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Entscheid

VB.2012.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00284

23. August 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der am

26. April 1994 geborene A lebte bis am 1. Juli 2010 zusammen mit

seiner sorgeberechtigten Mutter in der Stadt E (Kanton Zürich). Am

1. Juli 2010 zog die Mutter ohne ihren Sohn nach F (Kanton Thurgau). A

lebte vom 1. Juli 2010 bis am 16. August 2010 bei seinem nicht

sorgeberechtigten Vater in der Stadt E (Kanton Zürich).

B. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde A vom 17. August 2010

bis am 31. Januar 2011 in der psychiatrischen Klinik

H (Thurgau) stationär behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er zwecks

umfassender Betreuung, Therapie und Förderung in das Jugendheim "I"

der Stiftung "J" in Stadt E (Kanton Zürich) umplatziert, wo er

sich auch heute noch aufhält. Die Vormundschaftsbehörde F (Kanton

Thurgau) ordnete am 22. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft über ihn an.

C. Die Heimplatzierungskosten ("Versorgertaxe") von

Fr. 265.- pro Tag wurden zunächst durch die Gemeinde F (Kanton Thurgau)

als Wohnsitzgemeinde von A übernommen. Die Stadt E (Kanton

Zürich) als Unterstützungswohnsitz As zahlte Unterhaltsbeiträge (zuzüglich

Nebenkosten) von Fr. 30.- pro Tag. Per 1. August 2011 stellte

die Gemeinde F (Kanton Thurgau) ihre Zahlungen ein mit der Begründung, dass die

Mutter As auf dieses Datum hin von F (Kanton Thurgau) nach C (Kanton Zürich)

umgezogen sei.

D. Am

13. September 2011 wies der Gemeinderat C (Kanton Zürich) ein Gesuch der

Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau) auf Übernahme der Beistandschaft über

A ab.

E.

In der Folge ersuchte die Beiständin As sowohl die Gemeinde C,

Kanton Zürich (am 18. November 2011), als auch die Stadt E, Kanton Zürich

(am 10. Januar 2012), um Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011.

Die Gemeinde C (Kanton Zürich) wies das Gesuch mit Beschluss vom

12. Dezember 2011 ab.

F.

Am 19. Januar 2012 gelangte die Fürsorgebehörde

der Stadt E (Kanton Zürich) an das Kantonale Sozialamt mit dem Begehren, die Zuständigkeit zwischen der Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau),

der Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich) und der Gemeinde C (Kanton Zürich) zu

klären. Mit Verfügung vom 28. März 2012 trat das kantonale Sozialamt auf

dieses Begehren nicht ein mit der Begründung, dass kein sozialhilferechtlicher

Zuständigkeitskonflikt vorliege.

G.

Am 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich)

auf das Kostenübernahmegesuch der Beiständin vom 10. Januar 2012 wegen

Unzuständigkeit nicht ein.

Erwägungen

II.

A.

Gegen den Beschluss der Gemeinde C (Kanton Zürich) vom

12.

Dezember 2011 erhob A am 10. Januar 2012 Rekurs und beantragte,

der Beschluss sei aufzuheben und die Gemeinde C (Kanton Zürich) zu

verpflichten, seine vollen Heimplatzierungskosten ab 1. August 2011 zu

übernehmen. Am 13. April 2012 beschloss der Bezirksrat K, (1.) der Rekurs

werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) die Verfahrenskosten würden

auf die Staatskasse genommen, (3.) A werde keine Parteientschädigung ausgerichtet,

(4.) gegen diesen Entscheid könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

B.

Am 16. April 2012 gelangte der Vertreter der

Beiständin As an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte den

Kanton um Sicherstellung der Finanzierung des Heimaufenthalts im "I"

. Der Direktor der Sicherheitsdirektion antwortete mit Brief vom 30. April

2012, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, gestützt auf die der Kanton Zürich

die Kosten übernehmen oder eine Gemeinde zur Kostenübernahme verpflichten könne.

III.

A.

Am 2. Mai 2012 erhob A Klage – eventualiter

Beschwerde – beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Gemeinde C

(Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen

für seine Platzierung im "I" Teenagerhaus der

Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August

2011.

rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen, (2.) die Gemeinde C (Kanton

Zürich) sei im Sinne einer vorsorglichen und sofort vollstreckbaren Massnahme

anzuweisen, dem "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E

(Kanton Zürich) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012

die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung sofort

nachzuzahlen und für die weitere Dauer des Verfahrens die laufenden Tageskosten

bzw. Versorgertaxen monatlich zu bezahlen; (3.) die Akten des Bezirksrats und

der Gemeinde C (Kanton Zürich) seien – auch in Bezug auf die Sozialhilfeakten

der Mutter As – vollständig zu edieren; (4.) für den Fall, dass die Gemeinde C

(Kanton Zürich) wider Erwarten für die beantragte Finanzierung sachlich und

örtlich nicht bzw. nicht vollständig zuständig sein sollte, sei eventualiter

die örtlich und sachlich zuständige Gemeinde im Kanton Zürich zur sofortigen

Nachzahlung der ihr obliegenden Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine

Platzierung im "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E

(Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August 2011 und zur fortlaufenden

Bezahlung der diesbezüglichen Tageskosten bzw. Versorgertaxen zu verpflichten;

(5.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verwaltungsjustizverfahren zu

bewilligen; (6.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

B.

Am 14. Mai 2012 beantragte der Bezirksrat K, auf

die Klage sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.

C.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 wies der

zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des

Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

D.

Am 10. Juli 2012 beantragte die Gemeinde C

(Kanton Zürich) die Abweisung der Klage bzw. Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gegenpartei.

E.

Mit Replik vom 21. Juli 2012 hielt A an seinen

Rechtsbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorab ist

zu klären, ob das vorliegend eingereichte Rechtsmittel als Klage oder als

Beschwerde entgegenzunehmen ist. Der Rechtsmittelführer bezeichnete seine

Rechtsmitteleingabe im Hauptstandpunkt als "Klage" – unter Verweis

auf einen Brief des Direktors der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2012.

1.2

Im

vorliegenden Fall geht es unstrittig weder um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem

Vertrag (§ 81 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) noch um

einen Sachverhalt mit spezialgesetzlich vorgesehener Klagemöglichkeit

(§ 81 lit. c VRG). Zu prüfen ist demnach einzig, ob eine Streitigkeit

aus öffentlichem Recht vorliegt, über die weder ein Beteiligter noch ein

anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (§ 81

lit. a VRG).

1.3

Gemäss der

Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung

des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kommt ein Klageverfahren nach

§ 81 lit. a VRG in erster Linie dann infrage, wenn eine Streitigkeit

zwei Gemeinwesen betrifft oder wenn eine Privatperson öffentliche Aufgaben

erfüllt und in diesem Zusammenhang eine Streitigkeit entsteht. Liegt hingegen

ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vor, so muss die

übergeordnete Partei im Streitfall eine Verfügung erlassen, die im

Anfechtungsverfahren geprüft werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine

Privatperson einen Rechtsanspruch gegen das Gemeinwesen geltend macht und

dieses der Forderung nicht entsprechen will: Das Gemeinwesen hat das Begehren

mittels Verfügung abzulehnen (ABl 2009 S. 927).

1.4

Dem

vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss der Rechtmittelgegnerin vom

12.

Dezember 2011 zugrunde, mit dem diese das Gesuch des

Rechtsmittelführers um Übernahme seiner Heimkosten abwies. Zwischen der

Rechtsmittelgegnerin – einem Gemeinwesen – und dem Rechtsmittelführer – einem

Privaten – liegt ein Subordinationsverhältnis vor, sodass die Streitigkeit

erstinstanzlich zu Recht mittels Erlass einer Verfügung durch die

Rechtsmittelgegnerin erledigt wurde. Gegen diese Verfügung stand die Anfechtung

auf dem Rekurs- und Beschwerdeweg offen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 41 Abs. 1 VRG). Unter diesen Umständen kommt die Erhebung

einer Klage durch die Rechtsmittelklägerin gegen die Rechtsmittelgegnerin nicht

infrage (vgl. E. 1.3). Das vom Rechtsmittelführer erhobene Rechtsmittel

ist demnach als Beschwerde im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG

entgegenzunehmen.

1.5

Der

Streitwert des vorliegenden Verfahrens übersteigt Fr. 20'000.-, da der

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Versorgertaxe in

der Höhe von Fr. 265.- pro Tag ab dem 1. August 2011 verlangt. Die

Streitigkeit fällt somit in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Rechtsagent B, der die Beschwerde unterzeichnet hat, hielt

fest, er vertrete die den Beschwerdeführer vertretende Beiständin, reichte aber

gleichzeitig eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und erwähnte, dass er

diesen auch nach Erreichen der Mündigkeit gehörig vertrete. Demnach ist davon

auszugehen, dass der am 26. April 2012 mündig gewordene Beschwerdeführer

im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unmittelbar durch seinen Rechtsagenten

vertreten wird.

3.

3.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Zusprechung

von Versorgertaxen für seinen Aufenthalt im "I" seit

dem 1. August 2011 geltend machen könne.

3.2

Nach

§ 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1962 über die Jugendheime

und die Pflegekinderfürsorge (JPG) leistet der Staat den Gemeinden nach ihrer

finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten

Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. Der

Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime

Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7

Abs. 2 JPG). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann

Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter

einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 7 Abs. 3 JPG).

3.3

Nach

§ 17 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die

Jugendheime (JHV) leistet der Kanton öffentlichen und privaten Trägern für die

von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten

Ausgaben gemäss § 7 JPG. Private Träger übernehmen die nicht

beitragsberechtigten Ausgaben und finanzieren den Betrieb in der Regel vor

(§ 17 Abs. 2 Satz 1 JHV). Der Kanton vergütet den Jugendheimen

pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten

abzüglich der Versorgertaxen (§ 18e Abs. 1 JHV). Die Jugendheime

stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren

Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung

(§ 18e Abs. 2 JHV). Der Kanton richtet den Jugendheimen Kostenanteile

aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich

(§ 18e Abs. 3 JHV). Die Leistung von Kostenanteilen kann mit Auflagen

verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht

werden (§ 18e Abs. 4 JHV).

3.4

Gestützt

auf § 7 Abs. 3 JPG und §§ 18 ff. JHV erliess die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 15. August 2008 eine Verfügung,

worin sie für verschiedene Einrichtungen Versorgertaxenpauschalen festlegte

bzw. Mindest- und Höchstansätze des Gemeindebeitrags statuierte

(http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/Versorgertaxen 08.pdf).

3.5

Vor dem

Hintergrund der dargelegten rechtlichen Regelung ergibt sich, dass das Gemeinwesen

einzig Jugendheimen – nicht aber Insassen von Jugendheimen – Versorgertaxen

ausrichtet. Gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV können Jugendheime – nicht

aber Insassen von Jugendheimen – der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde die

Versorgertaxe in Rechnung stellen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 12.2.02 [Innerkantonale Platzierungen in

Kinder- und Jugendheimen], Ziff. 3.2 [Versorgertaxen], Version vom

24.

Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Selbst wenn man mit dem

Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass die Versorgertaxe eine sozialhilferechtliche

– und nicht eine subventionsrechtliche – Leistung darstelle (vgl. zu dieser

nach wie vor umstrittenen Frage VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00165, E. 3.7),

fehlt es an einer jugendheimrechtlichen Grundlage, gestützt auf die ein

Heiminsasse gegenüber dem Gemeinwesen die Zahlung von Versorgertaxen geltend

machen kann.

3.6

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass einzig das Jugendheim "I"

der Stiftung "J" in E (Kanton

Zürich) gegenüber dem Gemeinwesen gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV einen

Anspruch auf Zahlung von Versorgertaxen für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers

geltend machen kann, nicht aber der Beschwerdeführer selber. Die Vorinstanzen

wiesen das Kostenübernahmegesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab.

3.7

Faktisch

erhob der Beschwerdeführer Beschwerde für das Jugendhaus "I",

das am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war und von dem nicht

bekannt ist, ob und gegenüber welchen Gemeinwesen es Versorgertaxen für den

Heimaufenthalt des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt hat. Im Rahmen der

Replik räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass die Beschwerdegegnerin

die Versorgertaxen nicht ihm, sondern dem Jugendheim "I"

auszurichten habe. Er macht indessen selber nicht geltend, dass er dazu

berechtigt sei, das Jugendheim "I" im Beschwerdeverfahren

zu vertreten. Die Rechtsmittellegitimation könnte in einem solchen Fall –

analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend "Drittbeschwerde

pro Adressat" (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5) – höchstens dann bejaht werden,

wenn dem Beschwerdeführer durch die Anordnung der Beschwerdegegnerin, keine

Versorgertaxen für seinen Heimaufenthalt zu übernehmen, ein unmittelbarer

Nachteil entstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall: Auch wenn die

Zuständigkeit der Versorgertaxenfinanzierung zwischen den involvierten

Gemeinwesen umstritten ist, droht dem Beschwerdeführer keine Heimausweisung, da

er für die vorübergehende Finanzierung seines Heimaufenthalts am

Unterstützungswohnsitz sozialhilferechtliche Ansprüche geltend machen kann

(vgl. unten, E. 4.2 und 4.4). Demnach ist auf die Beschwerde mangels

Legitimation nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin allfällige Versorgertaxenansprüche des Jugendheims "I" geltend macht.

3.8

Nach dem

Gesagten muss nicht näher geprüft werden, an welches Gemeinwesen sich das

Jugendheim "I" richten müsste, um einen

allfälligen Versorgertaxenanspruch für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers

geltend zu machen. Offenbleiben kann somit auch die Frage, welche Behörde im

vorliegenden Fall als Zuweisungsbehörde im Sinn von § 18e Abs. 2 JHV

zu gelten hat bzw. wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf sozialhilfegesetzliche

Bestimmungen einen Anspruch auf finanzielle Leistungen für seinen

Heimaufenthalt geltend machen kann.

4.2

Nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) besteht Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe, wenn jemand für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe hat unter anderem die notwendige Pflege in einem Heim

sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Sind Leistungen Dritter

sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache

(§ 16a Abs. 1 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich

die zuständige Be­hörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen,

soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung

vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Subsidiäre Gutsprache

wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden

können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um

eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

4.3

Die

Pflicht zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden

(§ 32 SHG). Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem

Aufenthaltsort, den (Unterstützungs-)Wohnsitz der Eltern oder jenes

Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]; vgl. § 37

Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz

haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt

(Art. 7 Abs. 2 ZUG; vgl. § 37 Abs. 2 SHG). Das unmündige

Kind hat eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach

Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder

einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; vgl. § 37

Abs. 3 lit. c SHG).

4.4

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der sozialhilferechtliche

Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG seit 2010 in E (Kanton Zürich) liegt. Demnach ist die Stadt E

(Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die

sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und –

allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19

Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die

Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen

feststeht (vgl. VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661, E. 4.2).

4.5

Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Gemeinde E (Kanton Zürich) sich

weigere, ihm für seinen Heimaufenthalt finanzielle Leistungen auszurichten.

Doch die Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich) hat bis anhin – im Rahmen des noch

nicht rechtskräftigen Präsidialentscheids vom 10. Juli 2012 – lediglich

entschieden, dass sie dem Beschwerdeführer keine jugendhilferechtlichen

Leistungen schulde. Hingegen hat sie – obwohl der Beschwerdeführer ein Gesuch

um Kostengutsprache stellte – (noch) nicht geprüft, ob ihm ein (auf § 14

und § 15 Abs. 2 SHG gestützter) sozialhilferechtlicher

Anspruch auf finanzielle Leistungen zur Sicherstellung seines Heimaufenthalts

zustehe. Hinzu kommt, dass die Stadt E (Kanton Zürich) am vorliegenden

Verfahren ohnehin nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige

Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt E (Kanton Zürich) nicht

überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann.

Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich)

um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen,

soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein sollte.

4.6

Demnach

kann der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen auf § 14

SHG gestützten Anspruch auf Zusprechung von Leistungen für den Heimaufenthalt

geltend machen, sodass sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet

erweist.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seinen bedrängten

finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (VGr, 10. Februar 2011,

VB.2010.00640, E. 8).

5.3

Dem

unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zur

üblichen Amtstätigkeit, weshalb sich das Gemeinwesen so zu organisieren hat,

dass es Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten kann (vgl. VGr,

26.

Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; RB 2008 Nr. 18,

E. 2.3.1).

5.4

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Im vorliegenden Fall

ist von der Mittellosigkeit des 18-jährigen Beschwerdeführers auszugehen, der

seit zwei Jahren in Heimen lebt. Seine Begehren können nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden; zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Direktor

der Sicherheitsdirektion in einem Brief vom 30. April 2012 sinngemäss die

Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin

Klage erheben könne, um von dieser die Bezahlung von Versorgertaxen für seinen

Heimaufenthalt zu verlangen. Angesichts der Komplexität der sich vorliegend

stellenden rechtlichen Fragen ist überdies davon auszugehen, dass der junge,

psychisch angeschlagene Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Demnach sind die Gesuche des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gutzuheissen.

Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsagent B ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Als Partner eines Rechts- und Gemeindeberatungsunternehmens war

er auch als Nicht-Anwalt hinreichend rechtskundig, um die berechtigten

Interessen des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 44). Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsagent B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsagent B

läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieser

Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…