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Entscheid

VB.2012.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00261

14. Juni 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14368)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gemäss einem Verlustscheinregisterauszug des

Betreibungsamts B vom 23. November 2011 bestehen gegen A, der als

selbständiger Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei in C führt,

26 Verlustscheine über total Fr. …; am 25. Januar 2012 wurden

weitere 7 Verlustscheine über total Fr. ... gegen ihn ausgestellt. In

Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) beschloss die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am 1. März 2012, den Eintrag

von A im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. April

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss sei

aufzuheben; eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur (Wieder-)Herstellung

des ordnungsgemässen Zustands (Nachweis der Ablösung sämtlicher Verlustscheine)

bis Ende Juni 2012 anzusetzen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte verzichtete am 10. Mai 2012 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen

kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden

(§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG).

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein

Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem

Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA

erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und

Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche

Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie

bestehen (lit. c). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts

sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel

anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen

Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die

eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im

Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

In verfahrensmässiger Hinsicht regeln die §§ 27 bis

29.

des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) die

Registerführung.

3.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

hat die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die

genannten Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen

habe, dass sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im

Anwaltsregister daher unumgänglich sei.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bis

dato bereits ca. ¾ der Verlustscheine gedeckt bzw. mit den betreffenden

Gläubigern Stundungsvereinbarungen geschlossen, und es bestehe die realistische

Aussicht, dass sämtliche Verlustscheine bis Ende Juni 2012 gedeckt bzw. danach

abgelöst werden könnten. Die sofortige Löschung im kantonalen Anwaltsregister

sei daher unverhältnismässig, zumal er keine neuen erbetenen Mandate mehr

annehme und seine anwaltliche Tätigkeit ohnehin spätestens per Ende September

2012.

aufgeben werde. Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 9 BGFA verlangten

nicht ausdrücklich die sofortige Löschung im Anwaltsregister, falls die

Voraussetzungen für einen Registereintrag nicht mehr erfüllt seien. Die Kantone

seien ermächtigt, das diesbezügliche Verfahren zu regeln. Mit § 28

Abs. 1 AnwG, wonach eine Person, welche die Voraussetzungen für die

Eintragung nicht mehr erfülle, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte, bestehe

im kantonalen Recht eine spezifische Regelung über die Wiederherstellung des

ordnungsgemässen Zustands. Art. 9 BGFA bzw. § 28 Abs. 1 AnwG

würden die Frage nicht beantworten, ob eine sofortige Löschung im

Anwaltsregister ohne vorherige Einräumung einer Frist zur Wiederherstellung des

ordnungsgemässen Zustands verhältnismässig sei. Dies bedeute aber nicht, dass

diese Bestimmungen die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit der Löschung

im Anwaltsregister bereits vorab entschieden hätten. Die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte habe die Prüfung der Verhältnismässigkeit

daher zu Unrecht unterlassen.

4.

Mit Art. 8 Abs. 1 lit c BGFA verbietet der

Bundesgesetzgeber ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den

Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das

Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine

und auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und lässt der Behörde

damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall;

dies anders als etwa bei der Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1

lit. b BGFA, wo nur eine gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags

rechtfertigen kann. Dementsprechend muss der Bestand eines Verlustscheins gegen

einen im Register eingetragenen Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu

dessen Löschung aus dem Register führen; auch hier besteht kein Spielraum für

behördliches Ermessen.

Angesichts der Bestimmtheit dieser gesetzlichen Regelung,

welche für alle rechtsanwendenden Behörden und Gerichte verbindlich ist

(Art. 190 BV), verliert der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, welchem zwar jede staatliche Handlung und insbesondere

jeder Grundrechtseingriff unterworfen ist (Art. 5 Abs. 2 und

Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine Bedeutung. Denn das gesetzlich

vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte, welche alle Voraussetzungen des

Registereintrags erfüllen, aufzuführen, lässt sich gegenüber dem mit Verlustscheinen

belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem Register erzielen.

Insofern ist diese Massnahme stets auch zumutbar und steht in einem gesetzlich

legitimierten Verhältnis zum öffentlichen Interesse, dem die Art. 8 und 9

BGFA dienen.

Für die Frage, ob bei der Löschung aus dem Anwaltsregister

ein behördliches Ermessen besteht und die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist,

kommt es nicht auf die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts an.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet § 28 Abs. 1 AnwG

keine Regelung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, sondern

ausschliesslich eine Vorschrift zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zwar mag es

zutreffen, dass einem betroffenen Anwalt mit der Frist zur Stellungnahme

faktisch die Möglichkeit geboten wird, vorhandene Verlustscheine abzulösen.

Darin liegt aber eher eine Nebenwirkung und nicht der eigentliche Sinn der Bestimmung.

Die Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt

keine disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar.

Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen

weiterhin erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine auch ohne Weiteres wieder

ins Register eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich

ein kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend

macht, so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender

Natur. Auch soweit er ohnehin die vollständige Aufgabe der Anwaltstätigkeit ins

Auge fasst, ist er von der Löschung im Register verhältnismässig wenig

betroffen. Die Löschung wäre im Übrigen bereits seit September 2009, als die

ersten Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, gerechtfertigt

gewesen. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits während Jahren seine

selbständige Berufstätigkeit fortführen können,

ohne die persönlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt-

als auch im Eventualantrag.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an...