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Entscheid

VB.2012.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00258

6. November 2013Deutsch29 min

(URT.2013.15717)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Schriftenwechsel. Entsprechend geht der Spitalratspräsident in den Erwägungen

auf den Zugang zu den Forschungsdaten nur insoweit ein, als er das

diesbezügliche Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012

abweist und als er die Anträge im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner am

Erwägungen

13.

Februar 2012 eingeforderten sogenannten Abstandserklärungen (den

Erklärungen potenziell interessierter Forschender, keine Ansprüche auf die

Daten geltend zu machen) für gegenstandslos erklärt. Der massgebliche

Sachverhalt – namentlich in Bezug auf allfällige Ansprüche Dritter – stand im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht fest. Demnach bildet der Zugang

zu den Forschungsdaten inhaltlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,

auch nicht implizit von deren Dispositiv-Ziffer VIII, mit der die nicht in den

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I–VII erwähnten Anträge abgewiesen werden, soweit darauf

eingetreten wird. Demzufolge ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten,

soweit er den Zugang zu den Forschungsdaten betrifft.

5.2 Selbst

wenn man davon ausgehen wollte, dass der Spitalratspräsident in der angefochtenen

Zwischenverfügung implizit über den Zugang zu den Forschungsdaten entschieden

hat, wäre auf das Eventualbegehren insoweit nicht einzutreten. Der

Beschwerdeführer begründete den Antrag im Rekursverfahren einerseits mit der

Notwendigkeit der Beweissicherung zur Feststellung des von ihm geltend

gemachten Schadens, anderseits mit seinen behaupteten Rechten an diesen Daten

und mit Verpflichtungen gegenüber dem SNF, während er die Bedeutung der Daten

für die Weiterführung der Forschungstätigkeit höchstens noch implizit erwähnte.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft er sich auf sein Interesse an der

Schadensfeststellung als Beweismassnahme. Die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung

begründet er damit, dass sie für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG zur Folge habe (das Vorliegen der alternativen

Voraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann von

vornherein ausgeschlossen werden). Nun bringt die Ablehnung von Beweismassnahmen

in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich; solche

Anordnungen sollen grundsätzlich erst mit dem Endentscheid angefochten werden,

weil ihre Beurteilung bereits eine recht weitgehende Auseinandersetzung mit der

Hauptsache voraussetzt. Zudem steht vor dem Erlass des Endentscheids noch nicht

fest, ob die betroffene Partei durch die Abweisung des Beweisbegehrens

überhaupt beschwert wird. Der Partei ist daher zuzumuten, eine solche

Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BGr,

3. November 2006, U 410/04, E. 5.2; Martin Kayser in: Auer/Müller/Schindler,

Art. 46 Rz. 13 [S. 612]). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Verfahren,

wo die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung verschiedene, teils

aufwendige Beweismassnahmen angeordnet und zudem in den Erwägungen angedeutet

hat, dass der Verzicht auf eine weitere Beweismassnahme, der mit der

Verhältnismässigkeit begründet wurde, nur vorläufig und gegebenenfalls zu einem

späteren Zeitpunkt darauf zurückzukommen sei.

5.3 Der

Verzicht auf Beweismassnahmen kann nach der Praxis ausnahmsweise wegen eines

nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden, wenn die Beweismittel

gefährdet erscheinen und die Vereitelung des Beweises droht (BGE 134 III 188

E. 2.3, 98 Ib 282 E. 4; Kayser, Art. 46 Rz. 13

[S. 612]). Der Beschwerdeführer macht nicht – jedenfalls nicht genügend

substanziiert – geltend, dass hier aktuell eine derartige Gefahr bestünde, und

auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür. Die Daten und

Materialien befinden sich weitgehend in der Obhut der Vorinstanz.

5.4 Der

Beschwerdeführer beruft sich auch zu Recht nicht darauf, dass er der Vorinstanz

eine vorsorgliche Massnahme (§ 6 VRG) beantragt habe, wonach ihm der

Zugang zu den Forschungsdaten bereits während des laufenden Hauptverfahrens zur

Fortführung seiner Forschungstätigkeit zu gewähren sei, und dass die Vorinstanz

eine solche Massnahme verweigert habe. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er in

anderem Zusammenhang verschiedentlich – aber nur in sehr allgemeiner Weise –

vorbringt, der Beschwerdegegner und die Universität Zürich verunmöglichten ihm

die Weiterführung seiner Forschung, indem sie ihm den Zugang zu den Daten

verweigerten. Verpflichtungen gegenüber dem SNF macht der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.

5.5 Ob die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte an diesen Daten bestehen und

grundsätzlich geeignet sind, den Zugangsanspruch zu begründen, und inwieweit diesem

gegebenenfalls die vom Beschwerdegegner angeführten Rechte Dritter entgegenzuhalten

wären, kann von vornherein nicht Gegenstand der verfahrensleitenden

Zwischenverfügung sein, sondern nur des Entscheids in der Hauptsache.

5.6 Sofern der

Beschwerdeführer weitere Beweisanordnungen fordern sollte, die er in seinem

Gesuch vom 22. November 2011 beantragt und welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer

VIII der angefochtenen Verfügung verweigert hat, ist sinngemäss auf die Erwägungen

betreffend die Anfechtung von Zwischenentscheiden über Beweismassnahmen (vorne 5.2 f.)

zu verweisen.

6.

6.1 Schliesslich

wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung, innerhalb einer Frist

von 90 Tagen die noch verbleibenden Mausstämme sowie die gefrorenen Gewebeproben

und sonstigen Materialien, die sich in zwei versiegelten Gefrierschränken beim

Beschwerdegegner befinden, in Besitz zu nehmen und abzutransportieren sowie die

Folgekosten für den weiteren Unterhalt und die Zucht der Mausstämme zu

übernehmen (Dispositiv-Ziff. IV f. der angefochtenen Zwischenverfügung).

Er begründet dies damit, dass er mangels geeigneter Infrastruktur hierzu nicht

in der Lage sei und dass dadurch der Nachweis eines vom Beschwerdegegner

verursachten Schadens verunmöglicht werden könnte.

6.2 Die

Parteien zählen diese Materialien – nicht aber die Mausstämme – zu den Daten,

zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt (dazu vorne 5). Die hier zu

behandelnde Frage ist jedoch von der Frage des Zugangs zu den Forschungsdaten

zu unterscheiden. Die Verpflichtung, die Mausstämme und Materialien in Besitz

zu nehmen, ist nicht als besondere Form der Zugangsgewährung zu betrachten,

sondern als eine Anordnung zulasten des Beschwerdeführers.

6.3 Zunächst

ist zu prüfen, welche Art von Anordnung hier vorliegt. Es handelt sich nicht um

vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG, die als einstweilige

Regelungen während der Hängigkeit des Verfahrens zu definieren sind, mit denen

die Wirksamkeit der erst später zu treffenden definitiven Anordnung

sichergestellt werden soll und die mit dem Entscheid in der Hauptsache

dahinfallen (Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler, Art. 56 Rz. 2;

Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 559). Die dem Beschwerdeführer auferlegte

Verpflichtung, die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz

zu nehmen, dient offensichtlich nicht dazu, die Wirksamkeit des Entscheids in

der Hauptsache zu sichern. Sie soll auch nicht mit diesem dahinfallen.

6.4 Vielmehr

bezweckt diese Verpflichtung die dauerhafte Entlastung des Beschwerdegeg­ners

in zeitlicher und finanzieller Hinsicht: Der Beschwerdegegner, der in seiner

Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 diese Massnahmen beantragte, berief

sich auf den Zeit- und Kostenaufwand für die Weiterführung der Mauszuchten

sowie auf die Kosten und den Platzbedarf für die Aufbewahrung der Gewebeproben

und weiteren Materialien; der Spitalratspräsident folgte sinngemäss dieser

Auffassung. Es liegt auch kein Vorentscheid vor, worunter die vorweggenommene

Klärung einer Grundsatzfrage zu verstehen ist. Bei den Dispositiv-Ziffern IV f.

der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um Teil‑Endentscheide

im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a

BGG.

6.5 Teilentscheide,

mit denen nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wird, sind selbständig

anfechtbar, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden

können (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

6.6 Das

Verwaltungsgericht prüft die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Der Spitalratspräsident war nicht befugt,

diese Teilentscheide zu fällen (vgl. zu seinen Entscheidkompetenzen im Rechtsmittelverfahren

§ 22 Abs. 1 USZ-Statut). Vielmehr ist von der erstinstanzlichen

Zuständigkeit der Spitaldirektion auszugehen (vgl. § 12 Abs. 3

Ziff. 4 USZG). Gegen deren Verfügungen kann der Rekurs an den Spitalrat

ergriffen werden (§ 29 Abs. 1 USZG).

6.7 Angesichts

der eindeutigen Position des Beschwerdegegners in diesem Punkt und des

Vorliegens verschiedener Stellungnahmen beider Parteien zu dessen Antrag bzw.

zur entsprechenden Anordnung der Vorinstanz käme es jedoch einem prozessualen

Leerlauf gleich, die Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung ohne

weiteres aufzuheben und damit sinngemäss eine erstinstanzliche Verfügung der

Spitaldirektion anzuregen. Vielmehr rechtfertigt es sich, vom Vorliegen einer

entsprechenden Verfügung auszugehen und die Sache an die Vorinstanz zum Rekursentscheid

zurückzuweisen. Dieser Entscheid ist vom gesamten Gremium, nicht vom

Präsidenten allein, zu treffen (§ 29 Abs. 1 USZG; § 21

Abs. 1 lit. a und § 22 USZ-Statut). Dabei ist zu beachten, dass

die Gewebeproben und weiteren eingefrorenen Materialien zu den Daten gehören,

zu denen der Beschwerdeführer Zugang zwecks Schadensfeststellung verlangt. Sollte

der Beschwerdegegner seinerseits nicht an den Anordnungen festhalten wollen,

steht es ihm vor dem Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen

Rechtsmittelentscheids frei, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.

6.8 Demnach

ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers insofern gutzuheissen, als die

Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung aufzuheben sind und die

Sache insoweit zum Entscheid an den Spitalrat zurückzuweisen ist.

7.

7.1 Über die

Beschwerde konnte aufgrund der Akten entschieden werden; die zusätzlichen

Beweisanträge der Parteien sind abzuweisen.

7.2 Aus

prozessökonomischen Gründen werden dem Beschwerdegegner die Septuplik des

Beschwerdeführers sowie dessen zusätzliche Eingabe vom 13. August 2013

erst mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Zur Verpflichtung des

Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung,

die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz zu nehmen,

enthalten diese Rechtsschriften unmittelbar keine Ausführungen. Deshalb

entsteht dem Beschwerdegegner, der einzig in diesem Punkt nicht obsiegt, durch

dieses Vorgehen kein Nachteil (vgl. auch VGr, 4. September 2013,

VB.2012.00510, E. 2). Im Übrigen hat der Beschwerdegegner selber in der

Sextuplik um Abbruch der Schriftenwechsel ersucht.

8.

8.1 Aufgrund

des Verfahrensausgangs ist die Gerichtgebühr zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer

und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.2 Das

Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der

Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest (§ 65a Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Qualifikation als

vermögensrechtliche Angelegenheit und der Streitwert richten sich nach den Begehren,

die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (RB 2008

Nr. 27 E. 4.1; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1; vgl.

für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG).

Demnach hat die Sache einen Streitwert; dieser bestimmt sich nach dem vor der

Vorinstanz hängigen Haftungsbegehren, womit er mindestens Fr. 1'950'000.-

beträgt. Die Gebührenfreiheit in personalrechtlichen Angelegenheiten mit

Streitwerten unter Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG) kommt

damit nicht zum Tragen, selbst wenn die Sache als personalrechtlich zu

qualifizieren ist. Hervorzuheben ist einerseits der Zeitbedarf, der dem Verwaltungsgericht

durch die aus­serordentlich aufwendige Prozessführung beider Parteien,

besonders aber des Beschwerdeführers, entstanden ist. Die Grenze der übermässigen

Weitschweifigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VRG) wurde nahezu erreicht,

indem insgesamt zehn Rechtsschriften von je bis zu 78 Seiten eingereicht

wurden, in denen mehrheitlich Sachverhalts- und Rechtsfragen ausgiebig

abgehandelt werden, die für das vorliegende Verfahren über eine Zwischenverfügung

nicht relevant sind, und die sich nur wenig mit den spezifischen Anforderungen

an die Anfechtung von Zwischenverfügungen auseinandersetzen. Anderseits mussten

die von den Parteien aufgeworfenen materiellen Fragen nicht geprüft werden

(vgl. § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.252]). Im Ergebnis erscheint eine Gerichtsgebühr

von Fr. 15'000.- als angemessen.

8.3 Beide Parteien

beantragen eine Entschädigung. Dem Beschwerdeführer ist sie zu verweigern, weil

er mehrheitlich unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim überwiegend

obsiegenden Beschwerdegegner handelt es sich um eine selbständige Anstalt des

kantonalen öffentlichen Rechts. In der Regel haben grössere und

leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr,

24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011,

PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung

des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr,

3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; vgl.

zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzung

ist hier erfüllt. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdegegner partiell unterliegt und seinerseits das Verfahren mit

einen übermässigen Aufwand geführt hat. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner

daher eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

9.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Entscheid über eine Zwischenverfügung bzw. – soweit eine Rückweisung

vorgenommen wird – um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist gegeben, falls eine der

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern IV und V der verfahrensleitenden

Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten vom 19. März 2012 werden

aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinn der Erwägungen zum Entscheid an

den Spitalrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 15'340.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizer­hofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …