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Entscheid

VB.2012.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00273

12. Juli 2012Deutsch23 min

(URT.2012.14518)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

als selbständig Erwerbender tätig. Am 29. Juni 2009 eröffnete das

Betreibungsamt C den Konkurs über ihn. Während das Inventar (Grundstücke,

bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche) eine

Gesamtschätzungssumme von Fr. 2'186'276.50 zugunsten As ergab, beläuft

sich das Total der im Konkurs eingegebenen, teilweise bestrittenen Forderungen

auf Fr. 4'240'721.-. Im Konkursverfahren finden sich Forderungen der Krankenversicherung

D im Umfang von Fr. 14'174.10. Es handelt sich dabei um ausstehende

KVG-Prämien, Mahnspesen und Betreibungskosten im Zeitraum von Januar 2007 bis

und mit Juni 2009. Daneben bestehen weitere, noch nicht in Betreibung gesetzte

Ausstände an KVG-Prämien, Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 17'210.80 für

den Zeitraum von Juli 2009 bis und mit Juni 2011. Insgesamt ergeben sich Ausstände

von Fr. 31'384.90.

B. Mit

Schreiben vom 21. Februar 2011 wandte sich der Sozialdienst des

Universitätsspitals Zürich an die Sozialbehörde der Stadt B und wies darauf

hin, dass A aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) in regelmässiger

Behandlung im Spital und auf regelmässige Medikamenteneinnahme sowie ärztliche

Kontrollen angewiesen sei. Aufgrund von Ausständen lehne seine Krankenkasse die

Übernahme sämtlicher Kosten ab. Dennoch müsse die Behandlung As durchgeführt

werden. Für den Fall, dass eine Übernahme der Ausstände durch die Sozialbehörde

nicht möglich sei, sollten wenigstens die laufenden Krankheitskosten übernommen

werden, da A diese selber nicht zu leisten vermöge. Seine Vermögenswerte seien

durch ein Konkursverfahren blockiert. A legte seinerseits der Sozialberatung

der Stadt B am 29. April 2011 einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe vor. Er lebt in der eigenen Wohnung aus seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.-.

C. Im

Rahmen des Antrags auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellte die Sozialberatung

der Stadt B der Sozialkommission den Antrag auf Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien

As. Mit Beschluss vom 22. August 2011 wies die Sozialkommission B diesen

Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Sozialhilfe übernehme keine

Schulden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2011 Rekurs beim

Bezirksrat E und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die

Sache "wohlwollend neu zu beurteilen". Eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben wegen der Verletzung verschiedener

Grundrechte. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Beschluss vom

1.

März 2012 wies der Bezirksrat E den Rekurs As ab, schrieb das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden ab und

verweigerte ihm den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

III.

Dagegen erhob A am 27. April 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben und die Sache "wohlwollend neu zu beurteilen".

Eventualiter sei der angefochtene Beschluss wegen Verletzung verschiedener

Grundrechte aufzuheben. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt B. Der Bezirksrat E verzichtete auf Stellungnahme zur

Beschwerde, die Stadt B auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Mit Eingaben

vom 22., 25. und 28. Juni 2012 (jeweils Poststempel) untermauerte A seinen

Standpunkt weiter. Die Stadt B verzichtete darauf, zur Eingabe vom

22.

Juni 2012 einlässlich Stellung zu nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ausgangspunkt

des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Sozialkommission der Stadt B

vom 22. August 2011, worin sie es ablehnte, im Rahmen der Sozialhilfe die ausstehenden

Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 31'384.90

zu übernehmen. Der Beschwerdeführer verlangt auf dem Rechtsmittelweg, dass die

Beschwerdegegnerin diese Ausstände im Rahmen der Sozialhilfe übernimmt.

1.2

Der

Beschwerdeführer erklärt allerdings, er habe keine Sozialhilfe beantragt,

sondern ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Die Beschwerdegegnerin

führte dazu im Rekursverfahren aus, eine rasche Prüfung des Anspruchs auf

Zusatzleistungen sei nicht möglich, da Besitz und Vermögen, welche sich in der

Konkursmasse befänden, nicht bezifferbar seien und der Beschwerdeführer einen

Teil der Forderungen bestreite. Ein Entscheid über die Zusprechung von

Zusatzleistungen liegt denn auch nicht bei den Akten. Eine Mitarbeiterin der

Sozialberatung der Beschwerdegegnerin hielt in einer internen Notiz gar fest,

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer wegen des laufenden

Konkursverfahrens keine Zusatzleistungen berechnet werden könnten. Zudem hätte

darüber in einem Rechtsmittelverfahren das Sozialversicherungsgericht zu

entscheiden (§ 2 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Dagegen hat die

Sozialberatung der Stadt B im Rahmen der Sozialhilfe, für welche der

Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag gestellt hat, bei der

Sozialkommission die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien beantragt.

Diesbezüglich liegt daher eine sozialhilferechtliche Streitigkeit vor. Der

Beschwerdeführer selber bezieht sich in seiner Beschwerde denn auch immer

wieder auf die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG).

1.3

Demnach handelt

es sich vorliegend um eine sozialhilferechtliche Streitigkeit, für die das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig ist. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG e contrario).

1.4

Dem

Beschwerdeführer lief die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom

4.

Juni 2012 bis 22. Juni 2012. In der Eingabe vom 22. Juni 2012

ergänzte er seine Beschwerdeschrift um die Seiten 14–18. Mit Eingabe vom

25.

Juni 2012 legte er eine vollständige, 18 Seiten umfassende

Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 legte er die "Beilagen

2–12" ein, auf die er in den Eingaben vom 22. und 25. Juni 2012 hingewiesen,

diese aber mangels Tintenvorrat im Drucker noch nicht eingelegt hatte. Die

Eingabe vom 28. Juni 2012 enthält nicht nur Beilagen, die mit wenigen

Ausnahmen bereits bei den Akten lagen, sondern auch eine ausführliche Stellungnahme

zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin, auf welche sie in der Beschwerdeantwort

zur Hauptsache verwiesen hatte, sowie ein Arztzeugnis vom 14. Mai 2012,

das sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert. Die Eingaben vom

25.

und 28. Juni 2012 sind verspätet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer

darin darauf beruft, "wie vereinbart" sende er seine Unterlagen nach,

ist festzuhalten, dass ihm die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

nicht erstreckt wurde und ihm keine Gelegenheit gewährt wurde, verspätet

Unterlagen nachzureichen. Demnach ist im Folgenden zu untersuchen, ob die

verspäteten Eingaben zu berücksichtigen sind.

1.4.1

Vorab ist das der Eingabe vom 28. Juni 2012 beiliegende Arztzeugnis zu

prüfen, gemäss dem der unterzeichnende Arzt dem Beschwerdeführer am Telefon

aufgrund eines zusätzlich aufgetretenen, im April 2012 diagnostizierten und

seither medikamentös behandelten Diabetes Mellitus gastrointestinale Störungen

bescheinigt. Der Arzt kommt zum Schluss, dass aufgrund der telefonisch

geschilderten Beschwerden eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit

nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Was der Beschwerdeführer mit

diesem Zeugnis belegen will, legt er nicht dar. Soweit er damit geltend machen

will, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen,

rechtzeitig die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu erstatten, ist ihm nicht

zu folgen. Einerseits stammt das Arztzeugnis vom 14. Mai 2012 und erwähnt

lediglich, dass eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht

ausgeschlossen werden könne. Daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass eine

solche schon drei Wochen zuvor (bei Ausarbeitung der Beschwerde) oder mehr als

einen Monat später (bei Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme) noch immer

bestanden habe. Anderseits beruht das Arztzeugnis einzig auf den Angaben des

Beschwerdeführers im Rahmen einer Telefondiagnose und ist derart vage

formuliert, dass eine gesundheitliche Einschränkung, welche dem Beschwerdeführer

die rechtzeitige Stellungnahme zur längst bekannten Rekursantwort nicht erlaubt

hätte, nicht glaubhaft gemacht wird. Damit fehlt es an einem Grund für eine

Fristerstreckung. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern das

Arztzeugnis für den Streitgegenstand von Relevanz wäre.

1.4.2

Im Übrigen sind die verspätet eingereichten Eingaben vom 25. und 28. Juni

2012.

nicht zu berücksichtigen und mussten daher der Beschwerdegegnerin nicht

zur Stellungnahme zugestellt werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

vom 25. Juni 2012 selbst ausführt, handelt es sich bei diesen beiden

Eingaben um eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerdeschrift vom

27.

April 2012 mit den dazugehörigen Beilagen, wie sie der Beschwerdeführer

ursprünglich im Rahmen der Beschwerdeschrift habe einreichen wollen, was ihm

aber wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (vgl. dazu E. 1.4.1) damals

nicht möglich gewesen sei. Demnach handelt es sich selbst nach den Aussagen des

Beschwerdeführers um Ausführungen, welche er bereits im Rahmen der

Beschwerdeschrift hätte vorbringen können und müssen, denn eine Replikfrist

dient nicht dazu, im Rahmen der Beschwerdeschrift vergessen gegangene Punkte

aufzugreifen, sondern zur neu zugestellten Beschwerdeantwort Stellung zu

nehmen. Diese nimmt zwar auf die dem Beschwerdeführer ohne Frist zur

Stellungnahme zugestellte Rekursantwort Bezug, doch hätte er sich dazu

ebenfalls bereits in der Beschwerdeschrift äussern können und müssen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Verspätung der Eingabe vom

28.

Juni 2012 nicht damit rechtfertigen lässt, dass dem Beschwerdeführer

die Druckertinte ausgegangen ist.

2.

2.1

Nach Art. 3

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten

nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern (dazu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni

1995.

über die Krankenversicherung, KVV). Die Prämien sind im Voraus und in der

Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person

trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betreibungsverfahren

ein Fortsetzungsverfahren bereits gestellt, schiebt der Versicherer die

Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien,

Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt

sind (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011

geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 1 und 2 KVV). Sind die

ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten

vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während

der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt sind,

bleibt es dagegen beim Leistungsaufschub und kann der Versicherte den

Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis

31.

Dezember 2011 geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 3 KVV).

2.2

Inzwischen

wurde Art. 64a KVG in geänderter Fassung auf den 1. Januar 2012 in

Kraft gesetzt (vgl. AS 2011 3523; Die Schweizer Krankenversicherer (Hrsg.),

Handbuch der Schweizer Krankenversicherung, Solothurn 2012, S. 141 [fortan

Handbuch KV]). Danach soll der Kanton 85 % der Forderungen übernehmen, welche

eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist

und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des

berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines

gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (Art. 64a Abs. 2-4 KVG;

Handbuch KV, S. 141, 161). Die übrigen 15 % werden vom

Krankenversicherer übernommen. Der Versicherer muss für die ausstehenden

Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen die Betreibung anheben; der

Kanton kann verlangen, dass ihm die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner

gemeldet werden. Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer

Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die

Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme

der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten

der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen

Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 2,

3.

und 7 KVG). Da der Kanton Zürich in der Vorlage zur Revision des

Einführungsgesetzes zum KVG darauf verzichtet hat, eine Liste für säumige

Prämienzahlende einzuführen (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom

22.

Dezember 2011), wäre davon auszugehen, dass der Krankenversicherer des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 trotz Prämienschulden wieder Zahlungen

leisten muss, umso mehr, als die Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 dessen

Prämien bezahlt. Den Akten ist indessen weder zu entnehmen, dass die Ausstände

des Beschwerdeführers bei seiner Krankenversicherung inzwischen gedeckt wären

oder diese seit Anfang 2012 ihre Leistungen wieder erbringen würde, noch, dass

für die geschuldeten Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers Verlustscheine

vorliegen. Da einstweilen auch keine Ergänzungsleistungen verfügt wurden, was

einen dem Verlustschein gleichwertigen Rechtstitel darstellte (Art. 105i

KVV), ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein Leistungsaufschub nach den

bis Ende 2011 geltenden Bestimmungen besteht.

2.3

Nach Art. 65

Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (vgl. Handbuch KV, S. 142).

Nach § 18 Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz

vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung

nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von

versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und

zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht

berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Personen, die Ergänzungsleistungen

oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, haben dieses Recht nicht (§ 8 der

Verordnung EG KVG vom 28. November 2007). Übernimmt die Gemeinde die Prämien

gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, gehen die Forderungen des Versicherers für

diese Prämien auf sie über (§ 22 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG;

dazu auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich

[Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 6.4.1.2 S. 2).

2.4

Die

medizinische Grundversorgung ist ein Teil des Grundrechts auf Hilfe in

Notlagen. Gemeint ist damit der Zugang zu einer grundlegenden medizinischen

Versorgung und nicht ein Recht auf Gesundheit. Die medizinische Grundversorgung

umfasst demnach grundsätzlich nur Behandlungen, die der Erhaltung des Lebens,

der Abwehr ernsthafter Gesundheitsschäden und der Vermeidung unzumutbaren

Leidens dienen. Die medizinische Grundversorgung in der Schweiz ist durch die

obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Versicherte Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von den Kantonen Beiträge zur Deckung

ihrer Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung). Damit gelten die

Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe,

sondern stellen ein Leistungsfeld des Sozialversicherungsrechts dar. Jener Teil

der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist

aber als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso

sind es die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Claudia Hänzi, Leistungen

der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli et al., Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 f.; Sozialhilfebehördenhandbuch,

Ziff. 6.4.1.2 S. 1). Unrechtmässige Übernahmen von Krankenkassenprämien

können dagegen nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden,

auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener)

Sozialhilfe ausgerichtet worden sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2

S. 2).

3.

3.1

Nach § 22

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) übernimmt

die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder

drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Der Grundsatz, keine

Schulden zu übernehmen, ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend, im

Übrigen aber im Sozialhilfegesetz enthalten und damit nicht willkürlich, wie

der Beschwerdeführer meint. Nach Ansicht der Vorinstanz war die Nichtübernahme

von Schulden nur darauf hin zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt habe (vgl. § 20 Abs. 1 lit. a

VRG), was sie in der Folge verneinte. Tatsächlich obliegt es in erster Linie

der Beurteilung durch die Sozialbehörde, wie auf eine bestehende oder drohende

Notlage angemessen zu reagieren ist (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 2007,

VB.2007.00477, E. 4.2). Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob mit der

beantragten Übernahme der ausstehenden Beträge einer bestehenden oder drohenden

Notlage "zweckmässig" begegnet werden könnte.

3.2

Es liegt

auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien

in eine Notlage geraten ist, weil er krank ist und sich seine Behandlung im

Spital jedenfalls bis Ende 2011 auf das Notwendigste beschränken muss, da seine

Krankenversicherung zum Leistungsaufschub berechtigt ist (vorn E. 2.1).

Die Sozialbehörde B hat per 1. Juli 2011 die laufenden

Krankenkassenprämien zur Zahlung übernommen. Ob dies im Rahmen wirtschaftlicher

Hilfe, etwa in Form situationsbedingter Leistungen, geschah (vgl.

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe mit den Ergänzungen

12/05+07+08+10, Kap. B.4-2, C.1.1 [SKOS-Richtlinien]), oder in Vorwegnahme von

Ergänzungsleistungen (vorn E. 2.3), kann offenbleiben. Jedenfalls wären

damit die laufenden Prämien ab Juli 2011 gedeckt. Allerdings müssen die

Ausstände "vollständig" bezahlt sein, damit der Leistungsaufschub

wieder entfällt (vorn E. 2.2).

3.3

Im

Konkursverfahren gab die Krankenversicherung D eine Forderung von insgesamt Fr. 14'174.10

ein. Als Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung

sind diese Forderungen im Umfang von Fr. 13'994.10 in der zweiten Konkursklasse

privilegiert worden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 392; Art. 219 Abs. 4

lit. c des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG]). Angesichts der neben pfandgesicherten Forderungen

vorhandenen Guthaben, Wertschriften und sonstigen Ansprüche des

Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 206'276.50 bestehen gute Chancen, dass

die ausstehenden privilegierten Beträge der Krankenversicherung im Umfang von Fr. 13'994.10

aus der Konkursmasse bezahlt werden können, ohne dass ein Verlustschein

ausgestellt werden muss.

3.4

Die

Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, mit dem Konkursamt eine

Lösung zu finden, wie etwa die Herauslösung der geschuldeten Summe aus der

Konkursmasse. Einerseits sind verschiedene Forderungen vom Beschwerdeführer

noch bestritten, sodass der Kollokationsplan noch nicht erstellt werden konnte.

Anderseits würde sich der Beschwerdeführer mit dem "Herauslösen" der

im Konkursverfahren stehenden Ausstände gegenüber der Krankenversicherung der

Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 des Strafgesetzbuchs (StGB)

schuldig machen, wie er festhält. Dazu gehört auch die Erfüllung einer fälligen

Forderung durch Geldzahlung gegenüber einem Gläubiger, nachdem der Konkurs

bereits eröffnet worden ist (Alexander Brunner in: Basler Kommentar zum

Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 167 N. 19; Art. 204

SchKG). Zudem lassen sich seine in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaften

entgegen der Vorinstanz nicht zusätzlich mit einer weiteren

Grundpfandverschreibung belasten (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Hingegen

könnte die Beschwerdegegnerin, ohne sich der Bevorzugung eines Gläubigers

schuldig zu machen, wenigstens Kostengutsprache im Umfang der in Betreibung

gesetzten Ausstände gegenüber der Krankenversicherung erteilen, damit jene bis

zum Abschluss des Konkursverfahrens jedenfalls für ihre Forderung sichergestellt

wäre. Ein solches Vorgehen drängt sich schon deshalb auf, weil sämtliche Ausstände

behoben sein müssen, damit der Leistungsaufschub der Krankenversicherung entfällt

(vorn E. 2.1). Dies wäre im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Verfahrens

möglich, hat doch die wirtschaftliche Hilfe die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Zudem kann die

Fürsorgebehörde Kostengutsprache erteilen, wenn Leistungen Dritter

sicherzustellen sind (§ 16a Abs. 1 SHG). Mit der Sicherstellung der

im Konkursverfahren eingegebenen Forderung der Krankenversicherung würde

bewirkt, dass in diesem Umfang keine Ausstände mehr bestünden.

4.

4.1

Die

Krankenversicherung hat weitere Ausstände von insgesamt Fr. 17'210.80 noch

nicht in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen werden im Konkursverfahren nicht

berücksichtigt, weshalb sie auch nicht aus der Konkursmasse bezahlt werden

können. Die Vorinstanzen trafen diese Unterscheidung nicht.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell

aus der AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.- bestreitet, ist davon

auszugehen, dass er kaum in der Lage ist, diese ausstehenden Beträge aus

eigener Kraft zu bezahlen. Ob es sich damit nach Abschluss des

Konkursverfahrens anders verhält, ist angesichts des Übergewichts der

Forderungen im Konkurs gegenüber den Inventarwerten (vorn I.A) mindestens

offen. Der Beschwerdeführer ist damit auf Hilfe Dritter angewiesen. Nach

Angaben der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

vor Abschluss des Konkursverfahrens nicht bestimmen. Davon ist einstweilen

auszugehen, auch wenn dies nicht ganz einsichtig erscheint, da der Anspruch auf

Zusatzleistungen im Wesentlichen davon abhängt, ob die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei die anerkannten Ausgaben und Einnahmen

normiert sind (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG]). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

antragsgemäss zur Übernahme der ausstehenden Beträge von Fr. 17'210.80

verpflichtet werden kann, denn damit wären die Forderungen der Krankenkasse

vollständig gedeckt, womit der Leistungsaufschub beseitigt würde (vorn E. 3.4).

4.2

Vorliegend

werden die vollen Krankenkassenprämien von der Beschwerdegegnerin ab Juli 2011

für den Beschwerdeführer übernommen. Ob die Beschwerdegegnerin für diesen ein

Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, was ihr erlaubt wäre (§ 12 EG

KVG), geht aus den Akten nicht hervor. Daraus kann nach dem Ausgeführten jedoch

nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe allein

zur Übernahme der vollen Krankenkassenprämien und allfälliger Ausstände

verpflichtet wäre (§ 18 Abs. 1 EG KVG; § 15 Abs. 1 und 2

SHG; vorn E. 2.3, 2.4). Zudem kann es nicht angehen – wovon der Beschwerdeführer

auszugehen scheint –, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge

gegenüber seiner Krankenkasse ohne Weiteres übernimmt. Im Sozialhilferecht gilt

der Grundsatz der Subsidiarität, wonach eine Person erst dann Anspruch auf Nothilfe

hat, wenn alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Hilfeleistungen ausgeschöpft

wurden und sie sich selber nicht aus der Notlage befreien kann (Christoph

Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht,

S. 46 und 52 f.). Im Gegenzug hat sich eine Person, die Sozialhilfe

in Anspruch nimmt, den entsprechenden Regeln zu unterwerfen und bei der Prüfung

ihrer Verhältnisse mitzuwirken (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1

und 2, § 28 SHV).

4.3

Im

Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der Rekursinstanz ausgeführt,

sie wäre nach Klärung der von ihr vorgeschlagenen Möglichkeiten (vorn E. 3.4)

bereit, auf einen erneuten Antrag zur Bevorschussung der Leistungen

einzutreten, sie werde aber von sich aus nichts unternehmen. Der

Beschwerdeführer müsste schon bereit sein, die AHV abzutreten, bevor die

Kommission noch einmal Hand biete, um über eine Bevorschussung zu befinden.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte am 29. April

2011.

einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (vorn E. I.B).

Die Beschwerdegegnerin reduzierte sein Gesuch auf die Übernahme der Ausstände

bei seiner Krankenversicherung und wies dieses ab mit der Begründung,

grundsätzlich würden keine Schulden übernommen (vgl. dazu vorn E. 3.1).

Soweit erkennbar, erfolgte keine grundlegende Berechnung seines Bedarfs und

seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Allerdings hätte es der

Beschwerdegegnerin obgelegen, im Rahmen einer sozialhilferechtlichen

Gesamtbetrachtung die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu klären (§ 27

und 28) und dazu auf den Beschwerdeführer zuzugehen, wobei dieser hätte

mitwirken müssen (§ 18 SHG), und danach ihren Entscheid zu fällen (§ 31

SHV). Insofern liegt ein Ermessensfehler vor, indem sich die Beschwerdegegnerin

einzig davon leiten liess, keine Schulden des Beschwerdeführers übernehmen zu

müssen, was als Rechtsverletzung zu betrachten ist (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 80). Der Beschwerdeführer seinerseits konnte sich nicht darauf beschränken,

über die Sozialhilfe nur die Tilgung seiner Ausstände bei der

Krankenversicherung zu verlangen, sich im Übrigen aber auf seinen Antrag auf

Ergänzungsleistungen zu berufen, um damit allfällige Nachteile aus der

sozialhilferechtlichen Unterstützung zu umgehen (z. B. Festlegung von Grundbedarf und Wohnungskosten).

4.4

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass die Zahlungsrückstände gegenüber seiner Krankenversicherung

im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt werden. Dabei wird er nicht umhinkommen, von

der Sozialbehörde seinen Bedarf (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung) berechnen und sich

sein AHV-Einkommen daran anrechnen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn

entsprechend vorzuladen. Sollte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge

für die Krankenversicherung, die nicht im Konkursverfahren geltend gemacht

wurden, sicherstellen oder bezahlen, wären diese vom Beschwerdeführer – soweit

es seine Verhältnisse zulassen – in monatlichen Raten zurückzuzahlen, wie dies

die Beschwerdegegnerin vorgesehen hatte. Da aufgrund bestrittener Forderungen

im Konkursverfahren nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer daraus

noch Mittel zurückerhalten oder realisieren könnte, wäre für diesen Fall

zusätzlich eine Rückerstattungsvereinbarung im Sinn von § 20 Abs. 1

SHG abzuschliessen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichten würde, die

bezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Einer solchen Rückerstattung

stünde nichts im Wege, da der Beschwerdeführer rechtmässig in den Genuss der

Übernahme seiner Schulden bei der Krankenversicherung gelangt wäre, weil seine

Bedürftigkeit mindestens einstweilen erstellt ist (vgl. vorn E. 2.4 in

fine).

4.5

Der Beschwerdeführer

soll sich gemäss der Rekursantwort einem solchen Vorgehen bislang allerdings

verschlossen haben und nicht bereit gewesen sein, seine AHV an die

Sozialberatung abzutreten, damit ihm diese den Grundbetrag ausbezahle und mit

dem verbleibenden Betrag die Ausstände der Krankenkassenprämien beglichen

würden. Zu Recht hielt die Vorinstanz dazu fest, die Abtretung des Anspruchs

auf AHV sei zwar nicht erlaubt, hingegen handle es sich dabei um eine blosse

Inkassovollmacht, welche nach der Praxis zulässig sei. Dem beabsichtigten Vorgehen

der Beschwerdegegnerin steht daher nichts entgegen. Der Beschwerdeführer hat

daran mitzuwirken.

4.6

Das

vorgezeichnete Vorgehen bewirkt die Bezahlung der Ausstände bei der Krankenversicherung

des Beschwerdeführers. Damit kann der Leistungsaufschub des Krankenversicherers

beseitigt werden, wodurch der Beschwerdeführer in den Genuss mindestens der

Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gelangt (sofern dies nicht

bereits geschehen ist, vorn E. 2.2), was für die Beschwerdegegnerin

zweifellos günstiger ist, als für einzelne medizinische Behandlungen

einzustehen (§ 21 Abs. 1 SHV). Mit diesem Vorgehen kann der

bestehenden Notlage des Beschwerdeführers daher zweckmässig im Sinn von § 22

SHV begegnet werden, was die Übernahme seiner Schulden in der beschriebenen

Form rechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass über die Verhältnisse des Beschwerdeführers

im Detail nur wenig bekannt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin direkt

zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen zu

gewährender Sozialhilfe prüft, die Ausstände bei der Krankenversicherung

beseitigt und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran festlegt.

4.7

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen

Beschlusses vom 1. März 2012 und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

22.

August 2011. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,

insbesondere die nicht oder kaum begründeten Rügen der Verletzung einzelner

Grund- und Verfahrensrechte, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu

gelangen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je zur Hälfte zu

auferlegen, hat doch der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids verlangt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner sodann

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Diese ist Privaten zu gewähren, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). An der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der aus seiner AHV-Rente lebt, ist

einstweilen nicht zu zweifeln. Das Verfahren erweist sich auch nicht als

aussichtslos. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen. Hingegen war er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt auch in

rechtlicher Hinsicht zu vertreten, weshalb ihm kein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bewilligen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer

ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 1. März 2012 und der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 22. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer

belastete Hälfte wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…