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Entscheid

VB.2012.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00232

24. Januar 2013Deutsch29 min

(URT.2013.14949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Das

Universitätsspital Zürich teilte A mit Schreiben vom 27. September 2006

mit, dass wegen drei nicht beglichener Rechnungen aus dem Jahr 2005 für die Be­handlung

von D, dem inzwischen verstorbenen Ehemann von A, noch eine Summe von

Fr. 271'926.80 ausstehend sei. Nachdem darauf keine Zah­lungen eingingen,

stellte das Universitätsspital Zürich am 21. Juli 2008 A eine letzte

Mahnung für die drei Rechnungen.

B. Mit

Schreiben vom 1. Oktober 2008 unterbreitete A, nunmehr anwaltlich

vertreten, dem Universitätsspital einen Vergleichsvorschlag, gemäss welchem sie

per Saldo aller Ansprüche den Betrag von maximal Fr. 40'000.- bezahle. Zur

Überprüfung des Angebots forderte das Universitätsspital am 27. August

2009 ihren Rechtsvertreter auf, Unterlagen zu ihrer Erbschaft einzureichen. Da

keine entsprechenden Dokumente zugestellt wurden, ging das Universitätsspital

in der Folge nicht auf den Vergleichsvorschlag ein.

C. Am 26. Januar 2010

leitete das Universitätsspital die Betreibung gegen A und ihren Sohn B ein,

wogegen sie Rechtsvorschlag erhoben. Darauf verpflichtete die Spitaldirektion

des Universitätsspitals Zürich mit Verfügungen vom 8. März 2011 A sowie B

zur Zahlung folgender Kosten:

Fr.

226'977.00

nebst

Zins zu 5 % seit 27.09.2005

Fr.

12'243.50

nebst

Zins zu 5 % seit 27.09.2005

Fr.

32'706.30

nebst

Zins zu 5 % seit 27.09.2005

Fr.

20.00

Mahnspesen

Fr.

500.00

Gebühr

Zudem verfügte die

Spitaldirektion die Aufhebung der genannten Rechtsvorschläge.

Erwägungen

II.

Dagegen reichten A und ihr Sohn am 30. März 2011 je

einen Rekurs beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich ein. Sie beantragten

die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Spitalrat wies die beiden Rekurse

am 13. März 2012 ab.

III.

Mit Eingabe vom 12. April 2012 erhoben A und B

(vertreten durch seine Mutter) jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragten die Aufhe­bung des Rekursentscheids des Spitalrats des

Universitätsspitals Zürich vom 13. März 2012 und der Verfügung der

Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2011. Zudem ersuchten

sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel­lung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA C; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2012 vereinigte

das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und holte die Akten ein. Mit

Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 beantragte die Spitaldirektion die

Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 17. September 2012 hielten A

und B an ihren Anträgen fest, ebenso die Spitaldi­rektion in der Duplik vom

5.

November 2012. A und B reichten am 15. November 2012 eine weitere

Eingabe ein, wozu die Spitaldirektion am 13. Dezember 2012 Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Universitätsspital Zürich ist nach § 1

des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005

(USZG) eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern

gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in

ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2;

Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002,

S. 99). Bei den strittigen

Kosten für die stationäre Behandlung im

Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche

Geldforderung (VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046 E. 3.2.4; RB 1982

Nr. 161). Gemäss §§ 29 und 30 USZG in Verbindung mit § 41

Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) ist demnach das Verwaltungs­gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekte

sind vorliegend die Verfügungen des Universitätsspitals vom 8. März 2011.

Der Beschwerdegegner kann grundsätzlich seine Forderungen auf dem Ver­fügungsweg

geltend machen. Denn mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird zwi­schen

Spital und Patient aufgrund einer hoheitlichen Anordnung ein

öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet (BGr, 29. September

2011,2C_336/2001, E. 4.1; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas

Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007

[nachfolgend: Arztrecht in der Praxis], S. 161). Im Kanton Zürich wird das

Rechtsverhältnis zwischen Spital und Patient detailliert geregelt (vgl.

Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004, PatG). Somit bleibt

grundsätzlich kein Raum für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (vgl. dagegen

Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, 22. Februar 2011, S-09-135,

E. 4).

2.

D wurde vom …. bis

am … 2005 zum privaten Tarif in der ORL-Klinik,

teilweise in der Intensivstation, des Universitätsspitals

Zürich behandelt. Der deutsche Patient war in der Schweiz nicht

krankenversichert. Die G-Versicherung erteilte vor seinem Spitaleintritt eine

Kostengutsprache von 30 % für die stationäre Behandlung ab dem … 2005. Das Universitätsspital holte daher beim Patienten ein Depot

von Fr. 27'000.- ein. Vom … bis … 2005 musste D wiederum hospitalisiert werden. Für diese

Behandlungen erhob das Universitätsspital ein Depot in

Höhe von Fr. 16'000.-. Am … 2005 stellte das Universitätsspital D

(unter Abzug der geleisteten Anzahlung) für den ersten

Behandlungszeitraum eine Rechnung in Höhe von Fr. 226'977.- und für die

zweite Behandlung eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'243.50 zu.

Am … 2005 trat D

erneut in das Universitätsspital ein, wobei er ein

Depot von Fr. 20'000.- bezahlte. … 2005 verstarb D im Spital. Als gesetzliche Erben hinterliess er

seine Ehefrau und seinen Sohn. Für den Spitalaufenthalt vom … bis … 2005 stellte das

Universitätsspital die Rechnung in Höhe von Fr. 32'706.30 direkt der Ehefrau zu. Alle drei

Rechnungen blieben unbezahlt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen das Fehlen einer

gesetzlichen Grundlage für ihre Haftung für die Spitalrechnungen ihres

verstorbenen Ehemanns und Vaters. Zwar sehe § 23 Abs. 3 USZG vor,

dass neben den Patienten u. a. die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Taxforderungen haften.

Die entsprechende Bestimmung sei jedoch erst am 1. Januar 2007 in Kraft

getreten. Die Taxordnung, die im Zeitpunkt der Behandlung von D sel. im Jahr

2005.

in Kraft war, sei keine genügende gesetzliche Grundlage. Die Haftung könne

auch nicht auf die vom Universitätsspital angeführten Art. 560 Abs. 2 und Art. 639 des

Zivilgesetz­buchs (ZGB)

gestützt werden, da es für den Übergang öffentlich-rechtlicher Forderungen auf

die Erben einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfe.

3.2

Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass der für

zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte

Grundsatz der Erbenhaftung auch für öffentlich-rechtliche Schulden gelte,

sofern sie vermögensrechtlicher Natur seien. Demnach seien die offenen

Forderungen des Beschwerdegegners auf die Erben des Erblassers übergegangen.

3.3

Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben

grundsätzlich ipso iure in dessen Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip

der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB geht

sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf die Erben über. Dies

gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig davon, ob die Erben um

deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht. Nicht vererbbar sind dagegen

höchstpersönliche Rechte.

Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB

grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch

wird in der Lehre teilweise in analoger Anwen­dung von Art. 560

Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte

und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine

spe­zielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche

Grundsätze dem nicht entgegenstehen (Hans Michael Riemer, Vererblichkeit und

Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und

im öffentlichen Recht, recht 2006 S. 26 ff., 30 f.). So

wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest dann auf öffentlich-rechtli­che

Schulden angewendet, wenn es sich um eine vermögensrechtliche oder an einem

Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn die Erben aus der Erbschaft

Vorteile ziehen (Max Imboden/René A. Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung I,

Basel 1986, S. 184; Yvo Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II,

2011, Art. 560 ZGB, Rz. 8; vgl. auch Hansjörg Seiler in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 2

Rz. 67). Nach der Rechtsprechung wird Art. 560 Abs. 2 ZGB

beispielsweise auf bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Ansprüche

des Gemeinwesens aus Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht angewandt (BGE

136.

V 7 E. 2.1.2; 99 V 165 E. 2a), AHV-Rückerstattungsschulden

werden mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen nach Art. 560 Abs. 2

ZGB zu persönlichen Schulden der Erben (BGE 96 V 72

E. 1; BGr, 25. September 2008,8C_581/2008, E. 2.2; BVerwGr, 21. August

2012, C-7835/2010, E. 3.3.2), und auch opferhilferechtliche

Genugtuungsansprüche sind wie zivilrechtliche Genugtuungsansprüche vererblich

(BGr, 24. September 2008,1C_106/2008, E. 6.4.4).

Teilweise wird in der Lehre und Rechtsprechung aber die

Ansicht vertreten, öffentlich-rechtliche Schulden gingen nicht nach

Art. 560 ZGB auf die Erben über, sondern die Vererbung bedürfe einer

besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 132 I 117

E. 5.1; 117 Ib 367 E. 4b). Dies ist zutreffend

für Steuerschulden, deren Übertragung aufgrund der erhöhten Anforderungen an

das Legalitätsprinzip im Abgaberecht einer speziellen gesetzli­chen Grundlage

bedarf (BGE 102 Ia 483 E. 5a und 6b/dd; 117 Ib 367 E. 3

und 4). Weil dort die Steuersukzession regelnde öffentlich-rechtliche

Normen bestehen, gibt es für eine analoge Anwendung der privatrechtlichen

Bestimmung keinen Raum.

3.4

Weder das

heute geltende Gesundheitsgesetz noch die zur Zeit der Behandlung von D

geltende Taxordnung 2004 sehen eine explizite Erbenhaftung für die

Taxforderungen des Spitals vor. Die Beschwerdeführenden rügen daher, die

Gebühren könnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht bei den Erben erhoben

werden. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Gebühren nicht

direkt gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Es geht nicht um eine

Lockerung des festgelegten Kreises der Abgabepflichtigen. Gebührenschuldner ist

grundsätzlich der Patient. Wenn die Gebührenschuld vor seinem Tod bereits

entstanden ist, ist davon auszugehen, dass die

öffentlich-rechtliche Schuld nicht einfach untergeht, sondern gleichbehandelt werden muss wie

zivilrechtliche Schulden. Infrage käme hier

zwar auch eine analoge Anwendung der Steuersukzession

(§ 11 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG], Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]). Die Erben haften solidarisch für vom Erblasser geschuldete

Steuern. Diese Haftung schliesst sämtliche Steuern mit ein, die der Erblasser

bis zu seinem Todestag geschuldet, aber noch nicht bezahlt hat. Sie umfasst

damit nicht nur rechtskräftig veranlagte Steuern des Erblassers, sondern auch

die am Todestag noch nicht veranlagten Steuern. Aus Billigkeitsgründen ist eine

Beschränkung der Haftung der Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss

der Vorempfänge vorgesehen (VGr, 3. November 2010, SB.2010.00078,

E. 3.1). Bei Gebühren spielen Billigkeitserwägungen allerdings eine

untergeordnete Rolle (Walter Frei, Die Erbenhaftung für Forderungen aus dem

Steuerrechtsverhältnis, Zürich 1995, S. 119). Sie haben daher wie andere Schulden beim Tod des

Abgabepflichtigen auf die Erben überzugehen, ohne dass deren Haftung beschränkt

wird. Damit ist vorliegend

Art. 560 Abs. 2 ZGB analog anzuwenden (vgl. BGr, 26. Juni 2007,

2P.7/2007, E. 5; VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00323, E. 2.2).

Dem steht nicht entgegen, dass in dem

von den Beschwerdeführenden angeführten BGE 132 I 117 die Kosten eines Strafverfahrens, das wegen des Tods des

Angeklagten eingestellt worden war, nicht dessen Erben auferlegt wurden. In

diesem Fall stand nicht der Übergang einer bestehenden Schuld des Erblassers infrage, sondern die erstmalige Belastung des Nachlasses mit den vom

Erblasser verursachten Verfahrenskosten.

4.

4.1

Vorerst ist zu klären, ob die Forderung des Beschwerdegegners

gegenüber dem Patienten unter Wahrung des Legalitätsprinzips entstanden ist. Da die Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB den

Übergang, nicht die Entstehung der Schuld erfasst, ist es ausschlaggebend, ob die Gebühr noch gegenüber dem Patienten

erhoben wurde. Nur so wäre ein Übergang auf die Erben überhaupt möglich (vgl. dazu BGE 132 I 117 E. 7.3).

4.2

Bei den vorliegend strittigen Spitaltaxen handelt

es sich um eine Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2010, Rz. 2630 f.). Als öffentliche Abgaben bedürfen

Benutzungsgebühren grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und

Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt (Legalitätsprinzip; vgl. BGE

136.

I 142 E. 3.1; BGE 132 II 371 E. 2.1;

Art. 127 Abs. 1 BV). Die Anforderungen an die Vorgaben zur

Bemessung können für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, soweit

das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien

(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der

Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 134 I 179 E. 6.1;

Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 519). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an

Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht

übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen

Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen

bewegt.

4.3

4.3.1

Ab dem Inkrafttreten des Universitätsspitalsgesetzes am 1. Januar 2007

sah der damals geltende § 23 Abs. 1 aUSZG vor, dass die Leistungen

des Universitätsspitals gebührenpflichtig sind. Neben den Patientinnen und

Patienten haften dafür die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten

solidarisch (§ 23 Abs. 3 Ziff. 1 aUSZG). Das zur Zeit der

Behandlung von D noch geltende Gesetz über das Gesundheitswesen vom

4.

November 1962, Stand 1. Januar 2005 (GesG 2005), kannte keine

entsprechende Bestimmung. In § 82 GesG 2005 wird der Regierungsrat

ermächtigt, weitere Bestimmungen zum Vollzug und zur Ausführung des

Gesundheitsgesetzes zu erlassen. Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen

zu den Kostgeldtaxen in den kantonalen Anstalten sind dem Kantonsrat zur

Genehmigung vorzulegen (§ 83 lit. b GesG 2005). Gestützt darauf

erliess der Regierungsrat die Verordnung über Leistungen und Gebühren der

kantonalen Spitäler vom 20. Oktober 2004 (Taxordnung; nachfolgend: TaxO

2004). Sie wurde am 15. November 2004 vom Kantonsrat genehmigt. Die

Genehmigungspflicht von Verordnungen vermag jedoch wegen der fehlenden

Mitwirkung des Volks und der auf die gesamthafte Genehmigung oder Nichtgenehmigung

beschränkten Mitsprache des Kantonsrats die demokratische Legitimation nur in

einem viel geringeren Mass zu vermitteln als das formelle Gesetz (Georg Müller,

Elemente einer Rechtssetzungslehre, Zürich 1999, Rz. 213; Hans Nef,

Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates durch den Kantonsrat im

Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 256 ff.). Dem Referendum

nicht unterstehende Erlasse genügen zudem nur dann dem Vorbehalt des formellen

Gesetzes, wenn die Kantonsverfassung diese Form vorsieht (BGE 126 I 180

E. 2a; 124 I 216 E. 3a). Dies war im Kanton Zürich bereits unter der

Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (aKV) nicht der Fall. Die Genehmigung

der Taxordnung durch den Kantonsrat (vgl. § 32 TaxO 2004) ersetzt folglich

nicht eine Regelung im Gesetz selbst.

Dispositiv

4.3.2 Das Bundesgericht hat im Jahr 1985 entschieden, dass

die gesetzliche Grundlage von § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 83

lit. b des dannzumal geltenden Gesundheitsgesetzes ausreiche, um von den

Belegärzten eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Spitaleinrichtungen etc.

einzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1985, ZBl 87/1986,

S. 265 ff., S. 270 f.; vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2698). Allenfalls könnte dies auch für die Erhebung von Spitaltaxen

gegenüber den Patienten gelten. Indes ist dabei zu beachten, dass das Bundesgericht

in seiner früheren Rechtsprechung beim Erfordernis einer formell-gesetzlichen

Grundlage noch zwischen Steuern und Kausalabgaben unterschieden hat. Zwar

verlangte das Bundesgericht bereits seit 1956 auch für Kausalabgaben eine

formell-gesetzliche Grundlage (BGE 82 I 21 E. 3a), jedoch genügte vorerst,

dass die Kausalabgaben im formellen Gesetz zumindest erwähnt sind (Lukas

Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 68, mit

Hinweisen). Hinzu kommt, dass es langjähriger Praxis entsprach, dass

Verwaltungsbehörden im Rahmen der Sonderstatusverhältnisse, zu welchen auch die

Beziehung zwischen staatlichen Spitälern und angestellten Ärzten zählte, ohne

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Rechte und Pflichten der Betroffenen

festlegen konnten (Widmer, S. 79). Seit Inkrafttreten der Bundesverfassung

von 1999 ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip nun ein verfassungsmässiges

Recht. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in einem Entscheid im Jahr 2000

infrage gestellt, ob das Gesundheitsgesetz für eine Taxforderung gegen den

Anstaltsbenutzer selbst eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle (VGr,

8. Dezember 2000, VB.2000.00250, E. 3b).

4.3.3 Gemäss der heutigen bundesgerichtlichen Praxis wird

grundsätzlich das Legalitätsprinzip im Abgaberecht streng gehandhabt (BGE 136 I

142 E. 3.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1317, mit Hinweisen). Ausnahmen

sind jedoch zulässig bei Kausalabgaben von geringer Höhe oder bei Leistungen

des Gemeinwesens, die wahlweise privat- oder öffentlich-rechtlich abgewickelt

werden und zu einem marktgerechten Preis erfolgen (vgl. dazu BGE 130 I 113

E. 2.2; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 188 ff.). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die strengen Anforderungen bei

kostenabhängigen Benützungsgebühren zudem gelockert werden, wenn die vom Staat

erbrachte Leistung einen Handelswert aufweist (BGE 121 I 230 E. 3e und

E. 3g/aa). Die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt

werden, sind nach der Natur der infrage stehenden Leistung zu differenzieren

(BGE 125 I 182 E. 4a; BGr, 25. Oktober 2011,2C_807/2010, E. 3).

Sie sind namentlich dann geringer, wenn die Abgabe ein Entgelt für die

freiwillige Benützung einer Einrichtung darstellt, welche nach

marktwirtschaftlichen Prinzipien reguliert wird (BGE 122 I 279 E. 6c;

BGE 121 I 230 E. 3g/dd). Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend

emissionsabhängige Landegebühren für den Flughafen Zürich dargelegt, dass die Flughafengebühr ein Entgelt für die freiwillige und

kommerzielle Inanspruchnahme einer kostspieligen Infrastruktur sei. Es verstehe

sich von selbst, dass ein Flughafenhalter diese Infrastruktur nicht

unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dass vorliegend der Flughafen von einem Kanton

betrieben werde, könne daran nichts ändern (BGE 125 I 182 E. 4f).

4.3.4 Aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom

18. März 1994 (KVG) ergibt sich, dass die Leistungen eines Spitals

kostenpflichtig sind (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 lit. f

KVG). Vor allem zeigt aber § 83 lit. b GesG 2005, dass in den

kantonalen Anstalten, wozu das Universitätsspital gehört (vgl. E. 1.1),

Kostgeldtaxen erhoben werden. Damit ist der Gegenstand der Abgabe bestimmt. Aus

§ 83 lit. b GesG 2005 selbst geht zwar nicht hervor, wer die in der

genannten Bestimmung erwähnten Kostgeldtaxen zu bezahlen hat. In § 39a

Abs. 2 GesG 2005 wurde aber festgehalten, dass an einem staatlichen

Krankenhaus wie dem Universitätsspital Privatpatienten behandelt werden können.

§ 41 GesG 2005 legte sodann eine Pflicht der staatlichen Krankenhäuser

fest, Personen aufzunehmen, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen kann § 83 lit. b GesG 2005

nur so verstanden werden, dass die dort erwähnten Kostgeldtaxen eben von jenen

Patienten bezahlt werden müssen, die im materiellen Teil des Gesetzes erwähnt

sind, womit der Kreis der Abgabepflichtigen festgelegt ist.

Hinzu kommt, dass Patienten

gewissermassen frei entscheiden können, ob sie in ein kantonales öffentliches

Spital eintreten oder auf private Angebote ausweichen wollen. Grundsätzlich

erfordern das Gebot der Rechtssicherheit wie auch die Rechtsschutzfunktion des

Legalitätsprinzips eine so bestimmte Formulierung des Gesetzes, dass die Betroffenen

ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den

Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 117 Ia 472

E. 3e). Vorliegend hat der Patient bei Spitaleintritt bereits ein Depot

geleistet, womit ihm bewusst sein musste, dass die von ihm in Anspruch

genommene Leistung gebührenpflichtig ist. Wer freiwillig in ein

Benützungsverhältnis eintritt, kann sich nicht darauf berufen, die gesetzliche

Regelung sei zu unbestimmt ausgefallen; die Einwilligung des Betroffenen vermag

in solchen Fällen die genügend bestimmt formulierte gesetzliche Grundlage zu

ersetzen (vgl. dazu Isabelle Häner, Die Einwilligung der betroffenen Person als

Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen,

ZBl 103/2002 S. 57 ff., S. 60 ff.). Wenn im Zeitpunkt der

Einwilligung feststeht oder absehbar ist, dass eine bestimmte Gebühr erhoben

wird, ist damit das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllt. Daher sind die

Anforderungen an die Gesetzmässigkeit geringer (Wyss, S. 193). Folgt man

der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, genügt somit auch in diesem

Fall die Delegationsnorm in § 83 lit. b GesG 2005 den Voraussetzungen

an die formell-gesetzliche Grundlage für die Taxforderungen des

Universitätsspitals aus dem Jahr 2005 (vgl. heute § 16 des Spitalplanungs-

und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 [SPFG]).

4.4 § 83 lit. b GesG 2005 sieht vor, dass der Regierungsrat die Kostgeldtaxen in den

kantonalen Spitälern festzulegen hat. Ein bestimmter

Betrag oder ein Berechnungsmodus wird in dieser Bestimmung zwar nicht geregelt.

Da es sich bei den Spitaltaxen um Benutzungsgebühren handelt, kann ihre Höhe

allenfalls durch die Einhaltung des Äquivalenzprinzips begrenzt werden. Aufgrund des bestehenden Angebots privater Spitäler

kommt diesen Leistungen ein Marktwert zu. Die Spitäler erstellen ihre

Rechnungen nach Tarifen oder Preisen, die in Verträgen zwischen

Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbart werden, wobei auf eine

betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu

achten ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 KVG). Im Bereich der

Zusatzleistungen werden die Preise aufgrund der Markt- und

Wettbewerbsverhältnisse festgelegt (Tomas Poledna, Arztrecht in der Praxis,

S. 411). Damit kann die gebotene Begrenzung aus dem Äquivalenzprinzip

abgeleitet werden, wonach eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich

in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.1). Für

die Bemessung der Benützungsgebühren

kann demzufolge auf eine Verordnung abgestellt werden (vgl.

E. 4.2).

Nach § 4 TaxO 2004 entsprechen die Vollkosten den

durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung (Betriebskosten,

Investitionskosten und Kosten für Lehre und Forschung). Für stationäre

Behandlungen werden in der Regel Pauschalen verrechnet. Die Taxen können nach

Spital, Abteilungen, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach

Patientengruppen (zürcherische, schweizerische oder ausländische Patientinnen

und Patienten) abgestuft werden (§ 12 Abs. 1 und 2 TaxO 2004).

Den schweizerischen Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des

Kantons Zürich werden nach § 3 TaxO 2004 Personen im Geltungsbereich von

Art. 95a KVG gleichgestellt (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz

und der Europäischen Gemeinschaft, vgl. AS 2002 S. 695 für die frühere

Fassung von Art. 95a KVG). D war als deutscher Staatsangehöriger daher

schweizerischen Patienten gleichzustellen, und die Berechnung erfolgte auch

faktisch nach den Tarifen für schweizerische Patienten. Das Spital erhebt bei

der stationären Behandlung eine Grundtaxe, die bei schweizerischen und

ausländischen Patientinnen und Patienten maximal 200 % der Vollkosten

gemäss § 4 TaxO 2004 entspricht (§ 13 Abs. 4 TaxO 2004). Die

Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 14

Abs. 2 TaxO 2004).

Gemäss § 2 Abs. 1 GesG 2005 vollzieht die

Direktion des Gesundheitswesens das Gesundheitsgesetz und die dazugehörenden

Verordnungen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der

Taxordnungen der kantonalen Spitäler vom 2. Dezember 2004 (VollzugsV TaxO)

regelt die Höhe der Grundtaxen und Zusatztaxen (§§ 16 ff. VollzugsV

TaxO). Die Grundtaxe setzt sich unter anderem zusammen aus der Teilpauschale

mit Fallbezug (für schweizerische Patienten: Fr. 6'600.- pro Tag [ORL],

resp. Fr. 10'565.- pro Tag [Innere Medizin]) und der Teilpauschale mit

Tagesbezug (Fr. 1'128.- pro Tag [ORL]). Die Taxen betragen ungefähr

150 % derjenigen für zürcherische Patienten und befinden sich somit im

vorgesehenen Rahmen. Als Zusatztaxen werden für schweizerische Patienten der

Privatabteilung Fr. 2'616.- (Teilpauschale mit Fallbezug) und

Fr. 543.- (Teilpauschale mit Tagesbezug) erhoben. Die Rechnungen vom …2005

und vom … 2005 stützen sich denn auch auf diese Beträge. Aus der Auflistung

ergeben sich für jeden Tag der Hospitalisation die verrechneten Leistungen. Der

Wert der Leistung bemisst sich bei Gebühren nach dem Nutzen, den sie dem

Pflichtigen bringen, oder nach dem Kostenaufwand des konkreten

Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und

Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen; es ist

nicht erforderlich, dass die Gebühren in jedem Fall – im Sinn eines Einzelkostendeckungsprinzips

– genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollten indessen nach sachlich

vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für

die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (Hungerbühler, S. 505 ff.,

S. 520 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2704). Es bestehen keine

Hinweise dafür, dass diese Kosten zu den vom Spital erbrachten Leistungen in

einem Missverhältnis stehen. Die Beschwerdeführenden zeigen denn auch nicht

näher auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die geforderten Gebühren das

Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip verletzen.

4.5 Dementsprechend

ist das Legalitätsprinzip bei der Erhebung von Spitaltaxen gegenüber dem

behandelten Patienten gewahrt.

5.

5.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob die Taxforderung noch zu Lebzeiten des

Patienten entstanden ist. Die Kostenverfügung des

Universitätsspitals an die Beschwerdeführenden erging schliesslich über fünf Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns bzw. des Sohnes

Vater. Nach § 27 Abs. 1 TaxO 2004 richtet sich die

Fälligkeit der Taxforderung nach § 29a VRG, wonach öffentlich-rechtliche

Forderungen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig werden. Zum

Zeitpunkt des Tods von D waren die umstrittenen Spitalrechnungen somit noch

nicht fällig geworden. Von der Fälligkeit ist jedoch die Entstehung einer

Schuld zu unterscheiden. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der gesetzliche

Tatbestand vollständig erfüllt ist, die Fälligkeit ist erst gegeben, wenn die

Schuld eingefordert werden kann, somit erst nachdem die Voraussetzungen für

deren Festsetzung gegeben sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

11. April 2003, ZWR 2004 S. 82 ff.). Die Rechnungsstellung sowie der Erlass einer Kostenverfügung sind lediglich

Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung (vgl. auch § 27 Abs. 3 TaxO 2004). Die Gebührenschuld an sich ist

jedoch bereits früher entstanden. Der Zeitpunkt ist in der Taxordnung 2004 zwar

nicht ausdrücklich geregelt, lässt sich aber durch

einen Vergleich mit dem Privatrecht bestimmen. Schliesst

anstelle eines öffentlichen Spitals ein Privatspital einen Vertrag mit dem

Patienten für dessen Spitalaufenthalt ab, untersteht die medizinische

Behandlung dem Auftragsrecht (BGE 133 V 416 E. 2.2): Bereits der

Spitaleintritt schafft Rechte und Pflichten; der Patient

(oder die Versicherung) ist verpflichtet, eine korrekte Spitalrechnung

fristgerecht zu bezahlen. Dies muss im Sinn eines allgemeinen

Rechtsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall gelten. Die

Gebühr ist davon abhängig, welche Behandlungen vorgenommen werden und wie lange

der Patient im Spital bleibt. Spätestens mit Vornahme der Leistungen durch das

Universitätsspital ist daher die Gebührenschuld entstanden.

5.2 Um die Höhe der Schuld zu bestimmen, ist

bei der Benutzungsgebühr auch kein Veranlagungsverfahren nötig. Die Abgabe wird

mit Verwirklichung des Tatbestandes geschuldet (Frei,

S. 119). Somit bildet die Schuld gegenüber dem Universitätsspital, die im Todeszeitpunkt bereits entstanden war, Gegenstand der

Universalsukzession und geht auf die Erben des Patienten

über. Nur wo die Abgabeschuld noch in einem

Veranlagungsverfahren festzustellen ist, ist das Verfahren nicht ohne

ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegenüber den Erben zulässig. Selbst in

diesem Fall kann allenfalls vom strengen Legalitätsprinzip dort abgewichen

werden, wo der Abgabe eine staatliche Leistung vorausgegangen ist und die

Abgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip beachtet (Frei, S. 120).

5.3 Zusammenfassend

haften die Beschwerdeführer als Erben des verstorbenen D für die öffentlich-rechtliche

Gebührenschuld in Höhe von Fr. 271'926.80 des

Universitäts­spitals. Folglich ist hier nicht weiter darauf einzugehen, ob für die solidarische Haftung der

Ehegattin für die Spitaltaxen zur Zeit der Behandlung von D eine genügende gesetzliche Grundlage bestand.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass

die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht nachgewiesen sei. Da ihnen nie Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, anhand derer

sich überprüfen liesse, dass die verrechneten Leistungen nach den Regeln der

ärztlichen Kunst korrekt erbracht wurden, sei ihr Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt worden.

6.2 Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld

gemäss der Taxordnung ganz

oder teilweise infrage stellen, da die massgebenden Gebührenordnungen nur die für mängelfrei erbrachten

Leistungen geschuldeten Gebühren definieren (VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b). Soweit die

Pflichtverletzungen eines Spitals jedoch neben der Reduktion bzw. dem Verlust

von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 und § 2 VRG nicht im Verwaltungsprozess,

sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Moritz W. Kuhn,

Arztrecht in der Praxis, S. 616 ff.; BGE 133 III

462 E. 2.1).

6.3 Nach § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und Patienten auf

Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt. Für die Einsicht von

Angehörigen in die Patientendokumentation einer verstorbenen Person ist ein

Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis an die Gesundheitsdirektion zu stellen.

Das Recht zur Einsicht wird nur dann erteilt, wenn ein das

Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person überwiegendes schutzwürdiges

Interesse der Einsicht verlangenden Person vorliegt (vgl. Weisung der

Gesundheitsdirektion vom 17. Oktober 2004 zum Patientinnen- und Patientengesetz,

abrufbar unter: www.gd.zh.ch). Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass

die Patientenakten von D der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Eine Gehörsverletzung

ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden bringen lediglich in

allgemeiner Weise vor, dass sie starke Zweifel daran hätten, dass die

Behandlung von D durch das Universitätsspital Zürich entsprechend den Regeln

der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Das Vorliegen eines

ärztlichen Kunst- bzw. Behandlungsfehler hat in Analogie zur privatrechtlichen

Auftragshaftung jedoch der Patient (bzw. die

Angehörigen) zu beweisen (Kuhn, S. 621). Aus den

nicht weiter substanziierten Vorbringen können die Beschwerdeführenden demnach

nichts für sich ableiten. Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.

7.

7.1 Eventualiter

verlangen die Beschwerdeführenden, dass ihnen die Taxforderungen zu erlassen

seien, da sie nicht über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Forderungen

verfügten.

7.2 Nach

§ 22 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) kann das Spital die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine

Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden

(vgl. auch § 22 TaxO 2004). Die

Beschwerdeführenden haben dem Universitätsspital im Zusammenhang mit der angebotenen

Vergleichszahlung von Fr. 40'000.- die Steuererklärung 2007 der

Beschwerdeführerin eingereicht. Die Spitaldirektion des Universitätsspitals

führte aus, dass ohne die notwendigen Unterlagen betreffend die Erbschaft der

Erlass der Forderung nicht geprüft werden könne. Da die

Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde und es einen Erbteilungsvertrag gegeben

habe, sei davon auszugehen, dass es in der Erbschaft Vermögenswerte hatte.

7.3

Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen die

Beschwerdeführenden nun das amtliche Inventar im Nachlass von D sowie weitere

Unterlagen vor, allerdings nicht den vollständigen Erbteilungsvertrag. Das

Nachlassvermögen beträgt danach Fr. 284'287.15, wovon der

Beschwerdeführerin aus Güterrecht Fr. 213'442.25 zukommen, sodass sich ein

Netto-Nachlassvermögen von Fr. 70'844.90 ergibt. Die grössten Aktiven sind

das Einfamilienhaus in F und das Einfamilienhaus in E. Das Vorbringen neuer Beweismittel im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zulässig

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).

Allerdings kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über den Erlass einer Gebührenforderung ein grosser

Ermessensspielraum zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 Rz. 14). Die Spitaldirektion hat bis jetzt

zwar den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführenden mangels Unterlagen nicht

angenommen. Über ein Erlassgesuch an sich hat sie aber noch nicht entschieden.

Somit war die Frage des Erlasses auch nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann indes

nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00429,

E. 1.2). Auf die Frage des Erlasses der Spitaltaxen ist folglich im

vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Den Beschwerdeführenden bleibt es aber

unbenommen, ein entsprechendes Erlassgesuch an das Universitätsspital zu

richten. Die Rechtskraft einer Gebührenverfügung schliesst denn

auch ein anschliessendes Erlassverfahren nicht aus (VGr,

20. April 2004, VB.2004.00124, E. 3.2).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat vorliegend

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung

von Rechtsmitteln zu seinem Aufgabenbereich gehört (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19).

8.2 Die

Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung

von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Als mittellos gelten

Gesuchsteller, die die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen

vermögen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen

notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.

Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation

der Beschwerdeführenden; unter Berücksichtigung sämtlicher finanzieller

Verpflichtungen einerseits, sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

andererseits (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225

E. 2.5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen"

übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage

zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür

öffentliche Mittel bereitzustellen sind (BGr, 2. Juli 2010,

4A_294/2010, E. 1.3).

8.3

Die Beschwerdeführenden reichen eine Übersicht

über ihre Vermögensverhältnisse ein, aus der sich ergibt, dass die jährlichen

Ausgaben die Einnahmen um etwa Fr. 30'000.-

übersteigen. Allerdings verfügen die Beschwerdeführenden über namhaftes

Vermögen, einerseits das Haus in E im Wert von Fr. 900'000.-, das mit

einer Hypothek in Höhe von Fr. 650'000.- belastet ist, und andererseits

das Haus in F mit einem Wert von ungefähr Fr. 150'000.-

(Steuerwert Fr. 250'000.-). Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch eine

Darlehensschuld bei ihrem Vater in Höhe von etwa Fr. 222'833.-. Zudem

führen die Beschwerdeführenden in der Übersicht ein Passivum in Höhe von

Fr. 350'000.- für die Forderung des Universitätsspitals (inkl. Verfahrens-

und Anwaltskosten) auf. Das Prozessergebnis kann jedoch bei der Beurteilung der

Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Thomas Geiser in: Marcel

Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächiger, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, Art. 64 Rz. 14), da für die

Beurteilung der Mittellosigkeit spätestens der Zeitpunkt des Entscheids massgebend

ist. Die Gebührenschuld ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig,

und es wurde auch noch nicht über ein Erlassgesuch entschieden. Damit erweist

sich dieses Passivum als ungewiss und ist daher nicht zu berücksichtigen.

Insgesamt ergibt sich somit ein Aktivenüberschuss in Höhe von

Fr. 178'167.20. Dieser Überschuss ist mit den mutmasslichen

Verfahrenskosten in Beziehung zu setzen. Die Art der

Vermögensanlage ist dabei irrelevant, weshalb auch bei Immobilien zu prüfen ist, ob sie

verwendet werden können. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist Grundeigentümern die Aufnahme bzw. Erhöhung von

Hypothekarkrediten oder auch der Verkauf ihrer Liegenschaften zuzumuten (BGr,

14. Februar 2007,4P.313/2006, E. 3.3; 6. Dezember 2006,

5P.458/2006, E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin von zwei Einfamilienhäusern ist, deren

weitere Belastung nicht auszuschliessen ist, ist die Mittellosigkeit

nicht belegt. Es erscheint

vorliegend zumutbar, die Liegenschaft in F für die Prozessfinanzierung zu realisieren,

bzw. die Liegenschaft in E zusätzlich zu belasten (vgl. BGr, 5. Februar 2007, I 662/06, E. 4.2.2).

Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 12'200.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…