VB.2012.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00229
14. Juni 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14496)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00229
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestattungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausschuss für Sicherheit, Gesundheit und Soziales des
Gemeinderats C (nachfolgend: Ausschuss) entsprach dem Gesuch von A um
Exhumierung und Kremation ihres im Jahr 1990 verstorbenen Vaters mit Beschluss
vom 12. Mai 2011, wobei die gesamten Kosten für die Exhumierung sowie die
Kremation und Beisetzung in einem Familiengrab zu ihren Lasten gingen. Auf die
dagegen erhobene Einsprache von A vom 24. Juni 2011 trat der Gemeinderat C
mit Beschluss vom 5. September 2011 wegen verspäteter Einspracheerhebung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Oktober
2011.
beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Ihre Einsprache sei als fristgerecht zu betrachten und
gutzuheissen. Die Kosten der Exhumierung seien von der Gemeinde C zu
übernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Der
Bezirksrat trat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 auf den Rekurs insoweit
nicht ein, als A beantragt hatte, im Rekursentscheid sei auch über die
Übernahme der Exhumierungskosten zu befinden. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 7. April 2012 (Poststempel: 10. April
2012) erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und wiederholte ihre
Rekursanträge. Der Bezirksrat D schloss am 10. Mai 2012 auf Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat C beantragte am 24. Mai 2012 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrer Einsprache vom 24. Juni 2011
gegen die Tragung der Kosten der Exhumierung, Kremation und Beisetzung ihres
Vaters in einem Familiengrab. Diese Kosten betragen offenbar rund Fr. 8'000.-.
Da der Streitwert demnach deutlich unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.2
Der
angefochtene Beschluss musste vom Bezirksrat mangels Sendungsverfolgungsnummer
der Post bezüglich der ersten Zustellung ein zweites Mal versandt werden. Diese
Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2012 zugestellt. Die
Beschwerdeerhebung am 10. April 2012 (Dienstag nach Ostern) erweist sich
demnach als rechtzeitig, denn es ist zur Fristberechnung auf den zweiten
Zustellversuch abzustellen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3
Soweit
jedoch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut die Auferlegung der
Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin beantragt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da sich deren Gegenstand auf die Frage der Rechtzeitigkeit
der Einspracheerhebung beschränkt.
2.
2.1
Gemäss
Zustellnachweis der Post wurde der Beschluss des Ausschusses vom 12. Mai
2011.
am 20. Mai 2011 am Schalter der Poststelle B einer Empfangsperson
namens A zugestellt; dieser Zustellnachweis enthält eine Unterschrift. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, diese Unterschrift stamme weder von
ihr noch von ihrem Ehemann oder ihrer Tochter. Die Sendung sei ihr am 25. Mai
2011.
in den Briefkasten zugestellt worden.
2.2
Der
Bezirksrat erwog, die auf dem Zustellnachweis der Post wiedergegebene Unterschrift
sei zwar nicht lesbar, könne jedoch aufgrund ihrer Länge sowie ihres ersten und
letzten Buchstabens als Unterschrift für den Namen A angesehen werden. Sodann
hätten die Postangestellten vor der Aushändigung einer eingeschriebenen
Postsendung zu prüfen, ob die betreffende Person mit dem Adressaten identisch
sei bzw. im selben Haushalt wie dieser wohne. Überdies wohnten gemäss Auskunft
der Einwohnerkontrolle in der Gemeinde B nebst der Beschwerdeführerin, ihrem
Ehemann und ihrer Tochter keine weiteren Personen mit dem Nachnamen A. Daher
könne ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Drittperson die Postsendung
am 20. Mai 2012 am Postschalter abgeholt, mit A oder einem ähnlichen Namen
unterzeichnet und den Brief später in den Briefkasten der Beschwerdeführerin
eingeworfen habe. Demnach sei die Sendung am 20. Mai 2011 einer Person im
Haushalt der Beschwerdeführerin zugestellt worden, sodass die Einsprachefrist
am 21. Mai 2011 begonnen und am 20. Juni 2011 geendet habe, weshalb
sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache als verspätet erweise und
der Gemeinderat darauf zu Recht nicht eingetreten sei.
2.3
Die
Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr Ehemann habe den Beschluss
des Ausschusses am 25. Mai 2011 im Briefkasten vorgefunden. Es sei ihr
nicht bekannt, wer diese Sendung auf der Post abgeholt und in ihren Briefkasten
eingeworfen habe. Tatsache sei jedoch, dass die Post B sehr fehlerhaft und
liederlich arbeite. Die Beschwerdeführerin bot zum Beweis die Aussage ihres
Ehemanns und weiterer Personen an. In der Beschwerdeschrift rügte sie, der
Bezirksrat habe ihre Beweisofferten zu Unrecht gar nicht geprüft. Sie
wiederholte, die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der Post stamme weder
von ihr noch von Ehemann oder Tochter. Es sei nicht eruierbar, ob die Post die
Identität der abholenden Person überprüft habe. Sodann führte sie die
misslungene bzw. nicht nachweisbare erste Zustellung des angefochtenen
Bezirksratsentscheids zur Begründung an. Diese Sendung habe am 13. März
2012.
in ihrem Briefkasten gelegen.
2.4
Vorab kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die auf dem
Zustellnachweis enthaltene Unterschrift deutet auf den Namen A hin, sind doch
die letzten beiden Buchstaben als E lesbar, und der erste gleicht einem F. Dies
stimmt denn auch mit dem dort erfassten Namen der Empfangsperson (A) überein.
Angesichts der Nachfrage der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle, welche
ergab, dass in B keine anderen Personen mi dem Namen A angemeldet sind,
erscheint eine Zustellung an eine andere Person als an die Beschwerdeführerin
bzw. ihren Ehemann oder ihre Tochter äusserst unwahrscheinlich, ebenso die von
der Beschwerdeführerin behauptete Zustellung in ihren Briefkasten. Diese soll
gemäss ihrer Einspracheschrift vom 24. Juni 2011 am 24. Mai 2011 erfolgt
sein, sodass sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache selbst bei
Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Zustelldatums als
verspätet erweisen würde. Die Korrektur der Beschwerdeführerin in ihrer
Rekursschrift, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt, tatsächlich habe sie
den Beschluss des Ausschusses am 25. statt am 24. Mai 2011 erhalten,
lässt an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Bei dieser klaren
Ausgangslage konnte die Vorinstanz von einer verspäteten Einspracheerhebung
ausgehen und ohne Weiteres auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin
angebotenen Personen verzichten. Auch die von der Beschwerdeführerin
angeführten Beispiele für die angeblich liederliche Arbeit der Poststelle B
vermögen daran nichts zu ändern. Demnach wies die Vorinstanz den Rekurs zu
Recht ab.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…