Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00229

14. Juni 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14496)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausschuss für Sicherheit, Gesundheit und Soziales des

Gemeinderats C (nachfolgend: Ausschuss) entsprach dem Gesuch von A um

Exhumierung und Kremation ihres im Jahr 1990 verstorbenen Vaters mit Beschluss

vom 12. Mai 2011, wobei die gesamten Kosten für die Exhumierung sowie die

Kremation und Beisetzung in einem Familiengrab zu ihren Lasten gingen. Auf die

dagegen erhobene Einsprache von A vom 24. Juni 2011 trat der Gemeinderat C

mit Beschluss vom 5. September 2011 wegen verspäteter Einspracheerhebung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Oktober

2011.

beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Ihre Einsprache sei als fristgerecht zu betrachten und

gutzuheissen. Die Kosten der Exhumierung seien von der Gemeinde C zu

übernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Der

Bezirksrat trat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 auf den Rekurs insoweit

nicht ein, als A beantragt hatte, im Rekursentscheid sei auch über die

Übernahme der Exhumierungskosten zu befinden. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 7. April 2012 (Poststempel: 10. April

2012) erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und wiederholte ihre

Rekursanträge. Der Bezirksrat D schloss am 10. Mai 2012 auf Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat C beantragte am 24. Mai 2012 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrer Einsprache vom 24. Juni 2011

gegen die Tragung der Kosten der Exhumierung, Kremation und Beisetzung ihres

Vaters in einem Familiengrab. Diese Kosten betragen offenbar rund Fr. 8'000.-.

Da der Streitwert demnach deutlich unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.2

Der

angefochtene Beschluss musste vom Bezirksrat mangels Sendungsverfolgungsnummer

der Post bezüglich der ersten Zustellung ein zweites Mal versandt werden. Diese

Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2012 zugestellt. Die

Beschwerdeerhebung am 10. April 2012 (Dienstag nach Ostern) erweist sich

demnach als rechtzeitig, denn es ist zur Fristberechnung auf den zweiten

Zustellversuch abzustellen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3

Soweit

jedoch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut die Auferlegung der

Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin beantragt, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten, da sich deren Gegenstand auf die Frage der Rechtzeitigkeit

der Einspracheerhebung beschränkt.

2.

2.1

Gemäss

Zustellnachweis der Post wurde der Beschluss des Ausschusses vom 12. Mai

2011.

am 20. Mai 2011 am Schalter der Poststelle B einer Empfangsperson

namens A zugestellt; dieser Zustellnachweis enthält eine Unterschrift. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, diese Unterschrift stamme weder von

ihr noch von ihrem Ehemann oder ihrer Tochter. Die Sendung sei ihr am 25. Mai

2011.

in den Briefkasten zugestellt worden.

2.2

Der

Bezirksrat erwog, die auf dem Zustellnachweis der Post wiedergegebene Unterschrift

sei zwar nicht lesbar, könne jedoch aufgrund ihrer Länge sowie ihres ersten und

letzten Buchstabens als Unterschrift für den Namen A angesehen werden. Sodann

hätten die Postangestellten vor der Aushändigung einer eingeschriebenen

Postsendung zu prüfen, ob die betreffende Person mit dem Adressaten identisch

sei bzw. im selben Haushalt wie dieser wohne. Überdies wohnten gemäss Auskunft

der Einwohnerkontrolle in der Gemeinde B nebst der Beschwerdeführerin, ihrem

Ehemann und ihrer Tochter keine weiteren Personen mit dem Nachnamen A. Daher

könne ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Drittperson die Postsendung

am 20. Mai 2012 am Postschalter abgeholt, mit A oder einem ähnlichen Namen

unterzeichnet und den Brief später in den Briefkasten der Beschwerdeführerin

eingeworfen habe. Demnach sei die Sendung am 20. Mai 2011 einer Person im

Haushalt der Beschwerdeführerin zugestellt worden, sodass die Einsprachefrist

am 21. Mai 2011 begonnen und am 20. Juni 2011 geendet habe, weshalb

sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache als verspätet erweise und

der Gemeinderat darauf zu Recht nicht eingetreten sei.

2.3

Die

Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr Ehemann habe den Beschluss

des Ausschusses am 25. Mai 2011 im Briefkasten vorgefunden. Es sei ihr

nicht bekannt, wer diese Sendung auf der Post abgeholt und in ihren Briefkasten

eingeworfen habe. Tatsache sei jedoch, dass die Post B sehr fehlerhaft und

liederlich arbeite. Die Beschwerdeführerin bot zum Beweis die Aussage ihres

Ehemanns und weiterer Personen an. In der Beschwerdeschrift rügte sie, der

Bezirksrat habe ihre Beweisofferten zu Unrecht gar nicht geprüft. Sie

wiederholte, die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der Post stamme weder

von ihr noch von Ehemann oder Tochter. Es sei nicht eruierbar, ob die Post die

Identität der abholenden Person überprüft habe. Sodann führte sie die

misslungene bzw. nicht nachweisbare erste Zustellung des angefochtenen

Bezirksratsentscheids zur Begründung an. Diese Sendung habe am 13. März

2012.

in ihrem Briefkasten gelegen.

2.4

Vorab kann

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die auf dem

Zustellnachweis enthaltene Unterschrift deutet auf den Namen A hin, sind doch

die letzten beiden Buchstaben als E lesbar, und der erste gleicht einem F. Dies

stimmt denn auch mit dem dort erfassten Namen der Empfangsperson (A) überein.

Angesichts der Nachfrage der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle, welche

ergab, dass in B keine anderen Personen mi dem Namen A angemeldet sind,

erscheint eine Zustellung an eine andere Person als an die Beschwerdeführerin

bzw. ihren Ehemann oder ihre Tochter äusserst unwahrscheinlich, ebenso die von

der Beschwerdeführerin behauptete Zustellung in ihren Briefkasten. Diese soll

gemäss ihrer Einspracheschrift vom 24. Juni 2011 am 24. Mai 2011 erfolgt

sein, sodass sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache selbst bei

Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Zustelldatums als

verspätet erweisen würde. Die Korrektur der Beschwerdeführerin in ihrer

Rekursschrift, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt, tatsächlich habe sie

den Beschluss des Ausschusses am 25. statt am 24. Mai 2011 erhalten,

lässt an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Bei dieser klaren

Ausgangslage konnte die Vorinstanz von einer verspäteten Einspracheerhebung

ausgehen und ohne Weiteres auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin

angebotenen Personen verzichten. Auch die von der Beschwerdeführerin

angeführten Beispiele für die angeblich liederliche Arbeit der Poststelle B

vermögen daran nichts zu ändern. Demnach wies die Vorinstanz den Rekurs zu

Recht ab.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…