VB.2012.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00273
12. Juli 2012Deutsch23 min
(URT.2012.14518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch Sozialbehörde der Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
als selbständig Erwerbender tätig. Am 29. Juni 2009 eröffnete das
Betreibungsamt C den Konkurs über ihn. Während das Inventar (Grundstücke,
bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche) eine
Gesamtschätzungssumme von Fr. 2'186'276.50 zugunsten As ergab, beläuft
sich das Total der im Konkurs eingegebenen, teilweise bestrittenen Forderungen
auf Fr. 4'240'721.-. Im Konkursverfahren finden sich Forderungen der Krankenversicherung
D im Umfang von Fr. 14'174.10. Es handelt sich dabei um ausstehende
KVG-Prämien, Mahnspesen und Betreibungskosten im Zeitraum von Januar 2007 bis
und mit Juni 2009. Daneben bestehen weitere, noch nicht in Betreibung gesetzte
Ausstände an KVG-Prämien, Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 17'210.80 für
den Zeitraum von Juli 2009 bis und mit Juni 2011. Insgesamt ergeben sich Ausstände
von Fr. 31'384.90.
B. Mit
Schreiben vom 21. Februar 2011 wandte sich der Sozialdienst des
Universitätsspitals Zürich an die Sozialbehörde der Stadt B und wies darauf
hin, dass A aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) in regelmässiger
Behandlung im Spital und auf regelmässige Medikamenteneinnahme sowie ärztliche
Kontrollen angewiesen sei. Aufgrund von Ausständen lehne seine Krankenkasse die
Übernahme sämtlicher Kosten ab. Dennoch müsse die Behandlung As durchgeführt
werden. Für den Fall, dass eine Übernahme der Ausstände durch die Sozialbehörde
nicht möglich sei, sollten wenigstens die laufenden Krankheitskosten übernommen
werden, da A diese selber nicht zu leisten vermöge. Seine Vermögenswerte seien
durch ein Konkursverfahren blockiert. A legte seinerseits der Sozialberatung
der Stadt B am 29. April 2011 einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe vor. Er lebt in der eigenen Wohnung aus seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.-.
C. Im
Rahmen des Antrags auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellte die Sozialberatung
der Stadt B der Sozialkommission den Antrag auf Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien
As. Mit Beschluss vom 22. August 2011 wies die Sozialkommission B diesen
Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Sozialhilfe übernehme keine
Schulden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 8. Oktober 2011 Rekurs beim
Bezirksrat E und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Sache "wohlwollend neu zu beurteilen". Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben wegen der Verletzung verschiedener
Grundrechte. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Beschluss vom
1.
März 2012 wies der Bezirksrat E den Rekurs As ab, schrieb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden ab und
verweigerte ihm den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
III.
Dagegen erhob A am 27. April 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und die Sache "wohlwollend neu zu beurteilen".
Eventualiter sei der angefochtene Beschluss wegen Verletzung verschiedener
Grundrechte aufzuheben. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt B. Der Bezirksrat E verzichtete auf Stellungnahme zur
Beschwerde, die Stadt B auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Mit Eingaben
vom 22., 25. und 28. Juni 2012 (jeweils Poststempel) untermauerte A seinen
Standpunkt weiter. Die Stadt B verzichtete darauf, zur Eingabe vom
22.
Juni 2012 einlässlich Stellung zu nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ausgangspunkt
des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Sozialkommission der Stadt B
vom 22. August 2011, worin sie es ablehnte, im Rahmen der Sozialhilfe die ausstehenden
Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 31'384.90
zu übernehmen. Der Beschwerdeführer verlangt auf dem Rechtsmittelweg, dass die
Beschwerdegegnerin diese Ausstände im Rahmen der Sozialhilfe übernimmt.
1.2
Der
Beschwerdeführer erklärt allerdings, er habe keine Sozialhilfe beantragt,
sondern ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Die Beschwerdegegnerin
führte dazu im Rekursverfahren aus, eine rasche Prüfung des Anspruchs auf
Zusatzleistungen sei nicht möglich, da Besitz und Vermögen, welche sich in der
Konkursmasse befänden, nicht bezifferbar seien und der Beschwerdeführer einen
Teil der Forderungen bestreite. Ein Entscheid über die Zusprechung von
Zusatzleistungen liegt denn auch nicht bei den Akten. Eine Mitarbeiterin der
Sozialberatung der Beschwerdegegnerin hielt in einer internen Notiz gar fest,
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer wegen des laufenden
Konkursverfahrens keine Zusatzleistungen berechnet werden könnten. Zudem hätte
darüber in einem Rechtsmittelverfahren das Sozialversicherungsgericht zu
entscheiden (§ 2 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Dagegen hat die
Sozialberatung der Stadt B im Rahmen der Sozialhilfe, für welche der
Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag gestellt hat, bei der
Sozialkommission die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien beantragt.
Diesbezüglich liegt daher eine sozialhilferechtliche Streitigkeit vor. Der
Beschwerdeführer selber bezieht sich in seiner Beschwerde denn auch immer
wieder auf die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG).
1.3
Demnach handelt
es sich vorliegend um eine sozialhilferechtliche Streitigkeit, für die das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig ist. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG e contrario).
1.4
Dem
Beschwerdeführer lief die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom
4.
Juni 2012 bis 22. Juni 2012. In der Eingabe vom 22. Juni 2012
ergänzte er seine Beschwerdeschrift um die Seiten 14–18. Mit Eingabe vom
25.
Juni 2012 legte er eine vollständige, 18 Seiten umfassende
Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 legte er die "Beilagen
2–12" ein, auf die er in den Eingaben vom 22. und 25. Juni 2012 hingewiesen,
diese aber mangels Tintenvorrat im Drucker noch nicht eingelegt hatte. Die
Eingabe vom 28. Juni 2012 enthält nicht nur Beilagen, die mit wenigen
Ausnahmen bereits bei den Akten lagen, sondern auch eine ausführliche Stellungnahme
zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin, auf welche sie in der Beschwerdeantwort
zur Hauptsache verwiesen hatte, sowie ein Arztzeugnis vom 14. Mai 2012,
das sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert. Die Eingaben vom
25.
und 28. Juni 2012 sind verspätet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer
darin darauf beruft, "wie vereinbart" sende er seine Unterlagen nach,
ist festzuhalten, dass ihm die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
nicht erstreckt wurde und ihm keine Gelegenheit gewährt wurde, verspätet
Unterlagen nachzureichen. Demnach ist im Folgenden zu untersuchen, ob die
verspäteten Eingaben zu berücksichtigen sind.
1.4.1
Vorab ist das der Eingabe vom 28. Juni 2012 beiliegende Arztzeugnis zu
prüfen, gemäss dem der unterzeichnende Arzt dem Beschwerdeführer am Telefon
aufgrund eines zusätzlich aufgetretenen, im April 2012 diagnostizierten und
seither medikamentös behandelten Diabetes Mellitus gastrointestinale Störungen
bescheinigt. Der Arzt kommt zum Schluss, dass aufgrund der telefonisch
geschilderten Beschwerden eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit
nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Was der Beschwerdeführer mit
diesem Zeugnis belegen will, legt er nicht dar. Soweit er damit geltend machen
will, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen,
rechtzeitig die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu erstatten, ist ihm nicht
zu folgen. Einerseits stammt das Arztzeugnis vom 14. Mai 2012 und erwähnt
lediglich, dass eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht
ausgeschlossen werden könne. Daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass eine
solche schon drei Wochen zuvor (bei Ausarbeitung der Beschwerde) oder mehr als
einen Monat später (bei Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme) noch immer
bestanden habe. Anderseits beruht das Arztzeugnis einzig auf den Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen einer Telefondiagnose und ist derart vage
formuliert, dass eine gesundheitliche Einschränkung, welche dem Beschwerdeführer
die rechtzeitige Stellungnahme zur längst bekannten Rekursantwort nicht erlaubt
hätte, nicht glaubhaft gemacht wird. Damit fehlt es an einem Grund für eine
Fristerstreckung. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern das
Arztzeugnis für den Streitgegenstand von Relevanz wäre.
1.4.2
Im Übrigen sind die verspätet eingereichten Eingaben vom 25. und 28. Juni
2012.
nicht zu berücksichtigen und mussten daher der Beschwerdegegnerin nicht
zur Stellungnahme zugestellt werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 25. Juni 2012 selbst ausführt, handelt es sich bei diesen beiden
Eingaben um eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerdeschrift vom
27.
April 2012 mit den dazugehörigen Beilagen, wie sie der Beschwerdeführer
ursprünglich im Rahmen der Beschwerdeschrift habe einreichen wollen, was ihm
aber wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (vgl. dazu E. 1.4.1) damals
nicht möglich gewesen sei. Demnach handelt es sich selbst nach den Aussagen des
Beschwerdeführers um Ausführungen, welche er bereits im Rahmen der
Beschwerdeschrift hätte vorbringen können und müssen, denn eine Replikfrist
dient nicht dazu, im Rahmen der Beschwerdeschrift vergessen gegangene Punkte
aufzugreifen, sondern zur neu zugestellten Beschwerdeantwort Stellung zu
nehmen. Diese nimmt zwar auf die dem Beschwerdeführer ohne Frist zur
Stellungnahme zugestellte Rekursantwort Bezug, doch hätte er sich dazu
ebenfalls bereits in der Beschwerdeschrift äussern können und müssen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Verspätung der Eingabe vom
28.
Juni 2012 nicht damit rechtfertigen lässt, dass dem Beschwerdeführer
die Druckertinte ausgegangen ist.
2.
2.1
Nach Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten
nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern (dazu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni
1995.
über die Krankenversicherung, KVV). Die Prämien sind im Voraus und in der
Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person
trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betreibungsverfahren
ein Fortsetzungsverfahren bereits gestellt, schiebt der Versicherer die
Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien,
Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt
sind (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011
geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 1 und 2 KVV). Sind die
ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten
vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während
der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt sind,
bleibt es dagegen beim Leistungsaufschub und kann der Versicherte den
Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis
31.
Dezember 2011 geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 3 KVV).
2.2
Inzwischen
wurde Art. 64a KVG in geänderter Fassung auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzt (vgl. AS 2011 3523; Die Schweizer Krankenversicherer (Hrsg.),
Handbuch der Schweizer Krankenversicherung, Solothurn 2012, S. 141 [fortan
Handbuch KV]). Danach soll der Kanton 85 % der Forderungen übernehmen, welche
eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist
und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des
berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines
gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (Art. 64a Abs. 2-4 KVG;
Handbuch KV, S. 141, 161). Die übrigen 15 % werden vom
Krankenversicherer übernommen. Der Versicherer muss für die ausstehenden
Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen die Betreibung anheben; der
Kanton kann verlangen, dass ihm die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner
gemeldet werden. Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer
Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die
Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme
der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten
der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen
Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 2,
3.
und 7 KVG). Da der Kanton Zürich in der Vorlage zur Revision des
Einführungsgesetzes zum KVG darauf verzichtet hat, eine Liste für säumige
Prämienzahlende einzuführen (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom
22.
Dezember 2011), wäre davon auszugehen, dass der Krankenversicherer des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 trotz Prämienschulden wieder Zahlungen
leisten muss, umso mehr, als die Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 dessen
Prämien bezahlt. Den Akten ist indessen weder zu entnehmen, dass die Ausstände
des Beschwerdeführers bei seiner Krankenversicherung inzwischen gedeckt wären
oder diese seit Anfang 2012 ihre Leistungen wieder erbringen würde, noch, dass
für die geschuldeten Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers Verlustscheine
vorliegen. Da einstweilen auch keine Ergänzungsleistungen verfügt wurden, was
einen dem Verlustschein gleichwertigen Rechtstitel darstellte (Art. 105i
KVV), ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein Leistungsaufschub nach den
bis Ende 2011 geltenden Bestimmungen besteht.
2.3
Nach Art. 65
Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (vgl. Handbuch KV, S. 142).
Nach § 18 Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz
vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung
nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von
versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und
zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht
berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Personen, die Ergänzungsleistungen
oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, haben dieses Recht nicht (§ 8 der
Verordnung EG KVG vom 28. November 2007). Übernimmt die Gemeinde die Prämien
gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, gehen die Forderungen des Versicherers für
diese Prämien auf sie über (§ 22 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG;
dazu auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich
[Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 6.4.1.2 S. 2).
2.4
Die
medizinische Grundversorgung ist ein Teil des Grundrechts auf Hilfe in
Notlagen. Gemeint ist damit der Zugang zu einer grundlegenden medizinischen
Versorgung und nicht ein Recht auf Gesundheit. Die medizinische Grundversorgung
umfasst demnach grundsätzlich nur Behandlungen, die der Erhaltung des Lebens,
der Abwehr ernsthafter Gesundheitsschäden und der Vermeidung unzumutbaren
Leidens dienen. Die medizinische Grundversorgung in der Schweiz ist durch die
obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Versicherte Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von den Kantonen Beiträge zur Deckung
ihrer Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung). Damit gelten die
Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe,
sondern stellen ein Leistungsfeld des Sozialversicherungsrechts dar. Jener Teil
der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist
aber als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso
sind es die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Claudia Hänzi, Leistungen
der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli et al., Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 f.; Sozialhilfebehördenhandbuch,
Ziff. 6.4.1.2 S. 1). Unrechtmässige Übernahmen von Krankenkassenprämien
können dagegen nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden,
auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener)
Sozialhilfe ausgerichtet worden sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2
S. 2).
3.
3.1
Nach § 22
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) übernimmt
die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder
drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Der Grundsatz, keine
Schulden zu übernehmen, ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend, im
Übrigen aber im Sozialhilfegesetz enthalten und damit nicht willkürlich, wie
der Beschwerdeführer meint. Nach Ansicht der Vorinstanz war die Nichtübernahme
von Schulden nur darauf hin zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt habe (vgl. § 20 Abs. 1 lit. a
VRG), was sie in der Folge verneinte. Tatsächlich obliegt es in erster Linie
der Beurteilung durch die Sozialbehörde, wie auf eine bestehende oder drohende
Notlage angemessen zu reagieren ist (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 2007,
VB.2007.00477, E. 4.2). Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob mit der
beantragten Übernahme der ausstehenden Beträge einer bestehenden oder drohenden
Notlage "zweckmässig" begegnet werden könnte.
3.2
Es liegt
auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien
in eine Notlage geraten ist, weil er krank ist und sich seine Behandlung im
Spital jedenfalls bis Ende 2011 auf das Notwendigste beschränken muss, da seine
Krankenversicherung zum Leistungsaufschub berechtigt ist (vorn E. 2.1).
Die Sozialbehörde B hat per 1. Juli 2011 die laufenden
Krankenkassenprämien zur Zahlung übernommen. Ob dies im Rahmen wirtschaftlicher
Hilfe, etwa in Form situationsbedingter Leistungen, geschah (vgl.
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe mit den Ergänzungen
12/05+07+08+10, Kap. B.4-2, C.1.1 [SKOS-Richtlinien]), oder in Vorwegnahme von
Ergänzungsleistungen (vorn E. 2.3), kann offenbleiben. Jedenfalls wären
damit die laufenden Prämien ab Juli 2011 gedeckt. Allerdings müssen die
Ausstände "vollständig" bezahlt sein, damit der Leistungsaufschub
wieder entfällt (vorn E. 2.2).
3.3
Im
Konkursverfahren gab die Krankenversicherung D eine Forderung von insgesamt Fr. 14'174.10
ein. Als Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung
sind diese Forderungen im Umfang von Fr. 13'994.10 in der zweiten Konkursklasse
privilegiert worden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 392; Art. 219 Abs. 4
lit. c des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG]). Angesichts der neben pfandgesicherten Forderungen
vorhandenen Guthaben, Wertschriften und sonstigen Ansprüche des
Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 206'276.50 bestehen gute Chancen, dass
die ausstehenden privilegierten Beträge der Krankenversicherung im Umfang von Fr. 13'994.10
aus der Konkursmasse bezahlt werden können, ohne dass ein Verlustschein
ausgestellt werden muss.
3.4
Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, mit dem Konkursamt eine
Lösung zu finden, wie etwa die Herauslösung der geschuldeten Summe aus der
Konkursmasse. Einerseits sind verschiedene Forderungen vom Beschwerdeführer
noch bestritten, sodass der Kollokationsplan noch nicht erstellt werden konnte.
Anderseits würde sich der Beschwerdeführer mit dem "Herauslösen" der
im Konkursverfahren stehenden Ausstände gegenüber der Krankenversicherung der
Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 des Strafgesetzbuchs (StGB)
schuldig machen, wie er festhält. Dazu gehört auch die Erfüllung einer fälligen
Forderung durch Geldzahlung gegenüber einem Gläubiger, nachdem der Konkurs
bereits eröffnet worden ist (Alexander Brunner in: Basler Kommentar zum
Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 167 N. 19; Art. 204
SchKG). Zudem lassen sich seine in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaften
entgegen der Vorinstanz nicht zusätzlich mit einer weiteren
Grundpfandverschreibung belasten (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Hingegen
könnte die Beschwerdegegnerin, ohne sich der Bevorzugung eines Gläubigers
schuldig zu machen, wenigstens Kostengutsprache im Umfang der in Betreibung
gesetzten Ausstände gegenüber der Krankenversicherung erteilen, damit jene bis
zum Abschluss des Konkursverfahrens jedenfalls für ihre Forderung sichergestellt
wäre. Ein solches Vorgehen drängt sich schon deshalb auf, weil sämtliche Ausstände
behoben sein müssen, damit der Leistungsaufschub der Krankenversicherung entfällt
(vorn E. 2.1). Dies wäre im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Verfahrens
möglich, hat doch die wirtschaftliche Hilfe die notwendige ärztliche oder
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem
Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Zudem kann die
Fürsorgebehörde Kostengutsprache erteilen, wenn Leistungen Dritter
sicherzustellen sind (§ 16a Abs. 1 SHG). Mit der Sicherstellung der
im Konkursverfahren eingegebenen Forderung der Krankenversicherung würde
bewirkt, dass in diesem Umfang keine Ausstände mehr bestünden.
4.
4.1
Die
Krankenversicherung hat weitere Ausstände von insgesamt Fr. 17'210.80 noch
nicht in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen werden im Konkursverfahren nicht
berücksichtigt, weshalb sie auch nicht aus der Konkursmasse bezahlt werden
können. Die Vorinstanzen trafen diese Unterscheidung nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell
aus der AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.- bestreitet, ist davon
auszugehen, dass er kaum in der Lage ist, diese ausstehenden Beträge aus
eigener Kraft zu bezahlen. Ob es sich damit nach Abschluss des
Konkursverfahrens anders verhält, ist angesichts des Übergewichts der
Forderungen im Konkurs gegenüber den Inventarwerten (vorn I.A) mindestens
offen. Der Beschwerdeführer ist damit auf Hilfe Dritter angewiesen. Nach
Angaben der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
vor Abschluss des Konkursverfahrens nicht bestimmen. Davon ist einstweilen
auszugehen, auch wenn dies nicht ganz einsichtig erscheint, da der Anspruch auf
Zusatzleistungen im Wesentlichen davon abhängt, ob die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei die anerkannten Ausgaben und Einnahmen
normiert sind (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG]). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
antragsgemäss zur Übernahme der ausstehenden Beträge von Fr. 17'210.80
verpflichtet werden kann, denn damit wären die Forderungen der Krankenkasse
vollständig gedeckt, womit der Leistungsaufschub beseitigt würde (vorn E. 3.4).
4.2
Vorliegend
werden die vollen Krankenkassenprämien von der Beschwerdegegnerin ab Juli 2011
für den Beschwerdeführer übernommen. Ob die Beschwerdegegnerin für diesen ein
Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, was ihr erlaubt wäre (§ 12 EG
KVG), geht aus den Akten nicht hervor. Daraus kann nach dem Ausgeführten jedoch
nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe allein
zur Übernahme der vollen Krankenkassenprämien und allfälliger Ausstände
verpflichtet wäre (§ 18 Abs. 1 EG KVG; § 15 Abs. 1 und 2
SHG; vorn E. 2.3, 2.4). Zudem kann es nicht angehen – wovon der Beschwerdeführer
auszugehen scheint –, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge
gegenüber seiner Krankenkasse ohne Weiteres übernimmt. Im Sozialhilferecht gilt
der Grundsatz der Subsidiarität, wonach eine Person erst dann Anspruch auf Nothilfe
hat, wenn alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Hilfeleistungen ausgeschöpft
wurden und sie sich selber nicht aus der Notlage befreien kann (Christoph
Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht,
S. 46 und 52 f.). Im Gegenzug hat sich eine Person, die Sozialhilfe
in Anspruch nimmt, den entsprechenden Regeln zu unterwerfen und bei der Prüfung
ihrer Verhältnisse mitzuwirken (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1
und 2, § 28 SHV).
4.3
Im
Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der Rekursinstanz ausgeführt,
sie wäre nach Klärung der von ihr vorgeschlagenen Möglichkeiten (vorn E. 3.4)
bereit, auf einen erneuten Antrag zur Bevorschussung der Leistungen
einzutreten, sie werde aber von sich aus nichts unternehmen. Der
Beschwerdeführer müsste schon bereit sein, die AHV abzutreten, bevor die
Kommission noch einmal Hand biete, um über eine Bevorschussung zu befinden.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte am 29. April
2011.
einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (vorn E. I.B).
Die Beschwerdegegnerin reduzierte sein Gesuch auf die Übernahme der Ausstände
bei seiner Krankenversicherung und wies dieses ab mit der Begründung,
grundsätzlich würden keine Schulden übernommen (vgl. dazu vorn E. 3.1).
Soweit erkennbar, erfolgte keine grundlegende Berechnung seines Bedarfs und
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Allerdings hätte es der
Beschwerdegegnerin obgelegen, im Rahmen einer sozialhilferechtlichen
Gesamtbetrachtung die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu klären (§ 27
und 28) und dazu auf den Beschwerdeführer zuzugehen, wobei dieser hätte
mitwirken müssen (§ 18 SHG), und danach ihren Entscheid zu fällen (§ 31
SHV). Insofern liegt ein Ermessensfehler vor, indem sich die Beschwerdegegnerin
einzig davon leiten liess, keine Schulden des Beschwerdeführers übernehmen zu
müssen, was als Rechtsverletzung zu betrachten ist (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 80). Der Beschwerdeführer seinerseits konnte sich nicht darauf beschränken,
über die Sozialhilfe nur die Tilgung seiner Ausstände bei der
Krankenversicherung zu verlangen, sich im Übrigen aber auf seinen Antrag auf
Ergänzungsleistungen zu berufen, um damit allfällige Nachteile aus der
sozialhilferechtlichen Unterstützung zu umgehen (z. B. Festlegung von Grundbedarf und Wohnungskosten).
4.4
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass die Zahlungsrückstände gegenüber seiner Krankenversicherung
im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt werden. Dabei wird er nicht umhinkommen, von
der Sozialbehörde seinen Bedarf (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung) berechnen und sich
sein AHV-Einkommen daran anrechnen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn
entsprechend vorzuladen. Sollte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge
für die Krankenversicherung, die nicht im Konkursverfahren geltend gemacht
wurden, sicherstellen oder bezahlen, wären diese vom Beschwerdeführer – soweit
es seine Verhältnisse zulassen – in monatlichen Raten zurückzuzahlen, wie dies
die Beschwerdegegnerin vorgesehen hatte. Da aufgrund bestrittener Forderungen
im Konkursverfahren nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer daraus
noch Mittel zurückerhalten oder realisieren könnte, wäre für diesen Fall
zusätzlich eine Rückerstattungsvereinbarung im Sinn von § 20 Abs. 1
SHG abzuschliessen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichten würde, die
bezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Einer solchen Rückerstattung
stünde nichts im Wege, da der Beschwerdeführer rechtmässig in den Genuss der
Übernahme seiner Schulden bei der Krankenversicherung gelangt wäre, weil seine
Bedürftigkeit mindestens einstweilen erstellt ist (vgl. vorn E. 2.4 in
fine).
4.5
Der Beschwerdeführer
soll sich gemäss der Rekursantwort einem solchen Vorgehen bislang allerdings
verschlossen haben und nicht bereit gewesen sein, seine AHV an die
Sozialberatung abzutreten, damit ihm diese den Grundbetrag ausbezahle und mit
dem verbleibenden Betrag die Ausstände der Krankenkassenprämien beglichen
würden. Zu Recht hielt die Vorinstanz dazu fest, die Abtretung des Anspruchs
auf AHV sei zwar nicht erlaubt, hingegen handle es sich dabei um eine blosse
Inkassovollmacht, welche nach der Praxis zulässig sei. Dem beabsichtigten Vorgehen
der Beschwerdegegnerin steht daher nichts entgegen. Der Beschwerdeführer hat
daran mitzuwirken.
4.6
Das
vorgezeichnete Vorgehen bewirkt die Bezahlung der Ausstände bei der Krankenversicherung
des Beschwerdeführers. Damit kann der Leistungsaufschub des Krankenversicherers
beseitigt werden, wodurch der Beschwerdeführer in den Genuss mindestens der
Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gelangt (sofern dies nicht
bereits geschehen ist, vorn E. 2.2), was für die Beschwerdegegnerin
zweifellos günstiger ist, als für einzelne medizinische Behandlungen
einzustehen (§ 21 Abs. 1 SHV). Mit diesem Vorgehen kann der
bestehenden Notlage des Beschwerdeführers daher zweckmässig im Sinn von § 22
SHV begegnet werden, was die Übernahme seiner Schulden in der beschriebenen
Form rechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass über die Verhältnisse des Beschwerdeführers
im Detail nur wenig bekannt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin direkt
zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen zu
gewährender Sozialhilfe prüft, die Ausstände bei der Krankenversicherung
beseitigt und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran festlegt.
4.7
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen
Beschlusses vom 1. März 2012 und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
22.
August 2011. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,
insbesondere die nicht oder kaum begründeten Rügen der Verletzung einzelner
Grund- und Verfahrensrechte, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu
gelangen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je zur Hälfte zu
auferlegen, hat doch der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner sodann
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Diese ist Privaten zu gewähren, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). An der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der aus seiner AHV-Rente lebt, ist
einstweilen nicht zu zweifeln. Das Verfahren erweist sich auch nicht als
aussichtslos. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen. Hingegen war er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt auch in
rechtlicher Hinsicht zu vertreten, weshalb ihm kein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 1. März 2012 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 22. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer
belastete Hälfte wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…