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Entscheid

VB.2012.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00278

22. August 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14544)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester 2008

Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich. Am 14. Dezember 2010

ersuchte er die Prüfungsdelegierte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät schriftlich

darum, ihn von der Pflicht zu entbinden, am 22. und 23. Dezember 2010

zwei Prüfungen abzulegen. Es sei ihm zu gestatten, die Prüfungen ohne

Anrechnung von Fehlversuchen nächstes Jahr zu absolvieren. Zur Begründung

seines Gesuches brachte er vor, seit November 2010 an einem starken Tinnitus zu

leiden. Aufgrund des Pfeifens im Ohr sei er ausser Stande, die Prüfungen

abzulegen. Weiter stellte er der Prüfungsdelegierten in Aussicht, ein

Arztzeugnis nachzureichen. Am 16. Dezember 2010 zog er sein Gesuch zurück.

Am 22. Dezember 2010 absolvierte er die erste

Prüfung "Investments" erfolgreich. Demgegenüber blieb er einen Tag

später der zweiten Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten"

fern. Aufgrund der unentschuldigten Absenz bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät diese Prüfung mit der Note 1 und rechnete sie A als Fehlversuch an.

Die Bewertung wurde A mit dem Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 mitgeteilt,

ohne dass dieser Einsprache dagegen erhob.

Am 21. Juni 2011 bestand er die Prüfung im Fach

"Asset Pricing" nicht, was dazu führte, dass er das Maximum der

erlaubten Anzahl Fehlversuche überschritt. A wandte sich am 8. Juli 2011

an die Prüfungsdelegierte und ersuchte sie, sein Abmeldungsgesuch für die

Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten" rückwirkend zu bewilligen,

da ein Härtefall vorliege. Die Prüfungsdelegierte wies dieses Gesuch am

15. Juli 2011 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli 2011

wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom 23. August 2011 ebenfalls

ab.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 19. September 2011 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren. Diese wies das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. März 2012 ab.

III.

Am 28./30. April 2012 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschluss der Rekurskommission vom 15. März 2012

sei aufzuheben;

2.

Es sei anzuordnen, dass die rückwirkende Abmeldung der Prüfung

vom 23. Dezember 2010 in "Banking: Entwicklung von Bankprodukten

(BOECO270)" entgegenzunehmen ist. Der Fehlversuch resultierend aus der,

wegen gesundheitlichen Gründen, nicht absolvierten Prüfung sei zu erlassen."

Die Rekurskommission beantragte am 11./23. Mai 2012,

die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 schloss

die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A am 28./29. Juni 2012 dazu

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden

(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft eine während des

Universitätsstudiums zu erbringende Leistung und damit keine in den Ausnahmekatalog

der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Bologna-Reform wurde der Stoff des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an

der Universität Zürich in Module gegliedert (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der

Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004

[RO, LS 415.423.11]). Für das Bestehen eines Moduls muss ein Leistungsnachweis

in Form einer Prüfung, eines Referates, einer schriftlichen Arbeit usw.

erbracht werden (§ 4 Abs. 5 RO). Die Abmeldung von Prüfungen ist

in den §§ 15–17 RO geregelt. Bis zum offiziellen Abmeldungstermin

können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren

(§ 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch

dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht

"voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung

teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem

schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden

(§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Werden medizinische Gründe geltend

gemacht, ist zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§ 16

Abs. 3 Satz 1 RO).

Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein,

so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt

ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen

mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem

Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden,

wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit

vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen

(§ 16 Abs. 2 RO; VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263,

E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 12. Januar 2011, VB.2010.00525,

E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver

Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund

in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies

ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit

fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt

einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar

bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer

Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. BVGr, 24. November 2009,

A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Entscheid der ehemaligen Eidgenössische Rekurskommission

für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 27. August 2002, VPB 67.30 E.

3b).

2.2

Nachstehend

gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten

Rechtsprechung sein Annullierungsgesuch rechtzeitig gestellt hat. Dies wiederum

hängt davon ab, wann es ihm erstmals möglich war, eine Prüfungsunfähigkeit zu

erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit November 2010 an einem

Tinnitus zu leiden. Am 29. November 2010 habe er deswegen

Dr. med. X aufgesucht, welcher ihm erfolglos mehrere Medikamente

verschrieben habe. Bei einer Kontrolluntersuchung habe ihm dieser Arzt

mitgeteilt, dass man gegen den Tinnitus nichts mehr unternehmen könne. Aufgrund

des Pfeifens im Ohr habe er nachts nur noch zwei bis drei Stunden geschlafen

und sich tagsüber kaum mehr konzentrieren können. Infolge dieser

Beeinträchtigung habe er sich ausser Stande gesehen, am 22./23. Dezember 2010

die beiden Prüfungen zu absolvieren, weshalb er am 14. Dezember 2010 ein

Prüfungsabmeldungsgesuch gestellt habe.

In der Hoffnung, das unerträgliche Pfeifen im Ohr doch noch

loszuwerden, habe er eine Konsultation mit zwei weiteren Fachärzten vereinbart.

Am 14. Dezember 2010 habe er Dr. med. Z getroffen, welcher ihn

ein wenig beruhigt habe. Zugleich habe ihn dieser Arzt wissen lassen, dass die

Ausstellung eines Zeugnisses nicht sehr nützlich sei, da sich ein Tinnitus

medizinisch nicht nachweisen lasse. Die Beschwerdegegnerin werde voraussichtlich

eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen und ihn nicht von der Prüfungspflicht

entbinden. In der Folge sei er zur Überzeugung gelangt, dass er die Prüfungen

trotz seiner Beeinträchtigung absolvieren müsse. Anstandshalber habe er der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er sein Dispensationsgesuch nicht weiterverfolge.

Am 16. Dezember 2010 sei er schliesslich bei

Dr. med. Q gewesen. Da er sich mittlerweile auch über Schwindel habe

beklagen müssen, habe ihm diese Ärztin ein Medikament dagegen verschrieben, ihm

vier bis fünf Wochen Erholung empfohlen und ein Arztzeugnis ausgestellt. Dieses

Zeugnis habe er nicht eingereicht, da er keinen Sinn darin gesehen habe, seine

Zeit mit einem aussichtslosen Verfahren zu vergeuden.

Am 22. Dezember 2010 habe er die erste Prüfung

absolviert. Tags darauf habe er sich dann aber nicht in der Verfassung gesehen,

die zweite Prüfung auch noch abzulegen. Er sei durch den Schlafmangel und das

laute Pfeifen im Ohr stark in seiner Prüfungsfähigkeit geschwächt gewesen;

zudem habe er an Kopfschmerzen und einer Schwindelepisode gelitten.

2.3

Der

Beschwerdeführer räumt selbst ein, sich am 23. Dezember 2010 aus

gesundheitlichen Gründen in seiner Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt gefühlt zu

haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. Z ihm

von einem Dispensationsgesuch abgeraten haben soll. Er durfte nicht auf dessen

Aussagen vertrauen, wie folgende Überlegungen verdeutlichen mögen: Der

Beschwerdeführer hat sich am 16. Dezember 2010 (mithin zwei Tage nach der

Konsultation bei Dr. med. Z) durch Dr. med. Q und damit

eine weitere Spezialärztin für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten untersuchen

lassen. Ihr erklärte er, dass er neben dem Tinnitus auch noch an Schwindel

leide. In der Folge dispensierte ihn Dr. med. Q für vier bis fünf

Wochen vom Studium. Bekanntermassen stellen Ärztinnen und Ärzte nicht von sich

aus, sondern nur auf Wunsch hin Dispensationszeugnisse aus. Wäre der

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von der Aussichtslosigkeit

eines Prüfungsannullierungsverfahrens überzeugt gewesen, wie er nun behauptet,

hätte er keinen Grund gehabt, ein solches Zeugnis zu verlangen. Selbst wenn er

das Zeugnis unaufgefordert von Dr. med. Q erhalten hätte, hülfe ihm

dies nicht weiter: Er hätte sich in seiner Situation bei der Ärztin erkundigen

müssen, ob sie sein Leiden ebenfalls als objektiv nicht nachweisbare Erkrankung

einstufe beziehungsweise welche Chancen sie einem Prüfungsdispensationsgesuch

beimesse. Solche Rückfragen wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil

sich sein Gesundheitszustand infolge des Schwindels im Vergleich zum Zeitpunkt

der Konsultation bei Dr. med. Z verschlechtert haben soll. Der

Beschwerdeführer hätte eine aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen

fliessende Prüfungsunfähigkeit somit spätestens am 23. Dezember 2010 erkennen

können. Gemäss § 16 Abs. 1 RO muss ein Prüfungskandidat einen

vor oder während einer Prüfung erkennbaren Hinderungsgrund unverzüglich geltend

machen. Indem sich der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2011 auf seine

Erkrankung berief, setzte er sich über diese Pflicht hinweg und verwirkte damit

sein Recht, ein Annullationsgesuch zu stellen (vgl. § 16

Abs. 2 RO). Gründe, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten,

sich erst zu diesem Zeitpunkt (nachträglich) von der Prüfung abzumelden

(vgl. oben 2.1 Abs. 2), lassen sich nicht erkennen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis auch § 10

Abs. 1 f. RO nichts zu ändern, wonach den Studierenden eine

dreissigtägige Frist zur Verfügung steht, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift

Unstimmigkeiten geltend zu machen. Dürfte sich ein Prüfungskandidat im

Nachhinein auf diese Norm berufen, verlöre § 16 RO, der ein

unverzügliches Handeln verlangt, jegliche Bedeutung. § 16 RO ist mit

anderen Worten als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren.

Insofern spielt es auch keine Rolle, dass § 10 RO per 1. März

2012.

geändert wurde und nunmehr vorsieht, dass lediglich die neuen

Leistungsnachweise innert dreissigtägiger Frist der Einsprache an die

Prüfungsdelegierten unterliegen.

3.

3.1

Schliesslich

bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall im Sinn von

§ 15 Abs. 3 Satz 2 RO verneinte. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, er sei in der Prüfungsphase des Herbstsemesters 2010

krank gewesen. Noch vor den Prüfungen habe er einen Antrag auf

Prüfungsabmeldung gestellt und seine Beeinträchtigungen geschildert. Dieses

Gesuch habe er in der Folge nicht bewusst, sondern aufgrund falscher Annahmen

und seines physisch und psychisch angeschlagenen Zustandes zurückgezogen. Zudem

werde er voraussichtlich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle

Anforderungen an das Bachelor-Diplom erfüllen und zusätzlich drei Module des

Masterstudiums absolviert haben.

3.2

Es kann

diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Für den

Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich rechtzeitig von

der Prüfung abzumelden. Er verfügte über ein Arztzeugnis, das ihn für die Dauer

von vier bis fünf Wochen vom Studium dispensierte. Seine Behauptung, er habe sich

über den Stellenwert seiner Erkrankung getäuscht, überzeugt aus den oben

genannten Gründen nicht. Auch der Umstand, dass er bereits einen Grossteil der

Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine

keinen Härtefall. Liesse man dies zu, könnten fortgeschrittene Studierende von

vornherein nicht mehr von einem Studiengang ausgeschlossen werden. Jeder Studienausschluss

hat eine Härte für die betroffene Person zur Folge. Der Beschwerdeführer befindet

sich insofern in genau derselben Lage wie alle anderen Studierenden, welche den

universitären Anforderungen nicht genügen und deshalb das Studium unfreiwillig

beenden müssen. Letztlich sind die daraus resultierenden Nachteile Folge der

Prüfungen inhärenten Selektion. Sie müssen hingenommen werden, sollen

Hochschulabschlüsse aussagekräftig bleiben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz

1.

VRG).

6.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher

Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung

abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis der Prüfung beziehungsweise

Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang

mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur

(BGE 136 I 229 E. 1); Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner

auch nicht die Frage der Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das

Ergebnis einer Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, ob sich der

Beschwerdeführer nachträglich von einer Prüfung abmelden durfte. Entsprechend

steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

5.

Mitteilung an …