VB.2012.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00274
7. November 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00274
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA E,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 und gleichen Datums
eröffneter Verfügung Nr. BVV 01 vom 19. Mai 2011 erteilten die
Baukommission Küsnacht und die Baudirektion des Kantons Zürich F unter Auflagen
und Bedingungen die bau- und forstrechtlichen Bewilligungen für die Erstellung
eines Einfamilienhauses nebst Tiefgarage sowie die Aufstockung und
Nutzungsänderung eines bestehenden Garagengebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der G-Strasse 03 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Während des Rekursverfahrens verkaufte F das Baugrundstück an
die C AG, welche in das hängige Rekursverfahren eintrat. Das
Bauerkursgericht hiess den Rekurs am 20. März 2012 teilweise gut und hob
die Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Garagengebäudes
auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A mit Eingabe vom 2. Mai
2012.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Entscheide des Baurekursgerichts, der Baubehörde Küsnacht und der Baudirektion
des Kantons Zürich sowie die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 23. Mai 2012 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die
Baudirektion am 24. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte die C AG die Abweisung
der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Diesem Antrag schloss sich die Baukommission Küsnacht am 15. Juni 2012 an.
Die Kammer erwägt:
1.
Als an das Baugrundstück unmittelbar angrenzender
Eigentümer ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Bauprojekt unterschreite im
südöstlichen Bereich den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand von 7 m.
2.1
Das
Baugrundstück soll mit einem Wohnhaus überbaut werden, welches im 2. Untergeschoss
9.
Fahrzeugabstellplätze aufweist. Der Zugang zu den Fahrzeugabstellplätzen
soll über einen im südöstlichen Bereich des Gebäudes projektierten
fensterlosen, mit einem Garagentor versehenen Garagenlift (Autolift) erfolgen.
Der Grenzabstand zwischen der den Garagenlift enthaltenden Baute und der Grundstückgrenze
beträgt mindestens 5,72 m.
2.2
Gemäss Art. 19
Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) gilt in der Wohnzone
W2/1.00 ein Grundgrenzabstand von 7,00 m. Besondere Gebäude haben einen
Grenz- bzw. Gebäudeabstand von 3,5 m einzuhalten (Art. 19 Abs. 3
BZO).
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die den
Garagenlift enthaltende Baute als ein Besonderes Gebäude im Sinn von Art. 19
Abs. 3 BZO zu qualifizieren sei oder nicht. Handelt es sich hierbei um ein
Besonderes Gebäude, muss dieses nur einen Grenzabstand von 3,5 m
einhalten; ansonsten muss ein Grenzabstand von 7 m eingehalten werden.
2.3
Die BZO
verwendet den Begriff des Besonderen Gebäudes, ohne ihn näher zu bestimmen. Es
ist deshalb mit den Parteien davon auszugehen, dass die Begriffsumschreibung
des kantonalen Rechts massgeblich ist. Laut § 273 PBG gelten als Besondere
Gebäude Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht
übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG, wonach für solche Bauten in der Bau-
und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen abgewichen oder der
Grenzbau erleichtert werden kann, ist von Gebäuden und Gebäudeteilen die Rede.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff des
Besonderen Gebäudes schon verschiedentlich befasst. Diese Rechtsprechung geht
entsprechend dem Wortlaut von § 49 Abs. 3 PBG ohne Weiteres davon
aus, dass Besondere Gebäude, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas
anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut werden können (VGr, 10. September
2003, VB.2003.00210, E. 2a; VGr, 23. Mai 2007, VB.2006.00278,
E. 9.2; VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.648, E. 4.3; auch für das Folgende).
2.4
In
VB.2003.00210 erwog das Verwaltungsgericht, entscheidend sei, dass die Verbindung
oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes
(Befensterung, Isolation, Heizung und dergleichen) nicht dazu führe, dass in
einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen würden, die bei
objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet
seien; eine weiter gehende funktionale Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes werde
nicht verlangt. Dagegen dürften nicht blosse Bestandteile von Hauptgebäuden
willkürlich zu An- und Nebenbauten erklärt werden. Deshalb sei in Anlehnung an
die zur Abgrenzung zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten
auf der anderen Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und
architektonische Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes erforderlich.
Davon abweichend führte das Verwaltungsgericht in
VB.2006.00278, E. 9.2, aus, ein an ein Hauptgebäude angebautes Besonderes
Gebäude müsse optisch und funktionell selbständig sein, womit es die
Rechtsauffassung gemäss Zürcher Baurechtskommentar von Fritzsche/Bösch wiedergab
(Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12-59).
Am Erfordernis der funktionalen Selbständigkeit eines Besonderen Gebäudes hat
es indessen im Folgenden nicht festgehalten und in VB.2011.00648, E 4.3,
vielmehr erwogen, eine weiter gehende funktionale Selbständigkeit des
Besonderen Gebäudes werde nicht verlangt; dieses dürfe auch der Wohn- oder Arbeitsnutzung
des Hauptgebäudes dienen, sofern es selber nicht zu solchen Zwecken genutzt
werden könne. Allerdings dürften blosse Bestandteile von Hauptgebäuden, auch
wenn sie sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen würden,
nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere
Gebäude zu gelten, müssten sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem
räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Deshalb sei in Anlehnung
an die zur Abgrenzung zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten
auf der anderen Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und
architektonische Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen. In der
Regel ergebe sich diese bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren
Gebäudehöhe.
2.5
Es ist
unbestritten, dass die den Garagenlift enthaltende Baute nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt ist und eine Höhe von weniger als 4 m
aufweist. Ferner steht die Baute nicht frei, sondern ist an das Hauptgebäude
angebaut, weshalb es sich nur dann um ein Besonderes Gebäude handelt, wenn es
eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbständigkeit
aufweist. Da die von der Baurekurskommission in BEZ 2010 Nr. 23 geäusserte
Kritik am Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2006.00278 zutreffend ist, ist es
nicht erforderlich, dass an Hauptgebäude angebaute Besondere Gebäude zusätzlich
auch eine funktionale Selbständigkeit aufweisen müssen (vgl. auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 870).
2.6
Bei der
Beurteilung der Frage, ob der den Garagenlift enthaltenden Baute eine konstruktive
und architektonische Selbständigkeit zukommt, verfügt die kommunale Baubehörde
über einen Beurteilungsspielraum, in welchen das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, wenn sich die Würdigung der Baukommission
als nicht mehr vertretbar erweist.
2.7
In ihrer
Rekursvernehmlassung erläuterte die kommunale Baubehörde, die strittige Garage
hebe sich durch ihre Eingeschossigkeit und die etwas ausserhalb des Hauptgebäudes
liegende Situierung optisch klar vom Hauptgebäude ab. Die fensterlose Garage
mit Garagentor sei auch von ihrer Ausgestaltung her als Annexbau gut erkennbar.
Sie sei im Weiteren nicht vom Hauptgebäudeinnern aus, sondern nur von aussen
zugänglich. Damit sei ohne Weiteres ein hinreichendes Mass an baulicher
Selbständigkeit gegeben.
Die Vorinstanz erwog, gemäss den Plänen sei der Garagenlift
konstruktiv und architektonisch abgesetzt und erscheine nicht bloss als
Bestandteil des Gebäudes. Aufgrund der Situierung, der Einschnitte in der
Fassade des Gebäudes und der Bestückung mit einem Garagentor trete er als klar
erkennbare Anbaute bzw. als selbständiger baulicher Annex in Erscheinung
(vorinstanzlicher Entscheid, E. 6).
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, beim fraglichen
Gebäudeteil handle es sich um eine sogenannte "eingeschobene
Tiefgarage", die vollständig im Hauptgebäudekubus integriert sei, deren
Grundriss aber den Hauptgebäudegrundriss an bestimmten Stellen überrage. Der
fragliche Gebäudeteil gehe nahtlos im Hauptgebäudegrundriss auf und werde von
aussen als Teil des Hauptgebäudes wahrgenommen. Daran vermöge auch das Garagentor
nichts zu ändern. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der vorliegend
strittige Gebäudeteil zu stark in den Hauptgebäudekubus integriert, als dass
überhaut von einem "Anbau" gesprochen werden könne. Davon, dass sich
der Anbau entfernen liesse, ohne dass wesentlich in die Substanz des
Hauptgebäudes eingegriffen oder diese ergänzt werden müsse, könne vorliegend
keine Rede sein. Die Entfernung des Gebäudeteils hätte zur Folge, dass das
gesamte Garagengeschoss wie auch die innere Raumeinteilungen in den anderen
Geschossen neu konzipiert werden müssten. Optisch würde die Entfernung des
fraglichen Gebäudeteils zu einem eigentlichen "Loch" in der Fassade
führen; es handle sich eben gar nicht um einen "Anbau", sondern um
einen eingeschobenen Gebäudeteil, der schon auf Erdgeschossebene in den Hauptgebäudegrundriss
hineinrage und als Bestandteil des Garagengeschosses sogar den gesamten
Gebäudegrundriss beschlage.
2.8
Die
Besonderheit besteht vorliegend darin, dass die den Garagenlift enthaltende
Baute nicht nur am Hauptgebäude seitlich angebaut ist, sondern vom Obergeschoss
teilweise überlappt wird. Dies alleine führt aber noch nicht dazu, dass der
Garagenlift als "eingeschobene Tiefgarage" zu beurteilen ist. So ragt
die den Garagenlift enthaltende Baute deutlich aus dem Hauptgebäudegrundriss
hinaus und wird vom Obergeschoss nur teilweise überlappt. Zudem wird mit dem
Fassadeneinschnitt zwischen der den Garagenlift enthaltenden Baute und dem
Obergeschoss eine deutliche bauliche Zäsur geschaffen, welche es erlaubt, die
besagte Baute als baulich selbständig wahrzunehmen. Auch könnte die besagte
Baute entfernt werden, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare
Substanz des Hauptgebäudes eingegriffen werden müsste, da die Baute nicht
direkt am Hauptgebäude angebaut ist, sondern sich mittels Zwischenräumen und
eigenem Mauerwerk vom Hautgebäude abhebt. Zwar würde das Obergeschoss bei einer
Entfernung der Baute einen Leerraum überragen; doch gehört dies zur
architektonischen Besonderheit des geplanten Bauwerks, welches auch auf der
Nordostseite vorsieht, dass das Obergeschoss das Erdgeschoss teilweise
überragt. Dass eine Versetzung des Garagenlifts Anpassungen der inneren Raumaufteilung
im Untergeschoss zur Folge hätte, ist für die Beurteilung der baulichen Selbständigkeit
des an ein Hauptgebäude angebauten Besonderen Gebäudes ohne Belang.
2.9
Im
Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanzen die bauliche Selbständigkeit
der den Garagenlift enthaltenden Baute zu Recht bejaht haben. Demzufolge
handelt es sich hierbei um ein Besonderes Gebäude, welches nur einen privilegierten
Gebäudeabstand von 3,5 m einhalten muss, was vorliegend der Fall ist. Die
diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.
3.1
Mit
Beschluss vom 21. Mai 1984 setzte die Gemeindeversammlung Küsnacht die
kommunale Nutzungsplanung, bestehend aus Bau- und Zonenordnung sowie Ergänzungsplänen
über die Wald- und Gewässerabstandslinie, fest. Auf dem Baugrundstück wurde die
Waldabstandslinie um das bestehende Gebäude herum gezogen, sodass im Eckbereich
des Gebäudes der Abstand zur Waldgrenze noch 6,40 m beträgt. Die Bau- und
Zonenordnung sowie Waldabstandslinienfestsetzung wurde durch den Regierungsrat
am 6. Februar 1985 genehmigt.
Das Bauprojekt überschreitet die Waldabstandslinie nicht.
Der Beschwerdeführer rügt aber, dass die im Jahr 1984/1985 festgesetzte
Waldabstandslinie den ungeschriebenen (bundesrechtlichen) Mindestabstand von
10.
m unterschreite.
3.2
Gemäss § 66
Abs. 2 PBG sind Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der
Waldgrenze festzusetzen; bei kleineren Waldparzellen oder bei besonderen
örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze
gezogen werden.
Die Vorinstanz erwog zu Recht, die Rechtmässigkeit eines
Waldabstandslinienplans könne grundsätzlich nur im Anschluss an den Erlass
bestritten werden. Eine spätere Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin sei nur
in Ausnahmefällen noch zulässig. Mit zutreffender Begründung gelangte sie zum
Schluss, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliege und der beanstandete
Waldabstandslinienplan auch nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 4). Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich weder dem
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung noch den in der Beschwerdeschrift
genannten kantonalen Entscheiden entnehmen lässt, dass es einen ungeschriebenen
bundesrechtlichen Mindestabstand von 10 m gibt. Vielmehr erlaubt § 66
Abs. 2 PBG, eine Waldabstandslinie bei besonderen örtlichen Verhältnissen
auch unter 10 m festzusetzen. Ob sich die auf dem Baugrundstück festgesetzte
Waldabstandslinie als rechtens erweist, kann – wie die Vorinstanz bereits zutreffend
erwogen hat – im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Wäre der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger der Auffassung gewesen, dass die
Waldabstandslinie auf dem Baugrundstück zu Unrecht bei weniger als 10 m
angesetzt worden sei, hätte er bereits 1984/1985 den Waldabstandslinienplan
anfechten müssen.
Zwar können Nutzungspläne, wozu auch der
Waldabstandslinienplan gehört, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
akzessorisch überprüft werden; doch setzt dies voraus, dass sich die
Verhältnisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht seit dem Erlass der
Nutzungsplanung erheblich geändert haben (vgl. VGr, 7. September 2005,
VB.2005.00144, E. 4, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer eine
erhebliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem
Erlass des Waldabstandslinienplans nicht dargetan hat und eine solche Änderung
auch nicht ersichtlich ist, besteht für die akzessorische Überprüfung der für
das Baugrundstück festgesetzten Waldabstandslinie kein Raum. Die diesbezügliche
Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…