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Entscheid

VB.2012.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00285

31. Mai 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14323)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wegen Entwendung

zum Gebrauch im Sinn von Art. 94 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sinn von Art. 95

Ziff. 2 SVG und fahrlässiger Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige

Vignette mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von

Fr. 100.- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht

aufgeschoben wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Amt für

Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) setzte ihm mit Verfügung vom 29. Dezember

2011 Frist bis am 30. Januar 2012, um einen Antrag für die Strafverbüssung

in Halbgefangenschaft zu stellen. Für den Fall des Nichtzustandekommens der

Halbgefangenschaft setzte der Justizvollzug den Strafantrittstermin zur

Strafverbüssung im Normalregime auf den 16. April 2012, 09.00 Uhr, fest.

Diese Verfügung blieb unangefochten, und A stellte keinen Antrag betreffend Halbgefangenschaft.

B. Mit

nicht unterzeichneter Eingabe vom 15. März 2012 ersuchte A den Justizvollzug

um Verschiebung des Strafantrittstermins bis mindestens August 2012. Dieser

wies das Gesuch am 23. März 2012 ab und wies darauf hin, dass der

Strafantrittstermin vom 16. April 2012 bestehen bleibe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. April 2012 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verschiebung des Strafantritts

um sechs Monate. Sodann sei der Strafantritt im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme während des Rekursverfahrens zu sistieren. Die Justizdirektion wies

den Justizvollzug am 18. April 2012 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme

an, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer Ausschreibung zur Verhaftung

von A abzusehen. Mit Verfügung vom 20. April 2012 wies die Justizdirektion

den Rekurs ab und lud A zum Strafantritt innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung

durch seinen Rechtsvertreter vor, d. h. auf den 4. Mai 2012.

III.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion beantragte am 9. Mai

2012.

die Abweisung der Beschwerde und des Antrags um Erlass vorsorglicher

Massnahmen. Auch der Justizvollzug beantragte am 14. Mai 2012 die Abweisung

der Beschwerde. Diese beiden Stellungnahmen sowie eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers

vom 11. Mai 2012 wurden den übrigen Verfahrensparteien zur freigestellten

Vernehmlassung bis 29. Mai 2012 zugestellt. A hielt mit Schreiben vom 29. Mai

2012.

an seinen Anträgen fest und verwies auf seine Eingabe vom 11. Mai

2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da mit dem

vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Vermeidung des

Strafantritts vor der Fällung des Endentscheids durch das Verwaltungsgericht

als gegenstandslos.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

durch die Vorinstanz, indem diese entgegen seiner Aussage gestützt auf

Informationen von Wikipedia davon ausgegangen sei, das Beschneidungsfest seiner

Kinder müsse nicht zwingend in diesem Sommer stattfinden. Damit habe sie

überdies den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

2.2

In der

Rekursschrift hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, es verstehe sich

von selbst, dass ein derartiges Fest nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt

verschoben werden könne, da die religiöse Mündigkeit vom Alter der Kinder

abhängig sei. Damit hatte er nicht genügend substanziiert, weshalb das

Beschneidungsfest nicht verschoben werden könnte. Dies geht im Übrigen selbst

aus der nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bescheinigung nicht hervor,

bestätigt diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die

Beschneidung ihrer Kinder auf den 25. Juli 2012 festgesetzt haben. Dieser

Bescheinigung lässt sich demnach nicht entnehmen, dass der Zeitpunkt des

Beschneidungsfests fix und nicht verschiebbar wäre. Die dort gewählte

Formulierung deutet im Gegenteil gar darauf hin, dass das Datum der

Beschneidung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei gewählt wurde.

Die Vorinstanz verletzte demnach das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf im Internet zugängliche

Informationen zum Schluss kam, das Beschneidungsfest sei verschiebbar. Sie

hatte angesichts der – bis heute – ungenügenden Substanziierung der Behauptung

des Beschwerdeführers keinen Anlass, ihm weitere Gelegenheit zu geben, diese

Behauptung zu belegen. Auf die im Internet auf Wikipedia einfach verfügbaren

Daten, die sich auf die dort angegebene Literatur stützen, durfte die Vor-instanz

abstellen (vgl. BGr, 22. März 2012,1C_326/2011, E. 2.1). Der

Vorinstanz kann unter diesen Umständen auch keine ungenügende

Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Im Übrigen datiert die

Bescheinigung vom 3. Mai 2012 und wurde demnach erst nach dem

Rekursentscheid erstellt. Es erscheint daher fraglich, ob der Termin des Beschneidungsfests

schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden war.

3.

3.1

Nach § 48

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt

das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV).

Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren

Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere

erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder

der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte

entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil

im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend

notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer

verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden

Nachteile müssen erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit

dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der

Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher

Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung

finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten

oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt

grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für

einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst

liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen

als wichtigen Grund. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre Umstände und

Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen –

ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist etwa die

bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein Grund für

einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,

Diss. Zürich 1998, S. 318 f.).

3.2

Bei der

Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung

des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.

Surber, S. 316).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hatte sein Verschiebungsgesuch u. a. mit der im April

2012.

anstehenden Operation seiner Hand begründet. In der Rekursschrift machte

er geltend, diese ambulante Operation werde am 19. April 2012 durchgeführt.

Dieser Termin – und selbst die darauf folgende Konsultation vom 2. Mai

2012.

– sind inzwischen verstrichen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu

erübrigen. Selbst der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der

Beschwerdeschrift nicht mehr näher.

4.2

Auch zur

Hochzeit seiner Schwester in C am 28. Juli 2012 stellt der Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen mehr an. In der Rekursschrift

hatte er gar ausgeführt, die Nichtteilnahme an der Hochzeit seiner Schwester habe

er wohl noch zu tragen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Hochzeit zu Recht

nicht als existenzwichtige Angelegenheit, welche einen Strafaufschub von

mehreren Monaten rechtfertigen würde. Das Datum der Hochzeit belegt er im

Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht.

4.3

In Bezug

auf das Beschneidungsfest seiner Kinder macht der Beschwerdeführer geltend,

wenn er daran nicht teilnehmen könne, so stelle dies einen schweren Eingriff in

seine Persönlichkeitsrechte dar, insbesondere in die Glaubens- und

Gewissensfreiheit, da nach einem Strafantritt die Gewährung eines Urlaubs mit

Auslandaufenthalt ausgeschlossen sei. Die Teilnahme an diesem religiösen Fest,

das mit der christlichen Taufe verglichen werden könne, sei für ihn ein

religiöses Gebot. Das öffentliche Interesse an einem raschen Strafvollzug

erscheine im Vergleich zur Glaubens- und Gewissensfreiheit von einigermassen

untergeordneter Bedeutung, insbesondere da der Beschwerdegegner gemäss erster

Verfügung über acht Monate zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem verfügten

Strafantritt habe verstreichen lassen.

4.3.1

Die Justizdirektion erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Fest

nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden könne, denn es gebe im

Islam kein einheitliches Alter für die Durchführung der Beschneidung. Sie

erfolge bei männlichen muslimischen Kindern oft schon als Baby und werde bis

zum Pubertätsalter durchgeführt (Hinweis auf www.wikipedia.org). Die Kinder des

Beschwerdeführers seien nach seinen Angaben in den Jahren 2004 und 2005

geboren, weshalb das Vorbringen, das Beschneidungsfest könne selbsterklärend

nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden, nicht überzeuge.

Im Übrigen erstaune, dass der Beschwerdeführer diesen Verschiebungsgrund nicht

bereits beim Beschwerdegegner vorgebracht habe. Selbst wenn jedoch das Beschneidungsfest

zwingend diesen Sommer stattzufinden habe, überwiege der Nachteil, den der Beschwerdeführer

erleide, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs

nicht. Sie zählte darauf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

wegen zahlreicher schwerwiegender Verkehrs- und anderer Delikte wie Betrug,

Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. in den Jahren 2001, 2002,

2004, 2008, 2009 und 2010 auf. Das Bezirksgericht Zürich habe im vorliegend zu

vollstreckenden Urteil festgehalten, das Verschulden des Beschwerdeführers

betreffend Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzugs sei in objektiver

und subjektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer

habe durch die fortwährende Delinquenz seine Unbelehrbarkeit und

Gleichgültigkeit insbesondere gegenüber den im Strassenverkehr geltenden Regeln

manifestiert. Selbst der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit habe

ihn nicht daran gehindert, wieder ein Auto zu lenken und erneut gegen die

einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Der Beschwerdeführer

habe damit eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Aus diesen Erwägungen

erhelle, dass das öffentliche Interesse der baldigen Vollstreckung des Urteils

des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 schwer wiege; dieses

gewichtige Interesse erlaube keinen Aufschub des Strafvollzugs um mehrere Monate.

4.3.2

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der

Justizdirektion ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das

Beschneidungsfest im ursprünglichen Gesuch nicht erwähnte, was er in der

Beschwerdeschrift selbst einräumt. Diese neue Tatsachenbehauptung war zwar im

Rekursverfahren zulässig, doch lässt diese späte Geltendmachung Zweifel aufkommen,

ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt

worden ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

nicht gelingt darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden

kann (vgl. E. 2.2). Seine Kinder sind knapp achteinhalb und sieben Jahre

alt und damit noch lange nicht im Pubertätsalter, während im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens lediglich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu vollziehen

ist. Überdies spricht die Tatsache, dass die nicht gleichaltrigen Söhne des

Beschwerdeführers gleichzeitig beschnitten werden sollen, dafür, dass es keinen

fixen Zeitpunkt für die Beschneidung gibt.

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die

Beschneidung seiner Kinder nicht verschoben werden kann, ginge der Nachteil des

Beschwerdeführers, der nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, nicht

erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug

verbunden ist. Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als

Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim

Beschwerdeführer selbst. Jedenfalls ist der ihm durch eine Nichtteilnahme an

der Beschneidung entstehende Nachteil nicht derart gross, dass sein Interesse an

der Teilnahme das erhebliche öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung

des Strafanspruchs überwiegen würde. Dieses öffentliche Interesse wiegt

angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in kurzer Zeit

und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit schwer. Es wird nicht geschmälert

durch die Tatsache, dass zwischen der Vollstreckbarkeit des Strafurteils am 27. Juli

2011.

und der ersten Festsetzung eines Strafantrittstermins mit Verfügung vom 29. Dezember

2011.

rund fünf Monate vergangen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass der erste Strafantrittstermin im Normalregime erst auf den 16. April

2012.

festgelegt wurde, denn dem Beschwerdeführer wurde Zeit zur Vereinbarung

der Halbgefangenschaft und zur Vorbereitung des Strafvollzugs eingeräumt. Daraus

kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3.3

Demnach hält die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten der

öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der Strafe einer

Rechtskontrolle stand.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der

Beschwerdeführer zuletzt auf den 4. Mai 2012 zum Strafantritt vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist sich dabei, den

Beschwerdeführer neu auf Montag, 18. Juni 2012, 09.00 Uhr, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. April 2012

bleiben bestehen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 18. Juni

2012, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug gemäss den erlassenen Anordnungen in

Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

20.

April 2012 vorgeladen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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