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Entscheid

VB.2012.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00272

7. Februar 2013Deutsch31 min

(URT.2013.14985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Anschluss an die Stadtzürcher Feierlichkeiten zum 1. Mai

2011 befand sich der 1985 geborene A im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz in

einer Menschenmenge, die von der Stadt- und Kantonspolizei Zürich eingekesselt

wurde. Um ca. 19 Uhr wurde er festgenommen und zur sicherheitspolizeilichen

Überprüfung dem 1.-Mai-Haftregime im Kasernenareal zugeführt. Dort verfügte die

Polizei eine polizeigesetzliche Wegweisung und ordnete an, dass es ihm vom

1. Mai 2011 (22.00 Uhr) bis am 2. Mai 2011 (22.00 Uhr) untersagt

sei, ein näher bezeichnetes Gebiet in der Zürcher Innenstadt zu betreten oder

sich darin aufzuhalten. Um 22.30 Uhr wurde er aus der Polizeihaft wieder

entlassen.

Erwägungen

II.

Am 27. Juli 2011 ersuchte A die Stadt-

und Kantonspolizei Zürich um Feststellung, dass die Festnahme, die Festhaltung

und die Wegweisung rechtswidrig gewesen seien und seine Freiheitsrechte

verletzt hätten. Die Stadtpolizei überwies die Eingabe am 29. Juli 2011 an

die Kantonspolizei. Am 2. August 2011 überwies die Kantonspolizei die

Eingaben zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion, die sie als Rekurs

entgegennahm und mit Entscheid vom 30. März 2012 – unter Auferlegung der

Verfahrenskosten an den Rekurrenten – abwies.

III.

Am 30. April 2012 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 30. März 2012 sei aufzuheben; (2.) es sei

festzustellen, dass die Festhaltung (Einkesselung) des Beschwerdeführers durch

die Polizei am 1. Mai 2011 rechtswidrig gewesen sei und gegen zahlreiche

Grundrechte verstossen habe; (3.) es sei festzustellen,

dass die Festnahme sowie die Überführung ans 1.-Mai-Haftregime der Stadt- und

Kantonspolizei Zürich (Gewahrsam) am 1. Mai 2011 rechtswidrig gewesen sei

und gegen zahlreiche Grundrechtsbestimmungen verstossen habe; (4.) es sei

festzustellen, dass die am 1. Mai 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer

ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung rechtswidrig gewesen sei und gegen

zahlreiche Grundrechtsbestimmungen verstossen habe; (5.) eventualiter sei die

Sache an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen, damit diese noch einmal über

das Begehren um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einkesselung, der Festnahme

und des polizeilichen Gewahrsams entscheide; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Sicherheitsdirektion und die

Kantonspolizei beantragten mit Eingaben vom 7. bzw. 16. Mai 2012 die

Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 25. Juni 2012 hielt A an seinen

Ausführungen fest und ersuchte um Zustellung aller massgeblichen Akten der

Kantonspolizei Zürich und um Einräumung der Gelegenheit, zu diesen Stellung zu

nehmen. Am 22. August 2012 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zu

sämtlichen von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Akten (samt Beilagen)

Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 äusserte sich A zu den

eingesehenen Akten und machte gleichzeitig geltend, diese seien unvollständig.

Zu dieser Eingabe nahm die Kantonspolizei mit Schreiben vom 18. Oktober

2012.

Stellung. Dazu äusserte sich A mit Vernehmlassungseingabe vom 21. November

2012.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss in der Regel aktuell sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse, denn die am 1. Mai 2011 angeordneten polizeilichen Massnahmen wurden bereits vollzogen, sodass dem Beschwerdeführer kein Vorteil aus

einer Gutheissung seiner Beschwerde mehr erwachsen kann.

Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann

jedoch ausnahmsweise abgesehen werden. Im Zusammenhang

mit polizeilichen Fernhaltemassnahmen, die für maximal 14 Tage angeordnet

werden können, ist im Einzelfall

zu entscheiden, ob und inwieweit die Massnahme entweder für den Beschwerdeführer

selber oder für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich

die bei ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer

Weise stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der

künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes

öffentliches Interesse besteht (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523,

E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall ist zu

beachten, dass sich die Frage, ob die Festhaltung und

Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig war, jederzeit unter ähnlichen

Umständen wieder stellen kann. Überdies geht es um

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere darum, ob die polizeiliche Festhaltung als Freiheitsentziehung zu

qualifizieren ist und unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Festhaltungen

und Wegweisungen zulässig sind. Die Legitimation des Beschwerdeführers

ist somit zu bejahen.

2.

2.1

Von Amts wegen ist zu prüfen, ob das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht hatte sich

zwar in einem Parallelverfahren, das den gleichen

Sachverhalt betraf, als unzuständig erachtet und die Sache an das Zürcher

Obergericht weitergeleitet. Grund für die Unzuständigkeit war allerdings, dass

ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts angefochten war, ohne dass

ein Ausnahmetatbestand gemäss § 43 VRG vorlag (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00710, E. 2.2 und 3.1). Das vorliegende

Verfahren betrifft dagegen die Anfechtung eines Entscheids der Sicherheitsdirektion,

sodass die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in den formellen

Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts fällt (vgl. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG).

2.2

Soweit das Polizeigesetz vom 23. April

2007.

(PolG) keine spezifischen Verfahrensvorschriften

enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur

der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der

Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion und jene der Stadtpolizei beim

Statthalteramt mit Rekurs anzufechten sind, wobei der Rekursentscheid in beiden

Fällen

an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl.

VGr, 26. Januar 2012,

VB.2011.00710, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz zu Recht nicht von einem

stadtpolizeilichen, sondern von einem kantonspolizeilich angeordneten Anfechtungsgegenstand

aus, zumal die Kantonspolizei an der Einkesselungsaktion vom 1. Mai 2011

wesentlich mitbeteiligt war und schliesslich die Wegweisungen anordnete.

Kantonspolizeilich angeordnete Akte können mit Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion und hernach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

angefochten werden, soweit das Polizeigesetz keine

abweichende Zuständigkeitsregel enthält.

2.3

Zu bejahen ist die verwaltungsgerichtliche

Zuständigkeit zunächst in Bezug auf die angefochtene

Wegweisung: Diese stützt sich –

wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.5) – auf § 33

Abs. 1 PolG, sodass mangels abweichender

Spezialvorschriften der ordentliche Instanzenzug zur Anwendung kommt

(Sicherheitsdirektion – Verwaltungsgericht). Von einem von der Regel

abweichenden Instanzenzug (Haftgericht – Verwaltungsgericht) wäre nur dann

auszugehen gewesen, wenn eine Konstellation nach § 34

Abs. 2 PolG vorliegen würde (§ 34 Abs. 4 PolG; vgl. VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.1), was

vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl. E. 5.6).

2.4

Was die mehrstündige

polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers betrifft, ist der korrekte

Instanzenzug weniger eindeutig: Falls die Festhaltung als Verbringung auf eine

Dienststelle im Sinn von § 21

Abs. 3 PolG zu qualifizieren wäre, so müsste mangels spezialgesetzlicher

Regelung der ordentliche verwaltungsrechtliche Instanzenzug beschritten

werden (Sicherheitsdirektion – Verwaltungsgericht). Erachtete

man die Festhaltung hingegen als polizeilichen Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG, so wäre gestützt auf § 27 PolG erstinstanzlich das

Zwangsmassnahmengericht und zweitinstanzlich das Obergericht zuständig (vgl.

VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00710, E. 3.2). Der von der Regel abweichende Instanzenzug im Fall eines polizeilichen Gewahrsams

hat folgenden Hintergrund: Der Gewahrsam stellt eine Freiheitsentziehung dar,

weshalb jede davon betroffene Person gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, das so rasch wie möglich

über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Diese Garantie kann

nur gewährleistet werden, wenn eine von Polizeigewahrsam betroffene Person

sofort – ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen –

ein Gericht anrufen kann (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 und 6.5.3).

Für die Prüfung der Frage, ob die mehrstündige polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers

zulässig war, ist das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten nur dann zuständig,

wenn die Festhaltung nicht als

Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4

BV zu erachten ist. Diese Frage ist im Folgenden vorab zu prüfen.

3.

3.1

In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich am Nachmittag

des 1. Mai 2011 zahlreiche Personen auf dem Kanzleiareal befanden und dass

die Polizei am späteren Nachmittag mit rund 400 Polizeibeamten die Anwesenden

auf einem grösseren Areal einkesselte. Offensichtlich nicht

demonstrationswillige Personen – insbesondere Familien und ältere Leute –

erhielten die Gelegenheit, das Areal zu verlassen. Die übrigen Personen wurden

von der Polizei festgenommen und mit Gefangenentransportfahrzeugen der Haftorganisation

in der Polizeikaserne zugeführt. Insgesamt wurden 542 Personen in die Haftstrasse

überführt. 468 von ihnen wurden im Verlauf des Abends nach Anordnung einer

24-stündigen Wegweisung wieder entlassen. 27 der 542 Personen wurden der

Staatsanwaltschaft und 2 der Jugendanwaltschaft zugeführt. 45 Personen wurden

wegen diverser Vergehen und Übertretungen angezeigt.

3.2

In Bezug auf den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass er am 1. Mai 2011 um ca. 19 Uhr verhaftet und um ca. 22.30 Uhr wieder entlassen wurde.

Als Zeitpunkt des Beginns der polizeilichen Einkesselungsaktion gibt der Beschwerdeführer

16.30

Uhr an. Die Vorinstanz ging in Erwägung 1f des Rekursentscheids von

einem Beginn um 17.50 Uhr aus; in den Erwägungen 6a und 9c hielt sie

indessen fest, dass die Freiheitsbeschränkung insgesamt rund 6 Stunden

gedauert habe. Davon ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugehen,

zumal sich die Beschwerdegegnerin zur Frage des Beginns der Einkesselung nicht

geäussert, sondern auf die Angaben des Beschwerdeführers verwiesen hat. Fest

steht sodann, dass gegen den Beschwerdeführer eine 24-stündige, ab 1. Mai

2011.

um 22.00 Uhr geltende Wegweisung verfügt wurde; strafrechtliche

Vorwürfe wurden nicht gegen ihn erhoben.

3.3

Was die Gefahrenlage am Nachmittag des 1. Mai 2011 auf dem Kanzleiareal angeht, macht die Beschwerdegegnerin

geltend, dass am späteren Nachmittag des 1. Mai 2011 ein steter Personenzufluss auf dem Kanzleiareal und

Helvetiaplatz festzustellen war und dass es insbesondere

auf dem Areal des Kanzleischulhauses klare Tendenzen zu einer Mobilisierung

zwecks unbewilligter Nachdemonstrationen gegeben habe. Aufgrund der Erfahrungen aus früheren 1.-Mai-Veranstaltungen sei davon auszugehen gewesen, dass

Bestrebungen bestanden hätten, eine Nachdemonstration

in Gang zu bringen, und dass sich zahlreiche Personen, die sich im Raum Kanzleiareal/Helvetia­platz befunden hätten, der

Demonstration anschliessen und sich an den Ausschreitungen beteiligen würden.

Diese Angaben erscheinen glaubhaft: Zum einen darf

angenommen werden, dass die Polizei, die im Bereich des

Kanzleiareals mit über 400 Berufsangehörigen anwesend war, aufgrund ihrer

Erfahrung, Fachkenntnisse und Beobachtungsinstrumente in der Lage war, die

Situation objektiv einzuschätzen. Zum anderen wurden 29 der 542

verhafteten Personen den Strafbehörden zugeführt und 45 Personen wegen Vergehen

und Übertretungen angezeigt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass von der

Personenmenge ein reelles Sicherheitsrisiko ausging. Demgegenüber

beruhen die Schilderungen des Beschwerdeführers, der die Lage als friedlich

empfand, keine Anzeichen für eine Nachdemonstration bemerkt haben will und bei den Personen in seiner Umgebung keine Gewaltbereitschaftshinweise erkannte, auf subjektiven Eindrücken, die er als Einzelperson in einer grossen Menschenmasse an einem

unübersichtlichen Ort wahrnahm.

3.4

Umstritten

ist sodann, zu welchem Zeitpunkt die Polizei die Identität

des Beschwerdeführers überprüfte. Auf der "provisorischen

Personenkontrollkarte", die die Polizei anlässlich

der Verhaftung auf dem Kanzleiareal/Helvetiaplatz

erstellte, sind keine Hinweise ersichtlich, dass im

Zeitpunkt der Verhaftung eine Identitätsabklärung stattfand,

die über die Aufnahme von Name, Adresse und Geburtsdatum des

Beschwerdeführers hinausging. Der Beschwerdeführer

rügt grundsätzlich zu Recht, dass die Polizei gegen die Aktenführungspflicht bzw. gegen § 12 Abs. 1 PolG verstossen habe, indem sie das Original

der "provisorischen Personenkontrollkarte" vernichtete, ohne deren Rückseite – auf der gemäss der Vorderseite der

Sachverhalt zu notieren war – einzuscannen. Ferner ist

in den Akten kein Protokoll vorhanden, aus dem ersichtlich wäre, wann der

Beschwerdeführer in der Polizeikaserne kontrolliert wurde und welche Ausweispapiere

er dabei vorwies. Daraus kann indessen nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bereits im

Verhaftungszeitpunkt anhand eines Ausweisdokuments überprüft worden ist. Berücksichtigt man, dass sich im Einkesselungsareal mehr

als 500 Personen befanden, ist aus zeitlichen und

logistischen Gründen vielmehr davon auszugehen, dass

die Polizei erst in der Polizeikaserne eigentliche

– mit Ausweiskontrollen verbundene – Personenkontrollen und

Identitätsfeststellungen durchführte.

Für die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei habe

nicht alle vorhandenen Verfahrensakten eingereicht, sind keine Hinweise

ersichtlich.

3.5

Zu den Modalitäten der Haftzuführung hat sich der

Beschwerdeführer bis zum Rekursverfahren nicht

geäussert. Im vorliegenden Verfahren hat er indessen vorgebracht, dass ihn die Polizei von der Verhaftung

bis zur Zuführung zu einer Zelle mit Kabelbindern gefesselt habe. Dieses im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Vorbringen erscheint zulässig (vgl. § 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) und insofern glaubhaft, als die Beschwerdegegnerin dieser

Sachverhaltsdarstellung nicht widersprochen hat.

4.

4.1

Vor dem

Hintergrund des erstellten Sachverhalts ist im Folgenden zu prüfen, ob die am

1.

Mai 2011 erfolgte polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers als

polizeilicher Gewahrsam bzw. als Freiheitsentziehung einzustufen ist oder nicht

(vgl. E. 2.4).

4.2

Nach Art. 5

Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit

entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist

über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung

anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 4

BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das

Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, das so rasch wie möglich über die

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. §§ 25 ff. PolG

regeln Voraussetzungen, Durchführung und Dauer des polizeilichen Gewahrsams.

4.3

Nach der Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 4 BV unter

anderem auf den polizeilichen Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG

anwendbar. Die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 BV auf den

Polizeigewahrsam macht es erforderlich, die Freiheitsentziehung im Sinn dieser

Norm näher zu bestimmen. Sie ist abzugrenzen von andern Massnahmen wie der polizeilichen

Anhaltung zur Festnahme oder dem Verbringen auf die Dienststelle, welche in die

persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2

BV eingreifen. Für die Unterscheidung ist auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs abzustellen. Demnach ist nicht

allein die Stundenanzahl der Freiheitsbeschränkung massgebend, sondern sind die

gesamten Umstände wie Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer von Bedeutung. Als

Freiheitsentziehung betrachtet wurden namentlich eine mehrstündige Festnahme

unter Abnahme der persönlichen Utensilien, eine Unterbringung in einer Zelle

während 4 Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung. Umgekehrt kann das

blosse Verbringen auf den Polizeiposten nach § 21 Abs. 3 PolG im Grundsatz

nicht als Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV betrachtet

werden (BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung

und Literatur).

4.4

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik – polizeiliche

Festhaltung anlässlich einer befürchteten Demonstration – sind zwei Urteile des

Bundesgerichts von besonderem Interesse, nämlich der Entscheid P 1758/86

vom 15. Dezember 1987 (ZBl 1988 S. 357 ff.) sowie BGE 107 Ia

138.

Der erste Fall betraf eine polizeiliche Einkesselung von rund 350

Personen, die sich am 11. Oktober 1980 um 14.50 Uhr zwischen der

Zürcher Bahnhofstrasse und dem Warenhaus Globus befanden. Hintergrund der

Aktion war eine unbewilligte Nachdemonstration im Raum Pestalozziwiese. 322

eingekesselte Personen wurden vor Ort überprüft und 143 von ihnen zu weiteren

Klärungen ins Kriminalpolizeigebäude gebracht, von wo sie zwischen 18 und 22.30 Uhr

wieder entlassen wurden. Der Beschwerdeführer, der sich als zufälliger Passant

an der Bahnhofstrasse befunden hatte, wies sich gegenüber der Polizei vor Ort

mit Führerausweis und Identitätskarte aus. Trotzdem nahm ihm die Polizei alle

Gegenstände ab, die er auf sich trug, fuhr ihn zum Kriminalpolizeigebäude,

fotografierte ihn, schloss ihn mit über 30 anderen Personen in eine Zelle ein

und entliess ihn nach einer kurzen Befragung und Rückgabe der Effekten um ca.

21.

Uhr wieder. Das Bundesgericht erachtete diese polizeiliche Festhaltung

als unzulässig und ging – implizit – von einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers

aus. Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, die Demonstration sei nicht

mit gewaltsamen Ausschreitungen, sondern nur mit Verkehrsbehinderungen

verbunden gewesen. Der Sachverhalt unterscheide sich deutlich von BGE 107 Ia

138: In jenem Entscheid sei es um eine unbewilligte Demonstration zu nächtlicher

Stunde gegangen, in deren Verlauf es zu Sachbeschädigungen an Autos und

Hausfassaden gekommen sei. Dabei habe für die Ermittlungsorgane nicht nur festgestanden,

dass mindestens Vergehen begangen worden seien, sondern es habe zudem der

Verdacht auf Landfriedensbruch nahegelegen. Im vorliegenden Fall hingegen habe

weder Klarheit darüber bestanden, ob ein Vergehen begangen worden sei, noch sei

es um eine Zusammenrottung im strafrechtlichen Sinn gegangen. Von einem Tatverdacht

gegenüber dem Beschwerdeführer könne nicht die Rede sein (BGr, 15. Dezember

1987, P 1758/86, E. 3b, in: ZBl 1988 S. 357 ff.).

4.5

Im Zusammenhang mit polizeilichen Einkesselungen anlässlich von

Demonstrationen ist sodann auch ein neuerer Entscheid der Grossen Kammer des

Europäischen Gerichtshofs von besonderem Interesse, nämlich das Urteil Austin

gegen Vereinigtes Königreich vom 15. März 2012. Der Gerichtshof erwog, mit

den heutigen Kommunikationstechnologien sei es möglich geworden, in kürzester

Zeit eine grosse Menschenmenge zu mobilisieren. Dies könne die Polizeikräfte

vor neue Herausforderungen stellen, angesichts derer sie neue Polizeitaktiken

wie das Einkesseln von Personenansammlungen ("Kettling") entwickelt

hätten. Der Polizei dürfe es nicht verunmöglicht werden, ihre Aufgaben zur Aufrechterhaltung

der Ordnung und dem Schutz der Öffentlichkeit wahrzunehmen (Ziff. 56). Bewegungsbeschränkungen

seien so lange nicht als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK zu erachten,

als sie zur Aufrechterhaltung der behördlichen Kontrolle unter den konkreten

Umständen unvermeidbar erschienen, zur Abwehr ernsthaft drohender Verletzungs-

und Schadensrisiken nötig seien und sich auf das zur Zweckerreichung nötige Minimum

beschränkten (Ziff. 59). Im vorliegenden Fall habe die Polizei im Voraus

Hinweise erhalten, dass am 1. Mai 2001 um 16 Uhr im Zentrum von

London eine illegale Antiglobalisierungsdemon­stration beginnen werde, die

einen harten Kern von 500 bis 1'000 gewaltbereiten Demon­stranten anziehen

werde. Zur Überraschung der Polizei hätten sich bereits um 14 Uhr rund 1'500

Personen versammelt. Aufgrund des früheren Verhaltens von Antiglobalisierungsdemonstranten

sei die Polizei zum Schluss gelangt, dass von der Gruppe ein ernsthaftes

Verletzungs- und Sachschadenrisiko ausgehe. Die Polizei habe die Gruppe deshalb

eingekesselt und das Areal abgesperrt; erst um ca. 21.30 Uhr sei das Areal

wieder vollständig freigegeben worden (Ziff. 62). Der Umstand, dass

einzelne der eingekesselten Personen – darunter auch zwei der drei

Beschwerdeführenden – keine Demonstrationsabsicht gehabt hätten, sondern als

zufällige Passanten anwesend gewesen seien, sei für die Frage, ob eine

Freiheitsentziehung vorliege, nicht massgebend (Ziff. 63). Dass die

Polizei die eingekesselten Personen während bis zu 7 Stunden am Verlassen

des abgesperrten Areals gehindert habe, müsse im Zusammenhang mit den konkreten

Umständen gewürdigt werden: Bei der Sperrzone habe es sich angesichts der

bedrohlichen Situation um das mildeste Mittel gehandelt, um die Öffentlichkeit

vor Gewalt zu schützen (Ziff. 66). Die Situation, die von der Polizei

permanent evaluiert worden sei, sei über längere Zeit gefährlich gewesen und

habe es nicht erlaubt, die Sperrzone frühzeitiger aufzulösen (Ziff. 67).

Das Vorliegen eines Freiheitsentzugs sei demnach zu verneinen (EGMR, 15. März

2012, Austin gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 39692/09, 40713/09 und

41008/09).

4.6

Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist der vorliegende

Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Gleich wie im Fall "Austin" (E.

4.

) und in BGE 107 Ia 138 (E. 4.4) ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,

dass die ernsthafte Gefahr einer Demonstration gewalttätiger Personen bestand

(vgl. E. 3.3), sodass für die Bejahung eines Freiheitsentzugs ein

strengerer Massstab gilt als im Fall, den das Bundesgericht am 15. Dezember

1987.

zu beurteilen hatte (E. 4.4). Im Fall "Austin" war die

Freiheitsbeschränkung der betroffenen Personen zwar insofern von geringerer

Intensität, als sie sich auf eine Einkesselung bzw. auf ein Festhalten in einer

Sperrzone beschränkte, während im vorliegenden Fall ein gefesselter Transport

zur Polizeikaserne sowie eine Festhaltung in einer Zelle hinzukamen. Umgekehrt

war die Gesamtdauer der Freiheitsbeschränkung im Fall "Austin" (7 Stunden)

etwas höher als im vorliegenden Fall (6 Stunden, davon 2,5 Stunden in

der Sperrzone), wo sie relativ nahe an der unteren Grenze der Dauer liegt, ab

der ein Freiheitsentzug gemäss der Rechtsprechung infrage kommt (vgl. E. 4.3).

Dauer und Intensität der Freiheitseinschränkung hätten im vorliegenden Fall

zwar möglicherweise reduziert werden können, wenn die Polizei die Identitätsfeststellungen,

Personenkontrollen, Wegweisungen und strafbehördlichen Zuführungen vor Ort –

auf dem Kanzleiareal/Helvetia­platz – durchgeführt hätte bzw. darauf verzichtet

hätte, die Betroffenen zu verhaften, zu fesseln, in die Polizeikaserne zu

verbringen und dort zu kontrollieren. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gefahrenlage

(vgl. E. 3.3) erscheint indessen die Schilderung der Beschwerdegegnerin

nachvollziehbar, wonach eine Identitätsfeststellung und Personenkontrolle auf

dem Kanzleiareal angesichts der Vielzahl der anwesenden Personen und der drohenden

Eskalationsgefahr heikel gewesen wäre bzw. dass lediglich bei offensichtlich

unbeteiligten Personen (Familien und ältere Menschen) eine sofortige Entlassung

aus der Sperrzone infrage gekommen sei. Unter diesen Umständen ist das von der

Polizei im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen als das im konkreten Kontext

mildeste Mittel einzustufen, um die Öffentlichkeit vor Gewalt zu schützen bzw.

um drohende Verletzungs- und Sachschadenrisiken abzuwenden. Wie im Fall

"Austin" ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend, ob es sich beim

Beschwerdeführer um eine gewaltbereite Person oder um einen zufällig anwesenden

Passanten handelt (vgl. E. 4.4). Die Freiheitsbeschränkung, die das

polizeiliche Vorgehen für den Beschwerdeführer mit sich brachte, ist somit – unter

Berücksichtigung von Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer der Beschränkung – nicht

als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 36 Abs. 4

BV bzw. als polizeilicher Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG zu

erachten.

4.7

Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig, die vorliegende Beschwerde

(auch) in Bezug auf die polizeiliche Festhaltung zu beurteilen (vgl. E. 2.4).

Auf die Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.

5.

5.1

Die am 1. Mai 2011 erfolgte polizeiliche Festhaltung des

Beschwerdeführers stellt unstreitig einen Eingriff in dessen persönliche Freiheit

und Bewegungsfreiheit dar (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3),

deren Rechtmässigkeit im Folgenden zu prüfen ist.

5.2

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der

Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände

anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1

PolG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und

gibt a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher

Aufforderung zu verhalten, b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu

entfernen (§ 14 Abs. 1 PolG). Keine Androhung ist erforderlich, wenn

a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet

werden kann oder b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren

Zwangs bevorsteht (§ 14 Abs. 2 PolG). Personen dürfen bei Transporten

aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 16 Abs. 2 PolG). Das

polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die

öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die

für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist (§ 18

Abs. 1 PolG). Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person

richten, wenn a. das Gesetz es vorsieht oder b. eine unmittelbar drohende oder

eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht

anders abgewehrt oder beseitigt werden kann (§ 19 PolG). Wenn es zur

Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten,

deren Identität feststellen und abklä­ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen,

anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird (§ 21

Abs. 1 PolG). Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person

zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu

diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 2 PolG).

Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen

gemäss § 21 Abs. 1 PolG vor Ort nicht eindeutig oder nur mit

erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft

ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind

(§ 21 Abs. 3 PolG). Nach § 33 lit. a PolG

kann die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden

fernhalten, wenn sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

5.3

Nach der Rechtsprechung stellt das Verbringen auf eine Dienststelle

im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG eine subsidiäre Form der Personenkontrolle

und Identitätsfeststellung dar. Sie soll sicherstellen, dass die

Personenkontrolle und Identitätsfeststellung auch tatsächlich vorgenommen

werden kann, und will verhindern, dass sich eine Person letztlich dadurch einer

Kontrolle entzieht, dass sie keine überprüfbaren Angaben macht und keine hinreichenden

Papiere vorweist. Erforderlich für das Verbringen auf die Dienststelle ist,

dass vorerst die Abklärungen vor Ort nach § 21 Abs. 1 PolG und

gleichermassen nach § 21 Abs. 2 PolG tatsächlich durchgeführt werden.

Nur wenn diese nicht genügen oder zweifelhaft bleiben, ist das Verbringen auf

die Dienststelle zulässig. Das Verbringen auf eine Dienststelle kommt auch in

Betracht, wenn eine Vielzahl von Personen zu überprüfen ist und diese Überprüfung

deshalb vor Ort kaum bewerkstelligt werden kann. In Anbetracht des damit

verbundenen Grundrechtseingriffs dürfen diese Voraussetzungen nicht leichthin

als erfüllt angenommen werden. Die Massnahme darf nicht zur Schikane verkommen,

soll eine subsidiäre Form der Identitätskontrolle bleiben und muss ohne Verzug

vorgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen erscheint

auch das Verbringen auf den Polizeiposten als verhältnismässige Massnahme

(BGE 136 I 87 E. 5.4).

5.4

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die

Identitätsfeststellung und Personenkontrolle des Beschwerdeführers zur Prüfung

der polizeilichen Aufgaben im Sinn von § 21 Abs. 1 PolG notwendig war.

Vor dem Hintergrund der am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz

drohenden Ausschreitungen (vgl. E. 3.3) erscheint plausibel, dass die

Feststellung der Identität sowie die Kontrolle der anwesenden Personen – soweit

es sich nicht um offensichtlich unbeteiligte Personen handelte – der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit diente: Dadurch konnten

einerseits personen- und sachschädigende Aktionen gewaltbereiter Personen

präventiv (während der Dauer der Kontrollabklärung) verhindert werden.

Andererseits bildete die mit der Kontrollabklärung verbundene Befragung der

betroffenen Personen für die Polizei eine Entscheidgrundlage für das weitere

Vorgehen – insbesondere für die Frage, ob die betreffenden Personen allenfalls

wegzuweisen oder den Strafbehörden zuzuführen seien. Dass die Polizei die

Notwendigkeit der Identitätsfeststellung und Personenkontrolle in Bezug auf

alle anwesenden Personen bejahte, bei denen eine Gewaltbereitschaft nicht

auszuschliessen war, ist nicht zu beanstanden: Es erscheint nachvollziehbar,

dass die konkrete Gefahrenlage es nicht zuliess, allfällige Gefährdungsabsichten

sämtlicher eingekesselter Personen vor Ort eingehend zu prüfen, um allen nicht

gewaltbereiten Personen die Gelegenheit zu geben, die Örtlichkeit zu verlassen.

Unter den konkreten Umständen lag es im polizeilichen Ermessen, eine

Gefährdungsabsicht einzig bei älteren Personen und Familien auszuschliessen,

nicht aber bei den übrigen Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört.

5.5

Sodann ist zu prüfen, ob es zulässig war, die

Identitätsfeststellungen und Personenkontrollen nicht vor Ort (auf dem

Kanzleiareal), sondern auf einer Dienststelle durchzuführen. Angesichts der

Personen- und Sachschäden, die am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz

zu befürchten waren (vgl. E. 3.3), ist davon auszugehen, dass die Polizei

es kaum hätte bewerkstelligen können, die grosse Zahl der eingekesselten

Personen vor Ort – auf dem Kanzleiareal / Helvetiaplatz – zu überprüfen (vgl.

E. 4.6). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (E. 5.3) ist die auf § 21

Abs. 3 PolG gestützte Durchführung der Identitätsfeststellung und Personenkontrolle

auf einer Dienststelle (in der Polizeikaserne) somit nicht zu beanstanden. Die

Gefahrenlage sowie die Vielzahl der Personen, die der Haftstrasse zuzuführen

waren, rechtfertigte es ferner, den Beschwerdeführer auf dem Transport vom

Verhaftungsort zur Polizeidienststelle gestützt auf § 16 Abs. 2 PolG

zu fesseln.

5.6

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unzulässig, die am

1.

Mai 2011 erfolgte Freiheitsbeschränkung – auch – mit der Prüfung einer

Wegweisung zu begründen: Einzig Wegweisungen, die sich auf § 34 Abs. 1

PolG stützten, dürften mit Freiheitsbeschränkungen verbunden werden, während

auf § 33 PolG beruhende Wegweisungen an Ort und Stelle – per Realakt –

erfolgen müssten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Das Gesetz sieht in § 34 Abs. 1 PolG zwar vor, dass die

Polizei eine Person, die sich der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung

widersetzt, zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung

verbieten darf, den betreffenden Ort zu betreten. Dem steht indessen

nicht entgegen, dass das Verbringen auf eine Dienststelle auch im Zusammenhang

mit der Prüfung einer auf § 33 PolG gestützten Wegweisung erforderlich

sein kann, nämlich wenn die für die Wegweisung nötige Identitätsfeststellung

und Personenkontrolle gemäss § 21 Abs. 3 PolG – wie hier – nicht vor

Ort vorgenommen werden kann. Aus § 34 Abs. 1 PolG

ergibt sich sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Wegweisungen nach § 33 PolG zwingend im Rahmen von

Realakten (bzw. ohne schriftlich eröffnete Anordnungen) verfügt werden müssen. Im vorliegenden Fall war es demnach

zulässig, die Freiheitsbeschränkung, die mit der Identitätsfeststellung und Personenkontrolle

des Beschwerdeführers verbunden war, (auch) mit der Prüfung des Erlasses einer

Wegweisungsanordnung zu begründen.

5.7

Zu prüfen

ist weiter, ob die Polizei die Identitätsfeststellung und Personenkontrolle des

Beschwerdeführers "ohne Verzug" im Sinn von § 21 Abs. 3

PolG vorgenommen hat. In BGE 107 Ia 138 (E. 4h) bezeichnete das Bundesgericht

eine 4- bis 6-stündige Dauer einer Identitätskontrolle und einer summarischen

Einvernahme als zulässig. In jenem Fall konnte die Polizei die Ausschreitungen

zwar nicht voraussehen, und sie musste – anders als im vorliegenden Fall – die

Beamten, die für die Einvernahme einer grösseren Zahl von Personen erforderlich

waren, zunächst aufbieten. Doch der BGE 107 Ia 138 zugrunde liegende

Sachverhalt betraf lediglich 65 Personen, während im vorliegenden Fall 542

Personen zu überprüfen waren. Berücksichtigt man ferner, dass die vorliegenden

Identitätsfeststellungen und Personenkontrollen mit der Frage des weiteren

Vorgehens verbunden waren (Wegweisung, Zuführung zu den Strafbehörden etc.) und

dass der Beschwerdeführer wieder entlassen wurde, sobald er kontrolliert und

weggewiesen worden war, ist die 6-stündige Dauer der Festhaltung des

Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.8

Die

Freiheitsbeschränkung, die mit der Festhaltung des Beschwerdeführers verbunden

war, erweist sich im Übrigen als verhältnismässig: Angesichts der

Bedrohungslage sowie der grossen Zahl von Personen, die sich am 1. Mai

2011.

auf dem Kanzleiareal befanden, ist nicht ersichtlich, wie die Polizei die

öffentliche Sicherheit in genügendem Umfang hätte gewährleisten können, ohne

bei jenen Personen, bei denen eine Gewaltbereitschaft nicht auszuschliessen

war, Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen vorzunehmen und

Wegweisungen bzw. Zuweisungen an die Strafbehörden anzuordnen. Die mit diesen Abklärungen

verbundene 6-stündige Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers, dessen

Gefährdungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann, ist angesichts der

konkreten Bedrohungslage weniger hoch zu gewichten als das Interesse der

Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.

5.9

Insgesamt erweist

sich die mit der Einkesselung und Festhaltung verbundene Freiheitsbeschränkung

des Beschwerdeführers somit als rechtmässig.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der 24-stündigen Wegweisung des

Beschwerdeführers.

6.2

Die Polizei verfügte am 1. Mai 2011, dass der Beschwerdeführer

vom 1. Mai 2011, 22.00 Uhr bis am 2. Mai 2011, 22.00 Uhr

ein näher bezeichnetes Gebiet, das im Wesentlichen die Stadtkreise 1, 4 und 5

umfasste, nicht betreten oder sich darin aufhalten dürfe – ausser auf dem

direkten Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zum und vom Wohnort.

6.3

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Wegweisungsverfügung

vom 1. Mai 2011 habe entgegen § 10 Abs. 1 VRG keine

Rechtsmittelbelehrung enthalten, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,

dass er aus diesem formellen Fehler nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,

nachdem die Vorinstanz seinen – erst am 27. Juli 2011 erhobenen – Rekurs

als rechtzeitig erachtete (vgl. BGr, 3. Dezember 2010,

5D_136/2010, E. 2).

6.4

Die 24-stündige Wegweisung des Beschwerdeführers stellt

unzweifelhaft einen Grundrechtseingriff dar, der die Bewegungsfreiheit, das

Recht auf Achtung des Privatlebens sowie die Versammlungsfreiheit des

Beschwerdeführers tangiert (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2

und 5.3).

6.5

Als erstes ist zu prüfen, ob § 33 lit. a PolG eine

genügende gesetzliche Grundlage für die Wegweisung darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei

eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie

angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

6.5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 33 lit. a PolG sei nicht

anwendbar, weil er am 1. Mai 2011 weder die öffentliche Sicherheit und

Ordnung gefährdet noch einer Ansammlung von Personen angehört habe, von der

eine solche Gefährdung ausgegangen sei. Diesem Vorbringen ist insofern

beizupflichten, als dem Beschwerdeführer keine Gewaltbereitschaft bzw. keine

Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe nachgewiesen werden konnte. Mit

der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass § 33 lit. a PolG

in einer derart aussergewöhnlichen Situation, wie sie am 1. Mai 2011 im

Bereich des Kanzleiareals herrschte, auch auf Personen anwendbar ist, deren

Sicherheitsgefährdung bzw. Zugehörigkeit zu einer sicherheitsgefährdenden

Gruppe nicht ausgeschlossen werden kann. Angesichts der grossen Zahl von

Menschen, die sich am 1. Mai 2011 um 16.30 Uhr im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz

befanden, sowie der Gefahr von Ausschreitungen, die damals zu befürchten waren

(vgl. E. 3.3), durfte die Polizei davon ausgehen, dass von den anwesenden

Personen – nach Ausschluss der offensichtlich nicht gewaltbereiten Personen, zu

denen der Beschwerdeführer indessen nicht gehörte – gesamthaft eine Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, ohne dass die Polizei in jedem

Einzelfall einen (faktisch kaum möglichen) Nachweis einer Gefährdungsabsicht

erbringen musste. Sind im Zusammenhang mit grösseren Personenansammlungen gewaltsame

Ausschreitungen zu befürchten, so rechtfertigt sich eine Ausdehnung der

Anwendung von § 33 lit. a PolG auf Personen, bei denen eine

Gefährdungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann, umso mehr, als es sich bei

der Wegweisung um eine sicherheitspolizeiliche Administrativmassnahme und nicht

etwa um eine verschuldensabhängige bzw. strafrechtliche Sanktion handelt (vgl.

BGE 132 I 49 E. 7.2). Vor dem Hintergrund der

konkreten Gefahrenlage ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus,

dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2011 einer Ansammlung von Personen im

Sinn von § 33 lit. a PolG angehörte, die die öffentliche Sicherheit

und Ordnung gefährdete.

6.5.2

In zeitlicher und örtlicher Hinsicht überschreitet die vorliegend strittige

Wegweisung die gesetzlichen Vorgaben nicht. Die 24-stündige Dauer der

Wegweisung entspricht dem zeitlichen Maximum, das § 33 PolG zulässt. In

Bezug auf den örtlichen Umfang des Betretverbots hält § 33 PolG einzig

fest, dass eine Person "von einem Ort" weggewiesen werden kann. Daraus

lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass

sich das Betretverbot auf ein sehr kleines Areal beschränken muss. Vielmehr

darf ein Wegweisungsgebiet auch ein grösseres Gebiet – im vorliegenden Fall

drei Stadtkreise – umfassen, wenn dies zur Erreichung des Wegweisungszwecks

bzw. zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erforderlich

erscheint (vgl. E. 6.6.1).

6.5.3

§ 33 lit. a PolG stellt demnach eine genügende gesetzliche

Grundlage für die vorliegend strittige Wegweisungsanordnung dar.

6.6

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der polizeilichen

Wegweisungsverfügung. Deren Bejahung setzt voraus, dass die Wegweisung in zeitlicher, örtlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht

nicht weiter geht, als es der polizeiliche Zweck gebietet (vgl. BGE 132

I 49 E. 7.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungs­recht, 6. A.,

Zürich etc. 2010, Rz. 2479).

6.6.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Risiko gewalttätiger

Ausschreitungen erheblich reduziert worden sei, indem die Polizei die Personen

weggewiesen habe, die sich am 1. Mai 2011 um 16.30 Uhr im Bereich des

Kanzleiareals aufgehalten hätten und bei denen eine Gewaltbereitschaft nicht

habe ausgeschlossen werden können. Das erscheint nachvollziehbar: Mit der Wegweisung

verhinderte die Polizei, dass es nach Abschluss der Identitätsfeststellungen

und Personenkontrollen zu weiteren Personenansammlungen kam, von denen eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. In örtlicher Hinsicht betrifft

die Wegweisung im Wesentlichen jene drei Stadtkreise, in denen es gemäss den

glaubhaften polizeilichen Angaben in früheren Jahren am 1. Mai immer

wieder zu Nachdemonstrationen, Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen

war. Dass die Polizei unter diesen Umständen ein Betretverbot im Umfang der

Stadtkreise 1, 4 und 5 zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als

erforderlich erachtete, ist nicht zu beanstanden. Auch die 24-stündige Dauer

der Wegweisung durfte die Polizei im Interesse der öffentlichen Sicherheit als

erforderlich erachten, nachdem es in früheren Jahren immer wieder auch mehrere

Stunden nach Abschluss der offiziellen 1.-Mai-Feierlichkeiten zu

Nachdemonstrationen und Ausschreitungen gekommen war. Die Beschwerdegegnerin

ging somit zu Recht davon aus, dass die öffentliche Sicherheit nicht in

genügendem Umfang hätte gewährleistet werden können, wenn die Wegweisungen von

kürzerer Dauer gewesen wären bzw. wenn die Betretverbote eine kleinere Fläche

umfasst hätten.

6.6.2

Der Grundrechtseingriff, den die Wegweisung für den Beschwerdeführer

bewirkte, erscheint sodann zumutbar: Das öffentliche Sicherheitsinteresse ist

höher zu gewichten als jenes des Beschwerdeführers, sich vom 1. Mai 2011

um 22.00 Uhr bis am 2. Mai 2011 um 22.00 Uhr nicht in den

Stadtkreisen 1, 4 und 5 aufhalten zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als der

Beschwerdeführer in den betreffenden Stadtkreisen weder wohnt noch arbeitet und

einzig geltend macht, er habe sich dort mit anderen Personen treffen wollen.

Wieso der Beschwerdeführer spezifisch darauf angewiesen sein sollte, sich

während den fraglichen 24 Stunden auf dem vom Betretverbot betroffenen

Gebiet aufzuhalten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht näher

dargetan. Es stand ihm in diesem Zeitraum frei, sich ausserhalb der Stadtkreise

1, 4 und 5 mit anderen Personen zu verabreden.

6.7

Die umstrittene Wegweisungsverfügung erweist sich somit als

rechtmässig.

7.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei als kostenreduzierender

Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Verwaltungsgericht insgesamt drei den

gleichen Sachverhalt betreffende Beschwerden zu beurteilen hatte. Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu gewähren (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 2'200.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…