VB.2012.00292
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00292
6. August 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14519)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00292
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug.
Mit Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 wurde er von deren Direktion
mit fünf Tagen Arrest bestraft, da er am 5. Januar 2012 in eine lautstarke
Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit dem Mitinsassen R.B.
verwickelt gewesen sei. Dabei seien auch Zellentüren zugeknallt worden. Kurz
vor der Auseinandersetzung habe A R.B. vorgeworfen, einen anderen Mitinsassen
bei der Essensverteilung zu benachteiligen. Der Disziplinarentscheid
wurde sofort umgesetzt (Beginn des Arrests am 5. Januar 2012).
Erwägungen
II.
Am 13. Januar 2012 erhob A bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) Rekurs
gegen die Verfügung vom 6. Januar 2012 und beantragte sinngemäss deren
Aufhebung sowie die Zusprechung einer Entschädigung für den erstandenen Arrest.
Die Justizdirektion wies das Rechtsmittel am 15. März 2012 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Daraufhin reichte A am 3. Mai 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom
15.
März 2012 und die Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 seien
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Arrest ungerechtfertigt gewesen
sei. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Ausgang der parallel geführten
Strafuntersuchung zu sistieren. Sodann sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 beantragte die
Justizdirektion sowohl die Abweisung des Sistierungsantrags als auch – unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung
vom 15. März 2012 – die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2012
beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Verfügungen vom 6. Januar 2012 und 15. März
2012.
Unter Verweis auf die Eingabe der Justizdirektion vom 14. Mai 2012
beantragte das Amt für Justizvollzug sodann auch die Abweisung des
Sistierungsantrags.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die
Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt
namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr,
4.
August 2004,1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b),
folglich auch bei dem infrage stehenden, unverzüglich vollzogenen Arrest. Der
Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, die
Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Disziplinarstrafe überprüfen zu lassen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Abschluss des gegen den in die Auseinandersetzung involvierten Mitinsassen R.B.
laufenden Strafverfahrens. Dieses sei deshalb eingeleitet worden, weil die
Vorinstanz nicht bereit gewesen sei, seine – des Beschwerdeführers –
Beweisanträge abzunehmen. Das Strafverfahren sei geeignet, auch im
Beschwerdeverfahren interessierende Fragen hinreichend abzuklären. Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten sich auf den Standpunkt, ein
verwaltungsrechtliches Disziplinarverfahren im Justizvollzug habe nicht den
gleichen Anforderungen an die Abklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung
zu genügen wie ein Strafverfahren, betreffe jenes doch nicht die Frage von strafrechtlicher
Schuld oder Unschuld.
2.2
Eine
Sistierung ist sinnvoll, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz
von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst
wird, etwa dann, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende
Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Eine Sistierung rechtfertigt sich
auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche
Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden
Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Erforderlich ist allerdings, dass
beide Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind das Disziplinarrecht und das Strafrecht voneinander unabhängig (vgl. BGE
97.
I 836 E. 2b betreffend die disziplinarische Bestrafung eines
Anwalts wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund der kantonalen
Anwaltsgesetze und die strafrechtliche Verfolgung eines Verstosses gegen Art. 321
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]; Hans-Ulrich Meier/Ernst
Weilenmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. A,. 2007, Art. 92 N. 29 ff.). Das
Disziplinarverfahren hat somit eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem
laufenden Strafverfahren gekoppelt. Dies ergibt sich überdies bereits aus der
Tatsache, dass bei den genannten Verfahren unterschiedliche Beurteilungskriterien
und -massstäbe zur Anwendung kommen, die zu anderen Schlussfolgerungen und
Sanktionen führen. Das Strafverfahren betrifft überdies auch R.B. und nicht den
Beschwerdeführer selbst. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist folglich abzusehen.
3.
3.1
Gemäss § 89
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte
Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen
Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des
Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können
gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden.
Unter anderem ist ein Arrest bis zu 20 Tagen als zusätzliche
Freiheitsbeschränkung möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB und § 23c
Abs. 1 lit. i StJVG). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c
StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung
tätlich angreift, bedroht oder beschimpft bzw. die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.
3.2
Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen
in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin
zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165
Abs. 1 JVV).
3.3
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der
Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 74, 80; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn
von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b
VRG, da diesem "objektiv wichtige Teile" fehlen würden. Die
Vorgehensweise der Vorinstanz, die von ihm im Rekursverfahren gestellten
Beweismittelanträge (Befragung von weiteren Augenzeugen) abzulehnen, sei willkürlich.
Sie habe dadurch auch sein rechtliches Gehör verletzt.
4.2
Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der
entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache
aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder
nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an
formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die
Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis
der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem
Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten. Die Behörden haben sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber
zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein Sachverhaltselement als
eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es
genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f.). Erscheint der Sachverhalt
umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung
ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu
verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein
Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das
Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine
solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme
sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 10; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208
E. 4a; je mit Hinweisen).
4.3
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. März 2012, die Ereignisse vom
5.
Januar 2012 könnten aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der
Beteiligten im Einzelnen nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei aber unbestritten,
dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen R.B. zu einer
lautstarken, eskalierenden Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden
Kontrahenten seien bereits vor diesem Tag mehrfach – zumindest verbal –
aneinander geraten, weshalb dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass
eine weitere an R.B. gerichtete Rüge provozierend wirken könnte. Mit der
vorliegend infrage stehenden Kritik gegenüber demselben habe er sich überdies
eine ihm nicht zukommende Aufsichtsfunktion angemasst. Der Mitinsasse R.B. habe
sodann ausgeführt, bei der Essensverteilung vom Beschwerdeführer zutiefst beleidigt
worden zu sein. Diese Aussage sei von einem weiteren damals anwesenden
Mitinsassen bestätigt worden. Damit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer selber die Auseinandersetzung durch sein inadäquates,
provozierendes und beleidigendes Verhalten kausal (mit)verursacht habe. Der
Sachverhalt sei genügend erstellt. Der Beschwerdegegner habe nach dem Vorfall
die notwendigen Abklärungen vorgenommen und namentlich die vom Beschwerdeführer
selbst genannten "Zeugen" angehört. Der Einwand des Beschwerdeführers,
R.B. habe ihn im Verlauf des Streits tätlich angegriffen bzw. mit einem Staubsaugerrohr
auf den Hinterkopf geschlagen, sei insofern nicht von Belang, als dies nichts
an der ursprünglichen (Mit)Verursachung des Konflikts durch den Beschwerdeführer
ändere.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Einerseits hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass sich der "äussere",
von ihm geltend gemachte Sachverhalt mit den entsprechenden Feststellungen der
Vorinstanz decke und es am 5. Januar 2012 zwischen ihm und R.B. im
Essensraum zu einer "Diskussion" gekommen sei. Andererseits stützen
sich die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Rapport des Aufsehers vom
5.
Januar 2012 und die Aussagen der Mitinsassen N.D. und M.M. Wie die
Vorinstanz richtig festhielt, gab N.D. darüber hinaus auch an, es sei nicht das
erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer R.B. provoziert und beleidigt
habe.
Allerdings hat der Beschwerdeführer immer bestritten, R.B.
und dessen Familie beleidigt zu haben. Dies wurde in den Anhörungen denn auch
nicht verifiziert. Die Vorinstanz schliesst aus der Bemerkung des angehörten
N.D., wonach es nicht das erste Mal sei, dass der Beschwerdeführer R.B.
provoziert und beleidigt habe, dass es auch beim Vorfall vom 5. Januar
2012.
so gewesen sei. R.B. wurde jedoch nicht danach gefragt, inwiefern der Beschwerdeführer
ihn und seine Familie beleidigt habe, noch legte dies N.D. dar, der nach
Angaben des Beschwerdeführers ohnehin kein Serbisch verstehen soll. In diesem
Zusammenhang wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen, die mit R.B.
befreundet sein sollen, doch etwas kritischer zu würdigen gewesen, umso mehr,
als R.B. selber zugab, das Staubsaugerrohr ergriffen, es schliesslich aber
nicht gegen den Beschwerdeführer eingesetzt zu haben, während die
Auskunftsperson N.D. dem R.B. attestierte, dieser sei ruhig geblieben, und er
habe nicht gesehen, dass dieser aggressiv reagiert habe. Das mag aus zeitlichen
Gründen allenfalls zutreffen. Indessen lässt das nur wenige Minuten nach dem
Vorfall beim Beschwerdeführer festgestellte Hämatom am Hinterkopf entgegen der
Vorinstanz darauf schliessen, dass das Staubsaugerrohr im Zusammenhang mit der
Streitigkeit von R.B. doch eingesetzt wurde.
Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten,
dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er R.B. kaum absolut
sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige D bei der Zuteilung der
Früchte. Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als
erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stumm die Treppe zu seiner
Zelle hochging und plötzlich von hinten von R.B. überrascht wurde, sondern der
Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch
vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten R.B.
beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er
seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf R.B. loszugehen. In diesem
Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt.
Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angehörten
Mitinsassen falsche Angaben machen sollten und sich deren Aussagen nicht
widersprechen sowie ein genügend klares Bild des vorliegend relevanten Vorfalls
abgeben, verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, dazu weitere Personen zu
befragen. Insbesondere bestand kein Bedarf weiterer Anhörungen
aufgrund der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers, wie sie
angesichts der ihm drohenden Disziplinierung als nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zu erwarten war.
Der Sachverhalt war genügend erstellt.
Weitere Sachverhaltsuntersuchungen konnten somit unterbleiben. Eine Gehörsverletzung
des Beschwerdeführers durch Verzicht auf weitere Beweisabnahmen ist damit nicht
ersichtlich.
5.
5.1
In
Anbetracht der Aussagen der angehörten Personen ist es folglich auch nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz das provozierende
Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest teilweise ursächlich für die
darauffolgende Auseinandersetzung und als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit
der Vollzugseinrichtung sowie als Beschimpfung eines Mitinsassen einstuften.
Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach R.B. ihn im
Verlauf des Streits mit einem Staubsaugerrohr – wobei dieser offenbar aufgrund
des Vorfalls ebenfalls diszipliniert worden war – verletzt habe, tatsächlich
nichts zu ändern, da zunächst von einer verbalen Provokation und Beleidigung
seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist, die zur Anordnung der Disziplinarstrafe
Anlass gab (vgl. vorn E. 4.3).
5.2
Die Anordnung
eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar. R.B.
soll anscheinend mit derselben Strafe bestraft worden sein wie der Beschwerdeführer,
nämlich mit fünf Tagen Arrest. Angesichts des vom Beschwerdeführer am
5.
Januar 2012 an den Tag gelegten Verhaltens, das zu einer
Auseinandersetzung führte, die schliesslich auch das schlichtende Eingreifen
weiterer Mitinsassen zur Folge hatte, sowie des Umstands, dass gegen den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen
verfügt werden mussten, sowie vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht
zustehenden beschränkten Kognition gemäss § 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG erscheinen die Wahl und die festgesetzte
Dauer der Arreststrafe im Vergleich zu derjenigen von R.B. gerade noch als
gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch)
nicht vor.
5.3
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts
seines mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen. Da seine Einwände
und Ausführungen jedoch im Wesentlichen denjenigen des Rekursverfahrens entsprechen
und sich der vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies, ist
die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…