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Entscheid

VB.2012.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00276

4. Juni 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und A sind seit zehn Jahren miteinander verheiratet und

haben einen Sohn (C, geb. 2007). Am 13. April 2012 ordnete die

Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die

Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot um den

Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein Kontaktverbot zu B und C an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. April 2012 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem beide Parteien am 23. April 2012

angehört worden waren, erstreckte das Zwangsmassnahmengericht am gleichen Tag

die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis am 27. Juli 2012. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2012 änderte das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch

von B das Kontaktverbot insofern ab, als es A gestattete, sich zwecks Durchführung

einer Familienmediation mit B in den Räumlichkeiten der Familienwerkstatt Stiftung D

zu treffen.

III.

Am 2. Mai 2012 erhob A fristgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung. Insbesondere gehe es ihm um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu

seinem Sohn.

B reichte mit Datum vom 9. Mai 2012 eine

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung der Verfügung des

Bezirksgerichts Winterthur. Das Bezirksgericht reichte am 7. Mai 2012

einen Verzicht auf Vernehmlassung ein. Auch die Stadtpolizei Winterthur

verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012

wies A nochmals darauf hin, dass er den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten

wolle. B äusserte sich dazu mit Eingabe vom 28. Mai 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass von der Vorinstanz Umstände und

Argumente seiner Frau gewürdigt worden seien, zu denen er sich nie habe äussern

können, da er als erste Partei gemäss dem vorliegenden Polizeirapport befragt

worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm unter anderem eine latente

Suizidalität und eine depressive Störung vorgeworfen, was vom Gericht ohne

Belege als Tatsache gewürdigt worden sei.

2.2

Inwieweit

der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

rügt, kann vorliegend offengelassen werden. Bereits in der Verfügung der

Stadtpolizei Winterthur vom 13. April 2012, vom Beschwerdeführer

gleichentags unterzeichnet, wurden dessen psychische Probleme erwähnt. Der

Beschwerdeführer hatte somit spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit

zur umfassenden Stellungnahme sowie zur Einreichung der ärztlichen Bescheinigungen.

Daneben würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht seinem Willen

entsprechen, dürfte er doch primär an einem raschen Sachentscheid über die bis

am 27. Juli 2012 laufenden Massnahmen interessiert sein, was sich auch aus

seiner Eingabe vom 22. Mai 2012 ergibt. Darin ist ein Verzicht auf die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu

erkennen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 1711). Daher wäre eine

Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 f.).

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2

Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss

eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben,

die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein

eines gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt.

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person

kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.

4.1

Die

Stadtpolizei Winterthur begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit,

dass der Beschwerdeführer am 13. April 2012 die Beschwerdegegnerin

anlässlich eines Streits in der gemeinsamen Wohnung geschlagen habe. Die

Ehepartner seien mit der momentanen Situation von einem gemeinsamen

Familienleben überfordert, und es bestehe Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin

und des Sohnes, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, es sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien

unbestritten, dass es zwischen ihnen am Abend des 13. April 2012 zu einer

Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf derer der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin eine Ohrfeige verpasst bzw. sie gegen den Arm geschlagen

habe, da sie den Schlag abwehren wollte. Das vom Beschwerdeführer eingestandene

Verhalten falle zweifelsohne unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Um der

Beschwerdegegnerin die notwendige Zeit zu verschaffen, erneut zur Ruhe zu

kommen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum

von drei Monaten angebracht.

Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren glaubhaft dargelegt,

dass der Sohn bereits mehrfach Zeuge von den (teils physischen)

Auseinandersetzungen seiner Eltern geworden sei, so auch am 13. April

2012, was vom Beschwerdeführer teilweise nicht bestritten sei. Da keine

milderen Massnahmen zum Schutz des Kindes ersichtlich seien, rechtfertige sich,

die getroffenen Schutzmassnahmen auch gegenüber C um das gesetzliche Maximum zu

verlängern.

4.3

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Insbesondere beanstandet er das Kontaktverbot zum Sohn. Eine Gefährdung und

Traumatisierung des Kindes durch den Kontakt mit ihm könne er nicht sehen. Er

habe sich in den letzten Jahren praktisch vollzeitlich um den Sohn gekümmert.

In der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 bestätigt der Beschwerdeführer

allerdings, dass es mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen

und dass C Zeuge davon geworden sei. Er führte indes aus, seinen Sohn nie

grundlos angeschrien zu haben; wenn er seinen Sohn zurechtgewiesen habe, sei dies

immer begründet geschehen.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die Verlängerung

der Schutzmassnahmen für C wichtig sei, solange die Situation zwischen den

Eltern nicht geklärt sei und das Jugendsekretariat bzw. die Vormundschaftsbehörde

noch keine Regelung für einen Kontakt in einem geschützten Rahmen festgelegt

habe.

5.

5.1

Im

vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin

und dem Sohn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In

diesem Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im

Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei

der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November

2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

5.2

Der Beschwerdeführer

bekannte sowohl während der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der

gerichtlichen Anhörung, er habe der Beschwerdegegnerin am Abend des

13.

April 2012 eine Ohrfeige geben wollen und dabei ihren Arm getroffen.

Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin sei völlig von Sinnen

gewesen. Zusätzlich gab er an, es sei schon wiederholt zu Auseinandersetzungen

zwischen den Parteien gekommen.

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch

einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden

Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber in: Häusliche Gewalt, Referate der

Tagung vom 4. September 2008, Zürich 2009, S. 31). Der Schlag des

Beschwerdeführers, der in das Gesicht der Beschwerdegegnerin zielte, fällt

unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Da die Schilderungen der

Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 13. April 2012 keine Widersprüche

erkennen lassen und vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten oder

widerlegt wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die Schutzmassnahmen gegenüber

der Beschwerdegegnerin verlängert. Eine Ausnahme des Kontaktverbots besteht nur

für die Durchführung einer Familienmediation in einem geschützten Rahmen. Da

sich die Situation zwischen den Parteien nach beider Angaben in der

Zwischenzeit nicht wieder entspannt hat und damit nicht ausgeschlossen werden

kann, dass es zu gleichartigen Vorfällen kommen könnte, erweist sich die

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin auch in

zeitlicher Hinsicht als begründet.

5.3

Bezüglich

der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn ist zu beachten, dass Kontaktverbote

gegenüber minderjährigen Kindern nur infrage kommen, wenn das betreffende Kind

entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen

ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet

zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2

lit. c GSG). Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes

Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme

zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli

2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der

Beschwerdegegnerin wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich.

5.4

Zu prüfen

ist hingegen, ob C selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3

GSG zu gelten hat bzw. ob er aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.

§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf

ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,

wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen

Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme

bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine

Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person

wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so

kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer

von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011,

VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht

und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

5.5

Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nicht Gewalt direkt gegen

seinen 5-jährigen Sohn ausgeübt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin

habe C am 13. April 2012 jedoch mitbekommen, wie sie vom Beschwerdeführer

geschlagen worden sei, worauf C sie fest umklammert habe. Der Beschwerdeführer

gibt ebenfalls an, dass der Sohn bei diesem Streit sowie bei anderen

Auseinandersetzungen zugegen gewesen sei. Nach Angaben des Kinderarztes

sei die Streitsituation für C sehr belastend und habe ihn traumatisiert. Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn das Zwangsmassnahmengericht

gestützt auf die Akten und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss

gelangte, dass der Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3

GSG zu qualifizieren sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen beruht somit

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

5.6

Zu

beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten

ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges

gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der

gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die

Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden

Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr,

30.

April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Aus den Eingaben der Parteien wird

ersichtlich, dass beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C

in einem geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings

liegt es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes

oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen

erfolgte daher auch unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Regelungen

durch die Vormundschaftsbehörde, das Jugendsekretariat oder einen Eheschutzrichter.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die zuständige Behörde bereits

involviert. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer

Stabilisation der Situation ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen

dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufrechtzuhalten. Unter diesen Umständen

ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht

hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und

Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1

Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Zieht man ferner in Betracht, dass sich

der Zwangsmassnahmerichter im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck der Situation machen konnte und dass ihm deshalb ein grosser

Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 5.1), so erweist sich die

Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots zum Sohn im vorliegenden Fall als

rechtmässig.

5.7

Mit

verspäteter Eingabe vom 2. Juni 2012 hat sich die Beschwerdegegnerin

bereit erklärt, dem Beschwerdeführer den Sohn C an einzelnen Samstagen im

Beisein von E zu überlassen. Wie erwähnt, schliesst das Kontaktverbot solche

Treffen nicht aus (vorn E. 5.6). Es obliegt aber den zuständigen Behörden,

das Notwendige anzuordnen. Entsprechend ist der Entscheid unter Beilage von

act. 13 auch dem Kinder- und Jugendsekretariat Winterthur zuzustellen.

6.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 970.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…