VB.2012.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00264
11. Juli 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14465)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00264
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss vom
20. Dezember 2011 C die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung
der hofseitigen Balkone auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Februar 2012
Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2012 wurde das
Gesuch des Bauherrn um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
gutgeheissen und demgemäss der Abbruch der hofseitigen Balkone am
streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
ausgenommen. Weiter wurde verfügt, an den Balkontüren sei vor Abbruch der
Balkone eine Absturzsicherung anzubringen.
III.
Am 30. April 2012 erhob A gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde unter den
üblichen Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion
der Stadt Zürich und C beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. In ihren
Stellungnahmen hielten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des
Baurekursgerichts, mit welchen der Abbruch der hofseitigen Balkone am
streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
ausgenommen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen
Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Der
Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachen
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 21. Juni 2006
sind unter anderem folgende Teile der Liegenschaft geschützt:
"Die einfacher
gestaltete Hoffassade mit den Natursteingewänden und den Balkonen. Hofseitig
kann – in Absprache mit der Denkmalpflege – als Ersatz der bestehenden Balkone
vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss eine neue, auf filigrane Stützen
abgestellte Balkonkonstruktion angebaut werden."
Daraus ergibt sich, dass die bestehenden hofseitigen
Balkone vom Schutzumfang erfasst sind und deren Ersatz (und damit auch deren
Abbruch) nur zulässig ist, wenn eine dem Beschluss vom 21. Juni 2006
entsprechende Ersatzlösung rechtskräftig bewilligt wurde. Wäre der Abbruch der
bestehenden Balkone schon vorher möglich, entstünde eine Situation, die mit dem
Schutzentscheid vom 21. Juni 2006 im Widerspruch steht. Davon geht auch
das Baurekursgericht aus, weist es doch in seiner Vernehmlassung darauf hin,
dass mit der Entfernung ein Zustand geschaffen werde, der so nicht bewilligt
worden sei. Ein Abbruch der bestehenden hofseitigen
Balkone kommt somit aufgrund des Schutzentscheids grundsätzlich nur infrage,
wenn deren Ersatz rechtskräftig bewilligt ist. Dass es auch nach
dem Abbruch der Balkone möglich ist, eine mit dem Schutzentscheid konforme
Lösung für den Ersatz der Balkone zu finden, vermag daran nichts zu ändern.
2.2
Das
Baurekursgericht weist zunächst auf § 339 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hin. Gemäss dieser Bestimmung
hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche
Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des
Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.
Im vorliegenden Fall kann der Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens den Baubeginn (Abbruch der Balkone) beeinflussen. Wird
nämlich der vorgesehene Ersatz der hofseitigen Balkone im Rechtsmittelverfahren
als unzulässig beurteilt, erweist sich auch deren Abbruch als unzulässig (vgl.
dazu E. 2.1). Das vom Beschwerdeführer ergriffene Rechtsmittel gegen die
baurechtliche Bewilligung steht somit einem Abbruch der streitbetroffenen Balkone
entgegen.
2.3
Weiter
begründet das Baurekursgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass von den bestehenden Balkonen wegen des schlechten baulichen Zustands eine
akute Gefahr ausgehe.
2.3.1
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung
zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz
können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).
Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch im baurechtlichen Verfahren. Bei einer
baurechtlichen Anordnung setzt der sofortige Vollzug jedoch eine zeitlich
unmittelbar bevorstehende oder eine inhaltlich schwere Gefährdung eines durch
das Planungs- und Baugesetz geschützten Rechtsguts voraus. Die nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf dem Spiel stehenden öffentlichen und
privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 25 N. 13 f., mit Hinweisen).
2.3.2
Die streitbetroffenen Balkone befinden sich unbestrittenermassen in einem
desolaten Zustand. Vor rund einem Jahr wurden die Balkone deshalb durch
zusätzliche Deckenspriessen und Fangnetze gesichert und deren Betreten
untersagt. Am 2. April 2012 löste sich zudem ein Brocken mit einem Gewicht
von rund 1,5 kg aus einem der Balkone und fiel in den Hof. Das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, forderte den Eigentümer
der streitbetroffenen Liegenschaft daraufhin mit Schreiben vom 3. April
2012.
auf, den Hofbereich grossräumig abzusperren oder die Balkone zu verkleiden,
damit keine Teile der Balkone herunterfallen und Personen- oder Sachschäden
verursachen könnten. Im Weiteren sei von einer Fachperson (Ingenieur) die
Benutzbarkeit der Balkone zu prüfen. Der Baukontrolle der Stadt Zürich sei bis am
30.
April 2012 die Stellungnahme des Ingenieurs und die
Sicherungsmassnahmen der Balkone mitzuteilen.
In diesem Schreiben geht das Amt für Baubewilligungen
somit davon aus, durch eine Verkleidung der Balkone könne vermieden werden,
dass Teile der Balkone herunterfielen und Personen- oder Sachschäden
entstünden. Mit der Verkleidung der Balkone bleibt deren Bestand im Sinn der
Schutzanordnung vom 21. Juni 2006 bis auf Weiteres gewahrt. Genügt eine
Verkleidung der Balkone, um die Gefahr zu beseitigen, so wäre diese Sicherungsmassnahme
einem vorzeitigen Abbruch der Balkone somit zumindest aus Sicht der
öffentlichen Interessen vorzuziehen. Ob Fangnetze oder eine andere Massnahme zur
Sicherung der Balkone genügen, kann jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilt
werden. Zudem ist unklar, ob alle hofseitigen Balkone gleichermassen schadhaft
sind. Diese Fragen hätten einer näheren Abklärung bedurft, unter Wahrung der
Mitwirkungsrechte der Parteien. Indem die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung
betreffend den Abbruch der streitbetroffenen Balkone ohne weiter gehende
Sachverhaltsabklärung entzog, verletzte sie einerseits die im Rekursverfahren
geltende Untersuchungsmaxime (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 12); zum
anderen ermöglichte die Rekursinstanz damit dem privaten Beschwerdegegner die
Schaffung vollendeter Tatsachen, ohne dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung der seinerzeitigen Schutzanordnung im Rahmen der erforderlichen
Interessenabwägung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14) Rechnung zu
tragen.
2.3.3
Die Verhaltensweise bzw. die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft lassen
darauf schliessen, dass sie nicht von einer ernst zu nehmenden Gefahrensituation
ausgehen oder ihren Pflichten nicht nachkommen: Weder die vom Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich mit Schreiben vom 3. April 2012
geforderte grossräumige Absperrung des Hofbereichs noch die Verkleidung der
Balkone wurden umgesetzt. Auch das am 2. oder 3. April 2012 angebrachte
Band "Polizei-Sperrzone" im Eingangsbereich unter den Balkonen wurde
wieder entfernt. Mit dem Unterlassen dieser Vorkehrungen bringt der private
Beschwerdegegner zum Ausdruck, dass er sofortige Sicherungsmassnahmen nicht für
notwendig hält. Auch auf die vom Amt für Baubewilligungen in ihrem Schreiben
vom 3. April 2012 geforderte Einholung einer Stellungnahme eines
Ingenieurs betreffend Sicherheitsmassnahmen wurde verzichtet. Die Bausektion
der Stadt Zürich führt dazu aus, die verlangte Stellungnahme eines Ingenieurs
wäre insbesondere dann zur näheren Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen,
wenn der (private) Beschwerdegegner die Verpflichtung zu Sicherungsmassnahmen
verneint hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall, indem der (private) Beschwerdegegner
ja seine Bereitschaft erklärt habe, die baufälligen Balkone zu entfernen und
durch einen zeitgemässen Balkonanbau zu ersetzen. Aus diesen Ausführungen geht
hervor, dass die Bausektion nicht von einer akuten Gefahrensituation ausgeht.
Diese Auffassung teilte auch das Amt für Baubewilligungen in seinem Schreiben
vom 12. Januar 2012 – mithin vor dem Vorfall vom 2. April 2012. In
diesem Schreiben führt es aus, die Bauherrschaft habe die Balkone mit
zusätzlichen Eckenspriessen abgestützt. Da ein Ersatz bzw. eine Vergrösserung
der Balkone bewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass die bestehenden
Balkone demnächst ersetzt würden. Daher sei kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen.
Dazu ist zusammenfassend festzuhalten, dass der private
Beschwerdegegner die von den städtischen Behörden angeordneten Massnahmen nicht
umsetzt und die Stadt sich nicht ausreichend um deren Durchsetzung bemüht. Der
Entzug der aufschiebenden Wirkung dient nicht als Ersatz für das Nichtbefolgen
dieser Anordnungen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Beseitigung der bestehenden Gefahrensituation nicht
gewährleistet wäre; vielmehr würde es im Machtbereich des Bauherrn liegen, die
streitbetroffenen Balkone abzubrechen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist
gutzuheissen. Demgemäss ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April
2012.
aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je
zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der private
Beschwerdegegner ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
VRG).
4.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…