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Entscheid

VB.2012.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00264

11. Juli 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss vom

20. Dezember 2011 C die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung

der hofseitigen Balkone auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Februar 2012

Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2012 wurde das

Gesuch des Bauherrn um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung

gutgeheissen und demgemäss der Abbruch der hofseitigen Balkone am

streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

ausgenommen. Weiter wurde verfügt, an den Balkontüren sei vor Abbruch der

Balkone eine Absturzsicherung anzubringen.

III.

Am 30. April 2012 erhob A gegen diesen Entscheid

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde unter den

üblichen Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion

der Stadt Zürich und C beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. In ihren

Stellungnahmen hielten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel

gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des

Baurekursgerichts, mit welchen der Abbruch der hofseitigen Balkone am

streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

ausgenommen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen

Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachen

Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb

auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 21. Juni 2006

sind unter anderem folgende Teile der Liegenschaft geschützt:

"Die einfacher

gestaltete Hoffassade mit den Natursteingewänden und den Balkonen. Hofseitig

kann – in Absprache mit der Denkmalpflege – als Ersatz der bestehenden Balkone

vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss eine neue, auf filigrane Stützen

abgestellte Balkonkonstruktion angebaut werden."

Daraus ergibt sich, dass die bestehenden hofseitigen

Balkone vom Schutzumfang erfasst sind und deren Ersatz (und damit auch deren

Abbruch) nur zulässig ist, wenn eine dem Beschluss vom 21. Juni 2006

entsprechende Ersatzlösung rechtskräftig bewilligt wurde. Wäre der Abbruch der

bestehenden Balkone schon vorher möglich, entstünde eine Situation, die mit dem

Schutzentscheid vom 21. Juni 2006 im Widerspruch steht. Davon geht auch

das Baurekursgericht aus, weist es doch in seiner Vernehmlassung darauf hin,

dass mit der Entfernung ein Zustand geschaffen werde, der so nicht bewilligt

worden sei. Ein Abbruch der bestehenden hofseitigen

Balkone kommt somit aufgrund des Schutzentscheids grundsätzlich nur infrage,

wenn deren Ersatz rechtskräftig bewilligt ist. Dass es auch nach

dem Abbruch der Balkone möglich ist, eine mit dem Schutzentscheid konforme

Lösung für den Ersatz der Balkone zu finden, vermag daran nichts zu ändern.

2.2

Das

Baurekursgericht weist zunächst auf § 339 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hin. Gemäss dieser Bestimmung

hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche

Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des

Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.

Im vorliegenden Fall kann der Ausgang des

Rechtsmittelverfahrens den Baubeginn (Abbruch der Balkone) beeinflussen. Wird

nämlich der vorgesehene Ersatz der hofseitigen Balkone im Rechtsmittelverfahren

als unzulässig beurteilt, erweist sich auch deren Abbruch als unzulässig (vgl.

dazu E. 2.1). Das vom Beschwerdeführer ergriffene Rechtsmittel gegen die

baurechtliche Bewilligung steht somit einem Abbruch der streitbetroffenen Balkone

entgegen.

2.3

Weiter

begründet das Baurekursgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,

dass von den bestehenden Balkonen wegen des schlechten baulichen Zustands eine

akute Gefahr ausgehe.

2.3.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung

zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz

können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch im baurechtlichen Verfahren. Bei einer

baurechtlichen Anordnung setzt der sofortige Vollzug jedoch eine zeitlich

unmittelbar bevorstehende oder eine inhaltlich schwere Gefährdung eines durch

das Planungs- und Baugesetz geschützten Rechtsguts voraus. Die nach dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf dem Spiel stehenden öffentlichen und

privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 25 N. 13 f., mit Hinweisen).

2.3.2

Die streitbetroffenen Balkone befinden sich unbestrittenermassen in einem

desolaten Zustand. Vor rund einem Jahr wurden die Balkone deshalb durch

zusätzliche Deckenspriessen und Fangnetze gesichert und deren Betreten

untersagt. Am 2. April 2012 löste sich zudem ein Brocken mit einem Gewicht

von rund 1,5 kg aus einem der Balkone und fiel in den Hof. Das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, forderte den Eigentümer

der streitbetroffenen Liegenschaft daraufhin mit Schreiben vom 3. April

2012.

auf, den Hofbereich grossräumig abzusperren oder die Balkone zu verkleiden,

damit keine Teile der Balkone herunterfallen und Personen- oder Sachschäden

verursachen könnten. Im Weiteren sei von einer Fachperson (Ingenieur) die

Benutzbarkeit der Balkone zu prüfen. Der Baukontrolle der Stadt Zürich sei bis am

30.

April 2012 die Stellungnahme des Ingenieurs und die

Sicherungsmassnahmen der Balkone mitzuteilen.

In diesem Schreiben geht das Amt für Baubewilligungen

somit davon aus, durch eine Verkleidung der Balkone könne vermieden werden,

dass Teile der Balkone herunterfielen und Personen- oder Sachschäden

entstünden. Mit der Verkleidung der Balkone bleibt deren Bestand im Sinn der

Schutzanordnung vom 21. Juni 2006 bis auf Weiteres gewahrt. Genügt eine

Verkleidung der Balkone, um die Gefahr zu beseitigen, so wäre diese Sicherungsmassnahme

einem vorzeitigen Abbruch der Balkone somit zumindest aus Sicht der

öffentlichen Interessen vorzuziehen. Ob Fangnetze oder eine andere Massnahme zur

Sicherung der Balkone genügen, kann jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilt

werden. Zudem ist unklar, ob alle hofseitigen Balkone gleichermassen schadhaft

sind. Diese Fragen hätten einer näheren Abklärung bedurft, unter Wahrung der

Mitwirkungsrechte der Parteien. Indem die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung

betreffend den Abbruch der streitbetroffenen Balkone ohne weiter gehende

Sachverhaltsabklärung entzog, verletzte sie einerseits die im Rekursverfahren

geltende Untersuchungsmaxime (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 12); zum

anderen ermöglichte die Rekursinstanz damit dem privaten Beschwerdegegner die

Schaffung vollendeter Tatsachen, ohne dem öffentlichen Interesse an der

Durchsetzung der seinerzeitigen Schutzanordnung im Rahmen der erforderlichen

Interessenabwägung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14) Rechnung zu

tragen.

2.3.3

Die Verhaltensweise bzw. die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft lassen

darauf schliessen, dass sie nicht von einer ernst zu nehmenden Gefahrensituation

ausgehen oder ihren Pflichten nicht nachkommen: Weder die vom Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich mit Schreiben vom 3. April 2012

geforderte grossräumige Absperrung des Hofbereichs noch die Verkleidung der

Balkone wurden umgesetzt. Auch das am 2. oder 3. April 2012 angebrachte

Band "Polizei-Sperrzone" im Eingangsbereich unter den Balkonen wurde

wieder entfernt. Mit dem Unterlassen dieser Vorkehrungen bringt der private

Beschwerdegegner zum Ausdruck, dass er sofortige Sicherungsmassnahmen nicht für

notwendig hält. Auch auf die vom Amt für Baubewilligungen in ihrem Schreiben

vom 3. April 2012 geforderte Einholung einer Stellungnahme eines

Ingenieurs betreffend Sicherheitsmassnahmen wurde verzichtet. Die Bausektion

der Stadt Zürich führt dazu aus, die verlangte Stellungnahme eines Ingenieurs

wäre insbesondere dann zur näheren Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen,

wenn der (private) Beschwerdegegner die Verpflichtung zu Sicherungsmassnahmen

verneint hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall, indem der (private) Beschwerdegegner

ja seine Bereitschaft erklärt habe, die baufälligen Balkone zu entfernen und

durch einen zeitgemässen Balkonanbau zu ersetzen. Aus diesen Ausführungen geht

hervor, dass die Bausektion nicht von einer akuten Gefahrensituation ausgeht.

Diese Auffassung teilte auch das Amt für Baubewilligungen in seinem Schreiben

vom 12. Januar 2012 – mithin vor dem Vorfall vom 2. April 2012. In

diesem Schreiben führt es aus, die Bauherrschaft habe die Balkone mit

zusätzlichen Eckenspriessen abgestützt. Da ein Ersatz bzw. eine Vergrösserung

der Balkone bewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass die bestehenden

Balkone demnächst ersetzt würden. Daher sei kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen.

Dazu ist zusammenfassend festzuhalten, dass der private

Beschwerdegegner die von den städtischen Behörden angeordneten Massnahmen nicht

umsetzt und die Stadt sich nicht ausreichend um deren Durchsetzung bemüht. Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung dient nicht als Ersatz für das Nichtbefolgen

dieser Anordnungen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Entzug der

aufschiebenden Wirkung die Beseitigung der bestehenden Gefahrensituation nicht

gewährleistet wäre; vielmehr würde es im Machtbereich des Bauherrn liegen, die

streitbetroffenen Balkone abzubrechen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist

gutzuheissen. Demgemäss ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April

2012.

aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je

zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der private

Beschwerdegegner ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an den

Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3

VRG).

4.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…