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Entscheid

VB.2012.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00292

6. August 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14519)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug.

Mit Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 wurde er von deren Direktion

mit fünf Tagen Arrest bestraft, da er am 5. Januar 2012 in eine lautstarke

Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit dem Mitinsassen R.B.

verwickelt gewesen sei. Dabei seien auch Zellentüren zugeknallt worden. Kurz

vor der Auseinandersetzung habe A R.B. vorgeworfen, einen anderen Mitinsassen

bei der Essensverteilung zu benachteiligen. Der Disziplinarentscheid

wurde sofort umgesetzt (Beginn des Arrests am 5. Januar 2012).

Erwägungen

II.

Am 13. Januar 2012 erhob A bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) Rekurs

gegen die Verfügung vom 6. Januar 2012 und beantragte sinngemäss deren

Aufhebung sowie die Zusprechung einer Entschädigung für den erstandenen Arrest.

Die Justizdirektion wies das Rechtsmittel am 15. März 2012 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Daraufhin reichte A am 3. Mai 2012 Beschwerde am

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom

15.

März 2012 und die Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 seien

aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Arrest ungerechtfertigt gewesen

sei. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Ausgang der parallel geführten

Strafuntersuchung zu sistieren. Sodann sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 beantragte die

Justizdirektion sowohl die Abweisung des Sistierungsantrags als auch – unter

Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung

vom 15. März 2012 – die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2012

beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf die Verfügungen vom 6. Januar 2012 und 15. März

2012.

Unter Verweis auf die Eingabe der Justizdirektion vom 14. Mai 2012

beantragte das Amt für Justizvollzug sodann auch die Abweisung des

Sistierungsantrags.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung

wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die

Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt

namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr,

4.

August 2004,1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b),

folglich auch bei dem infrage stehenden, unverzüglich vollzogenen Arrest. Der

Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, die

Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Disziplinarstrafe überprüfen zu lassen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum

Abschluss des gegen den in die Auseinandersetzung involvierten Mitinsassen R.B.

laufenden Strafverfahrens. Dieses sei deshalb eingeleitet worden, weil die

Vorinstanz nicht bereit gewesen sei, seine – des Beschwerdeführers –

Beweisanträge abzunehmen. Das Strafverfahren sei geeignet, auch im

Beschwerdeverfahren interessierende Fragen hinreichend abzuklären. Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten sich auf den Standpunkt, ein

verwaltungsrechtliches Disziplinarverfahren im Justizvollzug habe nicht den

gleichen Anforderungen an die Abklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung

zu genügen wie ein Strafverfahren, betreffe jenes doch nicht die Frage von strafrechtlicher

Schuld oder Unschuld.

2.2

Eine

Sistierung ist sinnvoll, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz

von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst

wird, etwa dann, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende

Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Eine Sistierung rechtfertigt sich

auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche

Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden

Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Erforderlich ist allerdings, dass

beide Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind das Disziplinarrecht und das Strafrecht voneinander unabhängig (vgl. BGE

97.

I 836 E. 2b betreffend die disziplinarische Bestrafung eines

Anwalts wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund der kantonalen

Anwaltsgesetze und die strafrechtliche Verfolgung eines Verstosses gegen Art. 321

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]; Hans-Ulrich Meier/Ernst

Weilenmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar,

Strafrecht I, 2. A,. 2007, Art. 92 N. 29 ff.). Das

Disziplinarverfahren hat somit eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem

laufenden Strafverfahren gekoppelt. Dies ergibt sich überdies bereits aus der

Tatsache, dass bei den genannten Verfahren unterschiedliche Beurteilungskriterien

und -massstäbe zur Anwendung kommen, die zu anderen Schlussfolgerungen und

Sanktionen führen. Das Strafverfahren betrifft überdies auch R.B. und nicht den

Beschwerdeführer selbst. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist folglich abzusehen.

3.

3.1

Gemäss § 89

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte

Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen

Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des

Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung

von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können

gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden.

Unter anderem ist ein Arrest bis zu 20 Tagen als zusätzliche

Freiheitsbeschränkung möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB und § 23c

Abs. 1 lit. i StJVG). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c

StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung

tätlich angreift, bedroht oder beschimpft bzw. die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

3.2

Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen

in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin

zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die

Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165

Abs. 1 JVV).

3.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der

Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 74, 80; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn

von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG, da diesem "objektiv wichtige Teile" fehlen würden. Die

Vorgehensweise der Vorinstanz, die von ihm im Rekursverfahren gestellten

Beweismittelanträge (Befragung von weiteren Augenzeugen) abzulehnen, sei willkürlich.

Sie habe dadurch auch sein rechtliches Gehör verletzt.

4.2

Der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der

entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache

aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder

nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an

formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die

Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis

der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem

Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten. Die Behörden haben sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber

zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein Sachverhaltselement als

eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es

genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f.). Erscheint der Sachverhalt

umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung

ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu

verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein

Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das

Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine

solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme

sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 10; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208

E. 4a; je mit Hinweisen).

4.3

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. März 2012, die Ereignisse vom

5.

Januar 2012 könnten aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der

Beteiligten im Einzelnen nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei aber unbestritten,

dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen R.B. zu einer

lautstarken, eskalierenden Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden

Kontrahenten seien bereits vor diesem Tag mehrfach – zumindest verbal –

aneinander geraten, weshalb dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass

eine weitere an R.B. gerichtete Rüge provozierend wirken könnte. Mit der

vorliegend infrage stehenden Kritik gegenüber demselben habe er sich überdies

eine ihm nicht zukommende Aufsichtsfunktion angemasst. Der Mitinsasse R.B. habe

sodann ausgeführt, bei der Essensverteilung vom Beschwerdeführer zutiefst beleidigt

worden zu sein. Diese Aussage sei von einem weiteren damals anwesenden

Mitinsassen bestätigt worden. Damit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer selber die Auseinandersetzung durch sein inadäquates,

provozierendes und beleidigendes Verhalten kausal (mit)verursacht habe. Der

Sachverhalt sei genügend erstellt. Der Beschwerdegegner habe nach dem Vorfall

die notwendigen Abklärungen vorgenommen und namentlich die vom Beschwerdeführer

selbst genannten "Zeugen" angehört. Der Einwand des Beschwerdeführers,

R.B. habe ihn im Verlauf des Streits tätlich angegriffen bzw. mit einem Staubsaugerrohr

auf den Hinterkopf geschlagen, sei insofern nicht von Belang, als dies nichts

an der ursprünglichen (Mit)Verursachung des Konflikts durch den Beschwerdeführer

ändere.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien

Beweiswürdigung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Einerseits hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass sich der "äussere",

von ihm geltend gemachte Sachverhalt mit den entsprechenden Feststellungen der

Vorinstanz decke und es am 5. Januar 2012 zwischen ihm und R.B. im

Essensraum zu einer "Diskussion" gekommen sei. Andererseits stützen

sich die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Rapport des Aufsehers vom

5.

Januar 2012 und die Aussagen der Mitinsassen N.D. und M.M. Wie die

Vorinstanz richtig festhielt, gab N.D. darüber hinaus auch an, es sei nicht das

erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer R.B. provoziert und beleidigt

habe.

Allerdings hat der Beschwerdeführer immer bestritten, R.B.

und dessen Familie beleidigt zu haben. Dies wurde in den Anhörungen denn auch

nicht verifiziert. Die Vorinstanz schliesst aus der Bemerkung des angehörten

N.D., wonach es nicht das erste Mal sei, dass der Beschwerdeführer R.B.

provoziert und beleidigt habe, dass es auch beim Vorfall vom 5. Januar

2012.

so gewesen sei. R.B. wurde jedoch nicht danach gefragt, inwiefern der Beschwerdeführer

ihn und seine Familie beleidigt habe, noch legte dies N.D. dar, der nach

Angaben des Beschwerdeführers ohnehin kein Serbisch verstehen soll. In diesem

Zusammenhang wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen, die mit R.B.

befreundet sein sollen, doch etwas kritischer zu würdigen gewesen, umso mehr,

als R.B. selber zugab, das Staubsaugerrohr ergriffen, es schliesslich aber

nicht gegen den Beschwerdeführer eingesetzt zu haben, während die

Auskunftsperson N.D. dem R.B. attestierte, dieser sei ruhig geblieben, und er

habe nicht gesehen, dass dieser aggressiv reagiert habe. Das mag aus zeitlichen

Gründen allenfalls zutreffen. Indessen lässt das nur wenige Minuten nach dem

Vorfall beim Beschwerdeführer festgestellte Hämatom am Hinterkopf entgegen der

Vorinstanz darauf schliessen, dass das Staubsaugerrohr im Zusammenhang mit der

Streitigkeit von R.B. doch eingesetzt wurde.

Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten,

dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er R.B. kaum absolut

sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige D bei der Zuteilung der

Früchte. Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als

erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stumm die Treppe zu seiner

Zelle hochging und plötzlich von hinten von R.B. überrascht wurde, sondern der

Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch

vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten R.B.

beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er

seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf R.B. loszugehen. In diesem

Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt.

Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angehörten

Mitinsassen falsche Angaben machen sollten und sich deren Aussagen nicht

widersprechen sowie ein genügend klares Bild des vorliegend relevanten Vorfalls

abgeben, verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, dazu weitere Personen zu

befragen. Insbesondere bestand kein Bedarf weiterer Anhörungen

aufgrund der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers, wie sie

angesichts der ihm drohenden Disziplinierung als nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zu erwarten war.

Der Sachverhalt war genügend erstellt.

Weitere Sachverhaltsuntersuchungen konnten somit unterbleiben. Eine Gehörsverletzung

des Beschwerdeführers durch Verzicht auf weitere Beweisabnahmen ist damit nicht

ersichtlich.

5.

5.1

In

Anbetracht der Aussagen der angehörten Personen ist es folglich auch nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz das provozierende

Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest teilweise ursächlich für die

darauffolgende Auseinandersetzung und als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit

der Vollzugseinrichtung sowie als Beschimpfung eines Mitinsassen einstuften.

Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach R.B. ihn im

Verlauf des Streits mit einem Staubsaugerrohr – wobei dieser offenbar aufgrund

des Vorfalls ebenfalls diszipliniert worden war – verletzt habe, tatsächlich

nichts zu ändern, da zunächst von einer verbalen Provokation und Beleidigung

seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist, die zur Anordnung der Disziplinarstrafe

Anlass gab (vgl. vorn E. 4.3).

5.2

Die Anordnung

eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar. R.B.

soll anscheinend mit derselben Strafe bestraft worden sein wie der Beschwerdeführer,

nämlich mit fünf Tagen Arrest. Angesichts des vom Beschwerdeführer am

5.

Januar 2012 an den Tag gelegten Verhaltens, das zu einer

Auseinandersetzung führte, die schliesslich auch das schlichtende Eingreifen

weiterer Mitinsassen zur Folge hatte, sowie des Umstands, dass gegen den

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen

verfügt werden mussten, sowie vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht

zustehenden beschränkten Kognition gemäss § 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG erscheinen die Wahl und die festgesetzte

Dauer der Arreststrafe im Vergleich zu derjenigen von R.B. gerade noch als

gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch)

nicht vor.

5.3

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts

seines mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen. Da seine Einwände

und Ausführungen jedoch im Wesentlichen denjenigen des Rekursverfahrens entsprechen

und sich der vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies, ist

die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen. Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…