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Entscheid

VB.2012.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00247

26. September 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14664)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Kilchberg

verweigerte mit Beschluss vom 22. August 2011 der A AG und der C AG

die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem

Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Kilchberg,

Grundstück Kat.-Nr. 03.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die A AG und die C AG mit gemeinsamer Eingabe

vom 29. September 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Erteilung der Bewilligung für die

Mobilfunk-Antennenanlage. Am 6. März 2012 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab.

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 20. April 2012 gelangten die A AG

und die C AG an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 6. März 2012 sowie die Erteilung der Baubewilligung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Baurekursgericht schloss am 23. Mai 2012 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg und die

Mitbeteiligten 8−18 am 25. Mai 2012 sowie die Mitbeteiligten 1−7

am 12. Juni 2012 beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Mit Replik

vom 27. Juni 2012 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen

fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2012 auf die

Einreichung einer Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Die auf dem Dach des Gebäudes G-Strasse 02

geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht im Wesentlichen aus einem 7,55 m

hohen Masten, an welchem fünf GSM/UMTS-Antennenkörper projektiert sind, sowie

aus drei Technikschränken, die, wie der Antennenmast, ebenfalls an der

Liftaufbaute angebracht werden sollen. Zudem ist die Installation dreier

Richtfunkantennen geplant; zwei an der Liftaufbaute und eine am Masten.

Gemäss Bauverweigerungsbeschluss der Baukommission

Kilchberg vom 22. August 2011 überschreitet das Standortgebäude die zulässige

Baumasse. Es weist ein ausgebautes Untergeschoss und drei statt zwei

Vollgeschosse auf. Zudem werden die zulässigen Grenzabstände und die

Gebäudelängen verletzt. Die zulässige Gebäudehöhe von 8,10 m wird mit 11,0 m

ebenfalls überschritten. Bei der Standortliegenschaft handelt es sich um ein in

mehrfacher Hinsicht baurechtswidriges Gebäude.

2.

Die Baukommission Kilchberg verweigerte

die Baubewilligung mit der Begründung, die geplante Platzierung der

Technikschränke auf dem Dach führe zu einer zusätzlichen Verletzung der

zulässigen Baumasse und somit zu einer weiter gehenden Abweichung von

Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG). Aufgrund der Hanglage stünden dem Vorhaben

überdies auch gewichtige nachbarliche Interessen entgegen. Diese Auffassung

wurde vom Baurekursgericht geschützt, welches den gegen die Bauverweigerung

erhobenen Rekurs abwies.

3.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Technikschränke seien nicht

an die Baumasse anrechenbar. Bei der Baumassenziffer gelte der oberirdische

"umbaute Raum" mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Voraussetzung

für einen umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG sei ein Witterungsschutz.

Der Begriff "umbauter Raum" werde weder in § 258 PBG noch in

§ 12 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) definiert.

Auszugehen sei jedoch vom Gebäudebegriff, wonach der umbaute Raum durch

Aussenfassade, Abstützungen und Dach definiert werde. Diese Voraussetzungen

seien bei den Technikschränken klar nicht erfüllt. Diese würden weder Fassade

noch Dach aufweisen und könnten bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht

als Gebäudeteil im Sinn von § 258 PBG gelten. Nicht zum umbauten Raum

gehörten technische Ausstattungen und Ausrüstungen im Sinn der §§ 3 und 4 ABauV.

Bauten und Anlagen, welche der Benützung dienten (vorliegend der Benützung der

streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage), seien vom umbauten Raum

ausgenommen. An dieser Auffassung ändere auch der von der Vorinstanz

angenommene Witterungsschutz nichts. Dass die Technik zum Schutz vor äusseren

Einflüssen in einer wetterfesten Vorrichtung untergebracht sei, qualifiziere

diese nicht als umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG.

4.

Die zulässige Baumasse wird durch das

Standortgebäude ausgewiesener- und unbestrittenermassen überschritten. Strittig

ist, ob die Technikschränke zur Baumasse anrechenbar sind, was zu einer

zusätzlichen Abweichung der bereits überschrittenen Baumasse führen würde.

4.1

Bei der

Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als

anrechenbar (§ 258 Abs. 1 PBG). Als oberirdisch gelten alle über dem

gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile (§ 12 Abs. 1 ABauV). Dabei

ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des

Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum

massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert

und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind

sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur

Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen

die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im

Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV.

4.2

Da das

Standortgebäude die zulässige Baumasse bereits konsumiert, führt die geplante

Anbringung der Technikschränke auf dem Dach zu einer zusätzlichen Abweichung.

Zu prüfen bleibt, ob das Bauprojekt dennoch – gestützt auf § 357 PBG

bewilligungsfähig ist.

5.

Bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen

zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarrechtlichen

Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von

Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten

(§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81 (=BEZ

2002.

Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine "weiter gehende

Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2

PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung

verstossen wird. Dies ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann nicht der

Fall, wenn die Baurechtswidrigkeit einer geplanten Erweiterung lediglich Folge

des bereits bestehenden Verstosses gegen die Bauvorschriften ist (VGr,

7.

Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch

Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und

Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 125 ff. mit

Hinweisen).

5.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Überschreitung der zulässigen

Baumasse durch die projektierten Technikschränke nicht Folge davon, dass die

Baumasse bereits durch das Standortgebäude konsumiert wird. Vielmehr wird das

Ausmass der Überschreitung durch das vorliegende Bauvorhaben aufgrund der

zusätzlichen Baumasse vergrössert. Es ist daher von einer zusätzlichen und

damit einer neuen bzw. weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von

§ 357 Abs. 1 Satz 2 PBG auszugehen.

5.2

Da das

Vorhaben nicht unter § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG fällt, bleibt es in

diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Bauvorhaben im Sinn dieser Bestimmung

überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Vielmehr

sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter welchen gemäss § 220 PBG von

Bauvorschriften im Einzelfall befreit werden darf, wenn besondere Verhältnisse

vorliegen, bei denen die Durchsetzung dieser Vorschriften unverhältnismässig

erscheint (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 4.3).

5.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelten Technikschränke für Mobilfunkantennen

nicht als technisch bedingte Dachaufbauten, da ihre Zweckerfüllung nicht davon

abhängt, ob sie auf einem Gebäude oder innerhalb desselben positioniert werden

(VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3 = BEZ 2011

Nr. 11). Die Technikschränke sind nicht auf einen Standort auf dem Dach

angewiesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorteile bei der Wartung

oder dem Zugriffsschutz einer auf dem Dach positionierten Technik vermag keine

technisch bedingte Notwendigkeit zu begründen. Es liegen keine besonderen

Verhältnisse vor, die die Durchsetzung der Vorschriften als unverhältnismässig

erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

sind nicht gegeben.

6.

Die geplante Mobilfunkantenne erweist sich aufgrund der weiter gehenden

Überschreitung der Baumasse als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist

vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies

haben sie die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten angemessen zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je hälftig unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet der Beschwerdegegnerin sowie den

Mitbeteiligten 1−7 einerseits und den Mitbeteiligten 8−18 andererseits

je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 3'000.-)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…