Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00242

27. November 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 erteilte

die Baubehörde Meilen den Grundeigentümerinnen B AG und A AG eine

Baubewilligung für die Arealüberbauung "F" auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 am G-Weg und an der H-Strasse. Gleichzeitig

eröffnete sie den im koordinierten Verfahren ergangenen Entscheid der

Baudirektion Kanton Zürich vom 6. September 2010 betreffend eine wasserpolizeiliche

Bewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen die beiden Bewilligungen erhoben I und

weitere Nachbarn des Bauvorhabens Rekurs an das Baurekursgericht. Im Lauf des

Verfahrens zogen einzelne Rekurrierende ihr Rechtsmittel zurück; die übrigen

beschränkten ihren Rekurs durch teilweisen Rückzug auf die Anfechtung des

Ersatzbaus für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 (neu G-Weg 06).

Vom 20. Juni 2011 bis 12. Januar

2012.

blieb das Rekursverfahren wegen eines Rechtsstreits betreffend die Unterschutzstellung

des Wohnhauses Vers.-Nr. 07 (J-Strasse 08) und der anschliessenden

Überarbeitung des Schutzvertrages sistiert (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 29. Juni 2011, VB.2011.00152). Mit Entscheid vom 6. März 2012

hiess das Baurekursgericht den Rekurs der Nachbarrekurrenten im verbliebenen Umfang

gut und hob die kommunale Baubewilligung insoweit auf, als mit ihr der Ersatzbau

G-Weg 06 für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 bewilligt wurde. Mit

gleichem Entscheid erledigte es einen seitens der Bauherrinnen erhobenen Rekurs

gegen einzelne Bestimmungen der Baubewilligung.

III.

Am 19. April 2012 erhoben die Bauherrinnen

B AG und A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts und beantragten, dessen Entscheid sei aufzuheben, soweit

damit die Baubewilligung betreffend den Ersatzbau G-Weg 06 für das

Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 aufgehoben wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Ferner sei die Sache an das Baurekursgericht

zurückzuweisen, damit dieses die noch nicht behandelten Einwendungen des

Bauherrinnenrekurses gegen die Baubewilligung für den strittigen Ersatzbau

beurteilen könne.

Die Baubehörde Meilen und die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verzichteten mit Schreiben vom 25. April

und 4. Mai 2012 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Vorinstanz

beantragte am 8. Mai 2012 ohne weitere Bemerkungen deren Abweisung.

Die Beschwerdegegnerschaft stellte mit Beschwerdeantwort

vom 21. Juni 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung

einer angemessenen Parteientschädigung. Gleichzeitig ersuchte sie um

Durchführung eines Augenscheins. Mit Replik vom 4. Juli 2012 und Duplik

vom 27. August 2012 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerschaft

beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Ein Augenschein des

Verwaltungsgerichts ist jedoch nur erforderlich, wenn der massgebliche Sachverhalt

aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 45). Im vorliegenden Fall geben die in den Akten

liegenden Pläne sowie einzelne Fotografien hinreichend über die zu

beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss, weshalb sich ein Augenschein

erübrigt.

2.

Strittig ist die Baubewilligung vom 14. Dezember 2010 im

vorliegenden Verfahren einzig noch mit Bezug auf das Gebäude G-Weg 06,

welches als Teil der Arealüberbauung bewilligt wurde. Die Vorinstanz geht davon

aus, dass diese Baute den Anforderungen des Denkmalschutzes nicht genüge und

hat den sie betreffenden Teil der Baubewilligung aufgehoben.

2.1

Zur Regelung der Fragen des Denkmalschutzes

schlossen die Beschwerdeführerinnen mit der Gemeinde Meilen einen

verwaltungsrechtlichen Vertrag, dessen ursprüngliche Fassung der Gemeinderat am

22.

Juni 2010 genehmigt hatte. Der

Genehmigungsbeschluss wurde von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz

(ZVH) sowie einem Nachbarn beim Baurekursgericht und alsdann von der ZVH allein

beim Verwaltungsgericht angefochten. Mit Entscheiden des Baurekursgerichts vom 25. Januar 2011 und des

Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 (Verfahren VB.2011.00152) wurden

die Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung der Schutzmassnahmen an den

Gemeinderat Meilen zurückgewiesen.

Eine überarbeitete Fassung des Schutzvertrags genehmigte

der Gemeinderat Meilen am 24. November 2011. Die am 2. Dezember 2011

publizierte Genehmigung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.2

Der Vertrag regelt in erster Linie den Schutz des

Wohnhauses Vers.-Nr. 07,

G-Weg 08, welches hier nicht zu beurteilen ist.

Mit Bezug auf das vorliegend strittige Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05

enthält der Vertrag folgende Regelung:

"Geschützt

ist:

....

....

Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05

– Die Lage und

die Positionierung, mit der hofbildenden Funktion zum Wohnhaus;

– Ein Ersatzbau

ist unter Berücksichtigung des Ortsbildes möglich.

Umgebung,

Aussenräume

– Der

nordwestliche Hofplatz zwischen dem Wohnhaus und dem ehemaligen Ökonomiegebäude;

– ....

– Das

Umgebungskonzept gemäss Plan Umgebung vom 23. Oktober 2011 (231011) im Massstab

1:100 ad acta ist mit dem Schutz vereinbar; Detaillierungen im Rahmen eines

Baubewilligungsverfahrens bleiben vorbehalten."

2.3

Die Vorinstanz führte aus, Lage und Positionierung

des bewilligten Ersatzbaus hätten offensichtlich nichts mit derjenigen des

bestehenden Gebäudes gemein. Der Ersatzbau sei länger und breiter als das

Ökonomiegebäude und weise damit eine beinahe doppelt so grosse Grundfläche auf.

Sodann übernehme er nicht den Winkel, in welchem die heutige Südostfassade des

Ökonomiegebäudes zur Nordwestfassade des Schutzobjekts J-Strasse 08 stehe. Diese sei für den geschützten Hofplatz zwischen den

beiden Gebäuden wesentlich. Von einem Ersatzbau, welcher die Lage und

Positionierung des Ökonomiegebäudes sowie dessen hofbildende Funktion zum

Wohnhaus wahren würde, könne damit nicht gesprochen werden.

2.4

Geschützt sind nach den massgeblichen Bestimmungen

des Vertrags Lage und Positionierung des Ökonomiegebäudes sowie dessen

"hofbildende Funktion zum Wohnhaus". Der Hinweis auf Lage und

Positionierung sowie die Bezeichnung als

"Ersatzbau" machen deutlich, dass die neue Baute im Wesentlichen auf den Grundriss und die Stellung des bisherigen Gebäudes beschränkt ist.

Mit Blick auf die "hofbildende Funktion zum Wohnhaus"

sind ferner die Relationen zum Schutzobjekt J-Strasse 08, insbesondere auch mit Bezug auf das Bauvolumen, und die

Wirkung auf den Hofraum zu beachten.

Das bestehende Ökonomiegebäude ist wesentlich kleiner als

das benachbarte Wohnhaus, das unter Schutz steht. Es besitzt eine Grundfläche

von ca. 14 x 9 m = 126 m2,

wogegen jene des Wohnhauses – ohne den eingeschossigen Anbau, der gemäss

Umbauprojekt entfernt wird – ca. 18,3 x 10,9 m = 199 m2 beträgt. Das Ökonomiegebäude

ist auch deutlich niedriger und verfügt nur über ein Erdgeschoss, das von einem

einfachen Satteldach mit einzelnen kleinen Lukarnen überdeckt wird; die genaue

Höhe ist aus den Akten nicht ersichtlich. Demgegenüber verfügt das bestehende

Wohnhaus über ein Unter- bzw. Erdgeschoss, das gegenüber dem Hof beinahe als

volles Geschoss in Erscheinung tritt, zwei vollständige Obergeschosse und zwei

Dachgeschosse, von denen das erste als Mansardengeschoss beinahe den Umfang

eines Vollgeschosses erreicht. In diesem beträchtlichen Grössenunterschied

gelangt auch die ursprünglich dienende Funktion des Ökonomiegebäudes zum Ausdruck.

Der geplante Ersatzbau für das Ökonomiegebäude soll eine

Breite von 12 m und eine Länge (ohne Balkone) von 16 m aufweisen, was einer

Grundfläche von 192 m2

entspricht. Durch die vorgesehene Bauweise, bei welcher die Mauern entlang der

Balkone um 1,6 m vorragen, erscheint das Gebäude von der Seite sogar als Baute

von 17,6 m Länge. Der Ersatzbau weist ein voll ausgebautes Unter- bzw.

Erdgeschoss, zwei Obergeschosse, ein annähernd wie ein Vollgeschoss zu

nutzendes Attikageschoss sowie ein nur geringfügig genutztes zweites Dachgeschoss

auf.

Der projektierte Ersatzbau ist damit weit grösser als das

bestehende Ökonomiegebäude. Die von der Vorinstanz festgestellte annähernde

Verdoppelung der Grundfläche ergibt sich allerdings nur, wenn auch die Balkone

mit ihren vollen Ausmassen von 12 m x 3,2 m berücksichtigt werden. Zudem ist

der Ersatzbau bedeutend höher als das Ökonomiegebäude. Anstelle des bisherigen

eingeschossigen Baus mit nur geringfügig genutztem Dachgeschoss tritt er

insbesondere gegenüber dem Hof mit drei vollen Geschossen und einem ausgebauten

Dachgeschoss in Erscheinung.

Der projektierte Ersatzbau wird damit praktisch ebenso

gross wie das Wohnhaus. Er weist beinahe dieselbe Grundfläche auf (Ersatzbau

ohne Balkone 12 x 16 m = 192 m2;

Wohnhaus 10,9 x 18,3 m = 199 m2),

und ist über den First gemessen ebenso hoch wie dieses. Seine hofseitige

Fassade tritt sogar noch etwas höher in Erscheinung als diejenige des

Wohnhauses, da der gestaltete Boden beim Letzteren ca. einen halben Meter höher

liegt.

Bei diesen Proportionen kann nicht mehr von einem

Ersatzbau gesprochen werden, welcher die "Lage und Positionierung"

des bestehenden Ökonomiegebäudes sowie dessen "hofbildende Funktion zum

Wohnhaus" wahrt. Die untergeordnete Erscheinung des Ökonomiegebäudes wird

aufgegeben zugunsten einer Wohnbaute, die gleichberechtigt und ohne Bezug zum

historischen Kontext neben das Schutzobjekt gestellt wird. Auch die Wirkung auf

den Hofraum wird völlig verändert. Dazu trägt bei, dass der Winkel, in welchem

die Fassade gegenüber dem Hof verläuft, ebenfalls geändert wurde.

Eine solche Bauweise wird den im Schutzvertrag

umschriebenen Anforderungen nicht gerecht. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen

sich damit als zutreffend. Zu ergänzen ist, dass im Hinblick auf die

Gesamtwirkung einer vertragskonformen Ersatzbaute auch deren Höhe von Bedeutung

bleibt, wenngleich die absolute Höhe des Ökonomiegebäudes, wie von der

Vorinstanz zutreffend festgestellt (E. 7), nicht geschützt ist.

2.5

Der Schutzvertrag verweist ergänzend auf einen beigefügten

"Plan Umgebung vom 23. Oktober 2011 (231011) im

Massstab 1:100" und

erklärt dessen Umgebungskonzept als mit dem Schutz vereinbar. Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, mit diesem Plan seien die Lage wie auch

die wesentlichen Dimensionen der Ersatzbaute bereits verbindlich festgelegt.

2.5.1

Der Hinweis auf den Umgebungsplan findet sich im Vertrag unter dem Titel

"Umgebung, Aussenräume", der unmittelbar auf das Schutzobjekt Bezug

nimmt. Hätte der Vertrag mit der Erwähnung dieses Plans in erster Linie die

Ersatzbaute festlegen wollen, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen

(Replik Ziff. 4), wäre die Bestimmung systematisch zutreffender im

vorangehenden Abschnitt "Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05" anzuordnen

gewesen. Der Plan wird denn auch nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf das

Umgebungskonzept als mit dem Schutz vereinbar erklärt; Stellung und Ausmasse

einer Nachbarbaute sind jedoch kaum Gegenstand eines Umgebungskonzepts.

Die dem Vertrag beigeheftete Plankopie ist – zumindest in

den dem Gericht vorliegenden Fassungen – stark verkleinert; sie entspricht offenbar

dem im vollen Massstab 1:100 eingereichten Dokument act. 5. Der Plan zeigt

im Zentrum das geschützte Wohnhaus J-Strasse 08, das er als Gebäude

dargestellt, während die Umgebung nur mit einzelnen Linien skizziert ist. Das

Ökonomiegebäude bzw. dessen Ersatzbau sind nicht als Bauten gekennzeichnet.

Eine lange Linie im linken Bereich des Planausschnitts kann allenfalls aufgrund

von Vorwissen über das strittige Bauvorhaben als Fassade eines Ersatzbaus

interpretiert werden. Auf dieselbe Weise können die verschiedenen Querlinien

zur Fassade mit dem Bauvorhaben in Verbindung gebracht werden; für sich allein

lassen sie jedoch keinen sicheren Schluss auf die Länge eines Ersatzbaus zu.

Die Breite eines Ersatzbaus ist schon deswegen nicht erkennbar, weil dessen

Rückseite ausserhalb des Planausschnitts läge.

2.5.2

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Vertrag sei nach dem

Vertrauensgrundsatz auszulegen. Den gegenseitigen Willenserklärungen sei

demgemäss der Sinn zu geben, der ihnen von der Gegenseite aufgrund der Umstände

beigelegt werden durfte bzw. musste. Sie verweisen darauf, dass der

Schutzumfang und das Umgebungskonzept in intensiver Zusammenarbeit mit der

Gemeinde unter Beizug von Denkmalpflege und Baukollegium erarbeitet worden sei.

Die Vertragsparteien seien immer davon ausgegangen, dass die hofbildende

Funktion des Ökonomiegebäudes auch durch einen Ersatzbau gewahrt werde, welcher

vom Grundriss des Ökonomiegebäudes abweiche.

Diese Grundsätze gelten im Verhältnis der

Vertragsparteien. Vorliegend haben die Festlegungen des Vertrags jedoch mit

dessen Genehmigung durch den Gemeinderat auch für betroffene Dritte wie die

Beschwerdegegnerschaft des vorliegenden Verfahrens Verbindlichkeit erlangt.

Soweit deren Interessen berührt sind, kann bei der Auslegung nicht auf Umstände

abgestellt werden, die nur den an den Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien

bekannt waren.

2.5.3

Beim Abschluss des Schutzvertrags und dessen Genehmigung durch den Gemeinderat

war der Rekurs der heutigen Beschwerdegegnerschaft gegen das strittige

Bauvorhaben bereits beim Baurekursgericht hängig, wenngleich vorübergehend

sistiert. Die Zulässigkeit des fraglichen Ersatzbaus war ein zentrales Element

des Rekurses; das ergibt sich aus der Rekursschrift (Verfahren R2.2011.00014)

ebenso wie aus der Eingabe der Rekurrierenden vom 28. April 2011, mit

welcher sie den Rekurs teilweise zurückzogen, in Bezug auf den Ersatzbau für

das Ökonomiegebäude jedoch aufrecht erhielten. Unter diesen Umständen war es

allen am vorliegenden Verfahren Beteiligten möglich, den in den Schutzvertrag

integrierten Umgebungsplan im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden

Bauprojekt zu interpretieren.

Mit Bezug auf die Ersatzbaute

lässt sich dem Umgebungsplan jedoch auch unter Beizug der Projektpläne keine eindeutige

Festlegung entnehmen. Wenn der vom 23. Oktober 2011 datierte Umgebungsplan

die Ersatzbaute nicht konkreter darstellt, obschon das Bauprojekt der

Ersatzbaute zu jenem Zeitpunkt bereits vorlag und Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens war, lässt dies vielmehr darauf schliessen, dass mit dem

Vertrag keine verbindliche Festlegung dieser Art beabsichtigt war. Hätte die

Absicht bestanden, Lage und Grösse der Ersatzbaute bereits verbindlich

festzuhalten, so hätte es nahegelegen, die Ersatzbaute auf dem Planausschnitt,

der dem Vertrag beigefügt wurde, unmissverständlich darzustellen. Damit hätte

der Vertrag jedoch das hängige Rechtsmittelverfahren direkt beeinflusst und

möglicherweise zur erneuten Anfechtung des Schutzvertrags bzw. des

Genehmigungsbeschlusses geführt, was kaum im Interesse der Beteiligten lag.

Selbst wenn dem

Umgebungsplan eine grössere Verbindlichkeit beigemessen würde, könnte diesem im

Übrigen keine Aussage in Bezug auf die Dimensionen einer Ersatzbaute, sondern

höchstens eine solche in Bezug auf die Stellung ihrer Fassade entnommen werden.

Auch die Beschwerdeführerinnen betonten die Bedeutung des Plans vor allem im

Zusammenhang mit der Lage der hofseitigen Fassade, die darin als Linie

eingezeichnet sei. Länge und Breite einer Ersatzbaute sind aus dem Plan von

vornherein nicht ersichtlich.

2.6

Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich

geltend, der kommunalen Baubehörde stehe bei der Anwendung und Auslegung des

Schutzvertrags ein Ermessensbereich zu, in welchen das Baurekursgericht in

unzulässiger Weise eingegriffen habe.

2.6.1

Der Gemeinde steht bei der Anwendung kommunaler Schutzmassnahmen des

Denkmalschutzes ebenso wie bei deren Festlegung (dazu VGr, 8. Februar

2012, VB.2010.359, E. 4.2) ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 2.4). Das Baurekursgericht

ist grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt (§ 20 Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG],

darf jedoch seine eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2; RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde

kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum

berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte

nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November

2006, VB.2006.00026, E. 3.1). Fehlt eine solche, ist die Rekursinstanz

berechtigt und verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der

erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 VRG). Hat das

Baurekursgericht einen Entscheid der kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann

vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden, die Rekursinstanz

habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde

eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz die Würdigung der örtlichen

Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt

es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Eingliederung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition

und verletzt gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,

1P.678/2004; ZBl 107/2006, S. 437).

2.6.2

In der Baubewilligung vom 14. Dezember 2010 führte die Baubehörde aus,

"um die angestrebte Ensemblebildung mit der historischen Liegenschaft G-Weg 08

zu erreichen, sollte der Ersatzbau 'Trotte' konsequenterweise im Sinne einer

architektonischen Kontextsituation entwickelt werden." Positiv würdigte

sie die "volumetrische Gestaltung des Baukörpers mit einem

Satteldach" sowie den "muralen Charakter und die einfache, ruhige Befensterung

der Fassaden." Im Übrigen enthalten die Erwägungen zur Ersatzbaute vor

allem Kritik an deren Gestaltung, die zur Anordnung umfangreicher

Nebenbestimmungen in Dispositiv-Ziff. I.8.b der Baubewilligung führte.

Diese Ausführungen lassen keine Auseinandersetzung mit den Anforderungen des

Schutzvertrags bezüglich der Funktion des Ersatzbaus, insbesondere dessen Lage,

Positionierung und "hofbildenden Funktion zum Wohnhaus", erkennen.

Der allgemeine Hinweis auf die "volumetrische Gestaltung" genügt

dafür nicht.

In ihrer Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz liess die

Baubehörde ausführen, dass die geplante Ersatzbaute entgegen der Behauptung der

Rekurrierenden das Schutzobjekt G-Weg 08 in keiner Weise erdrücke, und

zwar weder durch seine Höhe noch durch seine Gestaltung. Die Firsthöhen

unterschieden sich kaum, und die Ersatzbaute sei mit Rücksicht auf das benachbarte

Schutzobjekt zurückhaltend gestaltet, was Volumetrie, Gliederung und

Befensterung anbelange. Sodann sehe das Projekt entsprechend den Bestimmungen

des Schutzvertrags einen Hof zwischen den beiden Gebäuden vor. Um dessen

Wirkung nicht zu beeinträchtigen, sei auf die Platzierung der

Besucherparkplätze an diesem Ort verzichtet worden.

In dieser Stellungnahme erkannte die Baubehörde

zutreffend, dass das Volumen der Ersatzbaute in ihrem Verhältnis zum

Schutzobjekt von Bedeutung ist. Diesem Umstand wird jedoch ihre Beurteilung,

die sich im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt, die Ersatzbaute sei nicht

höher als das Schutzobjekt und bezüglich "Volumetrie" zurückhaltend

gestaltet, nicht gerecht, zumal Letzteres offensichtlich nicht zutrifft (vorn,

E. 2.4). Die Baubehörde hat damit auch in der Rekursvernehmlassung keine

nachvollziehbare Begründung ihres Bewilligungsentscheids betreffend die

Ersatzbaute G-Weg 06 vorgebracht, weshalb die Vorinstanz befugt war, die

Zulässigkeit dieses Vorhabens uneingeschränkt zu prüfen.

2.7

Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass das

strittige Projekt der Ersatzbaute G-Weg 06 in

Anbetracht seiner Ausmasse und Lage mit dem

vertraglich geregelten Schutz nicht vereinbar ist. Dieser Mangel kann nicht

mittels Nebenbestimmun­gen im Sinn von § 321 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) behoben werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die kommunale

Baubewilligung aufgehoben, soweit diese das Gebäude G-Weg 06 als Ersatzbau für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 zulässt. Die Beschwerde, die sich einzig gegen diesen Punkt des

vorinstanzlichen Entscheids richtet, ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von

den Beschwerdeführerinnen zu tragen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht

zu. Sie sind jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft 1–7

Parteientschädigungen von je Fr. 300.-, insgesamt Fr. 2'100.-, zu zahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 7'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1–7 Parteientschädigungen

von je Fr. 300.-, insgesamt Fr. 2'100.-, zu entrichten, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…