VB.2012.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00295
31. August 2012Deutsch11 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00295
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst
In Sachen
1. RA A,
2. B,
3. C,
2−3 vertreten durch 1: RA A
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verkehrsanordnung (Kostenauflage),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Auf
Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei D verfügte die Kantonspolizei
Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und
Motorfahrräder auf einem Abschnitt des E-Wegs in D. Die Verkehrsanordnung wurde
am 4. September 2010 amtlich publiziert und daraufhin rechtskräftig.
Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in Form bzw. im Sinn eines
Rechtsmittels, machte ein Anwohner geltend, er habe bewilligte Parkplätze am
E-Weg, zu denen er zufahren können müsse. Am 22. September 2011 stellte
die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat D den Antrag, es sei das Fahrverbot
wieder aufzuheben; dieser folgte mit Verfügung vom 27. September 2011 dem
Antrag und überwies die Sache demgemäss der Kantonspolizei Zürich.
B. Anlässlich
einer Besprechung vom 16. Januar 2012 zwischen der Stadt D und der Kantonspolizei
wurde festgehalten, dass die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt D vom
22. bzw. 27. September 2011 nicht folge, womit die Verfügung vom
23. August 2010 umgesetzt werden könne. Die Stadt D verzichtete auf ihren
Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten, dass die Signalisation des Fahrverbots
in den folgenden Wochen gesetzt werden solle.
C. Der
Anwalt A hatte am 1. Juli 2011 eine Anzeige bei der Baudirektion des
Kantons Zürich erhoben, mit der Begründung, die Stadt D habe das Fahrverbot am
E-Weg noch nicht signalisiert. Die Aufsichtsbeschwerde wurde dem Statthalteramt
des Bezirks D überwiesen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das
Statthalteramt RA A mit, dass es seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge
leiste, und wies ihn darauf hin, dass das infrage stehende Fahrverbot unter
Missachtung eines bestehenden Rechts fälschlicherweise verfügt und nunmehr
wieder aufgehoben worden sei.
Erwägungen
II.
Am 23. Januar 2012 rekurrierte RA A beim
Statthalteramt des Bezirks D gegen die ihm im Schreiben vom 3. Januar 2012
mitgeteilte Aufhebung des Fahrverbots am E-Weg. Am 10. Februar 2012
reichte er in seinem Namen und dem seiner Eltern B und C eine Ergänzung zur
Rekursschrift ein. Er beantragte, der Widerruf des Fahrverbots durch den
Stadtrat D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten aufzuheben.
Das Statthalteramt trat mit Verfügung vom 2. April 2012 auf den
Rekurs mangels eines rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht ein und
auferlegte die Kosten in Höhe von Fr. 450.- den Rekurrenten je zu einem
Drittel.
III.
Darauf reichte RA A am 7. Mai 2012 im Namen
seiner Eltern sowie in eigenem Namen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
Sie beantragten, die Verfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012 sei
insoweit aufzuheben, als ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden, und es sei
ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt beantragte am 23. Mai
2012.
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist reichte
RA A im Namen seiner Eltern sowie in eigenem Namen am 24. August 2012
eine Replik ein und stellte zusätzlich den Antrag auf Rückweisung der Sache an
dieVorinstanz zur Überweisung (eventualiter: Direktüberweisung) des Rekurses an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde,
mit Ausnahme des in der Replik gestellten Zusatzantrags (dazu E. 4 nachstehend)
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a), sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
1.3
Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand nur die Kostenfolge
der Nichteintretensverfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012
betreffend das Fahrverbot am E-Weg sein kann, nicht jedoch die von den
Beschwerdeführenden gegen die Stadt D erhobene Aufsichtsbeschwerde bzw. den
damit zusammenhängenden Verfahrensablauf.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 450.- seien nicht ihnen
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 hätte sich in guten Treuen zur
Rekurserhebung veranlasst gesehen, da ihm die Vorinstanz im Rahmen des
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das infrage stehende Fahrverbot
aufgehoben worden sei.
2.2
Laut
§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die
kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in
einer Verordnung, nämlich der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30.
Juni 1966. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung regelt die Schreibgebühren.
2.3
Im
Rekursverfahren tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Ergänzend sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG vor, dass derjenige
die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Nach dem Verursacherprinzip
können den Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen
oder Beweismitteln verursacht haben. Wenn indessen sowohl das Unterlieger- als
auch das Verursacherprinzip zu einem unbilligen Ergebnis führen, können diese
beiden Prinzipien der Kostenauflage aus Billigkeitsgründen Einschränkungen
erfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 23).
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten mit der
Begründung, der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September 2011 an
der Stadtrat auf Aufhebung des Fahrverbots stelle kein Anfechtungsobjekt dar,
da mit ihm noch kein Rechtsverhältnis festgelegt werde. Ebenso wenig wäre der
Antrag des Stadtrats vom 27. September 2011 auf Aufhebung des Fahrverbots
durch die Kantonspolizei anfechtbar gewesen. Erst ein entsprechender Aufhebungsentscheid
der Kantonspolizei (der zu publizieren gewesen wäre) hätte angefochten werden
können.
3.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können Anordnungen einer Behörde mit
Rekurs angefochten werden. Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das
Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen (BGE 128 I 167 E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 1, 13). Der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September
2011.
zuhanden des Stadtrats D stellt schon aus diesem Grund kein taugliches Anfechtungsobjekt
dar. Aber auch der Umstand, dass der Stadtrat dem Antrag vom 22. September
2011.
mit "Verfügung" vom 27. September 2011 folgte, bewirkte
nicht die Begründung eines Anfechtungsobjekts. Ausserdem war die Verkehrstechnische
Abteilung der Kantonspolizei Zürich alleinige Adressatin der sogenannten
Verfügung vom 27. September 2011. Die Beschwerdeführenden konnten daher
daraus ebenfalls keine Rechtsmittelbefugnis herleiten. Zudem war keine
Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (vgl. zum Ganzen Markus Müller in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5
N. 41). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer 1
zunächst nur die erste Seite des Antrags vom 22. September 2011 zugestellt
worden war und die Beschwerdeführenden erst später von der zweiten Seite
Kenntnis erhielten, bestand doch, wie dargelegt, von vornherein kein Anfechtungsobjekt.
3.3
Der
rechtskundige Beschwerdeführer 1 hätte abwarten müssen, bis ein
entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der
Stadt D ("Anzeiger von D" beziehungsweise "Amtsblatt des Kantons
Zürich") veröffentlicht worden wäre, was ihm aufgrund der früheren
amtlichen Publikation vom 4. September 2010 denn auch bewusst sein musste.
Erst mit einer solchen Publikation hätte ein allfälliger Entscheid schliesslich
Rechtswirkungen entfalten können.
3.4
Sodann
stellt eine Information im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens, konkret geht
es um das Schreiben des Statthalteramts vom 3. Januar 2012, ebenfalls
keine rechtsverbindliche Veröffentlichung dar und löst somit entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers 1 keine Rechtsmittelfristen aus (vgl. Markus
Müller, Kommentar zum VwVG, Art. 5 N. 52; Beatrice Weber-Dürler,
daselbst, Art. 25 N. 4). Die Beschwerdeführenden haben ihren Rekurs
demnach voreilig eingereicht, ohne dass überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorlag.
3.5
Auch wenn
die Beschwerdeführenden aufgrund der Mitteilung des Statthalteramts darauf
vertrauten, dass das Fahrverbot am E-Weg wieder aufgehoben worden war, wodurch
sie sich zur Rekurserhebung veranlasst sahen, stand dem Rekurs folglich ein
formeller Grund entgegen. Der Rekurs richtete sich demnach von Anfang an gegen
ein unzulässiges Anfechtungsobjekt; die Prozessvoraussetzung ist nicht erst
während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren
nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne
jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2). Dies hätte für den rechtskundigen
Beschwerdeführer 1 bzw. die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
erkennbar sein müssen, sind doch an die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger erhöhte
Anforderungen zu stellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 682 mit
Hinweisen).
Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den
Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der
Beschwerdeführenden zu Recht (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend war den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung
auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen,
ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre.
3.6
Unter
diesen Umständen ist es nicht ausschlaggebend, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
früher hätte darüber informieren müssen, dass die Stadt D in der Zwischenzeit
nicht mehr am genannten Aufhebungsantrag festhalte und die Signalisation des
Fahrverbots ohnehin erfolge. Wie ausgeführt, lag schon bei Einreichung der
Rekursschrift beziehungsweise deren Ergänzung kein gültiges Anfechtungsobjekt
vor, weshalb die Umtriebe des Verfassens des Rekurses nicht auf ein
fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen sind. Zu diesem
Zeitpunkt verfügte die Vorinstanz noch nicht über die Verfahrensakten. Sie hat
dem Beschwerdeführer 1 sodann mit Schreiben vom 12. März 2012
mitgeteilt, dass seinem Begehren bereits entsprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
wäre ein Rückzug des Rekurses noch möglich gewesen, was zu Verminderung der
Verfahrenskosten geführt hätte. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auf die
Mitteilung nicht reagiert, worauf die Vorinstanz am 2. April 2012 ihre
Verfügung erlassen hat. Somit sind keine zusätzlichen Kosten aufgrund von
ordnungswidrigem Verhalten der Vorinstanz entstanden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen in ihrer Replik, dass der Beschwerdegegner die Bewilligung
an einen Anwohner zum Befahren des E-Wegs in D vom 8. März 2012 im vorinstanzlichen
Verfahren nicht eingereicht habe. Aus der Bewilligung ergibt sich, dass das
Fahrverbot vom 23. August 2010 Gültigkeit hat, jedoch durch die
Ausnahmebewilligung eingeschränkt wird. Demgemäss beantragen die
Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Überweisung
des Rekurses an die Sicherheitsdirektion, in dem Umfang, in dem das
E-Weg-Fahrverbot zumindest faktisch widerrufen worden sei.
4.2
Streitgegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen
befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
4.3
Wie soeben
dargelegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs gegen den Antrag auf
Aufhebung des Fahrverbots mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. Selbst
wenn der Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung bereits vor der Vorinstanz
eingereicht hätte, hätte dies am Gegenstand des Rekursverfahrens nichts
geändert. Die Ausnahmebewilligung erging in einem anderen Verfahren. Der
Streitgegenstand wäre nicht derart zu erweitern gewesen, dass den Beschwerdeführenden
die Möglichkeit zugekommen wäre, anstelle der beabsichtigten Aufhebung des
Fahrverbots nun die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren,
anzufechten. Ob die Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Ausnahmebewilligung
überhaupt legitimiert wären, kann demnach dahingestellt bleiben. Insgesamt war
die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren richtigerweise nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folglich ist auf den Rückweisungsantrag
nicht einzutreten.
5.
5.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, indem er den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten auferlegte, kein Recht verletzt hat. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
5.2
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden zu je
1/3 und je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und je unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…