VB.2012.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00275
6. August 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00275
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde D,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C GmbH,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Jugendhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern von D (geboren 2009). Am
12. September 2011 verfügte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D
(Kompetenzentscheid der Vormundschaftssekretärin), die ihnen am
16. November 2009 zugesprochenen (und mit Verfügung vom 28. September
2010 ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 492.- pro Monat erhöhten) Kleinkinderbetreuungsbeiträge
(fortan: KKBB) für D würden rückwirkend per 31. März 2011 eingestellt
(Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden A und B verpflichtet, die für die
Monate April bis August 2011 entrichteten Beiträge in der Höhe von total
Fr. 2'460.- an die Gemeinde D zurückzubezahlen (Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B, vertreten durch
die C GmbH, am 12. Oktober 2011 Rekurs beim Bezirksrat F mit dem
Antrag, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und weiterhin KKBB
auszurichten. Mit Beschluss vom 21. März 2012 hiess der Bezirksrat den
Rekurs im Sinn der Erwägungen dahingehend gut, als er Dispositiv-Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung aufhob.
III.
Daraufhin gelangte die Sozialbehörde D
(Vormundschaftswesen) am 26. April 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2011 sei zu bestätigen und
der Beschluss des Bezirksrats vom 21. März 2012 sei aufzuheben.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012
reichte der Bezirksrat die Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Am 9. Juni
2012.
erstatteten A und B die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats sei zu bestätigen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Da die
Gemeinde D in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen und durch den
angefochtenen Beschluss wie eine Privatperson berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist sie zur
Beschwerde berechtigt (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. a VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 53).
1.3
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozial- und Jugendhilfe, berechnet sich der Streitwert in der Regel
aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (vgl.
Kölz/Bosshard/Röhl, § 38 N. 5). Fraglich ist, ob diese Regel auch im
vorliegenden Fall zum Zug kommt, werden KKBB doch längstens für zwei Jahre ab
Geburt des Kindes gewährt (vgl. unten E. 2) und steht damit der
Gesamtumfang der strittigen Leistung infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der
massgebenden Anspruchsperiode definitiv fest. Da der Streitwert jedoch bei beiden
Berechnungsarten (Jahreswert bzw. Gesamtwert) Fr. 20'000.- bei Weitem
nicht übersteigt, kann die Frage offenbleiben. Die Beurteilung der Beschwerde
fällt demnach in die Zuständigkeit des Einzelrichters (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.4
Obwohl
dieser Frage – wie sich zeigen wird – keine wesentliche Bedeutung zukommt, ist
der Vollständigkeit halber zunächst auf den Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde
einzugehen. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 12. September 2011
betraf sowohl die rückwirkende Einstellung der KKBB per 31. März 2011
(Disp.-Ziff. 1) als auch die Rückforderung der für die Monate April bis
August 2011 bezahlten Beiträge von total Fr. 2'460.- (Disp.-Ziff. 2).
Obwohl die Beschwerdegegnerschaft mit Rekurs die (vollumfängliche) Aufhebung
dieser Verfügung beantragt hatte, setzte sich die Vorinstanz nur mit der
Einstellung der KKBB auseinander und hob lediglich Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung auf, sodass deren Disp.-Ziff. 2 bestehen blieb. Dass die
Vorinstanz damit "implizit" gemeint hatte, das Geschäft sei von der
Beschwerdeführerin neu zu beurteilen, wie sie dies in der Vernehmlassung vom
1.
Juni 2012 ausführte, kann daran nichts ändern. Da die
Beschwerdegegnerschaft selber nicht Beschwerde gegen den Rekursentscheid
erhoben und die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die
Verfügung vom 12. September 2011 sei zu bestätigen und der
vor-instanzliche Entscheid aufzuheben, hat dies unter Berücksichtigung der
Dispositionsmaxime zur Folge, dass die Frage der Rückforderung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht umstritten bzw. nicht Streitgegenstand ist.
Allerdings stützt sich die Rückforderung unmittelbar auf die rückwirkende
Einstellung der KKBB und steht damit in einem derart engen Zusammenhang zu
derselben, dass das Verwaltungsgericht auch darüber zu entscheiden hat bzw.
hätte (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, § 63 N. 18, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 86).
2.
Gemäss § 26a des Gesetzes über die Jugendhilfe vom
14.
Juni 1981 in der für den erstinstanzlichen Entscheid relevanten
Fassung vom 1. Januar 2011 (Jugendhilfegesetz, JHG) gewähren die Gemeinden
Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen
wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge
für die Betreuung von Kleinkindern. Ein Anspruch auf Beiträge besteht nach
§ 26b JHG, wenn die Erwerbstätigkeit beim alleinerziehenden Elternteil ein
halbes Arbeitspensum nicht übersteigt oder bei zusammenlebenden Eltern
mindestens ein volles Arbeitspensum und höchstens eineinhalb Arbeitspensen
beträgt (lit. a); die Betreuung durch Dritte gesamthaft zweieinhalb Tage
in der Woche nicht übersteigt (lit. b); der antragstellende Elternteil
seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde Wohnsitz hat
(lit. c) und die durch Verordnung bestimmten Einkommens- und
Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (lit. d). Die Beiträge werden
für längstens zwei Jahre ab Geburt des Kindes gewährt (§ 26c Abs. 3
JHG). Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge werden zurückgefordert (§ 26f
Abs. 1 JHG). Nach § 49g Abs. 2 der Verordnung zum
Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV) ist der Antragsteller
verpflichtet, die für die Abklärung des Anspruchs notwendigen Angaben zu machen.
Änderungen der Voraussetzungen und der Grundlagen der Beitragsberechtigung sind
der Durchführungsstelle innert Monatsfrist zu melden (§ 49g Abs. 3
JHV).
3.
3.1
Ohne sich
dazu im angefochtenen Beschluss vom 21. März 2012 geäussert zu haben, warf
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob die
Vormundschaftssekretärin überhaupt zuständig gewesen war, die rückwirkende
Einstellung und Rückforderung der KKBB anzuordnen. Die Parteien nahmen hierzu
keine Stellung.
3.2
Eine
allfällige Unzuständigkeit der erlassenden Behörde ist von Amtes wegen zu berücksichtigen,
wenn die infrage stehende Verfügung deswegen geradezu nichtig wäre. Gemäss
Rechtsprechung und Lehre verleiht die Verfassung einen Anspruch auf richtige
Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999, BV; BGE 127 I 128 E. 3c). Besteht eine Behörde
aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt
abweichender Ordnung – beim Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in
unvollständiger Besetzung entscheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes
Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 137 I 340
E. 2.2.1; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 59). Der aus der
Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist
formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl.
VGr, 18. März 2009, VB.2008.00608,
E. 2.2.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102 f.).
3.3
Nach
§ 26d JHG entscheidet über die Zusprechung von KKBB die Vormundschaftsbehörde
oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als
zuständig bezeichnet. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom
6.
Juni 1926 über das Gemeindewesen (GemeindeG) sieht ausserdem in
allgemeiner Form vor, dass die Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die
Besorgung bestimmter Geschäftszweige einzelnen Mitgliedern zu übertragen. Formelle
Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer
Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom
Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden (§ 67 GemeindeG).
Im Fall der Gemeinde D ist die
Sozialbehörde für den hier interessierenden Aufgabenbereich zuständig (vgl.
Art. 36 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde D in der Fassung vom
1.
April 2010). Die Sozialbehörde besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialressorts als Präsidentin
oder als Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, die an der Urne gewählt werden (Art. 35 Gemeindeordnung). In ihrem
eigenen Fachgebiet regelt die Sozialbehörde die Abordnungen in Zweckverbände
und weitere Organisationen. Sie regelt in ihrer Geschäftsordnung die
Kompetenzen einzelner Mitglieder und des/der Abteilungsleiters/in der
Sozialabteilung (Art. 34 Abs. 2 und 3
Gemeindeordnung). Den Bereich der KKBB delegierte die Sozialbehörde offenbar an
das Jugendsekretariat der Bezirke Bülach und Dielsdorf
(vgl. Art. 5 Ziff. 3 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom
9.
November 2010).
Auf Verordnungsebene präzisiert § 49k JHV die in § 26d JHG relativ offen formulierten
Zuständigkeitsregeln. Nach Abs. 1 jener Bestimmung entscheidet ein von der
zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied über die Gewährung von KKBB, wobei
sich die Gesamtbehörde ein Genehmigungsrecht vorbehalten kann. Die zuständige
Dispositiv
Behörde entscheidet als Gesamtbehörde unter anderem über die Ablehnung eines
Gesuchs und die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener KKBB
(§ 49k Abs. 2 lit. a und c JHV). Das
Bezirksjugendsekretariat (bzw. die von der Gemeinde als zuständig bezeichnete
Stelle) überprüft die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung bei Änderung
der Verhältnisse oder nach Bedarf, mindestens aber jährlich, sistiert bei
Veränderung der Verhältnisse die Auszahlung voll oder teilweise und vollzieht
den Beschluss der zuständigen Behörde zur Rückforderung unrechtmässig bezogener
Beiträge (§ 49i lit. c, d und f JHV).
3.4 Was die Rückzahlung
unrechtmässig bezogener KKBB betrifft, geht aus § 49k Abs. 2
lit. c JHV unzweideutig hervor, dass die Gesamtbehörde und nicht eine
Einzelperson für die entsprechende Anordnung zuständig ist. Aufgrund des klaren
Wortlauts dieser Verordnungsbestimmung besteht kein Beurteilungsspielraum für
eine abweichende Zuständigkeitsordnung. Da die Rückzahlungsverfügung im
vorliegenden Fall ferner weder dringlich noch von geringer Bedeutung für die
Beschwerdegegnerschaft war, kann die Zuständigkeit der
Vormundschaftssekretärin, bei der es sich überdies nicht um die Präsidentin der
Sozialbehörde handelt, auch nicht aus § 67 GemeindeG abgeleitet werden
(vgl. VGr, 18. März 2009, VB.2008.00608,
E. 2.2.5). Die eindeutige Zuständigkeitsordnung in § 49k
Abs. 2 lit. c JHV liesse der Gemeinde D ausserdem auch keinen Raum,
im Geschäftsreglement der Sozialbehörde davon abweichende Regeln zu statuieren.
Demnach hätte die Rückerstattung durch die Gesamtbehörde angeordnet
werden müssen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vorn E. 3.2) ergibt sich folglich in Bezug auf die
angeordnete Rückerstattungspflicht, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerschaft
auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde verletzt worden ist.
Zu prüfen bleibt die
Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit der angeordneten rückwirkenden Einstellung
der KKBB. § 49k JHV enthält diesbezüglich zwar keine explizite Regelung.
Von der Tragweite des Entscheids her ist eine solche Anordnung jedoch am ehesten
mit der Ablehnung eines Gesuchs um KKBB vergleichbar. Wenn § 49k
Abs. 2 lit. a JHV vorsieht, dass die Gesamtbehörde zuständig ist für
die Ablehnung eines Gesuchs um erstmalige Leistung von KKBB, ist es
sachgerecht, auch im Fall der Ablehnung einer Fortsetzung der Auszahlung von
solchen von der Zuständigkeit der Gesamtbehörde auszugehen. Dieser Schluss
rechtfertigt sich umso mehr, als § 49k JHV einzig dann die Zuständigkeit
einer Einzelperson zulässt, wenn es um einen Entscheid geht, der sich zugunsten
einer gesuchstellenden Person auswirkt, nämlich bei der Gewährung von KKBB
(§ 49k Abs. 1 Satz 1 JHV). Zieht ein Entscheid für die
betreffende Person hingegen möglicherweise negative, finanziell allenfalls
einschneidende Konsequenzen nach sich (Gesuchsablehnung, Rückzahlung bereits
bezogener KKBB etc.), sieht die Verordnung die Zuständigkeit eines breiter
abgestützten Gremiums – eben der Gesamtbehörde – vor (vgl. § 49k
Abs. 2 JHV). Hält man sich die potenziellen Auswirkungen einer
Leistungseinstellung von KKBB vor Augen, so kann ein solcher Entscheid ohne
ausdrückliche gegenteilige Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich einer
Einzelperson, sondern nur in jenen der Gesamtbehörde fallen. Somit ergibt sich
auch bezüglich der rückwirkenden Einstellung der KKBB, dass der Anspruch der
Beschwerdegegnerschaft auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde
verletzt worden ist.
3.5 Funktionelle
Unzuständigkeit hat in der Regel Nichtigkeit zur Folge. Bei der Anwendung der
Unzuständigkeitsfolgen ist indessen das Prinzip von Treu und Glauben zu beachten.
Demzufolge ist eine Abwägung zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen. Letzteres muss
überwiegen, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eintritt. Mithin müssen einer
Anordnung unter Umständen Rechtswirkungen zuerkannt werden, wenn sich ein
Privater in guten Treuen auf die Verfügung einer unzuständigen Behörde
verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen hat (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010,
Rz. 955 ff.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdegegnerschaft weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit der
Vormundschaftssekretärin erhob. Insbesondere nahm sie auch keine Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Juni 2012, worin diese eigene Zweifel
an der Zuständigkeit der Vormundschaftssekretärin eingeräumt hatte – freilich
ohne die Zuständigkeit im Beschluss vom 21. März 2012 selbst geprüft zu
haben (vgl. vorn E. 3.1). Dies ändert allerdings nichts daran, dass im
Vorgehen der funktionell nicht zuständigen Vormundschaftssekretärin ein
schwerwiegender Verfahrensfehler liegt. Für die Beschwerdegegnerschaft besteht
sodann aufgrund der für sie als hoch einzustufenden Bedeutung des infrage
stehenden Entscheids ein erhebliches Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung, das in diesem Fall das Gebot der Rechtssicherheit überwiegt.
3.6 Die
vorliegende formelle Rechtsverweigerung hat damit – ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber – die Aufhebung der
Verfügung der Vormundschaftssekretärin vom 12. September 2011 zur Folge.
3.7 Die Sache ist demnach an die Erstinstanz zu neuer Prüfung der Frage
zurückzuweisen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitraum von April bis Juni 2011
oder allenfalls länger Anspruch auf KKBB hatten oder nicht. In diesem
Zusammenhang sind die Unterlagen auch darauf zu prüfen, ob zulasten der Geschäftsbuchhaltung
Zahlungen vorgenommen wurden, die eigentlich die Lebenshaltungskosten der
Beschwerdeführenden betrafen. Solche Beträge wären mit dem Gewinn zum Einkommen
hinzuzurechnen, da sie zu denjenigen Mitteln gehören, die den Beschwerdeführenden
für ihre persönlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Auch wenn der
Beschwerdeführer 1 ein Arbeitspensum von 100 % versehen sollte, ist
anderseits die Ausschüttung von KKBB insofern beschränkt, als ein Anspruch nur
besteht, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Wie es sich
damit verhält, wäre im Rahmen der neuen Entscheidung zu prüfen.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom
12. September 2011 sowie der vorinstanzliche Beschluss vom 21. März
2012 sind aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner
haben keine Parteientschädigung verlangt, weshalb eine solche nicht
zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vormundschaftssekretärin der
Sozialbehörde D vom 12. September 2011 sowie der Rekursentscheid des
Bezirksrats F vom 21. März 2012 werden aufgehoben und die Sache wird zu
neuer Entscheidung an die Sozialbehörde D zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…