VB.2012.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00232
24. Januar 2013Deutsch29 min
(URT.2013.14949)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00232
VB.2012.00233
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B, gesetzlich vertreten durch seine Mutter A,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Universitätsspital Zürich Rechtsabteilung,
vertreten durch die Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Spitaltaxen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Das
Universitätsspital Zürich teilte A mit Schreiben vom 27. September 2006
mit, dass wegen drei nicht beglichener Rechnungen aus dem Jahr 2005 für die Behandlung
von D, dem inzwischen verstorbenen Ehemann von A, noch eine Summe von
Fr. 271'926.80 ausstehend sei. Nachdem darauf keine Zahlungen eingingen,
stellte das Universitätsspital Zürich am 21. Juli 2008 A eine letzte
Mahnung für die drei Rechnungen.
B. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2008 unterbreitete A, nunmehr anwaltlich
vertreten, dem Universitätsspital einen Vergleichsvorschlag, gemäss welchem sie
per Saldo aller Ansprüche den Betrag von maximal Fr. 40'000.- bezahle. Zur
Überprüfung des Angebots forderte das Universitätsspital am 27. August
2009 ihren Rechtsvertreter auf, Unterlagen zu ihrer Erbschaft einzureichen. Da
keine entsprechenden Dokumente zugestellt wurden, ging das Universitätsspital
in der Folge nicht auf den Vergleichsvorschlag ein.
C. Am 26. Januar 2010
leitete das Universitätsspital die Betreibung gegen A und ihren Sohn B ein,
wogegen sie Rechtsvorschlag erhoben. Darauf verpflichtete die Spitaldirektion
des Universitätsspitals Zürich mit Verfügungen vom 8. März 2011 A sowie B
zur Zahlung folgender Kosten:
Fr.
226'977.00
nebst
Zins zu 5 % seit 27.09.2005
Fr.
12'243.50
nebst
Zins zu 5 % seit 27.09.2005
Fr.
32'706.30
nebst
Zins zu 5 % seit 27.09.2005
Fr.
20.00
Mahnspesen
Fr.
500.00
Gebühr
Zudem verfügte die
Spitaldirektion die Aufhebung der genannten Rechtsvorschläge.
Erwägungen
II.
Dagegen reichten A und ihr Sohn am 30. März 2011 je
einen Rekurs beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich ein. Sie beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Spitalrat wies die beiden Rekurse
am 13. März 2012 ab.
III.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 erhoben A und B
(vertreten durch seine Mutter) jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids des Spitalrats des
Universitätsspitals Zürich vom 13. März 2012 und der Verfügung der
Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2011. Zudem ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA C; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 vereinigte
das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und holte die Akten ein. Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 beantragte die Spitaldirektion die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 17. September 2012 hielten A
und B an ihren Anträgen fest, ebenso die Spitaldirektion in der Duplik vom
5.
November 2012. A und B reichten am 15. November 2012 eine weitere
Eingabe ein, wozu die Spitaldirektion am 13. Dezember 2012 Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Universitätsspital Zürich ist nach § 1
des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005
(USZG) eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern
gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2;
Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002,
S. 99). Bei den strittigen
Kosten für die stationäre Behandlung im
Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Geldforderung (VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046 E. 3.2.4; RB 1982
Nr. 161). Gemäss §§ 29 und 30 USZG in Verbindung mit § 41
Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ist demnach das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekte
sind vorliegend die Verfügungen des Universitätsspitals vom 8. März 2011.
Der Beschwerdegegner kann grundsätzlich seine Forderungen auf dem Verfügungsweg
geltend machen. Denn mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird zwischen
Spital und Patient aufgrund einer hoheitlichen Anordnung ein
öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet (BGr, 29. September
2011,2C_336/2001, E. 4.1; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas
Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007
[nachfolgend: Arztrecht in der Praxis], S. 161). Im Kanton Zürich wird das
Rechtsverhältnis zwischen Spital und Patient detailliert geregelt (vgl.
Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004, PatG). Somit bleibt
grundsätzlich kein Raum für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. dagegen
Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, 22. Februar 2011, S-09-135,
E. 4).
2.
D wurde vom …. bis
am … 2005 zum privaten Tarif in der ORL-Klinik,
teilweise in der Intensivstation, des Universitätsspitals
Zürich behandelt. Der deutsche Patient war in der Schweiz nicht
krankenversichert. Die G-Versicherung erteilte vor seinem Spitaleintritt eine
Kostengutsprache von 30 % für die stationäre Behandlung ab dem … 2005. Das Universitätsspital holte daher beim Patienten ein Depot
von Fr. 27'000.- ein. Vom … bis … 2005 musste D wiederum hospitalisiert werden. Für diese
Behandlungen erhob das Universitätsspital ein Depot in
Höhe von Fr. 16'000.-. Am … 2005 stellte das Universitätsspital D
(unter Abzug der geleisteten Anzahlung) für den ersten
Behandlungszeitraum eine Rechnung in Höhe von Fr. 226'977.- und für die
zweite Behandlung eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'243.50 zu.
Am … 2005 trat D
erneut in das Universitätsspital ein, wobei er ein
Depot von Fr. 20'000.- bezahlte. … 2005 verstarb D im Spital. Als gesetzliche Erben hinterliess er
seine Ehefrau und seinen Sohn. Für den Spitalaufenthalt vom … bis … 2005 stellte das
Universitätsspital die Rechnung in Höhe von Fr. 32'706.30 direkt der Ehefrau zu. Alle drei
Rechnungen blieben unbezahlt.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen das Fehlen einer
gesetzlichen Grundlage für ihre Haftung für die Spitalrechnungen ihres
verstorbenen Ehemanns und Vaters. Zwar sehe § 23 Abs. 3 USZG vor,
dass neben den Patienten u. a. die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Taxforderungen haften.
Die entsprechende Bestimmung sei jedoch erst am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten. Die Taxordnung, die im Zeitpunkt der Behandlung von D sel. im Jahr
2005.
in Kraft war, sei keine genügende gesetzliche Grundlage. Die Haftung könne
auch nicht auf die vom Universitätsspital angeführten Art. 560 Abs. 2 und Art. 639 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB)
gestützt werden, da es für den Übergang öffentlich-rechtlicher Forderungen auf
die Erben einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfe.
3.2
Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass der für
zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte
Grundsatz der Erbenhaftung auch für öffentlich-rechtliche Schulden gelte,
sofern sie vermögensrechtlicher Natur seien. Demnach seien die offenen
Forderungen des Beschwerdegegners auf die Erben des Erblassers übergegangen.
3.3
Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben
grundsätzlich ipso iure in dessen Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip
der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB geht
sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf die Erben über. Dies
gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig davon, ob die Erben um
deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht. Nicht vererbbar sind dagegen
höchstpersönliche Rechte.
Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB
grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch
wird in der Lehre teilweise in analoger Anwendung von Art. 560
Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte
und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine
spezielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche
Grundsätze dem nicht entgegenstehen (Hans Michael Riemer, Vererblichkeit und
Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und
im öffentlichen Recht, recht 2006 S. 26 ff., 30 f.). So
wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest dann auf öffentlich-rechtliche
Schulden angewendet, wenn es sich um eine vermögensrechtliche oder an einem
Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn die Erben aus der Erbschaft
Vorteile ziehen (Max Imboden/René A. Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung I,
Basel 1986, S. 184; Yvo Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II,
2011, Art. 560 ZGB, Rz. 8; vgl. auch Hansjörg Seiler in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 2
Rz. 67). Nach der Rechtsprechung wird Art. 560 Abs. 2 ZGB
beispielsweise auf bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Ansprüche
des Gemeinwesens aus Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht angewandt (BGE
136.
V 7 E. 2.1.2; 99 V 165 E. 2a), AHV-Rückerstattungsschulden
werden mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen nach Art. 560 Abs. 2
ZGB zu persönlichen Schulden der Erben (BGE 96 V 72
E. 1; BGr, 25. September 2008,8C_581/2008, E. 2.2; BVerwGr, 21. August
2012, C-7835/2010, E. 3.3.2), und auch opferhilferechtliche
Genugtuungsansprüche sind wie zivilrechtliche Genugtuungsansprüche vererblich
(BGr, 24. September 2008,1C_106/2008, E. 6.4.4).
Teilweise wird in der Lehre und Rechtsprechung aber die
Ansicht vertreten, öffentlich-rechtliche Schulden gingen nicht nach
Art. 560 ZGB auf die Erben über, sondern die Vererbung bedürfe einer
besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 132 I 117
E. 5.1; 117 Ib 367 E. 4b). Dies ist zutreffend
für Steuerschulden, deren Übertragung aufgrund der erhöhten Anforderungen an
das Legalitätsprinzip im Abgaberecht einer speziellen gesetzlichen Grundlage
bedarf (BGE 102 Ia 483 E. 5a und 6b/dd; 117 Ib 367 E. 3
und 4). Weil dort die Steuersukzession regelnde öffentlich-rechtliche
Normen bestehen, gibt es für eine analoge Anwendung der privatrechtlichen
Bestimmung keinen Raum.
3.4
Weder das
heute geltende Gesundheitsgesetz noch die zur Zeit der Behandlung von D
geltende Taxordnung 2004 sehen eine explizite Erbenhaftung für die
Taxforderungen des Spitals vor. Die Beschwerdeführenden rügen daher, die
Gebühren könnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht bei den Erben erhoben
werden. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Gebühren nicht
direkt gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Es geht nicht um eine
Lockerung des festgelegten Kreises der Abgabepflichtigen. Gebührenschuldner ist
grundsätzlich der Patient. Wenn die Gebührenschuld vor seinem Tod bereits
entstanden ist, ist davon auszugehen, dass die
öffentlich-rechtliche Schuld nicht einfach untergeht, sondern gleichbehandelt werden muss wie
zivilrechtliche Schulden. Infrage käme hier
zwar auch eine analoge Anwendung der Steuersukzession
(§ 11 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG], Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]). Die Erben haften solidarisch für vom Erblasser geschuldete
Steuern. Diese Haftung schliesst sämtliche Steuern mit ein, die der Erblasser
bis zu seinem Todestag geschuldet, aber noch nicht bezahlt hat. Sie umfasst
damit nicht nur rechtskräftig veranlagte Steuern des Erblassers, sondern auch
die am Todestag noch nicht veranlagten Steuern. Aus Billigkeitsgründen ist eine
Beschränkung der Haftung der Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss
der Vorempfänge vorgesehen (VGr, 3. November 2010, SB.2010.00078,
E. 3.1). Bei Gebühren spielen Billigkeitserwägungen allerdings eine
untergeordnete Rolle (Walter Frei, Die Erbenhaftung für Forderungen aus dem
Steuerrechtsverhältnis, Zürich 1995, S. 119). Sie haben daher wie andere Schulden beim Tod des
Abgabepflichtigen auf die Erben überzugehen, ohne dass deren Haftung beschränkt
wird. Damit ist vorliegend
Art. 560 Abs. 2 ZGB analog anzuwenden (vgl. BGr, 26. Juni 2007,
2P.7/2007, E. 5; VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00323, E. 2.2).
Dem steht nicht entgegen, dass in dem
von den Beschwerdeführenden angeführten BGE 132 I 117 die Kosten eines Strafverfahrens, das wegen des Tods des
Angeklagten eingestellt worden war, nicht dessen Erben auferlegt wurden. In
diesem Fall stand nicht der Übergang einer bestehenden Schuld des Erblassers infrage, sondern die erstmalige Belastung des Nachlasses mit den vom
Erblasser verursachten Verfahrenskosten.
4.
4.1
Vorerst ist zu klären, ob die Forderung des Beschwerdegegners
gegenüber dem Patienten unter Wahrung des Legalitätsprinzips entstanden ist. Da die Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB den
Übergang, nicht die Entstehung der Schuld erfasst, ist es ausschlaggebend, ob die Gebühr noch gegenüber dem Patienten
erhoben wurde. Nur so wäre ein Übergang auf die Erben überhaupt möglich (vgl. dazu BGE 132 I 117 E. 7.3).
4.2
Bei den vorliegend strittigen Spitaltaxen handelt
es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2010, Rz. 2630 f.). Als öffentliche Abgaben bedürfen
Benutzungsgebühren grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und
Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Legalitätsprinzip; vgl. BGE
136.
I 142 E. 3.1; BGE 132 II 371 E. 2.1;
Art. 127 Abs. 1 BV). Die Anforderungen an die Vorgaben zur
Bemessung können für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit
das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der
Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 134 I 179 E. 6.1;
Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 519). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an
Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht
übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen
bewegt.
4.3
4.3.1
Ab dem Inkrafttreten des Universitätsspitalsgesetzes am 1. Januar 2007
sah der damals geltende § 23 Abs. 1 aUSZG vor, dass die Leistungen
des Universitätsspitals gebührenpflichtig sind. Neben den Patientinnen und
Patienten haften dafür die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
solidarisch (§ 23 Abs. 3 Ziff. 1 aUSZG). Das zur Zeit der
Behandlung von D noch geltende Gesetz über das Gesundheitswesen vom
4.
November 1962, Stand 1. Januar 2005 (GesG 2005), kannte keine
entsprechende Bestimmung. In § 82 GesG 2005 wird der Regierungsrat
ermächtigt, weitere Bestimmungen zum Vollzug und zur Ausführung des
Gesundheitsgesetzes zu erlassen. Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen
zu den Kostgeldtaxen in den kantonalen Anstalten sind dem Kantonsrat zur
Genehmigung vorzulegen (§ 83 lit. b GesG 2005). Gestützt darauf
erliess der Regierungsrat die Verordnung über Leistungen und Gebühren der
kantonalen Spitäler vom 20. Oktober 2004 (Taxordnung; nachfolgend: TaxO
2004). Sie wurde am 15. November 2004 vom Kantonsrat genehmigt. Die
Genehmigungspflicht von Verordnungen vermag jedoch wegen der fehlenden
Mitwirkung des Volks und der auf die gesamthafte Genehmigung oder Nichtgenehmigung
beschränkten Mitsprache des Kantonsrats die demokratische Legitimation nur in
einem viel geringeren Mass zu vermitteln als das formelle Gesetz (Georg Müller,
Elemente einer Rechtssetzungslehre, Zürich 1999, Rz. 213; Hans Nef,
Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates durch den Kantonsrat im
Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 256 ff.). Dem Referendum
nicht unterstehende Erlasse genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen
Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180
E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies war im Kanton Zürich bereits unter der
Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (aKV) nicht der Fall. Die Genehmigung
der Taxordnung durch den Kantonsrat (vgl. § 32 TaxO 2004) ersetzt folglich
nicht eine Regelung im Gesetz selbst.
Dispositiv
4.3.2 Das Bundesgericht hat im Jahr 1985 entschieden, dass
die gesetzliche Grundlage von § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 83
lit. b des dannzumal geltenden Gesundheitsgesetzes ausreiche, um von den
Belegärzten eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Spitaleinrichtungen etc.
einzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1985, ZBl 87/1986,
S. 265 ff., S. 270 f.; vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2698). Allenfalls könnte dies auch für die Erhebung von Spitaltaxen
gegenüber den Patienten gelten. Indes ist dabei zu beachten, dass das Bundesgericht
in seiner früheren Rechtsprechung beim Erfordernis einer formell-gesetzlichen
Grundlage noch zwischen Steuern und Kausalabgaben unterschieden hat. Zwar
verlangte das Bundesgericht bereits seit 1956 auch für Kausalabgaben eine
formell-gesetzliche Grundlage (BGE 82 I 21 E. 3a), jedoch genügte vorerst,
dass die Kausalabgaben im formellen Gesetz zumindest erwähnt sind (Lukas
Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 68, mit
Hinweisen). Hinzu kommt, dass es langjähriger Praxis entsprach, dass
Verwaltungsbehörden im Rahmen der Sonderstatusverhältnisse, zu welchen auch die
Beziehung zwischen staatlichen Spitälern und angestellten Ärzten zählte, ohne
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Rechte und Pflichten der Betroffenen
festlegen konnten (Widmer, S. 79). Seit Inkrafttreten der Bundesverfassung
von 1999 ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip nun ein verfassungsmässiges
Recht. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in einem Entscheid im Jahr 2000
infrage gestellt, ob das Gesundheitsgesetz für eine Taxforderung gegen den
Anstaltsbenutzer selbst eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle (VGr,
8. Dezember 2000, VB.2000.00250, E. 3b).
4.3.3 Gemäss der heutigen bundesgerichtlichen Praxis wird
grundsätzlich das Legalitätsprinzip im Abgaberecht streng gehandhabt (BGE 136 I
142 E. 3.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1317, mit Hinweisen). Ausnahmen
sind jedoch zulässig bei Kausalabgaben von geringer Höhe oder bei Leistungen
des Gemeinwesens, die wahlweise privat- oder öffentlich-rechtlich abgewickelt
werden und zu einem marktgerechten Preis erfolgen (vgl. dazu BGE 130 I 113
E. 2.2; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 188 ff.). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die strengen Anforderungen bei
kostenabhängigen Benützungsgebühren zudem gelockert werden, wenn die vom Staat
erbrachte Leistung einen Handelswert aufweist (BGE 121 I 230 E. 3e und
E. 3g/aa). Die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt
werden, sind nach der Natur der infrage stehenden Leistung zu differenzieren
(BGE 125 I 182 E. 4a; BGr, 25. Oktober 2011,2C_807/2010, E. 3).
Sie sind namentlich dann geringer, wenn die Abgabe ein Entgelt für die
freiwillige Benützung einer Einrichtung darstellt, welche nach
marktwirtschaftlichen Prinzipien reguliert wird (BGE 122 I 279 E. 6c;
BGE 121 I 230 E. 3g/dd). Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend
emissionsabhängige Landegebühren für den Flughafen Zürich dargelegt, dass die Flughafengebühr ein Entgelt für die freiwillige und
kommerzielle Inanspruchnahme einer kostspieligen Infrastruktur sei. Es verstehe
sich von selbst, dass ein Flughafenhalter diese Infrastruktur nicht
unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dass vorliegend der Flughafen von einem Kanton
betrieben werde, könne daran nichts ändern (BGE 125 I 182 E. 4f).
4.3.4 Aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 (KVG) ergibt sich, dass die Leistungen eines Spitals
kostenpflichtig sind (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 lit. f
KVG). Vor allem zeigt aber § 83 lit. b GesG 2005, dass in den
kantonalen Anstalten, wozu das Universitätsspital gehört (vgl. E. 1.1),
Kostgeldtaxen erhoben werden. Damit ist der Gegenstand der Abgabe bestimmt. Aus
§ 83 lit. b GesG 2005 selbst geht zwar nicht hervor, wer die in der
genannten Bestimmung erwähnten Kostgeldtaxen zu bezahlen hat. In § 39a
Abs. 2 GesG 2005 wurde aber festgehalten, dass an einem staatlichen
Krankenhaus wie dem Universitätsspital Privatpatienten behandelt werden können.
§ 41 GesG 2005 legte sodann eine Pflicht der staatlichen Krankenhäuser
fest, Personen aufzunehmen, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen kann § 83 lit. b GesG 2005
nur so verstanden werden, dass die dort erwähnten Kostgeldtaxen eben von jenen
Patienten bezahlt werden müssen, die im materiellen Teil des Gesetzes erwähnt
sind, womit der Kreis der Abgabepflichtigen festgelegt ist.
Hinzu kommt, dass Patienten
gewissermassen frei entscheiden können, ob sie in ein kantonales öffentliches
Spital eintreten oder auf private Angebote ausweichen wollen. Grundsätzlich
erfordern das Gebot der Rechtssicherheit wie auch die Rechtsschutzfunktion des
Legalitätsprinzips eine so bestimmte Formulierung des Gesetzes, dass die Betroffenen
ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 117 Ia 472
E. 3e). Vorliegend hat der Patient bei Spitaleintritt bereits ein Depot
geleistet, womit ihm bewusst sein musste, dass die von ihm in Anspruch
genommene Leistung gebührenpflichtig ist. Wer freiwillig in ein
Benützungsverhältnis eintritt, kann sich nicht darauf berufen, die gesetzliche
Regelung sei zu unbestimmt ausgefallen; die Einwilligung des Betroffenen vermag
in solchen Fällen die genügend bestimmt formulierte gesetzliche Grundlage zu
ersetzen (vgl. dazu Isabelle Häner, Die Einwilligung der betroffenen Person als
Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen,
ZBl 103/2002 S. 57 ff., S. 60 ff.). Wenn im Zeitpunkt der
Einwilligung feststeht oder absehbar ist, dass eine bestimmte Gebühr erhoben
wird, ist damit das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllt. Daher sind die
Anforderungen an die Gesetzmässigkeit geringer (Wyss, S. 193). Folgt man
der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, genügt somit auch in diesem
Fall die Delegationsnorm in § 83 lit. b GesG 2005 den Voraussetzungen
an die formell-gesetzliche Grundlage für die Taxforderungen des
Universitätsspitals aus dem Jahr 2005 (vgl. heute § 16 des Spitalplanungs-
und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 [SPFG]).
4.4 § 83 lit. b GesG 2005 sieht vor, dass der Regierungsrat die Kostgeldtaxen in den
kantonalen Spitälern festzulegen hat. Ein bestimmter
Betrag oder ein Berechnungsmodus wird in dieser Bestimmung zwar nicht geregelt.
Da es sich bei den Spitaltaxen um Benutzungsgebühren handelt, kann ihre Höhe
allenfalls durch die Einhaltung des Äquivalenzprinzips begrenzt werden. Aufgrund des bestehenden Angebots privater Spitäler
kommt diesen Leistungen ein Marktwert zu. Die Spitäler erstellen ihre
Rechnungen nach Tarifen oder Preisen, die in Verträgen zwischen
Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbart werden, wobei auf eine
betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu
achten ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 KVG). Im Bereich der
Zusatzleistungen werden die Preise aufgrund der Markt- und
Wettbewerbsverhältnisse festgelegt (Tomas Poledna, Arztrecht in der Praxis,
S. 411). Damit kann die gebotene Begrenzung aus dem Äquivalenzprinzip
abgeleitet werden, wonach eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich
in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.1). Für
die Bemessung der Benützungsgebühren
kann demzufolge auf eine Verordnung abgestellt werden (vgl.
E. 4.2).
Nach § 4 TaxO 2004 entsprechen die Vollkosten den
durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung (Betriebskosten,
Investitionskosten und Kosten für Lehre und Forschung). Für stationäre
Behandlungen werden in der Regel Pauschalen verrechnet. Die Taxen können nach
Spital, Abteilungen, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach
Patientengruppen (zürcherische, schweizerische oder ausländische Patientinnen
und Patienten) abgestuft werden (§ 12 Abs. 1 und 2 TaxO 2004).
Den schweizerischen Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nach § 3 TaxO 2004 Personen im Geltungsbereich von
Art. 95a KVG gleichgestellt (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz
und der Europäischen Gemeinschaft, vgl. AS 2002 S. 695 für die frühere
Fassung von Art. 95a KVG). D war als deutscher Staatsangehöriger daher
schweizerischen Patienten gleichzustellen, und die Berechnung erfolgte auch
faktisch nach den Tarifen für schweizerische Patienten. Das Spital erhebt bei
der stationären Behandlung eine Grundtaxe, die bei schweizerischen und
ausländischen Patientinnen und Patienten maximal 200 % der Vollkosten
gemäss § 4 TaxO 2004 entspricht (§ 13 Abs. 4 TaxO 2004). Die
Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 14
Abs. 2 TaxO 2004).
Gemäss § 2 Abs. 1 GesG 2005 vollzieht die
Direktion des Gesundheitswesens das Gesundheitsgesetz und die dazugehörenden
Verordnungen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der
Taxordnungen der kantonalen Spitäler vom 2. Dezember 2004 (VollzugsV TaxO)
regelt die Höhe der Grundtaxen und Zusatztaxen (§§ 16 ff. VollzugsV
TaxO). Die Grundtaxe setzt sich unter anderem zusammen aus der Teilpauschale
mit Fallbezug (für schweizerische Patienten: Fr. 6'600.- pro Tag [ORL],
resp. Fr. 10'565.- pro Tag [Innere Medizin]) und der Teilpauschale mit
Tagesbezug (Fr. 1'128.- pro Tag [ORL]). Die Taxen betragen ungefähr
150 % derjenigen für zürcherische Patienten und befinden sich somit im
vorgesehenen Rahmen. Als Zusatztaxen werden für schweizerische Patienten der
Privatabteilung Fr. 2'616.- (Teilpauschale mit Fallbezug) und
Fr. 543.- (Teilpauschale mit Tagesbezug) erhoben. Die Rechnungen vom …2005
und vom … 2005 stützen sich denn auch auf diese Beträge. Aus der Auflistung
ergeben sich für jeden Tag der Hospitalisation die verrechneten Leistungen. Der
Wert der Leistung bemisst sich bei Gebühren nach dem Nutzen, den sie dem
Pflichtigen bringen, oder nach dem Kostenaufwand des konkreten
Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen; es ist
nicht erforderlich, dass die Gebühren in jedem Fall – im Sinn eines Einzelkostendeckungsprinzips
– genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollten indessen nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für
die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (Hungerbühler, S. 505 ff.,
S. 520 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2704). Es bestehen keine
Hinweise dafür, dass diese Kosten zu den vom Spital erbrachten Leistungen in
einem Missverhältnis stehen. Die Beschwerdeführenden zeigen denn auch nicht
näher auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die geforderten Gebühren das
Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip verletzen.
4.5 Dementsprechend
ist das Legalitätsprinzip bei der Erhebung von Spitaltaxen gegenüber dem
behandelten Patienten gewahrt.
5.
5.1
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Taxforderung noch zu Lebzeiten des
Patienten entstanden ist. Die Kostenverfügung des
Universitätsspitals an die Beschwerdeführenden erging schliesslich über fünf Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns bzw. des Sohnes
Vater. Nach § 27 Abs. 1 TaxO 2004 richtet sich die
Fälligkeit der Taxforderung nach § 29a VRG, wonach öffentlich-rechtliche
Forderungen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig werden. Zum
Zeitpunkt des Tods von D waren die umstrittenen Spitalrechnungen somit noch
nicht fällig geworden. Von der Fälligkeit ist jedoch die Entstehung einer
Schuld zu unterscheiden. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der gesetzliche
Tatbestand vollständig erfüllt ist, die Fälligkeit ist erst gegeben, wenn die
Schuld eingefordert werden kann, somit erst nachdem die Voraussetzungen für
deren Festsetzung gegeben sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom
11. April 2003, ZWR 2004 S. 82 ff.). Die Rechnungsstellung sowie der Erlass einer Kostenverfügung sind lediglich
Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung (vgl. auch § 27 Abs. 3 TaxO 2004). Die Gebührenschuld an sich ist
jedoch bereits früher entstanden. Der Zeitpunkt ist in der Taxordnung 2004 zwar
nicht ausdrücklich geregelt, lässt sich aber durch
einen Vergleich mit dem Privatrecht bestimmen. Schliesst
anstelle eines öffentlichen Spitals ein Privatspital einen Vertrag mit dem
Patienten für dessen Spitalaufenthalt ab, untersteht die medizinische
Behandlung dem Auftragsrecht (BGE 133 V 416 E. 2.2): Bereits der
Spitaleintritt schafft Rechte und Pflichten; der Patient
(oder die Versicherung) ist verpflichtet, eine korrekte Spitalrechnung
fristgerecht zu bezahlen. Dies muss im Sinn eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall gelten. Die
Gebühr ist davon abhängig, welche Behandlungen vorgenommen werden und wie lange
der Patient im Spital bleibt. Spätestens mit Vornahme der Leistungen durch das
Universitätsspital ist daher die Gebührenschuld entstanden.
5.2 Um die Höhe der Schuld zu bestimmen, ist
bei der Benutzungsgebühr auch kein Veranlagungsverfahren nötig. Die Abgabe wird
mit Verwirklichung des Tatbestandes geschuldet (Frei,
S. 119). Somit bildet die Schuld gegenüber dem Universitätsspital, die im Todeszeitpunkt bereits entstanden war, Gegenstand der
Universalsukzession und geht auf die Erben des Patienten
über. Nur wo die Abgabeschuld noch in einem
Veranlagungsverfahren festzustellen ist, ist das Verfahren nicht ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegenüber den Erben zulässig. Selbst in
diesem Fall kann allenfalls vom strengen Legalitätsprinzip dort abgewichen
werden, wo der Abgabe eine staatliche Leistung vorausgegangen ist und die
Abgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip beachtet (Frei, S. 120).
5.3 Zusammenfassend
haften die Beschwerdeführer als Erben des verstorbenen D für die öffentlich-rechtliche
Gebührenschuld in Höhe von Fr. 271'926.80 des
Universitätsspitals. Folglich ist hier nicht weiter darauf einzugehen, ob für die solidarische Haftung der
Ehegattin für die Spitaltaxen zur Zeit der Behandlung von D eine genügende gesetzliche Grundlage bestand.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass
die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht nachgewiesen sei. Da ihnen nie Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, anhand derer
sich überprüfen liesse, dass die verrechneten Leistungen nach den Regeln der
ärztlichen Kunst korrekt erbracht wurden, sei ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden.
6.2 Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld
gemäss der Taxordnung ganz
oder teilweise infrage stellen, da die massgebenden Gebührenordnungen nur die für mängelfrei erbrachten
Leistungen geschuldeten Gebühren definieren (VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b). Soweit die
Pflichtverletzungen eines Spitals jedoch neben der Reduktion bzw. dem Verlust
von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 und § 2 VRG nicht im Verwaltungsprozess,
sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Moritz W. Kuhn,
Arztrecht in der Praxis, S. 616 ff.; BGE 133 III
462 E. 2.1).
6.3 Nach § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und Patienten auf
Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt. Für die Einsicht von
Angehörigen in die Patientendokumentation einer verstorbenen Person ist ein
Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis an die Gesundheitsdirektion zu stellen.
Das Recht zur Einsicht wird nur dann erteilt, wenn ein das
Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person überwiegendes schutzwürdiges
Interesse der Einsicht verlangenden Person vorliegt (vgl. Weisung der
Gesundheitsdirektion vom 17. Oktober 2004 zum Patientinnen- und Patientengesetz,
abrufbar unter: www.gd.zh.ch). Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass
die Patientenakten von D der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Eine Gehörsverletzung
ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden bringen lediglich in
allgemeiner Weise vor, dass sie starke Zweifel daran hätten, dass die
Behandlung von D durch das Universitätsspital Zürich entsprechend den Regeln
der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Das Vorliegen eines
ärztlichen Kunst- bzw. Behandlungsfehler hat in Analogie zur privatrechtlichen
Auftragshaftung jedoch der Patient (bzw. die
Angehörigen) zu beweisen (Kuhn, S. 621). Aus den
nicht weiter substanziierten Vorbringen können die Beschwerdeführenden demnach
nichts für sich ableiten. Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.
7.
7.1 Eventualiter
verlangen die Beschwerdeführenden, dass ihnen die Taxforderungen zu erlassen
seien, da sie nicht über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Forderungen
verfügten.
7.2 Nach
§ 22 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) kann das Spital die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine
Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden
(vgl. auch § 22 TaxO 2004). Die
Beschwerdeführenden haben dem Universitätsspital im Zusammenhang mit der angebotenen
Vergleichszahlung von Fr. 40'000.- die Steuererklärung 2007 der
Beschwerdeführerin eingereicht. Die Spitaldirektion des Universitätsspitals
führte aus, dass ohne die notwendigen Unterlagen betreffend die Erbschaft der
Erlass der Forderung nicht geprüft werden könne. Da die
Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde und es einen Erbteilungsvertrag gegeben
habe, sei davon auszugehen, dass es in der Erbschaft Vermögenswerte hatte.
7.3
Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen die
Beschwerdeführenden nun das amtliche Inventar im Nachlass von D sowie weitere
Unterlagen vor, allerdings nicht den vollständigen Erbteilungsvertrag. Das
Nachlassvermögen beträgt danach Fr. 284'287.15, wovon der
Beschwerdeführerin aus Güterrecht Fr. 213'442.25 zukommen, sodass sich ein
Netto-Nachlassvermögen von Fr. 70'844.90 ergibt. Die grössten Aktiven sind
das Einfamilienhaus in F und das Einfamilienhaus in E. Das Vorbringen neuer Beweismittel im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zulässig
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).
Allerdings kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über den Erlass einer Gebührenforderung ein grosser
Ermessensspielraum zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 Rz. 14). Die Spitaldirektion hat bis jetzt
zwar den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführenden mangels Unterlagen nicht
angenommen. Über ein Erlassgesuch an sich hat sie aber noch nicht entschieden.
Somit war die Frage des Erlasses auch nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann indes
nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung
war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00429,
E. 1.2). Auf die Frage des Erlasses der Spitaltaxen ist folglich im
vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Den Beschwerdeführenden bleibt es aber
unbenommen, ein entsprechendes Erlassgesuch an das Universitätsspital zu
richten. Die Rechtskraft einer Gebührenverfügung schliesst denn
auch ein anschliessendes Erlassverfahren nicht aus (VGr,
20. April 2004, VB.2004.00124, E. 3.2).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat vorliegend
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung
von Rechtsmitteln zu seinem Aufgabenbereich gehört (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19).
8.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung
von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Als mittellos gelten
Gesuchsteller, die die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermögen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen
notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.
Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation
der Beschwerdeführenden; unter Berücksichtigung sämtlicher finanzieller
Verpflichtungen einerseits, sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
andererseits (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225
E. 2.5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen"
übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage
zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür
öffentliche Mittel bereitzustellen sind (BGr, 2. Juli 2010,
4A_294/2010, E. 1.3).
8.3
Die Beschwerdeführenden reichen eine Übersicht
über ihre Vermögensverhältnisse ein, aus der sich ergibt, dass die jährlichen
Ausgaben die Einnahmen um etwa Fr. 30'000.-
übersteigen. Allerdings verfügen die Beschwerdeführenden über namhaftes
Vermögen, einerseits das Haus in E im Wert von Fr. 900'000.-, das mit
einer Hypothek in Höhe von Fr. 650'000.- belastet ist, und andererseits
das Haus in F mit einem Wert von ungefähr Fr. 150'000.-
(Steuerwert Fr. 250'000.-). Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch eine
Darlehensschuld bei ihrem Vater in Höhe von etwa Fr. 222'833.-. Zudem
führen die Beschwerdeführenden in der Übersicht ein Passivum in Höhe von
Fr. 350'000.- für die Forderung des Universitätsspitals (inkl. Verfahrens-
und Anwaltskosten) auf. Das Prozessergebnis kann jedoch bei der Beurteilung der
Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Thomas Geiser in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächiger, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, Art. 64 Rz. 14), da für die
Beurteilung der Mittellosigkeit spätestens der Zeitpunkt des Entscheids massgebend
ist. Die Gebührenschuld ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig,
und es wurde auch noch nicht über ein Erlassgesuch entschieden. Damit erweist
sich dieses Passivum als ungewiss und ist daher nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich somit ein Aktivenüberschuss in Höhe von
Fr. 178'167.20. Dieser Überschuss ist mit den mutmasslichen
Verfahrenskosten in Beziehung zu setzen. Die Art der
Vermögensanlage ist dabei irrelevant, weshalb auch bei Immobilien zu prüfen ist, ob sie
verwendet werden können. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist Grundeigentümern die Aufnahme bzw. Erhöhung von
Hypothekarkrediten oder auch der Verkauf ihrer Liegenschaften zuzumuten (BGr,
14. Februar 2007,4P.313/2006, E. 3.3; 6. Dezember 2006,
5P.458/2006, E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin von zwei Einfamilienhäusern ist, deren
weitere Belastung nicht auszuschliessen ist, ist die Mittellosigkeit
nicht belegt. Es erscheint
vorliegend zumutbar, die Liegenschaft in F für die Prozessfinanzierung zu realisieren,
bzw. die Liegenschaft in E zusätzlich zu belasten (vgl. BGr, 5. Februar 2007, I 662/06, E. 4.2.2).
Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 12'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…