VB.2012.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00258
6. November 2013Deutsch29 min
(URT.2013.15717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00258
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
vertreten durch RA Dr. C,
Beschwerdegegner,
betreffend Gesuch
um zusätzliche Beweisaufnahme / Zwischenverfügung,
hat sich ergeben:
I.
A war bis 2009 am Universitätsspital Zürich
(USZ) angestellt. Er ist Professor an der Universität Zürich. Ab 2005 belief
sich sein Beschäftigungsgrad als Angestellter des USZ – wie schon zu Beginn –
auf 100 %, wobei er mit dem Einverständnis seines jeweiligen Vorgesetzten
30 % seiner Gesamtarbeitszeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen
von Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) verwendete.
Am 11. Januar 2011 liess er bei der
Spitaldirektion des USZ ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im
Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'247'722.25 stellen, das er mit folgenden
Handlungen begründete: widerrechtliche Einstellung im Amt, widerrechtliche Freistellung,
Hinwirken des Direktors Forschung und Lehre des USZ auf den Entzug der
Lehraufträge von A als Professor an der Universität Zürich, Verunmöglichung
der Fortführung von SNF-Forschungsprojekten und Übertragung dieser Projekte auf
andere Personen, Vernichtung von Forschungsergebnissen sowie vollendete und
versuchte Verletzung von Urheberrechten durch Mitarbeitende des USZ. Die Spitaldirektion
überwies das Begehren an den Spitalrat, der wiederum die Spitaldirektion
aufforderte, darüber zu verfügen; der Spitalratspräsident informierte A
hierüber am 7. Februar 2011 mit einer Eingangsbestätigung. Mit Verfügung
vom 11. April 2011 wies die Spitaldirektion das Begehren ab.
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 12. Mai 2011 Rekurs
an den Spitalrat erheben. In materieller Hinsicht liess er beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe
von mindestens Fr. 1'900'000.- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr.
50'000.- zu leisten. Weiter stellte er das Begehren, das USZ sei zu verpflichten,
ihm den vollumfänglichen, unbedingten und zeitlich nicht beschränkten Zugang zu
seinen Forschungsdaten, -materialien und -ergebnissen zu gewähren und ihm
danach Gelegenheit zur Ergänzung des Rekurses insbesondere hinsichtlich Art,
Gegenstand
und Umfang des Schadens zu geben. Am 22. November 2011 liess er
ein Gesuch um zusätzliche Beweismassnahmen stellen. Zu dieser Frage führte der
Spitalrat zwei Schriftenwechsel durch, wobei in den Stellungnahmen des USZ vom
19. Dezember 2011 und von A vom 10. Januar 2012 weitere Anträge
vorgebracht wurden.
Am 19. März 2012 entschied der Präsident des
Spitalrats mit verfahrensleitender Zwischenverfügung wie folgt über die Anträge
von A vom 22. November 2011 und vom 10. Januar 2012 sowie über
diejenigen des USZ vom 19. Dezember 2011:
"I. Das Institut für Labortierkunde der
Universität Zürich wird beauftragt, einen Amtsbericht zu erstatten, welche
Versuchstiere, die im Rahmen der SNF-Projekte des Rekurrenten seit dem 1.1.2009
unter den Bewilligungen Nrn. […] des kantonalen Veterinäramtes verwendet oder
getötet bzw. gehalten oder gezüchtet wurden.
II. Das Veterinäramt des Kantons Zürich wird
beauftragt, Kopien der von [...] eingereichten Tierversuchsanträge sowie der
erteilten Bewilligungen einzureichen.
III. Den Parteien werden die Fotos, die anlässlich
der gemeinsamen Besichtigung des Datenraums aufgenommen wurden, zur Verfügung
gestellt.
IV. Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen seit
Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die noch verbleibenden Mausstämme aus
den von ihm als 'PI' [Principal Investigator] geführten Forschungsprojekten an
ihrem heutigen Standort [...] in Besitz zu nehmen, abzutransportieren und die
Folgekosten für deren weiteren Unterhalt und Zucht zu übernehmen.
V. Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen seit
Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die gefrorenen Gewebeproben und die
sonstigen Materialien, die sich in zwei versiegelten Gefrierschränken beim USZ
[...] befinden, an ihrem Standort in Besitz zu nehmen und abzutransportieren.
VI. Verfügung und Verfahrensakten betreffend die
Tierversuchsbewilligung Nr. […] des Rekurrenten beim Veterinäramt [...] werden
ediert.
VII. Das Schreiben von [...] an den Präsidenten des
Spitalrates vom 28.11.2011 wird zu den Akten genommen.
VIII. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
[...]"
III.
A. Am
20. April 2012 liess A – nun vertreten durch seine gegenwärtige
Rechtsanwältin – gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge zulasten
"des Staates" beantragen:
"1. Es
sei festzustellen, dass die Vorinstanz weder für das Rekursverfahren im Rahmen
des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Haftungsbegehrens noch für die in
diesem Rekursverfahren erlassene, hiermit angefochtene Zwischenverfügung vom
19. März 2012 sachlich oder funktionell zuständig sei, womit diese
angefochtene Zwischenverfügung nichtig ist;
2. Eventualiter
sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2012 aufzuheben und es sei
die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks Schadensfeststellung
endlich dem den wissenschaftlichen Erfordernissen adäquaten und
uneingeschränkten Zugang zu sowie Nutzungsmöglichkeit zu den Ergebnissen und
Materialien seiner Forschungsprojekte zu gewähren, dies unter Verfügungstellung
ausreichender fachlich qualifizierter personeller Unterstützung".
In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 beantragte das
USZ, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter
Entschädigungsfolgen abzuweisen. In drei weiteren Schriftenwechseln hielten die
Parteien
an ihren Anträgen fest. Sodann liess A am 12. Juni 2013 eine
Stellungnahme zur Sextuplik des USZ sowie am 13. August 2013 eine weitere
Eingabe einreichen.
Der Spitalrat verzichtete stillschweigend auf eine
Vernehmlassung. Im Anschluss an den zweiten Schriftenwechsel im Rekursverfahren
sistierte er mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das bei ihm hängige
Hauptverfahren bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage bzw. bis zur
Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Verfahren.
B. Am 11.
Januar 2011 hatte A der Universitätsleitung der Universität Zürich ein Haftungsbegehren
eingereicht, in dem er im Wesentlichen aufgrund des Sachverhalts, der dem
vorliegenden Hauptverfahren zugrunde liegt, Schadenersatz und Genugtuung im
Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'058'316.- forderte. Mit Beschluss vom
18. April 2011 lehnte der Universitätsrat unter Hinweis auf die Klagefrist
von § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(HaftungsG, LS 170.1) das Begehren ab. Am 11. April 2012 liess A beim
Bezirksgericht Zürich eine Haftungsklage gegen das USZ und die Universität Zürich
erheben.
Unter anderem mit Schreiben vom 9. Januar 2012 hatte A
vom Rektor der Universität Zürich die Herausgabe sämtlicher Forschungsergebnisse
und -materialien gefordert, die er im Rahmen seiner SNF-Forschungsprojekte
erhoben hatte. Unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Spitalrat liess
die Universität Zürich mit Schreiben vom 6. März 2012 ihre Zuständigkeit
verneinen. Am 16. März 2012 verlangte A eine anfechtbare Verfügung der
Universität Zürich, sollte ihm der Zugang weiterhin verwehrt bleiben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Hauptsache betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert
Fr. 20'000.- übersteigt, weshalb die gerichtsinterne Zuständigkeit bei der
Kammer liegt (§ 38b Abs. 2 lit. b VRG; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020,
E. 2, sowie 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer wirft die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz auf.
Einleitend ist dazu Folgendes festzuhalten:
2.1.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Spitalrats mit der
Begründung, bereits die Spitaldirektion sei nicht zum Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung befugt gewesen. Konkret ist zwischen den Parteien umstritten,
ob sich die Haftungsansprüche des Beschwerdeführers aus seinem
Anstellungsverhältnis beim Beschwerdegegner ergeben oder nicht. Nach § 19
Abs. 3 HaftungsG erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung, wenn Ansprüche
zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton streitig sind. Die Anfechtung
dieser Anordnung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, wobei als
letzte kantonale Instanz in der Regel das Verwaltungsgericht entscheidet. Im
Sinn dieser Bestimmung leitete der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vom
11. Januar 2011 das Verfahren vor der Spitaldirektion ein, die als
Anstellungsbehörde fungiert (§ 12 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes
über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS
813.15]; § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des Personalreglements des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 [LS 813.152]). Im Übrigen
entscheiden nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG in der Regel die
Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den Kanton (vgl. zum Vorverfahren §§ 22 ff.
HaftungsG); gestützt auf diese Rechtsgrundlage reichte der Beschwerdeführer am
11. April 2012 eine Haftungsklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den
Beschwerdegegner und die Universität Zürich ein.
2.1.2
Die Zuständigkeit des Spitalrats im Rekursverfahren deckt sich nicht mit
derjenigen der Spitaldirektion im erstinstanzlichen Verfahren. Der Spitalrat
ist jedenfalls für den Entscheid darüber zuständig, ob die Spitaldirektion zu
Recht ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Haftungsbegehrens vom
11. Januar 2011 bejaht hat und auf das Begehren eingetreten ist. Selbst
wenn sich die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht seinem Anstellungsverhältnis
beim Beschwerdegegner zuordnen liessen und die Spitaldirektion deshalb nicht
für den Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zuständig gewesen wäre, würde
dies insofern nichts an der Zuständigkeit des Spitalrats zur Behandlung des bei
ihm hängigen Rekurses ändern. Im Rekursverfahren stellt sich die Frage der
Zuständigkeit der Spitaldirektion – und damit auch der Zuständigkeit des
Spitalrats zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Haftungsbegehren – im
Rahmen der materiellen Prüfung. Im Folgenden wird allerdings – verkürzend – von
der "Zuständigkeit der Vorinstanz" gesprochen, wenn diese
Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Hauptsache gemeint ist.
2.2 Der
Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet, es sei festzustellen, dass die
Vorinstanz weder sachlich noch funktionell zuständig sei, "womit" die
angefochtene Zwischenverfügung nichtig sei. Das Fehlen der Zuständigkeit führt
allerdings nicht zwingend zur Nichtigkeit. Der Antrag lässt folgende
Interpretationen zu: Erstens könnte der Beschwerdeführer darum ersuchen wollen,
die Zuständigkeit sei bei der Überprüfung der angefochtenen Zwischenverfügung
vorfrageweise abzuklären; damit brächte er allerdings keinen Antrag, sondern
ein Begründungselement vor (vgl. dazu hinten 4.3). Zweitens könnte er ein Begehren
um Feststellung der Unzuständigkeit stellen wollen. Dies stünde zwar im Widerspruch
dazu, dass er die Zwischenverfügung vom 19. März 2012 als
Anfechtungsobjekt bezeichnet, aber im Einklang mit seiner Ansicht, dass vor dem
materiellen Entscheid über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden sei, und
seinen eingehenden Erörtungen der Zuständigkeitsfrage. Diese Variante ist im
Folgenden zu behandeln. Drittens könnte der Beschwerdeführer schlicht den
Antrag stellen wollen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
wegen Fehlens der Zuständigkeit nichtig sei; die Frage der Zuständigkeit wäre
demnach nur unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Auf die Frage der Nichtigkeit
ist im Anschluss an die Prüfung der zweiten Variante einzugehen (hinten 3).
2.3
2.3.1
Der angefochtene Zwischenentscheid befasst sich nicht mit der Zuständigkeit
des Spitalrats. Der Beschwerdeführer stützt sich denn auch nicht auf § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), wonach gegen
selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den
Ausstand die Beschwerde zulässig ist, wobei diese Entscheide später nicht mehr
angefochten werden können. Er führt vielmehr § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG an,
wonach Zwischenentscheide anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das
Verwaltungsgericht legt diese Voraussetzung weniger eng aus als das Bundesgericht
(vgl. im Einzelnen VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5).
2.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Feststellung der
Unzuständigkeit der Vorinstanz sofort einen Endentscheid herbeiführen würde,
womit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könne. Ein
solches Feststellungsbegehren weist allerdings gar keinen Zusammenhang zur
angefochtenen Zwischenverfügung auf, soweit nicht Anträge auf Aufhebung des
Dispositivs oder von Teilen davon gestellt werden, als deren Begründung es
aufgefasst werden kann, und soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit
beantragt wird. Angestrebt wird vielmehr ein Entscheid über die Zuständigkeit
des Spitalrats in der Hauptsache, wobei im vorliegenden Zusammenhang ausser
Acht gelassen werden kann, dass sich dem Spitalrat die Frage im Rahmen der
materiellen Prüfung stellt (vorne 2.1.2). Demnach sind insoweit nicht die
Voraussetzungen der Anfechtung einer "anderen" Zwischenverfügung –
als einer solchen über die Zuständigkeit oder den Ausstand – nach Art. 93
Abs. 1 BGG massgebend, sondern die Anforderungen sind anhand von
Art. 92 BGG zu bestimmen.
2.4 Das
Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht regelt die Geltendmachung der Unzuständigkeit
nur indirekt durch die Verweisung auf Art. 92 BGG in § 19a
Abs. 2 VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht im Gegensatz zu
Art. 9 Abs. 1 des (eidgenössischen) Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (SR 172.021) nicht ausdrücklich vor, dass die Behörde,
die sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung feststellt, wenn eine
Partei die Zuständigkeit bestreitet. Es ergibt sich aber implizit aus § 5
Abs. 1 VRG und ist unbestritten, dass auch im Zürcher Verwaltungsverfahren
auf diese Weise vorzugehen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 25 f.). Auch Art. 92 BGG beruht auf der
unausgesprochenen Voraussetzung, dass eine Partei, welche die Zuständigkeit der
mit ihrer Sache befassten Behörde bestreiten will, diese Rüge zunächst –
explizit oder implizit – bei der betreffenden Behörde selber vorzubringen hat
(vgl. auch Michel Daum in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 9 Rz. 2; Thomas Flückiger in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 9 N. 4; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 405). Diese Behörde ist zum
Entscheid über ihre eigene Zuständigkeit kompetent; erst gegen diesen Entscheid
– der als Zwischenentscheid ergehen oder sich erst aus dem Endentscheid ergeben
kann – ist das Rechtsmittel an die nächste Instanz gegeben. Folglich missachtet
der Beschwerdeführer die Regelung der funktionellen Zuständigkeit, indem er die
Kompetenzfrage direkt dem Verwaltungsgericht vorlegt.
2.5 Die
behaupteten Interessenkollisionen, derentwegen der Spitalrat laut dem Beschwerdeführer
nicht objektiv entscheiden kann, ändern daran nichts: Zum einen entspricht es
dem Rechtsmittelsystem der Kantonsverfassung und des Gesetzes, dass als erste
Rechtsmittelinstanz eine verwaltungsinterne Behörde amtet (vgl. Art. 77
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; § 29 Abs. 1
USZG), wobei der Spitalrat immerhin nach § 31 Abs. 3 USZG in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 VRG im Rekursverfahren und beim Rekursentscheid
die personelle Unabhängigkeit von der Spitaldirektion zu wahren hat. Zum anderen
wären allfällige Interessenkollisionen, die nicht im genannten Sinn systembedingt
sind, sondern bei einzelnen Angehörigen des Spitalrats vorliegen, ebenso wie
relevante Vorbefassungen mit einem Ausstandsbegehren gegen die betreffenden
Personen vorzubringen (vgl. § 31 Abs. 3 USZG in Verbindung mit
§ 5a VRG).
2.6 Der
Beschwerdeführer bemerkt allerdings, es sei aktenkundig, dass die Vorinstanz
ihre Zuständigkeit bejahe.
2.6.1
Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die angefochtene
Zwischenverfügung einen impliziten Entscheid über die Zuständigkeit des
Spitalrats enthalte oder auf einem solchen beruhe, wäre ihm nicht zu folgen.
Mit der angefochtenen Verfügung sollten prozessleitende Anordnungen getroffen
werden. Diese setzen keinen instanzabschliessenden Entscheid über die Zuständigkeit
voraus, und ein solcher war auch nicht angestrebt. Er hätte auch gar nicht in
der Kompetenz des Spitalratspräsidenten gelegen, sondern ist vom Spitalrat als
Gesamtbehörde zu treffen (vgl. § 29 Abs. 1 USZG; § 21
Abs. 1 lit. a sowie § 22 f. des Statuts des
Universitätsspitals Zürich vom 10. Februar 2010 [USZ-Statut, LS 813.151]).
2.6.2
Im Übrigen war die angefochtene Zwischenverfügung nicht die erste ihrer Art
im Rekursverfahren; so hätte die Sistierungsverfügung vom 19. August 2011 nicht
weniger als die angefochtene Verfügung dahingehend interpretiert werden können,
dass sich der Spitalrat für zuständig hält, über das Haftungsbegehren zu
entscheiden. Wollte man – nach Ansicht der Kammer zu Unrecht – davon ausgehen,
dass die angefochtene Zwischenverfügung einem impliziten Entscheid über die
Zuständigkeit gleichkomme, erwiese sich die Beschwerde demnach als verspätet.
2.6.3
Dies gilt auch, sofern sie mit früheren Handlungen des Spitalrats begründet
werden soll. So stützt sich der Beschwerdeführer auf die Eingangsbestätigung vom
7. Februar 2011, mit welcher der Spitalratspräsident ihm mitteilte, dass
das Haftungsbegehren – gemäss der damaligen Ansicht des Beschwerdeführers und
entgegen der damaligen Auffassung der Spitaldirektion – zum erstinstanzlichen
Entscheid zurück an die Spitaldirektion überwiesen werde. Damit könnte der Beschwerdeführer
behaupten wollen, dass der Spitalrat sinngemäss schon vor dem Erlass der angefochtenen
Zwischenverfügung positiv über die erstinstanzliche Zuständigkeit der
Spitaldirektion entschieden habe. In der formlosen Rücküberweisung des
Haftungsbegehrens an die Spitaldirektion ist allerdings keine anfechtbare
Verfügung zu sehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 33; vgl. auch
Daum, Art. 8 Rz. 11; Flückiger, Art. 8 N. 26). Andernfalls hätte der
Beschwerdeführer sich umgehend gegen den Akt wenden müssen. In Zweifelsfällen
muss innerhalb einer nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) zu bestimmenden Zeitspanne entweder
der fragliche behördliche Akt angefochten oder eine anfechtbare Verfügung
verlangt werden. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er nicht früher
gegen die angebliche Kompetenzbehauptung der Vorinstanz vorgegangen ist.
2.6.4
Somit ist folgendes Fazit zu ziehen: Es liegt noch kein Entscheid des
Spitalrats über seine Zuständigkeit vor, weshalb das Verwaltungsgericht
funktionell nicht zuständig ist, über diese Frage zu befinden. Würde man
hingegen davon ausgehen wollen, dass sich ein solcher Entscheid aus früheren
Akten der Vorinstanz ergebe, wäre die Beschwerde verspätet.
2.6.5
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken: Hier war die Frage
zu prüfen, ob ein impliziter Entscheid des Spitalrats über seine Zuständigkeit
vorliegt und ob ein solcher gegebenenfalls rechtzeitig angefochten worden wäre.
Beide Fragen sind zu verneinen. Von dieser Problematik ist die vom
Beschwerdegegner aufgeworfene Frage zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach Treu und Glauben bzw. wegen
Rechtsmissbrauchs die Geltendmachung der Unzuständigkeit bereits generell –
also auch gegenüber der Vorinstanz – verwirkt hatte. Nur in diesem Zusammenhang
wäre relevant, inwieweit die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er
bereits im Hauptverfahren Vorbehalte in Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdegegners
angebracht habe.
2.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Hauptantrag mangels
funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist. Eine
förmliche Überweisung an die Vorinstanz ist verzichtbar. Die Vorinstanz hat
ihre eigene Zuständigkeit – sowie diejenige der Spitaldirektion – ohnehin auf
jeden Fall von Amts wegen zu prüfen (§ 31 Abs. 3 USZG in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N.
96; VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1; vgl. auch VGr,
6. August 2012, VB.2012.00275, E. 3). Zudem ist ihr bekannt, dass der
Beschwerdeführer ihre Zuständigkeit mittlerweile bestreitet. Dessen ungeachtet
hat sie allerdings nicht zwingend einen selbständigen Zwischenentscheid über
die Zuständigkeit zu treffen: Ob ein solches Vorgehen angezeigt ist, hat sie
nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem der Gesichtspunkt
der Prozessökonomie massgeblich ist (BGE 129 II 497 [= Pra 94/2005
Nr. 39] E. 2.4; Daum, Art. 9 Rz. 2; Flückiger, Art. 9
N. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 25). Weitere Schriftenwechsel zur
Zuständigkeitsfrage erscheinen in keinem Fall erforderlich.
3.
3.1 Fraglich
ist, ob das Verwaltungsgericht ungeachtet seiner grundsätzlich fehlenden
funktionellen Zuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 11. April 2011 feststellen dürfte oder sogar müsste. Das Bundesgericht
lässt die Frage, ob es anlässlich der Behandlung eines unzulässigen
Rechtsmittels den angefochtenen Entscheid für nichtig erklären kann, neuerdings
offen (BGr, 6. November 2012,2C_1091/2012, E. 2.3; vgl. zur Kritik der
bisherigen Praxis, welche die Frage bejahte, Pierre Moor, "La nullité doit
être constatée en tout temps et par toute autorité", in: Markus
Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf
vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012,
S. 41 ff.). Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht
geklärt zu werden: Nach der überwiegenden Praxis führt die funktionelle oder
sachliche Unzuständigkeit nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit. In Anwendung der
sogenannten Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer
fehlerhaften Anordnung unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Nichtigkeit einer
Verfügung wegen Fehlens der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit setzt
eine qualifizierte Unzuständigkeit voraus (vgl. etwa BGE 136 II 489
E. 3.3; VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie 11.
August 2010, VB.2010.00141, E. 2.4); sie kann nur dann angenommen werden, wenn
der betreffenden Behörde im fraglichen Rechtsgebiet gar keine
Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 127 II 32 E. 3g).
3.2 Im
vorliegenden Fall spricht einerseits prima vista für die Zuständigkeit der
Spitaldirektion und des Spitalrats nach § 19 Abs. 3 HaftungsG und
§ 29 Abs. 1 USZG, dass der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen im Haftungsbegehren und im Rekurs vorwiegend aus der
Einstellung im Amt und der Freistellung ableitet, also aus personalrechtlichen
Massnahmen des Beschwerdegegners. Anderseits werfen die Parteien in der
Auseinandersetzung, ob sich die Haftungsansprüche des Beschwerdeführers aus dessen
Anstellung beim Beschwerdegegner ergeben oder nicht, komplexe Sachverhalts- und
Rechtsfragen auf, deren Beantwortung im Übrigen grundsätzlich auch zur Annahme
geteilter Zuständigkeiten führen könnte. Es ist daher klar zu verneinen, dass
dem Spitalrat die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung des
Haftungsbegehrens offensichtlich fehlen würde.
4.
4.1 Mit dem
Eventualantrag fordert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der
angefochtenen Zwischenverfügung sowie eine Anweisung an die Vorinstanz, ihm
zwecks Schadensfeststellung einen adäquaten und uneingeschränkten Zugang zu den
Ergebnissen und Materialien seiner Forschungsprojekte zu gewähren.
4.2 Aus der
Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Antrags heranzuziehen ist
(vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12), ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer nur die Dispositiv-Ziffern IV und V sowie partiell
Dispositiv-Ziffer VIII (vgl. dazu aber sogleich 5.1) anficht. Soweit mit der
angefochtenen Verfügung Anträge des Beschwerdeführers gutgeheissen wurden, wäre
dieser mangels formeller Beschwer ohnehin nicht zur Anfechtung befugt.
4.3 Weil der
Spitalrat über seine Zuständigkeit noch nicht entschieden hat (vorne 2.4–6),
ist diese nicht vorfrageweise zu prüfen.
5.
5.1 Das
Begehren betreffend Zugang zu den Forschungsdaten stellte der Beschwerdeführer
in Antrag 2 des Rekurses an die Vorinstanz vom 12. Mai 2011. Es wurde
zudem am 23. Mai 2011 als Begehren um superprovisorische Beweissicherung
gestellt – das informell erledigt wurde – und bildete Gegenstand von
Vergleichsbemühungen des Spitalrats sowie der Schriftenwechsel des
Hauptverfahrens. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 19. März 2012
stützt sich gemäss ihrem Ingress allein auf das Beweisaufnahmebegehren des
Beschwerdeführers vom 22. November 2011 und den daran anschliessenden
Sachverhalt
Schriftenwechsel. Entsprechend geht der Spitalratspräsident in den Erwägungen
auf den Zugang zu den Forschungsdaten nur insoweit ein, als er das
diesbezügliche Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012
abweist und als er die Anträge im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner am
Erwägungen
13.
Februar 2012 eingeforderten sogenannten Abstandserklärungen (den
Erklärungen potenziell interessierter Forschender, keine Ansprüche auf die
Daten geltend zu machen) für gegenstandslos erklärt. Der massgebliche
Sachverhalt – namentlich in Bezug auf allfällige Ansprüche Dritter – stand im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht fest. Demnach bildet der Zugang
zu den Forschungsdaten inhaltlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,
auch nicht implizit von deren Dispositiv-Ziffer VIII, mit der die nicht in den
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I–VII erwähnten Anträge abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten wird. Demzufolge ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten,
soweit er den Zugang zu den Forschungsdaten betrifft.
5.2 Selbst
wenn man davon ausgehen wollte, dass der Spitalratspräsident in der angefochtenen
Zwischenverfügung implizit über den Zugang zu den Forschungsdaten entschieden
hat, wäre auf das Eventualbegehren insoweit nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer begründete den Antrag im Rekursverfahren einerseits mit der
Notwendigkeit der Beweissicherung zur Feststellung des von ihm geltend
gemachten Schadens, anderseits mit seinen behaupteten Rechten an diesen Daten
und mit Verpflichtungen gegenüber dem SNF, während er die Bedeutung der Daten
für die Weiterführung der Forschungstätigkeit höchstens noch implizit erwähnte.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft er sich auf sein Interesse an der
Schadensfeststellung als Beweismassnahme. Die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung
begründet er damit, dass sie für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG zur Folge habe (das Vorliegen der alternativen
Voraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann von
vornherein ausgeschlossen werden). Nun bringt die Ablehnung von Beweismassnahmen
in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich; solche
Anordnungen sollen grundsätzlich erst mit dem Endentscheid angefochten werden,
weil ihre Beurteilung bereits eine recht weitgehende Auseinandersetzung mit der
Hauptsache voraussetzt. Zudem steht vor dem Erlass des Endentscheids noch nicht
fest, ob die betroffene Partei durch die Abweisung des Beweisbegehrens
überhaupt beschwert wird. Der Partei ist daher zuzumuten, eine solche
Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BGr,
3. November 2006, U 410/04, E. 5.2; Martin Kayser in: Auer/Müller/Schindler,
Art. 46 Rz. 13 [S. 612]). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Verfahren,
wo die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung verschiedene, teils
aufwendige Beweismassnahmen angeordnet und zudem in den Erwägungen angedeutet
hat, dass der Verzicht auf eine weitere Beweismassnahme, der mit der
Verhältnismässigkeit begründet wurde, nur vorläufig und gegebenenfalls zu einem
späteren Zeitpunkt darauf zurückzukommen sei.
5.3 Der
Verzicht auf Beweismassnahmen kann nach der Praxis ausnahmsweise wegen eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden, wenn die Beweismittel
gefährdet erscheinen und die Vereitelung des Beweises droht (BGE 134 III 188
E. 2.3, 98 Ib 282 E. 4; Kayser, Art. 46 Rz. 13
[S. 612]). Der Beschwerdeführer macht nicht – jedenfalls nicht genügend
substanziiert – geltend, dass hier aktuell eine derartige Gefahr bestünde, und
auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür. Die Daten und
Materialien befinden sich weitgehend in der Obhut der Vorinstanz.
5.4 Der
Beschwerdeführer beruft sich auch zu Recht nicht darauf, dass er der Vorinstanz
eine vorsorgliche Massnahme (§ 6 VRG) beantragt habe, wonach ihm der
Zugang zu den Forschungsdaten bereits während des laufenden Hauptverfahrens zur
Fortführung seiner Forschungstätigkeit zu gewähren sei, und dass die Vorinstanz
eine solche Massnahme verweigert habe. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er in
anderem Zusammenhang verschiedentlich – aber nur in sehr allgemeiner Weise –
vorbringt, der Beschwerdegegner und die Universität Zürich verunmöglichten ihm
die Weiterführung seiner Forschung, indem sie ihm den Zugang zu den Daten
verweigerten. Verpflichtungen gegenüber dem SNF macht der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.
5.5 Ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte an diesen Daten bestehen und
grundsätzlich geeignet sind, den Zugangsanspruch zu begründen, und inwieweit diesem
gegebenenfalls die vom Beschwerdegegner angeführten Rechte Dritter entgegenzuhalten
wären, kann von vornherein nicht Gegenstand der verfahrensleitenden
Zwischenverfügung sein, sondern nur des Entscheids in der Hauptsache.
5.6 Sofern der
Beschwerdeführer weitere Beweisanordnungen fordern sollte, die er in seinem
Gesuch vom 22. November 2011 beantragt und welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer
VIII der angefochtenen Verfügung verweigert hat, ist sinngemäss auf die Erwägungen
betreffend die Anfechtung von Zwischenentscheiden über Beweismassnahmen (vorne 5.2 f.)
zu verweisen.
6.
6.1 Schliesslich
wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung, innerhalb einer Frist
von 90 Tagen die noch verbleibenden Mausstämme sowie die gefrorenen Gewebeproben
und sonstigen Materialien, die sich in zwei versiegelten Gefrierschränken beim
Beschwerdegegner befinden, in Besitz zu nehmen und abzutransportieren sowie die
Folgekosten für den weiteren Unterhalt und die Zucht der Mausstämme zu
übernehmen (Dispositiv-Ziff. IV f. der angefochtenen Zwischenverfügung).
Er begründet dies damit, dass er mangels geeigneter Infrastruktur hierzu nicht
in der Lage sei und dass dadurch der Nachweis eines vom Beschwerdegegner
verursachten Schadens verunmöglicht werden könnte.
6.2 Die
Parteien zählen diese Materialien – nicht aber die Mausstämme – zu den Daten,
zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt (dazu vorne 5). Die hier zu
behandelnde Frage ist jedoch von der Frage des Zugangs zu den Forschungsdaten
zu unterscheiden. Die Verpflichtung, die Mausstämme und Materialien in Besitz
zu nehmen, ist nicht als besondere Form der Zugangsgewährung zu betrachten,
sondern als eine Anordnung zulasten des Beschwerdeführers.
6.3 Zunächst
ist zu prüfen, welche Art von Anordnung hier vorliegt. Es handelt sich nicht um
vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG, die als einstweilige
Regelungen während der Hängigkeit des Verfahrens zu definieren sind, mit denen
die Wirksamkeit der erst später zu treffenden definitiven Anordnung
sichergestellt werden soll und die mit dem Entscheid in der Hauptsache
dahinfallen (Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler, Art. 56 Rz. 2;
Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 559). Die dem Beschwerdeführer auferlegte
Verpflichtung, die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz
zu nehmen, dient offensichtlich nicht dazu, die Wirksamkeit des Entscheids in
der Hauptsache zu sichern. Sie soll auch nicht mit diesem dahinfallen.
6.4 Vielmehr
bezweckt diese Verpflichtung die dauerhafte Entlastung des Beschwerdegegners
in zeitlicher und finanzieller Hinsicht: Der Beschwerdegegner, der in seiner
Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 diese Massnahmen beantragte, berief
sich auf den Zeit- und Kostenaufwand für die Weiterführung der Mauszuchten
sowie auf die Kosten und den Platzbedarf für die Aufbewahrung der Gewebeproben
und weiteren Materialien; der Spitalratspräsident folgte sinngemäss dieser
Auffassung. Es liegt auch kein Vorentscheid vor, worunter die vorweggenommene
Klärung einer Grundsatzfrage zu verstehen ist. Bei den Dispositiv-Ziffern IV f.
der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um Teil‑Endentscheide
im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a
BGG.
6.5 Teilentscheide,
mit denen nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wird, sind selbständig
anfechtbar, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden
können (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
6.6 Das
Verwaltungsgericht prüft die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Der Spitalratspräsident war nicht befugt,
diese Teilentscheide zu fällen (vgl. zu seinen Entscheidkompetenzen im Rechtsmittelverfahren
§ 22 Abs. 1 USZ-Statut). Vielmehr ist von der erstinstanzlichen
Zuständigkeit der Spitaldirektion auszugehen (vgl. § 12 Abs. 3
Ziff. 4 USZG). Gegen deren Verfügungen kann der Rekurs an den Spitalrat
ergriffen werden (§ 29 Abs. 1 USZG).
6.7 Angesichts
der eindeutigen Position des Beschwerdegegners in diesem Punkt und des
Vorliegens verschiedener Stellungnahmen beider Parteien zu dessen Antrag bzw.
zur entsprechenden Anordnung der Vorinstanz käme es jedoch einem prozessualen
Leerlauf gleich, die Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung ohne
weiteres aufzuheben und damit sinngemäss eine erstinstanzliche Verfügung der
Spitaldirektion anzuregen. Vielmehr rechtfertigt es sich, vom Vorliegen einer
entsprechenden Verfügung auszugehen und die Sache an die Vorinstanz zum Rekursentscheid
zurückzuweisen. Dieser Entscheid ist vom gesamten Gremium, nicht vom
Präsidenten allein, zu treffen (§ 29 Abs. 1 USZG; § 21
Abs. 1 lit. a und § 22 USZ-Statut). Dabei ist zu beachten, dass
die Gewebeproben und weiteren eingefrorenen Materialien zu den Daten gehören,
zu denen der Beschwerdeführer Zugang zwecks Schadensfeststellung verlangt. Sollte
der Beschwerdegegner seinerseits nicht an den Anordnungen festhalten wollen,
steht es ihm vor dem Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen
Rechtsmittelentscheids frei, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.
6.8 Demnach
ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers insofern gutzuheissen, als die
Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung aufzuheben sind und die
Sache insoweit zum Entscheid an den Spitalrat zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Über die
Beschwerde konnte aufgrund der Akten entschieden werden; die zusätzlichen
Beweisanträge der Parteien sind abzuweisen.
7.2 Aus
prozessökonomischen Gründen werden dem Beschwerdegegner die Septuplik des
Beschwerdeführers sowie dessen zusätzliche Eingabe vom 13. August 2013
erst mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Zur Verpflichtung des
Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung,
die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz zu nehmen,
enthalten diese Rechtsschriften unmittelbar keine Ausführungen. Deshalb
entsteht dem Beschwerdegegner, der einzig in diesem Punkt nicht obsiegt, durch
dieses Vorgehen kein Nachteil (vgl. auch VGr, 4. September 2013,
VB.2012.00510, E. 2). Im Übrigen hat der Beschwerdegegner selber in der
Sextuplik um Abbruch der Schriftenwechsel ersucht.
8.
8.1 Aufgrund
des Verfahrensausgangs ist die Gerichtgebühr zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer
und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.2 Das
Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der
Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest (§ 65a Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Qualifikation als
vermögensrechtliche Angelegenheit und der Streitwert richten sich nach den Begehren,
die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (RB 2008
Nr. 27 E. 4.1; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1; vgl.
für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG).
Demnach hat die Sache einen Streitwert; dieser bestimmt sich nach dem vor der
Vorinstanz hängigen Haftungsbegehren, womit er mindestens Fr. 1'950'000.-
beträgt. Die Gebührenfreiheit in personalrechtlichen Angelegenheiten mit
Streitwerten unter Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG) kommt
damit nicht zum Tragen, selbst wenn die Sache als personalrechtlich zu
qualifizieren ist. Hervorzuheben ist einerseits der Zeitbedarf, der dem Verwaltungsgericht
durch die ausserordentlich aufwendige Prozessführung beider Parteien,
besonders aber des Beschwerdeführers, entstanden ist. Die Grenze der übermässigen
Weitschweifigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VRG) wurde nahezu erreicht,
indem insgesamt zehn Rechtsschriften von je bis zu 78 Seiten eingereicht
wurden, in denen mehrheitlich Sachverhalts- und Rechtsfragen ausgiebig
abgehandelt werden, die für das vorliegende Verfahren über eine Zwischenverfügung
nicht relevant sind, und die sich nur wenig mit den spezifischen Anforderungen
an die Anfechtung von Zwischenverfügungen auseinandersetzen. Anderseits mussten
die von den Parteien aufgeworfenen materiellen Fragen nicht geprüft werden
(vgl. § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [LS 175.252]). Im Ergebnis erscheint eine Gerichtsgebühr
von Fr. 15'000.- als angemessen.
8.3 Beide Parteien
beantragen eine Entschädigung. Dem Beschwerdeführer ist sie zu verweigern, weil
er mehrheitlich unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim überwiegend
obsiegenden Beschwerdegegner handelt es sich um eine selbständige Anstalt des
kantonalen öffentlichen Rechts. In der Regel haben grössere und
leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr,
24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011,
PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung
des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr,
3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.
zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzung
ist hier erfüllt. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdegegner partiell unterliegt und seinerseits das Verfahren mit
einen übermässigen Aufwand geführt hat. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner
daher eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
9.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Entscheid über eine Zwischenverfügung bzw. – soweit eine Rückweisung
vorgenommen wird – um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist gegeben, falls eine der
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern IV und V der verfahrensleitenden
Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten vom 19. März 2012 werden
aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinn der Erwägungen zum Entscheid an
den Spitalrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 15'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …