VB.2012.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00285
31. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14323)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00285
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wegen Entwendung
zum Gebrauch im Sinn von Art. 94 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sinn von Art. 95
Ziff. 2 SVG und fahrlässiger Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige
Vignette mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von
Fr. 100.- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht
aufgeschoben wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Amt für
Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) setzte ihm mit Verfügung vom 29. Dezember
2011 Frist bis am 30. Januar 2012, um einen Antrag für die Strafverbüssung
in Halbgefangenschaft zu stellen. Für den Fall des Nichtzustandekommens der
Halbgefangenschaft setzte der Justizvollzug den Strafantrittstermin zur
Strafverbüssung im Normalregime auf den 16. April 2012, 09.00 Uhr, fest.
Diese Verfügung blieb unangefochten, und A stellte keinen Antrag betreffend Halbgefangenschaft.
B. Mit
nicht unterzeichneter Eingabe vom 15. März 2012 ersuchte A den Justizvollzug
um Verschiebung des Strafantrittstermins bis mindestens August 2012. Dieser
wies das Gesuch am 23. März 2012 ab und wies darauf hin, dass der
Strafantrittstermin vom 16. April 2012 bestehen bleibe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. April 2012 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verschiebung des Strafantritts
um sechs Monate. Sodann sei der Strafantritt im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme während des Rekursverfahrens zu sistieren. Die Justizdirektion wies
den Justizvollzug am 18. April 2012 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
an, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer Ausschreibung zur Verhaftung
von A abzusehen. Mit Verfügung vom 20. April 2012 wies die Justizdirektion
den Rekurs ab und lud A zum Strafantritt innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung
durch seinen Rechtsvertreter vor, d. h. auf den 4. Mai 2012.
III.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion beantragte am 9. Mai
2012.
die Abweisung der Beschwerde und des Antrags um Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Auch der Justizvollzug beantragte am 14. Mai 2012 die Abweisung
der Beschwerde. Diese beiden Stellungnahmen sowie eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers
vom 11. Mai 2012 wurden den übrigen Verfahrensparteien zur freigestellten
Vernehmlassung bis 29. Mai 2012 zugestellt. A hielt mit Schreiben vom 29. Mai
2012.
an seinen Anträgen fest und verwies auf seine Eingabe vom 11. Mai
2012.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da mit dem
vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Vermeidung des
Strafantritts vor der Fällung des Endentscheids durch das Verwaltungsgericht
als gegenstandslos.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die Vorinstanz, indem diese entgegen seiner Aussage gestützt auf
Informationen von Wikipedia davon ausgegangen sei, das Beschneidungsfest seiner
Kinder müsse nicht zwingend in diesem Sommer stattfinden. Damit habe sie
überdies den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
2.2
In der
Rekursschrift hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, es verstehe sich
von selbst, dass ein derartiges Fest nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt
verschoben werden könne, da die religiöse Mündigkeit vom Alter der Kinder
abhängig sei. Damit hatte er nicht genügend substanziiert, weshalb das
Beschneidungsfest nicht verschoben werden könnte. Dies geht im Übrigen selbst
aus der nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bescheinigung nicht hervor,
bestätigt diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die
Beschneidung ihrer Kinder auf den 25. Juli 2012 festgesetzt haben. Dieser
Bescheinigung lässt sich demnach nicht entnehmen, dass der Zeitpunkt des
Beschneidungsfests fix und nicht verschiebbar wäre. Die dort gewählte
Formulierung deutet im Gegenteil gar darauf hin, dass das Datum der
Beschneidung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei gewählt wurde.
Die Vorinstanz verletzte demnach das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf im Internet zugängliche
Informationen zum Schluss kam, das Beschneidungsfest sei verschiebbar. Sie
hatte angesichts der – bis heute – ungenügenden Substanziierung der Behauptung
des Beschwerdeführers keinen Anlass, ihm weitere Gelegenheit zu geben, diese
Behauptung zu belegen. Auf die im Internet auf Wikipedia einfach verfügbaren
Daten, die sich auf die dort angegebene Literatur stützen, durfte die Vor-instanz
abstellen (vgl. BGr, 22. März 2012,1C_326/2011, E. 2.1). Der
Vorinstanz kann unter diesen Umständen auch keine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Im Übrigen datiert die
Bescheinigung vom 3. Mai 2012 und wurde demnach erst nach dem
Rekursentscheid erstellt. Es erscheint daher fraglich, ob der Termin des Beschneidungsfests
schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden war.
3.
3.1
Nach § 48
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt
das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV).
Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren
Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere
erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder
der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte
entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).
Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend
notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer
verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden
Nachteile müssen erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit
dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der
Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher
Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung
finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten
oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt
grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für
einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst
liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen
als wichtigen Grund. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre Umstände und
Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen –
ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist etwa die
bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein Grund für
einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,
Diss. Zürich 1998, S. 318 f.).
3.2
Bei der
Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung
des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl.
Surber, S. 316).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hatte sein Verschiebungsgesuch u. a. mit der im April
2012.
anstehenden Operation seiner Hand begründet. In der Rekursschrift machte
er geltend, diese ambulante Operation werde am 19. April 2012 durchgeführt.
Dieser Termin – und selbst die darauf folgende Konsultation vom 2. Mai
2012.
– sind inzwischen verstrichen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen. Selbst der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der
Beschwerdeschrift nicht mehr näher.
4.2
Auch zur
Hochzeit seiner Schwester in C am 28. Juli 2012 stellt der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen mehr an. In der Rekursschrift
hatte er gar ausgeführt, die Nichtteilnahme an der Hochzeit seiner Schwester habe
er wohl noch zu tragen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Hochzeit zu Recht
nicht als existenzwichtige Angelegenheit, welche einen Strafaufschub von
mehreren Monaten rechtfertigen würde. Das Datum der Hochzeit belegt er im
Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht.
4.3
In Bezug
auf das Beschneidungsfest seiner Kinder macht der Beschwerdeführer geltend,
wenn er daran nicht teilnehmen könne, so stelle dies einen schweren Eingriff in
seine Persönlichkeitsrechte dar, insbesondere in die Glaubens- und
Gewissensfreiheit, da nach einem Strafantritt die Gewährung eines Urlaubs mit
Auslandaufenthalt ausgeschlossen sei. Die Teilnahme an diesem religiösen Fest,
das mit der christlichen Taufe verglichen werden könne, sei für ihn ein
religiöses Gebot. Das öffentliche Interesse an einem raschen Strafvollzug
erscheine im Vergleich zur Glaubens- und Gewissensfreiheit von einigermassen
untergeordneter Bedeutung, insbesondere da der Beschwerdegegner gemäss erster
Verfügung über acht Monate zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem verfügten
Strafantritt habe verstreichen lassen.
4.3.1
Die Justizdirektion erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Fest
nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden könne, denn es gebe im
Islam kein einheitliches Alter für die Durchführung der Beschneidung. Sie
erfolge bei männlichen muslimischen Kindern oft schon als Baby und werde bis
zum Pubertätsalter durchgeführt (Hinweis auf www.wikipedia.org). Die Kinder des
Beschwerdeführers seien nach seinen Angaben in den Jahren 2004 und 2005
geboren, weshalb das Vorbringen, das Beschneidungsfest könne selbsterklärend
nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden, nicht überzeuge.
Im Übrigen erstaune, dass der Beschwerdeführer diesen Verschiebungsgrund nicht
bereits beim Beschwerdegegner vorgebracht habe. Selbst wenn jedoch das Beschneidungsfest
zwingend diesen Sommer stattzufinden habe, überwiege der Nachteil, den der Beschwerdeführer
erleide, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs
nicht. Sie zählte darauf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers
wegen zahlreicher schwerwiegender Verkehrs- und anderer Delikte wie Betrug,
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. in den Jahren 2001, 2002,
2004, 2008, 2009 und 2010 auf. Das Bezirksgericht Zürich habe im vorliegend zu
vollstreckenden Urteil festgehalten, das Verschulden des Beschwerdeführers
betreffend Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzugs sei in objektiver
und subjektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer
habe durch die fortwährende Delinquenz seine Unbelehrbarkeit und
Gleichgültigkeit insbesondere gegenüber den im Strassenverkehr geltenden Regeln
manifestiert. Selbst der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit habe
ihn nicht daran gehindert, wieder ein Auto zu lenken und erneut gegen die
einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Der Beschwerdeführer
habe damit eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Aus diesen Erwägungen
erhelle, dass das öffentliche Interesse der baldigen Vollstreckung des Urteils
des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 schwer wiege; dieses
gewichtige Interesse erlaube keinen Aufschub des Strafvollzugs um mehrere Monate.
4.3.2
Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der
Justizdirektion ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das
Beschneidungsfest im ursprünglichen Gesuch nicht erwähnte, was er in der
Beschwerdeschrift selbst einräumt. Diese neue Tatsachenbehauptung war zwar im
Rekursverfahren zulässig, doch lässt diese späte Geltendmachung Zweifel aufkommen,
ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt
worden ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht gelingt darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden
kann (vgl. E. 2.2). Seine Kinder sind knapp achteinhalb und sieben Jahre
alt und damit noch lange nicht im Pubertätsalter, während im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens lediglich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu vollziehen
ist. Überdies spricht die Tatsache, dass die nicht gleichaltrigen Söhne des
Beschwerdeführers gleichzeitig beschnitten werden sollen, dafür, dass es keinen
fixen Zeitpunkt für die Beschneidung gibt.
Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die
Beschneidung seiner Kinder nicht verschoben werden kann, ginge der Nachteil des
Beschwerdeführers, der nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, nicht
erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug
verbunden ist. Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als
Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim
Beschwerdeführer selbst. Jedenfalls ist der ihm durch eine Nichtteilnahme an
der Beschneidung entstehende Nachteil nicht derart gross, dass sein Interesse an
der Teilnahme das erhebliche öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung
des Strafanspruchs überwiegen würde. Dieses öffentliche Interesse wiegt
angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in kurzer Zeit
und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit schwer. Es wird nicht geschmälert
durch die Tatsache, dass zwischen der Vollstreckbarkeit des Strafurteils am 27. Juli
2011.
und der ersten Festsetzung eines Strafantrittstermins mit Verfügung vom 29. Dezember
2011.
rund fünf Monate vergangen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der erste Strafantrittstermin im Normalregime erst auf den 16. April
2012.
festgelegt wurde, denn dem Beschwerdeführer wurde Zeit zur Vereinbarung
der Halbgefangenschaft und zur Vorbereitung des Strafvollzugs eingeräumt. Daraus
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.3
Demnach hält die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten der
öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der Strafe einer
Rechtskontrolle stand.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der
Beschwerdeführer zuletzt auf den 4. Mai 2012 zum Strafantritt vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist sich dabei, den
Beschwerdeführer neu auf Montag, 18. Juni 2012, 09.00 Uhr, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. April 2012
bleiben bestehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 18. Juni
2012, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug gemäss den erlassenen Anordnungen in
Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
20.
April 2012 vorgeladen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…