VB.2012.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00255
23. Juli 2012Deutsch23 min
(URT.2012.14507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00255
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1974 geborener Angehöriger des afrikanischen Staats Z, reiste im Jahr 2000
in die Schweiz ein und stellte unter Angabe falscher Personalien ein
Asylgesuch, welches anfangs 2002 am zweitinstanzlichen Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission scheiterte.
B. Anfangs
2003 heiratete A eine aus dem asiatischen Staat Y stammende Schweizer Bürgerin,
woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
C. Während
seines Aufenthaltes erwirkte A folgende strafrechtlichen Verurteilungen:
-
Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 22. November
2000: Acht Tage Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von zwei Jahren) wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121);
die Probezeit wurde vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen am 3. Oktober 2001
um ein Jahr verlängert und der Aufschub der Strafe schliesslich mit Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003 widerrufen;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2002:
40 Tage Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie
Landesverweisung von drei Jahren wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und des Fahrens ohne Führerausweis; der Aufschub der Strafe wurde mit Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003 widerrufen;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2003: Vier
Monate Gefängnis bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) wegen mehrfacher
Fälschung von Ausweisen und Verweisungsbruchs; die Probezeit wurde mit Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005 um ein Jahr
verlängert;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2005:
Busse von Fr. 800.- wegen Hinderung einer Amtshandlung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005:
Vier Monate Gefängnis wegen Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juli 2005:
60 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2006:
14 Tage Gefängnis wegen unvollendet versuchter Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2007:
84 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2007:
120 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Mai 2008:
Gesamtstrafe von 360 Stunden gemeinnützige Arbeit (Vollzug einer Reststrafe von
77 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung) wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2009: Acht
Monate Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2011:
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen Hinderung einer
Amtshandlung.
D. A wurde
vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Januar 2006 sowie am 13. März 2007
verwarnt.
Ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
vom 28. März 2008 wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abschlägig
beurteilt, da er wohl die zeitlichen Voraussetzungen erfülle, sein Verhalten
aber zu Klagen Anlass gegeben habe.
E. Die
Sicherheitsdirektion wies mit Verfügung vom 7. September 2009 ein
Gesuch von A vom 11. Mai 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. November 2009.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 29. Februar 2012 ab.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht unterm 19. April 2012
am 23. gleichen Monats eingegangene Beschwerde erheben und folgende Anträge
stellen:
" Der Rekursentscheid vom 29. Februar 2012 sei aufzuheben;
sodann dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei; zudem
das Verfahren -eventualiter- an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates am
7.
/8. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie
auf die Akten und den Rekursentscheid. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter
anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats auf dem
vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VRG gegeben.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Ein bilateraler
Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zwischen der Schweiz und Z,
welcher dem Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch vermitteln würde,
besteht nicht.
3.
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122
II 1 E. 1e; Art. 13 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell der
Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine
zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2,
126.
II 377 E. 7]). Unter die familiären Beziehungen, die einen
Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen
Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die in gemeinsamem
Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d).
3.2
Sodann
haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42
Abs. 1 AuG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem
Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
AuG).
3.3
Nach
übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin pflegen die
beiden eine gute eheliche Beziehung. Anhaltspunkte, dass diesen Aussagen nicht
Glauben geschenkt werden könnte, liegen nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer
sowohl aus Art. 42 Abs. 1 AuG wie auch aus Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
4.
4.1
Die
Ansprüche nach Art. 42 erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG einerseits, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, und andererseits, wenn
Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG).
4.2
4.2.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
AuG liegt ein solcher Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 des
Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde. Von einer längerfristigen
Freiheitsstrafe wird nach bundesgerichtlicher Praxis bei einer Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr gesprochen (BGE 135 II 377 E. 4.2;
BGr, 27. März 2012,2C_711/2011, E. 3.2), wobei mehrere Freiheitsstrafen
nicht zusammengerechnet werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2).
4.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen
überschreiten die Dauer eines Jahres jeweils nicht. Der Widerrufsgrund von Art.
63.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist folglich
nicht erfüllt.
4.3
4.3.1
Eine Bewilligung kann ausserdem widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG). Die Voraussetzungen an einen Widerruf im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG, der einen Verstoss "in schwerwiegender Weise" verlangt, sind im
Vergleich zu einem Bewilligungswiderruf nach Art. 62 lit. c AuG erhöht (BGE 137
II 297 E. 3.2).
4.3.2
Nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a), bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b),
wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische
Taten öffentlich billigt, dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt (lit. c). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2
VZAE). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen
Widerruf nicht ausreichten, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn
die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie
auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung
einzufügen (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.29; BGr, 16. September
2010,2C_318/2010, E. 3.1)
4.3.3
Wann die
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und
von einem "in schwerwiegender Weise"
erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist,
hat das Bundesgericht in BGE 137 II 297 bestimmt: Demzufolge ist hierfür
in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigen Rechtsguts abzustellen;
wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität
eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können
ebenso vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
bezeichnet werden: Ein Widerruf ist namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der
Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung
einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt
werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb – wie bereits
ausgeführt – einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann
gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137
II 297 E. 3 mit Hinweisen; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,
E. 2.2, und 10. April 2012,2C_1029/2011, E. 2.2).
4.3.4
Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit zwölfmal
strafrechtliche Erkenntnisse. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 25. März
2009.
wurde er zu acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
verurteilt.
Die meisten der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte betrafen
den Drogenhandel oder stehen mit diesem in Verbindung. Ins Bild passend wurde der
Beschwerdeführer häufig im Rahmen von Ermittlungen in der verdeckten Drogenszene
in Zürich überprüft, wobei er teilweise Geldbeträge in drogenhandelsüblicher
Stückelung bei sich führte, was nach den kontrollierenden Polizeibeamten als
Indiz dafür angesehen werden könne, dass er im Drogenhandel tätig sei. Auch die
Tat, welche zur jüngsten Verurteilung führte, ereignete sich im Langstrassenquartier
und stand im weiteren Sinn mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang. Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
6.
Juli 2011 der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Anlässlich
einer Personenkontrolle liess sich im Mund des Beschwerdeführers etwas Weisses
(vermutungsweise ein "Drogenkügeli") erkennen, weshalb man ihn aufforderte,
den Mund zu öffnen. Dies verweigerte er und führte stattdessen Schluckbewegungen
aus. Aufgrund seines renitenten Verhaltens kam es zum Einsatz eines
Pfeffersprays. Der Besitz von Betäubungsmitteln konnte dem Beschwerdeführer bei
einer Kontrolle auf dem Revier in der Folge nicht nachgewiesen werden.
4.3.5
Der Beschwerdeführer liess sich offensichtlich weder von gegen ihn
verhängten Strafen oder laufenden Probezeiten noch von den Verwarnungen, welche
das Migrationsamt im Januar 2006 sowie im März 2007 gegen ihn aussprach,
davon abhalten, weiterhin straffällig zu werden. Er wurde mehrfach einschlägig
rückfällig. Anders als von ihm geltend gemacht, konnte ihn auch seine
Ehegattin, mit welcher er seit Januar 2003 verheiratet ist, nicht von weiterer
Delinquenz abhalten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ihn eine neuerliche fremdenpolizeiliche
Verwarnung davon abhalten würde, weiterhin gegen die hier geltende
Rechtsordnung zu verstossen. Die Delinquenz des Beschwerdeführers nahm – wie
auch im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2009 vermerkt – seit der
ersten Verurteilung im Jahre 2000 stetig zu. Im genannten Urteil wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine
Betäubungsmitteldelinquenz praktisch unbelehrbar erscheint.
Im Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt, obwohl man erhebliche Bedenken
hinsichtlich der Legalprognose hatte, da man davon ausging, aus dem erstmaligen
Vollzug einer Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer die nötigen Lehren
gezogen; dies stellte sich in der Folge als falsch heraus. Mit Verfügung des
Amts für Justizvollzug vom 11. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer dann die
vorzeitige bedingte Entlassung aus dem (zweiten) Strafvollzug aufgrund unüberwindbarer
Bedenken hinsichtlich der Legalprognose verwehrt.
4.3.6
Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers scheint – zumindest bei
Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers – von einem hohen Rückfallrisiko
auszugehen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit der Haftentlassung
nicht mehr in einer solcher Häufigkeit wie davor strafrechtlich in Erscheinung
getreten, vermag deshalb an der Einschätzung der Rückfallgefahr und dem
Erfüllen des Widerrufsgrundes nichts zu ändern und erscheint gesucht. Der
Beschwerdeführer hält sich vielmehr weiter im Gebiet der Langstrasse auf,
welche für ihre insbesondere von Afrikanern beherrschte Drogenszene bekannt
ist, und ist dort erneut aufgefallen. Die Bedenken hinsichtlich der
Legalprognose können nicht genügend ausgeschlossen werden, insbesondere da das
Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis verfolgt.
4.3.7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ausländerrechtlich, wo dem
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz besonderes
Gewicht beigemessen wird, selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht
hingenommen werden (BGr, 20. Oktober 2009,2C_36/2009, E. 3.3
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer betätigte sich als sogenannter
"Kügelidealer" und veräusserte Kokain. Bei Kokain handelt es sich um
eine Droge mit sehr hohem Suchtpotential. Der Beschwerdeführer, welcher selbst
nicht drogenabhängig ist und aus rein finanziellen Motiven handelte, musste um
die Gefährlichkeit der Droge wissen und hat durch sein Verhalten das Leben und
die Gesundheit von Menschen gefährdet. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist
als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren,
weshalb das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG zu bejahen ist.
5.
5.1
5.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zum automatischen Erlöschen
des in Art. 42 AuG geregelten Anspruchs. Ein Rechtsverlust erfolgt nur,
wenn dieser unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation
des Ausländers verhältnismässig erscheint (BGr, 24. Februar 2012,
2C_778/2011, E. 3.2, und 15. Juni 2011,2C_9/2011, E. 2;
vgl. Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 51 AuG N. 9). Vorzunehmen
ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung.
5.1.2
Eine Interessenabwägung ist nicht nur beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes
nach Art. 62 und 63 AuG notwendig, sondern auch nach Art. 8 Abs. 2
EMRK verlangt, falls ein Ausländer – wie vorliegend –
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch geltend machen
kann.
Kommt ausschliesslich das Landesrecht zur Anwendung, sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3;
BGr, 28. März 2003,2A.451/2002, E. 2, nicht publiziert in
BGE 129 II 215; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 63 N. 10). Im Anwendungsbereich von Art. 8
EMRK sieht dessen Abs. 2 als Einschränkungen vor, dass ein Eingriff in das
Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft ist, falls er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl. auch BGE 126 II 425 E. 5a).
Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1).
Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung muss
das private Interesse an deren Fortbestand in dem Sinne überwiegen, dass sich
der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist
(BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
5.1.3
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 62 f. AuG sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vom Strafrichter verhängten
Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dabei sind umso strengere
Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je
länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat (BGE 125 II 521 E. 2b).
Bei Betäubungsmitteldelikten wird eine strenge Praxis verfolgt und ist selbst
ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht hinzunehmen; dabei darf
auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 25. September
2009,2C_295/2009, E. 5.3, nicht publiziert in BGE 135 II 377; BGE 129
II 215 E. 7; 125 II 521 E. 4a/aa; BGr, 20. Oktober 2009,
2C_36/2009, E. 2.1 und 3.3).
5.2
5.2.1
Während seines Aufenthalts erwirkte der Beschwerdeführer zwölf
strafrechtliche Erkenntnisse. Das Obergericht des Kantons Bern erachtete sein
Verschulden im Urteil vom 24. Januar 2002 im Hinblick auf Kauf, Besitz und
Anstalten zum Verkauf von 4,3g Kokain und dem Verkauf von 1,6g Kokain als
insgesamt noch gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich der
Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruchs, was mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 20. Oktober 2003 beurteilt wurde, wurde als nicht allzu schwer
qualifiziert, da als Grund hierfür auch der Wunsch, bei seiner heutigen Ehefrau
zu sein, mitspielte. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar
2005.
betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte wurde das Verschulden des Beschwerdeführers
als nicht mehr leicht qualifiziert. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte
und der Hehlerei habe der Beschwerdeführer sodann aus rein finanziellen Motiven
gehandelt. In einem weiteren, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 25. März 2009 wurde dessen Verschulden als insgesamt leicht
beurteilt, da er als sogenannter "Kügelidealer" auf der untersten
Hierarchiestufe des Drogenhandels stehe. Wiederum wurde festgehalten, dass der
Delinquenz des Beschwerdeführers, der selbst nicht drogensüchtig ist,
ausschliesslich finanzielle Motive zugrunde lagen.
5.2.2
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz
ein. Seit Januar 2003 ist er verheiratet und als Ehemann einer Schweizerin
aufenthaltsberechtigt. Der Aufenthalt als Asylsuchender gilt bei negativem
Ausgang des Asylverfahrens nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt und ist bei
der zu berücksichtigenden Dauer der Anwesenheit unbeachtet zu lassen.
Dem Beschwerdeführer gelang die berufliche Integration
während seines Aufenthaltes nur beschränkt. Wohl war er zeitweise erwerbstätig
– er arbeitete als Allrounder oder Hilfsarbeiter –, doch konnte er nie
längerfristig auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Ende September 2008 machte er
sich dann selbstständig, wobei dies offenbar nicht sehr ertragreich war; so
wird jedenfalls in einer beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. November
2009.
kein Einkommen des Beschwerdeführers angezeigt und anlässlich einer
polizeilichen Einvernahme vom Mai 2011 von einem Einkommen von lediglich netto
Fr. 2'000.- pro Monat gesprochen. Über den Beschwerdeführer als Inhaber
eines Einzelunternehmens wurde im Frühling 2011 der Konkurs eröffnet und alsbald
mangels Aktiven eingestellt. Auch in persönlicher Hinsicht kann der
Beschwerdeführer nicht als sonderlich gut integriert gelten. Er gibt an, vor
allem mit Afrikanern Kontakt zu pflegen und nebst der Besorgung des Haushaltes
seine Zeit mit Krafttraining zu verbringen. Weitere Hobbys oder Vereinsmitgliedschaften
gibt er nicht an.
5.2.3
Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland und seine dort wohnhafte
Mutter und seine Geschwister ferienhalber zwischen zwei bis drei Wochen pro
Jahr. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten in Z nach wie
vor vertraut ist und seine Familie ihn – wenn auch nicht in finanzieller
Hinsicht – bei der Rückkehr unterstützen würde. Der Beschwerdeführer gibt sodann
an, dass ihnen ein Haus in Z gehöre, wo er und seine Ehefrau wohnen könnten.
Finanzielle Überlegungen sind in erster Linie der Grund dafür, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bislang nicht nach Z übersiedelten.
5.3
5.3.1
Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Nachteile zu
berücksichtigen, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem
Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGr, 27. März 2009,2C_793/2008,
E. 2.2). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der
schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nach Z nicht
zugemutet werden kann, führte dies nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der gegen
den Beschwerdeführer verfügten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr,
27.
Oktober 2009,2C_315/2009, E. 5.2.2).
5.3.2
Soweit die Vorinstanz auf die Reneja-Praxis des Bundesgerichtes hinweist, wonach
einem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu
erteilen sei, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur
schwer zuzumuten sei (vgl. BGE 135 II 277 E. 4.4 mit Hinweisen),
ist festzuhalten, dass sich diese auf Fälle bezieht, wo ein mit einer Schweizer
Bürgerin verheirateter Ausländern erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
um Erteilung oder Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht. Im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung im Mai 2009 war der Beschwerdeführer jedoch bereits über
fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet.
5.3.3
Die 1958 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers lebt nach eigenen Angaben
seit zirka dreissig Jahren in der Schweiz. Sie arbeitete in einem Spital und
aktuell im Gastgewerbe. Während 16 Jahren war sie bei einem Cateringbetrieb
beschäftigt. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und ihrer Erwerbstätigkeit ist
sie hier nicht besonders stark verwurzelt. Sie hat keine in der Schweiz
lebenden Geschwister und gibt an, keine Zeit zu haben, Freundschaften zu
Schweizern zu pflegen – sie verbringe ihre Zeit mit arbeiten oder mit ihrem
Ehemann. Zur Familie des Beschwerdeführers hat sie eine gute Beziehung, besuchte
diese auch schon alleine in Z. Weiter führte sie aus – wie auch vom
Beschwerdeführer dargelegt –, dass sie planen würden, in Z zu leben, sobald
dies ihre finanziellen Möglichkeiten zuliessen. Nach Y möchte sie hingegen
nicht zurückkehren.
Zweifellos würde eine Ausreise nach Z für die Ehefrau des
Beschwerdeführers mit gewissen Nachteilen, sicherlich mit wirtschaftlichen
Einbussen, verbunden sein. Die Wohnsitznahme im Heimatland des
Beschwerdeführers erscheint für die Schweizer Ehefrau gestützt auf obige
Ausführungen, insbesondere wegen der ohnehin geplanten späteren Ausreise nach Z,
nicht unzumutbar. Sollte sie dem Beschwerdeführer nicht in dessen Heimatland
begleiten, kann der Kontakt mittels Ferienbesuchen und Telefonaten
aufrechterhalten werden.
5.4
Unter
Berücksichtigung der mehrfachen Delinquenz, der in Kauf genommenen Gefährdung
der Gesundheit von Menschen und des Umstandes, dass die Eheleute ohnehin
planten, zu einem späteren Zeitpunkt nach Z zu ziehen, ergibt sich, dass die
öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau an dessen Verbleib in der Schweiz überwiegen. Eine
Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 42 Abs. 1 AuG liegt aufgrund
der Interessenabwägung nicht vor. Der Beschwerdeführer kann seinen
Aufenthaltsanspruch nicht realisieren.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die für den Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz bereits abgelaufen ist, gilt es
eine angemessene neue Frist zu setzen, und zwar bis 30. September 2012
(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d
Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides
aus dem Land zu entfernen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG besteht überdies ein Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die Partei nicht in der
Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3
BV). Dieser Anspruch besteht nur, wenn kumulativ die Voraussetzungen gemäss § 16
Abs. 1 VRG erfüllt sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 39). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
7.3
Den Akten
kann entnommen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 2010
Fr. 45'798.- einnahm und damit monatlich Fr. 3'816.50 verdiente. Auf der Bedarfsseite
sind ein Grundbetrag von Fr. 1'700.- für ein kinderloses Ehepaar
(vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. September 2009 an die Bezirksgerichte und die
Betreibungsämter: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums) sowie Mietkosten von Fr. 1'470.-, Krankenkassenprämien von
monatlich Fr. 300.- und – sofern regelmässig geleistet (was den Akten jedoch
nicht entnommen werden kann) – Unterstützungsbeiträge von monatlich Fr. 125.-
zugunsten Verwandter der Ehegattin zu berücksichtigen. Das Ehepaar schuldete
sodann per 31. Dezember 2010 der Bank K einen Betrag von
Fr. 24'199.15 und leistet monatliche Rückzahlungen. Auch hinsichtlich
offener Beträge zugunsten des Staats Zürich wurde eine Rückzahlungsvereinbarung
getroffen. Ob die Rückzahlungsraten auf der Bedarfsseite anzurechnen sind, kann
offen gelassen werden, ebenso wie die abschliessende Beurteilung der Frage, ob
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als mittellos zu gelten haben, da sich
die Beschwerde aufgrund der wiederholten Delinquenz und der schlechten
Legalprognose des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweist.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist dies mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zu tun (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2012 bzw. im Sinn
der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…