Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00295

31. August 2012Deutsch11 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf

Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei D verfügte die Kantonspolizei

Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und

Motorfahrräder auf einem Abschnitt des E-Wegs in D. Die Verkehrsanordnung wurde

am 4. September 2010 amtlich publiziert und daraufhin rechtskräftig.

Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in Form bzw. im Sinn eines

Rechtsmittels, machte ein Anwohner geltend, er habe bewilligte Parkplätze am

E-Weg, zu denen er zufahren können müsse. Am 22. September 2011 stellte

die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat D den Antrag, es sei das Fahrverbot

wieder aufzuheben; dieser folgte mit Verfügung vom 27. September 2011 dem

Antrag und überwies die Sache demgemäss der Kantonspolizei Zürich.

B. Anlässlich

einer Besprechung vom 16. Januar 2012 zwischen der Stadt D und der Kantonspolizei

wurde festgehalten, dass die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt D vom

22. bzw. 27. September 2011 nicht folge, womit die Verfügung vom

23. August 2010 umgesetzt werden könne. Die Stadt D verzichtete auf ihren

Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten, dass die Signalisation des Fahrverbots

in den folgenden Wochen gesetzt werden solle.

C. Der

Anwalt A hatte am 1. Juli 2011 eine Anzeige bei der Baudirektion des

Kantons Zürich erhoben, mit der Begründung, die Stadt D habe das Fahrverbot am

E-Weg noch nicht signalisiert. Die Aufsichtsbeschwerde wurde dem Statthalteramt

des Bezirks D überwiesen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das

Statthalteramt RA A mit, dass es seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge

leiste, und wies ihn darauf hin, dass das infrage stehende Fahrverbot unter

Missachtung eines bestehenden Rechts fälschlicherweise verfügt und nunmehr

wieder aufgehoben worden sei.

Erwägungen

II.

Am 23. Januar 2012 rekurrierte RA A beim

Statthalteramt des Bezirks D gegen die ihm im Schreiben vom 3. Januar 2012

mitgeteilte Aufhebung des Fahrverbots am E-Weg. Am 10. Februar 2012

reichte er in seinem Namen und dem seiner Eltern B und C eine Ergänzung zur

Rekursschrift ein. Er beantragte, der Widerruf des Fahrverbots durch den

Stadtrat D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten aufzuheben.

Das Statthalteramt trat mit Verfügung vom 2. April 2012 auf den

Rekurs mangels eines rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht ein und

auferlegte die Kosten in Höhe von Fr. 450.- den Rekurrenten je zu einem

Drittel.

III.

Darauf reichte RA A am 7. Mai 2012 im Namen

seiner Eltern sowie in eigenem Namen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Sie beantragten, die Verfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012 sei

insoweit aufzuheben, als ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden, und es sei

ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt beantragte am 23. Mai

2012.

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist reichte

RA A im Namen seiner Eltern sowie in eigenem Namen am 24. August 2012

eine Replik ein und stellte zusätzlich den Antrag auf Rückweisung der Sache an

dieVorinstanz zur Überweisung (eventualiter: Direktüberweisung) des Rekurses an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde,

mit Ausnahme des in der Replik gestellten Zusatzantrags (dazu E. 4 nachstehend)

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a), sowie die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

1.3

Der

Klarheit halber ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand nur die Kostenfolge

der Nichteintretensverfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012

betreffend das Fahrverbot am E-Weg sein kann, nicht jedoch die von den

Beschwerdeführenden gegen die Stadt D erhobene Aufsichtsbeschwerde bzw. den

damit zusammenhängenden Verfahrensablauf.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 450.- seien nicht ihnen

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 hätte sich in guten Treuen zur

Rekurserhebung veranlasst gesehen, da ihm die Vorinstanz im Rahmen des

Aufsichtsbeschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das infrage stehende Fahrverbot

aufgehoben worden sei.

2.2

Laut

§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die

kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in

einer Verordnung, nämlich der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung regelt die Schreibgebühren.

2.3

Im

Rekursverfahren tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Ergänzend sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG vor, dass derjenige

die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Nach dem Verursacherprinzip

können den Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen

oder Beweismitteln verursacht haben. Wenn indessen sowohl das Unterlieger- als

auch das Verursacherprinzip zu einem unbilligen Ergebnis führen, können diese

beiden Prinzipien der Kostenauflage aus Billigkeitsgründen Einschränkungen

erfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 23).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten mit der

Begründung, der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September 2011 an

der Stadtrat auf Aufhebung des Fahrverbots stelle kein Anfechtungsobjekt dar,

da mit ihm noch kein Rechtsverhältnis festgelegt werde. Ebenso wenig wäre der

Antrag des Stadtrats vom 27. September 2011 auf Aufhebung des Fahrverbots

durch die Kantonspolizei anfechtbar gewesen. Erst ein entsprechender Aufhebungsentscheid

der Kantonspolizei (der zu publizieren gewesen wäre) hätte angefochten werden

können.

3.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können Anordnungen einer Behörde mit

Rekurs angefochten werden. Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das

Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen (BGE 128 I 167 E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 1, 13). Der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September

2011.

zuhanden des Stadtrats D stellt schon aus diesem Grund kein taugliches Anfechtungsobjekt

dar. Aber auch der Umstand, dass der Stadtrat dem Antrag vom 22. September

2011.

mit "Verfügung" vom 27. September 2011 folgte, bewirkte

nicht die Begründung eines Anfechtungsobjekts. Ausserdem war die Verkehrstechnische

Abteilung der Kantonspolizei Zürich alleinige Adressatin der sogenannten

Verfügung vom 27. September 2011. Die Beschwerdeführenden konnten daher

daraus ebenfalls keine Rechtsmittelbefugnis herleiten. Zudem war keine

Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (vgl. zum Ganzen Markus Müller in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5

N. 41). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer 1

zunächst nur die erste Seite des Antrags vom 22. September 2011 zugestellt

worden war und die Beschwerdeführenden erst später von der zweiten Seite

Kenntnis erhielten, bestand doch, wie dargelegt, von vornherein kein Anfechtungsobjekt.

3.3

Der

rechtskundige Beschwerdeführer 1 hätte abwarten müssen, bis ein

entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der

Stadt D ("Anzeiger von D" beziehungsweise "Amtsblatt des Kantons

Zürich") veröffentlicht worden wäre, was ihm aufgrund der früheren

amtlichen Publikation vom 4. September 2010 denn auch bewusst sein musste.

Erst mit einer solchen Publikation hätte ein allfälliger Entscheid schliesslich

Rechtswirkungen entfalten können.

3.4

Sodann

stellt eine Information im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens, konkret geht

es um das Schreiben des Statthalteramts vom 3. Januar 2012, ebenfalls

keine rechtsverbindliche Veröffentlichung dar und löst somit entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers 1 keine Rechtsmittelfristen aus (vgl. Markus

Müller, Kommentar zum VwVG, Art. 5 N. 52; Beatrice Weber-Dürler,

daselbst, Art. 25 N. 4). Die Beschwerdeführenden haben ihren Rekurs

demnach voreilig eingereicht, ohne dass überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorlag.

3.5

Auch wenn

die Beschwerdeführenden aufgrund der Mitteilung des Statthalteramts darauf

vertrauten, dass das Fahrverbot am E-Weg wieder aufgehoben worden war, wodurch

sie sich zur Rekurserhebung veranlasst sahen, stand dem Rekurs folglich ein

formeller Grund entgegen. Der Rekurs richtete sich demnach von Anfang an gegen

ein unzulässiges Anfechtungsobjekt; die Prozessvoraussetzung ist nicht erst

während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren

nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne

jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2). Dies hätte für den rechtskundigen

Beschwerdeführer 1 bzw. die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

erkennbar sein müssen, sind doch an die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger erhöhte

Anforderungen zu stellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 682 mit

Hinweisen).

Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den

Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der

Beschwerdeführenden zu Recht (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend war den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung

auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen,

ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre.

3.6

Unter

diesen Umständen ist es nicht ausschlaggebend, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden

früher hätte darüber informieren müssen, dass die Stadt D in der Zwischenzeit

nicht mehr am genannten Aufhebungsantrag festhalte und die Signalisation des

Fahrverbots ohnehin erfolge. Wie ausgeführt, lag schon bei Einreichung der

Rekursschrift beziehungsweise deren Ergänzung kein gültiges Anfechtungsobjekt

vor, weshalb die Umtriebe des Verfassens des Rekurses nicht auf ein

fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen sind. Zu diesem

Zeitpunkt verfügte die Vorinstanz noch nicht über die Verfahrensakten. Sie hat

dem Beschwerdeführer 1 sodann mit Schreiben vom 12. März 2012

mitgeteilt, dass seinem Begehren bereits entsprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt

wäre ein Rückzug des Rekurses noch möglich gewesen, was zu Verminderung der

Verfahrenskosten geführt hätte. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auf die

Mitteilung nicht reagiert, worauf die Vorinstanz am 2. April 2012 ihre

Verfügung erlassen hat. Somit sind keine zusätzlichen Kosten aufgrund von

ordnungswidrigem Verhalten der Vorinstanz entstanden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in ihrer Replik, dass der Beschwerdegegner die Bewilligung

an einen Anwohner zum Befahren des E-Wegs in D vom 8. März 2012 im vorinstanzlichen

Verfahren nicht eingereicht habe. Aus der Bewilligung ergibt sich, dass das

Fahrverbot vom 23. August 2010 Gültigkeit hat, jedoch durch die

Ausnahmebewilligung eingeschränkt wird. Demgemäss beantragen die

Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Überweisung

des Rekurses an die Sicherheitsdirektion, in dem Umfang, in dem das

E-Weg-Fahrverbot zumindest faktisch widerrufen worden sei.

4.2

Streitgegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen

befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht

auseinandergesetzt hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

4.3

Wie soeben

dargelegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs gegen den Antrag auf

Aufhebung des Fahrverbots mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. Selbst

wenn der Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung bereits vor der Vorinstanz

eingereicht hätte, hätte dies am Gegenstand des Rekursverfahrens nichts

geändert. Die Ausnahmebewilligung erging in einem anderen Verfahren. Der

Streitgegenstand wäre nicht derart zu erweitern gewesen, dass den Beschwerdeführenden

die Möglichkeit zugekommen wäre, anstelle der beabsichtigten Aufhebung des

Fahrverbots nun die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren,

anzufechten. Ob die Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Ausnahmebewilligung

überhaupt legitimiert wären, kann demnach dahingestellt bleiben. Insgesamt war

die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren richtigerweise nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folglich ist auf den Rückweisungsantrag

nicht einzutreten.

5.

5.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, indem er den Beschwerdeführenden die

Verfahrenskosten auferlegte, kein Recht verletzt hat. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden zu je

1/3 und je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und je unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…