VB.2012.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00247
26. September 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00247
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A AG, vertreten
durch B AG,
2. C AG,
beide
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA Z,
Beschwerdegegnerin,
und
7 Mitbeteiligte, vertreten durch RA E
17 Mitbeteiligte,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Gemeinde Kilchberg
verweigerte mit Beschluss vom 22. August 2011 der A AG und der C AG
die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem
Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Kilchberg,
Grundstück Kat.-Nr. 03.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die A AG und die C AG mit gemeinsamer Eingabe
vom 29. September 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Erteilung der Bewilligung für die
Mobilfunk-Antennenanlage. Am 6. März 2012 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 20. April 2012 gelangten die A AG
und die C AG an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 6. März 2012 sowie die Erteilung der Baubewilligung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht schloss am 23. Mai 2012 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg und die
Mitbeteiligten 8−18 am 25. Mai 2012 sowie die Mitbeteiligten 1−7
am 12. Juni 2012 beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Mit Replik
vom 27. Juni 2012 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen
fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2012 auf die
Einreichung einer Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Die auf dem Dach des Gebäudes G-Strasse 02
geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht im Wesentlichen aus einem 7,55 m
hohen Masten, an welchem fünf GSM/UMTS-Antennenkörper projektiert sind, sowie
aus drei Technikschränken, die, wie der Antennenmast, ebenfalls an der
Liftaufbaute angebracht werden sollen. Zudem ist die Installation dreier
Richtfunkantennen geplant; zwei an der Liftaufbaute und eine am Masten.
Gemäss Bauverweigerungsbeschluss der Baukommission
Kilchberg vom 22. August 2011 überschreitet das Standortgebäude die zulässige
Baumasse. Es weist ein ausgebautes Untergeschoss und drei statt zwei
Vollgeschosse auf. Zudem werden die zulässigen Grenzabstände und die
Gebäudelängen verletzt. Die zulässige Gebäudehöhe von 8,10 m wird mit 11,0 m
ebenfalls überschritten. Bei der Standortliegenschaft handelt es sich um ein in
mehrfacher Hinsicht baurechtswidriges Gebäude.
2.
Die Baukommission Kilchberg verweigerte
die Baubewilligung mit der Begründung, die geplante Platzierung der
Technikschränke auf dem Dach führe zu einer zusätzlichen Verletzung der
zulässigen Baumasse und somit zu einer weiter gehenden Abweichung von
Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG). Aufgrund der Hanglage stünden dem Vorhaben
überdies auch gewichtige nachbarliche Interessen entgegen. Diese Auffassung
wurde vom Baurekursgericht geschützt, welches den gegen die Bauverweigerung
erhobenen Rekurs abwies.
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Technikschränke seien nicht
an die Baumasse anrechenbar. Bei der Baumassenziffer gelte der oberirdische
"umbaute Raum" mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Voraussetzung
für einen umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG sei ein Witterungsschutz.
Der Begriff "umbauter Raum" werde weder in § 258 PBG noch in
§ 12 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) definiert.
Auszugehen sei jedoch vom Gebäudebegriff, wonach der umbaute Raum durch
Aussenfassade, Abstützungen und Dach definiert werde. Diese Voraussetzungen
seien bei den Technikschränken klar nicht erfüllt. Diese würden weder Fassade
noch Dach aufweisen und könnten bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht
als Gebäudeteil im Sinn von § 258 PBG gelten. Nicht zum umbauten Raum
gehörten technische Ausstattungen und Ausrüstungen im Sinn der §§ 3 und 4 ABauV.
Bauten und Anlagen, welche der Benützung dienten (vorliegend der Benützung der
streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage), seien vom umbauten Raum
ausgenommen. An dieser Auffassung ändere auch der von der Vorinstanz
angenommene Witterungsschutz nichts. Dass die Technik zum Schutz vor äusseren
Einflüssen in einer wetterfesten Vorrichtung untergebracht sei, qualifiziere
diese nicht als umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG.
4.
Die zulässige Baumasse wird durch das
Standortgebäude ausgewiesener- und unbestrittenermassen überschritten. Strittig
ist, ob die Technikschränke zur Baumasse anrechenbar sind, was zu einer
zusätzlichen Abweichung der bereits überschrittenen Baumasse führen würde.
4.1
Bei der
Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als
anrechenbar (§ 258 Abs. 1 PBG). Als oberirdisch gelten alle über dem
gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile (§ 12 Abs. 1 ABauV). Dabei
ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des
Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum
massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert
und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind
sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur
Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen
die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im
Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV.
4.2
Da das
Standortgebäude die zulässige Baumasse bereits konsumiert, führt die geplante
Anbringung der Technikschränke auf dem Dach zu einer zusätzlichen Abweichung.
Zu prüfen bleibt, ob das Bauprojekt dennoch – gestützt auf § 357 PBG –
bewilligungsfähig ist.
5.
Bestehende Bauten und Anlagen, die
Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarrechtlichen
Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von
Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten
(§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81 (=BEZ
2002.
Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine "weiter gehende
Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2
PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung
verstossen wird. Dies ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann nicht der
Fall, wenn die Baurechtswidrigkeit einer geplanten Erweiterung lediglich Folge
des bereits bestehenden Verstosses gegen die Bauvorschriften ist (VGr,
7.
Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch
Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 125 ff. mit
Hinweisen).
5.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Überschreitung der zulässigen
Baumasse durch die projektierten Technikschränke nicht Folge davon, dass die
Baumasse bereits durch das Standortgebäude konsumiert wird. Vielmehr wird das
Ausmass der Überschreitung durch das vorliegende Bauvorhaben aufgrund der
zusätzlichen Baumasse vergrössert. Es ist daher von einer zusätzlichen und
damit einer neuen bzw. weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von
§ 357 Abs. 1 Satz 2 PBG auszugehen.
5.2
Da das
Vorhaben nicht unter § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG fällt, bleibt es in
diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Bauvorhaben im Sinn dieser Bestimmung
überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Vielmehr
sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter welchen gemäss § 220 PBG von
Bauvorschriften im Einzelfall befreit werden darf, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung dieser Vorschriften unverhältnismässig
erscheint (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 4.3).
5.3
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelten Technikschränke für Mobilfunkantennen
nicht als technisch bedingte Dachaufbauten, da ihre Zweckerfüllung nicht davon
abhängt, ob sie auf einem Gebäude oder innerhalb desselben positioniert werden
(VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3 = BEZ 2011
Nr. 11). Die Technikschränke sind nicht auf einen Standort auf dem Dach
angewiesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorteile bei der Wartung
oder dem Zugriffsschutz einer auf dem Dach positionierten Technik vermag keine
technisch bedingte Notwendigkeit zu begründen. Es liegen keine besonderen
Verhältnisse vor, die die Durchsetzung der Vorschriften als unverhältnismässig
erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
sind nicht gegeben.
6.
Die geplante Mobilfunkantenne erweist sich aufgrund der weiter gehenden
Überschreitung der Baumasse als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist
vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies
haben sie die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je hälftig unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet der Beschwerdegegnerin sowie den
Mitbeteiligten 1−7 einerseits und den Mitbeteiligten 8−18 andererseits
je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 3'000.-)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…