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Entscheid

VB.2012.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00255

23. Juli 2012Deutsch23 min

(URT.2012.14507)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1974 geborener Angehöriger des afrikanischen Staats Z, reiste im Jahr 2000

in die Schweiz ein und stellte unter Angabe falscher Personalien ein

Asylgesuch, welches anfangs 2002 am zweitinstanzlichen Urteil der Schweizerischen

Asylrekurskommission scheiterte.

B. Anfangs

2003 heiratete A eine aus dem asiatischen Staat Y stammende Schweizer Bürgerin,

woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

C. Während

seines Aufenthaltes erwirkte A folgende strafrechtlichen Verurteilungen:

-

Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 22. November

2000: Acht Tage Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren) wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121);

die Probezeit wurde vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen am 3. Oktober 2001

um ein Jahr verlängert und der Aufschub der Strafe schliesslich mit Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003 widerrufen;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2002:

40 Tage Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie

Landesverweisung von drei Jahren wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

und des Fahrens ohne Führerausweis; der Aufschub der Strafe wurde mit Verfügung

des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003 widerrufen;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003: Vier

Monate Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) wegen mehrfacher

Fälschung von Ausweisen und Verweisungsbruchs; die Probezeit wurde mit Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005 um ein Jahr

verlängert;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2005:

Busse von Fr. 800.- wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005:

Vier Monate Gefängnis wegen Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juli 2005:

60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2006:

14 Tage Gefängnis wegen unvollendet versuchter Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2007:

84 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2007:

120 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Mai 2008:

Gesamtstrafe von 360 Stunden gemeinnützige Arbeit (Vollzug einer Reststrafe von

77 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung) wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2009: Acht

Monate Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2011:

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen Hinderung einer

Amtshandlung.

D. A wurde

vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Januar 2006 sowie am 13. März 2007

verwarnt.

Ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

vom 28. März 2008 wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abschlägig

beurteilt, da er wohl die zeitlichen Voraussetzungen erfülle, sein Verhalten

aber zu Klagen Anlass gegeben habe.

E. Die

Sicherheitsdirektion wies mit Verfügung vom 7. September 2009 ein

Gesuch von A vom 11. Mai 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. November 2009.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 29. Februar 2012 ab.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht unterm 19. April 2012

am 23. gleichen Monats eingegangene Beschwerde erheben und folgende Anträge

stellen:

" Der Rekursentscheid vom 29. Februar 2012 sei aufzuheben;

sodann dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei; zudem

das Verfahren -eventualiter- an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates am

7.

/8. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie

auf die Akten und den Rekursentscheid. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft

das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter

anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats auf dem

vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VRG gegeben.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Ein bilateraler

Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zwischen der Schweiz und Z,

welcher dem Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch vermitteln würde,

besteht nicht.

3.

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten

Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122

II 1 E. 1e; Art. 13 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell der

Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine

zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2,

126.

II 377 E. 7]). Unter die familiären Beziehungen, die einen

Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen

Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die in gemeinsamem

Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d).

3.2

Sodann

haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42

Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem

Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3

AuG).

3.3

Nach

übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin pflegen die

beiden eine gute eheliche Beziehung. Anhaltspunkte, dass diesen Aussagen nicht

Glauben geschenkt werden könnte, liegen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer

sowohl aus Art. 42 Abs. 1 AuG wie auch aus Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

4.

4.1

Die

Ansprüche nach Art. 42 erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

AuG einerseits, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, und andererseits, wenn

Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b

AuG).

4.2

4.2.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b

AuG liegt ein solcher Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen

sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 des

Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde. Von einer längerfristigen

Freiheitsstrafe wird nach bundesgerichtlicher Praxis bei einer Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr gesprochen (BGE 135 II 377 E. 4.2;

BGr, 27. März 2012,2C_711/2011, E. 3.2), wobei mehrere Freiheitsstrafen

nicht zusammengerechnet werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2).

4.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen

überschreiten die Dauer eines Jahres jeweils nicht. Der Widerrufsgrund von Art.

63.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist folglich

nicht erfüllt.

4.3

4.3.1

Eine Bewilligung kann ausserdem widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG). Die Voraussetzungen an einen Widerruf im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG, der einen Verstoss "in schwerwiegender Weise" verlangt, sind im

Vergleich zu einem Bewilligungswiderruf nach Art. 62 lit. c AuG erhöht (BGE 137

II 297 E. 3.2).

4.3.2

Nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a), bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b),

wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein

Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische

Taten öffentlich billigt, dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung

aufstachelt (lit. c). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2

VZAE). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen

Widerruf nicht ausreichten, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn

die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie

auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung

einzufügen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.29; BGr, 16. September

2010,2C_318/2010, E. 3.1)

4.3.3

Wann die

Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und

von einem "in schwerwiegender Weise"

erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist,

hat das Bundesgericht in BGE 137 II 297 bestimmt: Demzufolge ist hierfür

in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigen Rechtsguts abzustellen;

wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität

eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können

ebenso vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

"schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

bezeichnet werden: Ein Widerruf ist namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der

Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung

einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt

werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb – wie bereits

ausgeführt – einen Bewilligungsentzug

rechtfertigen und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann

gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137

II 297 E. 3 mit Hinweisen; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 2.2, und 10. April 2012,2C_1029/2011, E. 2.2).

4.3.4

Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit zwölfmal

strafrechtliche Erkenntnisse. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 25. März

2009.

wurde er zu acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

verurteilt.

Die meisten der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte betrafen

den Drogenhandel oder stehen mit diesem in Verbindung. Ins Bild passend wurde der

Beschwerdeführer häufig im Rahmen von Ermittlungen in der verdeckten Drogenszene

in Zürich überprüft, wobei er teilweise Geldbeträge in drogenhandelsüblicher

Stückelung bei sich führte, was nach den kontrollierenden Polizeibeamten als

Indiz dafür angesehen werden könne, dass er im Drogenhandel tätig sei. Auch die

Tat, welche zur jüngsten Verurteilung führte, ereignete sich im Langstrassenquartier

und stand im weiteren Sinn mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang. Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

6.

Juli 2011 der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Anlässlich

einer Personenkontrolle liess sich im Mund des Beschwerdeführers etwas Weisses

(vermutungsweise ein "Drogenkügeli") erkennen, weshalb man ihn aufforderte,

den Mund zu öffnen. Dies verweigerte er und führte stattdessen Schluckbewegungen

aus. Aufgrund seines renitenten Verhaltens kam es zum Einsatz eines

Pfeffersprays. Der Besitz von Betäubungsmitteln konnte dem Beschwerdeführer bei

einer Kontrolle auf dem Revier in der Folge nicht nachgewiesen werden.

4.3.5

Der Beschwerdeführer liess sich offensichtlich weder von gegen ihn

verhängten Strafen oder laufenden Probezeiten noch von den Verwarnungen, welche

das Migrationsamt im Januar 2006 sowie im März 2007 gegen ihn aussprach,

davon abhalten, weiterhin straffällig zu werden. Er wurde mehrfach einschlägig

rückfällig. Anders als von ihm geltend gemacht, konnte ihn auch seine

Ehegattin, mit welcher er seit Januar 2003 verheiratet ist, nicht von weiterer

Delinquenz abhalten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ihn eine neuerliche fremdenpolizeiliche

Verwarnung davon abhalten würde, weiterhin gegen die hier geltende

Rechtsordnung zu verstossen. Die Delinquenz des Beschwerdeführers nahm – wie

auch im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2009 vermerkt – seit der

ersten Verurteilung im Jahre 2000 stetig zu. Im genannten Urteil wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine

Betäubungsmitteldelinquenz praktisch unbelehrbar erscheint.

Im Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt, obwohl man erhebliche Bedenken

hinsichtlich der Legalprognose hatte, da man davon ausging, aus dem erstmaligen

Vollzug einer Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer die nötigen Lehren

gezogen; dies stellte sich in der Folge als falsch heraus. Mit Verfügung des

Amts für Justizvollzug vom 11. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer dann die

vorzeitige bedingte Entlassung aus dem (zweiten) Strafvollzug aufgrund unüberwindbarer

Bedenken hinsichtlich der Legalprognose verwehrt.

4.3.6

Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers scheint – zumindest bei

Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers – von einem hohen Rückfallrisiko

auszugehen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit der Haftentlassung

nicht mehr in einer solcher Häufigkeit wie davor strafrechtlich in Erscheinung

getreten, vermag deshalb an der Einschätzung der Rückfallgefahr und dem

Erfüllen des Widerrufsgrundes nichts zu ändern und erscheint gesucht. Der

Beschwerdeführer hält sich vielmehr weiter im Gebiet der Langstrasse auf,

welche für ihre insbesondere von Afrikanern beherrschte Drogenszene bekannt

ist, und ist dort erneut aufgefallen. Die Bedenken hinsichtlich der

Legalprognose können nicht genügend ausgeschlossen werden, insbesondere da das

Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis verfolgt.

4.3.7

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ausländerrechtlich, wo dem

Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz besonderes

Gewicht beigemessen wird, selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht

hingenommen werden (BGr, 20. Oktober 2009,2C_36/2009, E. 3.3

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer betätigte sich als sogenannter

"Kügelidealer" und veräusserte Kokain. Bei Kokain handelt es sich um

eine Droge mit sehr hohem Suchtpotential. Der Beschwerdeführer, welcher selbst

nicht drogenabhängig ist und aus rein finanziellen Motiven handelte, musste um

die Gefährlichkeit der Droge wissen und hat durch sein Verhalten das Leben und

die Gesundheit von Menschen gefährdet. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist

als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren,

weshalb das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG zu bejahen ist.

5.

5.1

5.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zum automatischen Erlöschen

des in Art. 42 AuG geregelten Anspruchs. Ein Rechtsverlust erfolgt nur,

wenn dieser unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation

des Ausländers verhältnismässig erscheint (BGr, 24. Februar 2012,

2C_778/2011, E. 3.2, und 15. Juni 2011,2C_9/2011, E. 2;

vgl. Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 51 AuG N. 9). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung.

5.1.2

Eine Interessenabwägung ist nicht nur beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes

nach Art. 62 und 63 AuG notwendig, sondern auch nach Art. 8 Abs. 2

EMRK verlangt, falls ein Ausländer – wie vorliegend –

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch geltend machen

kann.

Kommt ausschliesslich das Landesrecht zur Anwendung, sind

namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3;

BGr, 28. März 2003,2A.451/2002, E. 2, nicht publiziert in

BGE 129 II 215; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 63 N. 10). Im Anwendungsbereich von Art. 8

EMRK sieht dessen Abs. 2 als Einschränkungen vor, dass ein Eingriff in das

Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft ist, falls er gesetzlich vorgesehen

ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für

die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl. auch BGE 126 II 425 E. 5a).

Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und

hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft

berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1).

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung muss

das private Interesse an deren Fortbestand in dem Sinne überwiegen, dass sich

der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist

(BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

5.1.3

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 62 f. AuG sind

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vom Strafrichter verhängten

Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dabei sind umso strengere

Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je

länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat (BGE 125 II 521 E. 2b).

Bei Betäubungsmitteldelikten wird eine strenge Praxis verfolgt und ist selbst

ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht hinzunehmen; dabei darf

auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 25. September

2009,2C_295/2009, E. 5.3, nicht publiziert in BGE 135 II 377; BGE 129

II 215 E. 7; 125 II 521 E. 4a/aa; BGr, 20. Oktober 2009,

2C_36/2009, E. 2.1 und 3.3).

5.2

5.2.1

Während seines Aufenthalts erwirkte der Beschwerdeführer zwölf

strafrechtliche Erkenntnisse. Das Obergericht des Kantons Bern erachtete sein

Verschulden im Urteil vom 24. Januar 2002 im Hinblick auf Kauf, Besitz und

Anstalten zum Verkauf von 4,3g Kokain und dem Verkauf von 1,6g Kokain als

insgesamt noch gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich der

Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruchs, was mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 20. Oktober 2003 beurteilt wurde, wurde als nicht allzu schwer

qualifiziert, da als Grund hierfür auch der Wunsch, bei seiner heutigen Ehefrau

zu sein, mitspielte. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar

2005.

betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte wurde das Verschulden des Beschwerdeführers

als nicht mehr leicht qualifiziert. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte

und der Hehlerei habe der Beschwerdeführer sodann aus rein finanziellen Motiven

gehandelt. In einem weiteren, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 25. März 2009 wurde dessen Verschulden als insgesamt leicht

beurteilt, da er als sogenannter "Kügelidealer" auf der untersten

Hierarchiestufe des Drogenhandels stehe. Wiederum wurde festgehalten, dass der

Delinquenz des Beschwerdeführers, der selbst nicht drogensüchtig ist,

ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde lagen.

5.2.2

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz

ein. Seit Januar 2003 ist er verheiratet und als Ehemann einer Schweizerin

aufenthaltsberechtigt. Der Aufenthalt als Asylsuchender gilt bei negativem

Ausgang des Asylverfahrens nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt und ist bei

der zu berücksichtigenden Dauer der Anwesenheit unbeachtet zu lassen.

Dem Beschwerdeführer gelang die berufliche Integration

während seines Aufenthaltes nur beschränkt. Wohl war er zeitweise erwerbstätig

– er arbeitete als Allrounder oder Hilfsarbeiter –, doch konnte er nie

längerfristig auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Ende September 2008 machte er

sich dann selbstständig, wobei dies offenbar nicht sehr ertragreich war; so

wird jedenfalls in einer beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. November

2009.

kein Einkommen des Beschwerdeführers angezeigt und anlässlich einer

polizeilichen Einvernahme vom Mai 2011 von einem Einkommen von lediglich netto

Fr. 2'000.- pro Monat gesprochen. Über den Beschwerdeführer als Inhaber

eines Einzelunternehmens wurde im Frühling 2011 der Konkurs eröffnet und alsbald

mangels Aktiven eingestellt. Auch in persönlicher Hinsicht kann der

Beschwerdeführer nicht als sonderlich gut integriert gelten. Er gibt an, vor

allem mit Afrikanern Kontakt zu pflegen und nebst der Besorgung des Haushaltes

seine Zeit mit Krafttraining zu verbringen. Weitere Hobbys oder Vereinsmitgliedschaften

gibt er nicht an.

5.2.3

Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland und seine dort wohnhafte

Mutter und seine Geschwister ferienhalber zwischen zwei bis drei Wochen pro

Jahr. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten in Z nach wie

vor vertraut ist und seine Familie ihn – wenn auch nicht in finanzieller

Hinsicht – bei der Rückkehr unterstützen würde. Der Beschwerdeführer gibt sodann

an, dass ihnen ein Haus in Z gehöre, wo er und seine Ehefrau wohnen könnten.

Finanzielle Überlegungen sind in erster Linie der Grund dafür, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau bislang nicht nach Z übersiedelten.

5.3

5.3.1

Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Nachteile zu

berücksichtigen, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem

Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGr, 27. März 2009,2C_793/2008,

E. 2.2). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der

schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nach Z nicht

zugemutet werden kann, führte dies nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der gegen

den Beschwerdeführer verfügten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr,

27.

Oktober 2009,2C_315/2009, E. 5.2.2).

5.3.2

Soweit die Vorinstanz auf die Reneja-Praxis des Bundesgerichtes hinweist, wonach

einem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu

erteilen sei, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur

schwer zuzumuten sei (vgl. BGE 135 II 277 E. 4.4 mit Hinweisen),

ist festzuhalten, dass sich diese auf Fälle bezieht, wo ein mit einer Schweizer

Bürgerin verheirateter Ausländern erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer

um Erteilung oder Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht. Im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung im Mai 2009 war der Beschwerdeführer jedoch bereits über

fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet.

5.3.3

Die 1958 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers lebt nach eigenen Angaben

seit zirka dreissig Jahren in der Schweiz. Sie arbeitete in einem Spital und

aktuell im Gastgewerbe. Während 16 Jahren war sie bei einem Cateringbetrieb

beschäftigt. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und ihrer Erwerbstätigkeit ist

sie hier nicht besonders stark verwurzelt. Sie hat keine in der Schweiz

lebenden Geschwister und gibt an, keine Zeit zu haben, Freundschaften zu

Schweizern zu pflegen – sie verbringe ihre Zeit mit arbeiten oder mit ihrem

Ehemann. Zur Familie des Beschwerdeführers hat sie eine gute Beziehung, besuchte

diese auch schon alleine in Z. Weiter führte sie aus – wie auch vom

Beschwerdeführer dargelegt –, dass sie planen würden, in Z zu leben, sobald

dies ihre finanziellen Möglichkeiten zuliessen. Nach Y möchte sie hingegen

nicht zurückkehren.

Zweifellos würde eine Ausreise nach Z für die Ehefrau des

Beschwerdeführers mit gewissen Nachteilen, sicherlich mit wirtschaftlichen

Einbussen, verbunden sein. Die Wohnsitznahme im Heimatland des

Beschwerdeführers erscheint für die Schweizer Ehefrau gestützt auf obige

Ausführungen, insbesondere wegen der ohnehin geplanten späteren Ausreise nach Z,

nicht unzumutbar. Sollte sie dem Beschwerdeführer nicht in dessen Heimatland

begleiten, kann der Kontakt mittels Ferienbesuchen und Telefonaten

aufrechterhalten werden.

5.4

Unter

Berücksichtigung der mehrfachen Delinquenz, der in Kauf genommenen Gefährdung

der Gesundheit von Menschen und des Umstandes, dass die Eheleute ohnehin

planten, zu einem späteren Zeitpunkt nach Z zu ziehen, ergibt sich, dass die

öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau an dessen Verbleib in der Schweiz überwiegen. Eine

Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 42 Abs. 1 AuG liegt aufgrund

der Interessenabwägung nicht vor. Der Beschwerdeführer kann seinen

Aufenthaltsanspruch nicht realisieren.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die für den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz bereits abgelaufen ist, gilt es

eine angemessene neue Frist zu setzen, und zwar bis 30. September 2012

(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d

Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides

aus dem Land zu entfernen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren

nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG besteht überdies ein Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die Partei nicht in der

Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3

BV). Dieser Anspruch besteht nur, wenn kumulativ die Voraussetzungen gemäss § 16

Abs. 1 VRG erfüllt sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 39). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

7.3

Den Akten

kann entnommen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 2010

Fr. 45'798.- einnahm und damit monatlich Fr. 3'816.50 verdiente. Auf der Bedarfsseite

sind ein Grundbetrag von Fr. 1'700.- für ein kinderloses Ehepaar

(vgl. Kreis­schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 16. September 2009 an die Bezirksgerichte und die

Betreibungsämter: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums) sowie Mietkosten von Fr. 1'470.-, Krankenkassenprämien von

monatlich Fr. 300.- und – sofern regelmässig geleistet (was den Akten jedoch

nicht entnommen werden kann) – Unterstützungsbeiträge von monatlich Fr. 125.-

zugunsten Verwandter der Ehegattin zu berücksichtigen. Das Ehepaar schuldete

sodann per 31. Dezember 2010 der Bank K einen Betrag von

Fr. 24'199.15 und leistet monatliche Rückzahlungen. Auch hinsichtlich

offener Beträge zugunsten des Staats Zürich wurde eine Rückzahlungsvereinbarung

getroffen. Ob die Rückzahlungsraten auf der Bedarfsseite anzurechnen sind, kann

offen gelassen werden, ebenso wie die abschliessende Beurteilung der Frage, ob

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als mittellos zu gelten haben, da sich

die Beschwerde aufgrund der wiederholten Delinquenz und der schlechten

Legalprognose des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweist.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist dies mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zu tun (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungs­beschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2012 bzw. im Sinn

der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an