VB.2012.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00284
23. August 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14575)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00284
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch B, Rechtsagent,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C (Kanton Zürich),
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der am
26. April 1994 geborene A lebte bis am 1. Juli 2010 zusammen mit
seiner sorgeberechtigten Mutter in der Stadt E (Kanton Zürich). Am
1. Juli 2010 zog die Mutter ohne ihren Sohn nach F (Kanton Thurgau). A
lebte vom 1. Juli 2010 bis am 16. August 2010 bei seinem nicht
sorgeberechtigten Vater in der Stadt E (Kanton Zürich).
B. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde A vom 17. August 2010
bis am 31. Januar 2011 in der psychiatrischen Klinik
H (Thurgau) stationär behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er zwecks
umfassender Betreuung, Therapie und Förderung in das Jugendheim "I"
der Stiftung "J" in Stadt E (Kanton Zürich) umplatziert, wo er
sich auch heute noch aufhält. Die Vormundschaftsbehörde F (Kanton
Thurgau) ordnete am 22. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft über ihn an.
C. Die Heimplatzierungskosten ("Versorgertaxe") von
Fr. 265.- pro Tag wurden zunächst durch die Gemeinde F (Kanton Thurgau)
als Wohnsitzgemeinde von A übernommen. Die Stadt E (Kanton
Zürich) als Unterstützungswohnsitz As zahlte Unterhaltsbeiträge (zuzüglich
Nebenkosten) von Fr. 30.- pro Tag. Per 1. August 2011 stellte
die Gemeinde F (Kanton Thurgau) ihre Zahlungen ein mit der Begründung, dass die
Mutter As auf dieses Datum hin von F (Kanton Thurgau) nach C (Kanton Zürich)
umgezogen sei.
D. Am
13. September 2011 wies der Gemeinderat C (Kanton Zürich) ein Gesuch der
Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau) auf Übernahme der Beistandschaft über
A ab.
E.
In der Folge ersuchte die Beiständin As sowohl die Gemeinde C,
Kanton Zürich (am 18. November 2011), als auch die Stadt E, Kanton Zürich
(am 10. Januar 2012), um Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011.
Die Gemeinde C (Kanton Zürich) wies das Gesuch mit Beschluss vom
12. Dezember 2011 ab.
F.
Am 19. Januar 2012 gelangte die Fürsorgebehörde
der Stadt E (Kanton Zürich) an das Kantonale Sozialamt mit dem Begehren, die Zuständigkeit zwischen der Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau),
der Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich) und der Gemeinde C (Kanton Zürich) zu
klären. Mit Verfügung vom 28. März 2012 trat das kantonale Sozialamt auf
dieses Begehren nicht ein mit der Begründung, dass kein sozialhilferechtlicher
Zuständigkeitskonflikt vorliege.
G.
Am 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich)
auf das Kostenübernahmegesuch der Beiständin vom 10. Januar 2012 wegen
Unzuständigkeit nicht ein.
Erwägungen
II.
A.
Gegen den Beschluss der Gemeinde C (Kanton Zürich) vom
12.
Dezember 2011 erhob A am 10. Januar 2012 Rekurs und beantragte,
der Beschluss sei aufzuheben und die Gemeinde C (Kanton Zürich) zu
verpflichten, seine vollen Heimplatzierungskosten ab 1. August 2011 zu
übernehmen. Am 13. April 2012 beschloss der Bezirksrat K, (1.) der Rekurs
werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) die Verfahrenskosten würden
auf die Staatskasse genommen, (3.) A werde keine Parteientschädigung ausgerichtet,
(4.) gegen diesen Entscheid könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
B.
Am 16. April 2012 gelangte der Vertreter der
Beiständin As an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte den
Kanton um Sicherstellung der Finanzierung des Heimaufenthalts im "I"
. Der Direktor der Sicherheitsdirektion antwortete mit Brief vom 30. April
2012, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, gestützt auf die der Kanton Zürich
die Kosten übernehmen oder eine Gemeinde zur Kostenübernahme verpflichten könne.
III.
A.
Am 2. Mai 2012 erhob A Klage – eventualiter
Beschwerde – beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Gemeinde C
(Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen
für seine Platzierung im "I" Teenagerhaus der
Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August
2011.
rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen, (2.) die Gemeinde C (Kanton
Zürich) sei im Sinne einer vorsorglichen und sofort vollstreckbaren Massnahme
anzuweisen, dem "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E
(Kanton Zürich) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012
die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung sofort
nachzuzahlen und für die weitere Dauer des Verfahrens die laufenden Tageskosten
bzw. Versorgertaxen monatlich zu bezahlen; (3.) die Akten des Bezirksrats und
der Gemeinde C (Kanton Zürich) seien – auch in Bezug auf die Sozialhilfeakten
der Mutter As – vollständig zu edieren; (4.) für den Fall, dass die Gemeinde C
(Kanton Zürich) wider Erwarten für die beantragte Finanzierung sachlich und
örtlich nicht bzw. nicht vollständig zuständig sein sollte, sei eventualiter
die örtlich und sachlich zuständige Gemeinde im Kanton Zürich zur sofortigen
Nachzahlung der ihr obliegenden Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine
Platzierung im "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E
(Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August 2011 und zur fortlaufenden
Bezahlung der diesbezüglichen Tageskosten bzw. Versorgertaxen zu verpflichten;
(5.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verwaltungsjustizverfahren zu
bewilligen; (6.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B.
Am 14. Mai 2012 beantragte der Bezirksrat K, auf
die Klage sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 wies der
zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des
Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
D.
Am 10. Juli 2012 beantragte die Gemeinde C
(Kanton Zürich) die Abweisung der Klage bzw. Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei.
E.
Mit Replik vom 21. Juli 2012 hielt A an seinen
Rechtsbegehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorab ist
zu klären, ob das vorliegend eingereichte Rechtsmittel als Klage oder als
Beschwerde entgegenzunehmen ist. Der Rechtsmittelführer bezeichnete seine
Rechtsmitteleingabe im Hauptstandpunkt als "Klage" – unter Verweis
auf einen Brief des Direktors der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2012.
1.2
Im
vorliegenden Fall geht es unstrittig weder um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem
Vertrag (§ 81 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) noch um
einen Sachverhalt mit spezialgesetzlich vorgesehener Klagemöglichkeit
(§ 81 lit. c VRG). Zu prüfen ist demnach einzig, ob eine Streitigkeit
aus öffentlichem Recht vorliegt, über die weder ein Beteiligter noch ein
anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (§ 81
lit. a VRG).
1.3
Gemäss der
Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung
des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kommt ein Klageverfahren nach
§ 81 lit. a VRG in erster Linie dann infrage, wenn eine Streitigkeit
zwei Gemeinwesen betrifft oder wenn eine Privatperson öffentliche Aufgaben
erfüllt und in diesem Zusammenhang eine Streitigkeit entsteht. Liegt hingegen
ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vor, so muss die
übergeordnete Partei im Streitfall eine Verfügung erlassen, die im
Anfechtungsverfahren geprüft werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine
Privatperson einen Rechtsanspruch gegen das Gemeinwesen geltend macht und
dieses der Forderung nicht entsprechen will: Das Gemeinwesen hat das Begehren
mittels Verfügung abzulehnen (ABl 2009 S. 927).
1.4
Dem
vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss der Rechtmittelgegnerin vom
12.
Dezember 2011 zugrunde, mit dem diese das Gesuch des
Rechtsmittelführers um Übernahme seiner Heimkosten abwies. Zwischen der
Rechtsmittelgegnerin – einem Gemeinwesen – und dem Rechtsmittelführer – einem
Privaten – liegt ein Subordinationsverhältnis vor, sodass die Streitigkeit
erstinstanzlich zu Recht mittels Erlass einer Verfügung durch die
Rechtsmittelgegnerin erledigt wurde. Gegen diese Verfügung stand die Anfechtung
auf dem Rekurs- und Beschwerdeweg offen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 41 Abs. 1 VRG). Unter diesen Umständen kommt die Erhebung
einer Klage durch die Rechtsmittelklägerin gegen die Rechtsmittelgegnerin nicht
infrage (vgl. E. 1.3). Das vom Rechtsmittelführer erhobene Rechtsmittel
ist demnach als Beschwerde im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG
entgegenzunehmen.
1.5
Der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens übersteigt Fr. 20'000.-, da der
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Versorgertaxe in
der Höhe von Fr. 265.- pro Tag ab dem 1. August 2011 verlangt. Die
Streitigkeit fällt somit in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Rechtsagent B, der die Beschwerde unterzeichnet hat, hielt
fest, er vertrete die den Beschwerdeführer vertretende Beiständin, reichte aber
gleichzeitig eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und erwähnte, dass er
diesen auch nach Erreichen der Mündigkeit gehörig vertrete. Demnach ist davon
auszugehen, dass der am 26. April 2012 mündig gewordene Beschwerdeführer
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unmittelbar durch seinen Rechtsagenten
vertreten wird.
3.
3.1
Zu prüfen
ist zunächst, ob die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Zusprechung
von Versorgertaxen für seinen Aufenthalt im "I" seit
dem 1. August 2011 geltend machen könne.
3.2
Nach
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1962 über die Jugendheime
und die Pflegekinderfürsorge (JPG) leistet der Staat den Gemeinden nach ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten
Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. Der
Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime
Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7
Abs. 2 JPG). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter
einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 7 Abs. 3 JPG).
3.3
Nach
§ 17 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die
Jugendheime (JHV) leistet der Kanton öffentlichen und privaten Trägern für die
von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten
Ausgaben gemäss § 7 JPG. Private Träger übernehmen die nicht
beitragsberechtigten Ausgaben und finanzieren den Betrieb in der Regel vor
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 JHV). Der Kanton vergütet den Jugendheimen
pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten
abzüglich der Versorgertaxen (§ 18e Abs. 1 JHV). Die Jugendheime
stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren
Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung
(§ 18e Abs. 2 JHV). Der Kanton richtet den Jugendheimen Kostenanteile
aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich
(§ 18e Abs. 3 JHV). Die Leistung von Kostenanteilen kann mit Auflagen
verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht
werden (§ 18e Abs. 4 JHV).
3.4
Gestützt
auf § 7 Abs. 3 JPG und §§ 18 ff. JHV erliess die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 15. August 2008 eine Verfügung,
worin sie für verschiedene Einrichtungen Versorgertaxenpauschalen festlegte
bzw. Mindest- und Höchstansätze des Gemeindebeitrags statuierte
(http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/Versorgertaxen 08.pdf).
3.5
Vor dem
Hintergrund der dargelegten rechtlichen Regelung ergibt sich, dass das Gemeinwesen
einzig Jugendheimen – nicht aber Insassen von Jugendheimen – Versorgertaxen
ausrichtet. Gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV können Jugendheime – nicht
aber Insassen von Jugendheimen – der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde die
Versorgertaxe in Rechnung stellen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 12.2.02 [Innerkantonale Platzierungen in
Kinder- und Jugendheimen], Ziff. 3.2 [Versorgertaxen], Version vom
24.
Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass die Versorgertaxe eine sozialhilferechtliche
– und nicht eine subventionsrechtliche – Leistung darstelle (vgl. zu dieser
nach wie vor umstrittenen Frage VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00165, E. 3.7),
fehlt es an einer jugendheimrechtlichen Grundlage, gestützt auf die ein
Heiminsasse gegenüber dem Gemeinwesen die Zahlung von Versorgertaxen geltend
machen kann.
3.6
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass einzig das Jugendheim "I"
der Stiftung "J" in E (Kanton
Zürich) gegenüber dem Gemeinwesen gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV einen
Anspruch auf Zahlung von Versorgertaxen für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers
geltend machen kann, nicht aber der Beschwerdeführer selber. Die Vorinstanzen
wiesen das Kostenübernahmegesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab.
3.7
Faktisch
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde für das Jugendhaus "I",
das am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war und von dem nicht
bekannt ist, ob und gegenüber welchen Gemeinwesen es Versorgertaxen für den
Heimaufenthalt des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt hat. Im Rahmen der
Replik räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass die Beschwerdegegnerin
die Versorgertaxen nicht ihm, sondern dem Jugendheim "I"
auszurichten habe. Er macht indessen selber nicht geltend, dass er dazu
berechtigt sei, das Jugendheim "I" im Beschwerdeverfahren
zu vertreten. Die Rechtsmittellegitimation könnte in einem solchen Fall –
analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend "Drittbeschwerde
pro Adressat" (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5) – höchstens dann bejaht werden,
wenn dem Beschwerdeführer durch die Anordnung der Beschwerdegegnerin, keine
Versorgertaxen für seinen Heimaufenthalt zu übernehmen, ein unmittelbarer
Nachteil entstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall: Auch wenn die
Zuständigkeit der Versorgertaxenfinanzierung zwischen den involvierten
Gemeinwesen umstritten ist, droht dem Beschwerdeführer keine Heimausweisung, da
er für die vorübergehende Finanzierung seines Heimaufenthalts am
Unterstützungswohnsitz sozialhilferechtliche Ansprüche geltend machen kann
(vgl. unten, E. 4.2 und 4.4). Demnach ist auf die Beschwerde mangels
Legitimation nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin allfällige Versorgertaxenansprüche des Jugendheims "I" geltend macht.
3.8
Nach dem
Gesagten muss nicht näher geprüft werden, an welches Gemeinwesen sich das
Jugendheim "I" richten müsste, um einen
allfälligen Versorgertaxenanspruch für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers
geltend zu machen. Offenbleiben kann somit auch die Frage, welche Behörde im
vorliegenden Fall als Zuweisungsbehörde im Sinn von § 18e Abs. 2 JHV
zu gelten hat bzw. wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf sozialhilfegesetzliche
Bestimmungen einen Anspruch auf finanzielle Leistungen für seinen
Heimaufenthalt geltend machen kann.
4.2
Nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) besteht Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe, wenn jemand für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe hat unter anderem die notwendige Pflege in einem Heim
sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Sind Leistungen Dritter
sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache
(§ 16a Abs. 1 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich
die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen,
soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Subsidiäre Gutsprache
wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden
können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um
eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).
4.3
Die
Pflicht zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden
(§ 32 SHG). Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem
Aufenthaltsort, den (Unterstützungs-)Wohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]; vgl. § 37
Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz
haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt
(Art. 7 Abs. 2 ZUG; vgl. § 37 Abs. 2 SHG). Das unmündige
Kind hat eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach
Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder
einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; vgl. § 37
Abs. 3 lit. c SHG).
4.4
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der sozialhilferechtliche
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG seit 2010 in E (Kanton Zürich) liegt. Demnach ist die Stadt E
(Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die
sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und –
allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19
Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die
Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen
feststeht (vgl. VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661, E. 4.2).
4.5
Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Gemeinde E (Kanton Zürich) sich
weigere, ihm für seinen Heimaufenthalt finanzielle Leistungen auszurichten.
Doch die Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich) hat bis anhin – im Rahmen des noch
nicht rechtskräftigen Präsidialentscheids vom 10. Juli 2012 – lediglich
entschieden, dass sie dem Beschwerdeführer keine jugendhilferechtlichen
Leistungen schulde. Hingegen hat sie – obwohl der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Kostengutsprache stellte – (noch) nicht geprüft, ob ihm ein (auf § 14
und § 15 Abs. 2 SHG gestützter) sozialhilferechtlicher
Anspruch auf finanzielle Leistungen zur Sicherstellung seines Heimaufenthalts
zustehe. Hinzu kommt, dass die Stadt E (Kanton Zürich) am vorliegenden
Verfahren ohnehin nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige
Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt E (Kanton Zürich) nicht
überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann.
Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich)
um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,
soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein sollte.
4.6
Demnach
kann der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen auf § 14
SHG gestützten Anspruch auf Zusprechung von Leistungen für den Heimaufenthalt
geltend machen, sodass sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet
erweist.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seinen bedrängten
finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (VGr, 10. Februar 2011,
VB.2010.00640, E. 8).
5.3
Dem
unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zur
üblichen Amtstätigkeit, weshalb sich das Gemeinwesen so zu organisieren hat,
dass es Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten kann (vgl. VGr,
26.
Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; RB 2008 Nr. 18,
E. 2.3.1).
5.4
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Im vorliegenden Fall
ist von der Mittellosigkeit des 18-jährigen Beschwerdeführers auszugehen, der
seit zwei Jahren in Heimen lebt. Seine Begehren können nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden; zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Direktor
der Sicherheitsdirektion in einem Brief vom 30. April 2012 sinngemäss die
Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin
Klage erheben könne, um von dieser die Bezahlung von Versorgertaxen für seinen
Heimaufenthalt zu verlangen. Angesichts der Komplexität der sich vorliegend
stellenden rechtlichen Fragen ist überdies davon auszugehen, dass der junge,
psychisch angeschlagene Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Demnach sind die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gutzuheissen.
Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsagent B ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Als Partner eines Rechts- und Gemeindeberatungsunternehmens war
er auch als Nicht-Anwalt hinreichend rechtskundig, um die berechtigten
Interessen des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 44). Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsagent B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsagent B
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieser
Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…