VB.2012.00276
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00276
4. Juni 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind seit zehn Jahren miteinander verheiratet und
haben einen Sohn (C, geb. 2007). Am 13. April 2012 ordnete die
Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot um den
Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein Kontaktverbot zu B und C an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem beide Parteien am 23. April 2012
angehört worden waren, erstreckte das Zwangsmassnahmengericht am gleichen Tag
die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis am 27. Juli 2012. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2012 änderte das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch
von B das Kontaktverbot insofern ab, als es A gestattete, sich zwecks Durchführung
einer Familienmediation mit B in den Räumlichkeiten der Familienwerkstatt Stiftung D
zu treffen.
III.
Am 2. Mai 2012 erhob A fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Insbesondere gehe es ihm um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu
seinem Sohn.
B reichte mit Datum vom 9. Mai 2012 eine
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung der Verfügung des
Bezirksgerichts Winterthur. Das Bezirksgericht reichte am 7. Mai 2012
einen Verzicht auf Vernehmlassung ein. Auch die Stadtpolizei Winterthur
verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012
wies A nochmals darauf hin, dass er den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten
wolle. B äusserte sich dazu mit Eingabe vom 28. Mai 2012.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass von der Vorinstanz Umstände und
Argumente seiner Frau gewürdigt worden seien, zu denen er sich nie habe äussern
können, da er als erste Partei gemäss dem vorliegenden Polizeirapport befragt
worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm unter anderem eine latente
Suizidalität und eine depressive Störung vorgeworfen, was vom Gericht ohne
Belege als Tatsache gewürdigt worden sei.
2.2
Inwieweit
der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
rügt, kann vorliegend offengelassen werden. Bereits in der Verfügung der
Stadtpolizei Winterthur vom 13. April 2012, vom Beschwerdeführer
gleichentags unterzeichnet, wurden dessen psychische Probleme erwähnt. Der
Beschwerdeführer hatte somit spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit
zur umfassenden Stellungnahme sowie zur Einreichung der ärztlichen Bescheinigungen.
Daneben würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht seinem Willen
entsprechen, dürfte er doch primär an einem raschen Sachentscheid über die bis
am 27. Juli 2012 laufenden Massnahmen interessiert sein, was sich auch aus
seiner Eingabe vom 22. Mai 2012 ergibt. Darin ist ein Verzicht auf die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu
erkennen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 1711). Daher wäre eine
Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 f.).
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2
Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss
eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben,
die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein
eines gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt.
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person
kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1
Die
Stadtpolizei Winterthur begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2012 die Beschwerdegegnerin
anlässlich eines Streits in der gemeinsamen Wohnung geschlagen habe. Die
Ehepartner seien mit der momentanen Situation von einem gemeinsamen
Familienleben überfordert, und es bestehe Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin
und des Sohnes, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, es sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien
unbestritten, dass es zwischen ihnen am Abend des 13. April 2012 zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf derer der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin eine Ohrfeige verpasst bzw. sie gegen den Arm geschlagen
habe, da sie den Schlag abwehren wollte. Das vom Beschwerdeführer eingestandene
Verhalten falle zweifelsohne unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Um der
Beschwerdegegnerin die notwendige Zeit zu verschaffen, erneut zur Ruhe zu
kommen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum
von drei Monaten angebracht.
Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren glaubhaft dargelegt,
dass der Sohn bereits mehrfach Zeuge von den (teils physischen)
Auseinandersetzungen seiner Eltern geworden sei, so auch am 13. April
2012, was vom Beschwerdeführer teilweise nicht bestritten sei. Da keine
milderen Massnahmen zum Schutz des Kindes ersichtlich seien, rechtfertige sich,
die getroffenen Schutzmassnahmen auch gegenüber C um das gesetzliche Maximum zu
verlängern.
4.3
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Insbesondere beanstandet er das Kontaktverbot zum Sohn. Eine Gefährdung und
Traumatisierung des Kindes durch den Kontakt mit ihm könne er nicht sehen. Er
habe sich in den letzten Jahren praktisch vollzeitlich um den Sohn gekümmert.
In der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 bestätigt der Beschwerdeführer
allerdings, dass es mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen
und dass C Zeuge davon geworden sei. Er führte indes aus, seinen Sohn nie
grundlos angeschrien zu haben; wenn er seinen Sohn zurechtgewiesen habe, sei dies
immer begründet geschehen.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die Verlängerung
der Schutzmassnahmen für C wichtig sei, solange die Situation zwischen den
Eltern nicht geklärt sei und das Jugendsekretariat bzw. die Vormundschaftsbehörde
noch keine Regelung für einen Kontakt in einem geschützten Rahmen festgelegt
habe.
5.
5.1
Im
vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin
und dem Sohn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In
diesem Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im
Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei
der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November
2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
5.2
Der Beschwerdeführer
bekannte sowohl während der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der
gerichtlichen Anhörung, er habe der Beschwerdegegnerin am Abend des
13.
April 2012 eine Ohrfeige geben wollen und dabei ihren Arm getroffen.
Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin sei völlig von Sinnen
gewesen. Zusätzlich gab er an, es sei schon wiederholt zu Auseinandersetzungen
zwischen den Parteien gekommen.
Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch
einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden
Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber in: Häusliche Gewalt, Referate der
Tagung vom 4. September 2008, Zürich 2009, S. 31). Der Schlag des
Beschwerdeführers, der in das Gesicht der Beschwerdegegnerin zielte, fällt
unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Da die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 13. April 2012 keine Widersprüche
erkennen lassen und vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten oder
widerlegt wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die Schutzmassnahmen gegenüber
der Beschwerdegegnerin verlängert. Eine Ausnahme des Kontaktverbots besteht nur
für die Durchführung einer Familienmediation in einem geschützten Rahmen. Da
sich die Situation zwischen den Parteien nach beider Angaben in der
Zwischenzeit nicht wieder entspannt hat und damit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass es zu gleichartigen Vorfällen kommen könnte, erweist sich die
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin auch in
zeitlicher Hinsicht als begründet.
5.3
Bezüglich
der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn ist zu beachten, dass Kontaktverbote
gegenüber minderjährigen Kindern nur infrage kommen, wenn das betreffende Kind
entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen
ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet
zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2
lit. c GSG). Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes
Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme
zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der
Beschwerdegegnerin wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich.
5.4
Zu prüfen
ist hingegen, ob C selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3
GSG zu gelten hat bzw. ob er aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf
ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,
wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme
bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine
Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person
wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so
kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer
von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011,
VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht
und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).
5.5
Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nicht Gewalt direkt gegen
seinen 5-jährigen Sohn ausgeübt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin
habe C am 13. April 2012 jedoch mitbekommen, wie sie vom Beschwerdeführer
geschlagen worden sei, worauf C sie fest umklammert habe. Der Beschwerdeführer
gibt ebenfalls an, dass der Sohn bei diesem Streit sowie bei anderen
Auseinandersetzungen zugegen gewesen sei. Nach Angaben des Kinderarztes
sei die Streitsituation für C sehr belastend und habe ihn traumatisiert. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn das Zwangsmassnahmengericht
gestützt auf die Akten und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss
gelangte, dass der Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3
GSG zu qualifizieren sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen beruht somit
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
5.6
Zu
beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten
ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges
gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die
Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr,
30.
April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Aus den Eingaben der Parteien wird
ersichtlich, dass beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C
in einem geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings
liegt es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes
oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen
erfolgte daher auch unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Regelungen
durch die Vormundschaftsbehörde, das Jugendsekretariat oder einen Eheschutzrichter.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die zuständige Behörde bereits
involviert. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer
Stabilisation der Situation ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufrechtzuhalten. Unter diesen Umständen
ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht
hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Zieht man ferner in Betracht, dass sich
der Zwangsmassnahmerichter im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck der Situation machen konnte und dass ihm deshalb ein grosser
Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 5.1), so erweist sich die
Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots zum Sohn im vorliegenden Fall als
rechtmässig.
5.7
Mit
verspäteter Eingabe vom 2. Juni 2012 hat sich die Beschwerdegegnerin
bereit erklärt, dem Beschwerdeführer den Sohn C an einzelnen Samstagen im
Beisein von E zu überlassen. Wie erwähnt, schliesst das Kontaktverbot solche
Treffen nicht aus (vorn E. 5.6). Es obliegt aber den zuständigen Behörden,
das Notwendige anzuordnen. Entsprechend ist der Entscheid unter Beilage von
act. 13 auch dem Kinder- und Jugendsekretariat Winterthur zuzustellen.
6.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 970.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…