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Entscheid

VB.2012.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00243

21. September 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14651)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

3.1 Zwischen

den Parteien ist die Bedeutung des Begriffs "Ausrüster" im erwähnten

(E. 2.2) dritten Eignungskriterium umstritten. Ferner besteht keine

Einigkeit darüber, welche Bedeutung der Formulierung zukommt, wonach ein

Referenzprojekt "als TU bzw. als TU-Bietergemeinschaft" nachzuweisen

war. Die Meinungsverschiedenheiten entzünden sich dabei vor allem am Verhältnis

zwischen dem ersten und dem zweiten Satz.

3.2 Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,

17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Die Vergabebehörde hat nach

§ 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur

Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen (Abs. 1); die

Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche,

technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden

(Abs. 2). Sie müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung

beziehen, weshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im

Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Innerhalb dieser

Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung und Beurteilung der

einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (VGr, 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.1; Art. 16 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass

Eignungskriterien – wie auch Zuschlagskriterien – nach dem Vertrauensprinzip

auszulegen sind (Replik, Rz. 17, mit Hinweis auf BVGr, 15. März 2011,

B-6837/2010, E. 3.3; BVGr, 24. Februar 2010, B-4366/2009,

E. 3.3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A.,

Zürich etc. 2007, N. 533 f. mit Hinweisen). Demnach

dürfen die Anbietenden darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgeschriebenen

Kriterien nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht.

3.3 Die

Bezeichnung "Ausrüster" bezieht sich auf die ausgeübte Tätigkeit,

nicht hingegen auf die Stellung in der Projektorganisation. Insofern besteht

keine Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Ausrüsters und des Subunternehmers.

Daraus kann jedoch nicht mit den Beschwerdeführerinnen der Schluss gezogen

werden, es kämen nur Referenzen von Ausrüstern infrage, die alleine oder als

Mitglied einer TU-Bietergemeinschaft offerieren. Das fragliche

Eignungskriterium spricht von "Ausrüstern im Team des TU resp. der

TU-Bietergemeinschaft". Es spricht nichts dafür, dass zu diesem Team nur

selbständige Anbieter bzw. Mitglieder der Bietergemeinschaft gehören können. Wäre

dies der Fall, käme diesem Passus keine eigenständige Bedeutung zu.

Insbesondere bei alleine anbietenden TUs wäre unverständlich, von was für einem

"Team des TU" die Rede ist. Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerinnen

zutreffend, hätte damit der zweite Halbsatz des zweiten Satzes genügt, wonach

Referenzen von Planern oder von Bauunternehmern nicht zulässig sind. Zutreffend

ist daher, dass Referenzen von Ausrüstern – unabhängig von ihrer Stellung im

Team des offerierenden TU bzw. der offerierenden Bietergemeinschaft –

zugelassen sind. Offen bleibt, welche Rolle der referenzgebende Ausrüster im

Team des Anbieters beim Referenzprojekt eingenommen haben muss.

3.4 Das Verhältnis zwischen dem ersten und dem

zweiten Satz des fraglichen Eignungskriteriums ist unklar. Der gewöhnliche

Sprachgebrauch hilft dabei kaum weiter, da es nicht um die Bedeutung bzw. das

Verständnis einzelner Worte, sondern die fragliche Herstellung von Bezügen

geht. Gerade das Wort "dabei", das den zweiten Satz einleitet, vermag

wenig zur Klärung beizutragen. Es kann bedeuten, dass beim Nachweis

eines Referenzprojekts, oder aber beim Referenzprojekt

Ausrüsterreferenzen genannt werden können. Zur Frage, welche Rolle einem

Referenzgeber im Rahmen des Referenzprojekts zugekommen sein muss, lässt sich

dem dritten Eignungskriterium somit keine klare Antwort entnehmen. Es gibt

sowohl für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen als auch für jenen der Beschwerdegegnerin

und der Mitbeteiligten Gründe. So mag der Hinweis auf ein Referenzobjekt

"als TU" dafür sprechen, dass der Referenzgeber im Referenzobjekt als

TU aufgetreten sein soll. Der Zusatz "bzw. als TU-Bietergemeinschaft"

deutet jedoch eher darauf hin, dass die heutige Projektorganisation

angesprochen ist, da zweifelsohne die Referenz eines damaligen Mitglieds einer

TU-Bietergemeinschaft genügen würde. Das Formblatt 2, welches eine

Kurzbeschreibung der Leistungen "des TU" verlangte, spricht wiederum

eher gegen die Zulässigkeit einer Referenz eines damaligen Ausrüsters, der

nicht Vertragspartei war. Demgegenüber lassen die Hinweise auf dem

Formblatt 2, bevorzugt würden eine "Abwicklung als TU"

und eine "Ausführung durch Unternehmerteam des TUs", eher darauf

schliessen, dass eine Ausrüsterreferenz möglich sein soll.

3.5 Soweit die

Beschwerdeführerinnen – wie erwähnt zu Recht – auf das Vertrauensprinzip

hinweisen, ist Folgendes zu beachten: Die entsprechende Rechtsprechung (vgl.

oben, E. 3.2) betrifft Fälle, in welchen sich Anbieter gegen ihren

Ausschluss wehrten. Sie sollen sich dagegen zur Wehr setzen können, dass sie

von der Vergabebehörde als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen werden,

obwohl sie in guten Treuen davon ausgehen durften, die Eignungskriterien zu

erfüllen. Die Vergabebehörde darf die Anforderungen gegenüber der Ausschreibung

nicht erhöhen. In der vorliegenden Konstellation machen die Beschwerdeführerinnen

hingegen geltend, die Vergabebehörde habe ein Eignungskriterium weniger streng

gehandhabt als es in der Ausschreibung festgelegt worden sei. Dabei geht es

nicht um den Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführerinnen. Entscheidend ist

vielmehr, ob bei einem Ausschluss der Mitbeteiligten deren Vertrauen

verletzt worden wäre. Es ist somit zu prüfen, ob die Mitbeteiligte das dritte

Eignungskriterium so verstehen durfte, dass auch die Referenz eines im

Referenzobjekt nicht als TU oder Mitglied einer TU-Bietergemeinschaft

aufgetretenen Ausrüsters zulässig sei. Diesbezüglich lässt die Formulierung des

fraglichen Eignungskriteriums – wie erwähnt (E. 3.4) – keinen eindeutigen

Schluss zu. Unter diesen Umständen durfte die Mitbeteiligte annehmen, ihr

Referenzprojekt genüge den gestellten Anforderungen. Entsprechend durfte die

Beschwerdegegnerin bei der Bewertung keinen zu strengen Massstab anwenden.

Ähnlich stellt sich die Lage in Bezug auf den Begriff

"Ausrüster" dar. Dieser ist nicht genau definiert. Angesichts der

Offenheit des Begriffs im gewöhnlichen Sprachgebrauch stand der Vergabebehörde

ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (VGr, 8. August 2012, VB.2011.00776,

E. 3.1; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.1). Diesen hat sie

jedenfalls nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie die Referenzgeber der

Mitbeteiligten aufgrund der Angaben in den Referenzunterlagen und der Bedeutung

des Trockners bzw. der EMSR-Technik für eine derartige Anlage als Ausrüster im

Sinn des dritten Eignungskriteriums qualifizierte. Die Vergabebehörde war somit

nicht verpflichtet, die Mitbeteiligte auszuschliessen.

3.6 Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht

nicht ausgeschlossen.

4.

Zusammenfassend sind die

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geeignet, ihnen einen Vorteil zu

verschaffen. Da ihr Angebot auszuschliessen ist, hat es keine Chancen auf den

Zuschlag. Auch für eine Wiederholung des Submissionsverfahrens besteht keine realistische

Aussicht; Anhaltspunkte, welche für die Notwendigkeit einer Aufhebung und

nochmaligen Einleitung des Submissionsverfahrens sprechen würden, ergeben sich

weder aus Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Unterlagen. Mithin

fehlt den Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse und

damit die Beschwerdelegitimation. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

Das Akteneinsichtsgesuch der

Mitbeteiligten vom 23. August 2012 braucht damit nicht mehr behandelt zu

werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit der

geleisteten Kaution zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht ihnen

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen sind sie

zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen

ist, dass Erstere mit der Beschwerdeantwort weitgehend nur die ihr obliegende

Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Als angemessen erscheinen

Parteientschädigungen von Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerin und

Fr. 5'000.- an die Mitbeteiligte.

6.

Da der geschätzte Wert des zu vergebenden

Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übersteigt

(Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 410.-- Zustellkosten,

Fr. 20'410.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt und mit der

geleisteten Kaution verrechnet. Der Restbetrag wird den

Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- und der Mitbeteiligten eine solche von Fr. 5'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…