VB.2012.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00278
22. August 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00278
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend rückwirkende
Prüfungsabmeldung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2008
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich. Am 14. Dezember 2010
ersuchte er die Prüfungsdelegierte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät schriftlich
darum, ihn von der Pflicht zu entbinden, am 22. und 23. Dezember 2010
zwei Prüfungen abzulegen. Es sei ihm zu gestatten, die Prüfungen ohne
Anrechnung von Fehlversuchen nächstes Jahr zu absolvieren. Zur Begründung
seines Gesuches brachte er vor, seit November 2010 an einem starken Tinnitus zu
leiden. Aufgrund des Pfeifens im Ohr sei er ausser Stande, die Prüfungen
abzulegen. Weiter stellte er der Prüfungsdelegierten in Aussicht, ein
Arztzeugnis nachzureichen. Am 16. Dezember 2010 zog er sein Gesuch zurück.
Am 22. Dezember 2010 absolvierte er die erste
Prüfung "Investments" erfolgreich. Demgegenüber blieb er einen Tag
später der zweiten Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten"
fern. Aufgrund der unentschuldigten Absenz bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät diese Prüfung mit der Note 1 und rechnete sie A als Fehlversuch an.
Die Bewertung wurde A mit dem Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 mitgeteilt,
ohne dass dieser Einsprache dagegen erhob.
Am 21. Juni 2011 bestand er die Prüfung im Fach
"Asset Pricing" nicht, was dazu führte, dass er das Maximum der
erlaubten Anzahl Fehlversuche überschritt. A wandte sich am 8. Juli 2011
an die Prüfungsdelegierte und ersuchte sie, sein Abmeldungsgesuch für die
Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten" rückwirkend zu bewilligen,
da ein Härtefall vorliege. Die Prüfungsdelegierte wies dieses Gesuch am
15. Juli 2011 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli 2011
wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom 23. August 2011 ebenfalls
ab.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 19. September 2011 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren. Diese wies das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. März 2012 ab.
III.
Am 28./30. April 2012 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschluss der Rekurskommission vom 15. März 2012
sei aufzuheben;
2.
Es sei anzuordnen, dass die rückwirkende Abmeldung der Prüfung
vom 23. Dezember 2010 in "Banking: Entwicklung von Bankprodukten
(BOECO270)" entgegenzunehmen ist. Der Fehlversuch resultierend aus der,
wegen gesundheitlichen Gründen, nicht absolvierten Prüfung sei zu erlassen."
Die Rekurskommission beantragte am 11./23. Mai 2012,
die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 schloss
die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A am 28./29. Juni 2012 dazu
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft eine während des
Universitätsstudiums zu erbringende Leistung und damit keine in den Ausnahmekatalog
der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der
Bologna-Reform wurde der Stoff des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an
der Universität Zürich in Module gegliedert (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der
Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004
[RO, LS 415.423.11]). Für das Bestehen eines Moduls muss ein Leistungsnachweis
in Form einer Prüfung, eines Referates, einer schriftlichen Arbeit usw.
erbracht werden (§ 4 Abs. 5 RO). Die Abmeldung von Prüfungen ist
in den §§ 15–17 RO geregelt. Bis zum offiziellen Abmeldungstermin
können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren
(§ 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch
dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht
"voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung
teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem
schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Werden medizinische Gründe geltend
gemacht, ist zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§ 16
Abs. 3 Satz 1 RO).
Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein,
so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt
ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen
mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem
Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden,
wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit
vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen
(§ 16 Abs. 2 RO; VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263,
E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 12. Januar 2011, VB.2010.00525,
E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver
Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund
in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit
fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt
einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar
bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer
Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. BVGr, 24. November 2009,
A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Entscheid der ehemaligen Eidgenössische Rekurskommission
für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 27. August 2002, VPB 67.30 E.
3b).
2.2
Nachstehend
gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten
Rechtsprechung sein Annullierungsgesuch rechtzeitig gestellt hat. Dies wiederum
hängt davon ab, wann es ihm erstmals möglich war, eine Prüfungsunfähigkeit zu
erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit November 2010 an einem
Tinnitus zu leiden. Am 29. November 2010 habe er deswegen
Dr. med. X aufgesucht, welcher ihm erfolglos mehrere Medikamente
verschrieben habe. Bei einer Kontrolluntersuchung habe ihm dieser Arzt
mitgeteilt, dass man gegen den Tinnitus nichts mehr unternehmen könne. Aufgrund
des Pfeifens im Ohr habe er nachts nur noch zwei bis drei Stunden geschlafen
und sich tagsüber kaum mehr konzentrieren können. Infolge dieser
Beeinträchtigung habe er sich ausser Stande gesehen, am 22./23. Dezember 2010
die beiden Prüfungen zu absolvieren, weshalb er am 14. Dezember 2010 ein
Prüfungsabmeldungsgesuch gestellt habe.
In der Hoffnung, das unerträgliche Pfeifen im Ohr doch noch
loszuwerden, habe er eine Konsultation mit zwei weiteren Fachärzten vereinbart.
Am 14. Dezember 2010 habe er Dr. med. Z getroffen, welcher ihn
ein wenig beruhigt habe. Zugleich habe ihn dieser Arzt wissen lassen, dass die
Ausstellung eines Zeugnisses nicht sehr nützlich sei, da sich ein Tinnitus
medizinisch nicht nachweisen lasse. Die Beschwerdegegnerin werde voraussichtlich
eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen und ihn nicht von der Prüfungspflicht
entbinden. In der Folge sei er zur Überzeugung gelangt, dass er die Prüfungen
trotz seiner Beeinträchtigung absolvieren müsse. Anstandshalber habe er der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er sein Dispensationsgesuch nicht weiterverfolge.
Am 16. Dezember 2010 sei er schliesslich bei
Dr. med. Q gewesen. Da er sich mittlerweile auch über Schwindel habe
beklagen müssen, habe ihm diese Ärztin ein Medikament dagegen verschrieben, ihm
vier bis fünf Wochen Erholung empfohlen und ein Arztzeugnis ausgestellt. Dieses
Zeugnis habe er nicht eingereicht, da er keinen Sinn darin gesehen habe, seine
Zeit mit einem aussichtslosen Verfahren zu vergeuden.
Am 22. Dezember 2010 habe er die erste Prüfung
absolviert. Tags darauf habe er sich dann aber nicht in der Verfassung gesehen,
die zweite Prüfung auch noch abzulegen. Er sei durch den Schlafmangel und das
laute Pfeifen im Ohr stark in seiner Prüfungsfähigkeit geschwächt gewesen;
zudem habe er an Kopfschmerzen und einer Schwindelepisode gelitten.
2.3
Der
Beschwerdeführer räumt selbst ein, sich am 23. Dezember 2010 aus
gesundheitlichen Gründen in seiner Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt gefühlt zu
haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. Z ihm
von einem Dispensationsgesuch abgeraten haben soll. Er durfte nicht auf dessen
Aussagen vertrauen, wie folgende Überlegungen verdeutlichen mögen: Der
Beschwerdeführer hat sich am 16. Dezember 2010 (mithin zwei Tage nach der
Konsultation bei Dr. med. Z) durch Dr. med. Q und damit
eine weitere Spezialärztin für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten untersuchen
lassen. Ihr erklärte er, dass er neben dem Tinnitus auch noch an Schwindel
leide. In der Folge dispensierte ihn Dr. med. Q für vier bis fünf
Wochen vom Studium. Bekanntermassen stellen Ärztinnen und Ärzte nicht von sich
aus, sondern nur auf Wunsch hin Dispensationszeugnisse aus. Wäre der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von der Aussichtslosigkeit
eines Prüfungsannullierungsverfahrens überzeugt gewesen, wie er nun behauptet,
hätte er keinen Grund gehabt, ein solches Zeugnis zu verlangen. Selbst wenn er
das Zeugnis unaufgefordert von Dr. med. Q erhalten hätte, hülfe ihm
dies nicht weiter: Er hätte sich in seiner Situation bei der Ärztin erkundigen
müssen, ob sie sein Leiden ebenfalls als objektiv nicht nachweisbare Erkrankung
einstufe beziehungsweise welche Chancen sie einem Prüfungsdispensationsgesuch
beimesse. Solche Rückfragen wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil
sich sein Gesundheitszustand infolge des Schwindels im Vergleich zum Zeitpunkt
der Konsultation bei Dr. med. Z verschlechtert haben soll. Der
Beschwerdeführer hätte eine aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
fliessende Prüfungsunfähigkeit somit spätestens am 23. Dezember 2010 erkennen
können. Gemäss § 16 Abs. 1 RO muss ein Prüfungskandidat einen
vor oder während einer Prüfung erkennbaren Hinderungsgrund unverzüglich geltend
machen. Indem sich der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2011 auf seine
Erkrankung berief, setzte er sich über diese Pflicht hinweg und verwirkte damit
sein Recht, ein Annullationsgesuch zu stellen (vgl. § 16
Abs. 2 RO). Gründe, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten,
sich erst zu diesem Zeitpunkt (nachträglich) von der Prüfung abzumelden
(vgl. oben 2.1 Abs. 2), lassen sich nicht erkennen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis auch § 10
Abs. 1 f. RO nichts zu ändern, wonach den Studierenden eine
dreissigtägige Frist zur Verfügung steht, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift
Unstimmigkeiten geltend zu machen. Dürfte sich ein Prüfungskandidat im
Nachhinein auf diese Norm berufen, verlöre § 16 RO, der ein
unverzügliches Handeln verlangt, jegliche Bedeutung. § 16 RO ist mit
anderen Worten als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren.
Insofern spielt es auch keine Rolle, dass § 10 RO per 1. März
2012.
geändert wurde und nunmehr vorsieht, dass lediglich die neuen
Leistungsnachweise innert dreissigtägiger Frist der Einsprache an die
Prüfungsdelegierten unterliegen.
3.
3.1
Schliesslich
bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall im Sinn von
§ 15 Abs. 3 Satz 2 RO verneinte. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, er sei in der Prüfungsphase des Herbstsemesters 2010
krank gewesen. Noch vor den Prüfungen habe er einen Antrag auf
Prüfungsabmeldung gestellt und seine Beeinträchtigungen geschildert. Dieses
Gesuch habe er in der Folge nicht bewusst, sondern aufgrund falscher Annahmen
und seines physisch und psychisch angeschlagenen Zustandes zurückgezogen. Zudem
werde er voraussichtlich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle
Anforderungen an das Bachelor-Diplom erfüllen und zusätzlich drei Module des
Masterstudiums absolviert haben.
3.2
Es kann
diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Für den
Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich rechtzeitig von
der Prüfung abzumelden. Er verfügte über ein Arztzeugnis, das ihn für die Dauer
von vier bis fünf Wochen vom Studium dispensierte. Seine Behauptung, er habe sich
über den Stellenwert seiner Erkrankung getäuscht, überzeugt aus den oben
genannten Gründen nicht. Auch der Umstand, dass er bereits einen Grossteil der
Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine
keinen Härtefall. Liesse man dies zu, könnten fortgeschrittene Studierende von
vornherein nicht mehr von einem Studiengang ausgeschlossen werden. Jeder Studienausschluss
hat eine Härte für die betroffene Person zur Folge. Der Beschwerdeführer befindet
sich insofern in genau derselben Lage wie alle anderen Studierenden, welche den
universitären Anforderungen nicht genügen und deshalb das Studium unfreiwillig
beenden müssen. Letztlich sind die daraus resultierenden Nachteile Folge der
Prüfungen inhärenten Selektion. Sie müssen hingenommen werden, sollen
Hochschulabschlüsse aussagekräftig bleiben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz
1.
VRG).
6.
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher
Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung
abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis der Prüfung beziehungsweise
Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang
mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur
(BGE 136 I 229 E. 1); Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner
auch nicht die Frage der Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das
Ergebnis einer Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer nachträglich von einer Prüfung abmelden durfte. Entsprechend
steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
5.
Mitteilung an …