
Auch für den Zeitraum von April 2009 bis März 2011 wurde ihm ein Jagdpass ausgehändigt.
C. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2011 wies das Amt für Landschaft und Natur dann das
Gesuch von A vom 31. März 2011 um erneute Ausstellung eines Jahresjagdpasses
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 4. Juli 2011 an die Baudirektion
rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom 13. März 2012 abwies.
III.
A liess am 12. April 2002 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. März
2012.
sei aufzuheben.
2.
Die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom
6.
Juni 2011 sei ebenfalls aufzuheben, und es sei festzustellen, dass A
berechtigt gewesen sei, für die Ausübung der Jagd im Kanton Zürich einen
Jahresgästepass für das Jagdjahr 2011 und 2012 zu beantragen.
3.
Es sei festzustellen, dass A aufgrund des Zeugnisses über die
Jägerprüfung vom 20. Oktober 2006 sowie aufgrund des Baden-Württembergischen
Jagdscheins […] eine im Kanton Zürich zu anerkennende Jagdfähigkeit hat.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin
[recte: Beschwerdegegnerin]."
Das Amt für Landschaft und Natur mit Beschwerdeantwort vom
15.
und die Baudirektion mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 schlossen auf
Abweisung des Rechtsmittels. Am 24. Mai 2012 äusserte sich A zur
Beschwerdeantwort, wozu das Amt für Landschaft und Natur am 30./31. Mai
2012.
Stellung nahm. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 nahm A hierzu erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von
Amtes wegen. In Angelegenheiten des Jagdwesens steht die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide der Baudirektion
offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 41–44
in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel den Beschwerdeführenden eintragen würde, oder in der Abwendung eines
Nachteils, den der Entscheid für sie zur Folge hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Es braucht kein rechtlich
geschütztes Interesse zu sein; ein tatsächliches genügt. Die
Beschwerdeführenden müssen stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen; ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt
nicht zur Beschwerde (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, 130 II 514
E. 1, 136 II 281 E. 2.2; VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576,
E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Ferner müssen die
Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert sein,
das heisst, sie müssen am bisherigen Verfahren teilgenommen oder ohne eigenes
Verschulden keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben, etwa weil ihnen zu
Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder erst der angefochtene Entscheid
die Parteistellung begründet hat (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89
BGG N. 9; vgl. auch BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Das
schutzwürdige Interesse muss schliesslich aktuell sein. Vom Erfordernis des
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen könnte und
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE
126.
I 250 E. 1b).
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer direkt
betroffen und nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil. Der streitbetroffene
Jahresjagdpass betraf die Jahre 2011/12 und wäre nur bis zum 31. März 2012
gültig gewesen. Trotz des Verstreichens dieser Frist ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert, da sich dieselben Fragen bei einem erneuten Gesuch
um Ausstellung eines Jagdpasses wieder ergeben würden und der Rechtsmittelweg
allenfalls wiederum zu lange dauern würde, um die Frage rechtzeitig zu klären.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer jagen
will, braucht gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR
922.
) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerbern
erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über
die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1
JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes; sie
erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine
Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt
die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3
Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz
vom 12. Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]).
2.2
§ 1 Abs. 1
der (kantonalen) Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11)
hält – entsprechend Art. 4 Abs. 1 JSG – fest, dass zur Ausübung der
Jagd nur der Inhaber eines kantonalen Jagdpasses berechtigt ist. So sind denn auch
gemäss § 14 Abs. 1 JagdG Pächter, Jagdgäste und Jagdaufseher
verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen. Von der Pacht eines Jagdreviers und vom
Besitz eines Jagdpasses sind Personen ausgeschlossen, die sich nicht über die
erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können (§ 11 Abs. 1
lit. g JagdG).
2.3
Unter einem Jagdpass ist die vom
Staate gegen die Entrichtung einer Abgabe in der Form einer Urkunde erteilte
polizeiliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd zu verstehen (Willi Hämmerli, Das
zürcherische Jagdrecht unter besonderer Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung
des Bundes und der übrigen Kantone, Zürich 1940, S. 129). Durch die Ausgabe
des Jagdpasses bestätigt die Behörde, dass vom polizeilichen Standpunkt aus der
Ausübung der Jagd durch den Inhaber nichts im Wege steht (Ernst Baur, Kommentar
zum zürcherischen Gesetz über Jagd und Vogelschutz, 2. A., Zürich 1967, § 14
N. 2). Da Jagdpässe nur an jagdfähige Personen verabreicht werden, sind
sämtliche den Behörden unbekannte (erstmalige) Jagdpassbewerber verpflichtet,
das Fehlen der gesetzlichen Jagdausschlussgründe durch Vorlegen eines
entsprechenden Zeugnisses der Behörden ihres Wohnortes zu beweisen (Hämmerli,
S. 130). Sodann haben die Jagdpassbewerber auf dem entsprechend Antragsformular
zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 11 JagdG gegen sie
vorliegen (§ 3 JagdV). Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller
gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden (§ 2
JagdV).
Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten
gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen
einer Jägerprüfung erbracht (vgl. § 14bis Abs. 1 JagdG
sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom
10.
September 2003 [LS 922.3]). Der Regierungsrat erlässt die
Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis
Abs. 4 JagdG; vgl. Verordnung über die Jägerprüfung).
2.4
2.4.1
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und Nachbarländern ausserdem Gegenrechtserklärungen
über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis Abs. 5
JagdG). Mit Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni 2007 (RRB
905/2007) wurde die Baudirektion ermächtigt, mit den interessierten Kantonen
bzw. Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von jagdlichen
Fähigkeitsausweisen abzuschliessen (vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit
der Baudirektion auch § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1
lit. G Ziff. 25 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Dabei sei
mit Bedingungen sicherzustellen, dass ein reibungsloser Jagdbetrieb
gewährleistet bleibe. Der Klarheit halber wurde im besagten Beschluss festgehalten,
dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich auf den Fähigkeitsausweis
der Jägerprüfung beziehe, nicht auf den Jagdpass nach § 14 Abs. 1 JagdG.
2.4.2
Solche Gegenrechterklärungen bestehen zurzeit mit den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Glarus,
Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Zug sowie dem deutschen
Bundesland Baden-Württemberg (vgl. Wegleitung zur Jägerprüfung im Kanton
Zürich, Ziff. 3.2.2, zu finden unter
www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fjv/Jagd/jaeger_werden.html). In
einem Gegenrechtskanton oder in Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen und damit
die Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises werden im Kanton Zürich anerkannt und
die betreffenden Personen prüfungsfrei im Kanton zur Jagd zugelassen
(vgl. VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.3; Baur, § 14bis
N. 4). Baur hält entsprechend fest, dass Bewerber, die bereits einen
Jagdpass besessen hätten und denen dieser nicht habe entzogen werden müssen,
lediglich nachweisen müssten, dass sie mit der Bezahlung der Steuern nicht im
Verzuge seien (§ 14 N. 4), um einen Jagdpass zu erlangen – eine
erneute Prüfung ist nicht notwendig. Gemäss der Wegleitung des Beschwerdegegners
zur Jägerprüfung können Personen, die bereits in einem anderen Kanton die
Jägerprüfung absolviert haben, gegebenenfalls von Gegenrechtserklärungen
profitieren. Dabei gelte das Wohnsitzprinzip. Jägerprüfungen, die unter
Umgehung des Wohnsitzprinzips abgelegt worden seien, würden nicht anerkannt.
Wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die Jägerprüfung in einem Gegenrechtskanton
oder im Ausland absolvieren wolle, müsse sie vor der Prüfung von der Fischerei-
und Jagdverwaltung des Kantons Zürich eine entsprechende Zustimmung einholen.
Eine solche Zustimmung könne nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht
würden, die eine Abweichung vom Wohnortsprinzip zu begründen vermöchten.
2.4.3
Das Land Baden-Württemberg anerkannte bereits am 1. Juni 2006
einseitig die Zürcher Jägerprüfungen. Am 25. März 2008 erklärte dann die
Baudirektion gegenüber Baden-Württemberg, dass sie durch RRB 905/2007 ermächtigt
worden sei, mit deutschen Bundesländern jagdliche Gegenrechtserklärungen
abzuschliessen. Weiter heisst es in dem Schreiben: "Es freut uns, Ihnen
mitteilen zu können, dass wir Baden-Württemberg ab sofort in der Liste der im
Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen aufnehmen. Inhaber des
baden-württembergischen Jagdscheines können somit ab sofort auch im Kanton
Zürich Jahresjagdpässe lösen."
2.5
Strittig
ist nun, wie die Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 zu verstehen ist,
insbesondere, ob es für die prüfungsfreie Erlangung eines zürcherischen
Jagdpasses erforderlich ist, dass die Jägerprüfung in Baden-Württemberg (oder
einem Gegenrechtskanton) absolviert wurde oder ob die Ausstellung des
Jagdscheines durch die Behörden Baden-Württembergs ausreichend sein soll.
2.5.1
Grundlage der Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Sind aufgrund
einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der
Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es
namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im
Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten
Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III
217.
E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
2.5.2
Der Wortlaut der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 ist nicht
eindeutig. Einerseits wird darin festgehalten, dass Baden-Württemberg ab sofort
in der Liste der im Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen
aufgenommen sei – also Jägerprüfungen, welche in Baden-Württemberg abgelegt worden
seien, als Fähigkeitsausweis im Kanton Zürich anerkannt würden. Andererseits
heisst es in dem Schreiben, Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheines
– welcher auch von Absolventen der Jägerprüfung eines anderen Bundeslandes
gelöst werden können – könnten auch im Kanton Zürich Jahresjagdpässe lösen. Da
jedoch Jagdprüfungsabsolventen aus ganz Deutschland in Baden-Württemberg einen
Jagdschein lösen können, würde dies einem weiteren Feld von Personen als nur
den Prüfungsabsolventen in Baden-Württemberg ermöglichen, einen Jagdschein im
Kanton Zürich zu lösen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Wortlaut der
Gegenrechtsvereinbarung sei klar und sei damit keiner weiteren Auslegung mehr
zugänglich, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur zutrifft, wenn man den
letzten Satz des Schreibens gesondert betrachtet. Die Gegenrechtserklärung ist jedoch
als Ganzes zu betrachten. Wie aufgezeigt, kann die Frage, ob es ausreicht,
Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheins zu sein, ohne dass man die
Jägerprüfung in Baden-Württemberg abgelegt hat, gestützt auf den Wortlaut der
Gegenrechtserklärung nicht abschliessend beantwortet werden.
2.5.3
In RRB 905/2007, wo die Baudirektion ermächtigt wird,
Gegenrechtserklärungen gegenüber Interessierten auszusprechen, wurde
ausdrücklich festgehalten, dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich
auf den Fähigkeitsausweis der Jägerprüfung beziehen dürfe – nicht auf den
Jagdpass. Dies entspricht denn auch der gesetzlichen Ermächtigung in § 14bis
Abs. 5 JagdG, wonach der Regierungsrat Gegenrechtserklärungen über die
Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen kann. Entsprechend hielt das
Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 5. Mai 2010 – wenn auch ohne
vertiefte Prüfung – fest, dass allein entscheidend sei, ob die Jägerprüfung
in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert worden sei
(VB.2009.00576, E. 2.4).
2.5.4
Als Anhaltspunkt dafür, wie die Gegenrechtserklärung zu verstehen ist, kann
auch die einseitige Anerkennungserklärung Baden-Württembergs vom 1. Juni
2006.
herangezogen werden, auf welche sich die Erklärung vom 25. März 2008
bezieht. Die Formulierung lautet ähnlich wie jene im Schreiben der Baudirektion
vom 25. März 2008. Mit sofortiger Wirkung werde man den Kanton Zürich in
die Liste der in Baden-Württemberg anerkannten ausländischen Jägerprüfungen
aufnehmen, so dass künftig Jagdscheinabsolventen des Kantons Zürich auch in
Baden-Württemberg einen Jahresjagdschein lösen könnten. Der Erklärung vom 1. Juni
2006.
ist weiter zu entnehmen, dass die Anerkennung der zürcherischen
Jagdprüfung beschlossen worden sei, nachdem der Kanton Zürich die Anforderungen
der Jägerprüfung dargelegt habe und festgestellt worden sei, dass die
geschilderten hohen Ansprüche an die Jagdscheinabsolventen mit jenen
Baden-Württembergs übereinstimmten. Ausdrücklich festgehalten wurde sodann,
dass lediglich die Jägerprüfung und nicht bereits die Anwärterprüfung, welche
man im Kanton Zürich kenne, anerkannt würden. Des Weiteren wird darin um
Anerkennung der baden-württembergischen Jägerprüfung im Kanton Zürich ersucht.
Es ist naheliegend, dass der Kanton Zürich Baden-Württemberg
in der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 nicht mehr Rechte zuerkennen
wollte, als jener dem Kanton Zürich gewährt hatte. Baden-Württemberg anerkennt
die zürcherische Jägerprüfung als Fähigkeitsbescheinigung. Die Erklärung
Baden-Württembergs bezieht sich nur auf die Anerkennung der zürcherischen
Jägerprüfung, da nur hinsichtlich dieser über den Ablauf informiert wurde und
festgestellt werden konnte, dass die Anforderungen mit jenen Baden-Württembergs
übereinstimmten.
2.5.5
Aus dem Umstand, dass innerhalb Deutschlands die Jägerprüfungen gegenseitig
anerkannt werden und sich der Beschwerdeführer deshalb, ohne erneut eine
Prüfung ablegen zu müssen, einen baden-württembergischen Jagdschein ausstellen
lassen konnte, kann mit Blick auf die Gegenrechtserklärung zwischen dem Kanton
Zürich und Baden-Württemberg nichts abgeleitet werden. Auch greift das Argument
des überspitzten Formalismus hier nicht. Nur der Kanton Zürich und das
Bundesland Baden-Württemberg sind Parteien der Gegenrechtserklärung. Damit besteht
nur für die Anerkennung baden-württembergischer Jägerprüfung eine Rechtsgrundlage.
Dies ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der
verschiedenen deutschen Bundesländer. Dass der Kanton Zürich mit dem an ihn angrenzenden
Bundesland Baden-Württemberg eine Gegenrechtserklärung getroffen hat, ist
wiederum sachlich begründet. Wie in RRB 905/2007 festgehalten wurde, soll der
grenzüberschreitende jagdliche Betrieb, die jagdliche Zusammenarbeit und die
gegenseitigen Einladungen zur Jagd mit den Gegenrechtserklärungen erleichtert
werden. Das deutsche Jagdrecht ist für den Kanton Zürich nicht bindend. Der Beschwerdeführer
selbst hält denn auch fest, dass natürlich davon auszugehen sei, dass die
getroffene Gegenrechtserklärung nur mit dem konkreten deutschen Bundesland
getroffen worden sei; er schliesst dann aber fälschlicherweise daraus, dass
aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Jagdprüfungen innerhalb Deutschlands
alle Absolventen einer deutschen Jägerprüfung – sofern sie den baden-württembergischen
Jagdschein innehätten – in den Genuss der Gegenrechtserklärung mit dem Kanton
Zürich kämen.
2.5.6
Die Jägerprüfung wird nach der vorgenannten Wegleitung gewöhnlich am Wohnsitz
des Prüfungskandidaten abgelegt. Ausnahmsweise – bei Vorliegen wichtiger Gründe
– kann das Absolvieren der Prüfung in einem Gegenrechtskanton oder
Baden-Württemberg bewilligt werden. Der Beschwerdeführer lebte im Kanton Zürich,
als er im Jahre 2006 die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte. Er
ersuchte vorgängig nicht um Bewilligung, die Prüfung in Deutschland ablegen zu
können.
Ob die Anknüpfung an den Wohnsitz indessen auf einer
genügenden Rechtsgrundlage basiert, kann vorliegend offen gelassen werden, da
die Anerkennung der in Mecklenburg-Vorpommern abgelegten Jägerprüfung ohnehin
scheitert.
2.5.7
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck der Gegenrechtserklärung
vom 25. März 2008 die Anerkennung der Jägerprüfung als Fähigkeitsausweis
war und der Besitz des baden-württembergischen Jagdscheines, der auf einer in
einem andern Bundesland Deutschlands absolvierten Jägerprüfung beruht, nicht
zur Erlangung eines zürcherischen Jahresjagdpasses berechtigt.
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer wurde dennoch während dreier Jahre – für die Jahre 2008/09,
2009/10 und 2010/11 – ein zürcherischer Jagdpass ausgehändigt. Es stellt sich
daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen, dass ihm
weiterhin der zürcherische Jahresjagdpass ausgestellt werde, zu schützen sei.
3.2
Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten
relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Beteiligte haben unter anderem am Verfahren
mitzuwirken, soweit sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt haben (§ 7
Abs. 2 lit. a VRG). Aus der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die
Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu
verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheidwesentliche
Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der
Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der
Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung
oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die
Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine
Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,
welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449
E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr, 23. März 2005,
VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005], E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1630).
3.3
Der in Art. 5
Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101] verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
(sogenannter Vertrauensschutz). Private dürfen sich demnach auf behördliche
Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen
wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar
nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Die Bürger sollen in ihrem Glauben an
die Verlässlichkeit des Staats nicht betrogen werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 22 N. 2 f.). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Der Bürger musste annehmen dürfen, dass die Vertrauensgrundlage
frei von Rechtsmängeln sei. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist
schliesslich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen
(vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 11–13).
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2008 auf einem Formular des
Beschwerdegegners um Ausstellung eines Gäste-Jagdpasses für den Kanton Zürich
und gab dabei an, dass er die Jägerprüfung im Jahre 2006 abgelegt habe. Die Formularfelder,
wann er die Anwärterprüfung abgelegt habe und in welchem Kanton dies geschehen
sei, liess er offen. Da er die Jägerprüfung in Deutschland abgelegt hatte,
konnte er die entsprechenden Felder nicht genau ausfüllen. Dass er nicht den
entsprechenden deutschen Prüfungsort angab, kann nicht als treuwidriges Verhalten
gewertet werden.
3.4.2
Dem Gesuchsformular des Beschwerdegegners ist zu entnehmen, dass bei
erstmaliger Bestellung des Gast-Jagdpasses eine Kopie des
Jagd-Fähigkeitsausweises beigelegt werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
nicht bzw. erst auf entsprechende telefonische Anfrage des Beschwerdegegners
hin nach. Er reichte am 10. März 2008 den baden-württembergischen
Jagdschein ein, welcher von ihm als Zeugnis der Jägerprüfung bezeichnet wurde.
Angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdegegner gewesen,
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass man die Bestätigung der
Jägerprüfung, nicht den Jagdpass benötige. Der Beschwerdegegner tat dies nicht.
Vielmehr schloss er aufgrund des Jagdscheines fälschlicherweise darauf, dass
der Beschwerdeführer die Jagdprüfung in Baden-Württemberg abgelegt habe.
3.4.3
Nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während dreier Jahre
einen Jahresjagdpass ausgehändigt hatte, verweigerte er die erneute Ausstellung
eines solchen für das Jagdjahr 2011/12, da man festgestellt hatte, dass die
Bestätigung über die bestandene Jägerprüfung in Baden-Württemberg fehle. Um im
Vertrauen geschützt zu werden, ist vorausgesetzt, dass die Person, die sich
darauf beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Ob in der Ausstellung des Jahresjagdpasses während dreier Jahre ein vertrauensbegründendes
Verhalten gesehen werden kann, kann offen gelassen werden (vgl. hierzu
BGE 126 II 377 E. 3b, der die Frage betreffend
Aufenthaltsbewilligungen verneint). Jedenfalls ist kein Vertrauensschutz zu gewähren,
da der Beschwerdeführer keine irreversiblen Dispositionen getätigt hat und
vorliegend ohnehin die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen.
3.4.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Vertrauen darauf, dass ihm
weiterhin Jagdpässe für den Kanton Zürich ausgehändigt würden, Waffen und einen
Jagdhund angeschafft.
Die im Vertrauen auf ein behördliches Verhalten getätigten
Dispositionen müssen irreversibel sein, um einen Anspruch auf Vertrauensschutz
geltend machen zu können. Dies trifft hier nicht zu. So ist der Beschwerdeführer
weiterhin Inhaber des baden-württembergischen Jagdpasses und kann seiner
Freizeitbeschäftigung dort nachgehen. Die angeschafften Waffen erwarb er
bereits im November 2008, kurz nach Erteilung des ersten zürcherischen Jagdpasses.
Er konnte sie folglich während einer gewissen Zeit gebrauchen und könnte sie
nun wieder verkaufen. Seinen Jagdhund erwarb der Beschwerdeführer bereits im
Jahre 2007, weshalb jener nicht im Vertrauen auf das behördliche Verhalten des
Beschwerdegegners angeschafft worden sein kann. Sodann bleibt dem
Beschwerdeführer der Hund als (Haus-)Tier erhalten und er kann diesen
anderweitig fördern und beschäftigen. Selbst wenn man die Tätigung von nicht
rückgängig zu machenden Dispositionen bejahen würde, könnte dem Beschwerdeführer
aufgrund der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen kein
Vertrauensschutz gewährt werden.
3.4.5
Das private Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die Jagd
weiterhin ausüben zu können. Weitere Interessen sind nicht ersichtlich. Sein
Interesse, die Jagd weiterhin ausüben zu können, würde ihm auch bei Abweisung
der vorliegenden Beschwerden nicht gänzlich verwehrt – steht es ihm doch frei,
die Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen.
Das öffentliche Interesse liegt demgegenüber einerseits in
der Durchsetzung des objektiven Rechts und andererseits im Wildschutz. Weitere
Sicherheitsüberlegungen, wonach nur entsprechend geschulte Personen auf Tiere
schiessen sollen, die das Risiko für das weitere Umfeld, insbesondere für
Menschen, auf ein Minimum zu beschränken wissen, begründen, weshalb auf das
Ablegen einer Jägerprüfung bestanden wird. Ob jemand jagdfähig ist und sich mit
den örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten auskennt, soll mit der Jägerprüfung
getestet werden. Es handelt sich dabei um hoch zu gewichtende öffentliche
Interessen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist
höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
3.4.6
Der Beschwerdeführer ging, wie man den Auszügen des Wildbuches entnehmen
kann, in den Jahren, in welchen er Inhaber des zürcherischen Jagdpasses war,
nicht besonders häufig jagen – vor allem wenn man bedenkt, dass für sechs Tage
auch ein Gastjagdpass beantragt werden könnte. Im Jagdjahr 2008/09 erfolgten
durch den Beschwerdeführer lediglich vier Abschüsse von Wildtieren, im Jahr
2009/10 gar nur drei solche. Allein im Jahr 2010/11 war der Beschwerdeführer
mit zwölf Abschüssen aktiver am Jagen.
3.4.7
Vorliegend geht es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht um die
Änderung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung wie im vom
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 13. September 2006 beurteilten
Fall (AVGE 2006 Nr. 50 S. 251). Vielmehr ist vorliegend der Jahresjagdpass nach
Ablauf der Frist nicht erneuert worden. Hinsichtlich der einander
gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen kommen zwar ähnliche
Überlegungen zum Zuge. Anders als im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin
im aargauischen Fall nach drei Jahren jedoch gestützt auf ihre französische und
nicht anerkannte Jagdprüfung gar die Pacht eines Jagdreviers bewilligt worden,
woraufhin sie einen entsprechenden Pachtvertrag für ein Jagdrevier abgeschlossen
hatte. Insbesondere die finanziellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen,
die bei vorzeitiger Vertragsauflösung auf die Beschwerdeführerin zugekommen
wären, gaben den Ausschlag dazu, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
höher gewichtet wurden als die öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin
bewährte sich zudem während nahezu fünf Jahren als aktive Jägerin, was auch aus
Fachkreisen bestätigt wurde. Ein weiterer Unterschied zum vorliegenden Fall liegt
darin, dass der Beschwerdeführer bereits im Kanton Zürich wohnhaft war, als er
die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte.
3.4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf
Vertrauensschutz berufen kann, da er aufgrund des behördlichen Verhaltens keine
nicht rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat und ohnehin das
private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Ausübung der Jagd –
ohne vorgängig die zürcherische Jägerprüfung abzulegen – leichter zu gewichten
ist als die öffentlichen Interessen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende
Partei hat er sodann keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …