VB.2012.00261
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00261
14. Juni 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00261
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemäss einem Verlustscheinregisterauszug des
Betreibungsamts B vom 23. November 2011 bestehen gegen A, der als
selbständiger Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei in C führt,
26 Verlustscheine über total Fr. …; am 25. Januar 2012 wurden
weitere 7 Verlustscheine über total Fr. ... gegen ihn ausgestellt. In
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) beschloss die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am 1. März 2012, den Eintrag
von A im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. April
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss sei
aufzuheben; eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur (Wieder-)Herstellung
des ordnungsgemässen Zustands (Nachweis der Ablösung sämtlicher Verlustscheine)
bis Ende Juni 2012 anzusetzen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte verzichtete am 10. Mai 2012 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen
kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein
Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem
Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA
erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und
Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche
Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie
bestehen (lit. c). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts
sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel
anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen
Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die
eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im
Register gelöscht (Art. 9 BGFA).
In verfahrensmässiger Hinsicht regeln die §§ 27 bis
29.
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) die
Registerführung.
3.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
hat die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die
genannten Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
habe, dass sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im
Anwaltsregister daher unumgänglich sei.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bis
dato bereits ca. ¾ der Verlustscheine gedeckt bzw. mit den betreffenden
Gläubigern Stundungsvereinbarungen geschlossen, und es bestehe die realistische
Aussicht, dass sämtliche Verlustscheine bis Ende Juni 2012 gedeckt bzw. danach
abgelöst werden könnten. Die sofortige Löschung im kantonalen Anwaltsregister
sei daher unverhältnismässig, zumal er keine neuen erbetenen Mandate mehr
annehme und seine anwaltliche Tätigkeit ohnehin spätestens per Ende September
2012.
aufgeben werde. Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 9 BGFA verlangten
nicht ausdrücklich die sofortige Löschung im Anwaltsregister, falls die
Voraussetzungen für einen Registereintrag nicht mehr erfüllt seien. Die Kantone
seien ermächtigt, das diesbezügliche Verfahren zu regeln. Mit § 28
Abs. 1 AnwG, wonach eine Person, welche die Voraussetzungen für die
Eintragung nicht mehr erfülle, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte, bestehe
im kantonalen Recht eine spezifische Regelung über die Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustands. Art. 9 BGFA bzw. § 28 Abs. 1 AnwG
würden die Frage nicht beantworten, ob eine sofortige Löschung im
Anwaltsregister ohne vorherige Einräumung einer Frist zur Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustands verhältnismässig sei. Dies bedeute aber nicht, dass
diese Bestimmungen die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit der Löschung
im Anwaltsregister bereits vorab entschieden hätten. Die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte habe die Prüfung der Verhältnismässigkeit
daher zu Unrecht unterlassen.
4.
Mit Art. 8 Abs. 1 lit c BGFA verbietet der
Bundesgesetzgeber ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den
Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das
Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine
und auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und lässt der Behörde
damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall;
dies anders als etwa bei der Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1
lit. b BGFA, wo nur eine gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags
rechtfertigen kann. Dementsprechend muss der Bestand eines Verlustscheins gegen
einen im Register eingetragenen Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu
dessen Löschung aus dem Register führen; auch hier besteht kein Spielraum für
behördliches Ermessen.
Angesichts der Bestimmtheit dieser gesetzlichen Regelung,
welche für alle rechtsanwendenden Behörden und Gerichte verbindlich ist
(Art. 190 BV), verliert der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, welchem zwar jede staatliche Handlung und insbesondere
jeder Grundrechtseingriff unterworfen ist (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine Bedeutung. Denn das gesetzlich
vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte, welche alle Voraussetzungen des
Registereintrags erfüllen, aufzuführen, lässt sich gegenüber dem mit Verlustscheinen
belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem Register erzielen.
Insofern ist diese Massnahme stets auch zumutbar und steht in einem gesetzlich
legitimierten Verhältnis zum öffentlichen Interesse, dem die Art. 8 und 9
BGFA dienen.
Für die Frage, ob bei der Löschung aus dem Anwaltsregister
ein behördliches Ermessen besteht und die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist,
kommt es nicht auf die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts an.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet § 28 Abs. 1 AnwG
keine Regelung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, sondern
ausschliesslich eine Vorschrift zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zwar mag es
zutreffen, dass einem betroffenen Anwalt mit der Frist zur Stellungnahme
faktisch die Möglichkeit geboten wird, vorhandene Verlustscheine abzulösen.
Darin liegt aber eher eine Nebenwirkung und nicht der eigentliche Sinn der Bestimmung.
Die Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt
keine disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar.
Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen
weiterhin erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine auch ohne Weiteres wieder
ins Register eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich
ein kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend
macht, so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender
Natur. Auch soweit er ohnehin die vollständige Aufgabe der Anwaltstätigkeit ins
Auge fasst, ist er von der Löschung im Register verhältnismässig wenig
betroffen. Die Löschung wäre im Übrigen bereits seit September 2009, als die
ersten Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, gerechtfertigt
gewesen. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits während Jahren seine
selbständige Berufstätigkeit fortführen können,
ohne die persönlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt-
als auch im Eventualantrag.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an...